ANLEIHEBEDINGUNGEN EUR ,875% Orderschuldverschreibungen ISIN AT0000A1KW87 der PIP Immobilieninvestment GmbH.

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1 ANLEIHEBEDINGUNGEN EUR ,875% Orderschuldverschreibungen ISIN AT0000A1KW87 der PIP Immobilieninvestment GmbH 1 Emittentin Emittentin der 7,875% Orderschuldverschreibungen ist die PIP Immobilieninvestment GmbH mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift 1220 Wien, Wagramer Straße 147a, Office 13, eingetragen im vom Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch unter FN x ( Emittentin ). 2 Stückelung, Mindestzeichnung, Verbriefung, Übertragbarkeit, ISIN 1. Gesamtnennbetrag, Stückelung. Die Anleihe im Gesamtnennbetrag von EUR wird eingeteilt in auf den Namen des Anleihegläubigers oder dessen Order lautende Schuldverschreibungen und wird in einer Stückelung von je EUR begeben ( Schuldverschreibungen ). 2. Mindestzeichnung. Pro Zeichner ist eine Mindestzeichnung von 100 Stück vorgeschrieben. Das Angebot ist daher gemäß 3 Abs 1 Z 9 KMG von der Prospektpflicht ausgenommen. 3. Verbriefung. Die Schuldverbreibungen werden durch Einzelurkunden verbrieft, welche die eigenhändige Unterschrift eines zur Vertretung der Emittentin Berechtigten tragen. 4. Übertragbarkeit. Die Schuldverschreibungen sind Orderschuldverschreibungen gemäß 363 Abs 1 UGB. Die Rechte aus den Schuldverschreibungen können bis zum 30. Kalendertag vor Fälligkeit sachenrechtlich durch Indossament an Dritte übertragen werden. Die Übertragung erfolgt durch Vermerk der Übertragung (Setzen einer Orderklausel) auf der Rückseite der Einzelurkunde und Übergabe an den neuen Anleihegläubiger. 5. Verständigung der Emittentin. Für die Übertragung ist die Zustimmung der Emittentin nicht erforderlich. Der bisherige und der neue Anleihegläubiger haben die Emittentin jedoch schriftlich über den Tag der erfolgten Übertragung sowie die Person des neuen Anleihegläubigers zu informieren. Vor Zugang der schriftlichen Benachrichtigung kann die Emittentin schuldbefreiend Zahlung an den bisherigen Anleihegläubiger leisten. 6. Einzelurkunden. Ist über mehrere Schuldverschreibungen nur eine Urkunde ausgestellt und soll nur ein Teil der von der Urkunde erfassten Schuldverschreibungen übertragen werden, Seite 1 von 6

2 2 muss der übertragende Anleihegläubiger die Urkunde der Emittentin zur Abschreibung sowie Ausfertigung neuer Urkunden über die übertragenen Schuldverschreibungen vorlegen. 7. ISIN. Die International Securities Identification Number ( ISIN ) der Anleihe lautet AT0000A1KW87. 3 Status Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen oder künftigen unmittelbaren, unbedingten, nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen Vorrang eingeräumt wird. 4 Zusicherungen 1. Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich gegenüber den Anleihegläubigern, während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bis zu deren vollständigen Rückzahlung, keine Belastung (einschließlich einer sicherheitshalber erfolgten Abtretung oder Übereignung) irgendwelcher ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen Vermögenswerte oder Einkünfte (i) als Sicherheit für von ihr oder von Dritten emittierte Wertpapiere oder (ii) als Sicherheit für Garantien für Wertpapiere oder (iii) als Sicherheit für eine von Dritten zu bestellende Garantien für Wertpapiere zu bestellen oder bestellen zu lassen, sofern nicht gleichzeitig eine gleichwertige Sicherheit für die Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen bestellt wird. 2. Ausschüttungssperre. Die Emittentin verpflichtet sich gegenüber den Anleihegläubigern, nur in jenem Ausmaß Ausschüttung an ihre Gesellschafter vorzunehmen, soweit die dafür aufzuwendende Liquidität nicht benötigt wird, um jeweils in den darauffolgenden zwölf Monaten fällig werdende Ansprüche sämtlicher Anleihegläubiger aus diesen Schuldverschreibungen zu erfüllen. 5 Ausgabekurs, Ausgabetag 1. Ausgabekurs. Der Ausgabekurs beträgt 101,50 %. 2. Ausgabetag. Ausgabetag der Schuldverschreibungen ist der 16. August 2016.

3 3 6 Verzinsung 1. Verzinsung. Der jeweils ausstehende Nennbetrag der Schuldverschreibungen wird ab und einschließlich dem Ausgabetag mit 7,875% ( Zinssatz ) jährlich verzinst. Die Zinsen sind monatlich nachträglich am 16. Jänner, 16. Februar, 16. März, 16. April, 16. Mai, 16. Juni, 16. Juli, 16. August, 16. September, 16. Oktober, 16. November und 16. Dezember eines jeden Jahres (jeweils ein Zinszahlungstag ), beginnend mit dem 16. September 2016, fällig und zahlbar. 2. Zinsberechnung. Jeder Zeitraum ab dem Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und nachfolgend ab jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem jeweils nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) wird als Zinsperiode bezeichnet. Der auf die Schuldverschreibungen fällige Zinsbetrag ( Zinsbetrag ) für jede Zinsperiode ergibt sich aus der Multiplikation des Zinssatzes mit dem Vergütungstagequotient (wie nachstehend definiert) und dem Nennbetrag je Schuldverschreibung, wobei der resultierende Betrag auf den nächstliegenden Cent auf- bzw. abgerundet wird, wobei 0,5 oder mehr eines Cents aufgerundet werden. 3. Ende des Zinslaufs. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Sollte die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlösen, endet die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auf den ausstehenden Nennbetrag dagegen erst mit (jedoch ausschließlich) dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen. Die Verzinsung des ausstehenden Nennbetrages vom Tag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Tag der Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) erfolgt zum gesetzlich gemäß 1000 ABGB festgelegten Satz für Verzugszinsen. 4. Vergütungsquotient. Vergütungstagequotient bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung des Zinsbetrages für eine beliebige Zinsperiode oder einen Teil davon ( Zinsberechnungszeitraum ) die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360 mit der Maßgabe, dass die Anzahl der Tage auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen mit zwölf Monaten zu 30 Tagen zu ermitteln ist. 7 Laufzeit und Rückzahlung Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am Ausgabetag und endet mit Ablauf des 15. August Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem Nennbetrag am 16. August 2021 in Euro zurückgezahlt ( Fälligkeitstag ).

4 4 8 Zahlungen 1. Zahlungen und Erfüllung. Die Emittentin verpflichtet sich, Kapital und Zinsen bei Fälligkeit in Euro zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich geltender steuerrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften. Die Gutschrift der Kapital- und Zinszahlungen erfolgt durch Überweisung auf das jeweilige vom Anleihegläubiger bekanntgegebene Konto, wobei solche direkten Zahlungen gegenüber diesen Anleihegläubigern als schuldbefreiend gelten. 2. Fälligkeits- oder Zinszahlungstag kein Geschäftstag. Fällt der Fälligkeits- oder Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, so verschiebt sich der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Geschäftstag. Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, eine Zinszahlung oder eine andere Entschädigung aus einer solchen Verschiebung zu verlangen. 3. Geschäftstag. Geschäftstag bezeichnet einen Tag, an dem Kreditinstitute in Wien zum öffentlichen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. 9 Steuern Sämtliche auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge erfolgen ohne Einbehalt oder Abzug an der Quelle von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben, die von oder in der Republik Österreich oder durch eine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, ein solcher Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. 10 Kündigung 1. Keine ordentliche Kündigung. Die Schuldverschreibungen können von Anleihegläubigern nicht ordentlich gekündigt werden. Das Recht der Anleihegläubiger auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird dadurch nicht berührt. 2. Liquidation der Emittentin. Ein Anleihegläubiger kann seine Schuldverschreibungen durch schriftliche Mitteilung an die Emittentin kündigen, woraufhin seine Schuldverschreibungen sofort zu ihrem Nennbetrag zusätzlich bis zu diesem Datum aufgelaufener Zinsen fällig und zahlbar werden, wenn die Emittentin in Liquidation geht und abgewickelt oder aufgelöst wird, sofern dies nicht für die Zwecke oder als Folge eines Zusammenschlusses, einer Umstrukturierung oder Sanierung geschieht, bei dem bzw. der die Emittentin noch zahlungsfähig ist und bei dem bzw. der die fortführende Gesellschaft im Wesentlichen alle Vermögenswerte und Verpflichtungen der Emittentin übernimmt.

5 5 11 Verjährung Ansprüche auf Zahlung von Zinsen verjähren nach 3 Jahren ab Fälligkeit, Ansprüche auf Zahlung von Kapital nach 30 Jahren ab Fälligkeit. 12 Emission weiterer Schuldverschreibungen, Ankauf und Entwertung 1. Emission weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist neben der Emission weiterer Schuldverschreibungen, die mit diesen Schuldverschreibungen keine einheitliche Serie bilden berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (gegebenenfalls mit Ausnahme des Ausgabetages und/oder des Ausgabekurses) in der Weise zu emittieren, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden. 2. Ankauf. Die Emittentin ist berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder entwertet werden. 3. Entwertung. Sämtliche vollständig zurückgezahlte Schuldverschreibungen sind unverzüglich zu entwerten und können nicht neuerlich emittiert oder wiederverkauft werden. 13 Keine Börseeinführung Eine Zulassung der Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt einer Börse, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem wird nicht beantragt. 14 Mitteilungen, Bekanntmachungen 1. Mitteilungen an Anleihegläubiger. Mitteilungen an die Anleihegläubiger erfolgen schriftlich an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse. Eine solche Mitteilung gilt als zugegangen, wenn eine Zustellung deshalb nicht erfolgen konnte, weil der Anleihegläubiger der Emittentin die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. 2. Mitteilungen an die Emittentin. Alle Mitteilungen der Anleihegläubiger an die Emittentin sind schriftlich in deutscher Sprache an die Emittentin zu übermitteln. 3. Sonstige Mitteilungen. In allen anderen Fällen erfolgen alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an die Anleihegläubiger durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, oder, falls diese nicht mehr erscheint, in einer anderen Tageszeitung mit Ver-

6 6 breitung in ganz Österreich. Jede derartige Mitteilung gilt mit dem Tag der Veröffentlichung als wirksam erfolgt. 15 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit 1. Anwendbares Recht, Erfüllungsort. Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Anleihegläubiger und der Emittentin unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts. Erfüllungsort ist Wien, Österreich. 2. Gerichtsstand. Soweit rechtlich zulässig, ist das für Handelssachen jeweils zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt, für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ausschließlich zuständig. Der Gerichtstand eines Verbrauchers wird hierdurch nicht eingeschränkt. 3. Teilnichtigkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Anleihebedingungen in Kraft.

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