10. OKTOBER Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen
|
|
- Karlheinz Heinrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 10. OKTOBER Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. November 2003) Diese offizielle deutsche Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden.
2 10. OKTOBER Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Meldungen von Pfändungen, Einzugsermächtigungen und Lohnabtretungen KAPITEL I - Meldung einer Pfändung Artikel 1 - Die Pfändungsmeldung, die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 31. März 1987 und 14. Januar 1993, in Artikel 76 1 des Mehrwertsteuergesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, in Artikel 85bis desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1980 und 22. Dezember 1989, und in Artikel 300 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 2 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Pfändungsmeldung geschickt wird, angebracht. Art. 3 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390 Absatz 5 desselben Gesetzbuches keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.
3 KAPITEL II - Meldung einer Einzugsermächtigung Art. 4 - Die Meldung einer Einzugsermächtigung, die in Artikel 1390bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 5 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Einzugsermächtigung geschickt wird, angebracht. Art. 6 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390bis Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.
4 KAPITEL III - Meldung einer Lohnabtretung Art. 7 - Die Meldung einer Lohnabtretung, die in Artikel 1390ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, vorgesehen ist, wird in dreifacher Ausfertigung auf weißem Papier von 12,2 cm auf 20 cm erstellt. Die erste Ausfertigung ist kartoniert und mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet, die zweite mit dem Buchstaben "B" und die dritte mit dem Buchstaben "C" gekennzeichnet. Für die Reproduktion wird Karbonpapier verwendet oder ein ähnliches Verfahren angewandt. Die Aufmachung entspricht dem vorliegendem Erlass beigefügten Muster. Art. 8 - Auf der Rückseite der dritten Ausfertigung der Meldung wird der Stempel des Gerichts, an das die Meldung der Lohnabtretung geschickt wird, angebracht. Art. 9 - Meldungen, die aufgrund der Anwendung von Artikel 1390ter Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 1993, keine Grundlage mehr haben, werden vernichtet.
5 KAPITEL IV - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art Der Königliche Erlass vom 5. Oktober 1982 zur Festlegung des Musters einer Pfändungsmeldung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Mai 1983, wird aufgehoben. Art Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art Unser Minister der Justiz und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
6 PFÄNDUNGSMELDUNG A ANLAGE 1 GEPFÄNDETER (Name - Vornamen)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... PFÄNDUNGSORT:... Sicherungspfändung 0 Vollstreckungspfändung 0 Bestandsprüfung 0 PFÄNDENDER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... Art der Forderung:... Vorrangsgrund:... Betrag der Forderung... DRITTGEPFÄNDETER (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../ Uhr Mobiliarpfändung 0 Immobiliarpfändung 0 Drittpfändung 0 Herausgabepfändung 0 Pfandpfändung 0 Pfändung bei Nachahmung 0 Pfändung ungetrennter Früchte 0 Abzug MwSt. (Art. 8 1, 8 2 und 8 3 des K.E. Nr. 4 0 vom 29. Dezember 1969) Antrag gemäß Art. 164 des K.E. (EStGB 1992) 0 Drittpfändung (Art. 85bis MwStGB) 0 Pfändungsdatum:.../.../... Datum der Zustellung der Pfändung:.../.../... Datum der Umwandlung einer Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung:.../.../... Datum der Pfändung/des Abzugs/des Antrags(*):.../.../... Datum der Notifizierung des Abzugs:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Datum der Aufhebung der Pfändung:.../.../... Aufhebungsgründe:... Kurze Beschreibung der gepfändeten Güter: Dem Greffier des Gerichts... von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichtsvollziehers, des Gerichts oder des Einnehmers (Unterschrift des Gerichtsvollziehers, des Greffiers oder des Einnehmers) (*) Unzutreffendes streichen
7 MELDUNG EINER EINZUGSERMÄCHTIGUNG A ANLAGE 2 SCHULDNER: (Name - Vorname..n)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... GLÄUBIGER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... (Gewählter Wohnsitz)... DRITTSCHULDNER: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../ Uhr Die Einzugsermächtigung wird gewährt 0 abgeändert 0 aufgehoben 0 Betrag:... von: Datum der Entscheidung:.../.../... Datum der Zustellung:.../.../... Datum der Notifizierung:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Aufgrund der Artikel: Bedingungen und Grenzen der Einzugsermächtigung: Dem Greffier des Gerichts Erster Instanz von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichts oder des Gerichtsvollziehers (Unterschrift des Gerichtsvollziehers oder des Greffiers)
8 ANLAGE 3 MELDUNG EINER LOHNABTRETUNG "A" ZEDENT: (Name - Vornamen)... (Geburtsdatum).../.../... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... ZESSIONAR: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... SCHULDNER DER ABGETRETENEN FORDERUNG: (Name - Vornamen)... (Straße und Hausnummer)... (Gemeinde)... EMPFANG DER MELDUNG.../.../... Forderung des Zessionars: Art:... Betrag: Uhr Datum der Inverzugsetzung:.../.../... Datum der Abtretung:.../.../... Datum der Erneuerung:.../.../... Die Lohnabtretung ist aufgehoben worden am:.../.../... von: GRUND: S Artikel 1390ter Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches (Lohnabtretung im Rahmen des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz 0 der Entlohnung der Arbeitnehmer) S Artikel 1390ter Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches (Lohnabtretung aufgrund von Artikel 1690 des Zivilgesetzbuches) 0 Dem Greffier des Gerichts Erster Instanz von... übermittelt am.../.../... Stempel des Gerichtsvollziehers oder des Zessionars (Unterschrift des Gerichtsvollziehers oder des Zessionars)
(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Februar 2007)
27. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse vom 24. März 1997, 19. Juli 2000 und 22. Dezember 2003 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung
Mehr(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. August 1998)
20. JUNI 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Muster der Bekanntmachungen und Notifikationen, die in den Artikeln 433 und 434 des Einkommensteuergesetzbuches in Sachen Gemeindesteuern erwähnt werden
Mehr7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden. Inoffizielle koordinierte Fassung
7. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. März 2004) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrInoffizielle koordinierte Fassung
26. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die vereinfachte Buchhaltung bestimmter Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationaler Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen (offizielle
Mehr29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz. Inoffizielle koordinierte Fassung
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass über die Zulassung externer Dienste für technische Überwachung am Arbeitsplatz (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. Juni 2005) Inoffizielle
Mehr(offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 13. Dezember 2006)
24. OKTOBER 2005 - Ministerieller Erlass über die Lockerungen der Modalitäten der Anwendung der Eigenkontrolle und der Rückverfolgbarkeit in bestimmten Betrieben des Lebensmittelsektors (offizielle deutsche
Mehr28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3
28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie
MehrMONITEUR BELGE 05.03.2009 BELGISCH STAATSBLAD
19745 Art. 8 - Das Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 1265. Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1265 Urteil Nr. 137/98 vom 16. Dezember 1998 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 208 des Einkommensteuergesetzbuches 1964 und die Artikel
MehrInoffizielle koordinierte Fassung. Die vorliegende inoffizielle koordinierte Fassung enthält die Abänderungen, die vorgenommen worden sind durch:
27. JUNI 1921 - Gesetz über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches
MehrIhre Kontaktperson T Ihr Zeichen Anlagen Trannoy Régis (F) 02 518 22 12 E-Mail F Unser Zeichen Brüssel regis.trannoy@rrn.fgov.be
SCTA/Malmedy/N:/ELECTIONS/DGIP/2014-0448-1.elc/NKH-AH Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung Dienst Wahlen Partei + Adresse Ihre Kontaktperson T Ihr Zeichen
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung bei einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr geehrte
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3792 Urteil Nr. 88/2006 vom 24. Mai 2006 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 11.IV und 12 des Gesetzes vom 25. Oktober
MehrPerson zu Lasten eines Hauptversicherten mit Anrecht auf Gesundheitspflege. Erklärung auf Ehrenwort bezüglich der Einkünfte
Person zu Lasten eines Hauptversicherten mit Anrecht auf Gesundheitspflege Erklärung auf Ehrenwort bezüglich der Einkünfte Rubrik 1: Angaben des Hauptversicherten und der Person zu Lasten Vervollständigen
MehrFÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)
SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),
MehrFORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ
A) NATÜRLICHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ Name:... Vorname(n):... Staatsangehörigkeit:... Geschlecht:... Personenstand:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Land:...
MehrPLZ, Ort, Datum... Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Art. 9 Abs. 1 Satz 4, Art.
Firma.... PLZ, Ort, Datum... Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen (Frei für Einlaufstempel der Gemeinde) Antrag auf Erstattung fortgewährter Leistungen im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst (Art.
Mehr4. AUGUST 1992 - Königlicher Erlass über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits
4. AUGUST 1992 - Königlicher Erlass über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 21.
Mehr4. AUGUST 1996 - Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
4. AUGUST 1996 - Gesetz über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung
MehrInoffizielle koordinierte Fassung
19. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines s bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr (offizielle deutsche
MehrDas Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Fachverband der Kommunalkassenverwalter Bundesarbeitstagung 2011 Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Referent: Dipl.-Rpfl. Stefan Geihofer Workshop-Themen Änderung der Rechtslage in der ZPO ( 833a, 850k)
MehrAntrag für ein Schlichtungs-Verfahren
Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.
MehrInsolvenzstatistik. Meldung RB über das Ergebnis eines eröffneten Regel-, Nachlass- oder Gesamtgutinsolvenzverfahrens 1
Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern Insolvenzstatistik Meldung über das Ergebnis eines eröffneten Regel-, Nachlass- oder Gesamtgutinsolvenzverfahrens 1 Diese Meldung ist innerhalb von vier Wochen
MehrIhr Schreiben/Fax vom: Ihr Zeichen: Unser Zeichen: III/32/351/07. Anlage(n): 2 + 2 Korrespondent: Véronique Van Espen Call Center
SCTA\EL-AH\H:\00361.elc.wpd Brüssel, den An die Gemeindekollegien Institutionen und Bevölkerung Nationalregister CL Zur Information: - An die Frauen und Herren Provinzgouverneure - An die Frauen und Herren
MehrSicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag
Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" beim Justizministerium Baden Württemberg Urbanstr. 32, 70182 Stuttgart Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag zwischen der Stiftung "Resozialisierungsfonds
Mehr22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten. Inoffizielle koordinierte Fassung
22. AUGUST 2002 - Gesetz über die Rechte des Patienten (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende inoffizielle koordinierte
MehrFORMULAR ZUR MITTEILUNG VON KONTEN IM AUSLAND AN DIE ZENTRALE KONTAKTSTELLE. Merkblatt
FORMULAR ZUR MITTEILUNG VON KONTEN IM AUSLAND AN DIE ZENTRALE KONTAKTSTELLE Merkblatt Die "zentrale Kontaktstelle" (ZKS) ist eine elektronische Datenbank, die die Belgische Nationalbank (BNB) nach Artikel
MehrWerbeartikel 3-2014. Hier spielen Sieger! Jetzt liken! facebook.com/sjbet24. Smart wetten! m.sjbet.at
Werbeartikel 3-2014 Hier spielen Sieger! Jetzt liken! facebook.com/sjbet24 Smart wetten! m.sjbet.at Bestellinformation für Franchisepartner Als Promotion-Hilfe bietet SJBET Ihnen eine Reihe von Möglichkeiten
MehrPARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 24. OKTOBER 2011 - DEKRET ÜBER DIE SCHAFFUNG DES BACHELORS IN FINANZ- UND VERWALTUNGSWISSENSCHAFTEN IN DEN STUDIENBEREICHEN BUCHHALTUNG, BANK UND VERSICHERUNGEN
MehrVerordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren
- - 6.0 Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 8. Juni 006 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 7 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel bis und des Gesetzes vom. Juni
MehrFÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
Diese offizielle Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissariat in Malmedy erstellt worden FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 26. JUNI
MehrGesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1707 Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes Vom 7. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
MehrJa, ich möchte ab (Datum) Förderspender im Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Dresden e.v. werden. Ich zahle einen Beitrag von: Verwendungszweck:
Newsletter: ja nein e-mail:* Datum: _ Unterschrift: Datum: Unterschrift: Newsletter: ja nein e-mail:* Datum: _ Unterschrift: Datum: Unterschrift: Newsletter: ja nein e-mail:* Datum: _ Unterschrift: Datum:
Mehr... ... Antrag auf. Geschuldete Abgabe Bescheid vom Fälligkeit am Betrag. Höhe der monatlichen Rate:... EUR. Laufzeit der Ratenzahlung endet am:...
KD-NR... Antragsteller (Schuldner) PLZ,Ort,Tel.-Nr.,Datum............... AZV Wipper-Schlenze Sanderslebener Straße 40 Antrag auf Stundung 06333 Hettstedt Ratenzahlung Erlass Geschuldete Abgabe Bescheid
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/12714 16. Wahlperiode 22. 04. 2009 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 16/7615 Entwurf
MehrAuswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis
Auswirkungen des Pfändungsschutzkontos auf die Vollstreckungspraxis Dipl.-Rpfl. (FH) Rainer Goldbach Amtsgericht Frankfurt am Main rainer.goldbach@web.de 17.05.2010 1 Übersicht 1. Pfändungsschutz bei Kontopfändung
Mehr57870 BELGISCH STAATSBLAD 08.08.2014 MONITEUR BELGE
57870 BELGISCH STAATSBLAD 08.08.2014 MONITEUR BELGE Etats/ Organisations Date Authentification Type de consentement GHANA 24/09/2009 Indéterminé GUATEMALA 24/09/2009 Indéterminé GUINEE-BISSAU 25/09/2009
MehrVorlage zur Beschlussfassung
Drucksache 16/2541 25.06.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite www.parlament-berlin.de
MehrStuttgarter Lebensversicherung a.g.
Freistellungsauftrag für Kapitalerträge und Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (Gilt nicht für Betriebseinnahmen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) (Name, abweichender Geburtsname,
Mehr... ... Antrag auf. Geschuldete Abgabe Bescheid vom Fälligkeit am Betrag. Vorhandene Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen beim AZV ja nein
KD-NR... Antragsteller (Schuldner) PLZ,Ort,Tel.-Nr.,Datum............... Abwasserzweckverband Hettstedt und Umgebung Sanderslebener Straße 40 Antrag auf 1 Stundung 06333 Hettstedt 1 Ratenzahlung Erlass
Mehr17. Mai 2006 168.811 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV)
7. Mai 006 68.8 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 8. März
Mehrvom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) 2. Abschnitt: Informationsstelle für Konsumkredit Informationssystem über Konsumkredite
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) 221.214.11 vom 6. November 2002 (Stand am 1. März 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes
Mehr18. JULI 1966 - KOORDINIERTE GESETZE ÜBER DEN SPRACHENGEBRAUCH IN VERWALTUNGSANGELEGEN- HEITEN. Auszüge
- 1 - Koord. Gesetze 18.07.1966 18. JULI 1966 - KOORDINIERTE GESETZE ÜBER DEN SPRACHENGEBRAUCH IN VERWALTUNGSANGELEGEN- HEITEN Auszüge ALLGEMEINE HINWEISE Die koordinierten Gesetze über den in Verwaltungsangelegenheiten
MehrDie Vollstreckung von ausländischen Titeln in der Schweiz
Die Vollstreckung von ausländischen Titeln in der Schweiz Rechtsanwäl:n Susanne Hirschberg, LL.M., SchaAauserstrasse 15 PosEach 252 8042 Zürich Schweiz www.hirsch.ch Übersicht CH- Vollstreckung Zivilprozessuale
MehrGKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn
GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 9. März 2015 - Nr. 32 1 von 7 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem
MehrBewerbungsbedingungen für Stipendien
Bewerbungsbedingungen für Stipendien 1. Wer kann sich bewerben? Jede Familie, die mit Ihrem Kind die allgemeinen Aufnahmebedingungen erfüllt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf ein Stipendium. 2. Wer
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge
MehrVerordnung zum Konsumkreditgesetz
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) vom 6. November 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 1 über den Konsumkredit
MehrNoch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern?
Antrag auf Adoptionsbeihilfe Kontakt Telefon Fax E-Mail Aktenzeichen Mit diesem Formular können Sie die Adoptionsbeihilfe beantragen als: - Arbeitnehmer (oder Beamter) - Selbständiger - Arbeitsloser -
MehrVerordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4
MehrDarlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung
Darlehen der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung der EKKW zu Fortbildungskosten für Erwachsenenbildung Sie wollen sich selbst weiterbilden oder eine/n Mitarbeitende/n qualifizieren und sind an einem
MehrAuftrag zur Bestattung
Bitte faxen an: per E-Mail an: per Post an: 40-73 93 88 64 info@letzte-weg.de Friedrich-Frank-Bogen 75 21033 Hamburg Bitte lesen Sie diesen Auftrag und die anliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrASF 2010_135. Ausführungsgesetz. zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.
Ausführungsgesetz vom 9. Dezember 2010 Inkrafttreten:... zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
MehrHiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.
Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5660 Entscheid Nr. 41/2014 vom 6. März 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 15 1 und 17 des königlichen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes
Deutscher Bundestag Drucksache 16/7615 16. Wahlperiode 19. 12. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes A. Problem und Ziel DerbargeldloseZahlungsverkehrhatfürdieTeilnahmeammodernenWirtschaftslebeneinebesondereBedeutung.UnbareGeldgeschäftewieÜberweisungen,Lastschriften,Karten-oderScheckzahlungensindausdemtäglichen
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrInsolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage
Insolvenzeigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nebst Anlage... ( Name, Vorname ) ( Ort, Datum )... ( Straße )... ( Postleitzahl, Wohnort )(Telefon-Nr.) Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht
Mehr(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 1 von 6 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ESTLAND ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN
MehrWETTEN, DECRETEN, ORDONNANTIES EN VERORDENINGEN LOIS, DECRETS, ORDONNANCES ET REGLEMENTS
20815 WETTEN, DECRETEN, ORDONNANTIES EN VERORDENINGEN LOIS, DECRETS, ORDONNANCES ET REGLEMENTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN N. 2006 1556 [C 2006/00170] 22 FEBRUARI 2006. Koninklijk besluit
MehrNeue Gesetzgebung VoG Vortrag von Luc Frank
Neue Gesetzgebung VoG Vortrag von Luc Frank Sportzentrum Kelmis 13. März 2006 1. Teil: Die neue Gesetzgebung Sitz der Materie Gesetz vom 2. Mai 2002 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt
Mehr17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte
17. JULI 2002 - Gesetz über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 14. Februar 2003) Diese offizielle deutsche
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
1969R0549 DE 03.10.2002 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG)
MehrMONITEUR BELGE 16.01.2015 BELGISCH STAATSBLAD
1861 SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS [C 2014/14815] 27 FEVRIER 2013. Arrêté royal relatif à la perception et à la consignation d une somme lors de la constatation d infractions en matière
MehrBestellung eines Persönlichen RMV-Jahreskarten-Abonnements für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen
Bestellung eines Persönlichen RMV-Jahreskarten-Abonnements für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen Sehr geehrte Damen und Herren, der Kauf eines Persönlichen RMV-Jahreskarten-Abonnements
Mehrgestützt auf 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,
Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung 0.0 (Vom. Mai 000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Abs. des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:
MehrReferentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen
Referentin: Prof. Brigitte Steder, FHSV Meißen Fragestellungen Wie ist die geltende Rechtslage seit dem 1.1.2012? Wer kann ein Pfändungsschutzkonto unter welchen Voraussetzungen einrichten? Welche Auswirkungen
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
MehrFAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN BEWERBUNGSFORMULAR
FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTS- UND SOZIALWISSENSCHAFTEN M.Sc. Programme International Business and Economics Bewerber aus EU Staaten Studiensekretariat MSc International Business and Economics Universität Hohenheim
Mehr1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r), gem. 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:
MehrVerordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Änderung vom 22. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Juni 1995 1 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
MehrE r k l ä r u n g. Anlage1. Name: Vorname: Straße: Wohnort: Bankverbindung: Hiermit erkläre/n ich/wir,
Name: Anlage1 Vorname: Straße: Wohnort: Bankverbindung: E r k l ä r u n g Hiermit erkläre/n ich/wir, dass mein/unser Schaden durch das Hochwasser am Privateigentum in meinem/unserem Haushalt mindestens
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5549 Entscheid Nr. 168/2013 vom 19. Dezember 2013 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches
MehrEntwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
Deutscher Bundestag Drucksache 16/886 16. Wahlperiode 09. 03. 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung
MehrAntrag auf Bewilligung einer Zuwendung
Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Antrag auf Bewilligung einer Zuwendung zur Förderung der Dorferneuerung und -entwicklung zur Förderung von Plänen für die Entwicklung ländlicher Gemeinden Förderrichtlinie
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/1123 Beschlussempfehlung Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen Hannover, den 15.01.2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Mehr- das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,
Gesetz über die Straßenverkehrspolizei, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 16. März 1968 zur Koordinierung der Gesetze über die Straßenverkehrspolizei (K.Willems) 07.02.2003- Abänderung des K.E.
Mehrgestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
Verordnung vom 1. Juli 2003 Inkrafttreten: 01.07.2003 über den Anwaltsberuf (AnwV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der
MehrAufbauhilfe für Haushalte (Privat Inventar/Persönlicher Bedarf/Gebäudeschäden) Flutkatastrophe 2013 (als vorläufiges Überbrückungsdarlehen)
Malteser Hilfsdienst e.v Diözesangeschäftstelle Hochwasserhilfe Leipziger Straße 33 01097 Dresden Reg.- Nr. HW-NO-007:... Aufbauhilfe für Haushalte (Privat Inventar/Persönlicher Bedarf/Gebäudeschäden)
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über
Mehr2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird,
Information des Jugendamtes im Kreis Stormarn zur Landesverordnung über die Freistellung für ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit (Freistellungsverordnung - FreiStVO) vom 16. Dezember 2009 (GVOBl.
MehrPersönliche Angaben: II. Einkommen und Beruf: Nur für Angestellte! Hinweise wenn Sie unsicher mit dem Ausfüllen sind: Vor- und Zuname (u.
Angaben des Schuldners zur Schuldenanalyse Bitte alles sehr genau angeben. Sollten Sie sich nicht sicher sein, bitte in der rechten Spalte einen Vermerk machen. Wir werden dann telefonisch mit Ihnen die
MehrBeschlusstexte der Sitzung am Dienstag, dem 8. Juni 2010, in Brüssel
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE SAMMLUNG, ABGABE UND ANNAHME VON ABFÄLLEN IN DER RHEIN- UND BINNENSCHIFFFAHRT CPC (10) 31 endg. 20. Juli 2010 Or. fr fr/de/nl KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN Beschlusstexte der Sitzung
MehrInformations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009)
Informations- und Pflichtenblatt zum Insolvenzverfahren für nicht-selbstständig tätige Schuldner (Stand 02/2009) I. Vorbemerkung Über Ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieses Informationsblatt
Mehr435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 19. Jänner 1968 7. Stück 27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
MehrAntrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen Vermittlung gemäß 34d Abs. 3 Gewerbeordnung
(Industrie- und Handelskammer) über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein Düsternbrooker Weg 64 24105 Kiel Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der Produktakzessorischen
MehrWerbeartikel 9-2014. Hier spielen Sieger! Jetzt liken! facebook.com/sjbet24. Smart wetten! m.sjbet.at
Werbeartikel 9-2014 Hier spielen Sieger! Jetzt liken! facebook.com/sjbet24 Smart wetten! m.sjbet.at Bestellinformation für Franchisepartner Als Promotion-Hilfe bietet SJBET Ihnen eine Reihe von Möglichkeiten
MehrMerkblatt - Schuldensanierung
Merkblatt - Schuldensanierung Zweck der Schuldensanierung Betreibungen und Pfändungen verhüten Verhindern, dass Sie von den Gläubigern bedrängt werden Dank unserem Budget den Lebensunterhalt und die laufenden
MehrFragebogen über die Vermögensverhältnisse (für natürliche Personen)
Fragebogen über die Vermögensverhältnisse (für natürliche Personen) 1. Persönliche Angaben Familienname alle Vornamen Geburtsdatum Geburtsname Telefon: Telefax: Straße PLZ und Wohnort 2. Wohnsitz verheiratet
MehrAntrag auf Registrierung und Zugangserteilung beim Zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Brandenburg
Antrag auf Registrierung und Zugangserteilung beim Zentralen Vollstreckungsgericht des Landes Brandenburg An den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts bei dem Amtsgericht Nauen Paul-Jerchel-Straße
MehrErklärung bezüglich der Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) von Rechtspersonen und sonstiger rechtlicher Konstruktionen
Erklärung bezüglich der Identität des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s) von Rechtspersonen und sonstiger rechtlicher Konstruktionen Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
MehrFERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014
ANMELDUNG FERNLEHRGANG FACHBERATERKURS FÜR INTERNATIONALES STEUERRECHT 2014 Vorname Nachname Straße / Hausnummer PLZ Ort Telefon Mobil E-Mail Rechnungsadresse (falls abweichend) Firma Straße / Hausnummer
MehrAntrag auf Stundung. Abwasserzweckverband Leisnig Ringstr. 18 20 04703 Leisnig. Tel.:.
Absender (Antragsteller):... Tel.:. Abwasserzweckverband Leisnig Ringstr. 18 20 04703 Leisnig Antrag auf Stundung Ich/wir¹ bitte/n¹ um Stundung für das Grundstück Kundennummer / Buchungszeichen: für mich/uns¹
MehrINTERNATIONALER VERTRETUNGSVERTRAG MUSTER
INTERNATIONALER VERTRETUNGSVERTRAG MUSTER Laden Sie das Muster des Internationalen Vertretungsvertrages im Word-Format herunter. Füllen Sie die leeren Felder aus und wählen Sie die Bestimmungen dieses
MehrAntrag auf Freistellung, um eine Ausbildung, ein Praktikum oder ein bestimmtes Studium zu absolvieren
Antrag auf Freistellung, um eine Ausbildung, ein Praktikum oder ein bestimmtes Studium zu absolvieren Im Zuge der sechsten Staatsreform wird die Befugnis für das Erteilen der Freistellung, um eine Ausbildung
Mehr18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten
18. APRIL 1985 - Königlicher Erlass zur Billigung der vom Nationalen Rat der Architektenkammer festgelegten Ordnung der Berufspflichten (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27.
MehrA n t r a g. auf Zustimmung zur Ableistung eines 4- und 6-wöchigen Praktikums gem. der Prüfungen im Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit
A n t r a g auf Zustimmung zur Ableistung eines 4- und 6-wöchigen Praktikums gem. der Prüfungen im Bachelor- Studiengang Soziale Arbeit Name, Vorname Geburtsdatum: Anschrift: Tel.-Nr.: E-Mail-Adresse:
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2065 Urteil Nr. 11/2002 vom 16. Januar 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 444 des Handelsgesetzbuches (Gesetz vom 18.
Mehr