Informationen für Existenzgründer im Personenverkehr

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1 Informationen für Existenzgründer im Personenverkehr Herausgeber: Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg Am Sande Lüneburg Telefon: Telefax: rogge@lueneburg.ihk.de Internet: Stand: Februar 2016

2 2 Informationen für Existenzgründer im Personenverkehr Wer sich im Personenverkehr (Omnibus/Taxen/Mietwagen) selbständig machen möchte, hat zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Diese betreffen vor allem die Genehmigungsvoraussetzungen, aber auch Anforderungen hinsichtlich des Fahrpersonals, der Zulassung, Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge und der Straßenverkehrssicherheit. Oftmals sind diese bei den Existenzgründern nicht bekannt. Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg- Wolfsburg sieht es seit Jahren als eine wichtige Aufgabe an, Markteinsteiger durch eine gezielte individuelle Beratung und Information zu unterstützen. Um den Existenzgründern den Einstieg zu erleichtern, gibt sie hiermit Tipps für Existenzgründer im Personenverkehr heraus. Sie sollen künftige Unternehmer umfassend über Vorschriften, Bildungsangebote und Ansprechpartner in der Kammer und bei den Genehmigungsbehörden informieren. Das Merkblatt enthält insbesondere Hinweise über die gesetzlichen Bestimmungen der Berufszugangsvoraussetzungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Darüber hinaus informiert die Kammer über die Stoffgebiete für die bei der IHK abzulegende Prüfung und weist auf Lehrgangsveranstalter hin, die Vorbereitungskurse auf diese PBefG-Prüfung anbieten. Betriebswirtschaftliche Tipps runden diese Einstiegsinformation ab. Die Kammer möchte mit diesem Merkblatt dazu beitragen, die angehenden Unternehmer möglichst umfassend auf den Wettbewerb vorzubereiten. Ihre Ansprechpartner: Existenzgründungsberatung, Fachkundeprüfungen, Genehmigungsverfahren, Gefahrgutbeförderung: Julia Rogge Telefon: Telefax: Weiterbildung: Antje Possler Telefon: Telefax: Recht und Steuern: Andreas Michael Kinski Telefon: Telefax: Handelsregister und Firmenrecht: Daniela Haan Telefon: Telefax: A. Genehmigungsvoraussetzungen

3 3 Die Voraussetzungen zum Betreiben eines Personenbeförderungsunternehmens (Omnibus/Taxen/Mietwagen) sind im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und in der Berufszugangsverordnung über den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) geregelt. Auch die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist zu beachten. Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder mit Personenkraftwagen (das sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen einschließlich Führer geeignet und bestimmt sind) Ausflugsfahrten ( 48 PBefG), Ferienzielreisen ( 48 PBefG) bzw. Linienverkehr ( 42 PBefG) durchführen will, benötigt eine Genehmigung. Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen ( 47 PBefG) oder Mietwagen ( 49 PBefG) betreiben will, benötigt ebenfalls eine Genehmigung. Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind die persönliche Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers. Ansprechpartner bei den Genehmigungsbehörden Name Telefon Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbh, Hannover Büro Lüneburg Frau Kusche Frau Burmester Landkreis Celle Frau Bunge Stadt Celle Herr Urbschat Landkreis Gifhorn Herrn Schierhorn Landkreis Harburg Herr Zink-Seegers Landkreis Lüchow-Dannenberg Frau Kuba Stadt und Landkreis Lüneburg Herr Gehrke Landkreis Heidekreis Altkreis Fallingbostel Herr Seltmann Altkreis Soltau Frau Mattiszik Frau Röhrs Landkreis Uelzen Herr Surrey Stadt Wolfsburg Herr Geisler Genehmigungsbehörden für den Omnibusgelegenheitsverkehr, für das Taxen- und Mietwagengewerbe sind die zuständigen Landkreise (Straßenverkehrsamt/Ordnungsamt) Celle, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Soltau-Fallingbostel und Uelzen bzw. die Städte Lüneburg, Celle und Wolfsburg. Dort sind auch die erforderlichen Antragsunterlagen erhältlich. Für den Omnibuslinienverkehr ist die Bezirksregierung Lüneburg bzw. die Bezirksregierung Braunschweig (Landkreis Gifhorn, Stadt Wolfsburg) zuständig. 1. Persönliche Zuverlässigkeit Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des PBefG bzw. der Berufszugangs- Verordnung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren. Dies ist der Genehmigungsbehörde anhand von Führungszeugnissen und anderen Unterlagen nachzuweisen.

4 4 2. Finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die Prüfung erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensaufstellung. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend: 1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen, 2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände, 3. Betriebskapital, 4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen, 5. Belastung des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehaltseigentum. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn 1. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden; 2. beim Verkehr mit Kraftomnibussen das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens weniger betragen als 9000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug; 3. beim Verkehr mit Taxen oder Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als 2250 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als Euro für jedes weitere Fahrzeug. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Steuerberaters oder eines vereidigten Buchprüfers geführt werden. 3. Fachliche Eignung Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die unter B. Fachkundeprüfung aufgeführt sind. Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung festgestellt. Eine Prüfung braucht nicht abzulegen, wer eine mindestens zehnjährige nicht unterbrochene leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Omnibusverkehrs im Zeitraum vom und oder im Taxen- und Mietwagengewerbe eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit nachweisen kann. Die Vortätigkeit im Taxen/Mietwagenbereich darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Tätigkeit muss die zur Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe B. Fachkundeprüfung) vermittelt haben. Sie ist der Industrieund Handelskammer durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen: 1. Unternehmer, die die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen, 2. Unternehmer, die die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen, 3. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Omnibusverkehr, ausgenommen den Verkehr mit Taxen / Mietwagen, die eine Genehmigung für eine andere Verkehrsart oder Verkehrsform beantragen, 4. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen, 5. Unternehmer mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen, 6. Als Sachkundenachweis wird auch anerkannt, - Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr, - Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,

5 5 - Abschlussprüfung als Betriebswirt/- Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen, - Abschlussprüfung als Diplom- Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn, - Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler / - Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden. Wenn Sie in den vorgenannten Fällen eine Bescheinigung über Ihre fachliche Eignung benötigen, so können Sie diese nach 7 der Berufszugangs-Verordnung PBefG auf Antrag bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer erhalten B. Fachkundeprüfung I. Wenn Sie die Fachkunde durch Ablegung einer Prüfung nachweisen müssen, erstreckt sich diese Prüfung nach der Berufszugangsverordnung PBefG auf folgende Stoffgebiete: I. Omnibusgewerbe -ausgenommen Taxenund Mietwagenverkehr Bürgerliches Recht 1. die wichtigsten Verträge, die im Personenverkehrsgewerbe üblich sind, sowie die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten 2. in der Lage sein, einen rechtsgültigen Beförderungsvertrag, insbesondere betreffend die Beförderungsbedingungen auszuhandeln; 3. eine Reklamation seines Auftraggebers über Schäden, die den Fahrgästen oder deren Gepäck bei einem Unfall während der Beförderung zugefügt werden, oder über Schäden aufgrund von Verspätungen sowie die Auswirkungen dieser Reklamation auf seine vertragliche Haftung analysieren können. Handelsrecht 1. die Bedingungen und Formalitäten für die Ausübung des Berufs und die allgemeinen Verpflichtungen der Kaufleute (Eintragung, Geschäftsbücher usw.) sowie die Insolvenzfolgen 2. ausreichende Kenntnisse der Rechtsformen von Handelsgesellschaften sowie die Vorschriften für die Gründung und Führung dieser Gesellschaften besitzen. Sozialrecht 1. die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Personenverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind kennen (Gewerkschaften, Betriebsräte, Personalvertreter, Arbeitsinspektoren usw.); 2. die Verpflichtungen der Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit 3. die Regeln für Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmergruppen von Personenverkehrsunternehmen kennen (Form der Verträge, Verpflichtungen der Vertragsparteien, Arbeitsbedingungen und -dauer, bezahlter Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Auflösung des Arbeitsverhältnisses usw.); 4. die die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals betreffenden Bestimmungen sowie die Maßnahmen zur praktischen Durchführung kennen. Steuerrecht die Vorschriften kennen für 1. die Mehrwertsteuer auf Verkehrsleistungen; 2. die Kraftfahrzeugsteuern;

6 6 3. die Steuern auf bestimmte Fahrzeuge, die im Personenkraftverkehr verwendet werden, sowie die Gebühren und Vorschriften für die Benutzung bestimmter Verkehrswege; 4. die Einkommensteuern. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens 1. die rechtlichen und praktischen Bestimmungen für die Verwendung von Schecks, Wechseln, Eigenwechseln, Kreditkarten und anderen Zahlungsmitteln und -verfahren 2. die verschiedenen Kreditformen (Bankkredite, Dokumentenkredite, Kautionen, Hypotheken, Leasing, Miete, Factoring usw.) sowie die damit verbundenen Kosten und Verpflichtungen 3. wissen, was eine Bilanz ist und wie sie aussieht, und sie verstehen können; 4. ein Betriebsergebnis lesen und verstehen können; 5. die Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens insbesondere aufgrund von Finanzkennziffern analysieren können; 6. ein Budget ausarbeiten können; 7. die Kostenbestandteile (fixe Kosten, variable Kosten, Betriebskosten, Abschreibungen usw.) kennen und je Fahrzeug, Kilometer und Fahrt berechnen können; 8. einen Stellenplan für das gesamte Personal des Unternehmens und Arbeitspläne usw. aufstellen können; 9. die Grundlagen der Marktforschung (des Marketing ), der Förderung des Verkaufs von Verkehrsleistungen, der Zusammenstellung von Kundenkarteien, der Werbung, der Öffentlichkeitsarbeit usw. 10. die im Personenverkehr üblichen Versicherungen (Haftpflichtversicherung für Personen, Sachen und Gepäck) mit ihrem Versicherungsschutz und ihren Verpflichtungen 11. die Telematikanwendungen im Straßenverkehr 12. die Regeln für die Tarife und die Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenverkehr anwenden können; 13. die Regeln für die Ausstellung von Rechnungen für Personenkraftverkehrsleistungen anwenden können. Zugang zum Markt 1. die Regelungen für den gewerblichen Straßenpersonenverkehr, den Einsatz von Mietfahrzeugen, die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer, insbesondere die Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Genehmigungen zum inner- und außergemeinschaftlichen Straßenpersonenverkehr sowie über Kontrollen und die Ahndung von Zuwiderhandlungen 2. die Regelungen für die Gründung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens 3. die Schriftstücke für die Erbringung von Straßenverkehrsleistungen kennen und Kontrollverfahren schaffen können, um sicherzustellen, dass zu jeder Beförderung ordnungsgemäße Schriftstücke insbesondere über das Fahrzeug, den Fahrer, das Beförderungsgut oder das Gepäck im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden; 4. Die Regeln für die Ordnung der Personenkraftverkehrsmärkte 5. die Regeln für die Einrichtung von Verkehrsdiensten kennen und Verkehrspläne aufstellen können. Technische Normen und technischer Betrieb 1. die Regeln für die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge in den Mitgliedsstaaten; 2. je nach dem Bedarf des Unternehmens die Fahrzeuge und ihre Bauteile (Fahrgestell, Motor, Getriebe, Bremsanlagen usw.) auswählen können; 3. die Formalitäten für die Erteilung der Betriebserlaubnis, die Zulassung und die technische Überwachung dieser Fahrzeuge 4. die Maßnahmen gegen Luftverschmutzung durch Abgase der Kraftfahrzeuge und gegen Lärmbelastung treffen können;

7 7 5. Pläne für die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung aufstellen können; Sicherheit im Straßenverkehr 1. die erforderliche Qualifikationen des Fahrpersonals kennen (Führerscheine Fahrerlaubnis, Lenkberechtigung, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse usw.); 2. durch Maßnahmen sicherstellen können, dass die Fahrer die Regeln, die Verbote und die Verkehrsbeschränkungen in den einzelnen Mitgliedstaaten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Vorfahrtsrechte, Halten und Parken, Scheinwerfer und Leuchten, Straßenverkehrzeichen usw.) einhalten; 3. Anweisungen an die Fahrer zur Überprüfung der Sicherheitsvorschriften für den Zustand der Fahrzeuge, der Ausrüstung und der Ladung sowie für sicherheitsbewusstes Fahren ausarbeiten können; 4. in der Lage sein, Maßnahmen für das Verhalten bei Unfällen auszuarbeiten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiederholung von Unfällen oder schwerer Verstöße zu vermeiden; 5. Grundkenntnisse der Straßengeographie der Mitgliedstaaten haben. II. Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagengewerbes A. Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist 1. Recht Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten: Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr Straßenverkehrsrecht a) die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse); b) die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht kennen. Arbeitsrecht 2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebes Zahlungsverkehr Beförderungsentgelte und - bedingungen (Tarife) Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens Buchführung - ein Kassenbuch führen können; - Kenntnisse über die Ermittlung das Arbeitszeitgesetz und die Lenkund Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen. Sozialversicherungsrecht Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts Grundzüge des Steuerrechts die Vorschriften für folgende Steuern kennen: a) Die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen; b) die Kraftfahrzeugsteuern; c) die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer. des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben - Überschussrechnung im Sinne des 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben. Versicherungswesen 3. Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge

8 8 Instandsetzung und Untersuchung der Fahrzeuge Bereitstellung der Fahrzeuge Fernsprech- und Funkverkehr 4. Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge B. Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist. Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt Pass- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind Beförderungsdokumente. Prüfungsbedingungen Schriftliche Prüfungsteile Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar aus: schriftliche Fragen, die entweder Multiplechoice-Fragen mit 4 Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen; schriftliche Übungen / Fallstudien Die Dauer der schriftlichen Prüfungsteile beträgt bei der Prüfung für das Omnibusgewerbe jeweils zwei Stunden. und für den Taxen- und Mietwagenverkehr jeweils eine Stunde. Mündlicher Prüfungsteil Der mündliche Teil der Prüfung soll eine halbe Stunde je Prüfung nicht überschreiten. Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses Grundlage der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die in den schriftlichen Prüfungsteilen und dem mündlichen Prüfungsteil erzielten Ergebnisse, die in Punkten ausgedrückt werden. Die Gesamtpunktzahl teilt sich wie folgt auf: - schriftliche Fragen 40 % - schriftliche Übungen/Fallstudien 35% - mündliche Prüfung 25%. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50% der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn a) die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Dies ist der Fall, wenn der erzielte Punkteanteil in mindestens einem schriftlichen Prüfungsteil unter 50% der jeweils möglichen Punktezahl liegt. b) bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktzahl erzielt wurden.

9 9 Zur Vorbereitung auf die Prüfung empfiehlt die IHK u.a. folgende Bücher bzw. Gesetzestexte, mit denen Sie sich vorbereiten können: Omnibusgewerbe Handbuch Personenbeförderungsrecht (Fischer Verlag) Der Omnibus-Unternehmer" (Vogel-Verlag) Sach- u. Fachkunde für Omnibusverkehr (Fischer-Verlag) Sach- und Fachkunde Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK Lehrbuch Fachrichtung Omnibusverkehr mit Fragenkatalog und Lösungsbuch (HeMa-Marx GmbH) Taxen- und Mietwagengewerbe "Der Taxi- und Mietwagen-Unternehmer" (Vogel-Verlag und Fischer-Verlag) Sach- und Fachkunde für Taxi- und Mietwagen (Fischer Verlag) Sach- und Fachkunde Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK Lehrbuch Fachrichtung Taxi + Mietwagen mit Lösungsbuch (HeMa-Marx GmbH) Diese Bücher können unter anderem bei folgenden Verlagen bezogen werden: Verlag Heinrich Vogel Service-Center Neumarkter Str München Telefon 0180 / Internet: Verkehrsverlag J. Fischer Paulusstraße Düsseldorf Telefon: 0211 / HeMa-Marx GmbH Verlag des Verkehrsgewerbes Reiffstr. 2a Recklinghausen Tel.: / Fax: 02361/

10 10 Vorbereitungslehrgänge: Vorbereitungslehrgänge auf die Fachkundeprüfung werden unter anderem von folgenden Institutionen angeboten: Bildungswerk Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.v. Lister Kirchweg Hannover Telefon: 0511/ FAX: 0511 / Verkehrsseminare Frank R. Bibow Dorfstraße 27 a Edewecht Telefon: / FAX: / Internet: Verkehrsseminare Marbs e.k. Inh.Ellen Hummel Kreßbacher Str Bad Friedrichshall Tel.: 07136/ Fax: 07136/ info@verkehrsseminare.com Internet: Verkehrsseminare Naumann In der Stehle 36 b Kasbach-Ohlenberg Tel.: 02644/ Fax: 02644/ Mobil: 0170/ E.-Mail: verkehrsseminare-naumann@mail.de Internet: Seminare auf Anfrage auch im Bezirk der IHK Lüneburg-Wolfsburg GBK Gesellschaft für Verkehrs- und Existenzgründungsseminare GbR Visbeker Str Ahlhorn Telefon: / FAX: / ISG-Institut für Verkehrswirtschaft GmbH Süderstr. 79 a Hamburg Tel. 040/ igs@igs-net.de Verkehrsseminare Hubertus Bachner & Partner Wilhelm-Raabe-Str.- 7 a Delmenhorst Tel. 0162/ Seminare auf Anfrage auch im Bezirk der IHK Lüneburg-Wolfsburg TST-Schulungscenter Sportallee Hamburg Mobil: 0171/ tst-schulungscenter@t-online.de Verkehrsseminare-HeMa Reiffstr. 2 a Recklinghausen Tel / Internet: Seminare werden bundesweit angeboten Steffen Schröder Moorweg Brietlingen Tel / Fax: 04133/ Mobil: 0172/ E.-Mail: spc01@t-online.de Seminare für den Taxenbereich Einzelseminare nach Absprache

11 11 Wir weisen darauf hin, dass diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Die Benennung beinhaltet auch keine Aussage über die fachliche und pädagogische Qualität der Veranstalter. Die Kammer empfiehlt ausdrücklich, an einem solchen Vorbereitungslehrgang teilzunehmen. Bitte melden Sie sich frühzeitig zur IHK-Prüfung an. Die Prüfungstermine und das Anmeldeformular finden Sie unter Dok.-Nr Die Prüfungsgebühr beträgt für Taxen und Mietwagen 160 EURO und für Omnibusgewerbe -ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr 190 EURO. C. Betriebswirtschaftliche Tipps zur Existenzgründung Bitte prüfen Sie, unabhängig von den einzuhaltenden Gewerbevorschriften eingehend, ob sich Ihr persönliches Engagement und Ihr Kapitaleinsatz lohnen werden. Hierzu einige Anhaltspunkte: Marktsituation Ausgangspunkt für eine Prognose Ihres wirtschaftlichen Erfolges ist der erzielbare Umsatz. Dieser wird u.a. beeinflusst von der Konkurrenzsituation, dem Standort und auch Ihrem Können und Einsatz. Fahrzeugauswahl Wählen Sie das richtige Fahrzeug erst aus, wenn Sie Klarheit über Ihre zukünftigen Aufträge haben. Bedenken Sie, dass die Kosten je Fabrikat, Typ, Größe etc. variieren. Bedenken Sie dabei auch, dass in zunehmendem Maße umweltfreundlichere Abgasund geräuscharme Fahrzeuge steuerbegünstigt werden; gegebenenfalls kann sich ein in der Regel höherer Anschaffungspreis deshalb lohnen. Machen Sie in jedem Fall eine vergleichende Kostenrechnung auf. Betriebskosten Stellen Sie den erwartenden oder in Aussicht gestellten Monatsumsätzen die voraussichtlichen monatlichen Kosten Ihres späteren Unternehmens gegenüber. Das sind z.b. Kosten, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen (Reparaturen/Ersatzteile/Wartung, Kraftstoffe, Schmierstoffe, Reifen, Kfz-Steuer, Kfz- Versicherung). Hinzu kommen die Kosten, die auch dann entstehen, wenn Sie keine Aufträge haben, wie Finanzierungskosten für Fahrzeug (Kreditkauf, Miete, Leasing), Beiträge zur Berufsgenossenschaft, Steuerberatung usw. Steuern Die Gegenüberstellung des Umsatzes und der Kosten ergibt Ihr voraussichtliches Unternehmensergebnis. Bitte beachten Sie, dass Gewinne grundsätzlich gewerbesteuer- und einkommensteuerpflichtig sind. Die erste Steuerzahlung wird erfahrungsgemäß erst ein bis zwei Jahre nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres fällig. Sorgen Sie rechtzeitig für Rücklagen, damit Sie dann nicht finanziell überfordert sind. Lebensunterhalt Denken Sie an Ihren Lebensunterhalt; auch als Unternehmer/in müssen Sie Ihren privaten Zahlungsverpflichtungen nachkommen wie Miete für Privatwohnung / Hypothekenablösung für Privathaus, Nebenkosten (u.a. Heizung, Strom, Müllabfuhr), Ratenkredite und allgemeine Lebenshaltungskosten. Außerdem sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsschutz wie Krankenversicherung, Altersvorsorge und Pflegeversicherung in ausreichendem Maße berücksichtigen. Diese Beiträge haben Sie als Unternehmer/in aber ebenso wie den Solidaritätszuschlag allein zu tragen. Hinzu kommen z.b. Unfall- und Krankenhaustagegeldversicherung. Finanzplanung Viele Existenzgründer im Verkehrsgewerbe scheitern an zu geringem Eigenkapital und an einer unzureichenden oder zu teuren Finanzierung. Deshalb ermitteln Sie sorgfältig, wie hoch Ihr Kapitalbedarf ist und über welche Eigenmit-

12 12 tel Sie verfügen. Kalkulieren Sie Anlaufverluste ein. Die Kreditkosten der Banken und Sparkassen sind unterschiedlich. Holen Sie Finanzierungsangebote ein und vergleichen Sie. Öffentliche Finanzierungshilfen sind vor rechtlicher Bindung bei einem Kreditinstitut zu beantragen. Vor allem: Treffen Sie erst dann verbindliche Entscheidungen, wenn Sie die Fachkundeprüfung bestanden haben und die gesamte Finanzierung gesichert ist. Weitere Angebote der IHK Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg berät Existenzgründer auf Wunsch individuell und selbstverständlich kostenlos. Als Hilfestellung für Ihr Existenzgründungsvorhaben bietet die Kammer eine umfangreiche Literaturliste für Existenzgründer an, die Sie kostenlos bei uns anfordern können. Zudem informieren wir unsere Unternehmen und Existenzgründer auch gern anhand nachfolgend aufgeführter Broschüren über unsere Leistungen, die von Ihnen in Anspruch genommen werden können. Die IHK stellt sich vor Seminare und Lehrgänge IHK-Gründerservice Die Broschüren können unter Telefon oder direkt bei dem jeweiligen Ansprechpartner nachgefragt werden. Sie können auch im Internet unter abgerufen werden. Rufen Sie uns gern an, wenn Sie Fragen haben, Ihre INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER LÜNEBURG-WOLFSBURG

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