Bezirksregierung Münster

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1 Gartenstraße 27, Herten Telefon: 02366/807-0 Immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid /14/ November 2014 Deutsche Rockwool Mineralwolle GmbH & Co. OHG Rockwoolstr Gladbeck Anlagenstandort: Bottroper Str Gladbeck Einsatz eines modifizierten Phenol-Formaldehyd-Harnstoff Harzes als neues Bindemittel für Steinwolle

2 Seite 2 von 22 Inhaltsverzeichnis I. Tenor... 3 II. Antragsumfang / Anlagedaten... 4 III. Nebenbestimmungen... 4 III.1 Allgemeine Festsetzungen... 4 III.2 Festsetzungen zum Baurecht und zum vorbeugenden Brandschutz... 5 III.3 Festsetzungen zum Immissionsschutz... 5 III.4 Festsetzungen zur Abfallwirtschaft... 7 III.5 Festsetzungen zum Gewässerschutz... 9 III.6 Festsetzungen zum Bodenschutz... 9 III.7 Festsetzungen zum Arbeitsschutz...10 III.8 Festsetzungen zum Naturschutz...10 IV. Hinweise V. Begründung V.1 Sachverhalt...12 V.2 Umweltbezogene Sachverhalt...13 V.3 Fachgesetzliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen...14 VI. Kostenentscheidung VII. Rechtsbehelfsbelehrung Anhang I Inhaltsverzeichnis der Antragsunterlagen Anhang II Zitierte Vorschriften... 20

3 Seite 3 von 22 Sehr geehrte Damen und Herren, I. Tenor hiermit wird Ihnen gemäß 6 und 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz 1 (BIm- SchG), in Verbindung mit 1 Abs. 1 und Nr des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der Mineralwollherstellung erteilt. Bedingungen, Vorbehalte und Fristen Gegenstand der Genehmigung Die Änderung umfasst folgende Maßnahmen: Einsatz einer Modifikation des Bindemittels Phenol-Formaldehyd- Harnstoffharzes (Kaliumhydroxid-Katalysator, ammoniumsulfat- und ammoniakfrei) und / oder Einsatz des bisher eingesetzten Bindemittels (AASA) mit bis zu 50 % Zuckerlösung wie z.b. Glukosesirup bzw. Dextrose (als Teilsubstitut) sowie hierzu gehörige Nebeneinrichtungen im Gebäude 117 (VAwS Abfüll-/Lagerund HBV Bereiche). Standort der Anlage Die Anlage darf auf dem Grundstück in Gladbeck, Bottroper Str. 241 (Gemarkung Gladbeck, Flur 103,105, Flurstücke 196, 199, 200, 205, 349, 351, 372, 50, 278, 293, 295, 348, 349), errichtet, geändert sowie betrieben werden. Der Genehmigung liegt der Bericht zum Ausgangszustand vom zu Grunde. 1 Gesetzestexte und Fundstellen s. Anhang

4 Seite 4 von 22 Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Anhang I aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in den Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Eingeschlossene Entscheidungen: Baugenehmigung gemäß 63 BauO NRW für Bauwerke. II. Antragsumfang / Anlagedaten Der Antrag umfasst den Einsatz einer Modifikation des Bindemittels Phenol- Formaldehyd-Harnstoff-Harzes zur Mineralwollherstellung sowie den Einsatz des bisher eingesetzten Bindemittels AASA mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen. Anlagenkapazitäten werden mit vorliegender Genehmigung nicht geändert. Die Antragsunterlagen, die in der Anlage I zum Bescheid aufgeführt sind, sind Bestandteil dieses Bescheides. Die Nebeneinrichtungen sind: Gebäude 117 Bindemittelraum, mit Abfüllstelle (VAwS-Anlage) Gebäude 118 Schaltraum III. Nebenbestimmungen Diese Genehmigung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen: III.1 III.1.1 III.1.3 III.1.4 Allgemeine Festsetzungen Die Nebenbestimmungen bisher erteilter Genehmigungen gelten sinngemäß weiter, sofern sie nicht durch Fristablauf oder Verzicht erloschen bzw. durch aktuellere Vorgabe von Verordnungen und Gesetzen erledigt sind und soweit sich aus diesem Bescheid keine Abweichungen ergeben. Diese Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung dieses Bescheides mit dem Betrieb der geänderten Anlage begonnen worden ist. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss der Genehmigungsbehörde vor Ablauf der Frist vorliegen. Dieser Bescheid oder eine Kopie einschließlich der zugehörigen Antragsunterlagen sind bei der Betriebsleitung der Anlage oder seiner/seinem Beauftragten jederzeit zur Einsichtnahme für die Aufsichtsbehörden bereitzuhalten. Desgleichen sind auch die laufenden Prüfberichte der beauftragten Sachverständigen/Gutachter zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

5 Seite 5 von 22 III.1.5 III.2 Die Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist der Bezirksregierung Dezernat 53, Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz als der zuständigen Überwachungsbehörde mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Festsetzungen zum Baurecht und zum vorbeugenden Brandschutz III.2.1 Das Brandschutzkonzept des Sachverständigen Dr. Behr, Büro Halfkann + Kirchner, Erkelenz vom ist Bestandteil der Genehmigung. III.2.2 III.2.3 III.2.4 III.2.5 III.3 An den Auslösestellen sind in DIN 3 deutlich und dauerhaft Grundrisszeichnungen anzubringen aus denen hervorgeht welche Bereiche bei Betätigung der Rauchauslösestellen entraucht werden. Durch die Abkofferung des Schaltraumes in ca. 5,70 m Höhe, zum Aufstellen des neuen Bindemittelbehälters, ist eine Nachströmöffnung für die neuen Rauchabzüge in der eingezogenen Ebene erforderlich. Mit Betätigung des Rauch- und Wärmeabzuges muss diese Zuluftöffnung automatisch öffnen, so dass die Zuluft über das vorhandenen Rolltor bis zu den Rauchabzügen gegeben ist. Die Größe der Zuluftöffnung ist vom Fachplaner der RWA zu ermitteln. Aufgrund der baulichen Gegebenheit ist der Bereich unterhalb der eingehausten Ebene von einem Fachplaner für Brandmeldeanlage zu überprüfen und ggf. mit zusätzlichen Rauchmeldern auf die Brandmeldeanlage aufzuschalten. Der bestehende Feuerwehrplan ist zu aktualisieren. Ansprechpartner der Brandschutzdienststelle ist Herr Kannegießer, Tel.: / Festsetzungen zum Immissionsschutz III.3.1 Emissionsgrenzwerte III Die Emissionen luftverunreinigenden Stoffe der Thermischen Nachverbrennung (TNV der Härteöfen) der Linie 1 und Linie 3 dürfen reingasseitig die folgenden Massenkonzentration - bezogen auf Abgas im Normzustand (0 C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf - für die hiermit genehmigten Bindemittel nicht überschreiten: Luft verunreinigender Stoff Phenol Formaldehyd Stickstoffoxide (NO X ) angegeben als NO 2 Organische Stoffe angegeben als Gesamtkohlenstoff (C ges ) Massenkonzentration 5 mg/m³ 5 mg/m³ 350 mg/m³ 10 mg/m³

6 Seite 6 von 22 Gesamtstaub Ammoniak Amine 20 mg/m³ 100 mg/m³ 2 mg/m³ III Die Emissionen luftverunreinigenden Stoffe der Sammelkammern der Linie 1 und Linie 3 dürfen reingasseitig folgenden Massenkonzentration - bezogen auf Abgas im Normzustand (0 C, 1013 mbar) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf - für die hiermit genehmigten Bindemittel nicht überschreiten: Luft verunreinigender Stoff Phenol Formaldehyd Amine Organische Stoffe angegeben als Gesamtkohlenstoff (C ges ) Ammoniak Gesamtstaub Massenkonzentration 10 mg/m³ 5 mg/m³ 3 mg/m³ 30 mg/m³ 60 mg/m³ 20 mg/m³ III.3.2 Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte III Nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der geänderten Anlage ist die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen III und III festgelegten Emissionsbegrenzungen durch Emissionsmessungen für die hiermit genehmigten Bindemittel von einer nach 29b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle nachweisen zu lassen. Die Einhaltung der in den Nebenbestimmungen III und III festgelegten Emissionsbegrenzungen ist gegeben, wenn keiner der in III und III genannten Grenzwerte überschritten wird. Es darf keine Messstelle beauftragt werden, die in gleicher Sache bei der Planung bereits tätig geworden ist. III Die wiederkehrenden Emissionsmessungen für unter III genannte Komponenten an den Emissionsquellen Thermischen Nachverbrennung (TNV der Härteöfen) der Linie 1 und Linie 3 sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Messungen sind entsprechend Ziffer 5.3 ff. TA Luft 2002 durchzuführen. Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Termine der wiederkehrenden Messungen der Bezirksregierung, Dezernat 53, Immissionsschutz sobald wie möglich im Voraus mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Messberichtes mit Angaben zum verwendeten Bindemittel ist der Bezirksregierung

7 Seite 7 von 22 unmittelbar durch den Sachverständigen oder den Immissionsschutzbeauftragten zu übersenden. Die Messungen für die unter III genannten Komponenten sind im Abstand von 3 Jahren zu wiederholen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist für die beiden genehmigten Bindemittel nachzuweisen. III Die wiederkehrenden Emissionsmessungen für unter III genannte Komponenten an den Emissionsquellen Sammelkammern der Linie 1 und Linie 3 sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Der Immissionsschutzbeauftragte hat die Termine der wiederkehrenden Messungen der Bezirksregierung, Dezernat 53, Immissionsschutz sobald wie möglich im Voraus mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Messberichtes mit Angaben zum verwendeten Bindemittel ist der Bezirksregierung unmittelbar durch den Sachverständigen oder den Immissionsschutzbeauftragten zu übersenden. Die Messungen für die unter III genannten Komponenten sind jährlich zu wiederholen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist für die beiden genehmigten Bindemittel nachzuweisen. Hinweis: Die wiederkehrenden Emissionsmessungen sind an jeder der genannten Quellen, bei den Betriebsbedingungen, die zu den höchsten Emissionen führen, und die beiden genehmigten Bindemittel durchzuführen. III.3.3 III.4 Lärmschutz Keine Festsetzungen Festsetzungen zur Abfallwirtschaft III.4.1 Die beladenen Filtermatten aus den Filtern der Sammelkammern der Linie 1 und Linie 3 sind der Wassergefährdungsklasse entsprechend zu lagern und einer Sachgerechten Verwertung oder Entsorgung zu zuführen. III.4.2 Die beladenen Filtermatten aus den Filtern der Sammelkammern der Linie 1 und Linie 3 sind der Betonformsteinanlage zur internen Verwertung nur dann zu zuführen, wenn sichergestellt ist, dass durch den Einsatz der daraus erstellten Betonformsteine keine NO x -Überschreitungen verursacht werden. III.4.3 III.4.4 Vor Inbetriebnahme ist der Bezirksregierung, Dezernat 52, Obere Bodenschutzbehörde der Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser zur Zustimmung vorzulegen. Der Bericht ist in schriftlicher als auch in elektronischer Version (pdf) vorzulegen. Im Falle der Stilllegung sind abschließende Untersuchungen des Bodens und des Grundwassers und deren Bewertung notwendig, die einen Rück-

8 Seite 8 von 22 schluss auf die Entwicklung zum Ausgangszustand zulassen. Die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung sind jeweils in schriftlicher Form (einfach) und elektronischer Form (pdf) der Bezirksregierung, Dezernat 52, Obere Bodenschutzbehörde vorzulegen. III.4.5 Der Genehmigungsbehörde ist eine Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung des Bodens und des Grundwassers hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevanten gefährlichen Stoffe vorzulegen. Die Beschreibung hat zu enthalten: eine Auflistung aller, von dieser Genehmigung betroffenen gefährlichen Stoffe, mit denen umgegangen wird, jeweils mit Angaben über Art, Menge und Gefahrenhinweisen (H- und R-Sätze) sowie für jeden einzelnen Stoff eine Bewertung, ob es sich um einen relevanten gefährlichen Stoff gemäß 3 Abs. 9 BImSchG handelt Ort und Beschaffenheit von Probenahmestellen für Bodenproben sowie Grundwassermessstellen (Mächtigkeit, Durchlässigkeit, Grundwasserfließrichtung, Grundwasserflurabstände) eine Auflistung der zu untersuchenden Parameter sowie die Untersuchungsmethode Intervall der Untersuchungen (Boden mindestens alle zehn Jahre, Grundwasser mindestens alle fünf Jahre) Das Intervall der Untersuchungen kann durch eine systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos für die Schutzgüter Boden und Grundwasser ggf. verlängert werden. Die Systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos muss enthalten: eine Darstellung, wie oft und nach welchen Methoden die Dichtheitsprüfungen für Behälter, Rohrleitungen und die Bodenversiegelungen erfolgen; eine Darstellung der betrieblichen Eigenüberwachungsmaßnahmen einschließlich eines Zeitplans für deren regelmäßige Durchführung; Übersicht über die getroffenen Vorkehrungen bei Befüll-, Umfüll- und Entleervorgängen. Die Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung des Bodens und des Grundwassers ist sechs Monate nach Inbetriebnahme der Genehmigungsbehörde und der unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Recklinghausen zur Zustimmung vorzulegen. Die Beschreibung der Maßnahmen bzw. die systematische Beurteilung des Verschmutzungsrisikos sind fortzuschreiben. Die Maßnahmen zur Überwachung des Bodens und des Grundwassers die in der vorzulegenden Beschreibung dargestellt werden sind beginnend fünf

9 Seite 9 von 22 Jahre nach Inbetriebnahme entsprechend der festgelegten Intervalle durchzuführen. Die Messberichte sind der Bezirksregierung unverzüglich nach der Messung vorzulegen. III.4.6 Sofern bei einem Schadensfall Wasser gefährdende Stoffe trotz der Rückhalteinrichtungen in den Boden bzw. das Grundwasser gelangt sein können, sind Maßnahmen zu treffen um Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser zu vermeiden/vermindern. Die hierzu vom Betreiber ergriffenen Maßnahmen sind der Überwachungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, sofern wassergefährdende Stoffe nicht unmittelbar aufgenommen werden konnten und deshalb in Boden und Grundwasser gelangt sind. III.5 Festsetzungen zum Gewässerschutz III.5.1 Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Betriebsanweisungen zu erstellen. III.5.2 Die im Bindemittelraum vorhandenen Betontassen, -ableitflächen und auffangräume mit den darin aufgestellten Apparaten sind mindestens 1 x pro Schicht zu kontrollieren. Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, die mit der Freisetzung von Wasser gefährdenden Stoffen einhergehen sowie die daraus sich ergebenden Veranlassungen der notwendigen Maßnahmen sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Dokumentationspflicht entfällt nur bei unbedeutenden Leckagen (z. B. Tropfverlusten). Die Dokumentationen sind der Bezirksregierung, Dezernat 53, Immissionsschutz auf Verlangen vorzulegen. III.5.3 III.5.4 Austretende Wasser gefährdende Stoffe sind sofort aufzunehmen. Bindemittel zur Aufnahme von Leckagemengen sind in ausreichender Menge an geeigneter Stelle vorzuhalten. Gebrauchte Bindemittel sind niederschlagsgeschützt und in dichten Behältern zu lagern und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend alle 5 Jahre sind die neuen VAwS-Anlagen einschließlich der Rohrleitungen gemäß 12 VAwS von einem Sachverständigen nach 11 VAwS überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind der zuständigen Wasserbehörde (Dezernat 53 der Bezirksregierung ) unverzüglich vom Sachverständigen sowohl als Pdf- Dokument als auch einfach als Papierversion zu übersenden. III.6 III.6.1 Festsetzungen zum Bodenschutz Keine Festsetzungen

10 Seite 10 von 22 III.7 Festsetzungen zum Arbeitsschutz III.7.1 Alle Arbeitsbereiche, in denen mit Stoffen mit einem ph-wert < 3 und > 11 umgegangen wird, sind mit Notduschen und Augenbrausen auszurüsten. Die Lage und Ausführung sollte in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Arbeitsmediziner erfolgen. Eine Entfernung von nicht mehr als 8 m bzw. 16 Sekunden Wegezeit zwischen dem gefährdeten Arbeitsbereich und der Notdusche hat sich bewährt. Die Einrichtungen sind so auszuführen, dass auch bei Außentemperaturen unter 0 C die Funktion gewährleistet ist. Die Notduschen und Augenbrausen sind mit dem entsprechenden Sicherheitskennzeichen gemäß BGV A8 Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz zu kennzeichnen. Ihre Funktionsfähigkeit ist monatlich zu überprüfen. III.8 III.8.1 Festsetzungen zum Naturschutz Keine Festsetzungen IV. Hinweise IV.1 IV.2 Der Genehmigungsbescheid ergeht unbeschadet der behördlichen Entscheidungen, die nach 13 BImSchG nicht von der Genehmigung eingeschlossen sind. Entscheidungen aufgrund von wasserrechtlichen Vorschriften werden mit in die Genehmigung nach BImSchG eingeschlossen, soweit es sich nicht um Bewilligungen und Erlaubnisse nach den 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) handelt. Bei Benutzung von Gewässern, insbesondere bei einer Entnahme von Wasser oder bei einer Einleitung von Abwässern, ist ein gesonderter Antrag auf Erlaubnis oder Bewilligung nach den Vorschriften des WHG bei der zuständigen Behörde zu stellen. Gemäß 16 BImSchG bedarf die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Die Genehmigung ist insbesondere erforderlich, wenn aufgrund anderer behördlicher Entscheidungen (Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befreiungen, usw.) wesentliche Änderungen der Lage, der Beschaffenheit

11 Seite 11 von 22 oder des Betriebs der Anlage notwendig werden und wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist. In diesem Fall ist der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß 15 BImSchG verpflichtet, der zuständigen Behörde die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage einen Monat bevor mit der Änderung begonnen wird, anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungspflichtig ist, erforderlich sein können. Vorstehendes gilt entsprechend für eine Anlage, die nach 67 Abs. 2 oder vor Inkrafttreten des BImSchG nach 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war. IV.3 IV.4 IV.5 IV.6 Wird beabsichtigt, den Betrieb der Anlage oder von Anlageteilen, die für sich selbst genommen eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hervorrufen, einzustellen, so ist der Zeitpunkt der Einstellung der Bezirksregierung Dezernat 53, Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz anzuzeigen. Die teilweise Stilllegung einer Anlage begründet keine Anzeigepflicht. Die Anzeigepflicht trifft auch auf Anlagen zu, die als gemeinsame Anlagen nach 1 Abs. 3 der 4. BImSchV oder als selbständig genehmigungsbedürftiger Teil einer gemeinsamen Anlage betrieben werden sowie auf solche Teile oder Nebeneinrichtungen, bei denen eine gesonderte Genehmigung lediglich aufgrund von 1 Abs. 4 der 4. BImSchV nicht erteilt wurde. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen die Erfüllung der Pflichten nach 5 Abs. 3 des BImSchG ersichtlich ist. Die Namen der aufgrund von 1 der Verordnung über Immissionsschutzund Störfallbeauftragte - 5. BImSchV zu bestellenden Beauftragten und der Wechsel der Person müssen der Bezirksregierung, Dezernate 53, unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Für die Bauüberwachung einschließlich der Bauzustandsbesichtigungen erhebt die Stadt Gladbeck eine Gebühr nach dem GebG NRW i. V. m. der AVerwGebO NRW und dem Allgemeinen Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung. Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung sind der Bauaufsicht jeweils eine Woche vorher mit den beigefügten Vordrucken vorher anzuzeigen.

12 Seite 12 von 22 IV.7 Beim Betrieb der Anlage sind insbesondere folgende Vorschriften/Regeln der Technik zu beachten: Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). V. Begründung Für die Erteilung der beantragten Genehmigung ist aufgrund der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) die Zuständigkeit der Bezirksregierung gegeben. V.1 Sachverhalt Sie betreiben am Standort Gladbeck eine Anlage zur Herstellung und Verarbeitung von Mineralwolle. Diese Anlage beabsichtigen Sie, in der Betriebseinheit Bindemittellager durch die Verwendung eines neuen Bindemittels wesentlich zu ändern. Das Vorhaben bedarf nach 1 in Verbindung mit den Nrn und des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer Genehmigung gemäß 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Genehmigungsverfahren wurde nach den Bestimmungen des 10 BImSchG und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren durchgeführt (9. BImSchV). Die Deutsche Rockwool Mineralwolle GmbH Co. OHG hat mit Schreiben vom die Genehmigung gemäß 6 und 16 BImSchG zur Änderung und zum Betrieb der geänderten Anlage zur Mineralwollherstellung beantragt. Der Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen wurde am bei der Bezirksregierung vorgelegt. Der Antrag wurde auf meine Veranlassung hin geändert bzw. ergänzt; die modifizierten Antragsunterlagen (im Wesentlichen das Brandschutzkonzept und Immissionsprognosen) sind am ausgetauscht worden. Die Antragsunterlagen enthalten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Der Genehmigungsantrag und die Antragsunterlagen haben nachstehenden Behörden und Stellen zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegen: Bürgermeister der Stadt Gladbeck (Fachbereich Bauordnung und Brandschutz) Landrat des Kreis Recklinghausen (Fachbereich Gesundheit, untere Bodenschutzbehörde) Dezernat 52 (Bodenschutz)

13 Seite 13 von 22 Dezernat 53 (Immissionsschutz einschließlich Anlagen bezogener Umweltschutz) Dezernat 55 (Technischer Arbeitsschutz). V.2 Umweltbezogene Sachverhalt Das Vorhaben umfasst den Einsatz eines modifizierten Phenol-Formaldehyd- Harnstoff Harzes als Bindemittel für Steinwolle und damit einhergehend eine Änderung in der Lagerhaltung. Luftreinhaltung: Durch die Merkblätter der "besten verfügbare Techniken (BVT) aus dem Rechtsrahmen der europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) und die anstehende Neuregelung der TA Luft ergeben sich neue Grenzwerte für verschiede Luftschadstoffe. In Hinblick auf diese Änderungen wurden die Werte nach Umsetzungsempfehlung des LAI angewendet und in den Nebenbestimmungen III und III umgesetzt. So werden z. B. die Parameter Phenol und Formaldehyd in den Nebenbestimmungen III und III getrennt betrachtet. Auch die übrigen Grenzwerte für luftverunreinigende Stoffe folgen den Vorgaben durch den LAI. Zum Nachweis, dass die Anforderungen der BVT-Merkblätter und der TA Luft eingehalten werden, wurden die Nebenbestimmungen III.3.2.ff in den Bescheid aufgenommen. Durch den Einsatz der Bindemittel werden die Emissionen an Ammoniak reduziert, so dass der Grenzwert auf 60 mg / m³ reduziert werden konnte. Lärm inkl. Verkehrsbelastung Die Firma Rockwool befindet sich in einem ausgewiesenen Industriegebiet. In den letzten Jahren hat es keinen Hinweis auf erhöhte Lärmemissionen außerhalb des Industriegebietes seitens der Firma gegeben. Die Erläuterungen der Firma legen dar, dass mit dem beantragten Vorhaben keine Erhöhung der Anlieferungen einhergeht. Somit ist mit dem Vorhaben keine zusätzliche Verkehrsbelastung verbunden. Daraus ergibt sich mit dem geplanten Vorhaben keine Veränderung des Gesamtschallleistungspegels des Werkes. Daher wurde auf die explizite Festlegung von Lärmrichtwerten verzichtet. Eine Festlegung von Grenzwerten erfolgte in früheren Bescheiden und ist nach wie vor gültig Abfallerzeugung In der Sammelkammer werden die Mineralwollfasern mit den genehmigten Bindemitteln benetzt. Das Abgas der Sammelkammer wird erfasst und mit Rockwoolfiltermatten ab gereinigt.

14 Seite 14 von 22 Diese u. a. mit überschüssigem Bindemittel beladenen Filtermatten wurden bisher vor der Fachgerechten Verwertung oder Entsorgung auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Da zur Herstellung der genehmigten Bindemittel wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden, ist es zu erwarten, das sich in den unausgehärteten Bindemittelresten in den beladenen Filtermatten ebenfalls wassergefährdende Stoffe befinden. Um einen umweltverträglichen Umgang mit den beladenen Filtermatten zu gewährleisten wurde Nebenbestimmung III.4.1 in den Bescheid aufgenommen. Die in der Vergangenheit auftretenden erhöhten Stickoxidemissionen sind zum Teil auf den Wiedereinsatz von beladenen Rockwoolfiltermatten im Prozess zurück zu führen. Zur Sicherstellung der umweltverträglichen Kreislaufwirtschaft wurde Nebenbestimmung III.4.2 in den Bescheid aufgenommen. Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen Der Bindemittelraum verfügt über Betontassen, Ableitflächen und Auffangräume. Der Nachweis, dass die VAwS-Anlagen insgesamt den wasserrechtlichen Anforderungen entsprechen, ist über Nebenbestimmung III.5.5 zu erbringen Abwasser Die beantragte Maßnahme hat keine Auswirkungen auf die betrieblichen Abwasserströme. Die Anlage Bindemittelraum bleibt hinsichtlich des betrieblichen Abwassers weiterhin abwasserfrei. Ausgangszustandsbericht Die Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht nach 10 Abs. 1a BImSchG. Der Bericht über den Ausgangszustand wird bis zur Inbetriebnahme vorgelegt. Ein Untersuchungskonzept liegt den Antragunterlagen bei. Da es sich bei dem Betriebsgelände der Fa. Rockwool um eine eingetragene Altlast handelt, ist die untere Bodenschutzbehörde zuständig. Brandschutz Die baulichen Änderungen sowie die Änderungen der Lagerhaltung (modifiziertes Harz) sind im aktualisierten Brandschutzkonzept berücksichtigt. Natur- und Landschaftsschutz Belange des Naturschutzes stehen der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Daher wurde die Notwendigkeit der Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung verneint. V.3 Fachgesetzliche Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen Nach 6 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn

15 Seite 15 von sichergestellt ist, dass die sich aus 5 BImSchG und einer aufgrund 7 BIm- SchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der wesentlichen Änderung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das Vorhaben wurde von mir unter Beteiligung der zuständigen Behörden und Gutachter auf seine Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft. Die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und Stellen haben, abgesehen von Vorschlägen für verschiedene Nebenbestimmungen, keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben erhoben. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen nach 6 BImSchG unter Berücksichtigung der im Abschnitt III genannten Nebenbestimmungen für die Genehmigungserteilung vorliegen; die sich aus 5 BImSchG ergebenden Pflichten werden erfüllt, die Belange des Arbeitsschutzes sind gewahrt, und auch andere öffentlichrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. In den Abschnitten I. und II. sind die Veränderungen sowie die wesentlichen Leistungsdaten der Anlage festgelegt. Von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens konnte antragsgemäß abgesehen werden, weil durch die beabsichtigte Veränderung der Anlage für die in 1 BImSchG genannten Schutzgütern keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch die vorgesehenen Maßnahmen zu besorgen sind. Des Weiteren ergibt die Beurteilung, dass dem Betrieb der geänderten, gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Einer weiteren Koordinierung von selbstständigen Zulassungsverfahren sowie von Inhalts- und Nebenbestimmungen bedurfte es nicht. Hinweise zur Umweltverträglichkeitsprüfung Ihre Anlage unterfällt nach Ziffer 2.7 der Anlage 1 des UVPG (Liste UVP-pflichtige Vorhaben ) einer anlagenbezogenen UVP-Pflicht. Für Änderungen und Erweiterungen solch fakultativ UVP-pflichtiger Vorhaben ist ein Vorprüfungsverfahren zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a-c und 3e UVPG durchzuführen. Bei dieser Vorprüfung wurde im Ergebnis festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVPG als unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf. Die Bekanntmachung dieser Feststellung erfolgte gemäß 3a UVPG in entsprechender Anwendung des 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG am in der WAZ

16 Seite 16 von 22 Ausgabe Gladbeck, im Amtsblatt für den Regierungsbezirk sowie auf der Internetseite der Bezirksregierung ( Da insgesamt durch die wesentliche Änderung der Anlage unter Berücksichtigung der Anforderungen im Bescheid schädliche Umwelteinwirkungen nicht verursacht und erhebliche Nachteile, etc. im Sinne des BImSchG nicht herbeigeführt werden sowie andere öffentlich-rechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, war gemäß 6 BImSchG die Genehmigung zu erteilen. VI. Kostenentscheidung Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden aufgrund des GebG NRW in Verbindung mit der AVerwGebO NRW wie folgt festgesetzt: voraussichtliche Errichtungskosten incl. MwSt. (E) Die Gebühren für eine Genehmigung gemäß BImSchG sind nach Tarifstelle 15 a.1.1 anhand der Errichtungskosten (E) degressiv gestaffelt zu berechnen: 1.a bis zu , ,005 x (E ) ,005 x ( ) (jedoch mindestens 500,00 ) 2.250,00 Die Mindestgebühr der Tarifstelle soll nicht kleiner sein als die Gebühr einer in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossenen gebührenpflichtigen behördlichen Entscheidung. In diesem Fall ergibt sich für die eingeschlossene Baugenehmigung eine höhere Gebühr. Nach Angaben der Stadt Gladbeck ist für das Vorhaben gemäß Tarifstelle des allgemeinen Gebührentarifs zum Gebührengesetz für das Land NRW (AVerw- GebO NRW) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.366,00 festzusetzen. Somit beträgt die Basis für die Gebührenberechnung 2.366,00 Für die Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird gemäß Tarifstelle 15h.5 Gebühren folgende Gebühr festgesetzt: 300,00 Die Tarifstelle 15h.5 sieht für die Prüfung, ob nach den 3b bis 3f des UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, einen Gebührenrahmen von 100 bis 500 Euro vor. Gemäß 9 GebG NRW wurde bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb dieses Rahmens berücksich

17 Seite 17 von 22 tigt, ob der Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung des Vorgangs sehr niedrig, niedrig, mittel, hoch oder sehr hoch war. Im vorliegenden Fall wird der Prüfaufwand als durchschnittlich angesehen. Innerhalb des Gebührenrahmens wird damit eine angemessene Gebühr festgesetzt. Auslagen sind angefallen - entsprechend den beigefügten Belegen 2.1 Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt 48, Öffentliche Bekanntmachung in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung 265,89 Somit werden als Gebühr festgesetzt 2.979,89 Ich bitte, den Betrag in Höhe von 2.979,89 an die Landeskasse bei der Landesbank Hessen-Thüringen zu überweisen. Die buchungsrelevanten Daten bitte ich der beiliegenden Kostenrechnung zu entnehmen. Neu: Bitte beachten Sie, dass diese Kostenrechnung eine neue Kontonummer und neue Kontodaten enthält. Die bisherige Rechnungsnummer und der Zahlungsgrund werden ersetzt durch Vertragsgegenstand. VII. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, Gelsenkirchen erheben. Die Klage ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweise:

18 Seite 18 von 22 Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt. Gemäß 80 Abs. 2 Ziffer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung für die Kostenentscheidung, soweit diese beklagt wird. Das Einlegen einer Klage entbindet daher nicht von der Pflicht zur fristgerechten Zahlung der festgesetzten Kosten. Im Auftrag Kokoska

19 Seite 19 von 22 Anhang I Inhaltsverzeichnis der Antragsunterlagen zum Genehmigungsbescheid /14/ Anschreiben, Verzeichnis der Antragsunterlagen 2 Blatt 2. BImSchG-Formular 1, 6 Blatt 3. Topographische Karte Maßstab 1: Blatt 4. Gebäudeverzeichnis 1 Blatt 5. Fließbild Einsatz K-Binder 1 Blatt 6. Anlagen - und Betriebsbeschreibung 4 Blatt 7. Sicherheitsdatenblatt. -Bakelite - BlueSulfate - Ammoniak - Glukosesirup - Silquest - Diethanolamin-Säure-Anhydrid 22 Blatt 11 Blatt 14 Blatt 3 Blatt 9 Blatt 5 Blatt 8. Fließbild 1 Blatt 9. Immissionsprognose 1 Blatt 10. BImSchG-Formulare 2, 3, 4, 5 25 Blatt 11. BImSchG-Formular 6 6 Blatt 12. Anlagenbeschreibung gem. 3 VAwS 9 Blatt 13. Gutachten TÜV-Nord 18 Blatt 14. Störfall Betrachtung 1 Blatt 15. Flurkarte 1 Blatt 16. Baubeschreibung 1 Blatt 17. Zeichnung Übersicht Stahlbau 1 Blatt 18. Übersicht Stahlbau Schnitte 1 Blatt 19. Prüfstatik 6 Blatt 20. Merkmale zur UVP 2 Blatt 21. Ausgangszustandsbericht vom Blatt 22. Brandschutzkonzept vom Blatt

20 Seite 20 von 22 Anhang II Zitierte Vorschriften zum Genehmigungsbescheid /14/ AVerwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom (GV. NRW. S. 262; SGV. NRW. 2011), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (GV. NRW. S. 180) ArbSchG Arbeitsschutzgesetz vom (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3836, 3847) ArbStättV Arbeitsstättenverordnung vom (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom (BGBl. I S [2779]) BauGB Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 954) BauO NRW Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung vom (GV. NRW. S. 256; SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 294) BetrSichV Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) vom , BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl. I Nr. 57 S. 2198) BImSchG Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 1943), berichtigt am ( BGBl. I S. 3753)

21 Seite 21 von BImSchV Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 973), berichtigt am (BGBl. I S. 3756) 9. BImSchV Verordnung über das Genehmigungsverfahren vom (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom (BGBl. I S. 973, 1000), berichtigt am (BGBl. I S. 3756) 12. BImSchV Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBl. I 3230) ERVVO VG/FG Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande NRW (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte) vom (GV. NRW. 2012, S. 548) GebG NRW Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (GV. NRW. S. 622) GefStoffV Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung) vom (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom (BGBl. I S. 2514, 2529) SigG Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) vom (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 111 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154) TA Lärm 1998 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom (GMBl. S. 503) TA Luft 2002 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Erste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom (GMBl. S. 511)

22 Seite 22 von 22 UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2749, 2756) VAwS Bund Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen vom (BGBl. I S. 377) VAwS NRW Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom (GV. NRW. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW S. 681) VwGO Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3786, 3792) WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz) vom (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 76 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3154, 3206) ZustVU Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom (GV. NRW. S. 662, berichtigt 2007, S. 155; SGV. NRW. 282), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW. S. 699) BVT-Merkblatt: Herstellung von Mineralwolle

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