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1 1 von :48 Landesrecht TH Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: ThürSchfTG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Gültig bis: Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: GVBl. 2010, 522 Gliederungs-Nr: Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) Vom 20. Dezember 2010 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 2 Schulen in freier Trägerschaft 3 Schulaufsicht Zweiter Abschnitt Ersatzschulen 4 Ersatzschulen 5 Genehmigung von Ersatzschulen 6 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung 7 Schulbesuch, Prüfungen und Zeugnisse 8 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit 9 Auflösung und Abbau 10 Staatlich anerkannte Ersatzschule 11 Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen 12 Zusammenarbeit von Schulen Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen 13 Ergänzungsschulen 14 Untersagung des Betriebs 15 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen 16 Freie Unterrichtseinrichtungen Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe 17 Arten und Voraussetzungen 18 Staatliche Finanzhilfe zu den Personalkosten und dem Schulaufwand 19 Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen 20 Finanzierung der Heimunterbringung sowie der Pflege und Therapie 21 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen Fünfter Abschnitt Schülerbeförderung, Speisung, Lernmittelkosten und Fortbildung

2 2 von :48 22 Schülerbeförderung und Schülerspeisung 23 Lernmittelkosten 24 Fortbildungsmaßnahmen Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 25 Ordnungswidrigkeiten 26 Gleichstellungsbestimmung 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Dieses Gesetz gilt für Schulen in freier Trägerschaft, die in Thüringen errichtet sind oder errichtet werden sollen. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind nicht rechtsfähige Einrichtungen. (3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium. 2 Schulen in freier Trägerschaft (1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern und ergänzen das Schulwesen in Thüringen. Sie sind Ausdruck eines vielfältigen Bildungsangebots und haben die Aufgabe, neben den staatlichen Schulen in eigener Verantwortung zur Bildung und Erziehung der jungen Menschen beizutragen. (2) Schulen in freier Trägerschaft werden als Ersatz- oder Ergänzungsschulen von natürlichen Personen oder juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts errichtet und betrieben. Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gemeinden sind von der Übernahme einer Schulträgerschaft im Sinne dieses Gesetzes ausgeschlossen. (3) Schulen in freier Trägerschaft sind im Rahmen der Gesetze frei in der Schulgestaltung, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts. (4) Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss die Zugehörigkeit zu einer Schulart erkennbar sein. (5) Zur Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe finden 55 a sowie die entsprechenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (6) Zum Nichtraucherschutz findet 47 Abs. 2 ThürSchulG entsprechend Anwendung. 3 Schulaufsicht (1) Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium, das die Aufsicht an nachgeordnete Einrichtungen übertragen kann, dies gilt auch für Teilbereiche der Aufsicht. Sofern durch das Ministerium nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die behördliche Zuständigkeit nach den für staatliche Schulen geltenden Festlegungen.

3 3 von :48 (2) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der durch dieses Gesetz für anwendbar erklärten rechtlichen Bestimmungen. Die Aufsicht über die Ergänzungsschulen richtet sich nach den 13 bis 15. Zweiter Abschnitt Ersatzschulen 4 Ersatzschulen (1) Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den staatlichen Schulen entsprechen, die in Thüringen bestehen oder grundsätzlich vorgesehen sind. Sie gehören zu einer bestimmten Schulart und Schulform gemäß den Festlegungen im Thüringer Schulgesetz. Außenstellen von Schulen sind vom Hauptstandort räumlich getrennte, unselbstständige Bestandteile der Schule (Schulteile). Abweichungen in der Lehr- und Unterrichtsmethode, in den Lehrinhalten und der Organisation des Unterrichts sind möglich, soweit nicht die Gleichwertigkeit mit den entsprechenden Anforderungen und Abschlüssen der staatlichen Schulen beeinträchtigt wird. Für den Zugang zu einer Ersatzschule dürfen weder die Herkunft noch das Geschlecht des jungen Menschen noch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein. (2) Ersatzschulen dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums errichtet und betrieben werden. Sind andere Ministerien an der Schulaufsicht beteiligt, erfolgt die Genehmigung im Einvernehmen mit ihnen. (3) Mit der Genehmigung erhält die Schule das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Der Schulträger hat die Aufnahme und die Entlassung von schulpflichtigen Schülern dem für den Wohnsitz des jeweiligen Schülers zuständigen Schulamt unter Angabe der notwendigen persönlichen Daten des Schülers anzuzeigen. Dem Schulträger obliegt die Überwachung der Erfüllung der Schulpflicht. (4) Lehrkräfte an Ersatzschulen sind Lehrer und Sonderpädagogische Fachkräfte. Sonstige pädagogische Fachkräfte können in der Ganztagsbetreuung eingesetzt werden. Sonstige pädagogische Fachkräfte in diesem Sinne sind staatlich anerkannte Erzieher sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter oder Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger, Horterzieher sowie Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 5 Genehmigung von Ersatzschulen die Schule in ihren Einrichtungen und Lehrzielen sowie in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurücksteht, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird, der Schulträger oder, falls dieser eine juristische Person ist, die Vertretungsberechtigten des Schulträgers und der Schulleiter geeignet sind, eine Schule verantwortlich zu führen und die Gewähr dafür bieten, dass sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen, die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und für Grundschulen in freier Trägerschaft zudem die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes erfüllt sind. (2) Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und

4 4 von :48 pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die hinter der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden staatlichen Schulen nicht zurückstehen. Auf diesen Nachweis kann verzichtet werden, wenn die für den vorgesehenen Einsatz erforderlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder technischen Fähigkeiten und die pädagogische Eignung der Lehrkräfte gegenüber dem Ministerium beziehungsweise dem zuständigen Schulamt in anderer Weise als gleichwertig nachgewiesen werden. Der Schulleiter muss einen geeigneten Hochschulabschluss oder eine vergleichbare mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung nachweisen; sofern der Schulleiter keine Befähigung zum Lehramt der jeweiligen Schulart nachweisen kann, ist ein geeigneter pädagogischer Leiter zu bestellen. An räumlich zusammenhängenden Schulen verschiedener Schularten kann ein Schulleiter für diese Schulen bestellt werden. Für Schulleiter an berufsbildenden Schulen sind die in Bundesgesetzen geregelten Qualifikationen verbindlich. (3) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule ist dann genügend gesichert, wenn über das Anstellungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, in dem die regelmäßige Pflichtstundenzahl, der Anspruch auf Urlaub und eindeutige Kündigungsbedingungen festgelegt sind, die Gehälter und Vergütungen bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern der Lehrkräfte an vergleichbaren staatlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben und in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlt werden und für die Lehrkräfte eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (4) Die einzelnen Bildungsgänge und Schulformen sowie Fachrichtungen einer Ersatzschule bedürfen jeweils einer gesonderten Genehmigung. Sofern dabei vorgesehen ist, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu unterrichten, ist dies genehmigungspflichtig. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Förderschulgesetzes (ThürFSG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des 3 ThürFSG. (5) Der Schulträger hat in dem Antrag auf Genehmigung die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen. Der Antrag ist zehn Monate vor dem vorgesehenen Betriebsbeginn einzureichen. Wenn die den Antrag begründenden Unterlagen vollständig bis spätestens drei Monate vor dem geplanten Betriebsbeginn eingereicht werden, wird über den Antrag bis sechs Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn entschieden. (6) Die Übertragung einer Genehmigung zum Betreiben einer bereits bestehenden Ersatzschule ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung mit einer Neugründung einer Schule, der Einrichtung eines Bildungsgangs oder einer Fachrichtung im Übrigen gleichzusetzen ist. (7) Ersatzschulen, bei denen im Zeitpunkt ihrer Errichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann die Genehmigung entweder unter der Bedingung erteilt werden, dass die noch fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer vom Ministerium festzusetzenden Frist erfüllt werden oder mit Auflagen verbunden werden. (8) Wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen nach Erteilung der Genehmigung sind dem Ministerium anzuzeigen und bedürfen der erneuten Genehmigung. Gleiches gilt für die Bildung von Außenstellen, die Errichtung eines neuen Schulstandorts sowie die Ausdehnung auf andere Schulformen, Schularten, Bildungsgänge und Fachrichtungen. (9) Der Einsatz von Lehrkräften, soweit sie nicht über eine schulart- und fachspezifische Ausbildung nach 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, bedarf einer Genehmigung, die der Schulträger rechtzeitig vor dem vorgesehenen Einsatzbeginn beantragt. Gleiches gilt für einen fachfremden Einsatz, es sei denn, er ist auf höchstens ein Schuljahr beschränkt und die Lehrkraft verfügt über eine schulartspezifische Ausbildung. Der Einsatz von Lehrkräften mit entsprechender schulart- und fachspezifischer Ausbildung ist vor Einsatzbeginn lediglich anzeigepflichtig. Die Genehmigungen für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes

5 5 von :48 genehmigten Lehrkräfte bleiben unberührt. (10) Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schule, eines Bildungsganges, einer Schulform beziehungsweise einer Fachrichtung sind an das Ministerium zu richten. Sofern durch Rechtsverordnung nicht anders bestimmt, sind in allen anderen Fällen Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von Lehrkräften an das zuständige staatliche Schulamt zu richten. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige des Einsatzes von Lehrkräften entsprechend. Mit dem Antrag auf Genehmigung oder der Anzeige legt der Schulträger ein aktuelles Führungszeugnis der Lehrkraft nach 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Erklärung über gegebenenfalls anhängige Straf- und Ermittlungsverfahren vor. 6 Widerruf und Erlöschen der Genehmigung (1) Die Genehmigung einer Ersatzschule ist zu widerrufen, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule die verfassungsmäßige Ordnung missachtet wird oder die Voraussetzungen nach 5 Abs. 1 bis 3 nicht mehr gegeben sind. (2) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn die Schule nicht spätestens zum zweiten Schuljahresbeginn nach Zustellung des Genehmigungsbescheids eröffnet, der Betrieb aufgegeben wird, sie ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein Jahr lang nicht betrieben wird oder eine Bedingung nach 5 Abs. 7 in der festgesetzten Frist nicht erfüllt wurde. (3) Die Genehmigung einer Ersatzschule erlischt, wenn ein Wechsel in der Trägerschaft eintritt. Das gilt nicht, wenn der Wechsel vor der Übertragung nach 5 Abs. 6 ausdrücklich genehmigt wurde. (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für das Erlöschen und den Widerruf der Genehmigung einer Schulform, eines Bildungsganges beziehungsweise einer Fachrichtung entsprechend. 7 Schulbesuch, Prüfungen und Zeugnisse (1) Für den Besuch von Ersatzschulen gelten die Bestimmungen über die Schulpflicht sowie die Informationsrechte der Eltern und Schüler nach dem Thüringer Schulgesetz und dem Thüringer Förderschulgesetz. Die Schüler haben Anspruch auf angemessene Ferien. Der Schulträger hat Formen der Mitwirkung von Schülern und Eltern in angemessener Weise zu gewährleisten. (2) Schulen in freier Trägerschaft sind in der Gestaltung von Zeugnissen frei. Ersatzschulen können Zeugnismuster für staatliche Schulen verwenden. Die Verwendung des Thüringer Landeswappens auf Zeugnissen von Schulen in freier Trägerschaft ist ausgeschlossen. (3) Das Land kann Gebühren für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen von den Trägern der nicht staatlich anerkannten Bildungsgänge der berufsbildenden Ersatzschulen erheben. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Regelung für die Erhebung von Prüfungsgebühren durch die staatlichen Schulämter durch Rechtsverordnung zu treffen. 8 Untersagung der Leitungs- und Lehrtätigkeit Die Ausübung der Tätigkeit von Schulleitern und anderen Lehrkräften kann nach Anhörung des Schulträgers durch das Ministerium untersagt werden, wenn diese ein Verhalten zeigen, das bei an staatlichen Schulen beschäftigten Schulleitern und Lehrkräften die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen würde. Entsprechendes gilt, wenn Tatsachen

6 6 von :48 bekannt werden, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im staatlichen Schulwesen führen würden. 9 Auflösung und Abbau Der Schulträger kann eine Ersatzschule nur zum Ende eines Schuljahres auflösen oder abbauen. Die Absicht, die Schule aufzulösen oder abzubauen, ist mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt dem Ministerium anzuzeigen. Sofern eine genehmigte Schulform, ein Bildungsgang oder eine Fachrichtung nicht mehr betrieben wird, ist dies dem Ministerium spätestens drei Monate nach Beendigung des Betriebs anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Betrieb nach Genehmigung nicht begonnen wurde. 10 Staatlich anerkannte Ersatzschule (1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen nach 5 Abs. 1 bis 4 erfüllt, kann von dem Ministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die genehmigte Ersatzschule beziehungsweise der Bildungsgang mindestens drei Jahre betrieben wurde und erwartet werden kann, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auch künftig erfüllt werden. Bei berufsbildenden Schulen darf es für einen Zeitraum von drei Jahren nicht zu einer Unterbrechung des Bildungsgangs gekommen sein. 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den für die entsprechenden staatlichen Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatlichen Schulen. Das staatliche Schulamt bestellt den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme, bei Versetzungen sowie beim Schulwechsel von Schülern die für staatliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. (3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften nicht beachtet werden. 11 Staatliche Lehrkräfte an Ersatzschulen (1) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu 15 Jahren zur Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt werden. (2) Lehrkräfte an staatlichen Schulen können für eine Gesamtdauer von bis zu zwölf Jahren unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Gehalts einer Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden. Ein Rechtsanspruch des Schulträgers auf Zuweisung einer Lehrkraft besteht nicht. Die zugewiesene Lehrkraft hat die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Lehrkraft an einer entsprechenden staatlichen Schule. Der Schulleiter der Schule in freier Trägerschaft ist der zugewiesenen Lehrkraft gegenüber weisungsbefugt. (3) Die Beurlaubung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag der Lehrkraft nach Anforderung des Schulträgers. Die Zuweisung nach Absatz 2 erfolgt auf Anforderung des Schulträgers mit Zustimmung der Lehrkraft. Die Beurlaubung sowie die Zuweisung können nur im Einvernehmen mit dem Ministerium auf Antrag der Lehrkraft oder des Schulträgers vorzeitig zum Schuljahresende aufgehoben werden. (4) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten der nach Absatz 1 beurlaubten Lehrkräfte werden wie bei einer entsprechenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet. (5) Lehramtsanwärter können für die Dauer ihrer Ausbildung an den Schulen nach 12 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehramtsanwärter vom 3. September 2002 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung einer staatlich anerkannten Ersatzschule zur Dienstleistung zugewiesen werden, sofern vom Schulträger kein Ausbildungsaufwand gegenüber dem Land geltend gemacht wird.

7 7 von :48 12 Zusammenarbeit von Schulen Die Zusammenarbeit von Schulen in freier Trägerschaft mit anderen Schulen in freier Trägerschaft sowie mit staatlichen Schulen wird angestrebt. Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen in freier Trägerschaft und staatlichen Schulen sind im außerunterrichtlichen Bereich möglich. Sofern Unterricht von Schülern von Ersatzschulen und von staatlichen Schulen in zeitlicher und räumlicher Einheit vorgesehen ist, bedarf es einer vertraglichen Regelung zwischen den Schulträgern der beteiligten Schulen. Insbesondere ist vertraglich abzusichern, dass die Schüler der staatlichen Schule entsprechend Artikel 24 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen ungeachtet des Bekenntnisses und der Weltanschauung unterrichtet werden. Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Zustimmung des zuständigen staatlichen Schulamtes. Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen 13 Ergänzungsschulen (1) Ergänzungsschulen sind alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen im Sinne des 4 sind. Sie dürfen keine Bezeichnungen führen, die eine Verwechslung mit Ersatzschulen hervorrufen können. (2) Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist dem Ministerium vom Schulträger drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Schulleiters sowie der Lehrkräfte beizufügen. (3) Nachträgliche wesentliche Änderungen nach Absatz 2 sind mit den entsprechenden Nachweisen unverzüglich anzuzeigen. (4) Das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung. 14 Untersagung des Betriebs Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von dem Ministerium untersagt werden, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen sowie Lehrinhalte der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die zum Schutz der Schüler und der Allgemeinheit an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 15 Staatlich anerkannte Ergänzungsschulen (1) Das Ministerium kann einer bewährten Ergänzungsschule, an der ein besonderes pädagogisches oder sonstiges öffentliches Interesse besteht, auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verleihen, wenn sie den Unterricht nach einem vom Ministerium genehmigten Lehrplan erteilt und die Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters die Voraussetzungen nach 5 Abs. 2 und 3 erfüllen. (2) Mit der Anerkennung erhält die Ergänzungsschule das Recht, nach den vom Ministerium genehmigten Prüfungsvorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse auszustellen. Das Ministerium bestimmt die Zusammensetzung der Prüfungskommission. (3) An einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule kann die Schulpflicht nur erfüllt werden, wenn das Ministerium hierfür die Eignung der Schule festgestellt hat. (4) Die staatliche Anerkennung, die Genehmigung der Lehrpläne und der Prüfungsvorschriften,

8 8 von :48 die Entscheidung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission sowie die Feststellung der Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht erfolgen im Einvernehmen mit den an der Schulaufsicht beteiligten Ministerien. 16 Freie Unterrichtseinrichtungen Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrzielen, ihren Lehrinhalten und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen. Zu den freien Unterrichtseinrichtungen gehören auch Lehrgänge, Repetitorien und Einrichtungen für Fernunterricht. Sie dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer staatlichen Schule oder einer Schule in freier Trägerschaft hervorrufen kann. Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe 17 Arten und Voraussetzungen (1) Das Land gewährt den Schulträgern für genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe zur Deckung der Kosten für Schulleiter, Lehrkräfte, die genehmigt oder angezeigt sind, sowie pädagogische Fachkräfte nach 18 Abs. 1 Satz 2, für Schulaufwand sowie für Baumaßnahmen. (2) Staatliche Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule kein erwerbswirtschaftlicher Gewinn erzielt oder erstrebt wird. Sofern Anspruch auf andere, denselben Förderzweck betreffende öffentliche Mittel besteht oder solche erlangt wurden, werden diese auf die staatliche Finanzhilfe angerechnet. Staatliche Finanzhilfe wird nicht gewährt, soweit für die Schulen eine Kostenerstattung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist. (3) Staatliche Finanzhilfe nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Ersatzschule gezeigt hat, dass sie auf Dauer bestehen kann. Davon ist drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts auszugehen (Wartefrist). Staatliche Finanzhilfe wird abweichend von Satz 2 mit Aufnahme des Unterrichts gewährt, wenn durch den Betrieb der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden auf absehbare Zeit noch benötigten staatlichen Schule nicht erforderlich ist, es sich um eine Schule handelt, die einen bestehenden Bildungsgang in eine andere Schulart einbringt und der Schulträger für diesen bereits Anspruch auf Finanzhilfe hat; in diesem Fall wird für die Schüler aller Klassenstufen der neuen Schulart staatliche Finanzhilfe gewährt, oder eine genehmigte berufsbildende Ersatzschule, welche die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten Bildungsgang erweitert wird, sofern ein wirtschaftliches Interesse besteht. Ein wirtschaftliches Interesse besteht, wenn das Ministerium einen Bedarf für die Absolventen dieses Bildungsgangs auf dem Thüringer Arbeitsmarkt feststellt. Für Ersatzschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe erworben haben, bleibt dieser Anspruch unberührt. (4) Bei schriftlicher Einverständniserklärung des zuständigen staatlichen Schulträgers kann bei allgemein bildenden Ersatzschulen die Wartefrist nach Absatz 3 Satz 2 um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

9 9 von :48 (5) Schulen, die zu einem international anerkannten allgemein bildenden Schulabschluss führen, der auch in Deutschland anerkannt ist, können durch Beschluss der Landesregierung in der Förderung einer Ersatzschule gleichgestellt werden, wenn ein besonders wichtiges, insbesondere wirtschaftliches öffentliches Interesse besteht. Die Förderung darf 80 vom Hundert der Förderung für eine vergleichbare Ersatzschule nicht überschreiten. 18 Staatliche Finanzhilfe zu den Personalkosten und dem Schulaufwand (1) Das Land gewährt den Schulträgern auf Antrag pauschaliert Finanzhilfe zur Deckung der Kosten, die diesen für die Lehrkräfte und den Schulaufwand zum Betrieb einer Ersatzschule entstehen. Die Finanzhilfe kann auch für Personalkosten der Schulleiter und der pädagogischen Fachkräfte in der Ganztagsbetreuung verwendet werden, soweit diese an staatlichen Schulen finanziert werden. Finanzhilfe wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Finanzhilfejahr). Besteht für eine genehmigte Ersatzschule erstmals Anspruch auf staatliche Finanzhilfe, erfolgt eine anteilige Gewährung ab Anspruchsbeginn. Finanzhilfe zu den Kosten für Lehrkräfte wird gewährt, soweit diese für den betroffenen Zeitraum genehmigt oder angezeigt sind. Der Schulaufwand umfasst, bis auf die in 19 geregelten Baumaßnahmen, die in 3 Abs. 1 und 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Aufwendungen. (2) Die Höhe der staatlichen Finanzhilfe wird aus einem Vomhundertanteil der jährlichen Kosten für einen vergleichbaren Schüler einer staatlichen Schule errechnet (Schülerkostenjahresbetrag). Dieser setzt sich zusammen aus einem nach Absatz 4 ermittelten Personalkostenanteil und einem nach Absatz 5 ermittelten Sachkostenanteil. Der so errechnete Betrag wird mit der Zahl der Schüler der Ersatzschule multipliziert, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres die Ersatzschule besuchten. Abweichend von Satz 3 wird für den Fall, dass am 1. März des Finanzhilfejahres eine abweichende Schülerzahl zu der nach Satz 3 festgestellten Zahl besteht, diese zu Grunde gelegt. Die Landesregierung wird ermächtigt, Ausnahmen zu der Regelung des Satzes 4 für bestimmte Bildungsgänge vorzusehen sowie das Verfahren zur Ermittlung der Schülerzahl durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Ministerium kann bei besonderem öffentlichen Interesse am Betrieb einer Schule im Einzelfall eine höhere Finanzhilfe vorsehen. (3) Kinder an schulvorbereitenden Einrichtungen und Personen, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit oder an gleichwertigen Maßnahmen der Jugend- und Sozialhilfe teilnehmen und deren Ausbildung durch diese Institutionen finanziert werden, gelten in Bezug auf die Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach diesem Gesetz nicht als Schüler. (4) Bis zum 31. Juli 2011 wird der Personalkostenanteil aus den Kosten ermittelt, die für Schüler einer staatlichen Schule in einer vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs im vorletzten Kalenderjahr auf der Grundlage der geleisteten Lehrerwochenstunden entstanden waren, ab dem 1. August 2011 sind die Kosten maßgeblich, die auf der Grundlage der Regelungen der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres für die Berechnung des Personalbedarfs für Unterricht an den staatlichen Schulen jeweils verbindlich und damit notwendig sind, zuzüglich der Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 10 vom Hundert der Lehrerwochenstunden für Unterricht für sonstige außerhalb des Unterrichts anfallende Aufgaben und Abminderungen. Ab dem 1. August 2011 werden die Kosten berechnet, indem der Betrag, den das Land im vorletzten Kalenderjahr im Durchschnitt für einen tarifbeschäftigten Lehrer der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder des vergleichbaren Bildungsgangs insgesamt zu zahlen hatte, durch die in der vergleichbaren Schulart, Schulform, Fachrichtung oder im vergleichbaren Bildungsgang an staatlichen Schulen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Kalenderjahres ermittelte Schüler-Lehrer-Relation zu dividieren ist. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind die Kosten maßgebend, wie sie für Schüler mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt an einer vergleichbaren staatlichen allgemein bildenden Förderschule notwendig waren. Der Personalkostenanteil für sonderpädagogische Fachkräfte und Erzieher ist entsprechend zu berechnen. (5) Der Sachkostenanteil wird pauschal aus den durchschnittlichen Aufwendungen des Landes und der staatlichen Schulträger für Sachkosten im letzten Kalenderjahr ermittelt.

10 10 von :48 (6) Die Bemessung des Vomhundertanteils nach Absatz 2 ist für jede Schulart, Schulform, Fachrichtung beziehungsweise jeden Bildungsgang gesondert auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den freien Schulträger zu prüfen. Die Höhe des Vomhundertanteils ist in der Anlage ausgewiesen. (7) Bei nach 11 Abs. 2 zugewiesenen Lehrkräften ist die Finanzhilfe um den Betrag zu kürzen, der dem Land an Personalkosten entstanden ist. Der Einsatz zugewiesener Lehramtsanwärter nach 11 Abs. 5 bleibt bei der Gewährung staatlicher Finanzhilfe unberücksichtigt. (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten der Berechnung für den Personalkostenanteil nach Absatz 4, die Ermittlung des Sachkostenanteils nach Absatz 5, die Anrechnungseinzelheiten nach Absatz 7 sowie Einzelheiten zur Auszahlung und Verwendungsnachweisführung nach Anhörung der freien Schulträger und im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung zu regeln. (9) Die Finanzhilfe erfolgt höchstens in Höhe der tatsächlichen Kosten. (10) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Klassenstufen durchlaufen haben) können bei der Berechnung der Finanzhilfe auf Antrag des Schulträgers die neu hinzukommenden Schüler für den Zeitraum ab Schuljahresbeginn bis zum Ende des Kalenderjahrs zusätzlich berücksichtigt werden. Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Schüler ergibt sich aus der Differenz der Schülerzahlen der Schule am Stichtag der amtlichen Schulstatistik nach ihrem Schulbeginn und dem Stichtag der Schulstatistik des vorausgehenden Kalenderjahrs. 19 Staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen (1) Die staatliche Finanzhilfe zu den Kosten der Baumaßnahmen wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gewährt. Sie erfolgt grundsätzlich nach den für staatliche Schulen geltenden Bestimmungen. Voraussetzung ist, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Betrieb der Schule besteht. 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. (2) Diese staatliche Finanzhilfe wird durch das für Schulbauförderung zuständige Ministerium gewährt. 20 Finanzierung der Heimunterbringung sowie der Pflege und Therapie Für die Finanzierung der Heimunterbringung sowie der Pflege und Therapie gilt für Schulen in freier Trägerschaft 8 ThürSchFG entsprechend. 21 Staatliche Finanzhilfe für Ergänzungsschulen Den Ergänzungsschulen kann nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuss zu den Lehrpersonalkosten, den Kosten für den Schulaufwand sowie für notwendige Baumaßnahmen gewährt werden. Fünfter Abschnitt Schülerbeförderung, Speisung, Lernmittelkosten und Fortbildung 22 Schülerbeförderung und Schülerspeisung (1) Bei der Schülerbeförderung gelten für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, die Bestimmungen des 4 ThürSchFG mit der

11 11 von :48 Maßgabe, dass der Landkreis oder die kreisfreie Stadt am Wohnsitz des Schülers nicht zur Organisation des Schülertransports verpflichtet ist. (2) Landeszuschüsse zur Schülerspeisung werden den Schulträgern von Ersatzschulen bei Gewährleistung einer regelmäßigen Versorgung der Schüler mit warmen Mittagessen in gleicher Höhe wie den staatlichen Schulträgern gewährt. 23 Lernmittelkosten Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Ersatzschulen und staatlich anerkannten Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe und nach den gleichen Grundsätzen gewährt wie den Schülern an staatlichen Schulen. 24 Fortbildungsmaßnahmen Die Schulträger sorgen für eine angemessene Qualifizierung der Lehrkräfte. Sie können die mit ihnen in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Lehrkräfte zu Fortbildungsmaßnahmen entsenden, die vom Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien angeboten werden. Eine Berücksichtigung zu dem Fortbildungsangebot des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem die Lehrgänge durch staatliche Lehrkräfte nicht ausgelastet werden. Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen 25 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Ersatzschule ohne staatliche Genehmigung errichtet oder betreibt, gegen die Anzeigepflicht nach 13 Abs. 2 verstößt, eine Ersatzschule oder eine Ergänzungsschule errichtet oder betreibt, obwohl ihm dies durch das Ministerium untersagt ist, eine Person als Schulleiter oder Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft für Bildungs- und Erziehungsaufgaben einsetzt, obwohl das Ministerium ihm dies untersagt hat oder eine Unterrichtseinrichtung mit einer nach 2 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 16 Satz 3 nicht zulässigen Bezeichnung betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium. 26 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer

12 12 von :48 Kraft. Erfurt, den 20. Dezember 2010 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel Anlage Höhe der Vomhundertanteile nach 18 Abs. 6 ThürSchfTG Schulart, Schulform, Bildungsgang bzw. Fachrichtung ab bis ab Vomhundertanteile für Schüler einer allgemein bildenden Schule a) Grundschule b) Regelschule c) Gymnasium d) Förderschule, entsprechend dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt des Schülers aa) Lernen oder Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung bb) Hören cc) Sehen dd) körperliche und motorische Entwicklung ee) geistige Entwicklung Vomhundertanteile für Schüler einer berufsbildenden Schule entsprechend den Bildungsgängen und Fachrichtungen der Schulformen a) Berufsschule mit Ausnahme aa) der Behindertenausbildung: Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) bb) dem Berufsvorbereitungsjahr (Vollzeitform) 65 65

13 13 von :48 b) Berufsfachschule aa) Bildungsgänge in Teilzeitform bb) Bildungsgänge in Vollzeitform mit Ausnahme des Bildungsgangs Altenpflegehelfer c) Höhere Berufsfachschule mit Ausnahme aa) des Bildungsgangs Altenpflege in Teilzeitform bb) des Bildungsgangs Altenpflege in Vollzeitform cc) des Bildungsgangs Sozialassistent in Vollzeitform d) Fachoberschule e) Berufliches Gymnasium f) Fachschule mit Ausnahme aa) des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Teilzeitform) bb) des Bildungsgangs Sozialpädagogik (Vollzeitform) g) Förderberufsschule juris GmbH

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