Satzung des Schwäbischen Skiverbandes e.v.

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1 Satzung des Schwäbischen Skiverbandes e.v. Präambel Der Schwäbische Skiverband, gegründet im Jahr 1907, ist die Vereinigung der im Württembergischen Landessportbund zusammengeschlossenen Vereine und Abteilungen von Sportvereinen für die aus der Tradition des Skisports hervorgegangenen Schneesportarten der Gegenwart und Zukunft sowie den ihrer Ausübung dienenden Formen ganzjähriger sportlicher Betätigung. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten wurde jeweils nur die männliche Form verwendet. 1 Name und Sitz des Verbandes 1. Der Name ist Schwäbischer Skiverband e.v., die Kurzform SSV. 2. Der SSV führt in der Grundform folgendes Zeichen 3. Der SSV hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister unter Nr. 942 beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. 4. Er ist Mitglied des Deutschen Skiverbandes e.v. (DSV), des Württembergischen Landessportbundes e.v. (WLSB), des Landessportverbandes Baden-Württemberg e.v. (LSV) und der Arbeitsgemeinschaft der Skiverbände Baden-Württemberg (ARGE SBW). 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes 1. Der SSV bekennt sich zum reinen Amateurgedanken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der SSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Mittel des SSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein wegen dieser Eigenschaft keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. 4. Der SSV ist berechtigt zweckgebundene Sportfördermittel an gemeinnützige Gesellschaften zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben weiterzuleiten. 5. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, auch nicht durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Verbandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 6. Zweck des SSV ist die Förderung aller in der Präambel genannten Sportarten. Der SSV verwirklicht seinen Satzungszweck insbesondere dadurch, dass er allen steuerbegünstigten Vereinen und Abteilungen, die Sport der in der Präambel genannten Art betreiben und/oder fördern, Aufnahme und Kooperation anbietet

2 das Lehr- Skischul- und Ausbildungswesen ständig verbessert und fördert, den Schneesport und die anderen unter seinem Dach vereinigten Sportarten - in Staat und Gesellschaft sowie in den Sportorganisationen umfassend repräsentiert, - durch besondere Berücksichtigung der Jugendarbeit im Zusammenwirken mit seine Mitgliedern zukunftsfähig erhält - unter Berücksichtigung ethischer und medizinischer Grundsätze durch Unterstützung und ständige Weiterentwicklung in allen Bereichen des Leistungsund Breitensports fördert jede Form des Dopings bekämpft und in enger Zusammenarbeit mit dem DSV für präventive und repressive Maßnahmen eintritt, die geeignet sind, den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung des SSV. zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Einrichtungen erwerben und besitzen kann sowie in geeigneten Fällen zur Förderung seiner Ziele Gesellschaften gründet bzw. sich an solchen beteiligt. 3 Mitgliedschaft Mitglied des SSV kann ein Schneesport treibender Verein und ein Verein mit einer Schneesport treibenden Abteilung mit seinem Eintritt in den WLSB werden ( 5 der Satzung des WLSB). Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim SSV zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Entsprechendes gilt für Vereine, die bereits Angehörige des WLSB sind und noch keinen Schneesport betreiben, im Falle der Aufnahme dieser Sportart. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Verbandes, dem Austritt oder Ausschluss eines Vereins. Durch eine eventuelle Auflösung des WLSB wird die Mitgliedschaft der Vereine im Verband nicht berührt. Die Rechtsverhältnisse werden in diesem Fall auf einem Verbandstag erklärt, der spätestens drei Monate nach Auflösung des WLSB stattfinden muss. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Aufgaben des Verbandes und des DSV erhoben. 4 Organe des Verbandes der Verbandstag 5 der Verbandshauptausschuss 6 das Präsidium 7 5 Der Verbandstag 1. Der Verbandstag ist die Versammlung der Mitglieder (Vereine, Abteilungen), der Angehörigen des Verbandshauptausschusses und der Delegierten der Verbandsmitglieder. 2. Der Verbandstag ist mindestens alle drei Jahre vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Versammlungsortes und der Tagesordnung an alle Mitglieder und Organe, die dem Verbandstag angehören 5 Ziffer 4 schriftlich einzuberufen. Dem Verbandstag ist vorbehalten Behandlung grundsätzlicher Fragen des Schneesports

3 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Präsidiums und der Referenten Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Präsidiums und des Verbandshauptausschusses Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten, der Sportwarte, Referenten, Kassenprüfer und des Ältestenrates Dem Recht zur Wahl entspricht das Recht zur Abwahl. Bestätigung des Verbandsjugendleiters und des Vertreters der Bezirke Beschlüsse über Satzungsänderungen Festsetzung von Beiträgen und Umlagen Beschlussfassung über den Ort des nächsten Verbandstages Beschlussfassung über den Erwerb oder die Veräußerung von Grundvermögen die Ernennung von Ehrenmitglieder die Auflösung oder Verschmelzung des Verbandes Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen von dem Verbandstag schriftlich an das Präsidium gestellt werden. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen aus der Mitte des Verbandstages bedarf der Zustimmung des Verbandstages. 3. Der Verbandstag wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten geleitet. 4. Stimmberechtigt sind die von den Mitgliedsvereinen/-abteilungen auf den Bezirksversammlungen gewählten Delegierten. Jeder Bezirk hat für je angefangene Einzelmitglieder der Mitgliedsvereine/- abteilungen eine Stimme. Für je angefangene Einzelmitglieder wählt die Bezirksversammlung einen Delegierten und benennt diese dem Verband. Die Stimmzahl berechnet sich nach Anzahl der Mitglieder des Vereins oder der Abteilung, die bei der letzten Bestandserhebung des WLSB in der Sparte Ski/Snowboard bis zum Ablauf des Jahres vor der Durchführung des Verbandstages gemeldet wurde. Jeder Delegierte kann bis zu zwei Stimmen auf sich vereinigen. Eine Stimmübertragung auf Mitglieder des Verbandshauptausschusses ist ausgeschlossen. Der Verbandstag ist stets beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 5. Ein außerordentlicher Verbandstag ist einzuberufen, auf Verlangen des Präsidiums wenn 2/3 der Angehörigen des Verbandshauptausschusses dies in einer Sitzung beschließen sowie wenn dies die Delegierten der Mitglieder mit 1/3 ihrer Stimmenzahl unter Bezeichnung der Gründe schriftlich beim Präsidium beantragen. Für die Einberufung und die Leitung gelten 5 Ziffern 1 bis 5 sinngemäß. 6 Der Verbandshauptausschuss 1. Dem Verbandshauptausschuss gehören an: die Angehörigen des Präsidiums die Bezirksvorsitzenden oder deren gewählte Stellvertreter

4 die Sportwarte und Referenten im einzelnen Sportwart nordisch Referent Langlauf Referent Skispringen Referent Nordische Kombination Referent Senioren nordisch Referent Kampfrichter nordisch Sportwart Biathlon Referent Kampfrichter Biathlon Sportwart alpin Referent Schüler alpin Referent Jugend alpin Referent Städteskilauf (CIT) Referent Senioren alpin Referent Kampfrichter alpin Sportwart Freestyle Sportwart Snowboard Sportwart Rollski Sportwart Ski-Inline Referent Ausbildung und Lehrwesen Referent Skischulen Referent Schneesport an Schulen Referent Frauen- und Kinder Referent Behindertenskilauf Referent Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bis zu sechs Beisitzern mit besonders zugewiesenen Aufgaben, die vom Präsidium berufen und vom Verbandshauptausschuss bestätigt werden. 2. Der Verbandshauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wird vom Präsidium einberufen. Die Einberufung erfolgt auch auf Verlangen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Verbandshauptausschusses dies unter Nennung des Berufungsgrundes beantragen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich an alle Mitglieder des Verbandshauptausschusses zu erfolgen. Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten geleitet. 3. Der Verbandshauptausschuss ist zuständig für die: Beschlussfassung in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit die Regelung der Angelegenheit nicht dem Verbandstag obliegt, die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Haushaltsrechnung Beschlussfassung über die Belastung von Grundvermögen und die Aufnahme von Darlehen von im Einzelfall mehr als Euro Genehmigung der vom Präsidium beschlossenen Ordnungen. 4. Jedes Mitglied des Verbandshauptausschusses ist zum Vortrag vor dem Präsidium berechtigt. Der Gegenstand des Vortrages ist dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Sitzung des Präsidiums schriftlich anzuzeigen. 5. Bei Abstimmung hat jedes Mitglied des Verbandshauptausschusses eine Stimme.

5 7 Das Präsidium 1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten den vier Vizepräsidenten dem Vertreter der Bezirksvorsitzenden dem Verbandsjugendleiter dem hauptamtlichen Geschäftsführer Der Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Präsident und die Vizepräsidenten. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident vertritt allein, im Übrigen vertreten jeweils zwei Vizepräsidenten gemeinsam. 2. Das Präsidium ist für die Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit diese nicht dem Verbandstag oder dem Verbandshauptausschuss obliegen, führt die laufenden Geschäfte, erstellt den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung, beruft die Beiratsmitglieder der Gesellschaften, an denen der SSV beteiligt ist, ist zuständig für Änderungen und Anpassungen der Anti-Doping Ordnung sowie deren Inkraftsetzung, ist nach Zustimmung durch den Verbandshauptausschuss ermächtigt, Unstimmigkeiten im Wortlaut der Satzung und der Ordnungen zu beseitigen sowie Änderungen, die auf Grund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen. 3. Der Aufgabenbereich des Präsidiums wird in folgende Ressorts aufgeteilt: Finanzen Leistungssport und Wettkampfsport Freizeitsport und Ausbildung Sonderaufgaben Die Ressorts werden jeweils von einem der Vizepräsidenten geleitet. 4. Beschlüsse können grundsätzlich nur in Sitzungen gefasst werden. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Bei Meinungsverschiedenheit innerhalb des Präsidiums hat jedes Mitglied das Recht, die Entscheidung des Verbandshauptausschusses anzurufen. Die Erledigung der strittigen Frage unterbleibt in diesem Falle bis zu dessen Entscheidung. Die Sitzung des Präsidiums leitet der Präsident oder ein Vizepräsident. 8 Verbandsjugend (Schwäbische Skijugend) Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Verbandsjugend als der Jugendorganisation des SSV, gemäß einer vom SSV-Jugendtag beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Präsidiums bedarf.

6 9 Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren vom Verbandstag gewählt. 10 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Kassenführung des Verbandes zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen und darüber dem Verbandstag schriftlich zu berichten. 11 Geschäftsstelle Der Verband unterhält zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle. Sie wird nach Maßgabe des Präsidiums vom Geschäftsführer geleitet. 12 Ausschüsse 1. Zur Erledigung der Verbandsaufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Das Präsidium bestätigt die Ausschüsse und ihre Mitglieder. 2. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den jeweiligen Ressortleitern bzw. den Sportwarten und Referenten einberufen und geleitet. 3. Die Beschlüsse der Ausschüsse sind für die Sportwarte und Referenten des Ausschussbereiches verbindlich. Beschlüsse die Veränderungen der Honorarsätze oder die Höhe der Reisekosten betreffen bedürfen der Zustimmung des Präsidiums. 4. Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt den Sitzungen der Ausschüsse beizuwohnen. 13 Unterorganisationen (Bezirke) 1. Zur Durchführung der dem Verband nach 2 obliegenden Aufgaben wird das Verbandsgebiet in Bezirke eingeteilt, die in Kreise unterteilt werden können. 2. Die Organe des Bezirks sind der Bezirkstag der Bezirksvorstand der Bezirksausschuss 3. Der Bezirkstag besteht aus den Angehörigen des Bezirksvorstandes den Mitgliedsvereinen/-abteilungen mit Sitz im Bezirk Der 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Bezirkstag findet jährlich statt. Bei Abstimmungen hat jede/r vertretene Mitgliedsverein/-abteilung mit Sitz im Bezirk für je 100 angefangene Vereinsmitglieder eine Stimme. 4. Der Bezirksvorstand besteht aus dem Bezirksvorsitzenden den stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer

7 dem Kassenwart Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte in Angelegenheiten des Bezirks. Jeder Angehörige des Bezirksvorstandes ist ein besonderer Vertreter gem. 30 BGB und allein zur Führung der Geschäfte im Rahmen der Zuständigkeit des Bezirks befugt. 5. Der Bezirksausschuss soll bestehen aus: Bezirkssportwart nordisch Bezirkssportwart alpin Bezirkssportwart Snowboard Bezirkssportwart Biathlon Bezirkssportwart Ski-Inline Bezirksreferent Ausbildung und Lehrwesen Bezirksreferent für Skischulen Bezirksreferent für Kampfrichter (alpin und nordisch) Bezirksreferent für Frauen- und Mädchen Bezirksreferent für Öffentlichkeitsarbeit Bezirksjugendleiter weiteren Personen nach Maßgabe des Bezirksausschusses. 6. Der Bezirkstag wählt zwei Bezirkskassenprüfer. Ihnen obliegt es, die Kassenführung des Bezirks zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbericht zu prüfen sowie darüber dem Bezirkstag schriftlich zu berichten. 7. Im Jahr der Durchführung des Verbandstages ist der Bezirk verpflichtet, dem Verband bis spätestens 1. Juli die Namen und Anschriften der Delegierten schriftlich mitzuteilen. 14 Wahlen, Beschlüsse 1. Jedes Mitglied eines Vereins/Abteilung des Verbandes ist wählbar. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Wahlen zu allen Verbandsorganen erfolgen auf die Dauer von drei Jahren. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen nur die zustimmenden und ablehnenden Stimmen. 2. Für die Wahlen des Präsidenten und für die Entlastung des Präsidiums sowie der weiteren Mitglieder des Verbandshauptausschusses hat der Verbandstag einen Wahlund Abstimmungsleiter zu wählen. 3. Beschlüsse bedürfen für ihre Wirksamkeit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Für den Beschluss von Satzungsänderungen einschließlich des Beschlusses von Zusammenschlüssen bedarf es mindestens 2/3 und für die Veräußerung von Grundvermögen und die Auflösung des Verbandes mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. 4. Abstimmungen haben geheim zu erfolgen, wenn dies mit mehr als 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. 15 Niederschriften Über Versammlungen und Beschlüsse der Organe des Verbandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden des betreffenden Organs und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

8 16 Strafen Wegen Verstöße gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom SSV auf den DSV übertragen; insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Anti-Doping-Ordnung sowie der Rechts- und Schiedsordnung des DSV unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, auch für den einstweiligen Rechtschutz entschieden. Die Mitglieder des SSV sind verpflichtet, Entscheidungen der Organe des DSV anzuerkennen und umzusetzen. 17 Auflösung des Verbandes Jeder ordnungsgemäß einberufene Verbandstag kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben war. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Pflege und Förderung des Schneesports. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 18 Ordnungen Zur Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes dienen Ordnungen, die vom Präsidium beschlossen und vom Verbandshauptausschuss bestätigt werden. Diese sind, unter Einschluss der Anti-Doping Ordnung nicht Bestandteil dieser Satzung. Zur Änderung und Anpassung der Anti-Doping-Ordnung ist das Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt. 19 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den außerordentlichen Verbandstag vom 26. März 2009 und die nachfolgende Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eingetragen unter Nr. 942 beim Amtsgericht Stuttgart.

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