Inoffizielle koordinierte Fassung
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1 25. OKTOBER Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 6. Oktober 2005) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch: den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18. Dezember 2006). Diese inoffizielle koordinierte Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
2 25. OKTOBER [Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts] [Überschrift ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. Art. 2 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Minister : der für die Regulierung des Eisenbahn- und des Luftverkehrs zuständige Minister, 2. Dienst : der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom [Art. 2bis - Das in Artikel 1 2 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur erwähnte Kontrollorgan und die in Artikel 1 Nummer 6 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen erwähnte Wirtschaftsregulierungsbehörde bilden den Dienst.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom
3 KAPITEL II - [Zusammensetzung und Arbeitsweise des Regulierungsdienstes] [Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art Innerhalb [...] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein Dienst mit der Bezeichnung Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs [und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National] geschaffen. 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers. 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest. [Art. 3 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art Der Dienst umfasst: - eine Stelle als Direktor, - eine Stelle als beigeordneter Direktor, - Stellen als Experte, - Stellen als Verwaltungsassistent. Diese Stellen werden in den Personalplan [...] des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen aufgenommen. 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen Sprachrollen an. [Art. 4 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom
4 KAPITEL III - Verwaltungsstatut Art [Der Minister legt das Anforderungsprofil und die Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der Grundlage nützlicher Berufserfahrung in den Bereichen Wirtschaftsregulierung, Eisenbahnverkehr oder Luftverkehr fest.] 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und Experte, wie erwähnt in Artikel 3 1, werden im Belgischen Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können, angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt. [Art. 5 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die in Artikel 3 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister eingestellt. Art Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt. 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt. 3 - [Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit statutarischen Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt. Sie werden dem Dienst vom Präsidenten des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zur Verfügung gestellt.] [Art. 7 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art. 8 - Die [in Artikel 7 1] erwähnten Arbeitsverträge enden am ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt werden, aus vom Minister ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen, ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen. [Art. 8 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom
5 [KAPITEL IIIbis - Besoldungsstatut [Kapitel IIIbis mit Art. 8bis eingefügt durch Art. 10 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art. 8bis - Die mit den in Artikel 4 1 erwähnten und hiernach aufgenommenen Stellen verbundenen Gehaltstabellen werden wie folgt festgelegt: 1. für die Periode vom 5. bis zum 30. November 2004: Direktor des Dienstes: 16A, Beigeordneter Direktor des Dienstes: 15A, Experte des Dienstes: 13A, 2. ab dem 1. Dezember 2004: Direktor des Dienstes: , ,62 11/2 x 1.337,73, Beigeordneter Direktor des Dienstes: A42, Experte des Dienstes: A31.]
6 KAPITEL IV - [Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte] [Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003, und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben. [Sie dürfen ebenfalls weder statutarische Bedienstete oder Vertragsbedienstete im Dienst eines Unternehmens, das Inhaber einer Betriebslizenz für den Flughafen Brüssel-National ist, noch eines assoziierten oder verbundenen Unternehmens, wie in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2004 über die Umwandlung der Brussels International Airport Company (BIAC) in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und über die Flughafeneinrichtungen definiert, noch -generelljeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine Flughafen- oder Luftverkehrstätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.] [Art. 9 Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 1. Februar 2006 (B.S. vom
7 KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
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