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1 ZACHMANN & PARTNER RECHTSANWÄLTE ZACHMANN & PARTNER, Fritzstraße 2, Olching Europäische Kommission Directorate General Internal Market, Industry and SME Free movement of professionals SPA2 06/020 B-1049 Brussels EWALD ZACHMANN RECHTSANWALT MATTHIAS ZACHMANN RECHTSANWALT FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT FACHANWALT FÜR STEUERRECHT KARIN KEIL RECHTSANWÄLTIN FACHANWÄLTIN FÜR ARBEITSRECHT CHRISTINA ZACHMANN RECHTSANWÄLTIN wegen B E S C H W E R D E vermuteten Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union durch den Mitgliedsstaat Österreich im Hinblick auf die Behinderung des freien, grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Datum: 18. Januar 2016 Unser Zeichen bitte stets angeben: 6391/13 MZ06 mz D5/ Die nachfolgende Beschwerde ist wie folgt gegliedert: Seite A. Angaben zu den Beschwerdeführern 02 I. Betroffene 02 II. Datenschutz 03 B. Behinderung des grenzüberschreitenden, vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs 04 I. Wesentliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in Österreich: Vorarlberg Tirol Salzburg Kärnten Oberösterreich 21 II. Maßnahmen innerstaatlicher Behörden Verfahren der Verfahren der Verfahren der Schneesportschule Verfahren der Ski- u. Snowboardschule Verfahren der Skischule Verfahren Skischule Verfahren Verfahren der Skischule 40 ZACHMANN & PARTNER RECHTSANWÄLTE Gebäude Hauptstraße 21 Eingang und Postanschrift Fritzstr. 2 D Olching Postfach 1333, Olching Telefon +49 (0) / Telefax +49 (0) / Web Bankverbindung VR-Bank Fürstenfeldbruck Konto: BLZ: BIC: GENODEF1FFB IBAN: DE USt-Ident-Nr. DE Partnerschaftsregisternummer: PR 754 AG München Informationen gem. DL-Info-VO unter Rubrik: Impressum

2 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 2 VON Verfahren 41 III. Innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bayern 42 IV. Europäische Rechtsvorschriften und Prinzipien Dienstleistungsfreiheit 45 2.Richtlinie 2005/36/EG i.f.d. Richtlinie 2013/55/EU Richtlinie 2006/123/EG Verhaltenskodex der Europäischen Union 53 V. Vermutete Rechtsverstöße aufgrund der gesetzlichen Regelungen und Maßnahmen der Behörden in Österreich Meldeverpflichtung in jedem Bundesland Meldeverpflichtung jeder Lehrkraft Überprüfungsmaßstab der fachlichen Eignung der einzelnen Lehrkräfte Kosten der Meldung Zeitpunkt der Meldung und Fehlende Möglichkeit einer Nachmeldung Zurückweisung der Meldung Beschränkung der Aufnahme von Kunden Beschränkung der Tätigkeitsdauer Ergänzende Meldeverpflichtungen Mindestversicherungssumme Haftpflichtversicherung Meldung an die Skilehrerverbände Vorschreibung der Arbeitnehmereigenschaft 84 C. Rechtsmittel und sonstige Schritte 88 D. Anregungen und Anträge 89 Anlagen 90 Hiermit zeigen wir Ihnen an, dass wir A. I. Betroffene a) den Deutschen. e.v., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer., Vertretungsberechtigter Vorstand:..,,,.., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts W, Registernummer: VR., als Interessensvertretung der Berufsski- und snowboardlehrer sowie Profiski-, snowboardschulen in Deutschland b), eingetragen im Handelsregister des AG., vertreten durch den Geschäftsführer, deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer und staatlich geprüfter Ski- und Bergführer

3 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 3 VON 90 c).. Berg- und Skischule e.k., Rechtsform Eingetragener Kaufmann, Handelsregisternummer,.., deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer und staatlich geprüfter Ski- und Bergführer d) Schneesportschule, deutsche Staatsangehörige, staatlich geprüfter Skilehrer e) Ski- u. Snowboardschule, beide deutsche Staatsangehörige und staatlich geprüfte Skilehrer f), deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer g)., deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer h)., deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer i).. deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer j)., deutscher Staatsangehöriger, staatlich geprüfter Skilehrer vertreten und namens der Betroffenen einreichen. Wir bitten, Beschwerde die Korrespondenz mit uns zu führen. II. Datenschutz Die Betroffenen ermächtigen die Kommission, bei ihren Kontakten mit den Behörden des Mitgliedsstaates Österreich ihre Identität offenzulegen.

4 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 4 VON 90 B. Behinderung des grenzüberschreitenden, vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs Die Betroffenen Lit. A I a) bis m) beschweren sich über den Umfang, Gestaltung und Kosten sowie Beschränkungen in Bezug auf den Einsatz bestimmter Lehrkräfte im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr durch die gesetzlichen Regelungen in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Kärnten und Oberösterreich. Die Ausübung der EUrechtlichen Grundfreiheiten im Bereich des Ski- und Snowboardunterrichts erweist sich seit Jahren als problematisch. Trotz intensiver Bemühungen der EU-Kommission verschärft sich die wettbewerbsbeschränkende Gesetzgebung und Verwaltungspraxis insbesondere im Bundesland Tirol zunehmend. I. Wesentliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in Österreich: 1. Vorarlberg Gesetz über die Erteilung von Schiunterricht sowie über das Führen und Begleiten beim Schilaufen (Schischulgesetz), LGBl. Nr. 55/2002, 11/2007, 18/2007, 1/2008, 36/2009, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 44/2013, 18/ Abschnitt*) Ausflugsverkehr *) Fassung LGBl. Nr. 40/ *) (1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer, Diplomlanglauflehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Praktikanten a) fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung bestimmt sich bei Schilehrern nach 22, bei Diplomschilehrern nach 23, bei Schiführern nach 24, bei Diplomlanglauflehrern nach 24a und bei Praktikanten nach 14 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit den 28 und 29,

5 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 5 VON 90 b) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist, oder c) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist. Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt. (2) Der Abs. 1 gilt auch für Schischulen, Lehrkräfte und Praktikanten, die rechtmäßig in einem Drittstaat niedergelassen sind und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. (3) Praktikanten dürfen nur gemäß den Bestimmungen des 14 Abs. 3 verwendet werden. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der 15 Abs. 2 bis 6 sowie für Praktikanten gilt der 15 Abs. 2, 3 und 6, jeweils mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitführung eines Ausweises nach 30a Abs. 3. (4) Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer, Diplomlanglauflehrer und Praktikanten im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zu prüfen, ob die nachgewiesene Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Praktikanten mangelhaft ist, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls die Qualifikation mangelhaft ist, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Praktikanten beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen. (5) Die Anzeige nach Abs. 4 ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Abs. 1 zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Praktikant neuerlich angezeigt, sind Nachweise nach Abs. 6 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat. (6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Durchführung der Abs. 4 und 5 erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation. (7) Die Lehrkräfte dürfen die ihrer Qualifikation entsprechenden Berufsbezeichnungen nach 30a führen.

6 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 6 VON 90 (8) Der Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt nicht für Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenze überschreitenden Schigebiet haben, soweit sie dort tätig werden. Ein Schigebiet gilt als zusammenhängend, soweit es durch Aufstiegshilfen und Pisten verbunden ist. (9) Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, oder eine Person, bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausübt, hat sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen. (10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäß für auswärtige Schilehrer. 40*) Strafbestimmungen (1) Eine Übertretung begeht, wer a) der Aufforderung eines Kontrollorgans des Schilehrerverbandes, eines Pistenwächters oder des Schischulverbandes nach 1 Abs. 4 oder nach 17 Abs. 9 nicht nachkommt, b) entgegen dem 3 Abs. 1 Schiunterricht erteilt oder beim Schilaufen führt oder begleitet, c) ohne Konzession oder außerhalb einer Schischule Schüler für die Erteilung von Schiunterricht oder für das Führen oder Begleiten beim Schilaufen anwirbt, d) die Bezeichnung Schischule entgegen 3 Abs. 2 verwendet, e) als konzessionierter Schilehrer einer Verpflichtung nach 3d nicht entspricht, f) eine Schischule ohne oder entgegen einer Bewilligung nach 4 Abs. 1 führt, g) einer Verpflichtung gemäß 4 Abs. 3 zuwiderhandelt, h) als Leiter einer Schischule einer Verpflichtung nach 8 lit. b, c, e, g, h und i nicht entspricht, i) als Lehrkraft einer Schischule einer Verpflichtung nach 15 nicht entspricht, j) als Bewilligungsinhaber der Verpflichtung nach 16 nicht entspricht, k) im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem 17 zuwiderhandelt, l) ohne hiezu berechtigt zu sein, sich als konzessionierter Schilehrer, Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer oder Diplomlanglauflehrer betätigt oder ausgibt oder eine Bezeichnung nach 3a Abs. 3 oder 30a Abs. 1 führt, m) eine Entscheidung nach 36 Abs. 3 nicht befolgt oder der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach 36 Abs. 4 nicht nachkommt. (2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn a) der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist oder b) die übertretene Vorschrift gemäß 1 Abs. 5 anzuwenden war.

7 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 7 VON Tirol Gesetz vom 23. November 1994, mit dem das Schischul- und Schibegleiterwesen geregelt wird (Tiroler Schischulgesetz 1995), LGBl. Nr. 15/1995 Änderung LGBl. Nr. 2/2002, 89/2002, 22/2008, 98/2009, 22/2010, 47/2010, 30/2011, 110/2011, 150/2012, 130/201 3; LGBl. Nr. 87/2015 a) In der Fassung bis zum 31. Dezember 2015: 2. Abschnitt Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten 4a Voraussetzungen, Meldung (1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde. (2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die a) fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind und b) über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

8 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 8 VON 90 (4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen: a) eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist, b) im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung, c) Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen. (5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (6) Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind. (7) Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist. (8) Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen. (9) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen.

9 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 9 VON Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist. (10) Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen. 4b Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung (1) Die Meldung nach 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben. (2) Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden: a) die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde, b) die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben, c) die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen. Die Meldung ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wurde, von der Schischule zu erstatten. (3) Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort Schischule und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen ( 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. (4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten 8 Abs. 4 und 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß.

10 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 10 VON 90 (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen. 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. b) Mit Gesetz vom 1. Juli 2015 über die aufgrund des Tiroler EU-Berufsqualiflkationen Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung wurden folgende Gesetzesänderungen, die nachfolgend mit Blau markiert werden, beschlossen: 4a Voraussetzungen, Meldung (1) Die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat ist zulässig, wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Der Ausflugsverkehr von Schischulen und Schilehrern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre ein Jahr lang ausgeübt wurde. (2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer tätig bzw. eingesetzt werden, die a) fachlich befähigt im Sinn des Abs. 3 sind und b) über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. (3) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Schilehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind. (4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen des Schilehrers bzw. der

11 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 11 VON 90 Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 lit. b, und zwar zumindest den Namen und die Adresse des Versicherers, die Polizzennummer und die Versicherungssumme, zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen: a) eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass der Schilehrer bzw. die Schischule rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm (ihr) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist, b) im Fall des Abs. 1 dritter Satz ein Nachweis in beliebiger Form über die entsprechende Dauer der Berufsausübung, c) Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig bzw. eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien. Die Art bzw. die Arten des Schilaufens, auf die sich die Tätigkeit dieser Schilehrer beziehen soll, sind in der Meldung zu bezeichnen. Der Nachweise nach den lit. a, b und c bedarf es nicht, wenn der Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, deren Schilehrer über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. In diesem Fall ist mit der Meldung der Europäische Berufsausweis vorzulegen. (5) Der Tiroler Schilehrerverband hat die Meldung nach Abs. 4 mit einem Eingangsvermerk zu versehen und diese zusammen mit den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. b und c unverzüglich in elektronischer Form der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. (6) Liegen die Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Einschreiter einen Mängelbehebungsauftrag nach 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Bescheinigungen über allfällige Zeiten einer Berufspraxis dürfen dabei nur verlangt werden, wenn diese zur Prüfung der fachlichen Befähigung im Sinn des Abs. 7 zweiter Satz erforderlich sind. (7) Aufgrund der vollständig vorliegenden Bescheinigungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers im Hinblick auf jene Arten des Schilaufens, auf die sich seine Tätigkeit beziehen soll, offenkundig gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung im Wesentlichen entspricht. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Trifft dies hinsichtlich einer oder mehrerer Arten des Schilaufens nicht zu, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde näher zu prüfen, ob die Ausbildung, gegebenenfalls in Verbindung mit der bescheinigten Berufspraxis oder den durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle förmlich anerkannt worden sind, zumindest eine fachliche Befähigung im Sinn des Abs. 3 vermittelt. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, so ist dem Einschreiter und dem Tiroler Schilehrerverband ohne weiteres Verfahren unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen, dass die fachliche Befähigung im Hinblick auf die betroffenen Arten des Schilaufens gegeben ist. (8) Andernfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der vollständigen Bescheinigungen, mit Bescheid auszusprechen, dass die fachliche Befähigung nur unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung einer geeigneten Ergänzungsprüfung gegeben ist. Über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung ist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bescheinigung vorzulegen. Nach dem Einlangen einer solchen Bescheinigung ist nach Abs. 7 dritter Satz vorzugehen.

12 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 12 VON 90 (9) Die Ergänzungsprüfung nach Abs. 8 hat in der Ablegung einer Prüfung über die im Hinblick auf die Anforderungen nach Abs. 3 fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu bestehen. Im Bescheid nach Abs. 8 erster Satz ist der genaue Umfang der Ergänzungsprüfung festzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist von der nach 34 Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission abzunehmen. 34 Abs. 3 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat eine Bescheinung über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung auszustellen, aus der deren genauer Umfang ersichtlich ist. (10) Ist die nähere Prüfung der fachlichen Befähigung innerhalb eines Monats aufgrund besonderer Schwierigkeiten nicht möglich, so sind dem Einschreiter die hierfür maßgebenden Gründe sowie die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens mitzuteilen. In diesem Fall ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Bescheinigungen zu entscheiden. Erfolgt eine Entscheidung innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die fachliche Befähigung als gegeben. Auf Verlangen des Einschreiters ist darüber eine Bestätigung auszustellen. (11) Die Abs. 6 bis 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis verfügen. 4b Weitere Meldungen, Berufsbezeichnung (1) Die Meldung nach 4a Abs. 4 ist jährlich zu wiederholen, wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die der Bescheinigung nach 4a Abs. 4 lit. a zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach 4a Abs. 4 zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtigzustellen, wenn sich diese geändert haben. (1a) Abs. 1 gilt nicht, wenn ein Europäischer Berufsausweis vorliegt. In diesem Fall ist die Meldung nach 4a Abs. 4 alle 18 Monate zu wiederholen. Aufgrund der Meldung ist nur zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt. (2) Dem Tiroler Schilehrerverband sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich zu melden: a) die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde, b) die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben, c) die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen. Die Meldung ist vom Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wurde, von der Schischule zu erstatten. (3) Die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist unter einer Berufsbezeichnung auszuüben, die jedenfalls das Wort Schilehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, das Wort Schischule und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen des Schilehrers oder des Schischulinhabers enthält. Bei Spartenschischulen ( 5 Abs. 1) ist ein Hinweis auf den Berechtigungsumfang aufzunehmen. Der Ausflugsverkehr darf statt dessen

13 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 13 VON 90 aber auch unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates ausgeübt werden, in dem die Schischule oder der Schilehrer niedergelassen ist. Diese Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Berufsbezeichnung überdies nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so darf eine Bezeichnung geführt werden, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen und Schilehrer aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in einer Staatssprache des betreffenden Staates führen. (4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten 8 Abs. 4 und 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. (5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach 4a Abs. 1 lit. b unter Berücksichtigung des Berufsrisikos festzulegen. Gem. Art. 15 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 über die aufgrund des Tiroler EU- Berufsqualiflkationen Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung treten alle Änderungen des Tiroler Schischulgesetzes bis auf die oben genannten Anpassung hinsichtlich der Meldungsverpflichtung im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Änderungen hinsichtlich der Meldeverpflichtung treten dagegen erst zum 1. Januar 2016 in Kraft. 57 Strafbestimmungen (1) Wer a) eine Schischule ohne Bewilligung nach 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten, b) im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Schischule oder Tiroler Schischule führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein, c) als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder 9 Abs. 4 nicht nachkommt, d) als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach 9 Abs. 1 und 2 erfüllen, e) als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach 9 Abs. 1 berechtigt zu sein, f) als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach 9 Abs. 3 oder 5 nicht nachkommt, g) als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach 11 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt, h) einen der im 36 Abs. 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein, i) als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte Meldung nach 4a Abs. 4, ohne Meldung nach 4b Abs. 1 oder

14 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 14 VON 90 2, unter einer anderen als nach 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung oder mit größeren als nach 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt, j) als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach 2 Abs. 2 in Verbindung mit 9 Abs. 5 oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach 4b Abs. 4 in Verbindung mit 9 Abs. 5 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000, Euro zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. 3. Salzburg Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz), LGBl Nr 83/1989 ( ) Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht 3 (2) Keiner Schischulbewilligung bedarf die Erteilung von Schiunterricht: ( ) f) durch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder eines durch Staatsvertrag begünstigten Staates besitzen, sowie durch Schischulen anderer Bundesländer und durch ausländische Schischulen ( 2 Abs 7) unter folgenden Voraussetzungen: 1. Der Dienstleistungserbringer ist in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in einem durch Staatsvertrag begünstigten Staat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen. 2. Die Erteilung von Schiunterricht erfolgt in Ausübung der unionsrechtlich oder durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit oder bezogen auf in anderen Bundesländern ansässige Österreicher oder Schischulen in einem nach Art und Ausmaß vergleichbaren Rahmen. Und: 3. Die den Schiunterricht erteilende Person muss eine Ausbildung aufweisen, die dem Niveau des Staatlich geprüften Schilehrers entspricht ( 18). Dies gilt nicht, wenn sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet, unter dessen Leitung der Schiunterricht erteilt wird; in diesem Fall reicht für die Lehrkräfte eine Ausbildung, die jener nach diesem Gesetz ansonsten geforderten vergleichbar ist ( 12). ( ) (3) Der beabsichtigte Schiunterricht gemäß Abs 2 lit f ist jährlich vor seiner Vornahme der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor

15 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 15 VON 90 Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sowie den weiteren Anzeigen, diesen jedoch nur betreffend relevante Änderungen, sind anzuschließen: a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers bzw über den Sitz der Schischule; b) Nachweise darüber, dass der Dienstleistungserbringer in einem EU- oder EWR- Mitgliedsstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; c) Nachweise der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers und der eingesetzten Lehrkräfte; d) ein Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. ( ) Strafbestimmungen 33 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schischul- oder Snowboardschulleiter oder als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dazu erforderlichen Bewilligungen zu besitzen; 2. trotz behördlicher Untersagung erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet; 3. erwerbsmäßig Schi- oder Snowboardunterricht erteilt oder anbietet oder erwerbsmäßig die Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter ausübt oder anbietet, ohne die dafür gemäß 3 Abs 3, gegebenenfalls ivm den 3a Abs 3, 4 Abs 2 oder 4a Abs 2 erforderliche vollständige Anzeige erstattet zu haben oder ohne die erforderliche Qualifikation aufzuweisen; 4. gegen die Bestimmungen der 10 Abs 1 bis 3, 11, 12 Abs 1, 2 und 4, 13 Abs 1, 3 und 4, 14 Abs 1 und 2, 15b, 21, 24, 25, 26 Abs 3, 27 Abs 2, 3 und 5 oder 32 Abs 5 verstößt, und ist in den Fällen der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis und in den Fällen der Z 3 und 4 mit Geldstrafe bis zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. (2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe ist das vorübergehende Verbot der Tätigkeit als Lehrkraft bzw. als Schibegleiter oder Snowboardbegleiter für die Dauer von höchstens zwei Jahren auszusprechen, wenn nach dem Sachverhalt zu erwarten ist, daß die weitere Tätigkeit des Bestraften als Lehrkraft bzw. Schibegleiter die schisportlichen Belange oder die Interessen des Tourismus schädigt. (3) Abweichend von der Bestimmung des 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz ein Jahr. (4) Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen Schischule, Snowboardschule, Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Staatlich geprüfter Schilehrer, Landesschilehrer, Landesschilehrer-Anwärter, Diplom-Snowboardlehrer, Snowboardlehrer, Snowboardlehrer- Anwärter, Schibegleiter, Snowboardbegleiter oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schi- oder Snowboardbegleiter ist nach dem

16 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 16 VON 90 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung skiguide ohne Schi- oder Snowboardbegleiterbewilligung. (5) Geldstrafen fließen dem Land für Zwecke der Sicherstellung eines geordneten Schischul- und Snowboardschulwesens sowie der Förderung des Schisports im Interesse des Tourismus zu. 4. Kärnten Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG StF: LGBl Nr 53/1997 (WV) Änderung LGBl Nr 77/2005, LGBl Nr 4/2007, LGBl Nr 10/2009, LGBl Nr 34/2010, LBGl Nr 85/2013 1a Gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmungen (1) Soweit in diesem Gesetz auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen gleichgestellt a) die Staatsangehörigen von Staaten, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewähren hat, und b) Drittstaatsangehörige, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Niederlassung, Dienstleistungsfreiheit oder Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben. (2) Soweit in diesem Gesetz auf Unternehmen, Vereine, Organisationen sowie mit Körperschaften öffentlichen Rechts vergleichbare Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diesen solche mit Sitz in Staaten gleichgestellt, denen Österreich aufgrund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Gleichbehandlung im Rahmen der Niederlassungs- und/oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat. (3) (entfällt) (4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters a) im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und b) während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschreitet.

17 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 17 VON 90 ( ) 2a Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Die Ausübung der Schilehrertätigkeit im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). Gesetz über die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und Befähigungsnachweisen (Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009: 14 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (1) Unbeschadet der sonstigen aufgrund des Gemeinschaftsrechts erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmung des 16 sind zur Ausübung einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit natürliche und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind (Niederlassungsmitgliedstaat), aufgrund ihrer Berufsqualifikation berechtigt, diese Tätigkeit im Rahmen einer Dienstleistung in Kärnten auszuüben (Dienstleister), wenn sie a) nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaates zur Ausübung eines den landesgesetzlichen Vorschriften über die Ausübung einer Tätigkeit entsprechenden Berufes berechtigt sind, oder b) sofern die Ausbildung oder die Ausübung eines einer landesgesetzlich geregelten Tätigkeit entsprechenden Berufes im Niederlassungsmitgliedstaat nicht geregelt ist, diese Tätigkeit dort durch mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben. (2) Der Dienstleister unterliegt hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit in Kärnten den betreffenden landesrechtlichen Vorschriften. 15 Meldeverpflichtungen

18 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 18 VON 90 (1) Beabsichtigt ein Dienstleister eine landesgesetzlich geregelte Tätigkeit in Kärnten erstmals auszuüben, hat er dies vor dem beabsichtigten Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen: a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters bzw. gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer; b) eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und dass ihm im Zeitpunkt der Anzeige diese nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; c) einen Ausbildungsnachweis oder Nachweis 1. über die erworbene fachliche Befähigung des Dienstleisters oder gegebenenfalls der eingesetzten Dienstnehmer oder 2. im Falle des 14 Abs. 1 lit. b, dass er den Beruf entsprechend den Voraussetzungen dieser Bestimmung im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat, d) die erforderlichen Angaben über eine Berufshaftpflichtversicherung, einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf eine Berufshaftpflicht oder der finanziellen Leistungsfähigkeit, sofern dies in den landesgesetzlichen Regelungen über die sachlichen Bewilligungserfordernisse der entsprechenden Tätigkeit vorgeschrieben ist. (2) Beabsichtigt der Dienstleister in den Folgejahren die Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich zu erbringen, ist die Anzeige einmal jährlich zu erneuern. Wenn eine wesentliche Änderung gegenüber der erstmaligen Anzeige (Abs. 1) eingetreten ist, sind der erneuernden Anzeige die erforderlichen Unterlagen betreffend diese Änderungen anzuschließen. 16 Überprüfung der Berufsqualifikation (1) Bei landesgesetzlich geregelten Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde anlässlich der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung die Berufsqualifikation des Dienstleisters daraufhin überprüfen, ob die vom Dienstleister vorgelegten Ausbildungsnachweise oder Nachweise der tatsächlichen Ausübung im Hinblick auf die durch diese erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse von einem in Kärnten erforderlichen Ausbildungsnachweis derart abweichen, dass zu befürchten ist, dass dadurch eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder der Öffentlichkeit eintreten kann. 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden. (2) Ist in den landesgesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ein Anhörungsrecht einer Interessenvertretung vorgesehen, ist zur Frage, ob eine Überprüfung vorzunehmen ist oder ob aufgrund der Berufsqualifikation des Dienstleisters eine Gefährdung der im

19 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 19 VON 90 Abs. 1 genannten Interessen zu befürchten ist, diese anzuhören. Dieses Anhörungsrecht hat bei wiederholter Vorlage gleichartiger Befähigungsnachweise zu entfallen. (3) Die Behörde hat dem Dienstleister ihre Entscheidung, seine Berufsqualifikation nicht zu überprüfen oder das Ergebnis der Überprüfung längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der erstmaligen Anzeige ( 15 Abs. 1) und der vollständigen Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. Ist eine Überprüfung wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falles nicht innerhalb eines Monats möglich, ist dies dem Dienstleister innerhalb dieser Frist mit einer Begründung und einem Zeitplan mitzuteilen. Die Entscheidung hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der vollständigen Unterlagen zu erfolgen. (4) Kommt die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation des Dienstleisters zum Ergebnis, dass eine Gefährdung der in Abs. 1 genannten Interessen besteht, ist dem Dienstleister bekanntzugeben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung im Sinne des 2 lit. j abzulegen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Dem Dienstleister ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 3 die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesgesetzlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. 17 Ausübungsvorschriften für Dienstleister (1) Die Dienstleistung darf erbracht werden, a) wenn die Entscheidung der Behörde gemäß 16 Abs. 3 nicht innerhalb eines Monats oder der gemäß 16 Abs. 3 letzter Satz verlängerten Frist erfolgt; b) nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung, den Ausbildungsnachweis ( 15 Abs. 1 lit. c) nicht zu überprüfen; c) wenn im Falle einer Überprüfung festgestellt wurde, dass eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne des 16 Abs nicht zu befürchten ist, nach der Zustellung dieser Entscheidung; 2. zu befürchten ist, nach der erfolgreichen Ablegung der Eignungsprüfung gemäß 16 Abs. 4 durch den Dienstleister. (2) Sofern im Herkunftsmitgliedstaat eine Berufsbezeichnung für die betreffende Tätigkeit besteht, ist die Dienstleistung unter Verwendung dieser Berufsbezeichnung gemäß der oder einer der Amtssprachen des Herkunftstaates zu erbringen, und zwar so, dass eine Verwechslung mit einer landesgesetzlich geregelten Berufsbezeichnung ausgeschlossen ist. Besteht im Herkunftsstaat keine

20 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 20 VON 90 Berufsbezeichnung, hat der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis unter den Bedingungen des vorstehenden Satzes zu verwenden. In den Fällen des Abs. 1 lit. c darf die Dienstleistung unter der landesgesetzlich festgelegten Berufsbezeichnung erbracht werden. (3) In den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b hat der Dienstleister den Dienstleistungsempfängern, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Informationen mitzuteilen: a) Zutreffendenfalls 1. das öffentliche Register, in das der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat eingetragen ist, mit der Nummer der Eintragung oder anderen, der Identifikation dienenden Angaben, 2. den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichts- oder Zulassungsbehörde im Niederlassungsmitgliedstaat, 3. die Berufsorganisation, der der Dienstleister im Niederlassungsmitgliedstaat angehört; b) die verliehene Berufsbezeichnung oder den ausgestellten Ausbildungsnachweis, mit der Angabe des verleihenden oder ausstellenden Mitgliedstaates; c) die Umsatzsteueridentifikationsnummer im Sinne des Art. 28 Abs. 1 des Anhangs zu 29 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz 1994; d) sofern dies in den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, die Einzelheiten zur Haftpflichtversicherung im Sinne des 15 Abs. 1 lit. d. 15 Strafbestimmungen (1) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer a) unbefugt erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt; b) gegen die Verpflichtung gemäß 2 Abs. 3 verstößt; c) der Aufforderung eines Aufsichtsorgans gemäß 16 nach 2 Abs. 4 zweiter Satz oder der Landesregierung nach 19 Abs. 2 nicht nachkommt. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind mit einer Geldstrafe bis Euro und Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b und c sind mit einer Geldstrafe bis Euro zu bestrafen. (3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis Euro zu bestrafen, wer a) gegen die Verpflichtung gemäß 2 Abs. 4 erster Satz verstößt; b) als Bewilligungsinhaber Lehrkräfte verwendet, die nicht den Erfordernissen des 8 Abs. 1 bis 3 entsprechen oder zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden dürfen ( 10 Abs. 3); Landesrecht Kärnten

21 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 21 VON 90 c) ) als Bewilligungsinhaber gegen die Anzeigepflicht gemäß 7 Abs. 3 verstößt oder entgegen 7 Abs. 4 einen Geschäftsführer oder Leiter eines weiteren Standortes verspätet bestellt; d) als Bewilligungsinhaber die zur Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; e) als Bewilligungsinhaber den Pflichten nach 11 oder als Lehrkraft den Pflichten nach 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt; f) ohne Inhaber einer Schischule zu sein, die Bezeichnung Kärntner Schischule oder Schischule führt oder, ohne Schilehrer zu sein, die Bezeichnung Schilehrer führt. 5. Oberösterreich Landesgesetz vom 12. Juni 1997 über das Sportwesen in Oberösterreich (Oö. Sportgesetz) StF: LGBl.Nr. 93/1997 (GP XXIV RV 1000/1997 AB 1053/1997 LT 55; RL 92/51/EWG vom 18. Juni 1992, ABl.Nr. L 209 vom , S. 1, RL 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988,ABl.Nr. L 19 vom , S. 16) Änderung Zuletzt LGBl.Nr. 93/2014 (GP XXVII RV 1204/2014 AB 1264/2014 LT 48) 12 Tätigkeitsbereiche (1) Die Erteilung von Schiunterricht umfaßt folgende Tätigkeiten: 1. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im alpinen Schilauf, Snowboard und Langlauf; 2. die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in Carving und Gleiten auf Schnee mit schiähnlichen Geräten sowie in weiteren Sonderformen des Schisports; 3. das Führen auf Schitouren im Rahmen des Schiunterrichts gemäß Z 1 oder 2. ( ) 13 Berechtigungsschein (1) Die Tätigkeiten gemäß 12 dürfen - außer in den Fällen des Abs. 4 - erwerbsmäßig nur auf Grund eines entsprechenden Berechtigungsscheines ausgeübt werden. ( ) (4) Ein Berechtigungsschein ist nicht erforderlich für 1. Tätigkeiten gemäß 12, die von Personen ausgeübt werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes oder EWR-Mitgliedslandes zur jeweiligen Tätigkeit

22 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 22 VON 90 berechtigt sind, sofern die zu unterrichtenden oder zu führenden Personen in diesem Land aufgenommen werden; 23 Strafbestimmung (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. einer Verpflichtung gemäß 8 Abs. 5 oder 6 nicht nachkommt; 2. eine Tätigkeit gemäß 12 ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein erwerbsmäßig ausübt ( 13 Abs. 1); 3. ohne den dafür erforderlichen Berechtigungsschein eine der durch 13 Abs. 3 geschützten Bezeichnungen führt; 4. wiederholt seiner Verpflichtung zur Fortbildung gemäß 17 Abs. 1 oder 18 Abs. 6 nicht nachkommt; 5. als Leiter einer Schischule gegen die Bestimmungen des 18 Abs. 1 bis 3 verstößt; 6. eine Person als Schilehrer beschäftigt, die nicht die Voraussetzungen gemäß 18 Abs. 4 erfüllt; 7. als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung gemäß 19 Abs. 4 nicht nachkommt. (2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001) II. Maßnahmen innerstaatlicher Behörden 1. Verfahren der..berg- /Skischule.. a) Meldeverfahren aa)..berg- /Skischule, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des AG.., wird vertreten und geleitet durch., der staatlich geprüfter Skilehrer und staatlich geprüfter Berg- und Skiführer ist. Die Beschwerdeführerin übermittelte die Meldung des Ausflugsverkehrs unter Beifügung der Bestätigung über die rechtmäßige Niederlassung in Deutschland, einer Kopie des Personalausweises des Leiters und Geschäftsführers.. sowie dessen Berufsskilehrerausweises und des Haftpflichtversicherungsausweises. Desweiteren wurden 31 Skilehrer und Skilehrerinnen mit deren Qualifikationen genannt, die möglicherweise zum Einsatz im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr kommen sollten. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Qualifikationen zum Skilehrer Level 1, Level 2, Level 3 und staatlich geprüften Skilehrer wurden ebenfalls beigefügt. Es wurde ferner bestätigt, dass Dienstleistungen nur vorübergehender Natur erbracht werden sollen.

23 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 23 VON 90 bb) Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014, Geschäftszahl IL-SCHI-AUS/B-1/. (Anl. A 1) erklärte die Bezirkshauptmannschafft Innsbruck, dass die Ausbildungsstufe Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren ist, zumal diese DSLV Schneesportlehrer des Level 1 nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Skilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten eingesetzt werden dürfen. Im Ausflugsverkehr dürften nur Personen eingesetzt werden, deren fachliche Befähigung sie zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsland berechtigt. Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit gleichem Schreiben aufgefordert, binnen zwei Wochen Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse und gültige Reisepässe oder Personalausweise der gemeldeten Skilehrer vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. cc) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wies mit 31 Bescheiden vom 24. März 2015 die Meldung im Ausflugsverkehr hinsichtlich aller Skilehrer mit den Qualifikationen Level 2, Level 3 oder staatlich geprüfter Skilehrer mit der Begründung zurück, dass die fachliche Befähigung im Sinne des 4 a Abs. III Tiroler Schischulgesetz 1995 nicht vorliegt, da keine Ausbildungsnachweise/Prüfungszeugnisse sowie keine gültigen Reisepässe/Personalausweise nach Ablauf der Frist zur Vorlage eingereicht wurden. Die Meldung der Skilehrer mit der Qualifikation Level 1 wurde mit der gleichlautenden Begründung zurückgewiesen, dass nach schischulrechtlicher als auch sportfachlicher Prüfung die Ausbildungsstufe Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren sei, zumal der Einsatz eines Level 1 Skilehrers nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Skilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten eingesetzt werden dürfen. Aus Gründen der Sicherheit der Schischulgäste ist jedoch eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Lehrkräfte erforderlich. Zudem ist eine Gleichstellung mit den Lehrkräften nach dem Tiroler Schischulgesetz zu gewährleisten, welche zur eigenverantwortlichen Tätigkeit an einer Schischule berechtigt sind. Im Ausflugsverkehr dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren fachliche Befähigung sie zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsland berechtigt. Nachzuweisende erforderliche Fertigkeiten und Kenntnisse für eine Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs sind: Eigenkönnen zum sicheren Befahren von blauen, roten und schwarzen Pisten Kenntnis der FIS-Verhaltensregeln Kenntnisse über sichere Sportausübung Kenntnisse der sicheren Benützung der für die Erteilung von Skiunterricht erforderlichen Anlagen Kenntnis und Fähigkeit, Erste Hilfe bei Schneesportunfällen zu leisten Kenntnis und Fähigkeit, einen alpinen Notruf abzusetzen und einen Abstransport eines Verletzten organisieren zu können. dd) Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol (Anl. A 2) und wies darauf hin, dass die Bescheide gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen. Insbesondere verbiete es das Europarecht, eine

24 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 24 VON 90 Meldung im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr zurückzuweisen. Die einzige Entscheidungsmöglichkeit der Behörde ist es, die fachliche Eignung nachzuprüfen oder nicht. Allenfalls bei Feststellung gravierender Ausbildungsmängel, aufgrund derer die Gesundheit und Sicherheit der Gäste gefährdet sei, könne eine Ergänzungsprüfung angeordnet werden. Auf keinen Fall kann eine Meldung zurückgewiesen werden. Die Behörde müsse und kann auf Grundlage der ihr übersendeten Unterlagen entscheiden. Die Vorlage von Reisepässen oder Personalausweisen im Original darf nicht verlangt werden. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wurden vorgelegt, so dass eine Überprüfung der Inhalte der jeweiligen Ausbildungen und Prüfungen möglich war. Im Rahmen der Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs erstreckt sich die Meldeverpflichtung auf den Inhaber und Leiter eines Betriebes und nicht auf sämtliche Lehrkräfte. Es wurde auf das Urteil des EuGH, Kommission gegen Portugiesische Republik, Rs C-458/08, hingewiesen. Weiters wurde nunmehr vom Bundesministerium für Wirtschaft bestätigt, dass keine Meldung einzelner Arbeitnehmer zu erfolgen hat. Dem widerspricht die BH Innsbruck mit Hinweis auf die Vorschriften des Tiroler Schischulgesetzes Ferner wurde gerügt, dass die Beschwerdeführerin für die Meldung der Lehrkräfte mit Gebühren in Höhe von 512,20 belastet werde, während einheimische Skischulen für die Meldung der bei ihnen eingesetzten Skilehrer keine Gebühren zu entrichten haben. Mit vom 20. Juli 2015 übersendete die Bezirkshauptmanschaft Innsbruck eine aktualisierte Kostenaufstellung und nennt nun Gebühren in Höhe von 150,20 pro gemeldeter Lehrkraft, insgesamt bei 31 Lehrkräften im vorliegenden Fall also in Höhe von 4.656,20. Mit Schriftsatz vom wurde auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-58/98, Slg 2000 Seite I-07919, Rn 46) hingewiesen, nach der Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen stehen, nicht erhoben werden dürfen. Es wurde auch gerügt, dass einheimische Skischulen die Meldung ihrer Lehrkräfte erst zum 30. Jänner eines Jahres vornehmen müssen, während die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, bereits vor Aufnahme der Tätigkeit alle vorsichtshalber in Betracht kommende Lehrkräfte zu melden. ee) Die Bezirkshauptmannschaft hob die Bescheide mit den Geschäftszahlen IL-SCHI- AUS/B-1/ und den Geschäftszahlen IL-SCHI-AUS/B-1/.. bis.. auf, so dass sich der Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch auf die Bescheide mit den Geschäftszahlen IL-SCHI-AUS(B-1/1 bis beschränkte. Die Beschwerdeführerin regte an, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Fragen der Vereinbarkeit des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit den Bestimmungen des AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG im Hinblick auf Die Verpflichtung zur Nennung sämtlicher Lehrkräfte und dem Nachweis der Qualifikationen sowie Anschriften und Staatsangehörigkeit Der Befugnis, eine Frist zur Nachreichung von Unterlagen zu setzen Die Meldung wegen Fehlens von Unterlagen zurückzuweisen Kosten für jede genannte Lehrkraft vorzuschreiben ff) Mit Erkenntnis vom 16. Juli 2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/29/ (Anl. A 3), wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet zurück und die

25 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 25 VON 90 ordentliche Revision nicht zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol begründet das Erkenntnis damit, dass die Vorschrift der 4 a Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit 13 Abs. 3 AVG nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2005/36/EG stehen. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse sowie gültige Reisepässe und Personalausweise vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Eine Unionsrechtswidrigkeit könne nicht erkannt werden, weil die maßgebliche Regelung des Tiroler Schischulgesetzes den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht könne nicht erkennen, dass sich der EuGH in seinem Erkenntnis vom zum Ausdruck gebracht hätte, dass sich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG nur auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes beziehen. Auch eine unverhältnismäßige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine vollständige Überprüfung des Personals könne nicht erkannt werden. Eine materielle Prüfung sei dem Gericht verwehrt. Es könne nur darüber entscheiden, ob die Zurückweisung aufgrund der nicht fristgerecht nachgereichten Unterlagen, ordnungsgemäß ergangen ist. Das Gericht könne daher nicht prüfen, wie aufgrund der nunmehr vollständig vorliegenden Unterlagen, in der Sache über die Meldung zu entscheiden ist. Das Gericht lehnt eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage des Aktes an den EuGH hinsichtlich der Fragen der Vereinbarkeit des Tiroler Schischulgesetzes 1995 mit den Bestimmungen des AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG ab, da es keine unionsrechtlichen Bedenken habe. Die ordentliche Revision sei unzulässig, da keine Rechtsfrage isd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Es fehle nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. gg) Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien (Anl. A 4), Geschäftszeichen E 1960/2015, über die noch nicht entschieden ist. b) Kosten aa) Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 (Anl. A 5) teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine detaillierte Gebührenaufstellung mit. Danach soll für jeden gemeldeten Skilehrer aaa) eine Landes-Verwaltungsabgabe gemäß Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: 5 gemäß Allgemeiner Teil Ziffer 3 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 bbb) Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 47,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (pro Beilage) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis)

26 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 26 VON 90 anfallen. Das bedeutet insgesamt eine Gebührenbelastung von mindestens 154,10 pro gemeldeter Lehrkraft, die sich ggf. bei einer höheren Anzahl von Beilagen noch erhöhen kann. Für 31 gemeldete Lehrkräfte entstehen daher mindestens Gebühren in Höhe von 4.777,10. bb) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erklärte mit vom 5. Januar 2014, dass für die Meldung der Schilehrer mit nachgewiesenen Prüfungszeugnissen gemäß Tiroler Schischulgesetz 1995 keine Gebühren vorzuschreiben sind. cc) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft antwortete auf eine Anfrage des Bevollmächtigten, ob im Rahmen einer Anzeige anlässlich eines grenzüberschreitenden, vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs eine Meldung sämtlicher Mitarbeiter erfolgen muss und Kosten entstehen, dass dies nicht der Fall sei. Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft führt unter anderem aus: Ausschließlich vom gesetzlichen Vertreter wird ein Berufsqualifikationsnachweis gefordert. Es müssen keine Informationen hinsichtlich der Qualifikation, Anschrift und Staatsangehörigkeit von Mitarbeitern bekannt gegeben werden. Wenn eine Dienstleistungsanzeige erstattet wird, so ist das für den Dienstleistungserbringer mit KEINEN Kosten verbunden. dd) Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Kostenbescheide der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend die Gebühren gemäß der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Vorstellung und führte aus: Dass diese Höhe offensichtlich europarechtswidrig ist, ist offensichtlich. Es wird nicht einmal unterschieden, wie oft ein ausländischer Dienstleister nach Tirol fährt. Hinzu kommt, dass diese Gebühren nicht von einheimischen Schischulen bei deren jährlichen Meldung aller Schilehrer erhoben werden. Eine solche Gebührenbelastung stellt eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, insbesondere, weil eine einzelne Überprüfung der Qualifikationen nicht zwingend erforderlich ist. Allenfalls die Auflage, nur Lehrkräfte mit bestimmten Qualifikationen einzusetzen oder als Kinderbetreuungspersonen zu verwenden, kann verhältnismäßig sein. Für die Bearbeitung der Dienstleistungsanzeige dürfen keine Kosten erhoben werden, da dies wiederum die Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt. Die Anzeige einer Dienstleistung stellt weder einen Antrag noch sonst eine Eingabe dar. Die Anzeige wird gegenüber dem Tiroler Schilehrerverband und nicht der Behörde direkt abgegeben. Es ist der Tiroler Schilehrerverband, der sich an die Behörde wendet. Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung stehen, dürfen nicht erhoben werden, weil für die betroffenen Unternehmen dann der zu erwartende Gewinn zumindest bei kleineren Vorhaben wirtschaftlich gesehen nicht mehr attraktiv ist. Für diese Unternehmen könnten daher der freie Dienstleistungsverkehr, ein fundamentaler Grundsatz des Vertrages, seine praktische Wirksamkeit einbüßen. (Urteil des

27 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 27 VON 90 Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-58/98, Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-07919: RN 46). Die Betroffene kann nicht nachvollziehen, weshalb in den behördlichen Entscheidungen nach wie vor die genannten und auch eindeutigen europarechtlichen Regelungen sowie durch den Europäischen Gerichtshof bereits entschiedenen Vorgaben sehenden Auges ignoriert und pervertiert werden. ee) Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wies wiederum mit 15 Bescheiden vom 3. September 2015 sowie mit 10 Bescheiden vom 4. September 2015 die Vorstellung zurück. Gegen diese Bescheide wurde erneut Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol (Anl. A 6) erhoben. 2. Verfahren der.berg- und Skischule e.k. a) Meldeverfahren aa) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber und Leiter der Skischule. Berg- und Skischule e.k., Rechtsform Eingetragener Kaufmann, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts.., niedergelassen in der.. Der Beschwerdeführer ist staatlich geprüfter Skilehrer und staatlich geprüfter Berg- und Skiführer. Im Rahmen der Schischultätigkeit erbringt der Beschwerdeführer Dienstleistungen im Ausflugsverkehr in Tirol. Am 23. Dezember 2014 übermittelte der Beschwerdeführer die Meldung des Ausflugsverkehrs, in der er unter anderen den Schilehrer M.., geb. am 20. April 1977, deutscher Staatsangehöriger, zum Einsatz für den Snowboardunterricht auf geöffneten Pisten aufgeführt hat. Herr M. verfügt über die Level 1 Qualifikation des Deutschen Skilehrerverbandes als Snowboardlehrer. Der Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie der Qualifikation wurde erbracht. bb) Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 führt die Bezirkshauptmannschaft unter anderem ganz allgemein aus: Die Ausbildungsstufe Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes ist für eine Tätigkeit im Ausflugsverkehr als nicht ausreichend zu qualifizieren, zumal diese DSLV-Schneesportlehrer des Level 1 nur unter Aufsicht eines staatlich geprüften Skilehrers zur Erteilung von Unterricht auf öffentlichen Pisten eingesetzt werden dürfen. Im Ausflugsverkehr dürfen nur Personen eingesetzt werden, deren fachliche Befähigung sie zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer im Herkunftsland berechtigt. Aus diesem Grund können die gemeldeten Schilehrer J, L.. P, P., M., P., J.., E., C, M.., E.., N, J.., S.., B., A., E., T., C., A.., S, G, M.., M. und M im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht als Schilehrer eingesetzt werden.

28 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 28 VON 90 cc) Der Beschwerdeführer übermittelte die geforderten weiteren Unterlagen und nahm wie in dem Bescheid zutreffend ausgeführt am 4. Januar 2015 hinsichtlich der Nichtanerkennung der Level 1 Qualifikationen Stellung und führte aus: Hinsichtlich der Nichtanerkennung des Levels 1 möchten wir bereits auf diesem Wege anmerken, dass Gegenstand der durch uns getätigten Anzeige eine vorübergehende Dienstleistung ist. An die Qualifikation sind im Falle einer vorübergehenden Dienstleitung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als im Falle einer Niederlassung. Es geht nicht darum, ob sich die Ausbildungen entsprechen oder vergleichbar sind, sondern ausschließlich darum, dass die Ausbildung ihrem Inhalt nach gewährleistet, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers droht. Gem. Ziff. 3.3 Anlage 1 zur APO Level 1 sind Inhalt der Ausbildung auch die Bereiche Erste Hilfe, Sicherheit, Organisations- und Rechtsfragen. Fachlicher Inhalt ist unter anderem Umfang und Inhalt der Aufsichtspflichten, Sorgfaltspflichten, FIS-Regeln, Park-Rules, eine Analyse und Erfassung der Gefahrenquellen. Insbesondere die Pflichten, auf Überschaubarkeit der Gruppe zu achten, die Tauglichkeit der Ausrüstung des Schülers zu überprüfen, ein dem Können der Gruppe angepasste Übungsgelände zu wählen, die Überforderung der Schüler durch Rücksichtnahme auf ihre körperliche Verfassung, durch Auswahl des angemessenen Geländes sowie durch Wahl der angepassten Fahrspur und Fahrgeschwindigkeit zu vermeiden und die Schüler hinsichtlich aller die Sicherheit betreffenden Umstände aufzuklären und anzuleiten, sind Inhalt der praktischen und theoretischen Ausbildung. Auch Ihr Einwand, dass Level 1 Ski-/Snowboardlehrer nur unter entsprechender Aufsicht tätig sein dürfen, greift nicht. Die Regelungen der BayBSV unterscheiden sich nicht von den Regelungen in Tirol/Salzburg/Vorarlberg, nach denen der Inhaber und Leiter einer Schi-/Snowboardschule die von ihm eingesetzten Lehrkräfte unabhängig von ihrer Qualifikation sorgfältig auszuwählen und zu überwachen hat. Durch die Prüfung und die Erlaubnis zum Unterricht wird ein gesetzliches Berufsbild geschaffen - mit allen Folgen auch in Bezug auf die europarechtliche Anerkennung. Keine der aufgeführten Qualifikationen ist so mangelhaft, dass eine Nachprüfung erforderlich wäre. dd) Mit Bescheid vom 12. Februar 2015 (Anl. A 7), zugestellt per am 12. Februar 2015, Geschäftszahl IL-SCHI-AUS/B-1/., wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend den Schilehrer. zurück, weil dessen Qualifikation als Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes nicht zur eigenständigen Ausübung der Tätigkeit berechtige und der Schilehrer nicht über die zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge. ee) Hiergegen richtete der Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (Anl. A 8). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Erkenntnis vom 2. April 2015, Geschäftszahl LVwG-2015/40/ (Anl. A 9), auf. Zur Begründung führt das Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass die Bezirkshauptmannschaft nicht geprüft habe, ob die fachliche Befähigung des Schilehrers gegeben ist, weil seine Ausbildung der nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 entsprechenden Ausbildung im Wesentlichen oder wenigstens eine fachliche Befähigung nach 4 a Abs. 3 Tiroler Schischulgesetz 1995 entspricht. Eine Zurückweisung der Meldung ist nur dann möglich, wenn dem Dienstleister eine Frist zur Vervollständigung seiner Unterlagen gem. 4 a Abs. 6, 13 Abs. 3 AVG gesetzt wurde und diese verstrichen ist.

29 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 29 VON 90 ff) Mit Bescheid vom 1. September 2015, Geschäftszahl: IL_SCHI-AUS/B-1/.. (Anl. A 10), bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die fachliche Befähigung des Schilehrers Obermaier. b) Kosten Zugleich setzte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 1. September 2015, Geschäftszahl: IL_SCHI-AUS/B-1/. (Anl. A 11), auch die Gebühren nach der Landesverwaltungsabgaben Verordnung fest. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol (Anl. A 12) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. 3. Verfahren der Schneesportschule.. GbR a) Meldeverfahren Die Schneesportschule. GbR versendete eine Meldung mit der Nennung ihrer Betriebsanschrift, Bestätigung der rechtmäßigen Niederlassung, Haftpflichtversicherung und Anschrift der gemeldeten Skilehrer nebst Kopien der Personal- und Skilehrerausweise. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Az. IL- SCHI-AUS/B-1/.. bis -2014, mit, dass die Meldung aller Skilehrer mit einer Level 1 Qualifikation zurückgewiesen werde, Ausbildungsnachweise und Prüfungszeugnisse vorzulegen sind, da die entsprechenden Skilehrerausweise nicht ausreichen würden, der Gesellschaftsvertrag der Schneesportschule. GbR vorzulegen ist. b) Kosten Auch gegen die Schneesportschule. GbR wurde mit Gebührenbescheid vom 8. September 2015 (Anl. A 13) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4, 1030 WIEN, Gebühren für die Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs in Höhe von 791,40 festgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Gebühren wie folgt aufgeschlüsselt: Gemeldete Schilehrerin S., Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ -2014: Landes-Verwaltungsabgabe gemäß Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: 5,00 gemäß Allgemeiner Teil Ziffer 3 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 47,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung)

30 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 30 VON 90 7,80 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (2 Beilagen á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldeter Schilehrer P, Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/.-2014: Landes-Verwaltungsabgabe gemäß Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: 5,00 gemäß Allgemeiner Teil Ziffer 3 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 47,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldeter Schilehrer P, Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ : Landes-Verwaltungsabgabe gemäß Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: 5,00 gemäß Allgemeiner Teil Ziffer 3 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 47,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldeter Schilehrer P., Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ -2014: Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldete Schilehrerin F.., Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ -2014: Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldete SchilehrerinR. Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/.-2014: Landes-Verwaltungsabgabe gemäß Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007: 5,00 gemäß Allgemeiner Teil Ziffer 3 der Tiroler Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 47,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 2 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 83,60 gemäß 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957 (amtliche Ausfertigung) 7,80 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (2 Beilagen á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldete Schilehrerin R.., Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/.-2014: Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs)

31 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 31 VON 90 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldete Schilehrerin Natalie Auer, Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ : Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldeter Schilehrer Robert Kirchleitner, Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ : Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gemeldete Schilehrerin Sonja Hofer, Zahl IL-SCHI-AUS/B-1/ : Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz 1957: 14,30 gemäß 14 Tarifpost 6 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Meldung des Ausflugsverkehrs) 3,90 gemäß 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (1 Beilage á 3,90) 14,30 gemäß 14 Tarifpost 14 Absatz 1 Gebührengesetz 1957 (Kopie Lichtbildausweis) Gegen den Bescheid wurde am 8. Oktober 2015 Beschwerde an das Finanzamt Wien (Anl. A 14) erhoben. Eine Rückmeldung oder Entscheidung erfolgte bislang noch nicht. Es erfolgte auch nicht die beantragte vorübergehende Außervollzugsetzung des angefochtenen Bescheides. Alle gemeldeten Skilehrer verfügen über eine Qualifikation. 4. Verfahren der Ski- u. Snowboardschule a) Meldeverfahren Der Leiter der Skischule.. stellte per bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Fragen, die wie folgt per vom 5. November 2015 nebst Anlagen (Anl. A 15) beantwortet worden: Von: SCHREINER Sabine [mailto:[email protected]] Im Auftrag von #BH-IL Gewerbe Gesendet: Donnerstag, 5. November :20 An:.. Betreff: AW: z. Hd. Frau Schreiner - IL-SCHI-AUS/B-1/.2015 Sehr geehrter Herr..!

32 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 32 VON 90 In der Anlage übermittle ich Ihnen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Ausflugsverkehr ( 4a und 4b Tiroler Schischulgesetz 1995), weiters das Informationsblatt zum Ausflugsverkehr aus anderen Ländern und anderen Staaten sowie das diesbezügliche Melde-Formular zu Ihrer Verwendung. Ihre Fragen habe ich in Ihrer Anfrage direkt beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Sabine Schreiner Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Gewerbe Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck Tel: Fax: [email protected] Von:.] Gesendet: Dienstag, 27. Oktober :08 An: #BH Innsbruck Betreff: z. Hd. Frau Schreiner - IL-SCHI-AUS/B-1/ Sehr geehrte Frau Schreiner, in Zusammenarbeit mit der.und als Skischule suchen wir für die kommende Saison eine vernünftige Lösung für das deutsche Wirtschaftsgebiet.. Als Skischule sind wir wieder mit unseren Kursen im grenzüberschreitendem Ausflugsverkehr in..tätig.... Dazu haben wir folgenden Fragen im Vorfeld, um vielen Unklarheiten aus dem Weg zu gehen: Bis zu welchem Zeitpunkt muss die Meldung genau erfolgen? Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist vom Schilehrer, oder wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Schischule ausgeübt wird, von der Schischule dem Tiroler Schilehrerverband spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu melden. Können wir tätige Skilehrer/Personen zu einem späteren Zeitpunkt nachmelden? Ja. --- spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit des Schilehrers mit dem Meldeformular. Laut unseren Informationen melden die Tiroler Schulen bis Ende Januar ihre Lehrer!

33 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 33 VON 90 Können Lehrer für unterschiedliche Skischulen im Ausflugsverkehr tätig sein? Ja. Müssen somit Lehrer, die für unterschiedliche Skischulen im Ausflugsverkehr arbeiten, mehrmals gemeldet werden? oder reicht eine Meldung der Person aus? Jede professionelle ausländische Schischule, die im Ausflugsverkehr tätig wird, hat ihre Schilehrer zu melden. Skilehrermeldungen, die bereits im letzten Winter gemeldet wurden! Müssen diese Lehrer wieder gemeldet werden und gibt es dazu wieder ein Prüfverfahren? Die Meldung ist jährlich zu wiederholen (Meldung an den Tiroler Schilehrerverband), wenn die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs weiterhin erfolgen soll. Die Meldung hat gegebenenfalls die Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Punkt a) zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind und die Angaben zur Haftpflichtversicherung nach Absatz Meldeverpflichtung, zweiter Satz weiterhin zutreffen. Der Meldung sind diese Bescheinigungen neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Weiters sind die Angaben zur Haftpflichtversicherung richtig zu stellen, wenn diese sich geändert haben. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation samt Kostenvorschreibung wird EINMALIG für einen gemeldeten Schilehrer durchgeführt, sofern sich beim gemeldeten Schilehrer der Tätigkeitsumfang (alpiner Schilauf/Snowboard/Langlauf auf geöffneten Pisten/außerhalb geöffneter Pisten ) nicht erweitert. Wir betreiben in Deutschland zwei Skischulunternehmen und unsere Mitarbeiter arbeiten für beide Unternehmen! Beide Unternehmen sind voraussichtlich im Ausflugsverkehr in tätig! Frage: Sollten wir beide Schulen melden, müssen wir dann unsere Lehrer zweimal und für jedes Unternehmen melden, oder reicht eine einmalige Meldung! Jede professionelle ausländische Schischule, die im Ausflugsverkehr tätig wird, hat ihre Schilehrer zu melden. Unsere Lehrer sind zum einen Teil mit Level 1 Qualifikationen ausgestattet, und der Rest mit höheren Qualifikationen. Aus unseren Quellen reicht die Level 1 Prüfung aus, aber bitten um eine Stellungnahme ihrerseits? Mit der nachgewiesenen Qualifikation DSLV Level 1 ist die fachliche Befähigung für die Tätigkeit auf Pisten im Rahmen des Ausflugsverkehrs gegeben. Bei der Meldung von Schilehrern mit DSLV-Qualifikationen sind zwingend deren PRÜFUNGSZEUGNISSE des DSLV (keine Schilehrer-Ausweise und keine Bestätigungen des DSLV) beizuschließen. Grund dafür ist, das der Deutsche Skilehrerverband Ausbildungen des Deutschen Skiverbandes anerkennt und den Vereinsschilehrern entsprechende Berufsschilehrerausweise ausstellt. In Tirol werden aber nicht Anerkennungen, sondern nur

34 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 34 VON 90 tatsächlich abgelegte Prüfungen nämlich unmittelbar jene des Deutschen Skilehrerverbandes anerkannt. Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Skiverbandes werden nicht anerkannt. Die Erhebung von Meldegebühren betrachten wir aus Wettbewerbsgründen (Inland / Ausland) als nicht rechtens und nicht durchschaubar. Gibt es dazu eine Stellungnahme, wie dieses Thema ihrerseits für die Zukunft behandelt wird? Die vorzuschreibenden Kosten bei der Prüfung einer (ausländischen) Qualifikation ergeben sich aus dem österreichischen Gebührengesetz 1957 (mit konkreten Tarifposten für Anträge, Erledigungen, Beilagen, Zeugnisse usw.) und der Tiroler Landesverwaltungsabgabenverordnung Für die verwaltungsbehördliche Durchführung der Prüfung der fachlichen Befähigung jedes gemeldeten Schilehrers sind daher Bundesgebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 und Verwaltungsabgaben der Tiroler Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007 vorzuschreiben; bei positiver Erledigung für jeden gemeldeten Schilehrer ca. 150,-- (hier sind Bundesgebühren und Verwaltungsabgaben vorzuschreiben); bei negativer Erledigung (Zurückweisung des gemeldeten Schilehrers) ca. 33,-- (hier sind ausschließlich Bundesgebühren gemäß Gebührengesetz vorzuschreiben), sofern die Meldung des Schilehrers nicht VOR bescheidmäßiger Erledigung schriftlich zurückgezogen wird; Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mir bei den Fragen weiterhelfen können und. Skischule unterstützen... Mit freundlichen Grüßen Der Antwort der Bezirkshauptmannschaft war ferner das offizielle Meldeformular für das Bundesland Tirol sowie ein Merkblatt des Tiroler Schilehrerverbandes beigefügt. Auf dem Meldeformular ist die Angabe der Berufserfahrung nicht vorgesehen. b) Kosten

35 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 35 VON 90 Auch gegen die Ski- u. Snowboardschule. wurde mit Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2015 des Finanzamtes (Anl. A 16) für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4, 1030 WIEN, Gebühren für die Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs in Höhe von 548,70 festgesetzt. Diese Bundesgebühren betragen die Meldung von 6 Skilehrern. Zusätzlich wurden für jeden Skilehrer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Landesverwaltungsgebühren in Höhe von 5 pro Lehrkraft festgesetzt. Gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien wurde ebenfalls Beschwerde an das Finanzamt (Anl. A 17) erhoben. Immerhin wurde die Vollziehung des Bescheids bis auf weiteres antragsgemäß vorläufig ausgesetzt. Alle gemeldeten Skilehrer verfügen über eine Qualifikation als Ski- oder Snowboardlehrer. 5. Verfahren der Skischule. GmbH Die Skischule..... GmbH übersendete ebenfalls eine Meldung des beabsichtigten grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Az. IL-SCHI- AUS/B-1/ bis (Anl. A 18), wurde der Skischule.. GmbH folgendes mitgeteilt: Die Haftpflichtversicherungssumme in Höhe von 5 Mio Euro sei zu gering, da die nach 4 a Abs 1 lit b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließende Haftpflichtversicherung mit sechs Millionen Euro festgelegt wurde. Eine zu geringe Haftpflichtversicherungssumme stellt einen Verwaltungsstraftatbestand dar und kann verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen! Der von Ihnen gemeldete Schilehrer G.., geb , hat an einer Ausbildung zum Ski- Instructor beim Deutschen Alpenverein teilgenommen. Beim Deutschen Alpenverein handelt es sich um einen privatrechtlich organisierten Verein, der über die vereinseigene Schischule autonom Ausbildungen und Prüfungen für Vereinsmitglieder anbietet und durchführt, ohne hierbei einer gesetzlichen Regelung oder einem staatlichen Aufsichts- und Weisungsrecht zu unterliegen. Da Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Alpenvereins demnach nicht den im Tiroler Schischulgesetz 1995 normierten Voraussetzungen entsprechen, kann der gemeldete Schilehrer G im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht als Schilehrer eingesetzt werden. Bei der Meldung zur Schilehrerin H wurde als Tätigkeit Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten als auch Kinderbetreuungsperson für Teilnehmer bis 7 Jahre angekreuzt. Gemäß den geltenden Bestimmungen für Kinderbetreuungspersonen ist keine Prüfung einer fachlichen Befähigung vorgesehen bzw. erforderlich. Sie werden daher betreffend der gemeldeten Schilehrerin H.. aufgefordert, mitzuteilen, ob diese ausschließlich als Kinderbetreuungsperson tätig wird ODER (auch) im Sinne des Alpinen Schilaufs auf geöffneten Pisten (Unterweisen von Kindern ab dem 7. Lebensjahr und älteren Personen).

36 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 36 VON 90 Weiters werden Sie als Leiter der Schischule der GmbH gemäß 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen nachzureichen: Prüfungszeugnisse (keine Schilehrer-Ausweise) betreffend der gemeldeten Schilehrer H, G, S.., T. und A. (diese müssen von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sein und haben einen Hinweis auf die dortige gesetzliche Regelung zu enthalten; weiteres sind die entsprechenden Lehrpläne betreffend Dauer und Inhalte der Ausbildung, insbesondere in alpiner Sicherheit und in jenen theoretischen und praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer sind, beizulegen). Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werden die Meldungen des Ausflugsverkehrs hinsichtlich dieser Schilehrer zurückgewiesen. Hinweis: Sofern der gemeldete Schilehrer G. (bzw. die weiteren gemeldeten Schilehrer) keine von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Ausbildungsnachweise/Prüfungszeugnisse nachweisen kann/können, steht es Ihnen frei, die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend dieses/dieser konkret gemeldeten Schilehrer(s) schriftlich zurückzuziehen. Bei Zurückziehung konkreter Meldungen des Ausflugsverkehrs entstehen Ihnen für den/die betreffenden Schilehrer keine Kosten. Andernfalls müssen in diesen Fällen - die Meldungen des Ausflugsverkehrs bescheidmäßig zurückgewiesen werden, wobei Ihnen Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 vorgeschrieben werden müssen. 6. Verfahren Skischule. Die Skischule.. wurde am 20. Februar 2015 im Schigebiet F.. durch die Finanzpolizei Kitzbühel kontrolliert. Anlass und Rechtsgrundlage der Kontrolle wurde nicht genannt. Die Finanzpolizei Kitzbühel forderte den Inhaber. auf, Arbeitsverträge und Abrechnungen der eingesetzten Skilehrer vorzulegen sowie deren Meldung nachzuweisen. Gegen Herrn.. wurden folgende Strafanträge gestellt, obgleich der Finanzpolizei mehrmals mitgeteilt wurde, dass es sich bei den eingesetzten Lehrkräften um Selbstständige handelt und die eingesetzten Lehrkräfte beim Tiroler Skilehrerverband gemeldet wurden: a) Strafverfügung wegen Übertretung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 in Höhe von Euro aufgrund einer angeblich nicht erfolgten Meldung von 10 Lehrkräften Gegen die Strafverfügung wurde Einspruch erhoben und auf die erfolgte Meldung hingewiesen, aber auch darauf, dass die Verpflichtung, jede einzelne Lehrkraft zu melden, unionsrechtswidrig sei.

37 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 37 VON 90 Das Verfahren wurde eingestellt, nachdem nachgewiesen wurde, dass eine Meldung per E- Mail an den Tiroler Skilehrerverband erfolgt ist. Bis dahin hat der Tiroler Skilehrerverband eine entsprechende Anfrage der Finanzpolizei verneint. b) Strafantrag in Höhe von wegen der unterlassenen Meldung der Lehrkräfte an die Zentrale Koordinationsstelle gemäß 7 b Abs. 3 AVRAG sowie einen Strafantrag in Höhe von weiteren wegen nicht Bereithaltung der Sozialversicherungsdokumente A1 am Arbeitsort im Inland gemäß 7 b Abs. 5 AVRAG sowie einen Strafantrag in Höhe von weiteren wegen nicht Bereithaltung der gem. 7 d AVRAG erforderlichen Lohnunterlagen am Arbeitsort im Inland Die Strafanträge wurden erlassen, nachdem mehrmals mit anwaltlichen Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei den Lehrkräften um Selbstständige handelt, die nicht in den Anwendungsbereich des AVRAG fallen. Es wurde auch auf Art. 12 II VO 883/2004/EG hingewiesen und dass bereits die Vermutung, ein selbstständiger Dienstleister aus einem Mitgliedsstaat sei im Aufnahmestaat Arbeitnehmer eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (EuGH, Urteil vom , Rs C-255/04). Nach Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens teilte der deutsche Zoll nach einer entsprechenden Überprüfung mit, dass sowohl seitens des Zoll als auch der deutschen Rentenversicherung die Skilehrer als Selbstständige einzustufen sind. Eine entsprechende Anregung vom 27. Oktober 2015, das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts von Übertretungen nach dem AVRAG einzustellen blieb, blieb aber durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel unbeantwortet. Alle Lehrkräfte haben entsprechende A1 Bescheinigungen angefordert und auch durch die deutschen Behörden erhalten. Dennoch wurde jedenfalls eine Lehrkraft durch die Sozialversicherungsanstalt Wien angeschrieben und aufgefordert, einen EWR-Fragebogen auszufüllen, der ähnliche Angaben enthält, wie der Antrag auf Ausstellung einer A1 Bescheinigung in Deutschland. In dem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt wird behauptet, dass die Ausstellung der A1 Bescheinigung nur eine vorläufige Feststellung der deutschen Behörden sei und daher eine eingehende Überprüfung durch die österreichischen Behörden zu erfolgen hat. Die ausgestellte A1 Bescheinigung enthält aber keinerlei Vorläufigkeitsvermerk. Auf den Einwand des Betroffenen und die Bitte, doch eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung zu nennen, wurde nicht eingegangen. Vielmehr wurde der Betroffene nochmals angeschrieben und mitgeteilt, dass eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht in Österreich nur möglich ist, wenn die Sozialversicherungsanstalt in Wien aufgrund eigener Datenerhebung die Zuständigkeit beurteilen kann. Die A1- Bescheinigung wird praktisch nicht akzeptiert. c) Per vom 23. Dezember 2015 (Anl. A 19) reichte Herr.. die erneute Meldung der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland ein.

38 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 38 VON 90 Darin wurden 22 Skilehrer aufgeführt. Die Kopien aller Personalausweise und Skilehrerausweise (weitere 41 Seiten Anhang) sowie die Anerkennungsrichtlinien des Deutschen Skileherverbandes waren beigefügt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck teilte mit Schreiben vom 12. Januar 2016, Az. IL-SCHI- AUS/B-1/.. bis (Anl. A 20), mit, dass Bei der durch die Ski- u. Boardschule eingebrachten Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus anderen Ländern und Staaten fehlt der Reisepass bzw. Personalausweis der gemeldeten Schilehrerin K., weiters fehlt der Befähigungsnachweis des Schilehrers T. hinsichtlich der beabsichtigten Tätigkeit Alpiner Skilauf auf geöffneten Pisten sowie wurden lediglich Schilehrerausweise des Deutschen Skilehrerverbandes (keine Prüfungszeugnisse) beigelegt. Beim Beruf des Schilehrers handelt es sich nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 um einen reglementierten Beruf im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, zu deren Ausübung ein entsprechender Befähigungsnachweis erforderlich ist, sodass die Anerkennungsbedingungen des Artikel 13 der Richtlinie zur Anwendung kommen. Nach lit a dieser Richtlinienbestimmung müssen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Die von Ihnen gemeldeten Schilehrer L, G., S., H, K., K., K..haben an einer Ausbildung zum Ski- Instructor beim Deutschen Skiverband, B.. an einer Ausbildung zum Ski-Instructor beim Deutschen Turner-Bund teilgenommen. Beim Deutschen Skiverband als auch beim Deutschen Turner-Bund handelt es sich um privatrechtlich organisierte Vereine, die über die vereinseigene Schischule autonom Ausbildungen und Prüfungen für Vereinsmitglieder anbieten und durchführen, ohne hierbei einer gesetzlichen Regelung oder einem staatlichen Aufsichts- und Weisungsrecht zu unterliegen. Da Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Skiverbands und des Deutschen Tuner-Bunds demnach nicht den im Tiroler Schischulgesetz 1995 normierten Voraussetzungen entsprechen, können die vorgenannten Schilehrer mit Vereins-Instructoren-Ausbildungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht als Schilehrer eingesetzt werden. Sie werden daher als Leiter der Ski- u. Boardschule gemäß 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen nachzureichen: Prüfungszeugnis (kein Schilehrer-Ausweis) betreffend des gemeldeten Schilehrers T..für den gemeldeten Tätigkeitsumfang Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten (diese müssen von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sein und haben einen Hinweis auf die dortige gesetzliche Regelung zu enthalten; weiteres sind die entsprechenden Lehrpläne betreffend Dauer und Inhalte der Ausbildung, insbesondere in alpiner Sicherheit und in jenen

39 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 39 VON 90 theoretischen und praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer sind, beizulegen) Prüfungszeugnisse des Deutschen Skilehrerverbandes betreffend der gemeldeten Schilehrer T.., N.., L, C.., L.., A, F:., A.., R.., J, M..und M (Grund dafür ist, dass der Deutsche Skilehrerverband Ausbildungen des Deutschen Skiverbandes anerkennt und den Vereinsschilehrern entsprechende Berufsschilehrerausweise ausstellt. In Tirol werden aber nicht Anerkennungen, sondern nur tatsächlich abgelegte Prüfungen nämlich unmittelbar jene des Deutschen Skilehrerverbandes anerkannt. Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Skiverbandes werden nicht anerkannt!) O D E R eine aktuelle Bescheinigung des Deutschen Skilehrerverbandes, dass die betreffenden Schilehrer jeweils die Ausbildung und Prüfung beim Deutschen Skilehrerverband abgelegt haben und eine Gleichwertung anderer Ski- oder Snowboardlehrerlizenzen durch den DSLV bei diesem Personenkreis nicht vorliegt; Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse betreffend der gemeldeten Schilehrer L, G.., S., H.., K., K., K.. und B..(diese müssen von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sein und haben einen Hinweis auf die dortige gesetzliche Regelung zu enthalten; weiteres sind die entsprechenden Lehrpläne betreffend Dauer und Inhalte der Ausbildung, insbesondere in alpiner Sicherheit und in jenen theoretischen und praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer sind, beizulegen) Gültiger Reisepass oder Personalausweis der gemeldeten Schilehrerin K.; Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird die Meldung des Ausflugsverkehrs hinsichtlich dieser Schilehrer zurückgewiesen. Hinweis: Sofern gemeldete Schilehrer mit Vereins-Instructoren-Ausbildungen keine von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Ausbildungsnachweise/Prüfungszeugnisse nachweisen können, steht es Ihnen frei, die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend dieser konkret gemeldeten Schilehrer schriftlich zurückzuziehen. Bei Zurückziehung konkreter Meldungen des Ausflugsverkehrs entstehen Ihnen für den/die betreffenden Schilehrer keine Kosten. Andernfalls müssen in diesen Fällen - die Meldungen des Ausflugsverkehrs bescheidmäßig zurückgewiesen werden, wobei Ihnen Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 vorgeschrieben werden müssen. Herr. teilte in der vorgelegten Meldung mit, dass die Lehrkräfte über Berufserfahrung von 5 Jahren bis 40 Jahren verfügen. Die Berufserfahrung sowie die ggf. im

40 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 40 VON 90 Rahmen anderweitiger Ausbildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse wurden durch die Bezirkshauptmannschaft nicht berücksichtigt. 7. Verfahren.. Die. musste sowohl in Salzburg als auch in Tirol Meldungen abgeben. In Salzburg wurde ohne Erhebung von Kosten oder Einwände gegen den Einsatz aller gemeldeten Lehrkräfte die Zulassung der Tätigkeit bestätigt. In Tirol zeigten sich dagegen die gleichgelagerten Schwierigkeiten und ausgeworfenen Kosten wie bei den anderen Beschwerdeführern. Zusätzlich offenbarte sich eine Besonderheit. Unter anderem wurde der Praktikant P..,.Staatsangehöriger, der zur Level 1 Ausbildung bei Deutschen Skilehrerverband ( ) angemeldet ist, in beiden Bundesländern gemeldet. Das Bundesland Salzburg bestätigte die Meldung ohne Einwände und auch ohne Kosten. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dagegen wies mit Bescheid vom 30. Dezember 2015, Az. IL-SCHI-AUS/B-1/ (Anl. A 21), die Meldung zurück. Weder die Berufserfahrung noch die internen Fortbildungsmaßnahmen sowohl in skitechnischer Hinsicht als auch in Erster-Hilfe wurden berücksichtigt. In Tirol werden grundsätzlich nur geprüfte Skilehrer zugelassen. 8. Verfahren der Skischule Die am von der.. Skischule, Inhaber:.., eingetragen im Amtsgericht. unter.., mit Sitz in.., eingebrachte Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland wurde mit Bescheid vom 7. Januar 2016 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Az. IL-SCHI-AUS/B-1/ (Anl. A 22), als unzulässig zurückgewiesen. Die Zurückweisung wurde wie folgt begründet: Am langte bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Meldung einer beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland von der..skischule, Inhaber:., mit Nennung von elf voraussichtlich einzusetzenden Schilehrern als freie Mitarbeiter, ein. Laut Angabe besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von zwei Millionen Euro und schließt der Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung die im Ausflugsverkehr eingesetzten Lehrkräfte NICHT ein. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich folgendes:

41 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 41 VON 90 Gemäß 4a Abs 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 ist die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs von Schischulen und Schilehrern aus einem anderen Land oder anderen Staat zulässig, wenn a) der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt, b) eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst, und c) die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden. Die Mindestversicherungssumme der von Schilehrern oder Schischulen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nach 4a Abs 1 lit b des Tiroler Schischulgesetzes 1995 abzuschließenden Haftpflichtversicherung wurde mit sechs Millionen Euro festgelegt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs bei der meldenden deutschen Skischule nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine Aufforderung, eine höhere Versicherung abzuschließen oder die den Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die im Ausflugsverkehr eingesetzten Lehrkräfte zu klären, erfolgte vor Erlass des Bescheides nicht. 9. Verfahren.. Die. übermittelte am 23. Dezember 2015 die beiliegende Meldung eines beabsichtigten vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs nebst Anlagen (Meldung vom (Anl. A 23)). Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2016, Az. IL-SCHI- AUS/B-1/ (Anl. A 24), ohne Prüfung der Qualifikation des Leiters oder der eingesetzten Lehrkräfte folgendes mit: In der von Ihnen als handelsrechtliche Geschäftsführerin der,.., eingebrachten Meldung der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus Deutschland führen Sie an, dass der Einsatz ihrer freiberuflich tätigen Lehrer kurzfristig erfolgt. Grundsätzlich unterliegt das erwerbsmäßige Erteilen von Schiunterricht gemäß 3 dem Geltungsbereich des Tiroler Schischulgesetzes Eine Tätigkeit als Schi-/Schneesportlehrer darf nur im Rahmen bewilligter Schischulen in Tirol ausgeübt werden. Außerhalb bewilligter Schischulen können Schilehrer bzw. Schischulen aus einem anderen Land oder Staat vorübergehend und gelegentlich nur im Rahmen des Ausflugsverkehrs tätig werden.

42 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 42 VON 90 Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit als Schischule oder Schilehrer in Tirol ist, dass die Schischule oder der Schilehrer im Herkunftsland rechtmäßig niedergelassen ist. Das bedeutet, dass eine Schischulbewilligung oder eine Bewilligung als selbständiger/freiberuflicher Schilehrer der zuständigen Behörde im Herkunftsland vorliegen muss. In Deutschland werden diese Bescheinigungen vom Deutschen Skilehrerverband DSLV ausgestellt. Laut vorgelegter Bescheinigung des Deutschen Skilehrerverbandes vom bestätigt der Deutsche Skilehrerverband als zuständiger Berufsverband der gewerblich tätigen Schneesportlehrer und Schneesportschule in Deutschland, dass die. mit Sitz in.. als Schneesportschule im DSLV ordnungsgemäß eingetragen ist und der Schneesportschule die Ausübung ihrer Tätigkeit derzeit nicht untersagt ist. Nach den geltenden Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes 1995 ist es nicht zulässig, dass die von der. gemeldeten Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs freiberuflich (selbständig bzw. auf Werkvertragsbasis bzw. als Subunternehmer) tätig werden. Die Schilehrer bzw. Lehrkräfte, welche im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Tirol tätig werden, müssen in einem Angestelltenverhältnis/Arbeitnehmerverhältnis zur Schneesportschule, welche im Herkunftsland die Bewilligung als Schneesportschule besitzt, stehen. Sie werden eingeladen, binnen zwei Wochen zu vorliegendem Sachverhalt schriftlich Stellung zu beziehen, widrigenfalls die von der eingebrachte Meldung der beabsichtigten Ausübung der Tätigkeit einer Skischule im Rahmen des Ausflugsverkehrs als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck schreibt damit der Skischule vor, dass sie nur Lehrkräfte einsetzen darf, die als Arbeitnehmer geführt werden. III. Innerstaatliche Rechtsvorschriften in Bayern 1. Die im Herkunftsland der Beschwerdeführer geltende Verordnung über den Unterricht als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern (Bayerische Berg- und Skischulverordnung - BayBergSkiV) enthält folgende Regelungen über die Verwendung von Lehrkräften: 2 Leitung einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule

43 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 43 VON 90 (1) Leiterin oder Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule darf nur sein, wer die staatliche Prüfung als Fachsportlehrerin oder Fachsportlehrer in der jeweiligen Fachrichtung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern abgelegt hat. (2) Über die Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen mit der in Abs. 1 genannten Prüfung entscheidet die Technische Universität München. (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule soll in zweijährigem Turnus an einem durch die Technische Universität München anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen, der das für die Tätigkeit erforderliche Wissen und Können auf neuestem Stand vermittelt. 3 Lehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. einer Schneesportschule darf weitere Personen, die eine Berechtigung nach 2 Abs. 1 oder 2 in der jeweiligen Fachrichtung besitzen, als Lehrkräfte einsetzen. (2) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte einsetzen: 1. staatlich geprüfte Polizeibergführer, 2. Heeresbergführer, 3. Aspirantinnen und Aspiranten der Berg- und Skiführerprüfung in einem gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern genehmigten Praktikum unter Berücksichtigung des 4 Abs. 3. (3) Die Leiterin oder der Leiter einer Schneesportschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte Personen einsetzen, die auf Grund ihrer Qualifikation die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Schneesportlehrer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern erfüllen. 4 Hilfslehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen

44 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 44 VON 90 (1) 1 Soweit zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in Zeiten besonderen Andrangs Lehrkräfte nach 3 nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, darf die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule Hilfslehrkräfte einsetzen, die 1.die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bergsteigen und Skibergsteigen bzw. im alpinen Skilauf oder im Snowboardfahren und 2.Geschick für den Unterricht in der jeweiligen Fachrichtung gemäß 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall einer Bergsteigerschule einschließlich zugehöriger Führungen, besitzen. 2 Hilfslehrkräfte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Lehrgang in Erster Hilfe nachweisen. 3 Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein. (2) 1 Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule hat die Hilfslehrkräfte so sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. 2 Der Verpflichtung zur Überwachung der Hilfslehrkräfte kommt die Leiterin oder der Leiter nach, wenn sie oder er die Hilfslehrkräfte wenigstens zeitweise bei der Erteilung des Unterrichts und bei Führungen selbst beobachtet oder durch gemäß 3 Abs. 1 angestellte Lehrkräfte beobachten lässt. (3) 1 In Bergsteigerschulen darf die Anzahl der eingesetzten Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte die Zahl der an der Bergsteigerschule tätigen Lehrkräfte mit einer Berechtigung gemäß 2 Abs. 1 oder 2 der jeweiligen Fachrichtung nicht übersteigen. 2 Der Einsatz der Lehrkräfte, Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Bergsteigerschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung Bergsteigen und Skibergsteigen jeweils höchstens eine Aspirantin oder einen Aspiranten oder eine Hilfslehrkraft zu überwachen hat. 3 Sofern in Ausnahmefällen Hilfslehrkräfte mit Einzelführungen betraut werden, muss die Routenwahl und die Durchführung von der Leiterin oder dem Leiter der Bergsteigerschule vorher genehmigt werden; von der genehmigten Route darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. (4) 1 Der Einsatz der Lehrkräfte und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Schneesportschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung alpiner Skilauf oder Snowboardfahren jeweils 1.höchstens zehn Hilfslehrkräfte mit mindestens einer verbandlichen Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung bzw. 2.höchstens fünf sonstige Hilfslehrkräfte zu überwachen hat. 2 Zur Erteilung von Einzelunterricht dürfen Hilfslehrkräfte nicht eingesetzt werden. 2. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern (Anl. A 26) (BayAPOFspl) verweist in 3 auf die Anlage zur Ausbildung der Schneesportlehrer. Darin wird wiederum in Ziff. 1 auf die Ausbildung zur Level 1, 2 und 3 Qualifikation des

45 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 45 VON 90 Deutschen Skilehrerverbandes verwiesen. Bereits als Einstiegsniveau zur Ausbildung und Prüfung als Level 1 Ski- oder Snowboardlehrer wird das souveräne Befahren von schwarzen Pisten in paralleler Skistellung, sportlich kontrolliertem Tempo und variabler Spuranlage (mit Sicherheitsreserven) vorausgesetzt. Auch der Nachweis einer Erste Hilfe Ausbildung über mindestens 9 UE (Unterrichtseinheiten) darf jeweils nicht älter als zwei Jahre zu Ausbildungsbeginn sein. In jeder Ausbildungsstufe werden Technik und Bewegungslehre, Unfallkunde/Erste Hilfe/Versorgung/Abtransport von Verletzten sowie Organisation/Sorgfalts-/Aufsichtspflichten/Rechtsfragen, Materialkunde in Theorie und Praxis geprüft. Inhalte im Bereich des Unterrichts außerhalb gesicherter Pisten werden bereits ab dem Level 3 ausgebildet und geprüft (grundlegenden Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis in den Bereichen Variantenskilauf, Orientierung, Kameradenhilfe, Verschüttetensuche, Versorgung, Lagerung/Abtransport eines Verletzten außerhalb gesicherter Pisten und Beurteilung der Lawinengefahr). Die weitere Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Ski- oder Snowboardlehrer im Bereich des Unterrichtens außerhalb gesicherter Pisten entspricht den Anforderungen des EU-Sicherheitstests. Wir verweisen auf die beigefügten Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Deutschen Skilehrerverbandes für die Level 1 bis 3 (Anl. A 27). IV. Europäische Rechtsvorschriften und Prinzipien 1. Dienstleistungsfreiheit Die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 56 ff AEUV erfasst, dass erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten auch ohne Wohnsitzverlagerung, also vorübergehend grenzüberschreitend, nach den Grundsätzen des Beschränkungsverbotes und der Inländergleichbehandlung ermöglicht werden. Den Beschränkungsverboten der Grundfreiheiten ist gemeinsam, dass auch unterschiedslos für In- wie Ausländer geltende Maßnahmen von ihrem Anwendungsbereich erfasst werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv gemacht machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu erreiche, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (sog. Gebhardt-Formel) 1. Ferner darf die Erbringung der Dienstleistungen nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die in einem Mitgliedsstaat für die Niederlassung gelten, da ansonsten 1 EuGH, Rs C-55/94, Gebhard, Slg 1995, I-4165

46 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 46 VON 90 die nicht auf dauernde, sondern nur auf vorübergehende Tätigkeit angelegte Ausübung praktisch nicht möglich wäre 2 Art. 18 AEUV untersagt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. 2. Richtlinie 2005/36/EG Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU Artikel 7 Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters (1) 1 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. 2 Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. 3 Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen. (2) Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen: a)ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters; b)eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; c)ein Berufsqualifikationsnachweis; d)in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat; e)im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt; 2 EuGH, Rs C-58/98, Corsten, Slg 2000, I-7919, EuGH Rs C-279/80, Webb, Slg 1981, 3305 RN 13 ff

47 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 47 VON 90 f)für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat notwendig sind; g)für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 16 umfassen und die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 2 mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist. (2a) 1 Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß Absatz 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. 2 Ein Mitgliedstaat kann die zusätzlichen, in Absatz 2 aufgeführten Informationen bezüglich der Berufsqualifikationen des Dienstleisters vorschreiben, wenn a)der Beruf in Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats unterschiedlich reglementiert ist, b)eine solche Reglementierung auch für alle Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gilt, c)die Unterschiede bei dieser Reglementierung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Empfänger der Dienstleistung gerechtfertigt sind und d)der Mitgliedstaat diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann. (3) 1 Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. 2 Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. 3 Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. 4 In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht. (4) 1 Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIa fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. 2 Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung a)die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen,

48 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 48 VON 90 b)nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen i)von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, ii)die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen. oder 1 Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Unterabsatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. 2 Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. 1 Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 2 Der Aufnahmemitgliedstaat trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob er die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. 3 In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden. In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats. 3. Richtlinie 2006/123/EG Artikel 5 Vereinfachung der Verfahren (1) Die Mitgliedstaaten prüfen die für die Aufnahme und die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit geltenden Verfahren und Formalitäten. Sind die nach diesem Absatz geprüften Verfahren und Formalitäten nicht einfach genug, so werden sie von den Mitgliedstaaten vereinfacht. (2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren auf Gemeinschaftsebene einheitliche Formblätter einführen. Diese Formblätter sind Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen vom Dienstleistungserbringer vorzulegenden Dokumenten gleichwertig. (3) Verlangen die Mitgliedstaaten von einem Dienstleistungserbringer oder -empfänger ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung, so erkennen die Mitgliedstaaten alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaates an, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist. Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass Dokumente eines anderen Mitgliedstaates im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden, außer in den Fällen, in denen dies in anderen

49 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 49 VON 90 Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen ist, oder wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, einschließlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dies erfordern. Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, nicht beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten in einer ihrer Amtssprachen zu verlangen. (4) Absatz 3 gilt nicht für Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und des Artikels 50 der Richtlinie 2005/36/EG, des Artikels 45 Absatz 3 und der Artikel 46, 49 und 50 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ( 24 ), des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde ( 25 ), der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten ( 26 ) und der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen ( 27 ). Artikel 6 Einheitliche Ansprechpartner (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können: a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen; b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen. (2) Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner berührt nicht die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme. Artikel 7 Recht auf Information (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringern und -empfängern über die einheitlichen Ansprechpartner folgende Informationen leicht zugänglich sind: a) die Anforderungen, die für in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere bezüglich der Verfahren und Formalitäten für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten; b) die Angaben über die zuständigen Behörden, einschließlich der für die Ausübung von

50 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 50 VON 90 Dienstleistungstätigkeiten zuständigen Behörden, um eine direkte Kontaktaufnahme mit diesen zu ermöglichen; c) die Mittel und Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen; d) die allgemein verfügbaren Rechtsbehelfe im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern oder -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern; e) die Angaben zu Verbänden oder Organisationen, die, ohne eine zuständige Behörde zu sein, Dienstleistungserbringer oder -empfänger praktisch unterstützen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer und -empfänger von den zuständigen Behörden auf Anfrage Unterstützung in Form von Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erhalten können. Sofern angebracht, schließt diese Beratung einen einfachen Schritt-für-Schritt-Leitfaden ein. Die Informationen sind in einfacher und verständlicher Sprache zu erteilen. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen und Unterstützung in einer klaren und unzweideutigen Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind sowie dem neuesten Stand entsprechen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einheitlichen Ansprechpartner und die zuständigen Behörden alle Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen gemäß den Absätzen 1 und 2 so schnell wie möglich beantworten und den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis setzen, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist. (5) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um die Bereitschaft der einheitlichen Ansprechpartner zu fördern, die in diesem Artikel genannten Informationen auch in anderen Gemeinschaftssprachen bereitzustellen. Dies berührt nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen. (6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Unterstützung der Dienstleistungserbringer und - empfänger umfasst keine Rechtsberatung in Einzelfällen, sondern betrifft lediglich allgemeine Informationen darüber, wie Anforderungen gewöhnlich ausgelegt oder angewandt werden. Artikel 8 Elektronische Verfahrensabwicklung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. (2) Absatz 1 betrifft nicht die Kontrolle des Ortes der Dienstleistungserbringung oder die Überprüfung der vom Dienstleistungserbringer verwendeten Ausrüstungsgegenstände oder die physische Untersuchung der Eignung oder persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers oder seiner zuständigen Mitarbeiter.

51 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 51 VON 90 (3) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels, um die Interoperabilität der Informationssysteme und die Nutzung der elektronischen Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, wobei auf Gemeinschaftsebene entwickelte gemeinsame Standards berücksichtigt werden. Artikel 16 Dienstleistungsfreiheit (1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets. Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen: a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder bei juristischen Personen aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen; b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein; c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen: a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten; b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen; c) dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt; d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt; e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen; f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;

52 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 52 VON 90 g) der in Artikel 19 genannten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs. (3) Der Mitgliedstaat, in den sich der Dienstleistungserbringer begibt, ist nicht daran gehindert, unter Beachtung des Absatzes 1 Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen zu stellen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sind. Dieser Mitgliedstaat ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen, einschließlich derjenigen in Tarifverträgen, anzuwenden. (4) Bis zum 28. Dezember 2011 unterbreitet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, in dem sie prüft, ob es notwendig ist, Harmonisierungsmaßnahmen hinsichtlich der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungstätigkeiten vorzuschlagen. Artikel 23 Berufshaftpflichtversicherungen und Sicherheiten (1) Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass die Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares und besonderes Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten oder für die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers darstellen, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen. (2) Wenn ein Dienstleistungserbringer sich in ihrem Hoheitsgebiet niederlässt, dürfen die Mitgliedstaaten keine Berufshaftpflichtversicherung oder Sicherheit vom Dienstleistungserbringer verlangen, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Sicherheit verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern. Verlangt ein Mitgliedstaat von einem in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Dienstleistungserbringer den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere Sicherheit, so hat er die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherern ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher Versicherungsschutz besteht, als hinreichenden Nachweis anzuerkennen. (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehenen Berufshaftpflichtversicherungen oder Sicherheiten. (4) Im Rahmen der Durchführung des Absatzes 1 kann die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Dienstleistungen benennen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Eigenschaften aufweisen. Die Kommission kann ferner nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen erlassen, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu ändern, indem sie durch Festlegung gemeinsamer Kriterien ergänzt wird, nach denen festgestellt wird, ob eine Versicherung oder Sicherheit im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf die Art und den Umfang des Risikos angemessen ist. (5) Im Sinne dieses Artikels bedeutet:

53 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 53 VON 90 unmittelbares und besonderes Risiko ein Risiko, das sich unmittelbar aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt; Gesundheit oder Sicherheit in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger oder einen Dritten die Verhinderung des Todes oder einer schweren Körperverletzung; finanzielle Sicherheit in Bezug auf einen Dienstleistungsempfänger die Vermeidung erheblicher Geldverluste oder Einbußen bei Vermögenswerten; Berufshaftpflichtversicherung eine Versicherung, die ein Dienstleistungserbringer bezüglich seiner potenziellen Haftung gegenüber Dienstleistungsempfängern und gegebenenfalls Dritten, die sich aus der Erbringung der Dienstleistung ergibt, abgeschlossen hat. 4. Verhaltenskodex der Europäischen Union Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 255 vom Als Beispiele für eine inakzeptable Verwaltungspraxis im Rahmen der Meldung einer beabsichtigten vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung wird unter Ziff. 4 lit. C genannt: a) Vorschrift einer Frist für die Vorlage der Erklärung b) Akzeptanz lediglich einer von der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung als Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung c) Anforderung, zum Zwecke der Kontrolle der Qualifikationen mehr Informationen über die Ausbildung als die unter B h geforderten beizubringen. d) Die Beibringung der unter B i genannten Unterlagen zur Voraussetzung für die Kontrolle der Qualifikation machen. e) Anforderung weiterer Unterlagen (z.b. eine Kopie des Versicherungsvertrages oder eine Bescheinigung von der Versicherungsgesellschaft mit Erklärung) und/oder andere Informationen als die unter B aufgeführten und/oder in einer präskriptiven Form Unter Ziff. 4 B werden die zu erbringenden Unterlagen genannt: a) Eine datierte und unterschriebene Erklärung (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie), aus der die Absicht zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hervorgeht und in der der Migrant (Identität, Adresse, Beruf, Mitgliedstaat der Niederlassung), der Beruf, den er/sie im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, sowie der Name der Versicherungsgesellschaft (falls vorhanden) sowie die Vertragsnummer oder andere Mittel des gemeinsamen Schutzes im Hinblick auf die Berufshaftplicht genannt werden;

54 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 54 VON 90 b) ein Staatsangehörigennachweis (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie), z.b. Kopie des Personalausweises oder Passes; c) Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung belegen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie); siehe Liste der Unterlagen, die von den Mitgliedstaaten unter Anhang B 12 des Kodexes beigebracht werden können; auf jeden Fall ist es wichtig, dass im Dokument die vom Migranten ausgeübte Berufstätigkeit klar bezeichnet wird. d) Geht aus dem unter B c genannten Dokument nicht hervor, dass es dem Migranten nicht untersagt ist, den Beruf zum Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung auszuüben (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b), kann ein anderes Dokument zu diesem Zwecke beigebracht werden (z.b. Auszug aus dem Strafregister, Unterlagen von Berufsverbänden); e) eine Kopie der Berufsqualifikation (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie), die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie Qualifikationen sind, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. f) Nachweis einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert sind (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie). Deshalb sollten alle Beweisarten berücksichtigt werden, d.h. der Migrant brauch keine von einer zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigungen beizubringen. So müssen z.b. Gehaltsabrechnungen oder Arbeitgeberbescheinigungen vom Aufnahmemitgliedstaat akzeptiert werden, sofern sie die ausgeübte Berufstätigkeit klar angeben. Weist das unter B c beigebrachte Dokument auch nach, dass der Migrant eine zweijährige Berufserfahrung im Mitgliedstaat der Niederlassung hat, kann kein weiteres Dokument angefordert werden. g) Für Berufe im Sicherheitssektor eine Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit (z.b. Auszug aus dem Strafregister) h) Bei Berufen, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen und bei denen eine Kontrolle der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie gerechtfertigt wäre, um das Verfahren zu beschleunigen, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ggf. empfehlen, dass Migranten unmittelbar nach Erhalt der Erklärung Informationen über die absolvierte Ausbildung beibringen. Hat der Migrant binnen eines Monats nach Erhalt der Erklärung derartige Informationen nicht beigebracht, kann sich die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wenden, um derartige Informationen einzuholen. Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Migranten die Beibringung von Informationen über die Ausbildung unmittelbar nach Erhalt der Erklärung nicht empfohlen, muss die zuständige Behörde binnen eines Monats nach Erhalt der Erklärung Informationen über die vom Migranten absolvierte Ausbildung einholen, indem sie sich an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine sonstige einschlägige Stelle im Herkunftsmitgliedstaat wendet. War die zuständige Behörde trotz all dieser Bemühungen nicht in der Lage, sich diese Informationen binnen eines Monats zu beschaffen, kann sie den Migranten um deren Beibringung bitten. Der Migrant muss kontaktiert werden, sobald die zuständige Behörde sicher ist, dass sie die Informationen über die Ausbildung nicht einholen kann. Liegen keinerlei Informationen vor, trifft die zuständige Behörde die Entscheidung aufgrund vorliegender Unterlagen und sonstiger Dokumente.

55 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 55 VON 90 Angesichts der Tatsache, dass Informationen über die Ausbildung nur erforderlich sind, um wesentliche Unterschiede zwischen Ausbildungsgängen abzustecken, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich sein könnten, kann die zuständige Behörde diesbezügliche Informationen lediglich im Rahmen folgender Angaben anfordern: Gesamtdauer des Studium, die studierten Fächer und ggf. das Verhältnis zwischen theoretischem und praktischen Ausbildungsteil; i) Bei Berufen, die nicht unter die automatische Anerkennung fallen und und bei denen eine Kontrolle der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie gerechtfertigt wäre, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Migranten ggf. empfehlen, dass sie unmittelbar nach Erhalt der Erklärung (siehe Punkt 8 B b) Informationen über die Berufserfahrung, kontinuierliche berufliche Weiterbildung, Seminare und alle sonstigen Formen der Weiterbildung nach der eigentlichen Ausbildung einbringen, da sie zum einem eine Kontrolle der Qualifikationen vermeiden können und zum anderen zusätzliche Weiterbildungen erhebliche Unterschiede zwischen den Qualifikationen kompensieren und den Migranten die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme ersparen können. j) Hegt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Zweifel an den in diesem Abschnitt aufgelisteten und vom Migranten beigebrachten Unterlagen, muss sie diese Fragen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit der entsprechenden Behörde im Herkunftsmitgliedsstaat ansprechen. V. Vermutete Rechtsverstöße aufgrund der gesetzlichen Regelungen und Maßnahmen der Behörden in Österreich Die einzelnen Regelungen, insbesondere im Tiroler Schischulgesetz 1995, beinhalten zahlreiche Verstöße gegen das Europäische Recht unterschiedlicher Intensität. Insgesamt summieren sich die Behinderungen und Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in einer Art und Weise, dass die vorübergehende Dienstleistung im Bereich des Ski- und Snowboardunterrichts praktisch verhindert wird. Besonders schwer wiegt dabei, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zum Landesverwaltungsgericht keine Kostenerstattung im Falle eines Obsiegens gewährt wird. Angesichts der Vielzahl der Bescheide, nämlich derzeit ein Bescheid pro Lehrkraft, kommen auf die Betroffenen erhebliche Anwaltsgebühren zu, die letztlich auch die Durchsetzung ihrer Rechte auf dem Rechtsweg wirtschaftlich unverhältnismäßig werden lassen. Zwar konnten durchaus einige Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden. Mangels Kostenerstattung und infolge des Zeitablaufs waren die Ergebnisse aber wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. Bisweilen entsteht der Eindruck, dass trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit Bescheide und Maßnahmen gegen Anbieter grenzüberschreitender Dienstleistungen ergehen, um diese kurzfristig (bis zu einer gerichtlichen Klärung) von der Dienstleistung abzuhalten und jedenfalls mit den stets selbst zu tragenden Kosten eines Rechtsstreits bei den Landesverwaltungsgerichten zu belasten.

56 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 56 VON 90 Zu den vermuteten Rechtsverstößen im Einzelnen: 1. Meldeverpflichtung in jedem Bundesland a) Gesetzliche Verpflichtungen: Die Meldeverpflichtungen in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Kärnten und Oberösterreich sind unterschiedlich ausgestaltet. Die Meldeverfahren unterscheiden sich zu den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft in Wien. Eine Ski-/Snowboardschule aus Deutschland muss nach den innerstaatlichen Vorschriften jedes Bundeslandes in Österreich für jedes Bundesland die beabsichtigte Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung melden. Eine einheitliche Meldung für Österreich ist nicht vorgesehen. Die Beschäftigung von Arbeitskräften gleich welcher Nationalität, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU und EWR) sowie der Schweiz zur Erbringung einer Arbeitsleistung/Dienstleistung nach Österreich entsandt werden, muss darüber hinaus gemäß 7b Abs. 3 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet werden. Das bedeutet für den Dienstleistungserbringer, dass er mindestens zwei Meldungen abgeben muss, um auch nur einen einzigen Tag in einem der Bundesländer eine vorübergehende Dienstleistung zu erbringen. Will sich der Dienstleistungserbringer die Möglichkeit offen halten, in zwei, drei oder mehr Bundesländern in Österreich vorübergehende Dienstleistungen zu erbringen, so erhöht sich die Anzahl der Meldeverpflichtungen pro Bundesland. Keine einzige landesgesetzliche Regelung sieht vor, dass eine in einem anderen Bundesland erfolgte Meldung anerkannt wird. Desweiteren weichen die Voraussetzungen und Prüfungsmaßstäbe in den einzelnen Bundesländern voneinander ab. b) Beschränkende Wirkung Verbunden mit den erheblichen Kosten einer Meldung (siehe hierzu unten), führt der Verwaltungs- und Kostenaufwand nicht zu einer Be-, sondern zu einer Verhinderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. In allen österreichischen Landesskischulgesetzen ist geregelt, dass die Meldung vor Beginn der Dienstleistung zu erfolgen hat. Gemeinsam mit der Verpflichtung, dass jeder einzelne Ski- und Snowboardlehrer zu melden und eine Nachmeldung nicht möglich ist, führt dieses Regelungskonstrukt dazu, dass ein Ausweichen in ein anderes Skigebiet an der Bundeslandgrenze innerhalb Österreichs scheitert, ein Ersatzskilehrer nicht kurzfristig eingesetzt werden kann.

57 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 57 VON 90 Damit sind die ausländischen Skischulen gezwungen, mehr Lehrkräfte zu melden, als sie tatsächlich benötigen oder im Krankheitsfall einer Lehrkraft wegen dieses einen Kurses ihre gesamte Unternehmung abzusagen. Eine kurzfristige Disponierung wird damit unmöglich gemacht. c) Rechtfertigung aa) Die Landesgesetzgeber begründen die Verpflichtung der Meldung jeder einzelnen Lehrkraft im Interesse der Sicherheit der Skischulgäste. Im Interesse der Sicherheit der Skischulgäste mag die Überprüfung der Qualifikation und rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsland bezogen auf den Inhaber einer Schneesportschule nachvollziehbar sein. Eine Begründung, weshalb in jedem österreichischen Bundesland eine erneute Überprüfung aller eingesetzten Lehrkräfte zu erfolgen hat, gibt es nicht. Weshalb sollte beispielsweise die Sicherheit der Skischulgäste in Tirol gefährdet sein, wenn sie es in Salzburg nicht ist. Die Situation wird an Hand der grenzüberschreitenden Skischulgebiete noch deutlicher: Beispielsweise wurden die Skigebiete Fieberbrunn in Tirol und Saalbach/Hinterglemm in Salzburg verbunden. Ebenso befindet sich das Skigebiet am Arlberg teilweise in Vorarlberg und teilweise in Tirol. In diesen Skigebieten stellt eine Überschreitung der Landesgrenze ohne vorherige Meldung der vorübergehenden Dienstleistung im jeweils anderen Bundesland die Verwirklichung der in den Landesschischulgesetzen geregelten Verwaltungsstraftatbestände dar. Die Anerkennung entsprechender Meldungen in einem Bundesland stellt ein geringeres und ebenso wirksames Mittel zur Überprüfung der fachlichen Qualifikation eines Dienstleisters dar. bb) Die Schaffung eines einheitlichen Ansprechpartners, wie in Art. 5 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG vorgesehen, wird dadurch konterkariert. cc) Desweiteren führen die unterschiedlichen Meldeverfahren auch zu unterschiedlichen Ergebnissen, wie bspw. das Verfahren der. GmbH zeigt. In Salzburg (wie auch in Vorarlberg) wird der Einsatz von Praktikanten anerkannt, in Tirol nicht. Eine sachliche Rechtfertigung ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich in Tirol offenbar um einen staatlich geschützten Ausbildungsmarkt zu Gunsten des Tiroler Schilehrerverbandes, da dort entgegen den anderen österreichischen Bundesländern und auch den Regelungen in Bayern die Tätigkeit von Praktikanten untersagt und von jedem Skilehrer die Absolvierung mindestens eines ersten Ausbildungslehrgangs mit Prüfung verlangt. Schon die Tatsache, dass es in keinem anderen Land eine solche Regelung gibt, indiziert die Unverhältnismäßigkeit der Anforderungen in Tirol und damit auch die Unverhältnismäßigkeit, jede Lehrkraft, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr eingesetzt wird, nochmals zu überprüfen, ohne Rücksicht darauf, ob eine

58 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 58 VON 90 solche Überprüfung im Herkunftsland oder einem anderen österreichischen Bundesland erfolgt ist. dd) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Wien hat mit vom 2. September 2015 (Anl. A 28) Anmeldeformulare übersendet und mitgeteilt, dass diese Anmeldeformulare ausreichen sowie für die Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs keine Kosten entstehen. Auf den vorgelegten Meldeformularen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist nur die Angabe und Berufsbezeichnung des Inhabers bzw. Leiters erforderlich und nicht die Auflistung des mitgeführten Personals. Diese Meldungen werden nicht in Tirol akzeptiert, die sich darauf berufen, dass das Skischulwesen Ländersache sei. 2. Meldeverpflichtung jeder Lehrkraft a) Gesetzliche Verpflichtung Alle österreichischen Skischulgesetze sehen die Meldung jeder einzelnen Lehrkraft und nicht nur des Inhabers bzw. verantwortlichen Leiters der Ski- bzw. Snowboardschule vor. b) Beschränkende Wirkung Schon die Verpflichtung, sämtliche Schilehrer zu melden, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit in mehrfacher Hinsicht. aa) Neben dem Verwaltungsaufwand, die Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte einer erneuten Prüfung im Aufnahmeland zu unterziehen, stellt diese Verpflichtung in Kombination der gesetzlichen festgelegten Fristen von drei bis vier Wochen vor Aufnahme der Qualifikation eine faktische Verhinderung der Dienstleistung dar. Aus den beispielhaft vorgelegten Meldungen ist ersichtlich, welcher Aufwand bereits die Meldung 15 Skilehrern der Skischule umfasst. Die gesamte Meldung beinhaltet 25 Seiten. Es liegen Meldungen mit Anlagenkonvoluten von bis 100 Seiten vor. In der Regel werden im Ausflugsverkehr eine Mehrzahl an Ski-/Snowboardgruppen unterrichtet. Fällt nur eine einzige Lehrkraft aus, muss die Durchführung sämtlicher Kursgruppen abgesagt werden, da die Nachmeldung einer neuen Lehrkraft egal welcher Qualifikation nicht mehr möglich ist.

59 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 59 VON 90 bb) Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, dass für jedes Bundesland in Österreich eine Meldung abzugeben ist und bereits in Bayern Regelungen zur Auswahl und dem Einsatz von Lehrkräften bestehen. Der EuGH in seinem Urteil vom 18. November 2010, Rechtssache C-458/08, Slg I-11599, Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik, zum Ausdruck gebracht habe, dass sich die Regelungen der Richtlinie auf den Inhaber eines Dienstleistungsgewerbes und nicht auf das im Rahmen dieser Dienstleistung eingesetzte Personal beziehen. Der EuGH bestimmt den Regelungszweck bereits zu Beginn seiner Entscheidung: Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft, für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben. (Urteil des EuGH, C-458/08, a.a.o., RN 2) Der EuGH stellt schon in der Beschreibung der Rechtsgrundlage klar, dass sich die Vorschriften der Richtlinie 2005/36/EG auf den Inhaber eines Unternehmens beziehen. In der Sache ging es um die gesetzlichen Voraussetzungen in Portugal für die Erbringung von Bauleistungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und rechtmäßig niedergelassenen Unternehmer. Zur Beurteilung der Zulassung der Dienstleistungen werden unter anderem in Portugal gemäß Art. 9 des Decreto-Lei Nr. 12/2004 und Art. 1 der Verfügung Nr. 16/2004 des Ministers für öffentliches Bauwesen, Transport und Wohnen vom 10. Januar 2004 (Diário da RepúblicaI, Serie B, Nr. 8, vom 10. Januar 2004) die technischen Kapazitäten anhand der organisatorischen Struktur des Unternehmens, d. h. des Organigramms und der Erfahrung in der Ausführung von Arbeiten, anhand der Beurteilung des Personals des Unternehmens, d. h. der Anzahl der Techniker, Fachkräfte, Bauleiter und Arbeiter sowie des Niveaus der Kenntnisse, Spezialisierungen und Berufserfahrung dieser Personen, anhand der Beurteilung der technischen Mittel des Unternehmens, d. h. der Betriebsmittel, und anhand seiner tatsächlichen Erfahrung in der Tätigkeit, d. h. der abgeschlossenen und laufenden Arbeiten, beurteilt. Der EuGH stellt dann konsequent klar: 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG sieht für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36 fallen, eine begrenzte Ausnahme von diesen Grundsätzen vor. Nur für diese Berufe kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen, wenn der Zweck dieser Nachprüfung darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu verhindern, und sofern sie im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig ist. (Urteil des EuGH, C-458/08, a.a.o., RN 93)

60 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 60 VON 90 Der EuGH führt weiter aus, dass ein Bauunternehmer in Portugal im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Voraussetzungen erfüllen muss, die sich nicht nur auf das Unternehmen selbst, sondern auch auf seine Führungskräfte und auf seine Mitarbeiter im Allgemeinen beziehen. So werden die technischen Kapazitäten eines Unternehmens nicht nur auf der Grundlage seiner organisatorischen Struktur, der Zahl der Mitarbeiter, des Besitzes der erforderlichen technischen Mittel und der tatsächlichen Erfahrung des Unternehmens, sondern auch anhand des Niveaus der Kenntnisse, der Spezialisierungen und der Erfahrung der Mitarbeiter des Unternehmens beurteilt. Genauso wirken die gesetzlichen Regelungen in den österreichischen Skischulgesetzen, die die Meldung und Überprüfung jeder einzelnen Lehrkraft vorsehen und zwar drei bis vier Wochen vor Erbringung der Dienstleistung. cc) Diskriminierung im Vergleich zu einheimischen Skischulen Hinzu kommt, dass gem. 9 Abs. 4 Tiroler Schischulgesetz 1995, 8 lit. g Vorarlberger Skischulgesetz, 12 Abs. 2 Salzburger Skischulgesetz, die Meldung der eingesetzten Lehrkräfte durch einheimische Skischulen frühestens zum 10. Januar (Vorarlberg) bzw. 30. Januar (Tirol) und spätestens im Rückblick bis 30. April (Salzburg) bzw. 2 Wochen nach Beginn der Tätigkeit (Tirol) bzw. 10. Mai (Vorarlberg) zu erfolgen hat. Es ist also die Meldung der konkret eingesetzten Lehrkräfte erst nach dem jeweiligen Jahreswechsel erforderlich und Nachmeldungen sind entweder laufend (wie in Tirol) oder einmalig zum Saisonende (wie in Salzburg und Vorarlberg) möglich. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung ausländischer und einheimischer Skischulen liegt nicht vor. dd) Mengenmäßige Beschränkung Zugleich liegt in der Verpflichtung alle Lehrkräfte im Voraus ohne Möglichkeit einer Nachmeldung zu melden, faktisch eine mengenmäßige Beschränkung vor, weil der Dienstleister nur die gemeldeten Lehrkräfte einsetzen darf und darüber hinaus bei kurzfristigen Dispositionen keine anderen, ebenso qualifizierten Lehrkräfte beauftragen kann. c) Rechtfertigung aa) unzulässige Doppelregulierung Genau diese Obliegenheit sowie der Prüfungsumfang im Rahmen der Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung geht nach Auffassung des EuGH aber zu weit: Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann nämlich nur gerechtfertigt sein, soweit das allgemeine Interesse, das die nationalen Rechtsvorschriften schützen sollen, nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt. So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass eine nationale Genehmigungsregelung über das Erforderliche hinausgeht, wenn die Anforderungen, die für die Erteilung der Erlaubnis zu erfüllen sind, eine Wiederholung der im Niederlassungsmitgliedstaat verlangten Belege und gleichwertigen Garantien darstellen, und daraus insbesondere die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaats abgeleitet, die im Niederlassungsmitgliedstaat bereits durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu

61 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 61 VON 90 berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 1981, Webb, 279/80, Slg. 1981, 3305, Randnr. 20, vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland, 205/84, Slg. 1986, 3755, Randnr. 47, vom 9. März 2000, Kommission/Belgien, Randnr. 38, und vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, Randnrn. 60 und 66). Indem von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Bauunternehmen verlangt wird, dass sie alle Voraussetzungen erfüllen, die nach der nationalen Regelung und insbesondere dem Decreto-Lei Nr. 12/2004 für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung von Tätigkeiten im Bausektor in Portugal zu erfüllen sind, schließt diese Regelung jedoch aus, dass die diesen Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat obliegenden gleichwertigen Verpflichtungen und insoweit bereits von den Behörden dieses Mitgliedstaats durchgeführte Überprüfungen berücksichtigt werden. (EuGH, C-458/08, a.a.o., RN 100 f.) Eine Überprüfung sämtlicher Mitarbeiter stellt damit eine unzulässige Doppelregulierung da. Das gleiche gilt für die Meldung der Tätigkeit im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr einer Schi-/Snowboardschule in Österreich. Es kommt allein auf die Person des Inhabers und nicht auf die konkret eingesetzten Lehrkräfte an. Da eine Skischule aus Bayern bereits dort einer Zulassungskontrolle unterliegt, dürfen die Voraussetzungen für die Berechtigung der Erteilung des Unterrichts und des Einsatzes entsprechend qualifizierter Lehrkräfte nicht nochmal im Aufnahmestaat voll überprüft werden (sogenanntes Verbot der Doppelregulierung). Schon die Formulierung des Art. 7 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG zeigt, dass sich die gesamte Vorschrift des Art. 7 der Richtlinie auf den Dienstleister bezieht. Der Dienstleister ist aber das Unternehmen bzw. dessen Inhaber. Die Vorschrift bezieht sich gerade nicht auf die einzelnen Mitarbeiter des Unternehmens. bb) Erforderlichkeit Die Sinnlosigkeit der Überprüfung der Qualifikation jeder einzelnen Lehrkraft zeigt sich auch in der Tatsache, dass durch die gerichtlichen Verfahren mittlerweile Einigkeit darüber erzielt wurde, dass die Level 1 Qualifikation als solche schon ausreichend für den Einsatz im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ist. Aus welchem Grund soll nun die erneute Überprüfung aller Lehrkräfte mit der gleichen oder höheren Qualifikation erforderlich sein. Ebenso wenig erforderlich ist die erneute Überprüfung einer Lehrkraft, die bereits von einer anderen Skischule oder einem Partnerunternehmen gemeldet worden ist. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vertritt bspw. in der Informationsmail gegenüber der Skischule. die Auffassung, dass jede Skischule, auch wenn sie in ein Gesamtunternehmen eingegliedert ist, Lehrkräfte melden muss, unabhängig davon, ob diese durch das Partnerunternehmen bereits gemeldet wurden. cc) Geringere Mittel Die Überprüfung der Qualifikation des Inhabers oder Leiters einer Ski-/Snowboardschule und Rechtmäßigkeit der Niederlassung im Herkunftsland im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr stellt das geringere Mittel dar.

62 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 62 VON 90 Zugleich kann ein Aufnahmeland das geringste Qualifikationsniveau der eingesetzten Lehrkräfte definieren und ggf. vor Ort überprüfen. Damit würde ein Gleichklang zwischen den Vorschriften für die einheimischen und die ausländischen Skischulen erreicht. Um bei der Vorgabe der geringsten Qualifikation aber nicht die Schwelle zu den Anforderungen einer niedergelassenen Skischule zu überschreiten, müssen sich die Anforderungen an die Mindestqualifikation darauf beschränken, dass die eingesetzten Lehrkräfte aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und/oder egal wie gearteten Fortbildungen über die erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung eines Ski- / Snowboardkurses verfügen, bei dem die Sicherheit der Gäste nicht gefährdet ist. Dabei handelt es sich um die Kenntnis der Sorgfaltspflichten, FIS- Regeln, Sofortmaßnahmen am Unfallort, Verständigung einer Pistenrettung-/Bergrettung, Sorgfalts- und ggf. Aufsichtspflichten bei der Durchführung eines Ski-/Snowboardunterrichts. Die derzeitige Gesetzeslage dagegen behandelt einheimische und ausländische Skischulen nicht nur unterschiedlich, sondern bürdet mit der vorausschauenden Meldung sämtlicher Lehrkräfte der ausländischen Skischule sogar mehr auf, als im Inland im Rahmen einer niedergelassenen Skischule geschieht. 4 der Bayerische Berg- und Skischulverordnung normiert überdies bereits konkrete Pflichten zur Auswahl und Überwachung eingesetzter Lehrkräfte in einer Schneesportschule. Eine erneute Überprüfung im Aufnahmeland ist nach der o.g. Rechtsprechung des EuGH nicht mehr erforderlich. 3. Überprüfungsmaßstab der fachlichen Eignung der einzelnen Lehrkräfte a) gesetzliche Verpflichtung Die gesetzlichen Regelungen in den österreichischen Skischulgesetzen stellen zunächst darauf ab, ob die Ausbildungen und Prüfungen im Herkunftsland im Wesentlichen denjenigen im Aufnahmeland entsprechen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird geprüft, ob die im Herkunftsland erworbene Ausbildung so schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Sicherheit der Gäste deswegen gefährdet ist. b) Beschränkende Wirkung Der Prüfungsumfang weicht von den Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG ab. Es ist vollkommen unerheblich, ob eine ausländische Qualifikation einer einheimischen Qualifikation ganz, teilweise, wesentlich oder gar nicht entspricht. Eine Nachprüfung ist nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht 3. Das bedeutet, dass die 3 Art 7 Absatz IV Richtlinie 2005/36/EG

63 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 63 VON 90 Bezirksverwaltungsbehörde nur prüfen darf, ob die ausländische Qualifikation so mangelhaft ist, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers besteht. Dabei ist nunmehr auch das lebenslange Lernen und die Berufserfahrung ausdrücklich zu berücksichtigen. Die Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gegenüber der Skischule. GmbH sowie die im Januar 2016 ergangenen Bescheide gegenüber der Skischule GmbH und.. bestätigen, dass nunmehr in Tirol die Qualifikationen des Deutschen Skilehrerverbandes anerkannt werden, aber nicht Qualifikationen anderer Verbände wie des Deutschen Skiverbandes oder des Deutschen Alpenvereins. Praktikanten, die sich in dem für den Einstieg in die Ausbildung zum Level 1 Ski-/Snowboardlehrer erforderlichen Berufspraktikum befinden, dürfen laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck überhaupt nicht eingesetzt werden. Anders aber in Vorarlberg und Salzburg: Dort dürfen Praktikanten eingesetzt werden. Die Überprüfung, ob sich die Ausbildungen im Herkunftsland und im Aufnahmestaat im Wesentlichen entsprechen, stellt dagegen einen zusätzlichen Aufwand dar, weil im Rahmen des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ausreicht, dass die Qualifikation nicht in gefährdender Art und Weise mangelhaft ist. c) Rechtfertigung aa) Die Überprüfung der Lehrkräfte mit den Qualifikationen ab einschließlich Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes ist nicht (mehr) erforderlich: Das Regelungskonstrukt im Tiroler Schischulgesetz 1995 führt beispielsweise auch in den vorliegenden Fällen zu dem absurden Ergebnis, dass die Bezirkshauptmannschaft nach der Prüfung der ersten Qualifikation auf dem untersten Level (Level 1 des Deutschen Skilehrerverbandes) letztlich zu dem Ergebnis kam, dass diese Qualifikation nicht mangelhaft im Sinne des Art. 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG ist. Dennoch soll nun die Behörde verpflichtet sein, alle weiteren Lehrkräfte mit der gleichen Qualifikation und sogar diejenigen Lehrkräfte mit den höheren Qualifikationen einzeln zu prüfen. Im gleichen Zuge soll eine Kostenbelastung für die Beschwerdeführer entstehen, obgleich das Prüfungsergebnis doch bereits nach der ersten Überprüfung offensichtlich ist. Anders ausgedrückt: Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb überhaupt noch die Überprüfung einer Qualifikation eines Level 1, Level 2, Level 3 Lehrers oder staatlich geprüften Skilehrers/Snowboardlehrers erforderlich ist, nachdem nun mittlerweile die fachliche Befähigung schon allein aufgrund der Level 1 Qualifikation geklärt wurde. bb) Desweiteren werden die Anforderungen, ein lebenslanges Lernen und die Berufserfahrung zu berücksichtigen, ignoriert. Soweit der Deutsche Skilehrerverband auf Grundlage der Anerkennungserlasse der Technischen Universität München Ausbildungsinhalte und Prüfungen anderer Fachsportverbände anzuerkennen hat, gilt dies auch für die Behörden in Österreich im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck begründet mit keinem einzigen Argument, weshalb eine Lehrkraft, deren Qualifikation durch den Deutschen Skilehrerverband anerkannt wurde oder die

64 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 64 VON 90 im Rahmen alternativer Ausbildungsangebote bei anderen Verbänden oder universitären Sportausbildungen nicht ausreichend qualifiziert sein sollte. cc) Ebenso wenig erforderlich im Sinne der Sicherheit der Gäste ist die Ablehnung des Einsatzes von Praktikanten in Tirol. Praktikanten dürfen bspw. in Vorarlberg, Salzburg und Bayern eingesetzt werden. Die Gefährdungslage auf den Skipisten in Tirol unterscheidet sich nicht zu derjenigen in den benachbarten Bundesländern Salzburg, Vorarlberg oder Bayern. dd) Der Grund für die Ablehnung des Einsatzes von Praktikanten oder Lehrkräften, deren Ausbildungen und Prüfungen bei anderen Fachsportverbänden bspw. durch den Deutschen Skilehrerverband anerkannt wurde oder die fachspezifische Ausbildungen im Rahmen von universitären Ausbildungen zu Sportlehrern absolviert wurden, besteht einzig und allein in Tirol darin, dass die marktbeherrschende Stellung des Tiroler Schilehrerverbandes als Ausbildungsverband gesichert werden soll. Dies kommt in einer seltenen Eindeutigkeit im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck an vom 12. Januar 2016, IL- SCHI-AUS/B-1/ bis 2016, (oder auch an die Skischule zum Ausdruck): Die von Ihnen gemeldeten Schilehrer.. haben an einer Ausbildung zum Ski-Instructor beim Deutschen Skiverband, an einer Ausbildung zum Ski- Instructor beim Deutschen Turner-Bund teilgenommen. Beim Deutschen Skiverband als auch beim Deutschen Turner-Bund handelt es sich um privatrechtlich organisierte Vereine, die über die vereinseigene Schischule autonom Ausbildungen und Prüfungen für Vereinsmitglieder anbieten und durchführen, ohne hierbei einer gesetzlichen Regelung oder einem staatlichen Aufsichts- und Weisungsrecht zu unterliegen. Da Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Skiverbands und des Deutschen Tuner-Bunds demnach nicht den im Tiroler Schischulgesetz 1995 normierten Voraussetzungen entsprechen, können die vorgenannten Schilehrer mit Vereins-Instructoren-Ausbildungen im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht als Schilehrer eingesetzt werden. Sie werden daher als Leiter der Ski- u. Boardschule gemäß 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Unterlagen nachzureichen: Prüfungszeugnis (kein Schilehrer-Ausweis) betreffend des gemeldeten Schilehrers.. für den gemeldeten Tätigkeitsumfang Alpiner Schilauf auf geöffneten Pisten (diese müssen von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sein und haben einen Hinweis auf die dortige gesetzliche Regelung zu enthalten; weiteres sind die entsprechenden Lehrpläne betreffend Dauer und Inhalte der Ausbildung, insbesondere in alpiner Sicherheit und in jenen theoretischen und praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer sind, beizulegen) Prüfungszeugnisse des Deutschen Skilehrerverbandes betreffend der gemeldeten Schilehrer

65 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 65 VON 90 (Grund dafür ist, dass der Deutsche Skilehrerverband Ausbildungen des Deutschen Skiverbandes anerkennt und den Vereinsschilehrern entsprechende Berufsschilehrerausweise ausstellt. In Tirol werden aber nicht Anerkennungen, sondern nur tatsächlich abgelegte Prüfungen nämlich unmittelbar jene des Deutschen Skilehrerverbandes anerkannt. Ausbildungen und Prüfungen des Deutschen Skiverbandes werden nicht anerkannt!) O D E R eine aktuelle Bescheinigung des Deutschen Skilehrerverbandes, dass die betreffenden Schilehrer jeweils die Ausbildung und Prüfung beim Deutschen Skilehrerverband abgelegt haben und eine Gleichwertung anderer Ski- oder Snowboardlehrerlizenzen durch den DSLV bei diesem Personenkreis nicht vorliegt; Ausbildungsnachweise bzw. Prüfungszeugnisse betreffend der gemeldeten Schilehrer. (diese müssen von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sein und haben einen Hinweis auf die dortige gesetzliche Regelung zu enthalten; weiteres sind die entsprechenden Lehrpläne betreffend Dauer und Inhalte der Ausbildung, insbesondere in alpiner Sicherheit und in jenen theoretischen und praktischen Fachbereichen, die eine wesentliche Voraussetzung für die Tätigkeit als Schilehrer sind, beizulegen) Gültiger Reisepass oder Personalausweis der gemeldeten Schilehrerin Sollten Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird die Meldung des Ausflugsverkehrs hinsichtlich dieser Schilehrer zurückgewiesen. Hinweis: Sofern gemeldete Schilehrer mit Vereins-Instructoren-Ausbildungen keine von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Ausbildungsnachweise/Prüfungszeugnisse nachweisen können, steht es Ihnen frei, die Meldung des Ausflugsverkehrs betreffend dieser konkret gemeldeten Schilehrer schriftlich zurückzuziehen. Bei Zurückziehung konkreter Meldungen des Ausflugsverkehrs entstehen Ihnen für den/die betreffenden Schilehrer keine Kosten. Andernfalls müssen in diesen Fällen - die Meldungen des Ausflugsverkehrs bescheidmäßig zurückgewiesen werden, wobei Ihnen Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957 vorgeschrieben werden müssen. Dies geschah, obwohl die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck bereits per vom 23. Dezember 2015 den Anerkennungserlass der Technischen Universität München (Anl. A 29) erhalten hatte. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck verlangt also, dass die Ausbildungen und Prüfungen beim Deutschen Skilehrerverband absolviert wurden und nicht eine Gleichwertung anderer Skioder Snowboardlehrerlizenzen durch den DSLV bei diesem Personenkreis vorliegt. Ferner wird ausdrücklich erklärt: Schneesportlehrerausbildungen an Universität befähigen nicht zu einer beruflichen Schilehrertätigkeit.

66 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 66 VON 90 Diese Behauptungen werden ohne eine Begründung zum konkreten Ausbildungsgang oder der Berufserfahrung getätigt. Eine solche Verwaltungspraxis, die ausschließlich zu Gunsten eines Ausbildungsverbandes ohne Rücksicht auf die konkreten Ausbildungsinhalte anderer Ausbildungsgänge oder die Berufserfahrung des Betroffenen abstellt, stellt nichts anderes als die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung dar. ee) Bezogen auf die konkreten Lehrkräfte der Skischule wird durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Berufserfahrung der einzelnen Lehrkräfte nicht berücksichtigt. Keine einzige gemeldete Lehrkraft hat weniger als drei Jahre Berufserfahrung. Dieser Umstand ist umso gewichtiger, als dass die Richtlinie 2005/36 /EG in der derzeitigen Fassung für den Bereich der Anerkennung gem. Art. 13 Abs. 2 sogar vorsieht, dass die allein aufgrund der Ausübung des Berufes in einem Herkunftsland, in dem die betroffene Ausbildung nicht reglementiert ist, eine Anerkennung auszusprechen ist. Außerdem wurden die Gleichwertungen durch die Technische Universität München als staatliche Aufsichtsbehörde erlassen. Ferner umfasst der Begriff des Lebenslangen Lernens gem. Art. 3 Abs. 1 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. Die pauschale Ablehnung von Berufsausbildungen und Prüfungen im Rahmen der Staatsexamina der TU München in den Bereichen Sport oder von verbandsinternen Ausbildungen des Deutschen Skiverbandes oder Deutschen Alpenvereins, die unter die Anerkennungs- und Erlassrichtlinien der Technischen Universität München fallen, stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit dar. ff) Die weniger beschränkende Maßnahme wäre, jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine (noch unbekannte) Qualifikation den Mindestanforderungen im Bereich der Sicherheit genügt. Um bei der Vorgabe der geringsten Qualifikation aber nicht die Schwelle zu den Anforderungen einer niedergelassenen Skischule zu überschreiten, müssen sich (wie oben bereits dargestellt) die Anforderungen an die Mindestqualifikation darauf beschränken, dass die eingesetzten Lehrkräfte aufgrund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und/oder egal wie gearteten Fortbildungen über die erforderlichen Kenntnisse zur Durchführung eines Ski- / Snowboardkurses verfügen, bei dem die Sicherheit der Gäste nicht gefährdet ist. Dabei handelt es sich um die Kenntnis der Sorgfaltspflichten, FIS-Regeln, Sofortmaßnahmen am Unfallort, Verständigung einer Pistenrettung-/Bergrettung, Sorgfalts- und ggf. Aufsichtspflichten bei der Durchführung eines Ski-/Snowboardunterrichts.

67 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 67 VON 90 Ferner ist die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verpflichtet, sich im Zweifel an die Behörden des Herkunftstaats zu wenden oder auf Grundlage der bisherigen Erkenntnisse zu entscheiden. 4. Kosten der Meldung a) gesetzliche Verpflichtung Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck schreibt Landesverwaltungsgebühren in Höhe von 5 pro gemeldeter Lehrkraft vor. Das Finanzamt Wien setzt pro Lehrkraft folgende Gebühren fest: 14 Tarifpost 1 Abs. 1 GebG 1957: 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 14,30 Euro, 2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 7,20 Euro. 14 Tarifpost 2 Absatz 1 Ziffer 1 Gebührengesetz 1957: 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt 83,60 Euro 14 Tarifpost 5 Absatz 1 Gebührengesetz 1957: Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage. 14 Tarifpost 6 Absatz 1, Absatz 2 Gebührengesetz 1957: (1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr (2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen 14,30 Euro. 1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; b) beschränkende Wirkung

68 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 68 VON 90 Die dargestellten Kostenerhebungen beschränken die Beschwerdeführer in vielerlei Hinsicht und führen zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu einheimischen Skischulen, die keinerlei Kosten für deren jährliche Meldung der Skilehrer zu tragen haben. Außerdem verhindert der Kostenansatz faktisch die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit, weil solche Kosten dann für Meldungen in allen Bundesländern erhoben werden müssen. Das bedeutet, dass sich die Kosten je nach Anzahl der Meldungen entsprechend erhöhen, also verdoppeln, verdreifachen, vervierfachen. c) Rechtfertigung Die Kosten betragen pro Lehrkraft bis zu 160,- und sind schon der Höhe nach unverhältnismäßig. Erwägungsgrund Nr. 7 der Richtlinie 2005/36/EG greift diese Grundsätze insofern auf, dass die Mitgliedsstaaten durch die Vorschriften zur Meldung keine unverhältnismäßig hohen Belastungen der Dienstleister verursachen dürfen, die die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs behindern oder weniger attraktiv machen: (7) Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden. Der Verhaltenskodex für die Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Kommission ABl. L 255 vom ) erklärt unter Ziff. IV die Voraussetzungen, unter denen Gebühren für eine Meldung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs verlangt werden können. Inakzeptabel sind Gebühren, die nicht gleichermaßen von Inländern verlangt werden, die Höhe der Kosten der Dienstleistung überschreiten oder die Dienstleistung unattraktiv machen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung stehen, nicht erhoben werden dürfen, weil für die betroffenen Unternehmen dann der zu erwartende Gewinn zumindest bei kleineren Vorhaben wirtschaftlich gesehen nicht mehr attraktiv ist. Für diese Unternehmen könnten daher der freie Dienstleistungsverkehr, ein fundamentaler Grundsatz des Vertrages, seine praktische Wirksamkeit einbüßen. 4 Hinzu kommt, dass die Regelungen noch nicht einmal zwischen einer einmaligen oder häufigeren grenzüberschreitenden Dienstleistung differenzieren. Will die Beschwerdeführerin sich auch nur die entfernte Möglichkeit offen halten, an einem einzigen Tag in einem Tiroler Schigebiet Unterricht zu erteilen, muss sie eine Meldung abgeben und insgesamt hierfür über 150,- pro Lehrkraft zahlen. Zudem müssen alle Lehrkräfte drei Wochen vor Erbringung der Dienstleistung 4 Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000, Rechtssache C-58/98, Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-07919: RN 46

69 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 69 VON 90 gemeldet werden, unabhängig, ob diese Lehrkräfte bereits durch eine andere Skischule gemeldet wurden oder welche Qualifikation diese innehaben. Um entsprechend personell disponieren zu können, wird ein Dienstleistungserbringer also gezwungen, alle denkbaren Lehrkräfte im Voraus zu melden. Eine Nachmeldung, wie dies einheimische Skischulen vornehmen können, ist nicht vorgesehen. Der Einsatz eines nicht gemeldeten Lehrers ist mit einer Geldbuße bis zu pro Lehrkraft strafbewehrt. Soll nun selbst nur eine kleiner Skikurs im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit 5 Skikursgruppen durchgeführt werden, entstehen ohne Rücksicht auf die Dauer des Kurses mindestens Gebühren in Höhe von (5 x 160 ) 800. Faktisch entstehen noch höhere Gebühren, weil der Inhaber bzw. Leiter der Ski-/Snowboardschule zum Zeitpunkt der Meldung noch gar nicht abschätzen kann, welche Lehrkraft zeitlich, gesundheitlich und vom Anforderungsprofil her zutreffend beim konkreten Kurseinsatz zur Verfügung steht. Der Kollektivvertrag für Skilehrer in Österreich sieht als monatliches Einkommen eines Skilehreranwärters den Betrag in Höhe von 867 und für Landesskilehrer in Höhe von vor. Kosten in Höhe von mehr als 150 entsprechen damit mehr als 17 % eines Bruttomonatsgehaltes eines Skilehreranwärters und mehr als 12 % des Bruttomonatsgehalts eines Landesskilehrers. Da die Regelungen zum Ausflugsverkehr ebenfalls vorsehen, dass die Dienstleistung nur an maximal 28 Tagen vorübergehend erbracht werden darf, werden die Betroffenen mit 12 % bis 17 % eines Monatsgehaltes pro Lehrkraft für die Durchführung der Meldung belastet. Bei einer Meldung in vier Bundesländern würde schon die Höhe der Hälfte eines im Kollektivvertrag der österreichischen Skilehrer vorgesehenen Monatsgehaltes aufgewendet werden müssen. Die unterschiedliche kostenrechtliche Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer einheimischen Schischule stellt ferner eine offene Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV. Die Kostenbelastung stellt sich schließlich auch als eine mengenmäßige Beschränkung dar. Wenn diese Gebühren in allen Alpenregionen verlangt würden, dann müssten die Betreiber einer Skischule fast mehr für die Meldungen aufwenden als für die Gehälter der Skilehrer. 5. Zeitpunkt der Meldung und Fehlende Möglichkeit einer Nachmeldung a) gesetzliche Verpflichtung Das Tiroler Schischulgesetz 1995 sieht ebenso wie das Salzburger Schischulgesetz und Vorarlberger Schischulgesetz zwei unterschiedliche Meldeverfahren vor: aa) Der Inhaber einer einheimischen Schischule hat gemäß 9 Abs. 4 Tiroler Schischulgesetz 1995 bis spätestens zum 31. Jänner jeden Jahres dem Tiroler Schilehrerverband jene Lehrkräfte zu melden, die am 1. Jänner des betreffenden Jahres an seiner Schischule tätig waren. Weiters hat er den Beginn der Tätigkeit der übrigen Lehrkräfte an seiner Schischule jeweils innerhalb von zwei Wochen dem Tiroler Schilehrerverband zu melden. In den Meldungen sind der Familienoder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum und die Adresse der Lehrkräfte sowie

70 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 70 VON 90 deren Prüfungen im Sinne des 4. Abschnittes des Tiroler Schischulgesetz 1995, die die Lehrkräfte erfolgreich abgelegt haben, anzugeben. Für diese Meldung werden keine Gebühren oder weitere Nachweise verlangt. Gem. 8 lit. g Vorarlberger Skischulgesetz, 12 Abs. 2 Salzburger Skischulgesetz, hat die Meldung der eingesetzten Lehrkräfte durch einheimische Skischulen frühestens zum 10. Januar (Vorarlberg) bzw. spätestens im Rückblick bis 30. April (Salzburg) bzw. 10. Mai (Vorarlberg) zu erfolgen. Es ist also die Meldung der konkret eingesetzten Lehrkräfte erst nach dem jeweiligen Jahreswechsel erforderlich und Nachmeldungen sind entweder laufend (wie in Tirol) oder einmalig zum Saisonende (wie in Salzburg und Vorarlberg) möglich. bb) Inhaber von Schischulen aus anderen Ländern oder Staaten sind dagegen gem. 4a IV Tiroler Schischulgesetz 1995 verpflichtet, spätestens drei Wochen vor der erstmaligen Aufnahme die Tätigkeit schriftlich zu melden. Die Meldung hat gem. 4a Abs. 4 S. 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 den Namen des Schilehrers bzw. der Schischule, die Adresse der Niederlassung sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu enthalten. Gem. 4a Abs. 4 S. 3 lit. c Tiroler Schischulgesetz 1995 sind der Meldung Bescheinigungen über die einschlägige Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufspraxis der Schilehrer, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzt werden sollen, im Original oder als Kopien beizufügen. Gemäß 17 Abs. IV Vorarlberger Skischulgesetz ist die Meldung sämtlicher Skilehrer ebenfalls im Voraus abzugeben. 3 Abs. 3 Salzburger Skischulgesetz bestimmt eine Frist von vier Wochen vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit. b) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit: Während einheimische Schischulen mit der Meldung der bei Ihnen eingesetzten Lehrkräfte bis zum Januar abwarten können und bei nach diesem Zeitpunkt eingesetzten Lehrkräften eine Meldung weitere Lehrkräfte noch innerhalb von zwei Wochen nachholen können, muss eine auswärtige Schischule sämtliche Lehrkräfte drei Wochen vor Beginn der Tätigkeit kostenpflichtig melden. Diese Ungleichbehandlung wird nicht begründet und auch dadurch verschärft, dass eine auswärtige Schischule in praktischer Hinsicht eine Meldung aller potentiell zum Einsatz kommenden Lehrkräfte kostenpflichtig vornehmen muss, ohne zu diesem Zeitpunkt wissen zu können, welche Lehrkräfte tatsächlich zum Einsatz kommen. Soll in Zeiten der Hochsaison zwischen dem 25. Dezember und 6. Januar eine fristgerechte Meldung erfolgen, ist eine auswärtige Schischule zur Meldung spätestens zum Beginn eines Dezembers verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt ist es unmöglich abzuschätzen, welche Lehrkräfte im Einzelnen zum Einsatz kommen. Bei Gebühren von mehr als 150,- pro Lehrkraft scheidet die Anmeldung aller in Betracht kommender Lehrkräfte aus wirtschaftlichen Gründen aus. Eine vorübergehende Dienstleistung im grenzüberschreitenden Ausflugsverkehr wird damit weitestgehend behindert. Eine Ausnahmebestimmung für kurzfristig verfügbare Lehrkräfte existiert nicht. Eine auswärtige Schischule, die sich die Möglichkeit offen halten möchte, eine

71 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 71 VON 90 Dienstleistung vielleicht für einen Tag innerhalb der Weihnachtsferien in Tirol zu erbringen, um sich wetter- oder verkehrsbedingte Ausweichmöglichkeiten offen halten zu wollen, ist damit gezwungen, Anfang Dezember mit einem Kostenaufwand von mehr als 150,- pro Lehrkraft eine Meldung aller denkbaren Lehrkräfte vorzunehmen. Andernfalls drohen bei einer tatsächlichen Erbringung der Dienstleistung im grenzüberschreitendem Dienstleistungsverkehr ohne vorherige Meldung Bußgelder bis zu einer Höhe von pro nicht gemeldeter Lehrkraft, bspw. 57 Abs. 1 lit.i Tiroler Schischulgesetz Diese rechtliche Hürde muss eine einheimische Schischule nicht nehmen. Der Inhaber der einheimischen Schischule kann abwarten, welche Lehrkräfte tatsächlich zum Einsatz kommen, ggf. nachträglich melden und vor allem insgesamt die Meldung ohne Gebührenbelastung vornehmen. c) Rechtfertigung Die Meldeverpflichtung auswärtiger Schischulen wird grundsätzlich mit dem Ziel der Gewährleistung der Sicherheit bei der Ausübung des Schisports, insbesondere der Hintanhaltung der damit verbundenen Gefahren sowie der Geringhaltung der Anzahl der Schiunfälle und deren Folgen sowie einer sinnvollen Ordnung des Schischulwesens, die auch dazu dient, eine Vergrößerung der mit dem Schisport verbundenen Gefahren zu vermeiden, begründet. aa) Mit dieser Begründung wird aber noch nicht erklärt, weshalb die Meldeverpflichtung für einheimische Schischulen und auswärtige Schischulen unterschiedlich ausgestaltet wird. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Meldeverpflichtungen stellt eine offene Diskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV dar. Die Gestaltung unterschiedlicher Meldeverpflichtungen kann nicht sachlich begründet sein, wenn sie gegen die europarechtlichen Bestimmungen des AEUV verstößt. bb) Hinzu kommt, dass die praktische Kontrolle der Schischulen und eingesetzten Lehrkräfte gem. 51 I Tiroler Schischulgesetz 1995 durch Aufsichtsorgane vor Ort geschieht. Die genannten Ziele werden daher effektiv durch die Kontrollen vor Ort erreicht. Eine Ungleichbehandlung in Form einer vorherigen Meldung damit zu begründen, dass auswärtige Schischulen die Ihnen obliegenden Vorschriften hinsichtlich der Auswahl und Kontrolle der eingesetzten Lehrkräfte missachten könnten, scheidet aus. Der vorbeugende Verdacht einer Zuwiderhandlung kann eine Maßnahme, die die Ziele des AEU-Vertrags beeinträchtigt, nicht rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und vom 9. November 2006, Kommission/Belgien, C-433/04, Slg. 2006, I-10653, Randnr. 35., URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, Rechtssache C-577/10, Randnr. 53). cc) Die Beschwerdeführer möchten klarstellen, dass kein Problem darin besteht, eine einmalige Meldung der Person, Anschrift, Qualifikation, Haftpflichtversicherung des Inhabers der jeweiligen Schneesportschule abzugeben. Aber eine Meldung sämtlicher Lehrkräfte überhaupt und dann auch noch im Voraus unter der oben dargestellten Kostenlast stellt faktisch eine nicht überwindbare formale Hürde für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung dar.

72 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 72 VON 90 dd) Schließlich ist eine Überprüfung der Lehrkräfte im Voraus nicht im Sinne der Verhältnismäßigkeit das allein geeignete Mittel, um das erforderliche Mindestniveau der Ausbildung und Berufserfahrung sicherzustellen. Wie bereits ausgeführt, kann der Bezirksverwaltungsbehörde ein solches Mindestniveau bescheidsmäßig definieren und vorschreiben. 6. Zurückweisung der Meldung a) gesetzliche Verpflichtung Gem. 4 a Abs. 6 Tiroler Schischulgesetz 1995 i.v.m. 13 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz weist die Behörde eine Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs zurück, wenn der Einschreiter nicht binnen einer festgesetzten Frist weitere Unterlagen vorliegt. Gem. 3 Abs. IV Nr. 3 Salzburger Schischulgesetz hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Ski- bzw. Snowboardunterrichts zu untersagen, wenn die vorgeschriebenen Angaben nicht fristgerecht nachgereicht werden. b) beschränkende Wirkung Die Zurückweisung der Meldung bzw. die Untersagung der Unterrichtstätigkeit führen dazu, dass die Beschwerdeführer die grenzüberschreitende Dienstleistung nicht erbringen können. c) Rechtfertigung aa) Für das Setzen einer Frist zur Nachreichung von Unterlagen gibt es in der Richtlinie 2005/36/EG gar keinen Anhaltspunkt. Auch die Zurückweisung widerspricht dem Ansatz der Richtlinie 2005/36/EG, dass die Behörde im Aufnahmestaat nur festgelegte Entscheidung, nämlich die Qualifikation nachzuprüfen oder nicht und gegebenenfalls Ergänzungsmaßnahmen anzuordnen, vorsieht. Im Gegenteil: Das Setzen einer Frist zur Vorlage von Unterlagen wird in Ziff. 4 lit C des Verhaltenskodex zur Richtlinie 2005/36/EG (Amtsblatt der Europäischen Kommission ABl. L 255 vom ) als inakzeptable Verwaltungspraxis bezeichnet. bb) Desweiteren ist die Zurückweisung einer Meldung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr grundsätzlich keine zulässige Entscheidungsvariante: Im Falle reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung fallen, kann die zuständige Behörde gem. Art. 7 IV Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat bei der ersten Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser ersten Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist gem. Art. 7 IV UA 4 Satz 1 Richtlinie 2005/36/EG nur möglich, wenn deren Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit

73 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 73 VON 90 oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern sie nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht. Die zuständige Behörde unterrichtet gem. Art. 7 IV UA 2 Richtlinie 2005/36/EG den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen, nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen - von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder - die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen. cc) Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Art. 7 IV UA 2 Richtlinie 2005/36/EG führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Art. 7 IV unter Absätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden. dd) Keinesfalls kann die Meldung einfach als unzulässig oder wegen Verstreichenlassen einer Frist zurückgewiesen werden, vielmehr muss die Behörde auf Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung treffen und gegebenenfalls eine Ergänzungsprüfung anordnen. Die gerügten gesetzlichen Regelungen stellen durchweg Beispiele für die im Verhaltenskodex der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 255 vom , genannte inakzeptable Praxis dar. Anstelle einer Zurückweisung kommen als mildere Mittel auch eine bescheidsmäßige Festschreibung bestimmter Auflagen zum Nachweis einer abgelegten Ergänzungsprüfung oder alternativ der Nachweis des Erwerbs der Mindestkenntnisse in den Bereichen Sorgfaltspflichten, FIS-Regeln, Sofortmaßnahmen am Unfallort, Verständigung einer Pistenrettung-/Bergrettung, Sorgfalts- und ggf. Aufsichtspflichten bei der Durchführung eines Ski-/Snowboardunterrichts höheren Haftpflichtversicherungssumme in Betracht.

74 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 74 VON Beschränkung der Aufnahme von Kunden a) gesetzliche Verpflichtung Gem. 4 a Abs. 1 lit. c Tiroler Schischulgesetz dürfen Dienstleister im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs keine Kunden im Inland aufnehmen. Auch 13 Abs. IV Nr. 1 des Oberösterreichischen Schischulgesetzes sieht eine Beschränkung der Aufnahme von Kunden in Oberösterreich vor. In dem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck versendeten Merkblatt des Tiroler Schilehrerverbandes wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Gästen in Tirol nicht gestattet ist. Ferner ist ein Verstoß gegen das Verbot, ausschließlich Gäste aus dem Herkunftsland zu unterrichten, gem. 57 Abs. 1 lit. i Tiroler Schischulgesetz 1995 strafbewehrt. b) beschränkende Wirkung Beim Verbot der Aufnahme von Skischülern in Tirol und Oberösterreich handelt es sich um eine offen zwischen einheimischen Skischulen und Reiseskischulen diskriminierende Vorschrift, die gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt. Soweit eine Skischule rechtmäßig im Rahmen ihrer Dienstleistungsfreiheit in Österreich Skikurse anbietet (d.h. vom Umfang her nicht die Niederlassungsanforderungen erfüllt), muß ihr dennoch gestattet sein, gegebenenfalls vor Ort weitere Schüler aufzunehmen. Diese Beschränkung wirkt sich in einem erheblichen Maße auf Dienstleistungsfreiheit der Reiseskischulen aus, da nicht jede Dienstleistung mit einer Anreise aus Deutschland verbunden ist. Desweiteren wird damit von vorherein jede Zusammenarbeit mit ortsansässigen Beherbergungsbetrieben und andern Einrichtungen verhindert. Bei Tagesveranstaltung ist die spontane Buchung vor Ort ausgeschlossen. In wörtlicher Auslegung dürften die Kunden noch nicht einmal in der kursfreien Zeit in Österreich verbleiben, also dort am Wochenende selbstständig übernachten und Samstag sowie Sonntags ihren Skikurs besuchen. Eine Zusammenarbeit mit Buchungsstellen, Reiseveranstaltern oder Reisebüros in Österreich wird damit ebenso verhindert. c) Rechtfertigung Diese Regelung ist, auch wenn auch sich die Landesgesetzgeber auf das Lyoner Abkommen berufen, nur als Konkurrenzschutz für die lokalen Schischulen zu erkennen und kann sachlich nicht gerechtfertigt werden. Die Mitgliedstaaten müssen gem. Art 16 Abs 1 RL 2006/123/EG die freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeit gewährleisten. Es gibt überhaupt keine nachvollziehbare Begründung für die Einschränkung, dass keine Kunden im Zielland aufgenommen werden dürfen. Die Behauptung, dass dies auch für einheimische Skischulen gelte, befreit nicht von der Nennung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses.

75 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 75 VON 90 Etwas pointiert fasst Christian Fritz in der Kommentierung zum Tiroler Schischulgesetz zusammen: Die Sorge des Tiroler Landesgesetzgebers 89 (und nicht nur von diesem), dass ausländische Schischulen aus dem Flachland 90 mit schlecht ausgebildeten Schilehrern den heimischen Schischulen die Gäste wegschnappen, mit der Folge eines unkontrollierten Konkurrenzkampfes und der damit verbundenen Qualitätsminderung des Leistungsangebotes, ist me nicht gerechtfertigt. In der zugehörigen Fußnote 89: Um der Wahrheit die Ehre zu geben: Es handelt sich um die Sorgen einzelner Funktionäre des Tiroler Schilehrerverbandes, die den Fachabteilungen im Amt der Tiroler Landesregierung die Existenznöte des gesamten Schischulwesens durch ein hervorragendes Lobbying in Verbindung mit besten Kontakten zu den ressortzuständigen Politikern quasi einreden. Der Verfasser verkennt nicht, dass in grenznahen Gebieten (mit leicht erreichbaren Straßenverkehrsübergängen) mehr deutsche Schischulen nach Tirol wandern als umgekehrt. Ausdrücklich plädiere ich dafür, im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr die sprichwörtliche Kirche im Dorf zu lassen und sich von der unerwünschten Konkurrenz mehr durch ein hochqualitatives Leistungsangebot denn durch legislative Maßnahmen abzugrenzen. 8. Beschränkung der Tätigkeitsdauer a) gesetzliche Verpflichtung 17 Abs. 1 Vorarlberger Schischulgesetzes regelt: Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt. 1 a Abs. 4 des Kärntner Schischulgesetz regelt: (4) Als Ausübung des erwerbsmäßigen Unterrichtes im Schilaufen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit gilt die vorübergehende und gelegentliche Ausübung. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Ausübung ist anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. Eine Ausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit liegt insbesondere dann vor, wenn die Dauer des Aufenthaltes des Dienstleisters a) im Einzelfall 14 Tage nicht überschreitet und b) während einer Schisaison insgesamt 28 Tage nicht überschreitet. Im Tiroler Schischulgesetz 1995 wurde zwar die Begrenzung aus dem Gesetzestext gestrichen und stattdessen eine offenere Formulierung gewählt worden. Dennoch führt der Tiroler 5 Christian Fritz, Handbuch zu den Schischulgesetzen, November 2011, 4 b Tiroler Schischulgesetz Anmerkung Ziff. 5 und FN 89

76 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 76 VON 90 Schilehrerverband in den Hinweisen, die wiederum von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck versendet werden, aus: Erläuterung: Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte Bedacht zu nehmen. Die Voraussetzung der vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Dauer des Aufenthaltes jeweils 14 Tage und in einem Kalenderjahr insgesamt 28 Tage nicht übersteigt. Desweiteren wird in 4 a Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 für die Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität der Aufenthalte abgestellt. b) beschränkende Wirkung Es handelt sich um eine mengenmäßige Beschränkung. Zur Beurteilung einer solchen mengenmäßigen Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit muss unterstellt werden, dass die anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union identische Beschränkungen errichten dürften. Dann wäre ein wirtschaftlicher Betrieb einer Reiseskischule während der gesamten Saison nicht mehr möglich. Eine Skischule könnte auch nicht mehr mit einer Vielzahl von Lehrkräften, die an einer Reihe von Orten gleichzeitig Skikurse erteilen, betrieben werden. Ferner widerspricht die Fokussierung auf die Dauer und Häufigkeit einer Dienstleistung zur Abgrenzung der Niederlassungsfreiheit zur Dienstleistungsfreiheit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. c) Rechtfertigung Das Kriterium der zeitlichen Grenze ist grundsätzlich nur sehr bedingt geeignet, die Grenze zwischen Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit zu ziehen. aa) Die gewählten Fristen erscheinen aber unverhältnismäßig kurz, sofern man von einer Saisondauer von regelmäßig zumindest drei bis vier Monaten ausgeht ( x). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann jedoch erst bei einer ausschließlichen oder zumindest überwiegenden Ausrichtung auf einen Mitgliedstaat von einer Niederlassung gesprochen werden. Danach läge die Grenze zwischen Niederlassung und Dienstleistungserbringung im Skischulwesen aber eher im Bereich von 60 Tagen pro Saison und Land. bb) Zu berücksichtigen ist zudem, daß sich die Dienstleistungserbringung durch Reiseskischulen von der durch orstansässige Skischulen erheblich unterscheidet. Neben dem eigentlichen Skikurs gehört regelmäßig zumindest der Transport, häufig jedoch auch die Unterbringung zum Leistungsumfang, wodurch Reiseskischulen nicht nur Skischulen, sondern auch Reiseunternehmen sind und der Pauschalreiserichtlinie unterfallen. In den Erwägungen zur Richtlinie 90/314/EWG wird klargestellt, dass Reiseunternehmen ihre Reisen ungehindert in der gesamten Europäischen Union anbieten können.

77 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 77 VON 90 Im Ergebnis bewirken 14/28-Tage-Regelung und die besonderen Residenz- und Leistungspflichten als Optionsmodell, so daß ausländischen Skischulen nur die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten bleibt: Entweder eine örtliche Skischule in Vorarlberg, Tirol oder Kärnten zu betreiben und fortan vor allem ortsgebunden die Dienstleistung Skiunterricht anzubieten, oder als Reiseskischule maximal 28 Tage pro Saison in Österreich Kurse anzubieten. Das Unternehmensmodell des Reiseunternehmens, das Skireisen mit integriertem Skikursangebot grenzüberschreitend anbietet und je nach Kundeninteresse wechselnde Skigebiete ansteuert, ist durch Regelungen wie die vorstehenden rechtlich und faktisch ausgeschlossen, ohne daß hierfür ein rechtfertigendes Interesse erkennbar würde 6. cc) Der Europäische Gerichtshof stellt für die Abgrenzung auf den Ort der Niederlassung ab. In diesem Zusammenhang impliziert der Begriff der Niederlassung, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Dienstleistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise von einem Berufsdomizil im Empfängermitgliedstaat aus anbietet (in diesem Sinne Urteile Gebhard, Randnrn. 25 und 28, und vom in der Rechtssache 204/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, Randnr Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH geht auch hervor, dass der EG-Vertrag keine Vorschrift enthält, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, so dass der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Vertrags Dienstleistungen ganz unterschiedlicher Art umfassen kann, einschließlich solcher, deren Erbringung sich über einen längeren Zeitraum, bis hin zu mehreren Jahren, erstreckt (vgl. EuGH Urteile vom , Rs. C-357/10, Duomo Gps Srl, vom 11. Dezember 2003, Schnitzer, C-215/01, Slg. 2003, I-14847, Randnrn. 30 und 31, Kommission/Portugal, Randnr. 26, vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski, C-208/07, Slg. 2009, I-6095, Randnr. 74, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Vielmehr führt der EuGH im Urteil vom Rs. C-357/10, Duomo Gpa Srl, weiter aus: 30 Bei der Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit muss festgestellt werden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die fragliche Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 22). Ist er in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Dienstleistung anbietet, niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 43 EG definiert ist. Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 EG fällt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Portugal, C-171/02, Slg. 2004, I-5645, Randnr. 24). 6 Vgl. insgesamt Streinz, Ärger um die weiße Pracht Skischulgesetze der Alpenländer auf dem Prüfstand des Gemeinschaftsrechts, EWS 2003, Seite 537 ff 7 EuGH, Entscheidung vom Aktenzeichen C-171/02, RN 25

78 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 78 VON In diesem Zusammenhang impliziert der Begriff der Niederlassung, dass der Wirtschaftsteilnehmer seine Dienstleistungen in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus anbietet. "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 49 EG sind dagegen alle Dienstleistungen, die nicht in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Niederlassung im Empfängermitgliedstaat aus angeboten werden (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insofern stellt auch die Vorschrift des 4 a Abs. 1 Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie das offizielle Informationsschreiben des Tiroler Schilehrerverband als Körperschaft öffentlichen Rechts eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, weil suggeriert wird, dass es insbesondere auf die Dauer, Häufigkeit und Kontinuität der Dienstleistungen ankommt, ohne zu berücksichtigen, dass ein Anbieter sogar ausschließlich oder weit überwiegend im Ausland seine Dienstleistungen durchführen kann, wenn er diese von seiner Niederlassung in Deutschland aus vertreibt, organisiert und im Ausland keine stabilen Einrichtungen hat. Diese Fälle entsprechend dem Geschäftsmodell vieler Reiseveranstalter. 9. Ergänzende Meldeverpflichtungen a) gesetzliche Verpflichtung Das Tiroler Schischulgesetz 1995 sieht jährlich weitere Meldungen vor. Gem. 4 a Abs. 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 sind bis zum 31. Mai jeden Jahres hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Mai des Vorjahres bis zum 30. April des betreffenden Jahres schriftlich die Gemeinden, in deren Gebiet im Rahmen des Ausflugsverkehrs eine Tätigkeit als Schilehrer ausgeübt wurde, die Zeiten, während deren eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausgeübt wurde; dabei ist jeweils der Tag des Beginns und des Endes der Tätigkeit in der jeweiligen Gemeinde anzugeben, die Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen zu melden. b) beschränkende Wirkung Schon die Meldung als solche ist eine Regelung, die dem Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat Pflichten auferlegt wird und deren Nichterfüllung gem. 57 Abs. 1 lit. i Tiroler Schischulgesetz 1995 strafrechtlich geahndet werden kann. Die weitere Meldeverpflichtung ist damit geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich weniger attraktiv erscheinen zu lassen. Nach dem AEU-Vertrag ist jedenfalls auch eine geringfügige oder wenig bedeutende Beschränkung einer Grundfreiheit grundsätzlich untersagt (Urteile Corsica Ferries [Frankreich],

79 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 79 VON 90 C-49/89, EU:C:1989:649, Rn. 8, sowie Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor, EU:C:2014:2011, Rn. 42). c) Rechtfertigung: Der Aufnahmemitgliedstaat ist nicht befugt, in der Meldung Angaben zum Ort und/oder zum Termin und/oder zur Dauer der Dienstleistung in seinem Hoheitsgebiet zu verlangen. Falls ein Dienstleister eine Kundengruppe in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet, dürfen zudem keine Angaben über die Anzahl der Personen in dieser Gruppe verlangt werden. Auch zur Angabe einer Anschrift im Aufnahmemitgliedstaat ist der Dienstleister nicht verpflichtet (vgl. Frage 19 Benutzerleitfaden zur Richtlinie 2005/36/EG). aa) Die Angaben zum Ort, Termin, Dauer, Anzahl der Gruppen und der Gäste in den einzelnen Gruppen im Nachhinein entspricht nicht den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG. Eine Begründung ist nicht erkennbar. Nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Es sind schon keine Gründe des Allgemeininteresses erkennbar. Der Verhaltenskodex der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 255 vom , nennt ausdrücklich die Anforderung weitergehender Angaben als dort unter Ziff. 4 B genannt als inakzeptable Praxis. bb) Die Angaben zum Ort, den exakten Tagen und Zeiten sind für die Abgrenzung zwischen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gerade nicht von Bedeutung, solange die betreffende Skischule keinerlei Betriebseinrichtungen in Österreich vorhält. Überhaupt kein zu rechtfertigendes Interessse hat die Abfrage der Anzahl und Gruppengröße der Teilnehmer. cc) In 4 b Abs. 2 Tiroler Schischulgesetz 1995 wird noch nicht einmal genannt, was der Tiroler Schilehrerverband mit dieser Meldung macht. Die Organe des Tiroler Schilehrerverband sind durchweg mit Inhabern und/oder Leitern einheimischer Skischulen besetzt, so dass die Angabe und Offenlegung zu Kurstagen, Kursgruppen und Kursgrößen gegenüber Marktkonkurrenten, geeignet ist, die Dienstleistung unter solchen Voraussetzungen in Tirol überhaupt nicht mehr attraktiv erscheinen zu lassen. 10. Mindestversicherungssumme Haftpflichtversicherung a) gesetzliche Verpflichtung Gem. 4 a Abs. 1 lit b Tiroler Schischulgesetz 1995 in Verbindung mit 52 Abs. 2 der Tiroler Schilehrerverordnung wird die Mindestversicherungssumme mit 6 Millionen Euro festgelegt. Gem. 15 Abs. 1 lit d des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz muss der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, sofern dies in den landesgesetzlichen Regelungen

80 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 80 VON 90 über die sachlichen Bewilligungserfordernisse der entsprechenden Tätigkeit vorgeschrieben ist, geführt werden. Gem. 3 Abs. 3 lit. d des Salzburger Schischulgesetzes muss ein Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung erfolgen. b) beschränkende Wirkung Angaben zur Haftpflichtversicherung sieht auch Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG vor. Allerdings schreiben die oben genannten Bestimmungen in Tirol, Kärnten und Salzburg entweder eine konkrete Versicherungssumme oder eine ausreichende Versicherungssumme vor, die der Höhe nach dem entspricht, was von einer niedergelassenen Schischule verlangt wird. Die Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung in einer bestimmten Höhe nachzuweisen, beschränkt die Dienstleistungsfreiheit. c) Rechtfertigung Eine solche Verpflichtung kann nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Hierzu wird der Schutz der Skischulgäste angeführt. Dabei darf aber nicht verwechselt werden, dass die Forderung einer Haftpflichtversicherung in der Höhe, wie sie von den niedergelassenen Schischulen abgeschlossen werden muss, jedenfalls unverhältnismäßig ist. aa) Der Schutz der Verbraucher wird über die Informationspflicht des Dienstleisters erreicht. Art. 22 Abs. 1 lit. k der Richtlinie 2006/123/EG schreibt vor, dass ein Dienstleister gegenüber dem Kunden Angaben zu seiner Haftpflichtversicherung zu tätigen hat. bb) Gemäß Art. 23 der Richtlinie 2006/123/EG darf ein Mitgliedsstaat sicherstellen, dass im Falle eines besonderen Risikos für die Gesundheit und Sicherheit des Dienstleistungsempfängers eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird. Gem. Art 23 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG muss im Falle einer Niederlassung jedenfalls eine zu den inländischen Regelungen im Niederlassungsstaat gleichwertige (in Bezug auf Zweckbestimmung, vorgesehene Deckung, Versicherungssumme) Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. cc) Die Höhe der angemessenen Versicherungssumme ist streitbar. In der Rechtssache C-564/07 entschied der EuGH mit Urteil vom 11. Juni 2009, dass die bloße Information des Verbrauchers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kein geeignetes milderes Mittel sei. Der EuGH prüfte mangels Vortrag aber keine anderen milderen Mittel. In Kärnten wird eine Versicherungssumme von EUR empfohlen. In Salzburg wird eine Versicherungssumme von ,- EUR als ausreichend angesehen. In Vorarlberg dagegen wurde die Versicherungssumme in Höhe von 7 Millionen EUR festgelegt. Die Höhe der Haftpflichtversicherungssummen unterscheiden sich also bereits innerhalb von Österreich

81 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 81 VON 90 erheblich. In Oberösterreich wird gar keine konkrete Mindestversicherungssumme vorgeschrieben. dd) Die Regelungssystematik des Art. 23 der Richtlinie 2006/123/EG jedenfalls sieht das Erfordernis einer gleichwertigen Haftpflichtversicherung nur für den Fall der Niederlassung. Im Rahmen des vorübergehenden Dienstleistungsverkehrs dürfen die Anforderungen nicht so hoch angesetzt werden, wie im Falle einer Niederlassung. Insofern ist eine Mindestversicherung, die sich an dem unteren Ende Empfehlungen orientiert, ein milderes und ebenso geeignetes Mittel, um einen vertretbaren Versicherungsschutz der Verbraucher zu erwirken. ee) Die Zurückweisung einer Meldung im Ausflugsverkehr aufgrund einer Unterdeckung der Haftpflichtversicherungssumme jedenfalls muss ausscheiden, da der Behörde des Aufnahmestaates immer möglich ist, dem Dienstleister mit Bescheid den Nachweis einer höheren Versicherungssumme aufzugeben oder die Untersagung unter eine entsprechend auflösende Bedingung des Nachweises einer höheren Haftpflichtversicherungssumme zu stellen. 11. Meldung an die Skilehrerverbände a) Gesetzliche Grundlage 4 a Abs. IV des Tiroler Schischulgesetzes, 17 Abs. IV Vorarlberger Schischulgesetz, 3 Abs. 3 Salzburger Schischulgesetz regeln, dass die Meldung des vorübergehenden Dienstleistungsverkehr an die jeweiligen Landesschilehrerverbände zu erfolgen hat, die diese Meldung dann wieder an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden weiterleiten. b) Eingriff Die Übermittlung zunächst an die Landesschilehrerverbände anstelle an die für die Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörden verlangsamt das Meldeverfahren und beeinträchtigt aufgrund der Umständlichkeit die Dienstleistungsfreiheit. Hinzu kommt, dass über die der Meldung zugrunde liegenden Daten eine Vertraulichkeit gewahrt werden muss und eine unnötige Umleitung der Meldeunteralgen über die Landesschilehrerverbände die Meldung und damit die Dienstleistung unattraktiv werden lässt. Ferner widersprechen diese Regelungen dem Erfordernis einen einheitlichen Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen: Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG regelt: Einheitliche Ansprechpartner (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können:

82 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 82 VON 90 a) alle Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme ihrer Dienstleistungstätigkeiten erforderlich sind, insbesondere Erklärungen, Anmeldungen oder die Beantragung von Genehmigungen bei den zuständigen Behörden, einschließlich der Beantragung der Eintragung in Register, Berufsrollen oder Datenbanken oder der Registrierung bei Berufsverbänden oder Berufsorganisationen; b) die Beantragung der für die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlichen Genehmigungen. (2) Die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner berührt nicht die Verteilung von Zuständigkeiten und Befugnissen zwischen Behörden innerhalb der nationalen Systeme. c) Rechtfertigung aa) Die Bestimmungen verstoßen gegen Art. 14 Nr. 6 der Richtlinie 2006/123/EG Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von einer der folgenden Anforderungen abhängig machen: 6. der direkten oder indirekten Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern, einschließlich in Beratungsgremien, an der Erteilung von Genehmigungen oder dem Erlass anderer Entscheidungen der zuständigen Behörden, mit Ausnahme der Berufsverbände und vereinigungen oder anderen Berufsorganisationen, die als zuständige Behörde fungieren; dieses Verbot gilt weder für die Anhörung von Organisationen wie Handelskammern oder Sozialpartnern zu Fragen, die nicht einzelne Genehmigungsanträge betreffen, noch für die Anhörung der Öffentlichkeit; Eine direkte Beteiligung von konkurrierenden Marktteilnehmern ergibt sich bereits daraus, dass der Präsident des Tiroler Schilehrerverband, Richard Walter, ebenso Leiter der Skischule Arlberg ist. Die weitere Verflechtung zwischen den Organen der Schilehrerverbände und deren führende Stellung in entsprechenden Skischulen stellen wir tabellarisch dar: Skilehrerverband Tirol Funktion Schilehrerverband Florian Kindl Präsident-Stellvertreter Mitglieder des Günter Embacher Landesausschuss Mitglieder des Rainer Schultes Landesausschuss Mitglieder des Marian Schreder Landesausschuss Mitglieder des Pepi Pechtl Landesausschuss Norbert Pichlsberger Mitglieder des Leitung/Inhaber konkurrierende Schischule Schischule Neustift Stubaier Gletscher Florian Kindl KG Skischule Snowboard Söll Hochsöll - Embacher Schneesportschule Hochzeiger Pitztal Skischule Lienzer Dolomiten Skischule Lermoos Skischule Tuxertal

83 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 83 VON 90 Ernst Hinterseer Hans Purtscher Markus Kogler Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Skischule Kitzbühel SKISCHULE SERFAUS SCHNEESPORTSCHULE HOCHFILZEN Schilehrerverband Salzburg Funktion Schilehrerverband Leitung/Inhaber konkurrierende Schischule Gerhard SINT Obmann Skischule Rot-Weiss-Rot Johannes SCHERNTHANER Obmannstv Sport Skischule Kleinarl Georg HERBST Vorstandsmitglied Skischule Lofer Herbst Helmut RIEDLSPERGER Vorstandsmitglied SchneeSportSchule Asitz Helmut LINDENTHALER Vorstandsmitglied Skischule-Snowboardschool Abtenau Klaus BURGSCHWAIGER Vorstandsmitglied Skischule Mühlbach am Hochkönig Anton GRUBER Vorstandsmitglied Skischule St. Johann Alpendorf Maximilian ZETTINIG Vorstandsmitglied unbekannt Michael WIELANDNER Vorstandsmitglied unbekannt Harald MAIER Vorstandsmitglied unbekannt Herbert SCHMIEDERER Vorstandsmitglied unbekannt Josef LANGER Vorstandsmitglied unbekannt Schilehrerverband Vorarlberg Funktion Schilehrerverband Leitung/Inhaber konkurrierende Schischule Andreas Lippitsch Obmann SKISCHULE GARGELLEN Thomas Egger Obmann Stellvertreter Skischule Hirschegg Gmb Lothar Fetz Vorstand Gründer der Skischule Schwarzenberg Christian Elsensohn Vorstand Skischule Lech Mathias Fritz Mitglieder des Landesausschuss Ski & Snowboard Schule Warth Karl Schuster Mitglieder des Landesausschuss Skischule Mittelberg Tobel GmbH Hermann Wachter Mitglieder des Landesausschuss unbekannt

84 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 84 VON 90 Christoph Müller Harry Stark Martin Schneider Leo Walch Stefan Mentberger Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss Mitglieder des Landesausschuss unbekannt Ski- & Snowboardschule Fontanella unbekannt unbekannt Arlberg Powder Guide Die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung der Meldung und verfahrensleitenden Entscheidungen sind die Bezirksverwaltungsbehörden und nicht die Schilehrerverbände. Die Schilehrerverbände sind nur mit der Entgegennahme und Weiterleitung befasst. Eine sachlich nachvollziehbare Begründung, weshalb die Meldungen nur zum Zwecke der Weiterleitung an die Schilehrerverbände, deren Vorstände ausschließlich aus Inhabern und Leitern konkurrierender Skischulen bestehen, ist nicht bekannt und auch nicht vorstellbar. Im Gegenteil: Die Wahrnehmung von Aufgaben in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung durch Personen, die zugleich der Aufsicht dieser Einrichtung unterliegen und im Marktbereich tätig sind, erscheint bedenklich. Unter der Vorstandschaft privater Skischulleiter werden öffentliche Interessen wahrgenommen. Ein solch direkter Einfluss von Mitbewerbern an dem Meldevorgang ist weder erforderlich noch gerechtfertigt. bb) Die ausschließliche Möglichkeit, eine Meldung gegenüber den Landesschilehrerverbänden abzugeben, widerspricht den Vorgaben zur Bereitstellung eines einheitlichen Ansprechpartners gem. Art. 6 der Richtlinie 2006/123/EG. 12. Vorschreibung der Arbeitnehmereigenschaft a) Gesetzliche Grundlage/Maßnahme Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat gegenüber der Skischule.. erklärt, dass diese nur Lehrkräfte im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr einsetzen darf, die als Arbeitnehmer angestellt sind. Freie Mitarbeiter dürfen nicht eingesetzt werden. b) Eingriff Wenn bestimmte Tätigkeiten nur in einer Beziehung auszuüben sind, die nach den Regelungen des Inlandes zwingend als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sind, so liegt hierin ebenfalls eine Negation der Dienstleistungsfreiheit. Denn wer in seinem Herkunftsland rechtmäßig als Selbstständiger tätig werden kann und Dienstleistungsaufträge gegenüber dortigen Kunden übernimmt, dem darf diese Möglichkeit bei grenzüberschreitenden Beziehungen durch eine solch tiefgreifende Beschränkung nicht genommen werden. Dieser Fall ist vergleichbar mit einem Niederlassungserfordernis. Denn der gebietsfremde Dienstleistungserbringer wird als

85 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 85 VON 90 Selbstständiger zur Aufgabe seines vertraglichen und steuerlichen Status, den ihm sein Herkunftsland gewährt, gezwungen 8. Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismus- und Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, dass sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, stellt eine Behinderung i.s. von Artikel 59 EG- Vertrag dar 9. Auch eine Vermutung, dass ein selbstständiger Dienstleister aus einem Mitgliedsstaat im Aufnahmestaat Arbeitnehmer ist, stellt eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. 10 c) Rechtfertigung Eine Rechtfertigung im Sinne eines zwingenden Grundes des Allgemeinwohls für die Verpflichtung, nur Lehrkräfte, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr einzusetzen, ist nicht denkbar. aa) Die sozialrechtliche Qualifizierung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmertätigkeit oder freie Mitarbeit wirkt sich nicht auf die Sicherheit der Skischulgäste aus. Anders als in niedergelassenen Schischulen in Tirol besteht für deutsche Skischulen weder eine Residenzpflicht noch eine Verpflichtung eine bestimmte Anzahl von Schilehrern vorzuhalten, um ein touristisch gewünschtes Mindestangebot an Kursangeboten (wie in 8 Tiroler Schischulgesetz 1995 geregelt) vorzuhalten. Die Skischulen verfügen im vorübergehenden Ausflugsverkehr weder über feste Einrichtungen noch über ein eigenes Schischulgelände. Die Verpflichtung, nur Arbeitnehmer einzusetzen, konterkariert auch die Bestimmungen aus Art. 12 Abs. II der Verordnung 883/2004/EG: Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet. Die ausschließliche Zuständigkeit zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse verbleibt bei den Behörden des Herkunftslandes. Auch gemäß Art. 13 der Verordnung 8 Groeben, von der /Schwarze/Jürgen Tiedje, Europäisches Unionsrecht, 7. Auflage 2015, AEUV Art. 56 Rn EuGH, Urteil vom C-398/95, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I EuGH, Urteil vom C-255/04

86 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 86 VON /2004/EG wird auf die Vorschriften des Herkunftslandes abgestellt, insbesondere wenn die zu beurteilende Person nur ausschließlich dort ihren Wohnsitz und Betriebssitz inne hat. Regelmäßig werden die Lehrkräfte einer Reiseskischule als freie Mitarbeiter qualifiziert, weil es an der einer ortsansässigen Skischule vergleichbaren betrieblichen Eingliederung fehlt und die Lehrkräfte aufgrund eigener Investitionen in die Aus- und Fortbildungen sowie fehlender Einsatzgarantien ein erhebliches wirtschaftliches Eigenrisiko tragen. Die weit überwiegende Anzahl der Lehrkräfte ist für mehrere Skischulen tätig und die Tätigkeit für einzelne Skischulen hat einen im Sinne der 8 SGB IV in wirtschaftlicher Hinsicht geringfügigen (nicht mehr als durchschnittlich 450,- monatlich) oder zeitlicher Hinsicht kurzfristigen Charakter (nicht mehr als 50 Tage) und ist damit unabhängig vom Ergebnis der Qualifizierung sozialversicherungsfrei. Skilehrer von Reiseskischulen werden tagesweise, maximal wochenweise eingesetzt. Aufgrund der kurzfristigen und befristeten Einsätze besteht regelmäßig kein Bedürfnis an der Ausgestaltung der Tätigkeiten als Arbeitsverhältnis. Im Ergebnis wirkt sich die Einstufung weder sozialversicherungsrechtlich noch einkommenssteuerrechtlich aus. Urlaubsansprüche oder das Risiko einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, Verpflichtungen, bestimmte Kurs an vorgegebenen Zeiten und Orten übernehmen zu müssen, wollen in der Regel weder Skischulen oder Lehrkräfte. Etwas anderes kann natürlich dann gelten, wenn Lehrkräfte über kurzfristige oder geringfügige Umfänge für eine Skischule tätig werden. Dann bestehen Bedürfnisse der gegenseitigen Bindung und Absicherung. Dies muss aber letztlich den Vertragsparteien selbst überlassen werden und kann nicht durch eine im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung unzuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates vorgeschrieben werden. Gem. 3, 4 Bayerische Berg- und Skischulverordnung, darf eine Skischule qualifizierte Lehrkräfte und Hilfskräfte einsetzen und hat diese so sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. Diese Verpflichtung setzt nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus, dessen Voraussetzungen in sozialversicherungs- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist, sondern wie bei jedem Reiseveranstalter oder Dienstleistungsunternehmen konkrete vertragliche Auftragsregelungen zur Einhaltung relevanter Sicherheitsvorschriften, Lehrpläne und allgemein anerkannter Lehrmeinungen, ggf. tagesaktuelle Informationen sowie deren Überwachung voraus. Die Verpflichtung, Überwachung und Umsetzung der Sorgfalts- und Schutzpflichten für die Teilnehmer eines Ski- oder Snowboardkurses kann unabhängig von der Qualifizierung der Vertragsverhältnisse der beteiligten Personen realisiert werden. Niemand käme ernsthaft auf die Idee, dass eine Ski- und Snowboardschule nur Busfahrer einsetzen darf, die in einem Angestelltenverhältnis zu ihnen stehen. Aber auch diese Busfahrer sind Teil der Leistungskette einer Skischule und in einem sicherheitsrelevanten Bereich tätig. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist daher nicht erforderlich, die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Dann müsste strenggenommen jeder Skischulgast seinen Skilehrer als Arbeitnehmer beschäftigen.

87 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 87 VON 90 bb) So führt auch der EuGH, Urteil vom C-398/95, Sammlung der Rechtsprechung 1997 Seite I-03091, aus: 16 Artikel 59 EG-Vertrag verlangt jedoch nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für Dienstleistungserbringer anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmässig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12). 17 Ist eine Beziehung, die Dienstleistungen eines Fremdenführers im Rahmen der Durchführung von Tourismusprogrammen in einem Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, nach einer Regelung der genannten Art zwingend als Arbeitsverhältnis i.s. des nationalen Rechts dieses Staates zu qualifizieren, so wird dadurch Fremdenführern aus anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, ihre Tätigkeit in dem erstgenannten Mitgliedstaat selbstständig auszuüben. 18 Durch eine solche Regelung werden Fremdenführer aus anderen Mitgliedstaaten somit in ihrer Freiheit behindert, derartige Dienstleistungen selbstständig zu erbringen. 19 Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Tourismusund Reisebüros - gleichgültig, wo sie niedergelassen sind - dadurch, dass sie den Beteiligten als Rechtsform verbindlich das Arbeitsverhältnis vorschreibt, daran hindert, im Rahmen der von ihnen in diesem Mitgliedstaat organisierten Tourismusprogramme mit einem Fremdenführer aus einem anderen Mitgliedstaat, der in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Erlaubnis für die Ausübung dieses Berufes besitzt, einen Dienstleistungsvertrag zu schließen, eine Behinderung i.s. von Artikel 59 EG- Vertrag darstellt. [ ] 23 Die Wahrung des Arbeitsfriedens als Mittel, einen Tarifkonflikt zu beenden und so negative Auswirkungen auf einen Wirtschaftszweig und damit auf die Wirtschaft eines Landes zu verhindern, ist aber als Ziel wirtschaftlicher Art anzusehen, das keinen Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (Urteil Collectieve Antennevoorziening Gouda, a. a. O., Randnr. 11). cc) Auch die Garantie des Schutzes der sozialen Sicherungssysteme rechtfertigt keine Vorschreibung einer Arbeitnehmereigenschaft der eingesetzten Lehrkräfte. EuGH, Urteil vom , Rechtssache C-255/04, Kommission/Frankreich, Sammlung der Rechtsprechung 2006 Seite I-05251: 46 Die französische Regierung führt dazu aus, dass die genannt e Vermutun g durch zwei zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werde, nämlich erstens durch den sozialen Schutz der fraglichen Künstler und zweitens durch die Bekämpfung der Schwarzarbeit.

88 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 88 VON Was erstens den sozialen Schutz der fraglichen Künstler betrifft, so ist es sicher nicht ausgeschlossen, dass nicht abhängig beschäftigte Erwerbstätige wie etwa Dienstleister genauso wie abhängig Beschäftigte auf spezifische Maßnahmen angewiesen sein können, damit ein gewisser sozialer Schutz gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95, Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 13). Der soziale Schutz von Dienstleistern kann somit grundsätzlich zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählen, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können. 48. Allerdings ist, was zum einen die Garantie sozialer Sicherheit anbelangt, darauf zu verweisen, dass die spezielle Frage der im Bereich der Sozialversicherung der Dienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften Gegenstand einer Koordinierung auf Gemeinschaftsebene ist. Aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich nämlich, dass die Personen, die gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben und die vorübergehend eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat ausführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats unterliegen. Nach dem System der Verordnung Nr. 1408/71 kommen die fraglichen Künstler somit in den Genuss der Sozialversicherung, die ihr Herkunftsmitgliedstaat vorsieht, und nicht in den der vom Zielmitgliedstaat vorgesehenen, wobei sie die entsprechende Absicherung im Übrigen mit einer standardisierten Bescheinigung, der so genannten Bescheinigung E 101, nachweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I-2005, Randnrn. 33 und 34). C. Rechtsmittel und sonstige Schritte Die bisherigen Bemühungen des Deutschen Skilehrerverbandes mit dem Tiroler Schilehrerverband und der Tiroler Landesregierung eine praktikable Lösung für das Meldeverfahren zu finden, blieb ergebnislos. Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof in Wien, Az. E 1960/2015, ist noch nicht abgeschlossen und beschränkt sich auf folgende Vorlageanregungen: 1. Zur Frage, ob im Rahmen der Meldung des vorübergehenden Ausflugsverkehrs ein Mitgliedsstaat gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG nicht nur den Nachweis der Staatsangehörigkeit und der Ausbildung des Inhabers eines Unternehmens, sondern auch aller in Betracht kommender Mitarbeiter verlangen kann und für die Meldung Gebühren in Höhe von 150 pro gemeldeten Mitarbeiter verlangen darf. 2. Zur Frage, ob für einzusetzende Mitarbeiter der Nachweis der Qualifikation erforderlich ist, wenn diese genannt und die zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgelegt werden. 3. Zur Frage, ob für einzusetzende Mitarbeiter der Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses verlangt werden kann.

89 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 89 VON Zur Frage, ob eine Frist zur Vorlage von Unterlagen gesetzt und eine Meldung im vorübergehenden Dienstleistungsverkehr aufgrund unvollständiger Angaben zurückgewiesen werden muss und kann. Desweiteren erlangen die Betroffenen in den erstinstanzlichen Verfahren keine Kostenerstattung, auch wenn das Verfahren erfolgreich abgeschlossen wird. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ein weiteres Betreiben der gerichtlichen Verfahren durch die Betroffenen nicht sinnvoll. D. Anregungen und Anträge Namens der Betroffenen bitten wir angesichts der unionsrechtswidrigen Zustände um Einschreiten der Kommission und ggf. um Erweiterung des Vertragsverletzungsverfahrens, von dem sich Österreich bislang unbeeindruckt zeigt. Desweiteren bitten wir um die Prüfung, ob ein kartellrechtliches Verfahren gegen Österreich einzuleiten ist, weil die Gesamtheit der behördlichen Maßnahmen und gesetzlichen Regelungen darauf abzielt, ausschließlich den heimischen Markt der in den öffentlich rechtlich Körperschaften der Landesschischulverbände organisierten einheimischen Schischulen einerseits und das Ausbildungsmonopol der Landesschilehrerverbände andererseits zu schützen. Dadurch wird der Wettbewerb und freie Marktzugang spürbar zu verhindern versucht. Faktisch wird der Markt unter den einheimischen Skischulen für jedes Schischulgebiet aufgeteilt und insgesamt nach außen hin durch das Verbot der Aufnahme von Gästen abgeschottet. Wir bitten um Mitteilung, falls weitere Informationen benötigt werden und weisen darauf hin, dass über die in dieser Beschwerde genannten Ski- / Snowboardschulen zahlreiche weitere Schulen betroffen sind, die teilweise nicht genannt werden wollen oder anderweitig vertreten werden. Mit freundlichen Grüßen, Matthias Zachmann Rechtsanwalt

90 ZACHMANN & PARTNER, RECHTSANWÄLTE SEITE 90 VON 90 Anlagen A 1 Schreiben vom 29. Dezember 2014, Geschäftszahl IL-SCHI-AUS/B-1/ A 2 Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol A 3 Erkenntnis vom 16. Juli 2015, Geschäftszeichen LVwG-2015/29/ A 4 Erkenntnisbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien A 5 Schreiben vom 20. Juli 2015 A 6 Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol A 7 Bescheid vom 12. Februar 2015 A 8 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol A 9 Erkenntnis vom 2. April 2015, Geschäftszahl LVwG-2015/40/ A 10 Bescheid vom 1. September 2015, Geschäftszahl: IL_SCHI-AUS/B-1/ A 11 Bescheid vom 1. September 2015, Geschäftszahl: IL_SCHI-AUS/B-1/ A 12 Beschwerde zum Landesverwaltungsgericht Tirol A 13 Gebührenbescheid vom 8. September 2015 A 14 Beschwerde an das Finanzamt Wien A 15 vom 5. November 2015 nebst Anlagen A 16 Gebührenbescheid vom 21. Oktober 2015 des Finanzamtes A 17 Beschwerde an das Finanzamt A 18 Schreiben vom 7. Januar 2016 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Az. IL-SCHI- AUS/B-1/.. bis A 19 vom 23. Dezember 2015 A 20 Schreiben vom 12. Januar 2016, Az. IL-SCHI-AUS/B-1/ bis A 21 Bescheid vom 30. Dezember 2015, Az. IL-SCHI-AUS/B-1/ A 22 Bescheid vom 7. Januar 2016 der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Az. IL-SCHI- AUS/B-1/ A 23 Meldung vom A 24 Schreiben vom 13. Januar 2016, Az. IL-SCHI-AUS/B-1/ A 26 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern A 27 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Deutschen Skilehrerverbandes für die Level 1 bis 3 A 28 vom 2. September 2015 A 29 Anerkennungserlass der Technischen Universität München

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