G. Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD)
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- Sigrid Möller
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1 G Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) Vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530), geändert durch VO vom (GVBl S. 518) Auf Grund von Art. 19 Abs. 2, Art. 28 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS F), zuletzt geändert durch 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung: Erster Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Als Laufbahn besonderer Fachrichtung wird bei den Landratsämtern, kreisfreien Gemeinden und den Regierungen in Bayern die Laufbahn des höheren Gesundheitsdienstes eingerichtet. (2) Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Laufbahnverordnung (LbV) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Einstellungsvoraussetzungen für das Beamtenverhältnis auf Probe (1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2 2. die dauernde Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, 3. zur Führung des akademischen Grades Dr. med. oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, 4. nach der Approbation oder nach Erteilung der Erlaubnis nach 10 der Bundesärzteordnung (BÄO), außer im Fall des 10 Abs. 5 BÄO, mindestens ein Jahr und sechs Monate hauptberuflich ärztlich tätig war, 5. die Ausbildung ( 3) abgeschlossen und die Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst bestanden hat. (2) Die oberste Dienstbehörde kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Gesundheitswesens Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 3 zulassen. Zweiter Teil Ausbildung 3 Gliederung, Art und Dauer 1 Die Ausbildung für den höheren Gesundheitsdienst erfolgt im Angestelltenverhältnis. 2 Sie dauert mindestens zwölf Monate und umfasst einen berufspraktischen Teil (Praktika) und einen fachtheoretischen Teil (Lehrgang). 4 Praktika (1) Die Praktika werden unter ärztlicher Anleitung an folgenden Stellen abgeleistet: 1. drei Monate bei einem Landratsamt oder einer kreisfreien Gemeinde im Aufgabenbereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 2. drei Monate an einem psychiatrischen Krankenhaus.
3 (2) Die Praktikumstellen bestätigen die erfolgreiche Teilnahme an den Praktika. (3) Zeiten einer über die Mindestdauer nach 2 Abs. 1 Nr. 4 hinausgehenden hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit können von der obersten Dienstbehörde auf die Praktika angerechnet werden, soweit sie bei den in Abs. 1 genannten Stellen abgeleistet wurden. 5 Durchführung des Lehrgangs, Lehrfächer (1) 1 Der Lehrgang wird vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) durchgeführt und dauert mindestens sechs Monate. 2 Das LGL bestätigt die regelmäßige Teilnahme am Lehrgang. (2) In dem Lehrgang sind Kenntnisse auf folgenden Gebieten (Lehrfächer) zu vermitteln: 1. Recht und Verwaltung, Personalführung, Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Medizinalaufsicht, 2. Public Health, insbesondere Statistik, Epidemiologie und Gesundheitsberichterstattung, 3. Gesundheitsförderung und Prävention, Sozialmedizin, schul- und jugendärztliche Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes, 4. Mikrobiologie und Infektionshygiene, Impfwesen, 5. umweltbezogener Gesundheitsschutz, Umwelthygiene und medizin, 6. medizinische Begutachtungen, Psychiatrie einschließlich forensisch relevanter Fragestellungen und Rechtsmedizin. (3) Das LGL kann auf den Lehrgang bis zu drei Monate eines Postgraduiertenstudiums im Studiengang "Public Health" anrechnen.
4 6 Entscheidung über die Zulassung (1) 1 Über die Zulassung zum Lehrgang entscheidet das LGL nach Bedarf und Eignung der Bewerber. 2 Hierbei ist abzustellen auf die Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung, bereits erworbene einschlägige berufliche Erfahrungen sowie besondere Fachkenntnisse. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerber eine der Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Dritter Teil Prüfung I. Allgemeine Bestimmungen 7 Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt 1 Die Prüfung wird vom Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durchgeführt. 2 Dem LGL obliegen als Prüfungsamt die Aufgaben nach 13 Abs. 3 APO. 8 Zulassung zur Prüfung (1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer regelmäßig an dem der Prüfung unmittelbar vorangehenden Lehrgang teilgenommen hat; 16 bleibt unberührt. (2) Über die Zulassung entscheidet das LGL. (3) 1 Die zugelassenen Personen werden zur schriftlichen und mündlichen Prüfung geladen. 2 Mit der Ladung sind die zugelassenen Hilfsmittel bekannt zu geben. 3 Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
5 II. Prüfungsausschuss 9 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss. (2) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 2 Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte mit der Befähigung für den höheren Gesundheitsdienst sein. 3 Ein Mitglied muss Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein. 4 Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. (3) 1 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. 2 Die Mitgliedschaft endet 1. durch Zeitablauf, 2. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt, 3. mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund. III. Prüfungsabschnitte 10 Gliederung der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt, die sich jeweils auf die in 5 Abs. 2 genannten Lehrfächer (Prüfungsfächer) erstrecken.
6 11 Schriftliche Prüfung (1) 1 In der schriftlichen Prüfung sind aus den Prüfungsfächern sechs Klausuren zu erstellen. 2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 90 Minuten. (2) Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der von den Prüfern vergebenen Einzelnoten, geteilt durch sechs. 12 Mündliche Prüfung (1) 1 Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung besteht aus drei Prüfern. 2 Die Mitglieder der Kommission und deren Stellvertretung werden vom LGL bestellt. (2) 1 Die mündliche Prüfung dauert je Teilnehmer 45 Minuten. 2 Mehr als fünf Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. (3) 1 Jeder Prüfer vergibt für die von ihm geprüfte Fächergruppe eine Einzelnote. 2 Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch drei. IV. Bewertung der Gesamtprüfung 13 Gesamtprüfungsnote 1 Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der dreifach gewerteten Gesamtnote der schriftlichen Prüfung und der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung, geteilt durch fünf. 2 Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 3 Das LGL setzt für jeden Teilnehmer, der die Prüfung bestanden hat, eine Platzziffer auf Grund seiner Gesamtprüfungsnote fest.
7 14 Nichtbestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die Gesamtprüfungsnote schlechter als ausreichend ist oder 2. in der schriftlichen Prüfung mindestens zweimal die Einzelnote ungenügend oder mindestens dreimal eine schlechtere Einzelnote als ausreichend vergeben wurde. (2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 ist der Teilnehmer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 15 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten 1. ein Zeugnis, aus dem ihre Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert, die erreichte Platzziffer sowie die Gesamtzahl der Teilnehmer und die Zahl der Teilnehmer, welche die Prüfung bestanden haben, zu ersehen sind, 2. eine Bescheinigung mit den Einzelnoten der schriftlichen Prüfung und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung. V. Nachholung, Wiederholung der Prüfung 16 (1) 1 Wer aus objektiven Gründen gehindert war, an der Prüfung oder an Prüfungsabschnitten in unmittelbarem Anschluss am Lehrgang teilzunehmen, kann auf Antrag zum nächstmöglichen Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet. 2 Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach diesem Zeitpunkt beim LGL einzureichen.
8 (2) 1 Die Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen muss an dem nächstmöglichen nach Abschluss der Prüfung stattfindenden Termin erfolgen. 2 Der Antrag auf wiederholte Zulassung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim LGL einzureichen. 3 Vor der Wiederholung der Prüfung soll Gelegenheit zu einer nochmaligen Teilnahme am Lehrgang gegeben werden. 4 Für die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Vierter Teil Schlussvorschriften 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Juli 2003 tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst vom 17. September 1970 (BayRS G) außer Kraft. (3) Abweichend von 2 Abs. 1 Nr. 5 können auch Ärzte, welche nach den bisher geltenden Vorschriften die Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung für den höheren Gesundheitsdienst bestanden haben, in das Beamtenverhältnis übernommen werden. (4) 1 Abweichend von 8 Abs. 1 können auch Ärzte zur Prüfung zugelassen werden, die an einem Lehrgang nach den bisher geltenden Vorschriften regelmäßig teilgenommen haben, an der Ablegung der Prüfung aber aus objektiven Gründen gehindert waren. 2 Die Zulassung ist zum nächstmöglichen nach dem Wegfall des Hindernisses stattfinden Termin beim LGL zu beantragen.
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