Verordnung über die Wasserversorgung für die Fraktionsgemeinde Monstein. In der Fraktionsgemeindeversammlung vom 4. Juni 1999 angenommen
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- Maike Gerber
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1 Verordnung über die Wasserversorgung für die Fraktionsgemeinde Monstein In der Fraktionsgemeindeversammlung vom 4. Juni 1999 angenommen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Finanzierungs- Die Erstellungs-, Unterhalts-, Erweiterungs-, Kontroll- und Verwaltungskosten grundsätze der öffentlichen Wasserversorgung werden gedeckt durch: a) einmalige Anschlussgebühren; b) jährliche wiederkehrende Verbrauchsgebühren; c) Vorschüsse der Fraktionsgemeinde z. L. der ordentlichen Verwaltungsrechnung im Rahmen des Voranschlages; d) Beiträge Dritter. Die Gebühren sollen den Betriebsaufwand und den Investitionsaufwand (einschliesslich der üblichen Verzinsung der Vorschüsse sowie von Abschreibungen und Rückstellungen) nicht überschreiten. Die Erträgnisse aus Beiträgen und Gebühren sind zweckgebunden zu verwenden. Die für den Betrieb der Anlagen nicht verwendeten Mittel sind buchhalterisch je in einem separaten Reservekonto auszuweisen. Im Übrigen gelten bezüglich Finanzkompetenzen die Statuten der Fraktionsgemeinde Monstein. Art. 2 Kompetenz zur Die Verbrauchsgebühren gemäss dieser Verordnung werden von der Gemeinde- Festsetzung und versammlung gemäss den Grundsätzen der Kostendeckung und der Äquivalenz Anpassung festgelegt. der Gebühren Erhebung der Gebühren Art. 3 Schuldner der Anschluss- und Verbrauchsgebühren gemäss dieser Verordnung sind die Grundeigentümer, deren Liegenschaften an die Wasserversorgung und die Kanalisation angeschlossen sind. Bei provisorischen Anschlüssen ist Schuldner der Besteller des Anschlusses. Nach Eintritt der Zahlungspflicht stellt die Fraktionsgemeinde die geschuldeten Gebühren in Rechnung. Bei ausbleibender Zahlung oder bei Einwänden setzt der Gemeindevorstand die geschuldeten Gebühren durch Verfügung fest. Diese Verfügung kann innert 20 Tagen beim Kleinen Landrat der Landschaft Davos angefochten werden. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand Zahlungserleichterung gewähren. 1
2 Art. 4 Entstehung der Bei Anschluss an das Wasserversorgungsnetz hat der Pflichtige eine Akontozah- Zahlungspflicht lung in der Höhe von ½ der aufgrund der Bausumme gemäss Baubewilligung gefür Anschluss- schätzten Anschlussgebühr zu bezahlen. gebühren Bei der Bauabnahme durch das Bauamt der Landschaft Davos Gemeinde erfolgt eine provisorische Rechnungsstellung. Die definitive Rechnungsstellung erfolgt nach Eintreffen der Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung. Der Pflichtige hat dem Gemeindevorstand die entsprechenden Unterlagen sofort nach deren Eintreffen bei ihm zu übergeben. Der Gemeindevorstand hat zudem das Recht, Unterlagen beim Bauamt der Landschaft Davos Gemeinde anzufordern. Inkasso Rechtsöffnungstitel Sicherstellung Art. 5 Bezüglich Fälligkeit, Verzugszinsen und Verjährung gilt das Allgemeine Gebührengesetz der Landschaft Davos 1. Art. 6 Die in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des Gemeindevorstandes sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Schuldbetreibungsund Konkursgesetzes 2 gleichgestellt. Art. 7 Für die grundpfandrechtliche Sicherstellung von Gebühren gilt die Regelung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 3. Art. 8 Erstellung und Begehren um Wasseranschlüsse sind vom Grundeigentümer schriftlich an den Unterhalt der Gemeindevorstand zu richten. Anlagen Die Erstellung der Zweig- und Hausleitungen inklusive Messvorrichtungen hat nach Anordnung des Gemeindevorstandes bzw. des Wasserchefs zu erfolgen. Der Zufluss zu Hydranten und Brunnenhydranten darf durch Anschlüsse keinesfalls reduziert werden. Bei Privatleitungen ist an geeigneter Stelle ein Abstellhahn anzubringen und vor dem ersten Auslauf eine Messvorrichtung. Die Kosten für die Erstellung der Privatleitungen inklusive Anschluss trägt für provisorische Anschlüsse der Besteller, für die übrigen Anschlüsse der Grundeigentümer. Der Besteller bzw. Grundei- 1 DRB 22 2 SR BR
3 gentümer hat für guten Unterhalt der Leitungen zu sorgen. Wird der Unterhalt mangelhaft besorgt, kann der Gemeindevorstand nach einmaliger schriftlicher Mahnung die notwendigen Reparaturen auf Kosten des Bestellers respektive des Grundeigentümers ausführen lassen. Alle Anschlussarbeiten sind mit grösster Sorgfalt auszuführen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass aus privaten Anschlüssen und Privatleitungen ein Rückfluss ins Netz der Fraktionsgemeindewasserversorgung technisch ausgeschlossen werden kann. Für Schäden haftet der Gesuchsteller. Organe Lieferungsverpflichtung Wassersperre II. Organisation Art. 9 Die Wasserversorgung ist dem Wasserchef unterstellt. Der Wasserchef untersteht der Oberaufsicht des Gemeindevorstands. Der Gemeindevorstand erlässt ein Pflichtenheft. III. Wasserversorgung Art. 10 Die Fraktionsgemeinde liefert Trinkwasser an private Bezüger. Vorbehalten bleiben Betriebsstörungen, Reparaturen, Erstellung neuer Anschlüsse, Erweiterungsbauten, aussergewöhnlicher Wassermangel sowie Brandfälle. Entschädigungen für derartige und durch höhere Gewalt herbeigeführte Unterbrechungen sind seitens der Fraktionsgemeinde nicht zu leisten. Begehren um Wasserabgabe sind vom Grundeigentümer bzw. Besteller eines provisorischen Anschlusses schriftlich an den Gemeindevorstand zu richten. Art. 11 Der Gemeindevorstand kann in besonderen Fällen eine Wassersperre verhängen: a) bei widerrechtlicher Wasserentnahme; b) bei Nichtbezahlen von Anschluss- oder Verbrauchsgebühren; c) bei Zutrittsverweigerung zu den Hausinstallationen oder bei Nichtbefolgen gesetzlicher Vorschriften oder Weisungen. Durch die Wassersperre darf Haushaltungen das für die Lebensführung notwendige Wasser nicht entzogen werden. 3
4 Art. 12 Anschlussgebühr Für Gebäude und Anlagen, die neu an die öffentliche Wasserversorgung angea) Bemessung schlossen werden (Neu- und Wiederaufbauten), ist folgende einmalige An- Grundsatz schlussgebühr zu entrichten: 1 % des Neubauwertes. Für bauliche Veränderungen, die den Wert eines Gebäudes um mindestens einen Fünftel erhöhen und eine Erhöhung der gemäss jeweils geltendem Baugesetz der Landschaft Davos anrechenbaren Bruttogeschossfläche von mindestens 20m 2 mit sich bringen (An-, Auf- und Umbauten), ist die Anschlussgebühr für den entstandenen Mehrwert zu bezahlen. Steht die Anschlussgebühr in einem beträchtlichen Missverhältnis zum Nutzen des Anschlusses, kann der Gemeindevorstand den Ansatz gemäss Abs. 1 reduzieren. Neubauwert und Mehrwert berechnen sich gemäss Schätzung der kantonalen Gebäudeversicherung. Art. 13 b) Bemessung Für Fassadenrenovationen, Dachsanierungen und Isolationen von Altbauten so- Ausnahmen wie für andere energiesparende Massnahmen und für Neu- und Umbauten landwirtschaftlich genutzter Ställe wird keine Anschlussgebühr erhoben. Art Verbrauchs- Die Gebühren berechnen sich wie folgt: gebühr a) pro Wohneinheit Fr pro Jahr Ordentliche b) pro Gewerbebetrieb Verbrauchs- (vorbehältlich lit. c nachst.): Fr pro Jahr gebühren c) pro Restaurations- und/oder Hotelbetrieb Grundgebühr: Fr pro Jahr vom Verbrauch über 500 m3 im Jahr: Fr pro m3 d) für Ställe mit Laufbrunnen und/oder Selbsttränke, max Minutenliter: Fr pro Jahr e) für verbundene Haus-/ Stallleitungen, im Maximum Minutenliter; pro Wohneinheit resp. Gewerbebetrieb im Haus: Fr pro Jahr für den Stall: Fr pro Jahr f) für Laufbrunnen: Fr pro Jahr 1 Fassung gemäss Nachtrag 1 der Fraktionsgemeindeversammlung vom 7. Juni 2002; vom Kleinen Landrat mit Beschluss vom 9. Juli 2002 genehmigt; in Kraft gesetzt auf 1. Januar
5 Provisorische Anschlüsse Messgeräte Installationsverpflichtung Installationsort, Unterhalt Art. 15 Für provisorische Anschlüsse von Baustellen wird eine Gebühr pro m 3 umbauten Raumes erhoben. Für andere, provisorische oder zeitlich befristete Anschlüsse wird eine Pauschalgebühr von Fr. 30. pro Tag erhoben Für die Hydrantenbenützung durch Private wird eine Gebühr nach Aufwand für Verbrauch, Aufsicht und Kontrollen erhoben. Die Hydrantenbenützung durch Private ist lediglich mit Zustimmung und unter Kontrolle des Wasserchefs zulässig. Art. 16 Restaurations- und/oder Hotelbetriebe sind verpflichtet, Wasserzähler zu installieren. Art. 17 Die Wasserzähler sind gemäss Weisung der Fraktionsgemeinde zu installieren. Die Wasserzähler und die Messhahnen stehen im Eigentum der Bezüger, die verpflichtet sind, diese durch die Fraktionsgemeinde unterhalten zu lassen. Die Anschaffung, Installation und die Reparatur- und Ersatzanschaffungskosten gehen zu Lasten der Eigentümer. IV. Schlussbestimmungen Art. 18 Genehmigung Diese Ordnung bedarf der Genehmigung des Kleinen Landrates der Landschaft Davos. 1 Art. 19 Aufhebung des Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Wasserversorgung und Kanabisherigen lisation vom Rechtes Art. 20 Inkrafttreten Der Fraktionsvorstand bestimmt das Inkrafttreten. 2 1 Vom Kleinen Landrat mit Beschluss vom 6. Juli 1999 genehmigt 2 Vom Fraktionsgemeindevorstand mit Beschluss vom 4. Juni 1999 per 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt 5
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