Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Prüfung der Gebarung mit Stromherkunftsnachweisen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Prüfung der Gebarung mit Stromherkunftsnachweisen"

Transkript

1 TO 14 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: Fax: post@kontrollamt.wien.gv.at DVR: KA IV - GU 221-3/12 Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG, Prüfung der Gebarung mit Stromherkunftsnachweisen Tätigkeitsbericht 2012

2 KA IV - GU 221-3/12 Seite 2 von 39 KURZFASSUNG Die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG hat in den vergangenen Geschäftsjahren für ihre Stromkennzeichnung Stromherkunftsnachweise im In- und Ausland - losgelöst von der physischen Stromlieferung - gekauft, die dazu dienten, ihre Strategie der Vermeidung des Ausweises der Lieferung von Strom unbekannter Herkunft an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher umzusetzen. Die Einschau zeigte, dass die erworbenen Stromherkunftsnachweise ausschließlich der Stromkennzeichnung dienten und mit ihnen keine Handels- bzw. Spekulationsgeschäfte betrieben wurden. Festzustellen war weiters, dass Herkunftsnachweise für aus Wasserkraftwerken erzeugten Strom im Ausland zu günstigeren Preisen als im Inland erworben werden konnten, wodurch vermehrt auf ausländische Herkunftsnachweise zurückgegriffen wurde. Das Kontrollamt zeigte auf, dass die gesetzlich vorgesehene jährliche Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Evaluierung der Stromkennzeichnung durch die E-Control im fünfjährigen Betrachtungszeitraum zu keinen Beanstandungen führten. Im Betrachtungszeitraum waren die erfolgswirksamen Aufwendungen aus dem Kauf von Stromherkunftsnachweisen im Verhältnis zum gesamten Fremdstrombezugsaufwand relativ gering, allerdings wird künftig mit steigenden Kosten für die zu erwerbenden Herkunftsnachweise vor allem hinsichtlich der erneuerbaren Energieträger zu rechnen sein. Bezüglich der Verbuchung der Erlöse der verkauften Herkunftsnachweise sowie der Angaben über Kauf und Herkunft von Herkunftsnachweisen in Lage- und Geschäftsberichten wurden Verbesserungen empfohlen.

3 KA IV - GU 221-3/12 Seite 3 von 39 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Allgemeines zur Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG Prüfungsgegenstand Wesentliche rechtliche Grundlagen zu den Stromherkunftsnachweisen und zur Stromkennzeichnung, Zweck der handelbaren Stromherkunftsnachweise EU-Richtlinien Innerstaatliche Rechtsgrundlagen Europäisches und österreichisches Registrierungssystem für Stromherkunftsnachweise Zweck der gesondert handelbaren Stromherkunftsnachweise Kauf und Verwendung von Stromherkunftsnachweisen bei der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG Allgemeines Vertragspartnerinnen beim Kauf und Verkauf Umfang, Herkunft und Kosten der Stromherkunftsnachweise in den Geschäftsjahren 2006/07 bis 2010/ Prüfung und Evaluierung der Stromkennzeichnung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Energie-Control Austria Darstellung des Versorgermix für die Geschäftsjahre 2006/07 bis 2010/ Angaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung auf Werbe- und Informationsmaterial sowie Ausgangsrechnungen Buchhalterische und bilanzielle Erfassung der Stromherkunftsnachweise 2006/07 bis 2010/ Allgemeines und (rechtliche) Grundlagen Erfolgswirksame Auswirkungen von Stromherkunftsnachweisen in den Gewinnund Verlustrechnungen Bilanzpositionen im Zusammenhang mit Stromherkunftsnachweisen Angaben über Stromherkunftsnachweise in Lage-, Geschäfts- und Nachhaltigkeitsberichten... 37

4 KA IV - GU 221-3/12 Seite 4 von Allgemeines und (rechtliche) Grundlagen Angaben in den Lageberichten 2009/10 und 2010/11 sowie den Geschäftsberichten 2008 (2007/08) bis 2010 (2009/10) Angaben in sonstigen Publikationen ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs... Absatz AG... Aktiengesellschaft AGB... Allgemeine Geschäftsbedingungen Art... Artikel bzgl.... bezüglich bzw.... beziehungsweise d.h.... das heißt E-Control... Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft EECS... European Energy Certificate System EG... Europäische Gemeinschaft EIWOG... Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz Energieallianz... ENERGIEALLIANZ Austria GmbH Energie-Control-Gesetz... Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft ENTSO-E... European Network of Transmission System Operators for Electricity in Europe EU... Europäische Union EUR... Euro FN... Firmenbuchnummer gem.... gemäß GmbH & Co KG... Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Compagnie Kommanditgesellschaft GmbH... Gesellschaft mit beschränkter Haftung

5 KA IV - GU 221-3/12 Seite 5 von 39 GWh... Gigawattstunde ivm... in Verbindung mit kwh... Kilowattstunde KWK... Kraft-Wärme-Kopplung leg.cit.... legis citatae lt.... laut Mio.EUR... Millionen Euro MWh... Megawattstunde OTC... Over The Counter Pkt.... Punkt rd.... rund RECS... Renewable Energy Certificate System RL... Richtlinie Stromkennzeichnungsverordnung Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern u.a.... unter anderem UCTE... Union for the Co-ordination of Transmission of Electricity UGB... Unternehmensgesetzbuch Wien Energie Gasnetz... WIEN ENERGIE Gasnetz GmbH Wien Energie Stromnetz... WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH Wien Energie... WIEN ENERGIE GmbH Wien Energie-Vertrieb... WIEN ENERGIE Vertrieb GmbH & Co KG Wiener Stadtwerke Holding... WIENER STADTWERKE Holding AG World Wide Web z.t.... zum Teil Allfällige Rundungsdifferenzen bei der Darstellung von Berechnungen wurden nicht ausgeglichen.

6 KA IV - GU 221-3/12 Seite 6 von 39 PRÜFUNGSERGEBNIS 1. Einleitung 1.1 Allgemeines zur Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG An der Wien Energie-Vertrieb ist die Wien Energie als alleinige Kommanditistin mit einer im Firmenbuch eingetragenen Hafteinlage von 15 Mio.EUR beteiligt. Das voll einbezahlte Kommanditkapital beträgt gemäß Gesellschaftsvertrag 13,60 Mio.EUR. Geschäftsführende Komplementärin der Gesellschaft ist die Energieallianz, die nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages als reine Arbeitsgesellschafterin keine Einlage zu leisten hat und auch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Durch die oben genannten Eigentumsverhältnisse wurde die Wien Energie-Vertrieb sowohl in den (freiwilligen) Teilkonzernabschluss der Wien Energie (bis zum Geschäftsjahr 2009/10) als auch in den Konzernabschluss der Wiener Stadtwerke Holding - in beiden Fällen durch Quotenkonsolidierung (Quote 100 %, entspricht somit einer Vollkonsolidierung bei Kapitalgesellschaften) - einbezogen. Ab dem Geschäftsjahr 2010/11 erstellt nur mehr die Wiener Stadtwerke Holding einen Konzernabschluss für den gesamten Wiener Stadtwerke-Konzern Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 29. Juli 2002 (zuletzt geändert in der Generalversammlung vom 30. April 2004) hat die Gesellschaft ihren Sitz in Wien. Gegenstand des Unternehmens ist im Wesentlichen der Vertrieb von Strom und Erdgas an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher sowie der Stromhandel. Hauptversorgungsgebiet ist Wien Die Gesellschaft ist im Firmenbuch unter der Nummer FN z eingetragen. Das Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr erstreckt sich vom 1. Oktober bis zum 30. September Die Wien Energie-Vertrieb ist im Sinn des 221 Abs 5 ivm 221 Abs 3 UGB eine große - und somit prüfungspflichtige - Gesellschaft. Die Wien Energie-Vertrieb unterliegt

7 KA IV - GU 221-3/12 Seite 7 von 39 nämlich als unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft mit einer GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) hinsichtlich der in den 222 bis 243 UGB und 268 bis 283 UGB geregelten Tatbestände den Vorschriften der Rechtsform ihrer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin. Die Jahresabschlüsse für die gegenständlichen Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2010/11 wurden jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen Die Wien Energie-Vertrieb stellt die regionale Vertriebsgesellschaft für das Versorgungsgebiet Wien (und Umgebung) der Energieallianz-Gruppe dar, die für den gemeinsamen Strom- und Erdgasvertrieb ihrer Gesellschafterinnen (Wien Energie, Firma B, Firma C, Firma D) verantwortlich ist. Neben der genannten Komplementärbeteiligung an der Wien Energie-Vertrieb ist die Energieallianz auch Komplementärin bei der Firma B, der Firma C sowie der Firma D. Die Hauptaufgaben der Energieallianz als Komplementärgesellschafterin liegen in der Leitung und Steuerung sowie in der einheitlichen strategischen und operativen Ausrichtung der genannten regionalen Vertriebsgesellschaften der Energieallianz-Gruppe. Weiters beliefert die Energieallianz die Industrie- und Großkunden im In- und Ausland mit Strom und Gas, die regionalen Vertriebsgesellschaften sind hingegen für die Belieferung des Privatkunden- und des Gewerbesegmentes zuständig. Die Wien Energie ist mit 45 % an der Energieallianz beteiligt, womit diese mittels Quotenkonsolidierung, d.h. anteilsmäßig, in den Teilkonzernabschluss der Wien Energie (bis zum Geschäftsjahr 2009/10) und auch in den Konzernabschluss der Wiener Stadtwerke Holding einbezogen wurde Die Lieferung von Strom und Gas erfolgt von der Wien Energie-Vertrieb an ihre Kundinnen bzw. Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die dafür erforderlichen Stromnetze und Gasnetze werden im Wiener Raum von der Wien Energie Stromnetz bzw. Wien Energie Gasnetz betrieben und zur Verfügung gestellt. Die dabei entstehenden Netzkosten und die darauf basierenden Steuern und Abgaben werden durch die Wien Energie-Vertrieb im Namen und für Rechnung der Wien Energie Stromnetz bzw. der Wien Energie Gasnetz von den Endverbraucherinnen bzw. Endverbrau-

8 KA IV - GU 221-3/12 Seite 8 von 39 chern eingehoben. Im Sinn des One-Stop-Shop-Konzeptes tritt in den Kundenbeziehungen nämlich nur die Wien Energie-Vertrieb nach außen auf, womit die Kundinnen bzw. Kunden auch nur eine einzige Rechnung erhalten Die Wien Energie-Vertrieb bezieht rd. 90 % ihrer vertriebenen Strommengen bei der Firma E, die restlichen 10 % stellen die von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG zugewiesenen Ökostrommengen dar. Die Wien Energie ist mit 45 % an der Firma E beteiligt, die restlichen Partnerinnen der Energieallianz-Gruppe stellen die anderen Gesellschafterinnen dar. Die Firma E fungiert als gemeinsame Einkaufs- und Handelsgesellschaft der Energieallianz-Gruppe, ihr Unternehmensgegenstand umfasst u.a. den Handel mit Energie und derivativen Produkten und die Beschaffung von Energie für die Gesellschafterinnen und deren Konzernunternehmen. Für die Abwicklung der genannten Handelsgeschäfte erhält die Firma E von ihren Gesellschafterinnen als Auftraggeberinnen ein erfolgsunabhängiges Dienstleistungsentgelt, mit dem sie ihre jährlichen Aufwendungen bestreiten kann. In den Teilkonzernabschluss der Wien Energie fand die Firma E als assoziiertes Unternehmen nach der erwähnten Equity-Methode ihre Berücksichtigung, wodurch sie entsprechend dieser genannten Methode auch in den Konzernabschluss der Wiener Stadtwerke Holding einbezogen wurde. 1.2 Prüfungsgegenstand Die Wien Energie-Vertrieb hat in den vergangenen Geschäftsjahren Stromherkunftsnachweise (in der Fachliteratur auch als "Herkunftszertifikate" bezeichnet) erworben und für ihre Stromkennzeichnung (Fachbegriff: "Labeling") verwendet. Das Kontrollamt nahm dies zum Anlass, eine diesbezügliche stichprobenweise Einschau in die vergangenen fünf Geschäftsjahre (1. Oktober 2006 bis 30. September 2011, somit Wirtschaftsjahre 2006/07 bis 2010/11) vorzunehmen Den Schwerpunkt bildeten der Kauf und die Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Stromkennzeichnung. Weiters waren die Verbuchung und Darstellung der dies-

9 KA IV - GU 221-3/12 Seite 9 von 39 bezüglichen Geschäfte in den Geschäftsbüchern, Jahresabschlüssen und Geschäftsberichten sowie die Einhaltung der gesetzlichen Stromkennzeichnungsverpflichtungen Gegenstand der Einschau. 2. Wesentliche rechtliche Grundlagen zu den Stromherkunftsnachweisen und zur Stromkennzeichnung, Zweck der handelbaren Stromherkunftsnachweise 2.1 EU-Richtlinien Auf europäischer Ebene verpflichtete erstmals die sogenannte Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie RL 2003/54/EG ("Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG") die EU-Mitgliedsstaaten zu umfassenden Schutzmaßnahmen für Kundinnen bzw. Kunden gemeinwirtschaftlich tätiger Unternehmen. Ein wesentlicher Punkt dieses Rechtsaktes war die Stromkennzeichnungspflicht durch die Energieversorgungsunternehmen gegenüber ihren Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern Die sogenannte KWK-Richtlinie RL 2004/8/EG ("Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG") regelt in Art 5 die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen Die Richtlinie RL 2009/28/EG ("Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG") regelt u.a. die Handhabung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energie - die in der Literatur auch als "Grünstrom" bezeichnet wird - und hebt die Bedeutung von elektronischen Herkunftsnachweisen als Dokumentationsmöglichkeit für die Stromkennzeichnung hervor. Der Herkunftsnachweis wird als ein elektronisches Dokument definiert, das "als Nachweis gegenüber einem Endkunden dafür dient, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge an Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurde".

10 KA IV - GU 221-3/12 Seite 10 von 39 Im Art 15 leg.cit. finden sich hinsichtlich des Herkunftsnachweises für Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt wird, umfangreiche Bestimmungen über ihren Zweck und Inhalt, ihre Handhabung sowie deren Übertragung und Entwertung. Weiters verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedsstaaten, eine auf nationaler Ebene zuständige Stelle mit der Überwachung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung von Stromherkunftsnachweisen zu betrauen Die RL 2009/72/EG ("Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG") ersetzte die Regelungen der RL 2003/54/EG. Gemäß Art 3 Abs 9 der RL 2009/72/EG haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen u.a. auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und im an Endkundinnen bzw. Endkunden gerichteten Werbe- und Informationsmaterial den Anteil der einzelnen Energiequellen an der Gesamtenergieträgeraufbringung, den das Unternehmen im vorangegangenen Jahr verwendet hatte (Versorgermix), anzugeben haben. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von einer nationalen Regulierungsbehörde zu überwachen und sicherzustellen. 2.2 Innerstaatliche Rechtsgrundlagen Das österreichische System der Stromkennzeichnung war bereits vor Inkrafttreten der RL 2003/54/EG durch das ElWOG 2002 geregelt, das erstmals bundesweit einheitliche Standards für die Kundeninformation im Hinblick auf die Primärenergieträgeranteile der Erzeugung für Energieversorgungsunternehmen festlegte. Das ElWOG 2002 wurde in den folgenden Jahren mehrmals novelliert. Im Jahr 2010 wurde vom Gesetzgeber das ElWOG 2010 (Inkrafttreten mit 3. März 2011) erlassen, wobei sich die Bestimmungen hinsichtlich der Stromkennzeichnungen inhaltlich nur geringfügig änderten. Die genannten EU-Richtlinien wurden im Weg von Novellierungen des in Österreich bestehenden ElWOG in innerstaatliches Recht umgesetzt.

11 KA IV - GU 221-3/12 Seite 11 von 39 Zur besseren Lesbarkeit des vorliegenden Berichtes wurden in den folgenden Kapiteln nur mehr Bestimmungen des ElWOG 2010 herangezogen. Das ElWOG 2010 verpflichtet alle Elektrizitätsunternehmen und Stromhändlerinnen bzw. Stromhändler, die in Österreich Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher beliefern, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) den Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern ihren Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Elektrizitätsunternehmens für Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbeund Informationsmaterials. ( 78 ElWOG 2010). Besondere Bestimmungen zum Labeling enthält 79 ElWOG 2010, wobei auch das Gesetz den englischen Begriff Labeling als Fachbegriff verwendet. Die Kennzeichnung hat nach der prozentmäßigen Aufschlüsselung der zur Stromerzeugung verwendeten Primärenergieträger und auf Basis der an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie Sonstige zu erfolgen. Als diesbezügliche Maßeinheit sind kwh festgelegt. Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher zugrunde zu legen. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa beim Einkauf von Strom über Strombörsen, hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen europaweiten Gesamtaufbringung an elektrischer Energie nach ENTSO-E(Strom) abzüglich deren Aufbringung auf Basis erneuerbarer Energieträger zu erfolgen. ENTSO-E ist die Vereinigung aller Übertragungsnetzbetreiberinnen bzw. Übertragungsnetzbetreiber, in der kontinentaleuropäische, skandinavische und baltische Länder sowie Großbritannien und Irland vertreten sind. Der ENTSO-E(Strom)Mix beruht auf den von der ENTSO-E veröffentlichten Produktionswerten für Strom ihrer Mitglieder. Auf

12 KA IV - GU 221-3/12 Seite 12 von 39 dieser Basis werden europaweit die Anteile an Primärenergieträgern an der Gesamtstromaufbringung ermittelt. Der ENTSO-E(Strom)Mix hat Bedeutung im Zusammenhang mit dem Strom unbekannter Herkunft (sogenannter Graustrom, der vor allem von Strombörsen bezogen wird), da für dessen Kennzeichnung der aktuelle ENTSO-E(Strom)Mix heranzuziehen ist. Zuvor wurden die beschriebenen Agenden von der UCTE wahrgenommen, weshalb bis Mitte des Jahres 2009 der UCTE-(Strom)Mix anzuwenden war Gemäß 79 Abs 3 ElWOG 2010 muss die Dokumentation hinsichtlich der Stromkennzeichnung, "sofern das Energieversorgungsunternehmen eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein". Weiters ist das Ergebnis "in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen". Weitere Bestimmungen des ElWOG 2010 sehen vor, dass das Ergebnis der Dokumentation hinsichtlich der Stromkennzeichnung spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss Nach 79 Abs 7 ElWOG 2010 müssen die Stromherkunftsnachweise "Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen" Die gesetzlichen Grundlagen unterscheiden drei Herkunftsnachweise Hinsichtlich erneuerbarer Energieträger verweist das ElWOG 2010 auf die Herkunftsnachweise gemäß Ökostromgesetz sowie auf die Herkunftsnachweisbestimmun-

13 KA IV - GU 221-3/12 Seite 13 von 39 gen in Art 15 der EU-Richtlinie 2009/28/EG. Das Ökostromgesetz definiert als Herkunftsnachweis "jene Bescheinung, die belegt, aus welcher Energiequelle die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde" Die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen sind in 72 ElWOG 2010 (nur als Grundsatzbestimmung) und 73 ElWOG 2010 (Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten) geregelt Die dritte Art betreffen Herkunftsnachweise für die Elektrizitätserzeugung aus fossilen und nuklearen Energieträgern Seit Inkrafttreten des ElWOG 2010 werden in Österreich für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Ökostromgesetz bzw. gem. Art 15 EU-RL 2009/28/EG anerkannt Wie bereits erwähnt, verpflichten EU-Richtlinien die Mitgliedsstaaten, eine auf nationaler Ebene zuständige Stelle zur Überwachung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Stromherkunftsnachweise zu ernennen. Per Gesetz wurde diese Aufgabe der Anstalt öffentlichen Rechts E-Control übertragen. Um diese genannten Aufgaben erfüllen zu können, räumt das Energie-Control-Gesetz umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte ein. Demnach ist die E-Control "befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen" Seit Inkrafttreten des ElWOG 2010 obliegt der E-Control die Möglichkeit, im Verordnungsweg nähere Bestimmungen zur Stromkennzeichnung zu erlassen. Die E-Control hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht und mit 14. September 2011 die Stromkennzeichnungsverordnung 2011 kundgemacht. Die Bestimmungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Stromkennzeichnung (Darstellungsform und Ausweisung des

14 KA IV - GU 221-3/12 Seite 14 von 39 Versorgermix) traten allerdings erst mit 1. Jänner 2012 in Kraft, die Vorschriften über die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus nicht-österreichischer Erzeugung, der Gültigkeit von Nachweisen sowie der Registerdatenbank traten bereits mit dem Kundmachungsdatum in Kraft. Als wichtige Neuerung normiert 4 Abs 7 der Stromkennzeichnungsverordnung 2011, dass im Zuge der Stromkennzeichnung künftig auch die prozentuale Verteilung der Herkunftsländer der Herkunftsnachweise angeführt werden muss. Weiters wurden für die Ausweisung von Strom unbekannter Herkunft zusätzliche Transparenzkriterien aufgestellt Im Fall der Verletzung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Stromkennzeichnung bzw. der Nichtübermittlung der Dokumentation sieht das ElWOG 2010 Verwaltungsstrafen in der Höhe von bis zu ,-- EUR vor Im Jahr 2004 veröffentlichte die E-Control als Aufsichtsbehörde ein als "Stromkennzeichnungsrichtlinie" bezeichnetes Dokument, das jedoch nur Empfehlungscharakter aufwies und in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmerinnen bzw. Markteilnehmern, den facheinschlägig akkreditierten Stellen sowie verschiedenen Non- Governmental Organizations (Nichtregierungsorganisationen) erarbeitet wurde. Dieses Dokument beinhaltet insbesondere die Anforderungen für die Anerkennung von Stromherkunftsnachweisen aus dem Ausland. Seit 2009 war Voraussetzung dafür insbesondere, dass im Herkunftsland, in dem die Energieerzeugungsanlage betrieben wurde, ein Stromtransport in die EU physikalisch möglich war. Ferner musste auch im Herkunftsland der jeweiligen Nachweise ebenfalls eine Stromkennzeichnungsverpflichtung, die jener des damals geltenden EU-Rechts entsprach, bestehen, um jedenfalls Doppelzählungen von Herkunftsnachweisen auszuschließen Zu den gesetzlichen Aufgaben der E-Control als Aufsichtsbehörde zählt ferner die jährliche Veröffentlichung ihres Stromkennzeichnungsberichtes, der auf ihrer Homepage ( einsehbar ist.

15 KA IV - GU 221-3/12 Seite 15 von Das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 enthält ebenso wie das ElWOG eine allgemeine Herkunftsnachweis-Definition. Darüber hinaus führt es die Grundsatzbestimmungen des ElWOG 2010 zu den Herkunftsnachweisen für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen näher aus. Danach handelt es sich bei einem Herkunftsnachweis für Strom aus KWK-Anlagen um "eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte Energie in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist". Nach 46b Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 hat die Behörde die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen. 2.3 Europäisches und österreichisches Registrierungssystem für Stromherkunftsnachweise Das EECS knüpft an die Zielvorgaben der RL 2009/28/EG an und schafft ein System, auf dessen Grundlage der Verkauf bzw. der Handel von Grünstrom- Herkunftsnachweisen abgewickelt wird. Damit soll die Erzeugung von Grünstrom überwacht und zertifiziert werden. Das dahinterstehende Regelwerk wurde von einer internationalen Organisation - der europäischen "Association of Issuing Bodies" - beschlossen. Die Vollziehung des EECS wird in Österreich durch die E-Control wahrgenommen, da sie eine von den Strommarktteilnehmerinnen bzw. Strommarktteilnehmern unabhängige Instanz darstellt und Mitglied der Association of Issuing Bodies ist. Die E-Control fungiert als zentrale Schaltstelle für Stromherkunftsnachweise in Österreich und registriert Elektrizitätsunternehmen und Stromhändlerinnen bzw. Stromhändler mit ihren Energieerzeugungsanlagen in der EECS Datenbank. Für jede ordnungsgemäß registrierte Stromproduzentin wird ein elektronisches Stromherkunftsnachweiskonto angelegt. Die E-Control erfasst die exakt zuordenbaren elektronischen Herkunftsnachweise für den von der betreffenden Stromproduzentin produzierten Grünstrom, die auch zwischen den Konten verschiedener Elektrizitätsunternehmen transferiert, eingelöst und damit entwertet werden. Diese Vorgänge werden auf den Bezug habenden Stromherkunftsnachweiskonten des betroffenen Elektrizitätsunternehmens als Gutschriften bzw. Lastschriften verbucht. Seit 2010 gilt dies auch für alle anderen Herkunftsnachweise.

16 KA IV - GU 221-3/12 Seite 16 von 39 Damit wird in Österreich die Stromkennzeichnung über eine zentrale Registerdatenbank, nämlich über die von der E-Control betriebene österreichische Stromnachweisdatenbank, abgewickelt, in welcher der gesamte Lebenszyklus eines jeden einzelnen Stromherkunftsnachweises nachvollzogen werden kann. Neben der Erfassung werden der Transfer sowie der Einsatz des Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung elektronisch erfasst und abgewickelt. Laut Stromkennzeichnungsbericht 2011 der E-Control wurde damit ein "äußerst transparentes und vertrauenswürdiges System geschaffen, das Betrugsrisiken, wie Doppelausgabe und -verwendung, praktisch ausschließt" geschaffen. Gemäß 8 Abs 3 Stromkennzeichnungsverordnung 2011 ist der Wirtschaftsprüferin bzw. dem Wirtschaftsprüfer oder der bzw. dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, die bzw. der die Dokumentation überprüft, zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten des jeweiligen Elektrizitätsunternehmens in der Registerdatenbank zu gewähren Schon mit dem Vorgängersystem RECS wurden erstmals einheitliche Standards und Verfahren betreffend europäische Herkunftsnachweise für Grünstrom festgelegt. Im Unterschied zum EECS, dem das RECS als Vorlage diente, basierte das RECS auf freiwilligen Vereinbarungen und wurde von Markteilnehmerinnen bzw. Marktteilnehmern organisiert. In Österreich werden RECS-Herkunftsnachweise nicht mehr anerkannt. 2.4 Zweck der gesondert handelbaren Stromherkunftsnachweise Der grundsätzliche Zweck der Herkunftsnachweise ist in Art 15 Abs 1 RL 2009/28/EG definiert, wonach damit gegenüber den Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern der Anteil der Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Energiemix eines Energieversorgungsunternehmens ausgewiesen wird. Mit einem Herkunftsnachweis soll sichergestellt werden, "dass die Herkunft von aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Elektrizität als solche im Sinn dieser Richtlinie gemäß objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien garantiert werden kann".

17 KA IV - GU 221-3/12 Seite 17 von Die dargestellte Rechtslage ermöglicht es, dass in- und ausländische (europäische) Stromherkunftsnachweise auf Basis aller Primärenergieträger unabhängig von physischem Strom bzw. unabhängig von der physischen Stromlieferung zwischen den Marktteilnehmerinnen bzw. Marktteilnehmern direkt gehandelt werden können. Eigene Börsen mit Börsenpreisbildung, wie die europäischen Strombörsen an denen Stromprodukte gehandelt werden, bestehen für Herkunftsnachweise derzeit nicht. Herkunftsnachweisgeschäfte werden daher als OTC-Geschäfte abgewickelt. Das Wirtschaftsgut "Strom" wird ohne Rücksicht auf die Energiequelle bzw. Herkunft zwischen den Marktteilnehmerinnen bzw. Marktteilnehmern gehandelt. Daraus ist zu folgern, dass Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich zum selben Preis gehandelt wird wie Strom aus fossilen oder nuklearen Energieträgern. Erst die getrennt handelbaren Herkunftsnachweise ermöglichen eine Differenzierung nach Energiequelle bzw. Herkunft. Dies ermöglicht Energieerzeugungsunternehmen, neben dem Wirtschaftsgut "Strom", auch Herkunftsnachweise auf dem Markt anzubieten. Der diesbezügliche Preis bestimmt sich ebenfalls durch Angebot und Nachfrage und gestaltet sich je nach Primärenergieträger unterschiedlich. Stellungnahme der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG: Die Trennung von physischer Lieferung und Zertifikat basiert auf der Systematik des standardisierten europäischen Stromhandels. Sowohl an der Börse als auch über OTC-Geschäfte beschaffter Strom hat per Definition die Stromkennzeichnung des aktuell gültigen ENTSO-E-Mix. Erst durch die Übermittlung der Zertifikate bei Bezugsverträgen oder den Kauf von Zertifikaten bei Börsen- oder OTC-Transaktionen erhält der beschaffte Strom eine spezielle Stromkennzeichnung. Gemäß der Systematik des liberalisierten Strommarktes und der Standardisierung des Stromhandels wird demnach jeglicher Strom, egal ob aus fossilen oder regenerativen Energiequellen, zu einem einheitlichen Marktpreis gehandelt. Es gibt demnach keinen

18 KA IV - GU 221-3/12 Seite 18 von 39 Börsen- oder OTC-Preis für Strom aus Wasserkraft, Atomenergie oder thermischer Produktion. Erst durch die Trennung von physischer Lieferung und Handel der Zertifikate kann eine genügende Markttiefe an den Börsen und OTC-Märkten sichergestellt werden, da andernfalls fragmentierte und illiquidere Sub-Märkte für die einzelnen Stromqualitäten entstehen würden. Bezweckt wird die Steuerung der Mittelallokation für Stromerzeugung in Richtung erneuerbarer Energien, da den diesbezüglichen Stromerzeugerinnen bzw. Stromerzeugern durch den Verkauf der Herkunftsnachweise die Möglichkeit geboten wird, Zusatzeinnahmen zu lukrieren und so Anreize für Investitionen in erneuerbare Energiequellen zu schaffen Die Maßeinheit für Herkunftsnachweise beträgt standardmäßig eine MWh. 3. Kauf und Verwendung von Stromherkunftsnachweisen bei der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG 3.1 Allgemeines Bis zum Jahr 2010 wurden in Österreich Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung aus fossilen Energieträgern und Herkunftsnachweise für die Stromerzeugung aus KWK-Anlagen kaum gehandelt, wodurch sich für diese Herkunftsnachweise im Inland kein von der physischen Stromlieferung losgelöster und eigener Markt bilden konnte. Für erneuerbare Energieträger wurden im Betrachtungszeitraum sowohl im In- als auch im Ausland Herkunftsnachweise nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ausgestellt, die - wie bereits erwähnt - losgelöst von der physischen Stromlieferung handelbar waren und deren Preis sich durch Angebot und Nachfrage bildete Die Wien Energie-Vertrieb produziert als regionale Vertriebsgesellschaft selbst keinen Strom, sondern muss diesen über den Strommarkt beziehen. Rund 90 % der

19 KA IV - GU 221-3/12 Seite 19 von 39 vertriebenen Strommenge werden dabei von der Firma E bezogen, die restlichen 10 % stellen die von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG zugewiesenen Ökostrommengen dar. Über langfristige Bezugsverträge, abgeschlossen zwischen der Firma E und der Wien Energie-Vertrieb, wurde bzw. wird ein wesentlicher Teil der über die Firma E bezogenen Strommengen von der Stromproduzentin Wien Energie, die auch 100 % Kommanditistin der Wien Energie-Vertrieb und somit Muttergesellschaft ist, abgedeckt. Die restlichen benötigten Strommengen werden am europäischen Strommarkt, großteils über nationale langfristige Bezugsverträge (OTC-Geschäfte), zugekauft. Lediglich geringe Strommengen müssen über Strombörsen beschafft werden Die Wien Energie-Vertrieb verfolgt im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung seit Jahren die Strategie, keine Strommengen unbekannter Herkunft an Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher auszuweisen. Wie oben erwähnt, ist der Einkauf des physischen Stroms von der Beschaffung der Stromherkunftsnachweise grundsätzlich entkoppelt. Dies hatte für die Wien Energie-Vertrieb im Einschauzeitraum zur Folge, dass sie für ihren beschafften Strom unbekannter Herkunft Stromherkunftsnachweise am europäischen Markt erwerben musste, um die gewünschte Stromkennzeichnung darstellen zu können. Kann die Wien Energie-Vertrieb nämlich als Energieversorgungsunternehmen eine bestimmte Strommenge nicht mit einer entsprechenden Menge an gesetzeskonformen Herkunftsnachweisen unterlegen, so müsste sie diese bestimmte Strommenge mit dem Label "Strom aus unbekannter Herkunft" deklarieren. Für dessen Herkunft ist - wie bereits erwähnt - rechtlich der ENTSO-E-Mix heranzuziehen, dessen Primärenergieträgerzusammensetzung neben dem Strom aus erneuerbaren Energien (wie Wasserkraft, Sonne, Wind, Biogas und Biomasse) auch Strom aus fossilen Energieträgern (wie Erdöl, Erdgas und Kohle) sowie Strom aus europäischen Atomkraftwerken enthält. Bei der Wien Energie-Vertrieb ist dabei der Labelingzeitraum mit dem Geschäftsjahr (jeweils 1. Oktober bis 30. September) ident Das Kontrollamt stellte fest, dass die Wien Energie-Vertrieb im Einschauzeitraum Strom ohne entsprechende Herkunftsnachweise beschafft hatte, wodurch dieser recht-

20 KA IV - GU 221-3/12 Seite 20 von 39 lich als Strom unbekannter Herkunft anzusehen war. Deshalb sah sich die Wien Energie-Vertrieb entsprechend ihrer Strategie veranlasst, für diese Strommengen eine äquivalente Menge an Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energie zu erwerben. Stellungnahme der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG: Aufgrund der Trennung von physischer Stromlieferung und Zertifikaten ergibt sich aus der Systematik des liberalisierten Strommarktes die Notwendigkeit, börslich oder außerbörslich beschafften Strom mit entsprechenden Zertifikaten zu hinterlegen, da auch Strom aus erneuerbarer Energie, wenn über die Börse oder OTC beschafft, nicht als solcher ausgewiesen wird, sondern mit dem ENTSO-E-Mix hinterlegt ist. Hinsichtlich der Beschaffungsstrategie war vom Kontrollamt anzumerken, dass die Wien Energie-Vertrieb gegen Ende des Einschauzeitraumes vermehrt dazu übergegangen ist, von den Lieferantinnen bzw. Lieferanten der physischen Stromlieferung auch die entsprechenden Herkunftsnachweise mitliefern zu lassen, für die allerdings ein gesonderter Kaufpreis zu bezahlen war. Die von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG zugewiesenen Ökostrommengen waren mit einem Herkunftsnachweis verbunden, wofür bis zum Ende der Einschau kein gesonderter Preis in Rechnung gestellt wurde, da diese in den gesetzlich festgelegten Ökostrompreisen, die weit über den Marktpreisen lagen, mit einbezogen wurden. Stellungnahme der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG: Die Wien Energie-Vertrieb merkt an, dass es per 1. Juli 2012 durch das Ökostromgesetz 2012 zu einer Änderung des Ökostrom-Regimes kam. Demnach werden die zugewiesenen Ökostrommengen nicht mehr zu verordneten Verrechnungspreisen, sondern zu Marktpreisen verrechnet. Die Herkunftsnachweise für die zugewiesenen Ökostrommengen werden dann zu einem

21 KA IV - GU 221-3/12 Seite 21 von 39 verordneten Zertifikatspreis von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG an die Lieferantinnen bzw. Lieferanten verrechnet. 3.2 Vertragspartnerinnen beim Kauf und Verkauf Wie bereits erwähnt, wickelte die Wien Energie-Vertrieb ihre Energiebeschaffung im Betrachtungszeitraum ausnahmslos über die Firma E ab, was auch die Beschaffung der Herkunftsnachweise mit einschloss. Auch die Verkäufe von nicht benötigten Herkunftsnachweisen wurden über die Firma E abgewickelt Die interne operative Abwicklung dieser Beschaffungsvorgänge erfolgt nicht durch die Wien Energie-Vertrieb selbst, sondern durch die Abteilung "Energiewirtschaft" der Wien Energie, die als Dienstleisterin für die Wien Energie-Vertrieb tätig ist. Die dem Kontrollamt vorgelegten Verträge der Wien Energie-Vertrieb mit der Wien Energie enthielten jedoch hinsichtlich der Beschaffungs- und Abwicklungsaktivitäten der Stromherkunftsnachweise keine eigenen detaillierten Regelungen. Das Kontrollamt empfahl deshalb - auch wenn beide genannten Vertragspartnerinnen in einem Konzernverhältnis stehen -, die diesbezüglichen Verträge zur Verbesserung der Rechtssicherheit dahingehend zu ergänzen. Stellungnahme der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG: Die Verträge zwischen Wien Energie-Vertrieb und Wien Energie (der Dienstleisterin) regeln die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Beschaffung (physische Strombeschaffung und Beschaffung von Zertifikaten). Generell wird in den Beschaffungsstrategievorgaben nicht dezidiert auf Herkunftsnachweise verwiesen. Die beschaffende Stelle hat im Rahmen der Vorgaben der Wien Energie-Vertrieb (Menge, Stromqualität, Herkunftsland etc.) Herkunftsnachweise zu beschaffen.

22 KA IV - GU 221-3/12 Seite 22 von Umfang, Herkunft und Kosten der Stromherkunftsnachweise in den Geschäftsjahren 2006/07 bis 2010/ In der folgenden Tabelle hat das Kontrollamt die gesondert entgeltlich erworbenen Herkunftsnachweise für den fünfjährigen Prüfungszeitraum mengenmäßig dargestellt, wobei eine Unterscheidung nach Primärenergieträger sowie nach Herkunft (In- und Ausland) getroffen wurde. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Mengen, obwohl Herkunftsnachweise standardmäßig mit MWh gehandelt werden, vom Kontrollamt in GWh dargestellt (1 GWh = MWh). 2006/ / / / /11 Summe Inland ,03-493, , ,40 davon: Wasser ,03-493, , ,54 davon: Gas , ,86 Ausland - Wasser 3.956, , , , , ,75 Gesamt 3.956, , , , , ,15 In den Geschäftsjahren 2006/07 und 2008/09 wurden gesondert keine inländischen Herkunftsnachweise gekauft. Wie bereits erwähnt, war bis zum Jahr 2010 für Herkunftsnachweise aus fossilen Energieträgern kein inländischer Markt vorhanden. Ab 2010 erwarb die Wien Energie-Vertrieb inländische Herkunftsnachweise für Stromerzeugung aus KWK-Gaskraftwerken, deren Umfang knapp mehr als die Hälfte der gesamten Menge an in- und ausländischen Herkunftsnachweisen für das Geschäftsjahr 2010/11 ausmachte. Im gesamten fünfjährigen Prüfungszeitraum kaufte die Wien Energie-Vertrieb Herkunftsnachweise in einer Menge von rd ,15 GWh, davon entfielen rd ,75 GWh auf ausländische Wasserkraftherkunftsnachweise und rd ,40 GWh auf inländische Herkunftsnachweise. Bei den inländischen Herkunftsnachweisen betrug dabei der Anteil der Wasserkraft rd. 52 % und der Gasanteil rd. 48 %. Die ausländischen Herkunftsnachweise für Strom aus Wasserkraft, die im Betrachtungszeitraum zur Stromkennzeichnung gesondert angekauft und verwendet wurden, stammten zur Gänze aus skandinavischen Ländern (in erster Linie aus Norwegen, die restlichen Mengen stammten aus Schweden und Finnland). Laut Auskunft der Wien Energie-Vertrieb bieten insbesondere diese Länder bzw. deren Energieversorgungsunternehmen Wasserkraftherkunftsnachweise an, wobei vor allem Norwegen bzw. norwe-

23 KA IV - GU 221-3/12 Seite 23 von 39 gische Energieversorgungsunternehmen aufgrund ihrer hohen Stromproduktion auf Wasserkraftbasis diese Herkunftsnachweise zu günstigeren Preisen als österreichische Energieversorgungsunternehmen verkauften. Auf der Webpage der Wien Energie-Vertrieb bzw. des Wien Energie-Konzerns sind Produktinformationen veröffentlicht, die neben der Stromkennzeichnung auf Basis der Primärenergieträger auch - gemäß der Stromkennzeichnungsverordnung 2011 ab 1. Jänner 2012 verpflichtend - die Herkunftsländer der Herkunftsnachweise beinhalten. Das zum Zeitpunkt der Einschau des Kontrollamtes aktuelle Produktinformationsblatt für die Tarife OPTIMA, OPTIMA Float, OPTIMA Online, OPTIMA Garant, Wärmepumpe und Nachtstrom (März 2012) enthielt den Hinweis, dass die Herkunftsnachweise mit 70,23 % aus Österreich, mit 29,64 % aus Norwegen und die restlichen 0,13 % aus Schweden stammen. Dabei wurde von der Wien Energie-Vertrieb auch darauf hingewiesen, dass die Lieferungen frei von Atomstrom sind In der untenstehenden Tabelle hat das Kontrollamt den Umfang der von der Wien Energie-Vertrieb im fünfjährigen Prüfungszeitraum verkauften Stromherkunftsnachweise dargestellt (in GWh): 2006/ / / / /11 Summe Verkaufte Herkunftsnachweise - 13,00-705,60 375, ,60 Das Kontrollamt stellte fest, dass im Prüfungszeitraum oben ausgewiesene Verkäufe von Stromherkunftsnachweisen stattfanden. Diese stellten keine Handels- oder Spekulationsgeschäfte mit Herkunftsnachweisen dar, da die erworbenen Herkunftsnachweise zur Stromkennzeichnung der gelieferten Strommengen an die Endverbraucherinnen bzw. Endverbraucher verwendet wurden. Die geringen Überdeckungen und Periodenbereinigungen in den Jahren 2007/08, 2009/10 und 2010/11 erforderten jedoch die diesbezüglichen Verkäufe In den Wirtschaftsjahren bis einschließlich 2009/10 bestand - wie bereits erwähnt - für Herkunftsnachweise aus KWK-Anlagen und Gaskraftwerken noch kein Markt in Österreich. Die Wien Energie-Vertrieb bekam von den Stromlieferantinnen bzw. Stromlie-

24 KA IV - GU 221-3/12 Seite 24 von 39 feranten, die Strom aus den genannten Energiequellen erzeugen, zusammen mit der Stromlieferung die entsprechenden Nachweise, ohne gesondertes Entgelt dafür aufzuwenden. Auch für die zugewiesenen Stromlieferungen von der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG bekam die Wien Energie-Vertrieb die entsprechenden Ökostromherkunftsnachweise nicht gesondert in Rechnung gestellt, da - wie bereits erwähnt - der Ökostromtarif die Herkunftsnachweise mit einschloss. In der folgenden Tabelle wurden die Mengen der zugekauften - abzüglich der verkauften - Herkunftsnachweise und die nicht gesondert zugekauften Herkunftsnachweise in Relation zur Absatzmenge dargestellt (in GWh): 2006/ / / / /11 Summe Stromkennzeichnung durch zugekaufte Herkunftsnachweise 3.956, , , , , ,55 Stromkennzeichnung durch nicht gesondert zugekaufte Herkunftsnachweise 4.427, , , , , ,38 Absatzmenge 8.384, , , , , ,93 Die oben erwähnte Möglichkeit des Handels mit Herkunftsnachweisen für Strom aus KWK-Anlagen und Gaskraftwerken führte zu der in der Tabelle ausgewiesenen Umkehr der Relation "zugekaufte zu nicht gesondert zugekaufte" Herkunftsnachweise im Geschäftsjahr 2010/ Die nachstehende Tabelle zeigt die jeweiligen gewichteten Durchschnittspreise für die erworbenen Herkunftsnachweise, die sich aus den Jahreshöchsteinkaufspreisen bzw. Jahresniedrigstpreisen der genannten Primärenergieträger auf dem europäischen Markt bildeten (in EUR/MWh): 2006/ / / / /11 Gewichteter Durchschnittspreis 0,10 0,19 0,06 0,07 0,27 Der gewichtete Durchschnittspreis zeigte, abhängig von der Zusammensetzung der zugekauften Herkunftsnachweise, in den in die Prüfung einbezogenen Jahren die grundsätzlich ähnliche Entwicklung wie die jeweiligen Preise. Während der gewichtete Durchschnittspreis im Geschäftsjahr 2009/10 noch 0,07 EUR/MWh betrug, stieg er im letzten

25 KA IV - GU 221-3/12 Seite 25 von 39 dargestellten Geschäftsjahr 2010/11 beträchtlich auf den beinahe vierfachen Wert von 0,27 EUR/MWh an. Wie bereits erwähnt, konnte die Wien Energie-Vertrieb im fünfjährigen Betrachtungszeitraum im Ausland günstigere Wasserkraftherkunftsnachweise als im Inland erwerben Hinsichtlich der verkauften Herkunftsnachweise war insbesondere festzuhalten, dass im Geschäftsjahr 2010/11 die Verkaufspreise - analog den Einkaufspreisen - signifikant anstiegen. Bemerkenswert war, dass mit den infolge von Überdeckungen und Periodenbereinigungen getätigten Verkäufen in den betreffenden Geschäftsjahren Gewinne erzielt werden konnten Vom Kontrollamt wurden in der folgenden Tabelle die tatsächlichen Kosten für die getrennt handelbaren Stromherkunftsnachweise ermittelt, in dem von den Kosten für die Käufe die Erlöse aus den Verkäufen von Herkunftsnachweisen abgezogen wurden (Beträge in EUR): 2006/ / / / /11 Summe Kosten Kauf , , , , , ,88 Erlöse Verkauf , , , ,00 Tatsächliche Kosten für Herkunftsnachweise , , , , , ,88 Die Kosten für die Käufe der Herkunftsnachweise ergaben sich aus den erworbenen Mengen zu den Einkaufspreisen, die Erlöse aus den Verkäufen ergaben sich aus den verkauften Mengen zu den jeweiligen Verkaufspreisen. Während die tatsächlichen Kosten für die Herkunftsnachweise in den Geschäftsjahren 2008/09 und 2009/10 gegenüber den Vorjahren stark fielen, stiegen sie im letzten dargestellten Geschäftsjahr 2010/11 im Vergleich zu 2009/10 um mehr als das Achtfache an. Gründe dafür waren die mehr als Verdoppelung der erforderlichen Mengen und die beinahe Vervierfachung des gewichteten Mittelpreises durch stark gestiegene Marktpreise. Insgesamt musste die Wien Energie-Vertrieb für die dargestellten fünf Ge-

26 KA IV - GU 221-3/12 Seite 26 von 39 schäftsjahre 2006/07 bis 2010/11 einen Betrag von rd. 3,33 Mio.EUR für den Kauf von Herkunftsnachweisen aufwenden, um ihre Strategie, keinen Strom aus unbekannter Herkunft ausweisen zu müssen, erfolgreich umsetzen zu können Auch in den kommenden Geschäftsjahren werden die Aufwendungen der Wien Energie-Vertrieb für den gesonderten Erwerb von Stromherkunftsnachweisen maßgeblich von deren Preisentwicklungen im Inland und am europäischen Markt abhängen und sich voraussichtlich auch künftig je nach Primärenergieträger unterschiedlich gestalten. Die Forcierung erneuerbarer Energien auf europäischer Ebene sowie auch internationale Ereignisse, wie etwa die Nuklearkatastrophe von Fukushima Anfang des Jahres 2011, die international zu einem Umdenken in der Energiepolitik geführt haben, werden künftig sowohl die Preisentwicklungen für Strom selbst als auch für alle gesondert handelbaren Stromherkunftsnachweise weiter nachhaltig beeinflussen. Dies könnte dazu führen, dass durch die Beibehaltung der Strategie der Wien Energie-Vertrieb, weiterhin gegenüber den Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern keinen Graustrom mit Atomstromanteilen auszuweisen, mit steigenden Kosten für die zu erwerbenden Herkunftsnachweise für erneuerbare und fossile Energieträger zur Stromkennzeichnung zu rechnen sein wird. Als Teil der Strombeschaffung könnten die Kosten für den gesonderten Erwerb von Herkunftsnachweisen künftig einen größeren Kostenfaktor darstellen und - neben den Einkaufskosten für den Strom selbst und anderen Beschaffungsnebenkosten - in die Preiskalkulation und -findung für den Absatzmarkt stärker Eingang finden. In diesem Zusammenhang empfahl das Kontrollamt, die Produktentwicklung auf Basis erneuerbarer Energien und den damit zusammenhängenden Herkunftsnachweisen weiter voranzutreiben und die unterschiedlichen Kosten für Herkunftsnachweise im jeweiligen Stromprodukt bzw. Stromtarif gegenüber den Endverbraucherinnen bzw. Endverbrauchern im Sinn der Geschäftspolitik zu berücksichtigen. Stellungnahme der Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG: Wie auch schon bisher werden auch künftig von der Produktentwicklung der Wien Energie-Vertrieb auf Basis der Kundenpräfe-

27 KA IV - GU 221-3/12 Seite 27 von 39 renzen, der Marktgegebenheiten und der Zahlungsbereitschaft für erneuerbare Energie entsprechende Produkte entwickelt, die auf die jeweiligen Bedürfnisse der unterschiedlichen Kundensegmente zugeschnitten sind. Die unterschiedlichen Kosten für die Herkunftsnachweise werden schon jetzt, und auch künftig, bei der Entwicklung von entsprechenden Produkten mit unterschiedlichen Qualitäten berücksichtigt. 3.4 Prüfung und Evaluierung der Stromkennzeichnung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die Energie-Control Austria Wie bereits erwähnt, muss die Wien Energie-Vertrieb - da sie die diesbezügliche im ElWOG 2010 normierte Absatzmengengrenze von 100 GWh pro Jahr überschreitet - ihre Stromkennzeichnungsdokumentation von einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer oder einer bzw. einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik prüfen lassen. In allen fünf Abrechnungsperioden des gesamten Prüfungszeitraumes beauftragte die Wien Energie-Vertrieb jeweils die Firma G zur diesbezüglichen Prüfung. Festzuhalten war, dass diese Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht die nach dem UGB gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Prüfungen des Jahresabschlusses und des Lageberichtes durchgeführt hat. Alle fünf Wirtschaftsprüfungsberichte des Prüfungszeitraumes enthalten die "Bestätigung", dass die "gemäß... ElWOG erstellte Dokumentation über die Aufbringung und Umweltauswirkungen der an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern ("Versorgermix"), sowie über die an bestimmte Kundengruppen zugewiesenen Mengen ("Produktmix")... schlüssig und auf Basis unserer vereinbarten Prüfungs- bzw. Untersuchungshandlungen nachvollziehbar" ist. Die Berichte der Wirtschaftsjahre 2006/07 und 2007/08 enthielten zusätzlich den Hinweis, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht auf Tatsachen gestoßen sei, die zu der Annahme

PRÜFBERICHT für das Kalenderjahr 2016 Stromkennzeichnung ( "Ausweisung der Herkunft (Labeling)" 2016)

PRÜFBERICHT für das Kalenderjahr 2016 Stromkennzeichnung ( Ausweisung der Herkunft (Labeling) 2016) Bearbeiter : Markus Kneidinger Altenfelden, März 2017 PRÜFBERICHT für das Kalenderjahr 2016 Stromkennzeichnung ( "Ausweisung der Herkunft (Labeling)" 2016) EVU KNEIDINGER Hühnergeschrei 17 4121 Altenfelden

Mehr

Energie-Control Austria

Energie-Control Austria Energie-Control Austria Pressefrühstück Präsentation Stromkennzeichnungsbericht 2013 Montag, 2. September 2013 Energie-Control Austria In dieser Pressemappe finden Sie: Inhaltsverzeichnis Die Gesprächspartner

Mehr

Energie-Control Austria

Energie-Control Austria Energie-Control Austria Pressefrühstück Präsentation Stromkennzeichnungsbericht 2014 Mittwoch, 10. September 2014 Energie-Control Austria E-Control: 2013 erstmals kein Graustrom an Haushalte geliefert

Mehr

Wie kommt der Grünstrom auf die Rechnung Stromkennzeichnungsbericht 2016

Wie kommt der Grünstrom auf die Rechnung Stromkennzeichnungsbericht 2016 1 Wie kommt der Grünstrom auf die Rechnung Stromkennzeichnungsbericht 2016 Harald Proidl, E-Control Austria Leiter Abteilung Ökoenergie und Energieeffizienz 08.11.2016 Inhalt Stromkennzeichnung allgemein

Mehr

Stromkennzeichnungsbericht 2006 Energie-Control GmbH. Zusammenfassung

Stromkennzeichnungsbericht 2006 Energie-Control GmbH. Zusammenfassung Stromkennzeichnungsbericht 2006 Energie-Control GmbH Zusammenfassung Stromkennzeichnung Ergebnisse der Bewertung 1. Recht des Konsumenten auf Stromkennzeichnung: Jeder Endverbraucher in der Europäischen

Mehr

Energie-Control Austria

Energie-Control Austria Energie-Control Austria Pressemappe Präsentation Stromkennzeichnungsbericht Montag, 21. September 2015 Energie-Control Austria E-Control: Österreichs Stromkunden 2014 praktisch atomstromfrei Im vergangenen

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 205-7/13

Mehr

Textgegenüberstellung Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG

Textgegenüberstellung Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG Geltende Fassung Titel Textgegenüberstellung Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ElWOG Vorgeschlagene Fassung Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft

Mehr

NaturStrom 100 % grüner Strom aus Österreich.

NaturStrom 100 % grüner Strom aus Österreich. Informationen & Preise NaturStrom 100 % grüner Strom aus Österreich. Zertifiziert mit dem Österreichischen Umweltzeichen. 100 % ÖKOSTROM AUS ÖSTERREICH TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH 100 % Ökostrom aus Österreich

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. WienIT EDV Dienstleistungsgesellschaft mbh & Co KG, Maßnahmenbekanntgabe zu

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. WienIT EDV Dienstleistungsgesellschaft mbh & Co KG, Maßnahmenbekanntgabe zu TO 34 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 205-7/13

Mehr

Strommix in Deutschland: Die Erneuerbaren auf Rekordkurs

Strommix in Deutschland: Die Erneuerbaren auf Rekordkurs Strommix in Deutschland: Die Erneuerbaren auf Rekordkurs Im Sektor Strom ist die Energiewende auf einem guten Weg. Während des ersten Halbjahrs 2017 stieg der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Quellen

Mehr

Energie-Control Austria

Energie-Control Austria Energie-Control Austria 3. Energie Round-Table 2011 Neue Stromkennzeichnungsverordnung mehr Transparenz für heimische Endkunden Dienstag, 21. Juni 2011 Energie-Control Austria In dieser Pressemappe finden

Mehr

Wissenswerte Auszüge aus. BMWFI : Energiestatus Österreich 2006 bis 2013 und E-CONTROL : Stromkennzeichnungsbericht 2006 bis 2013

Wissenswerte Auszüge aus. BMWFI : Energiestatus Österreich 2006 bis 2013 und E-CONTROL : Stromkennzeichnungsbericht 2006 bis 2013 Information für den Kälte -, Klima - und Wärmepumpenbauer, Nr. 20b, 19.11.2013 Seite 1 von 8 Ursprung : 15.01.2011 Berufsgruppe Kälte und Klimatechnik In Zusammenarbeit dürfen wir Sie informieren über

Mehr

Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von Strom

Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von Strom alphaspirit Fotolia.com Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von Strom DI SABINE KRANZL Inhalt: 1. Treibhausgasbilanz 2. Fragestellung 3. Analyse 4. Empfehlungen 2 1. TREIBHAUSGASBILANZ Wozu? Um die

Mehr

Österreich atomstromfrei?

Österreich atomstromfrei? 173. Einladung zum Infoabend Österreich atomstromfrei? Do, 5. Nov. 2015 19.30 Uhr Waidhofen/Thaya Ort: Pizzeria Venezia Heidenreichsteiner Str. 14, 3830 Waidhofen/Thaya, Tel.: +43(2842)52123 Wieviel Strom

Mehr

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Gutachten. Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Gutachten Im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über den voraussichtlichen Bedarf an Kraft-Wärme- Kopplungs-Fördermitteln und die über das Netz abgegeben Mengen an elektrischer Energie

Mehr

Stromkennzeichnungsverordnung Erläuterungen E-CONTROL. Vorblatt

Stromkennzeichnungsverordnung Erläuterungen E-CONTROL. Vorblatt Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird die Ausgestaltung der verpflichtenden Stromkennzeichnung gemäß 78 Abs. 1 und 2 ElWOG 2010 sowie der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern

Mehr

Sinn und Unsinn von Grünstromzertifikaten Verein Kleinwasserkraft Österreich Jahrestagung, Feldkirch Dr. Karl Dörler, VKW-Ökostrom GmbH

Sinn und Unsinn von Grünstromzertifikaten Verein Kleinwasserkraft Österreich Jahrestagung, Feldkirch Dr. Karl Dörler, VKW-Ökostrom GmbH Sinn und Unsinn von Grünstromzertifikaten Verein Kleinwasserkraft Österreich Jahrestagung, Feldkirch 13.10.2017 Dr. Karl Dörler, VKW-Ökostrom GmbH VKW-Ökostrom GmbH Unser Unternehmenszweck Wir stärken

Mehr

Ökostrom - ein Überblick

Ökostrom - ein Überblick Ökostrom - ein Überblick Umwelt- und Energiemanagement in sächsischen Kirchgemeinden - Praxistag 2014 Dresden, 27.09.2014 Referent: Antje Fritzsche Agenda 1. Was zählt als Ökostrom? 2. Entwicklung Ökostrommengen

Mehr

Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Gewerbe-Float.

Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Gewerbe-Float. Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Gewerbe-Float. Von aktuellen Marktpreisen profitieren. VERBUND-Strom-Gewerbe-Float ist das perfekte Produkt für alle, die sich für aktuelle

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 25 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA - K-10/12

Mehr

Bericht. über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie

Bericht. über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie Bericht über Herkunftsnachweise gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG KWK Richtlinie Gemäß Artikel 5 Abs. 3 bzw. Artikel 10 Abs. 1 der KWK Richtlinie hat Österreich einen Bericht über das System

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 30 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH III - StW-WW-K-2/15

Mehr

Interaktion zwischen Herkunftsnachweisdatenbank und Stromkennzeichnung (Disclosure)

Interaktion zwischen Herkunftsnachweisdatenbank und Stromkennzeichnung (Disclosure) 12. Jänner 2006 Bundesamt für Energie Bern Interaktion zwischen Herkunftsnachweisdatenbank und Stromkennzeichnung (Disclosure) MMag. Ursula Lackner Inhaltverzeichnis Informationstransfer Möglichkeiten

Mehr

Bundesamt für Energie, Bern Die österreichische Herkunftsnachweisdatenbank

Bundesamt für Energie, Bern Die österreichische Herkunftsnachweisdatenbank Bundesamt für Energie, Bern Die österreichische Herkunftsnachweisdatenbank Timo Riess Agenda Motivation für die Herkunfts-Nachweisdatenbank Schema, Funktionalität, Prozesse Demonstration Bisherige Erfahrungen

Mehr

Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Float.

Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Float. Profitieren Sie von aktuellen Marktpreisen mit VERBUND-Strom-Float. Von aktuellen Marktpreisen profitieren. VERBUND-Strom-Float ist das perfekte Produkt für alle, die sich für aktuelle Preisentwicklungen

Mehr

KONSUMENTENBROSCHÜRE STROMKENNZEICHNUNG ERKENNEN, WOHER IHR STROM WIRKLICH KOMMT. PROFITIEREN. WO IMMER SIE ENERGIE BRAUCHEN.

KONSUMENTENBROSCHÜRE STROMKENNZEICHNUNG ERKENNEN, WOHER IHR STROM WIRKLICH KOMMT. PROFITIEREN. WO IMMER SIE ENERGIE BRAUCHEN. KONSUMENTENBROSCHÜRE STROMKENNZEICHNUNG ERKENNEN, WOHER IHR STROM WIRKLICH KOMMT. PROFITIEREN. WO IMMER SIE ENERGIE BRAUCHEN. WIE KANN DER VERBRAUCHER DEN STROMANTEIL AUS ERNEUERBAREN ENERGIETRÄGERN ERKENNEN?

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 28 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA - K-4/12

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. B&F Wien - Bestattung und Friedhöfe GmbH, Maßnahmenbekanntgabe zu

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien. B&F Wien - Bestattung und Friedhöfe GmbH, Maßnahmenbekanntgabe zu TO 52 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH IV - GU

Mehr

Vorblatt. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets.

Vorblatt. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. Nr. I 75/2011,

Mehr

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Linien GmbH & Co KG, Prüfung der Aufsicht der. Wiener Linien über die Einhaltung der Beförderungsbedingungen

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Linien GmbH & Co KG, Prüfung der Aufsicht der. Wiener Linien über die Einhaltung der Beförderungsbedingungen TO 40 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 230-1/13 Maßnahmenbekanntgabe

Mehr

Der freie Ökostrommarkt im Post-EEG Zeitalter

Der freie Ökostrommarkt im Post-EEG Zeitalter Der freie Ökostrommarkt im Post-EEG Zeitalter Anna Johnsen 06.11.2018 Linstow Agenda 1 Ein Wort zu LichtBlick 2 Chancen Windenergie 20plus 3 Der freie Ökostrommarkt in Deutschland und Europa 4 Ausblick

Mehr

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Gestaltung und Abwicklung. des Beteiligungsmanagements. Prüfungsersuchen gem. 73e Abs.

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Gestaltung und Abwicklung. des Beteiligungsmanagements. Prüfungsersuchen gem. 73e Abs. TO 44 StRH IV - 29/17 Maßnahmenbekanntgabe zu Wiener Stadtwerke Holding AG, Gestaltung und Abwicklung des Beteiligungsmanagements Prüfungsersuchen gem. 73e Abs. 1 WStV vom 30. Dezember 2015, 2. Teil StRH

Mehr

MA 34, Prüfung von Ausschreibungs- und Abrechnungsmodalitäten. für Malerarbeiten

MA 34, Prüfung von Ausschreibungs- und Abrechnungsmodalitäten. für Malerarbeiten TO 21 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - 34-1/10 MA 34, Prüfung

Mehr

Vorblatt. Inhalt: - 1 -

Vorblatt. Inhalt: - 1 - Inhalt: Vorblatt Mit der vorliegenden Verordnung wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 43 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA IV - GU 261-2/13

Mehr

Aufgrund des 22b Abs 1 bis 3 Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, wird verordnet:

Aufgrund des 22b Abs 1 bis 3 Ökostromgesetz BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006, wird verordnet: Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verrechnungspreise für Kleinwasserkraft sowie für sonstigen Ökostrom für das Kalenderjahr 2007 bestimmt werden. (Verrechnungspreis-Verordnung 2007)

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen STATISTISCHES LANDESAMT 5 Statistik nutzen 2014 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle - nichts vorhanden (genau Null).

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 50 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH IV - GU

Mehr

Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2008

Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2008 Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2008 Stand: Dezember 2009 1. Allgemeiner Überblick Die folgenden Darstellungen zeigen die Entwicklung von der Energieaufbringung bis zum energetischen

Mehr

Vergleich von Ökostrom-Labels/Zertifikaten

Vergleich von Ökostrom-Labels/Zertifikaten Einleitung Ökostrom kein gesetzlich geschützter Begriff Schwierigkeit vom Verkauf und Handel von umweltfreundlich erzeugtem Strom keinen Unterscheidung vom grünen und konventionellen Strom, wenn er in

Mehr

STROMKENNZEICHNUNG IM INTERNATIONALEN KONTEXT - VERGLEICH DER SYSTEME IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH

STROMKENNZEICHNUNG IM INTERNATIONALEN KONTEXT - VERGLEICH DER SYSTEME IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH STROMKENNZEICHNUNG IM INTERNATIONALEN KONTEXT - VERGLEICH DER SYSTEME IN DEUTSCHLAND UND ÖSTERREICH Mathias REINERT 1 * 1 Motivation Am 3.Juni 2013 wurde die Novelle des Elektrizitätswirtschafts und Organisationsgesetz

Mehr

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1

Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 Verordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien (Herkunfts- und Regionalnachweisverordnung HkRNV) 1 vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447) 1 Herkunftsnachweisregister

Mehr

WIENSTROM GmbH, Nachprüfung der Abbrucharbeiten. von Schornsteinen im Kraftwerk Simmering

WIENSTROM GmbH, Nachprüfung der Abbrucharbeiten. von Schornsteinen im Kraftwerk Simmering TO 10 KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA V - GU 210-1/08 WIENSTROM

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB)

AFRAC-Stellungnahme 12. Vorjahreszahlen (UGB) Dezember 2015 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der privat organisierte und von zuständigen Behörden

Mehr

Einführung und Überblick

Einführung und Überblick Einführung und Überblick V über das österreichische und europäische Energierecht Energierecht für NichtJuristen" Von Dr. iur. Norbert Achleitner w.hofrat i. R. des Amtes der Oö. Landesregierung Mitarbeit:

Mehr

Vorblatt. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets.

Vorblatt. Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. Nr. I 75/2011,

Mehr

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen.

Bescheid. Begründung. [Von der Wiedergabe des Ablaufes des Verfahrens, des Sachverhaltes sowie der Beweiswürdigung wurde abgesehen. GZ K NZV 01/01-4 Bescheid Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Dr. Wolfgang Schramm als Vorsitzenden sowie durch Mag. DI Georg Donaubauer und Mag. Ditmar Wenty als weitere Mitglieder im Verfahren

Mehr

FRAUNHOFER-INSTITUT FÜR SOLARE ENERGIESYSTEME ISE

FRAUNHOFER-INSTITUT FÜR SOLARE ENERGIESYSTEME ISE FRAUNHOFER-INSTITUT FÜR SOLARE ENERGIESYSTEME ISE Stromerzeugung in Deutschland im ersten Halbjahr 2018 Prof. Dr. Bruno Burger Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE Freiburg, den 11.07.2018

Mehr

Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets.

Finanzielle Auswirkungen: Die vorgesehenen Regelungen haben keine Auswirkungen auf Bundes- oder Landesbudgets. Vorblatt Inhalt: Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 Ökostromgesetz 2012 ÖSG 2012, BGBl. Nr. I 75/2011,

Mehr

STROMKENNZEICHNUNGSBERICHT Profitieren. Wo immer sich Strom zu erkennen gibt.

STROMKENNZEICHNUNGSBERICHT Profitieren. Wo immer sich Strom zu erkennen gibt. STROMKENNZEICHNUNGSBERICHT 2011 Profitieren. Wo immer sich Strom zu erkennen gibt. Profitieren. Wo immer Sie Energie brauchen. Stromkennzeichnungbericht 2011 Inhaltliche Verantwortung: Harald Proidl Projektleitung

Mehr

E IV - j/11 E

E IV - j/11 E 2012 Geänderte Fassung vom 05.11.2012 2011 E IV - j/11 E4093 201100 Vorbemerkungen Berichtskreis Die Erhebung wird jährlich bei den Betreibern von Stromnetzen für die allgemeine Versorgung durchgeführt.

Mehr

Häufig gestellte Fragen/FAQs

Häufig gestellte Fragen/FAQs Häufig gestellte Fragen/FAQs 1) Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. 30 e Ökostromgesetz? Grundsätzlich kann jeder Endverbraucher, dem einen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 45 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH IV - GU

Mehr

Vorblatt. 1 von 7. Inhalt:

Vorblatt. 1 von 7. Inhalt: 1 von 7 Inhalt: Vorblatt Mit der vorliegenden Verordnung wird der Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle den Stromhändlern gemäß 37 Abs. 1 Z 3 des Ökostromgesetzes 2012 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011,

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 17 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH IV - 3/17

Mehr

R e g i e r u n g s v o r l a g e

R e g i e r u n g s v o r l a g e 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert

Mehr

EVN. Rechnungsübersicht Energie vernünftig nutzen

EVN. Rechnungsübersicht Energie vernünftig nutzen Energie vernünftig nutzen EVN Postfach 100 Herrn Norbert Mühlhauser Floßg. 6 /27 1025 Wien Rechnungsservice EVN Waidhofen / Ybbs Telefon: 07442/510-2010 Fax: 07442/510-2030 e-mail: waidhofenybbs@evn.at

Mehr

Gewinn InfoDay 1

Gewinn InfoDay 1 21.11.2017 Gewinn InfoDay 1 Strom aus Erneuerbaren Energien: Mythen und Realität Dr. Harald Proidl Energie-Control Austria Wien, November 2017 By J.M. White & Co., photographer. [Public domain], via Wikimedia

Mehr

Einfach doppelt sparen: mit sauberem Strom und klimaneutralem Gas 5 von VERBUND.

Einfach doppelt sparen: mit sauberem Strom und klimaneutralem Gas 5 von VERBUND. Einfach doppelt sparen: mit sauberem Strom und klimaneutralem Gas 5 von VERBUND. Je 5 Monate GRATIS 1 Strom + Gas* *Mindestvertragslaufzeit 12 Monate Alles aus einer Hand bringt mehr. Mit Strom aus 100

Mehr

Woraus setzt sich eigentlich der Strompreis zusammen?

Woraus setzt sich eigentlich der Strompreis zusammen? BASIS-THEMENINFoRMATIoNEN für LEHRER Stromhandel in Europa Strom hat kein Mascherl Die Herkunft des Stroms, den wir täglich beziehen, lässt sich nicht unmittelbar nachvollziehen. Physikalisch gesehen fließt

Mehr

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der Stadtwerke Leipzig GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Leipzig GmbH Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens:

Mehr

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs.

Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. Prüfungsinstruktion der 50Hertz Transmission GmbH zur Prüfung der geleisteten Entschädigungszahlungen an Anlagenbetreiber basierend auf 12 Abs. 1 EEG, ausgelöst von 50Hertz Transmission GmbH als Verursacher

Mehr

// FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN STROMQUALITÄTEN 2017

// FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN STROMQUALITÄTEN 2017 // FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN STROMQUALITÄTEN 2017 Inhaltsverzeichnis 1 Wechsel der Standardqualität... 3 1.1 Warum ist Naturstrom bei der SAK Standard?... 3 1.2 Wie setzen sich die Stromqualitäten zusammen?...

Mehr

Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2014

Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2014 Daten zur Entwicklung der Energiewirtschaft im Jahr 2014 Stand: 27. November 2015 1. Allgemeiner Überblick Die folgenden Darstellungen zeigen die Entwicklung von der Energieaufbringung bis zum energetischen

Mehr

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis-Verordnung, HKNV) 1 730.010.1 vom 24. November 2006 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 56 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH IV - 48/16

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 2 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH III - 34-1/15

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 32 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA III - 69-2/13

Mehr

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zum Vermerk der Mitzugehörigkeit gem. 225 Abs. 2 UGB und 223 Abs. 5 UGB beim Ausweis von Ausleihungen,

Mehr

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014

Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Bericht der Stadtwerke Düsseldorf AG nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 : EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: Stadtwerke Düsseldorf AG Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 33 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 KA V - 22-1/13

Mehr

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB

Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Dezember 2009 Stellungnahme Die Angabe von Vorjahreszahlen gemäß 223 Abs. 2 UGB Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Aslan Milla (aslan.milla@at.pwc.com) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Otto Altenburger, Erich

Mehr

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 15, Prüfung durchgeführter Krankenbegutachtungen

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, Maßnahmenbekanntgabe zu. MA 15, Prüfung durchgeführter Krankenbegutachtungen KONTROLLAMT DER STADT WIEN Rathausstraße 9 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 Fax: 01 4000 99 82810 e-mail: post@kontrollamt.wien.gv.at www.kontrollamt.wien.at DVR: 0000191 KA I - 15-1/12 Krankenfürsorgeanstalt

Mehr

Definitionen. Erneuerbare nichtfossile Energiequellen:

Definitionen. Erneuerbare nichtfossile Energiequellen: DAS NEUE ELWOG IM EUROPÄISCHEN KONTEXT Cornelia Kawann Institut für Elektrische Anlagen Technische Universität Graz Energiegespräche, 26. September 2000 Definitionen Erneuerbare nichtfossile Energiequellen:

Mehr

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vom 1. November 2017 (Stand am 1. April 2019) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Mehr

Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien Ermittlung des Wertes von Nachweisen im österreichischen Strommarkt

Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien Ermittlung des Wertes von Nachweisen im österreichischen Strommarkt Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien Ermittlung des Wertes von Nachweisen im österreichischen Strommarkt Mathias Reinert 1 Angela Puchbauer-Schnabel 2 Energie-Control Austria 3 Kurzfassung:

Mehr

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs 1 von 5 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem zur Verbesserung der Nachhaltigkeits- und Diversitätsberichterstattung das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz geändert werden (Nachhaltigkeits-

Mehr

oekostrom flow sauberster strom mit maximaler flexibilität Informations- und Preisblatt

oekostrom flow sauberster strom mit maximaler flexibilität Informations- und Preisblatt oekostrom flow sauberster strom mit maximaler flexibilität Informations- und Preisblatt oekostrom flow sauberster strom mit maximaler flexibilität G ünstiger geht s nicht: 4,94 cent/kwh netto (5,93 cent/kwh

Mehr

Herkunftsnachweisregister Internationale Aspekte

Herkunftsnachweisregister Internationale Aspekte Herkunftsnachweisregister Internationale Aspekte Michael Lenzen Policy Advisor May 16 th 2013 1 Inhalte EU Richtlinien 2009/28 und 2009/72 Status quo A simple story Über Importe und Exporte und ein effizientes

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien

STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien TO 11 STADTRECHNUNGSHOF WIEN Landesgerichtsstraße 10 A-1082 Wien Tel.: 01 4000 82829 FAX: 01 4000 99 82810 E-Mail: post@stadtrechnungshof.wien.at www.stadtrechnungshof.wien.at DVR: 0000191 StRH I - 13-6/15

Mehr

Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014

Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 Bericht der STEAG GmbH nach 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG Belastungsausgleich im Jahr 2014 Elektrizitätsversorgungsunternehmen: STEAG GmbH Betriebsnummer bei der Bundesnetzagentur: 20002447 Regelzonen:

Mehr

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG)

AFRAC-Stellungnahme 17. Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Juni 2018 Geschäftsjahr des Konzernabschlusses (UGB, IFRS, BörseG) Stellungnahme Geschäftsjahr des Konzernabschlusses UGB vs. BörseG Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC, Beirat

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. E IV - j/11 Kennziffer: E ISSN:

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. E IV - j/11 Kennziffer: E ISSN: STATISTISCHES LANDESAMT 2013 Statistik nutzen E IV - j/11 Kennziffer: E4063 00 ISSN: Vorbemerkungen Berichtskreis Die Erhebung wird jährlich bei den Unternehmen der Gasversorgung durchgeführt. Rechtsgrundlagen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Gutachten. Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009)

Gutachten. Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009) Gutachten Prüfung des Vorliegens der Hocheffizienz der in das Fernwärmenetz Zentralnetz einspeisenden KWK - Anlagenteile (Bilanzdaten 2007 bis 2009) Im Auftrag der Stadtwerke Lemgo GmbH Leipzig, den 11.05.2010

Mehr

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung

Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.bundesrecht.admin.ch veröffentlicht werden wird. Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die

Mehr

Die richtige Entscheidung: sauberer und günstiger Strom von VERBUND.

Die richtige Entscheidung: sauberer und günstiger Strom von VERBUND. Die richtige Entscheidung: sauberer und günstiger Strom von VERBUND. 5 Monate Gratis-Strom 1 Mindestvertragslaufzeit 12 Monate Sauberer Strom bringt mehr Vorteile. Mit sauberem und günstigem Strom von

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

BEE-Stellungnahme. zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters

BEE-Stellungnahme. zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Einrichtung des Regionalnachweisregisters und zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters vom 17.07.2017 Berlin, 08.08.2017 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis...

Mehr

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Einhaltung der. vergaberechtlichen Bestimmungen im Konzern

Maßnahmenbekanntgabe zu. Wiener Stadtwerke Holding AG, Einhaltung der. vergaberechtlichen Bestimmungen im Konzern TO 45 StRH VIII - 7/17 Maßnahmenbekanntgabe zu Wiener Stadtwerke Holding AG, Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen im Konzern Prüfungsersuchen gem. 73e Abs. 1 WStV vom 30. Dezember 2015, 3. Teil

Mehr

Buy Smart+ - Beschaffung und Klimaschutz

Buy Smart+ - Beschaffung und Klimaschutz Buy Smart+ - Beschaffung und Klimaschutz Beschaffung von Ökostrom Übersicht Rahmenbedingungen Vorteile für den öffentlichen Sektor Die Beschaffung Ausschreibungshilfen Fazit Rahmenbedingungen Grüner Strom

Mehr