Ehrenamt & Recht. Workshop, 29. April 2016
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- Berndt Dresdner
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Transkript
1 Ehrenamt & Recht Workshop, 29. April 2016
2 Herzlich willkommen Robin Spaetling Christine Haida
3 Projekt Kiez hilft Kiez Ansprache von potentiellen Ehrenamtlern passgenaue Vermittlung Begleitung und Fortbildung von Ehrenamtlern Workshops für Träger Hilfestellungen für Träger technische Unterstützung Netzwerk schaffen Nachhaltigkeit sichern
4 Workshop Reihe Leitbild Ehrenamt Rechtliche Aspekte von Ehrenamt Finanzierung von Ehrenamt Anerkennung von Ehrenamt
5 Fragen Wie wird Ehrenamt gesetzlich eingeordnet? Wie können Verträge mit Ehrenamtlern aussehen? Wie sind Ehrenamtler versichert? Können Ehrenamtler vergütet werden?
6 Übersicht Vorstellungsrunde Input: Rechtliche Definition Analyse von Beispielverträgen Versicherungsschutz Kurzrecherche zu Vergütung Ausblick
7 Teilnehmende Name, Institution Meine Erfahrung mit Ehrenamt und den rechtlichen Aspekten ist
8 Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts seit 2013 in Kraft will einen Ansporn geben, damit noch mehr Bürger ein Ehrenamt übernehmen baut bürokratische Barrieren ab und schafft Anreize für mehr bürgerschaftliches Engagement
9 Rechtliche Einordnung Ehrenamtliche Tätigkeit ist rechtlich ein Auftragsverhältnis (kein Arbeitsverhältnis) Nach dem Gesetz liegt ein Auftrag vor, wenn eine beauftragte Person sich gegenüber einer beauftragenden Person verpflichtet, für diese unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen Wegen der Unentgeltlichkeit ist der Auftrag ein sogenannter Gefälligkeitsvertrag (kein Gefälligkeitsverhältnis)
10 Unentgeltlichkeit die beauftragte Person erhält für ihre Arbeitsleistung und den Zeitaufwand keine Vergütung ein vereinbarter Aufwendungsersatz ist möglich
11 Abgrenzung zu ArbeitnehmerInnen ArbeitnehmerInnen sind Personen, die im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sind. Die ehrenamtliche Tätigkeit hingegen erfolgt freiwillig, weisungsunabhängig und unentgeltlich.
12 Abgrenzung zwischen Arbeitsund Auftragsverhältnis Arbeitsverhältnis beruht auf Arbeitsvertrag, Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung. Auftragsverhältnis ist ein einseitig verpflichtender Vertrag. Im Auftragsverhältnis entsteht nämlich nur für die beauftragte Person eine Pflicht, ein Geschäft zu besorgen. Die auftraggebende Person ist zu keiner Gegenleistung verpflichtet.
13 Vereinbarungen mit Ehrenamtlichen die Ehrenamtlichen übernehmen ihre Tätigkeit unentgeltlich und aus altruistischen Motiven der gemeinnützige Träger ersetzt den ehrenamtlich Tätigen diejenigen Auslagen, die diese zum Zwecke der Ausführung des Auftrags getätigt die Ehrenamtlichen können ihre Tätigkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit kündigen
14 Vertragsbeispiele Überprüfen von Ehrenamtsverträgen auf folgende Punkte: Freiwilligkeit Weisungsunabhängigkeit Unentgeltlichkeit Aufwandsersatz Kündigung
15 Versicherungsschutz alle Ehrenamtlichen sind unfall- und haftpflichtversichert aber: der Verein sollte klären, welche Versicherung in welchem Fall greift
16 Gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei, anmeldungsfrei nur für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten z.b. für freiwillig Tätige in Rettungsunternehmen, Freiwillige in der Wohlfahrtspflege, Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen freiwillig tätig werden.
17 Gruppenversicherungen bei privaten Versicherungsträgern z.b. Deutscher Sportbund hat alle Mitglieder der Mitgliedsvereine gruppenunfallversichert
18 Haftpflichtversicherung Vereinshaftpflichtversicherung private Haftpflichtversicherung
19 Sammelversicherungen des Landes Berlin Berliner Senat hat eine pauschale Haftpflicht- und eine pauschale Unfall-Sammelversicherung abgeschlossen. Über die Sammelverträge des Landes Berlin sind ehrenamtlich Engagierte, die in Berlin freiwillig tätig sind oder deren Engagement von Berlin ausgeht (z. B. bei Exkursionen, die Landesgrenzen überschreitende Veranstaltungen, Aktionen, usw.) haftpflicht- und unfallversichert. Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.
20 Veranstaltungen mit Gästen Alle Haftpflicht- und Unfallversicherungen gelten nur für Ehrenamtliche. Bei Veranstaltungen und Festen, sollte geprüft werden, ob eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung sinnvoll ist.
21 Sozialversicherung Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist sozialversicherungsfrei, soweit sie unentgeltlich erbracht wird.
22 Steuerrechtliche Aspekte Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist steuerfrei, soweit sie unentgeltlich erbracht wird. Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen ist unbedenklich. Sobald an die Ehrenamtlichen Aufwandsentschädigungen, sonstige Vergütungen oder andere geldwerte Leistungen erbracht werden, ist zu prüfen, ob diese Leistungen der Lohnoder Einkommensteuerpflicht unterliegen.
23 Aufwandsentschädigungen Auslagenerstattung Übungsleiterfreibetrag 2400 / Jahr (früher von 2100 ) Ehrenamtsfreibetrag 720 / Jahr (früher 500 )
24 Kurzrecherche Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag Mindestlohn
25 Der nächste Schritt Was bedeutet der heutige Input für Deine Organisation? Welche Aufgabe nimmst Du mit?
26 Nächster Workshop Ehrenamt-Workshop 3 Schwerpunktthema: Finanzierung von Ehrenamt Freitag, 7. Oktober 2016
27 Kontakt Robin Spaetling Christine Haida
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