JUGENDLICHE UND LEHRLINGE

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1 JUGENDLICHE UND LEHRLINGE 1 Lehrlingsentschädigungssätze für Wien per Berufsgruppe 1) 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 8) Bruttomonatsbeträge in Euro Metallgewerbe 560,12 751, , ,59 Metallindustrie 582,25 780, , ,04 Allg Groß- und Kleinhandel 518,00 661,00 943,00 966,00 Kaufm Lehrlinge Handwerk und Gewerbe 493,12 680,61 842, ,51 Kaufm Lehrlinge Industrie 582,25 780, , ,04 (Rahmenkollektivvertrag) 2)4) FriseurIn und PerückenmacherIn (StylistIn) Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau 385,00 490,00 675,00 750,00 604,00 674,00 808,00 870,00 Holzverarbeitendes Gewerbe 566,32 713,32 837,02 942,94 (Tischlerei) 3) MaurerIn 2) 893, , , ,58 MalerIn und AnstreicherIn 546,48 658,43 826,39 994,32 Seite 1/9

2 Zimmerei 5) 141,52 188,76 283,53 Hotel- und GastgewerbeassistentIn 604,00 674,00 808,00 870,00 Pharmazeutisch kauf männische/r 574,00 721, ,00 AssistentIn 6) Informationstechnologie-Technik 507,00 702,00 857, ,00 VerwaltungsassistentIn (Öffentlicher Dienst) BlumenbinderIn und -händler/in (FloristIn) 493,12 680,61 842, ,51 394,41 501,18 634,11 773,57 KonditorIn (ZuckerbäckerIn) 434,00 576,00 719,00 Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) 385,00 490,00 675,00 750,00 766,68 919, ,87 ZahntechnikerIn 7) 159,88 226,01 295,78 428,04 1) Die Auswahl der Gruppen erfolgte unter Berücksichtigung der Lehrlingszeiten in den einzelnen Lehrberufen. - 2) Lehrlinge unter 18 Jahren. - 3) Lehrlinge unter 20 Jahren. - 4) Unterschiedlich nach Fachverbänden bzw -gruppen. - 5) Wöchentlich. - 6) Ohne Matura. - 7) Beträge umgerechnet von Schillingen; Empfehlung der Bundesinnung der Zahntechniker: 1.Lj: 330, 2.Lj: 420, 3.Lj: 520, 4.Lj: ) Lehrlingsentschädigungssatz für 4. Lehrjahr bzw bei Doppellehre. 2 Sozialversicherungsbeiträge der Lehrlinge 2.1 Krankenversicherungsbeitrag Der Krankenversicherungsbeitrag entfällt in den ersten beiden Lehrjahren, ab dem 3. Lehrjahr beträgt er 3,95%. 2.2 Pensionsversicherungsbeitrag Der vom Lehrling zu bezahlende Beitragsanteil beträgt vom 1. Lehrjahr an 10,25%. Seite 2/9

3 2.3 Arbeitslosenversicherungsbeitrag Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge hängt von der Höhe der Lehrlingsentschädigung ab. Bis zu brutto ist kein Beitrag zu entrichten, über brutto bis beträgt der Beitrag 1%, über brutto bis beträgt der Beitrag 2% und über brutto beträgt der zu bezahlende Beitragsanteil 3%. 2.4 Arbeiterkammerumlage Lehrlinge bezahlen keine Arbeiterkammerumlage. 2.5 Wohnbauförderungsbeitrag Lehrlinge bezahlen keinen Wohnbauförderungsbeitrag. 3 Urlaubsbestimmungen 3.1 Das Urlaubsausmaß für Jugendliche richtet sich nach den geltenden Urlaubsbestimmungen (siehe Abschnitt "Arbeitsrecht"). 3.2 Sonderzahlungen bei Jugendlichen bzw Lehrlingen (=Weihnachtsremuneration, =Urlaubszuschuss): Metallgewerbe 4,33 Wochenverdienste 4,33 Wochenverdienste Metallindustrie Seite 3/9

4 1 Monatsverdienst 1 Monatsverdienst Allgemeiner Groß- und Kleinhandel Kaufm. Lehrlinge Handwerk und Gewerbe Kaufm. Lehrlinge Industrie FriseurIn und PerückenmacherIn (StylistIn) Koch/Köchin, Restaurantfachmann/frau, Gastronomiefachmann/frau, Systemgastronomiefachmann/frau Jahresremuneration 230% des monatlichen Mindestlohnes, jedoch höchstens 200% des tatsächlichen Lohnes Seite 4/9

5 Holz verarbeitendes Gewerbe (Tischlerei) 3,5 Wochenlöhne im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit 4.33 Wochenlöhne nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 3,5 Wochenlöhne im 1. Jahr der Betriebszugehörigkeit MaurerIn nach einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr 3,41 kollektivvertragliche Stundenlöhne + 20% progeleistete 39 Stunden Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse MalerIn und AnstreicherIn 3,27 Stundenlöhne pro Woche Betriebszugehörigkeit 2,58 Stundenlöhne für während des Kalenderjahres jeweils geleistete 39 Stunden Zimmerei je geleistete 39 Stunden 3,41 Stundenlöhne Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubskasse Hotel- und GastgewerbeassistentIn Seite 5/9

6 Jahresremuneration 230% des kollektivvertraglichen Mindestmonatsgehaltes, jedoch höchstens 200% des tatsächlichen Gehaltes Pharmazeutisch-kaufmännische/r AssistentIn 1 Monatsbezug 1 Monatsbezug Informationstechnologie - Technik VerwaltungsassisstentIn (Öffentlicher Dienst) 1 Lehrlingsentschädigung 1 Lehrlingsentschädigung BlumenbinderIn und -händlerin (FloristIn) 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr 3 Wochenlöhne bis 3. Arbeitsjahr, ab 4. Arbeitsjahr KonditorIn (ZuckerbäckerIn) 1 Monatsgrundlohn Seite 6/9

7 1 Monatsgrundlohn Fußpfleger-, Kosmetiker-, Masseurgewerbe Bankkaufmann/frau (Banken und Bankiers) ZahntechnikerIn 1 Lehrlingsentschädigung 1 Lehrlingsentschädigung 3.3 Lehrzeit Die Lehrzeit gilt als Arbeitszeit im Hinblick auf Urlaubsausmaß und - berechnung. 3.4 Urlaubsentgelt Die Höhe des Urlaubsentgelts richtet sich bei Jugendlichen nach der Lehrlingsentschädigung, dem Lohn bzw dem Gehalt. Seite 7/9

8 3.5 Urlaubszeitpunkt Auf Verlangen ist dem Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) zwischen dem 15. Juni und dem 15. September ein Urlaubsteil von zumindest 12 Werktagen zu gewähren. 3.6 Jugendliche im Baugewerbe erhalten 718,20/1.000 des Zuschlages zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, der für die betreffende Urlaubsperiode bezahlt wurde. Der Anspruch richtet sich gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. 4 Krankenentgeltregelung für Lehrlinge Gemäß 17a Berufsausbildungsgesetz hat der Lehrling im Falle einer Erkrankung bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und bis zur Dauer von weiteren 2 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Sozialversicherung) zu bekommen. Wurde dieser Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts in einem Lehrjahr voll ausgeschöpft, so hat der Lehrling bei jeder weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr für die ersten 3 Tage die volle Lehrlingsentschädigung, für die übrige Zeit der Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zur Dauer von 6 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld (aus der gesetzlichen Krankenversicherung) zu bekommen. Bei Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt die volle Lehrlingsentschädigung ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Arbeitsverhinderung bis zur Dauer von 8 Wochen und ein Teilentgelt bis zur Dauer von 4 Wochen. Die Verpflichtung des Lehrberechtigten zur Gewährung eines Teilentgelts besteht auch dann, wenn der Lehrling aus der gesetzlichen Krankenversicherung kein Krankengeld erhält. Der gleiche Anspruch besteht auch bei Einweisung eines Lehrlings in ein Erholungsheim aufgrund eines ärztlichen Befundes. 5 Kinderbetreuungsgeld Seite 8/9

9 Zum Kinderbetreuungsgeld siehe Abschnitt "Familienleistungen", "Kinderbetreuungsgeld". 6 Familienbeihilfe Für die Gewährung der Familienbeihilfe bleiben alle eigenen Einkünfte des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unberücksichtigt. Über das 18. Lebensjahr hinaus bleiben Lehrlingsentschädigungen grundsätzlich außer Betracht. Siehe Abschnitt "Familienleistungen", "Familienbeihilfe". Seite 9/9

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