Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master- Studiengang Alte Musik
|
|
- Karola Siegel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master- Studiengang Alte Musik Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen und durch Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2013 und 3. Juli 2013 Aufgrund von 8 in Verbindung mit 29 und 34 des Landeshochschulgesetzes Baden- Württemberg vom 1. Januar 2005 hat der Senat der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart am 20. Februar 2008 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den Master- Studiengang Alte Musik beschlossen. Die Ordnung wurde vom Rektor am 3. März 2008 genehmigt und am 5. März 2008 dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg angezeigt. 1 Geltungsbereich und Ziele des Studiums 2 Zuständigkeit 3 Zulassungsvoraussetzungen Inhaltsübersicht Teil A: Studienordnung 4 Dauer und Umfang des Studiums 5 Hauptfach und Wahlbereich 6 Studienplan 7 Lehrveranstaltungen 8 Module 9 Leistungsnachweise und Leistungspunkte, Freischussregelung 10 Anrechnung von Studienzeiten Teil B: Prüfungsordnung I. Allgemeines 11 Zweck der Prüfung 12 Hochschulprüfung, Modulprüfung, Zwischenprüfung 13 Prüfungsausschuss 14 Prüfungskommissionen 15 Bewertung von Prüfungsleistungen 16 Prüfungsprotokoll 17 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
2 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen 20 Modulabschluss II. Hochschul- Prüfungen 21 Master- Grad 22 Öffentlichkeit der Prüfungen 23 Meldung und Zulassung zur Master- Prüfung 24 Umfang und Durchführung der Master- Prüfung 25 Zeugnis 26 Master- Urkunde III. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit von Modul- und Hochschul- Prüfungen 28 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches 29 Einsicht in die Prüfungsakten 30 Übergangsregelungen 31 Inkrafttreten
3 1 Geltungsbereich und Ziele des Studiums (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für den Master- Studiengang Alte Musik. (2) Ziel des Studiums ist es, die künstlerische Persönlichkeit weiter zu entwickeln sowie die musikalischen und reflektierenden Kompetenzen zu professionalisieren. Die Absolventen sollen in der Lage sein, auf hohem künstlerischem Niveau als Solist, in Kammermusikformationen und in Barockorchestern bzw. - ensembles zu spielen. Im Einzelnen sollen sie in der Lage sein, Werke aus allen Epochen und Stilistiken der Alten Musik im Bewusstsein für eine historisch informierte Aufführungspraxis künstlerisch überzeugend zu interpretieren befähigt werden, die Anforderungen des Spiels in Ensembles professionell zu bewältigen Werke der Kammermusik auf hohem künstlerischem Niveau darbieten können über ein vielfältiges Repertoire an Proben- und Übestrategien verfügen, mit dem sie Werke unterschiedlicher Stilistiken und Epochen auf Grundlage der Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Aufführungspraktiken und Spieltechniken erarbeiten können spezifische berufsrelevante Kompetenzen schriftlicher Reflexion durch Arbeiten in den Bereichen Musikwissenschaft und Analyse erwerben. 2 Zuständigkeit Soweit diese Studien- und Prüfungsordnung die Zuständigkeit einer Fakultät (Fakultätsvorstand, Fakultätsrat und Studienkommission) vorsieht, ist die Fakultät III zuständig. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu einem Master- Studium Alte Musik kann zugelassen werden, wer den Nachweis eines abgeschlossenen Bachelor- oder Diplom- Studiums an einer deutschen Musikhochschule oder einem vergleichbaren Institut des In- oder Auslandes erbringt. (2) Das Nähere regelt die Immatrikulationssatzung in der jeweils gültigen Fassung.
4 Teil A: Studienordnung 4 Dauer und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester; hierin ist die Prüfungszeit enthalten. (2) Bei Studierenden mit Kind verlängert sich die Prüfungsfrist. Entscheidungen über die Dauer der Verlängerung trifft der zuständige Prorektor. (3) Das Studium umfasst das Hauptfach und Wahlbereiche. (4) Es schließt mit einer Master- Prüfung ab. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. 5 Haupt- und Pflichtfächer, Wahlbereich (1) Das künstlerische Hauptfach steht im Mittelpunkt des Master- Studiums. Es wird im Einzelunterricht vermittelt. (2) Wahlfächer sind zu Pools zusammengefasst, die bestimmte Bereiche definieren. Der Studienplan legt fest, in welchem Umfang eine Auswahl aus vorgegebenen Wahlfächern zu belegen ist. Folgende Fächer stehen in den einzelnen Bereichen zur Auswahl: Pool 1: Kammermusik/ Ensemble Alte Musik / Continuopraxis (für Historische Tasteninstrumente und Historische Zupfinstrumente); Gesang Nebenfach, Cembalo Nebenfach, Instrument Nebenfach, Improvisation Pool 2 - Seminare: Continuopraxis (mit Übung für NF), Literaturkunde/Analyse, Kontra- punkt/historische Satztechnik Musikwissenschaft, Quellenkunde/Paläografie, Inter- pretationsgeschichte/ Aufführungspraxis; Projekt (Wettbewerb, Solo- Recital, Solokonzert, Kammermusikabend, Edition, Schriftliche Arbeit). (3) Alle Unterrichtsangebote der Hochschule sind im Rahmen der Lehr- und Lernkapazitäten nach Zustimmung der entsprechenden Lehrkräfte belegbar.
5 6 Studienplan (1) Studieninhalte und Studienverlauf sind im Studienplan niedergelegt (Anhang I). (2) Der Studienplan enthält Angaben zur Dauer der Lehrveranstaltungen (Semesterwochenstunden = SWS [1] ); er ist für Hochschule und Studierende verbindlich. (3) Berufspraktische Tätigkeiten, die nicht im Studienplan enthalten sind und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hauptfach des Master- Studiengangs stehen, können bei entsprechendem Nachweis mit bis zu 4 Leistungspunkten [2] im Wahlbereich 1 angerechnet werden. Über die Anerkennung entscheidet der zuständige Prorektor. (4) Tätigkeiten als Tutor für den Lehrbetrieb können mit bis zu 4 Leistungspunkten auf Wahlbereiche angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Prorektor für die Lehre. 7 Lehrveranstaltungen Folgende Lehrveranstaltungsformen werden angeboten: Künstlerischer Unterricht: Vermittlung musikalischer und instrumental- technischer Kompetenzen. In Hauptfächern findet der künstlerische Unterricht in der Regel als Einzelunterricht statt, in Pflicht- und Wahlfächern wird er in der Regel als Gruppenunterricht angeboten. Seminar: Gruppenunterricht zur Einführung und Vertiefung in einen begrenzten Themenkomplex mit wissenschaftlichen, theoretischen und methodischen Anteilen. Die aktive Mitarbeit der Studierenden hat in Seminaren einen hohen Stellenwert. Seminare können als Proseminare (Einführungsveranstaltungen während des Grundstudiums) oder Hauptseminare (ausschließlich während des Hauptstudiums) gekennzeichnet werden. 8 Module (1) Ein Modul ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abprüfbaren Einheit. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen. Ein Modul umfasst Inhalte eines einzelnen Semesters oder eines Studienjahrs, in Ausnahmefällen kann es sich aber auch über mehrere Semester erstrecken. Module werden grundsätzlich mit Prüfungen abgeschlossen. (2) Die Beschreibung eines Moduls umfasst Angaben über Inhalte und Qualifikationsziele (Kompetenzen) des Moduls, Lehrformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Verwendbarkeit des Moduls, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten ( 10 Abs. 3), Arbeitsaufwand und Dauer des Moduls (Anhang II - Modulplan).
6 (3) In Absprache mit dem jeweiligen Fachlehrer können die in der Modulbeschreibung geforderten Kompetenzen bei entsprechenden Vorkenntnissen in einer gesonderten Prüfung bereits am Beginn eines Moduls nachgewiesen werden. (4) Der Unterricht im Hauptfach ( 5 Abs. 1) besteht aus jeweils einem Modul, das mit der Master- Prüfung abgeschlossen wird. 9 Leistungsnachweise und Leistungspunkte, Freischussregelung (1) Leistungsnachweise (Scheine) sind schriftliche Belege über die Qualität einer im Rahmen eines Moduls erbrachten studentischen Leistung. Leistungsnachweise können in Form von Hausarbeiten, Referaten, Klausuren, praktischen oder mündlichen Prüfungen studienbegleitend erbracht werden. Im Modul des Hauptfachs wird der Leistungsnachweis durch einen hochschulöffentlichen künstlerischen Vortrag erworben. Anzahl und Umfang der geforderten Leistungsnachweise sind in der Beschreibung der Module (Anhang II) festgehalten. (2) In den Seminaren der Pools ( 5 Abs. 2) können Leistungsnachweise für die geforderten Module zu Beginn eines Semesters ohne eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erworben werden (sog. Freischuss- Regelung). Reichen die im Rahmen der Freischuss- Regelung erbrachten Leistungen für einen Leistungsnachweis nicht aus, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt (vgl. auch 9 Abs. 3). (3) Die Quantität von Studienleistungen wird in Leistungspunkten (LP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gewichtet. 1 Das Master- Studium umfasst einschließlich der Abschlussprüfung 120 Credits. 10 Anrechnung von Studienzeiten und - leistungen (1) Studienleistungen und Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Hochschulbereich der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. (2) Es obliegt dem Antragsteller, hinreichende Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prorektor für Studium und Lehre, der das 1 Demnach werden pro Semester 30 Credits (Leistungspunkte) vergeben. Pro Credit wird eine Arbeitsbelastung (workload) des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium sowie in der Vorbereitung und Ablegung von Prüfungen von 30 Stunden angenommen. Die gesamte Arbeitsbelastung darf im Semester einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden nicht überschreiten.
7 Anerkennungsverfahren durchführt. (3) Studienleistungen und Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Hochschulbereichs der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Bezüglich der Vorlage von Informationen siehe (2).
8 Teil B: Prüfungsordnung I. Allgemeines 11 Zweck der Prüfung Die Master- Prüfung dient dem Nachweis der Qualifikationen, die es dem Absolventen ermöglichen, als haupt- oder nebenberufliches Mitglied in Ensembles für Alte Musik sowie freiberuflicher Musiker solistisch und in kammermusikalischen Formationen auf hohem künstlerischem Niveau professionell tätig zu sein. 12 Hochschulprüfung, Modulprüfung, Zwischenprüfung (1) Hochschulprüfungen sind die Prüfungen der Master- Prüfung. (2) Modulprüfungen sind studienbegleitende Prüfungen, auf deren Grundlage Leistungspunkte vergeben werden. Mit der Prüfung wird das jeweilige Modul abgeschlossen und festgestellt, ob der Kandidat die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ausreichendem Umfang erworben hat. (3) Bei nicht ausreichenden Leistungen im Künstlerischen Hauptfach kann der verantwortliche Hauptfachlehrer beim Prorektor Lehre eine außerordentliche Zwischenprüfung beantragen. Der Studierende ist in der Sache vom Prorektor Lehre zu hören. Die Entscheidung über die Durchführung der Prüfung trifft der Prorektor Lehre. Anschließend wird das Programm festgelegt, das der Studierende vorzutragen hat. Das Programm soll in der Regel eine Dauer von Minuten haben. Der Studierende wird zu dieser Prüfung mit einer Frist von ca. 4 Wochen eingeladen. Bei Nichtbestehen kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Wird diese Prüfung auch beim zweiten Mal nicht bestanden, wird der Studierende exmatrikuliert. Die Kommission dieser Prüfung besteht aus dem Prorektor Lehre als Vorsitzendem und mindestens drei Lehrkräften möglichst des betreffenden Fachs. 13 Prüfungsausschuss (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation aller Hochschulprüfungen zuständig. Er erledigt ferner die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind der Rektor, der für Studien- und Prüfungsangelegenheiten zuständige Prorektor, die Studiendekane sowie ein Mitglied der Verwaltung (mit beratender Stimme). Vorsitzender ist der Rektor; er kann den Vorsitz auf den für die Studienangelegenheiten zuständigen Prorektor übertragen.
9 (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Senat und den Fakultäten über die Prüfungsangelegenheiten und die Entwicklung der Studienzeiten. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ausgenommen der Vertreter der Verwaltung haben das Recht, Prüfungen beizuwohnen. (4) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten auf seinen Vorsitzenden übertragen. 14 Prüfungskommissionen (1) Der Rektor bestellt die Prüfungskommissionen; er kann dieses Recht delegieren. (2) Die Prüfungskommission der Prüfung im Hauptfach besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Lehrern möglichst des betreffenden Fachs. Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird vom Rektor bestimmt. Er darf nicht der Fachlehrer des Kandidaten in dem betreffenden Prüfungsfach sein. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfer besteht nicht. (3) Im Rahmen der Modulprüfungen besteht die Prüfungskommission aus mindestens einem Prüfer des betreffenden Faches. Er darf auch Fachlehrer des Kandidaten in dem betreffenden Fach sein. (4) Bei schriftlichen Prüfungen gehört der Prüfungskommission ein Zweitkorrektor an. 15 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Bei einer Hauptfachprüfungsleistung mit der Note 1 kann in Ausnahmefällen das Prädikat mit Auszeichnung in Verbindung mit einem Gutachten der Prüfungskommission vergeben werden. Zur differenzierenden Bewertung von Prüfungsleistungen können von
10 den Prüfern zusätzlich Zwischenwerte gebildet werden; Noten besser als 1,0 und schlechter als 5,0 sind ausgeschlossen. (3) Die Prüfungsnote (Fachnote) errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei der Bildung der Fachnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Prüfungsnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5 = 1 sehr gut von 1,6 bis 2,5 = 2 gut von 2,6 bis 3,5 = 3 befriedigend von 3,6 bis 4,0 = 4 ausreichend über 4,0 = 5 nicht ausreichend (4) Die Gesamtnote der Master- Prüfung ist die Note der Master- Prüfung im künstlerischen Hauptfach Alte Musik. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. (5) Die Modulnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Teilprüfungsleistungen, wobei jede Teilprüfung bestanden sein muss. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. 16 Prüfungsprotokoll (1) Über alle Prüfungen ist ein Prüfungsprotokoll zu fertigen. Es wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Es muss enthalten: Name und Studiengang des Prüfungskandidaten Tag, Ort, Beginn und Ende der Prüfung die Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission; bei Modulprüfungen den Namen des Prüfers das Prüfungsfach Benotung und im Rahmen der Master- Prüfung gegebenenfalls eine kurze Begründung Vermerke über besondere Vorkommnisse (z.b. Unterbrechungen, Täuschungsversuche u. ä.). 17 Anrechnung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen im Hochschulbereich der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt,
11 sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Die Anerkennung dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. (2) Es obliegt dem Antragsteller, hinreichende Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt beim Prorektor für Studium und Lehre, der das Anerkennungsverfahren durchführt. (3) Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen außerhalb des Hochschulbereichs der europäischen Union erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Bezüglich der Vorlage von Informationen siehe (2). 18 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach der Meldung zur Prüfung ohne triftige Gründe von dieser Prüfung zurücktritt, wird die Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen vom Kandidaten bei Modulprüfungen der Prüfungskommission, sowie bei Hochschulprüfungen dem Prüfungsausschuss, unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Teilprüfungsergebnisse sind in diesem Falle anzurechnen. (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 bedürfen bei jeder Prüfung der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss. Der Kandidat hat das Recht auf Anhörung. Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 19 Wiederholung von Prüfungsleistungen (1) Ist eine Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie grundsätzlich einmal wiederholt werden. Eine Wiederholung ist frühestens zum nächsten Prüfungstermin und spätestens nach einem Jahr möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor.
12 (2) Hat ein Kandidat eine Prüfung endgültig nicht bestanden, so erlischt die Zulassung zu diesem Studiengang. 20 Modulabschluss (1) Der Modulabschluss bedarf einer Anmeldung bei der jeweiligen Fakultät. Dazu sind die erbrachten Leistungspunkte und Prüfungsergebnisse vorzulegen. (2) Nach erfolgreichem Modulabschluss wird von der Fakultät eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die besuchte Lehrveranstaltung, die darin erbrachten Leistungspunkte und die Modulnote hervorgehen. II. Master- Prüfung 21 Master- Grad Ist die Master- Prüfung bestanden, verleiht die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart den akademischen Grad Master of Music (M.Mus.). 22 Öffentlichkeit der Prüfungen (1) Die Prüfungen im Hauptfach sind öffentlich. Der Rektor kann bei schwer wiegenden Gründen auf Vorschlag der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ausschließen. (2) Die anderen Prüfungen sind nicht öffentlich. Jedoch sollen Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse auf Antrag als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, eine der zu prüfenden Personen widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die geprüften Personen. 23 Meldung und Zulassung zur Master- Prüfung (1) Die Meldung zur Master- Prüfung erfolgt spätestens zum Ende des der Prüfung vorausgehenden Semesters. (2) Der Meldung sind beizufügen das Zeugnis über die bestandene Bachelor- Prüfung bzw. Diplom- Prüfung; Nachweis über den erfolgreichen Abschluss aller im Studienplan (Anhang II) bis zum Zeitpunkt der Meldung vorgesehenen Module;
13 eine Erklärung des Kandidaten, dass er keine Master- Prüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer staatlichen Hochschule für Musik der BRD oder eine vergleichbare Prüfung an einer vergleichbaren Institution bestanden oder endgültig nicht bestanden hat. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung. Er darf die Zulassung nur ablehnen, wenn die Anmeldefrist überschritten ist oder die Unterlagen unvollständig sind (4) Der Prüfungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Regelstudienzeit eine verbindliche Anmeldung zur Prüfung erfolgt. Mit dem Erlöschen des Prüfungsanspruchs ist die Exmatrikulation verbunden. Die Frist kann in besonderen Fällen vom Rektor um maximal ein weiteres Jahr verlängert werden. 24 Umfang und Durchführung der Master- Prüfung (1) Die Master- Prüfung besteht aus den Prüfungen im Hauptfach (Anlage III). (2) Dauert ein Vortrag länger als in Anlage III vorgesehen, kann die Prüfungskommission das Programm kürzen. Ist ein Klausurstück vorgesehen, wird es vom Studiendekan oder einem von ihm beauftragten Fachlehrer ausgesucht. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens die Note ausreichend (bis 4,0) erreicht wird. 25 Zeugnis (1) Über die bestandene Master- Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Hauptfächer sowie die Gesamtnote (in Klammern in Ziffern und mit einer Stelle hinter dem Komma) enthält. Es ist vom Rektor und vom Studiendekan zu unterzeichnen und trägt das Datum der letzten Fachprüfung. (2) Das Master- Zeugnis wird ergänzt durch ein Diploma Supplement. Es umfasst Informationen über den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, Art und Ebene des Abschlusses, die studierten Fächer und Module, sowie die einzelnen Fachnoten (in Klammern in Ziffern und mit einer Stelle hinter dem Komma). (3) Hat der Kandidat in einem oder mehreren Fächern die Note nicht ausreichend (4,0) erhalten, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, in welche Fächern und innerhalb welcher Frist ein nicht bestandener Teil der Prüfung wiederholt werden kann.
14 (4) Der Bescheid über eine endgültig nicht bestandene Master- Prüfung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. (5) Hat der Kandidat die Master- Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, welche die absolvierten Teilprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 26 Master- Urkunde Nach bestandener Master- Prüfung erhält der Kandidat eine Master- Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades Master of Music (M.Mus.) beurkundet. Die Master- Urkunde wird vom Rektor und dem Hauptfachlehrer unterzeichnet und mit dem Siegel der Hochschule versehen. III. Schlussbestimmungen 27 Ungültigkeit von Modul- und Hochschul- Prüfungen (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erworben, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Master- Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 Satz 2 ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Das Zeugnis darf nur gegen Vorlage einer Entlastungsbescheinigung der Hochschule ausgehändigt werden.
15 28 Versagen der Wiederholung und Erlöschen des Unterrichtsanspruches (1) Die Wiederholung einer bestandenen Master- Prüfung oder einzelner bestandener Fachprüfungen ist unzulässig. (2) In Fächern, in denen die Prüfung bestanden wurde, erlischt der Unterrichtsanspruch innerhalb des Studienganges. 29 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Jahres nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dokumentiert Zeit und Ort der Einsichtnahme. 30 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stuttgart, den 3. März 2008, zuletzt aktualisiert am 4. Juli 2013 Dr. Regula Rapp, Rektorin Anlagen Studienplan mit Angaben über Semesterwochenstunden und Leistungspunkte Modulplan mit Angaben über Module, Leistungsnachweise und Leistungspunkte Prüfungsanforderungen im Hauptfach zur Master- Prüfung
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orgel
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orgel Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen und Senatsbeschluss
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Gitarre (einschl.
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Gitarre (einschl. Gitarren-Duo) Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Oper
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Oper Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen und Senatsbeschluss
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Musikwissenschaft
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Musikwissenschaft Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orchesterinstrumente
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orchesterinstrumente Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Sprecherziehung und Sprechkunst
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor-Studiengang Sprecherziehung und Sprechkunst Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor- Studiengang Figurentheater
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor- Studiengang Figurentheater Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid des MWK vom 15.
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor- Studiengang Sprecherziehung und Sprechkunst
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelor- Studiengang Sprecherziehung und Sprechkunst Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orchesterinstrumente
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master-Studiengang Orchesterinstrumente Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid des MWK vom
1 Geltungsbereich und Ziele des Studiums 2 Zuständigkeit 3 Zulassungsvoraussetzungen
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Masterstudiengang Instrumentalpädagogik Aufgrund von 8 in Verbindung mit 31 und 34 des Gesetzes über die Hochschulen
Inhaltsübersicht 1 PO: BP
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Diplomstudiengang Künstlerische Ausbildung Tanz Bühnenpraxis vom 01.08.2003 Aufgrund des 7 Abs.
HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE. Studien und Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Solistenexamen (Konzertexamen) vom
SPO_Solistenexamen2016_160527 Aushang Beginn: 30.05.2016 Senatsbeschluss: 25.05.2016 Aushang Ende: Zustimmung Rektor: 27.05.2016 Ausfertigung: 27.05.2016 HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE Studien und Prüfungsordnung
Stand 7. Dezember 2010 Änderungen gemäß Schreiben des MKS vom
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für das Verbreiterungsfach Musik/Jazz und Popularmusik Stand 7. Dezember 2010 Änderungen gemäß Schreiben
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO)
Zugangsprüfungsordnung (ZuPO) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Prüfungskommission 3 Zulassungsvoraussetzungen 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung 5 Durchführung der Prüfung und Bewertung 6 Bestehen
HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE. Studien und Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Solistenexamen (Konzertexamen) vom
PSO_Solistenexamen2014_140207 Aushang Beginn: 10.02.2014 Senatsbeschluss: 07.02.2014 Aushang Ende: Zustimmung Rektor: 07.02.2014 Ausfertigung: 07.02.2014 HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE Studien und Prüfungsordnung
Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009
Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen
Zwischenprüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor Lehramt Musik an Gymnasien 1
Zwischenprüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor Lehramt Musik an Gymnasien 1 Aufgrund von 8 in Verbindung mit 29 und 34 des Landeshochschulgesetzes
Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät
Ordnung für die Verleihung des Diploms im Studiengang Pharmazie der Biologisch-Pharmazeutischen Fakultät Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. 26 Abs. 2, 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2 ThürHG vom 7. Juli 1992,
Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den konsekutiven Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Instrument oder Gesang 1 Inhaltsübersicht
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master- Studiengang Komposition
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Master- Studiengang Komposition Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG MEDIENSPRECHEN
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG MEDIENSPRECHEN Geänderte Fassung aufgrund des Akkreditierungsgutachtens, vom
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU
TECHNISCHE UNIVERSITÄT ILMENAU Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen Gemäß 5 Abs. 1 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Satz 1 Nr.11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Diplomstudiengang Solistische Ausbildung
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Diplomstudiengang Solistische Ausbildung In Kraft getreten am 01. August 2005 Gem. 8 Abs. 5 in
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN POSTGRADUALEN STUDIENGANG KONZERTEXAMEN/BÜHNENEXAMEN
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN POSTGRADUALEN STUDIENGANG KONZERTEXAMEN/BÜHNENEXAMEN Aktualisierte Fassung vom 16. Dezember 2012
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG RHETORIK
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG RHETORIK Geänderte Fassung aufgrund des Akkreditierungsgutachtens, vom Senat
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG LIED
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG LIED Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG OPER
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG OPER Aktualisierte Fassung vom 28. November 2012 gemäß Akkreditierungsauflagen
- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. Diplomprüfungsordnung
- 1 - Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Ordnung zur Erlangung des Diploms im Studiengang Pharmazie an der Universität Leipzig Diplomprüfungsordnung Aufgrund
Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang)
06-1 Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Chemie (Lehramtsstudiengang) 1 Zweck der Prüfung Vom 14. Januar 1988 Alle Studierenden der Fakultät für Chemie und
Prüfungsordnung. für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom
Prüfungsordnung für das Studium in der Künstlerischen Meisterklasse (Meisterschülerstudium) Vom 27.05.2013 Aufgrund von 42 Absatz 5, 34, 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat
Ringvorlesung: Infos rund um s Studium
Ringvorlesung: Infos rund um s Studium 10.11.2014 Prüfungsordnung Was ist wichtig? Prüfungsanmeldung im HISQIS Wie funktioniert das? 1 2 3 4 PO 2 Dauer und Gliederung des Studiums: (5) Sind die Bachelorprüfungen
Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 30. Juli 2001
Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 30. Juli 2001 Aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität
ORDNUNG. über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung
ORDNUNG über die Zugangsprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung Die Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Bautzen erlässt aufgrund von 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsakademie im
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den postgradualen Studiengang Konzertexamen/Bühnenexamen
Aktualisierte Fassung vom 16. Dezember 2012 gemäß Bescheid des MWK vom 15. Juli 2009 und Senatsbeschluss vom 11. November 2009, 14. November 2012, 13. Februar 2013, 3. Juli 2013 sowie 12. Februar 2014
Inhaltsverzeichnis. Zweck der Zugangsprüfung
988 Ordnung für die Zugangsprüfung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte zu den vom Fachbereich 3 (Biologie) der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angebotenen Studiengängen vom 29. Mai
- 1 - Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4
- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Theologische Fakultät Prüfungsordnung für den Nachweis über Kenntnisse im Griechischen gemäß den Anforderungen des Graecums entsprechend SHG 15 Absatz 4 1 Geltungsbereich Diese
(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. Eine beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses der Hochschulreife oder eines als gleichwertig
Zwischenprüfungsordnung für das Studium des Faches Gegenwartsbezogene Japanologie als Haupt- und Nebenfach im Magisterstudiengang an der Universität Trier vom 19. August 1991 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr.
Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen
Ordnung zur Regelung der Einstufungsprüfung für die Studiengänge der Fachhochschule Südwestfalen vom 6. Oktober 2010 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und des 49 Abs. 11 des Gesetzes über die Hochschulen des
Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16.
Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung in rumänischer Sprache (Rumaenicum) an der Universität Regensburg Vom 16. Februar 2012 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelorstudiengang Schauspiel
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Stuttgart für den Bachelorstudiengang Schauspiel Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid des MWK vom 15. Juli
Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien. vom 24. November 2000
Prüfungsordnung der Universität Mannheim für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24. November 2000 Aufgrund des 51 Abs. 1 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Karlsruhe für den modularisierten Studiengang Schulmusik vom
PSO_Schulmusik_100527+_genehmigt.doc Aushang Beginn: Senatsbeschluss: 26.05.2010 Aushang Ende: Zustimmung Rektor: 27.05.2010 Ausfertigung: 27.05.2010 Info MWK/MKS: 03.08.2011 Studien- und Prüfungsordnung
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG SCHAUSPIEL
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG SCHAUSPIEL Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß Bescheid des MWK
Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten
Prüfungsordnung für die Prüfung zu zertifizierten fachkundigen Datenschutzbeauftragten 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung gilt für die Prüfung zum fachkundigen Datenschutzbeauftragten bei udis, der
Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte
Magisterprüfungsordnung Ordnung der Prüfung zum Magister der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam (Magister legum, LL. M.) in der Fassung vom 15. Mai 1992 (Amtliche Bekanntmachungen
Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom
Diplomprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Freie Kunst Fachspezifische Bestimmungen vom 31.08.2008 Der Rektor der Hochschule für Künste hat am 31.08.2008 gemäß 110 Absatz 3 des
Amtliche Bekanntmachung. Nr. 80/2018. Veröffentlicht am:
Amtliche Bekanntmachung Nr. 80/2018 Veröffentlicht am: 04.10.2018 Zweite Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Betriebliche Berufsbildung und Berufsbildungsmanagement
Dokumentation der Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät
1 Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für die Studiengänge der Geowissenschaftlichen Fakultät mit akademischer Abschlussprüfung Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.)
Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 1 Zweck der Prüfung
Ordnung für die Bibelkundeprüfung (Biblicum) an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz 1 Zweck der Prüfung Unter Bibelkunde werden die zum ordnungsgemäßen Studium
6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Aufbaustudiengang Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht Vom 18. August 2006 Auf Grund
Studien- und Fachprüfungsordnung für den Diplom-Intensivstudiengang Schauspiel der Hochschule für Musik und Theater Rostock. vom 13.
für den Diplom-Intensivstudiengang Schauspiel der vom 13. Februar 2018 Aufgrund von 2 Absatz 1 in Verbindung mit 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG SPRECHKUNST UND SPRECHERZIEHUNG
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN BACHELOR-STUDIENGANG SPRECHKUNST UND SPRECHERZIEHUNG Aktualisierte Fassung vom 22. Juli 2009 gemäß
Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier. für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion
Ordnung der Zwischenprüfung im Fach Klassische Archäologie der Universität Trier für Studierende mit den Abschlußzielen Magister Artium und Promotion vom 13. Dezember 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3
HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE
SPO_Bachelor2015_150716 Aushang Beginn: 17.07.2015 Senatsbeschluss: 15.07.2015 Aushang Ende: Zustimmung Rektor: 16.07.2015 Ausfertigung: 16.07.2015 Info MWK: HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE Studien- und
Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät. Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät
Bekanntmachung der Neufassung der Magisterprüfungsordnung für die Juristische Fakultät Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung in der mit Wirkung vom 13.1.1999 geltenden Fassung bekanntgemacht.
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik
Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 7 (Stand: 04.02.2002) Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Stuttgart für den Diplomstudiengang Softwaretechnik Vom 15.11. 2001
Akademische Prüfungsordnung. für die hebräische Sprachprüfung. an der Katholisch-theologischen Fakultät. der Universität Passau
Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Akademische Prüfungsordnung für die hebräische Sprachprüfung an der Katholischtheologischen
Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg i. Br. für den Aufbaustudiengang "Solistenausbildung"
Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg i. Br. für den Aufbaustudiengang "Solistenausbildung" Aufgrund von 7 Abs. 2 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des KHG in der Fassung vom 6.12.99 (Gesetzblatt
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN GRUNDSCHULEN gemäß 41 Absatz 1 NHG befürwortet in der 111. Sitzung der zentralen Kommission für Studium
Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart
Prüfungsordnung zum Erwerb des UNIcert am Sprachenzentrum der Universität Stuttgart (Fassung von 2012) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung gelten unabhängig von der geschlechtsbezogenen
Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007
Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Rechtswissenschaft vom 20. Juni 2007 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung wird festgestellt, dass die Bewerberin/der Bewerber die fachlichen und methodischen
Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom
Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design vom 25.05.2007 Aufgrund von 2 Abs. 1 in Verbindung mit 39 Abs. 1 des Gesetzes
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG INSTRUMENTALPÄDAGOGIK
STUDIEN- UND PRÜFUNGSORDNUNG DER STAATLICHEN HOCHSCHULE FÜR MUSIK UND DARSTELLENDE KUNST STUTTGART FÜR DEN MASTER-STUDIENGANG INSTRUMENTALPÄDAGOGIK Aktualisierte Fassung vom 24. Januar 2018, zuletzt geändert
Vom Der Rektor der Pädagogischen Hochschule Heidelberg hat am seine Zustimmung erteilt.
Pädagogische Hochschule Heidelberg Amtliche Bekanntmachungen Nr. 17/2017 Zweite Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung der Pädagogischen Hochschule Heidelberg für den Bachelorstudiengang
1 Zweck der Zwischenprüfung
Ordnung für die Zwischenprüfung des Faches Chemie im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 25. März 1986 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 12, S. 321] Auf Grund
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für den Masterstudiengang Technische Informatik
851 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der für den Masterstudiengang Technische Informatik vom 14. September 2017 Aufgrund von 32 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz
Ordnung. für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg. Vom 18.
Ordnung für die Akademische Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Musik an Gymnasien (OAZ) der Hochschule für Musik Würzburg Vom 18. Mai 2004 Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen
Anlage 4.4b: Bachelor Degree Medienwirtschaft und Journalismus Anlage 4.5: Diploma Supplement Medienwirtschaft und Journalismus
Besonderer Teil (B) der Bachelor-Prüfungsordnung für die Studiengänge 1. Wirtschaftsingenieurwesen 2. Wirtschaftsinformatik 3. Wirtschaftsingenieurwesen Telekommunikation 4. des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen
Inhaltsübersicht 1 PO: SO
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Aufbaustudiengang Solistische Ausbildung (3. Zyklus) Gem. 8 Abs. 5 in Verbindung mit 32 Landeshochschulgesetz
Zwischenprüfungsordnung für das Fach Informatik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern
Zwischenprüfungsordnung für das Fach Informatik im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Kaiserslautern vom 06.07.1992 (StAnz. S. 685), geändert durch die Ordnung vom 17.09.1993 (StAnz. S.
Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich
Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich Prüfungsordnung für die akademische Prüfung in Hebräisch (Hebraicum) an der Theologischen Fakultät der Katholischen Universität
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg für den postgradualen künstlerischen Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse
Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Freiburg für den postgradualen künstlerischen Studiengang Konzertexamen/Meisterklasse Präambel Aufgrund 8 Abs. 2 i.v.m. 34 Landeshochschulgesetz (LHG)
Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT ART UND ZIEL DES STUDIENGANGS AKADEMISCHER GRAD...2
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Master of Music (Jazz / Popularmusik) 1 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT...1 1 ART
1 Zweck der Zugangsprüfung
434 2. Ordnung für die Zugangsprüfung für Bewerberinnen/Bewerber ohne Hochschulreife zu den Studiengängen der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 09. Februar 2006 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die
Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik der Philipps-Universität Marburg vom 16.
Datei: g:\ordnung\pe12-inf99 Philipps-Universität Stand: 31.03.00 -Der Präsident- -II A 3-7.40.03.1- Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang "Informatik" am Fachbereich Mathematik und Informatik
Amtliche Mitteilungen der Alanus Kunsthochschule
Amtliche Mitteilungen der Alanus Kunsthochschule Herausgegeben von der Hochschulleitung Nr. 5 Datum: 26.03.08 Inhalt: 1. Meisterschülerordnung 2. Zwischenprüfungsordnung für das Unterrichtsfach Kunst und
HOCHSCHULE FÜR MUSIK KARLSRUHE
SPO-Bachelor-KL_190508 Aushang Beginn: Senatsbeschluss: 08.05.2019 Aushang Ende: Zustimmung Rektor: 08.05.2019 Ausfertigung: 08.05.2019 University of Music Hochschule für Musik Karlsruhe HOCHSCHULE FÜR
Bachelor-Studiengang Biochemie
Bachelor-Studiengang Biochemie Informationen für Erstsemester zur Abwicklung studienbegleitender Prüfungen Prüfungssekretariat Biochemie Dekanat für Biowissenschaften, INF 234, 5. OG, Raum 515 Aufbau des
Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO)
Informationen zu der neuen Studiengangsspezifischen Prüfungs- und Studienordnung (SPSO) Inkrafttreten ab 2013/2014 B.Sc. Wirtschaftswissenschaften 07. August 2013 UNIVERSITÄT ROSTOCK WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTLICHE
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG
STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN befürwortet in der 83. Sitzung der zentralen Kommission für Studium und Lehre
Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung 2007 Ausgegeben Karlsruhe, den 28. Februar 2007 Nr. 6 I n h a l t Seite Allgemeine Satzung der Universität Karlsruhe (TH) zur 48 Redlichkeit bei Prüfungen und Praktika 48 Allgemeine
Inhaltsübersicht. Studienpläne sowie Übersicht über Module und Leistungspunkte
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor of Music (Jazz / Popularmusik) 1 Inhaltsübersicht Seite 1 Art und Ziel des
letzte Änderung
01-1 Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen -Allgemeiner Teil- 1 Zweck der Prüfung (1) Alle Studierenden,
Externenprüfungsordnung der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft für die Bachelor- und Masterstudiengänge
Externenprüfungsordnung der Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft für die Bachelor- und Masterstudiengänge Vom 27.01.2012 Version 1 Aufgrund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit 33 und 34 Abs. 1 des Gesetzes
INTERN. Inhalt. Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung
Aktuelle Informationen der Universität zugleich Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung INTERN Nr. 17/04, 30. November 2004 Inhalt 1. Änderung der Richtlinie für die Evaluation von
Inhaltsübersicht STUDIENPLÄNE SOWIE ÜBERSICHT ÜBER MODULE UND LEISTUNGSPUNKTE
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Master of Arts (Tanz / Tanzpädagogik) 1 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT... 1 1 ART
Amtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 23. Dezember 2016 Nr. 178/2016 I n h a l t : Zweite Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur mit dem Abschluss Master of Science der Universität
Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA)
Spezialistenstudiengang Technischer Underwriter der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG...
Prüfungsordnung. Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Schaden (DVA) Spezialistenstudiengang Schaden (DVA) Stand
Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Schaden (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3
Magisterprüfungsordnung 1. 1 Zweck der Prüfung; Hochschulgrad
Magisterprüfungsordnung 1 für den Aufbaustudiengang für Studenten mit abgeschlossenem ausländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudium 1 Zweck der Prüfung; Hochschulgrad (1) Die Magisterprüfung
Inhaltsübersicht STUDIENPLÄNE SOWIE ÜBERSICHT ÜBER MODULE UND LEISTUNGSPUNKTE
Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den Studiengang Bachelor of Arts (Tanz / Tanzpädagogik) 1 Inhaltsübersicht INHALTSÜBERSICHT... 1 1
Mitteilungen. X/ Juli Diplomprüfungsordnung. für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
Mitteilungen X/2001 19. Juli 2001 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflege/Pflegemanagement
Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005
Rahmenordnung für Prüfungen in einem modularisierten Studiengang an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 27. April 2005 Gemäß 5 Abs. 1 i.v. mit 10 Abs. 2, 22 Abs. 3, 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer
Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang. Germanistik. an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 1. August 2006
Fachprüfungsordnung für den BA-Studiengang Germanistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 1. August 2006 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2006/2006-15.pdf)
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaft mit Haupt- und Nebenfach der Universität Bremen vom 3.
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Kulturwissenschaft in der vom 1. Oktober 2007 an geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus ergibt. - der Fassung der