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- Rudolf Salzmann
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4 Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Alle Angaben in diesem Werk sind sorgfältig zusammengetragen und geprüft. Durch Neuerungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie durch den Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts keine Haftung übernehmen. Bearbeitungsstand: Juni 2016 WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA- Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:
5 Schnellübersicht Schüler und Studenten brauchen Geld 7 Abkürzungen 8 Ausbildungsförderung 11 Aufnahme einer Beschäftigung während des Studiums 65 Beschäftigungsaufnahme als Schüler 91 Familienversicherung für Studenten und Schüler 103 Studentische Kranken- und Pflegeversicherung 113 Besonderheiten in der Kranken- und Unfallversicherung 125 Rente Arbeitsförderung Sozialhilfe Grundsicherung 139 Stichwortverzeichnis
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7 Schüler und Studenten brauchen Geld Schüler und Studenten brauchen Geld Schüler und Studenten arbeiten nicht, haben somit kein Einkommen. Das ist heute noch eine landläufige Meinung. Zumindest bezüglich des Nichtarbeitens sind Schüler und Studenten angesichts der Leistungen, die sie für die Schule oder das Studium erbringen müssen, anderer Meinung. Was das Einkommen betrifft, ist tatsächlich in aller Regel nichts vorhanden. Sie sind an und für sich auf die Unterhaltsleistungen ihrer Angehörigen, insbesondere natürlich der Eltern, angewiesen. Das ist heute aber nicht mehr die Regel. Zunächst versuchen viele Studenten, aber auch manche Schüler, Geld durch Jobs zu verdienen. Hinzu kommen zahlreiche soziale Leistungen, wie etwa die Ansprüche aus der Ausbildungsförderung. Dabei ist das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht die einzige Rechtsgrundlage. So gibt es eine Härtefallverordnung zum BAföG sowie zahlreiche, das BAföG ergänzende Bestimmungen für bestimmte Berufe. Außerdem ist das aktuell neu gefasste Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Meister-BAföG) zu nennen. Das 25. BAföG-Änderungsgesetz hat zum wesentliche Änderungen des BAföG geschaffen. Insbesondere geht es dabei um die Erhöhung der Bedarfssätze. Bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Studiums oder des Schulbesuchs sind zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten. Das gilt natürlich auch bezüglich der sonstigen Leistungen aus dem sozialen Bereich. Eine wichtige Rolle spielt hier die studentische Kranken- und Pflegeversicherung, wie überhaupt in beiden Rechtsbereichen zahlreiche Besonderheiten in Zusammenhang mit dem hier behandelten Personenkreis bestehen. Das gilt in besonderem Maße auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Unter Umständen kommen auch Ansprüche auf Sozialhilfe oder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende infrage. All diese Bereiche und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen sind Gegenstand dieses Ratgebers. Ansprüche gegen Familienangehörige, das heißt Unterhaltsansprüche, werden dagegen nicht behandelt. Horst Marburger 7
8 Abkürzungen 25. BAföGÄndG 25. BAföG-Änderungsgesetz Abs. Absatz AFBG Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz AOK Allgemeine Ortskrankenkasse Az. Aktenzeichen BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG-AuslandszuschlagsV Auslandszuschlagsverordnung zum BAföG BBiG Berufsbildungsgesetz BeiratsV Beiratsverordnung zum BAföG BKK Betriebskrankenkasse BSG Bundessozialgericht BSHG Bundessozialhilfegesetz BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVG Bundesversorgungsgesetz DarlehensV Darlehensverordnung zum BAföG EDV Elektronische Datenverarbeitung einschl. einschließlich ELStAM Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum GG Grundgesetz GKV Gesetzliche Krankenversicherung GMG GKV-Modernisierungsgesetz HärteV Härtefallverordnung zum BAföG IKK Innungskrankenkasse JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz LSG Landessozialgericht MuSchG Mutterschutzgesetz OVG Oberverwaltungsgericht PC Personal Computer SG Sozialgericht SGB Sozialgesetzbuch 8
9 Abkürzungen SGB II SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB XII SGG Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung) Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) Sozialgerichtsgesetz 9
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11 Ausbildungsförderung Voraussetzungen der Ausbildungsförderung Umfang der Ausbildungsförderung Kinderbetreuungszuschlag Förderungsdauer Arten der Förderung Vorausleistung der Ausbildungsförderung Rückzahlungspflicht und Aufrechnung Aufstiegsfortbildungsförderung: Meister-BAföG Organisation der Ausbildungsförderung Wie die Ausbildungsförderung gewährt wird Auskunftspflichten Bescheid über die Bewilligung der Ausbildungsförderung
12 Ausbildungsförderung Voraussetzungen der Ausbildungsförderung 1 Persönliche Voraussetzungen und förderungsfähige Ausbildung Persönliche Voraussetzungen Förderungsfähige Ausbildung Staatsangehörigkeit Ausbildungsstätten Eignung auch: Praktika Alter Fernunterricht Inland Ausland Erstausbildung weitere Ausbildung Persönliche Voraussetzungen Staatsangehörigkeit Zunächst sieht das BAföG vor, dass Ausbildungsförderung an Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (GG) geleistet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es aber auch Ausländern gewährt. Dazu zählen insbesondere folgende Personen: 12
13 Voraussetzungen der Ausbildungsförderung Bürger der EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie andere Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalts-EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen Ehegatten oder (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner und Kinder von Bürgern der EU, die unter bestimmten Voraussetzungen gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur dadurch nicht entstehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten Bürger der EU, die vor Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis waren, das in inhaltlichem Zusammenhang mit dem der Ausbildung steht Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den obigen Voraussetzungen Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur vorübergehend im Inland haben und außerhalb der Bundesrepublik als Flüchtling anerkannt sind heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen haben; das Gleiche gilt bei einer Aufenthaltserlaubnis aus besonders gelagerten politischen Interessen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis als Härtefall oder zum vorübergehenden Schutz haben Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen eines Familiennachzugs zu Deutschen haben Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Rechts auf Wiederkehr haben Ausländer, die als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
14 Ausbildungsförderung 1 Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, weil ein Abschiebungsverbot vorliegt Geduldeten Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben). Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist. Mitgliedstaaten der EU sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (Großbritannien/Nordirland), Zypern (nur griechischer Teil). Insgesamt handelt es sich um 28 Staaten. Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelten auch für Island, Liechtenstein und Norwegen die 14
15 Voraussetzungen der Ausbildungsförderung EWG-Verordnungen über soziale Sicherheit. Dies gilt aufgrund des sogenannten Sektoralabkommens auch für die Schweiz. Inzwischen sind zwar neue EU-Verordnungen in Kraft getreten (zum ), diese gelten aber zunächst nur für die EU- Staaten. Für die genannten vier Länder bestehen demnach die EWG-Bestimmungen weiter. 1 Seit haben alle oben aufgeführten Ausländer, wie im Übrigen auch Deutsche, Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Inland eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte aufsuchen. Es wird von Grenzgängern gesprochen. Wichtig: Der ständige Wohnsitz im Sinne des BAföG ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Es kommt dabei nicht auf den Willen zur ständigen Niederlassung an. Wer sich allerdings lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. Im Übrigen wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und, außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen, zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von der deutschen und der ausländischen Ausbildungsstätte angeboten werden oder eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. In all diesen Fällen müssen jedoch ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sein. 15
16 Ausbildungsförderung 1 Wichtig: Bei Berufsfachschulen und Fachschulen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen) besteht nur dann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden. Das gilt aber nur, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Wird Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Bundesgebiet geleistet, bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb des Bundesgebiets durchgeführt hat, unberücksichtigt. Das gilt aber nur für die Zeit bis zu einem Jahr. Während einer Ausbildung im Ausland hat diese Regelung jedoch keine Bedeutung. Vielmehr gilt sie nur bei einer sich anschließenden Ausbildung im Inland. So werden die im Ausland zurückgelegten Semester bei der Zählung der Fachsemester (vgl. die Ausführungen zur Förderungsdauer) nicht berücksichtigt. Wird während einer Ausbildung, die im Inland begonnen wurde und im Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer erreicht, verlängert sich diese um die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt bleibt höchstens ein Jahr unberücksichtigt. Gleiches gilt bei mehrfachem Wechsel zwischen In- und Ausland. Eignung Die Ausbildung wird lediglich dann gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. 16
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