V Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997
|
|
- Emilia Steinmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 V Unterricht für ausgesiedelte Schüler an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 28. August 1997 I. Besuch der Regelklassen 1 Aufnahme 1.1 Ausgesiedelte Kinder und Jugendliche besuchen so weit wie möglich die ihrem Alter und ihrer Leistung entsprechende Klasse der in Betracht kommenden Schulart und setzen damit die im Herkunftsland begonnene Schullaufbahn fort. Falls dies auf Grund nicht hinreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache nicht möglich ist, nehmen sie an einer besonderen Fördermaßnahme teil (vgl. Abschnitt II). 1.2 Bei der Entscheidung über die Aufnahme soll über Schwächen in der deutschen Sprache hinweggesehen werden, wenn der Leistungsgrad den Anforderungen im Allgemeinen entspricht und eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. 1.3 Die Aufnahme in die Realschule und das Gymnasium erfolgen in der Regel auf Probe. Die Probezeit dauert längstens ein Jahr. 1.4 In die entsprechende Fachklasse der Berufsschule werden die Jugendlichen aufgenommen, die ihre im Herkunftsland begonnene Berufsausbildung fortsetzen und über hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. Im Übrigen besuchen sie das Berufsvorbereitungsjahr, gegebenenfalls zur Förderung in Deutsch in der entsprechenden Sonderform des Berufsvorbereitungsjahres. 1.5 Bei beruflichen Vollzeitschulen ist ein Eintritt nur zu Beginn des Ausbildungsganges und bei hinreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache möglich. 2 Fördermaßnahmen Neben den nach den Stundentafeln vorgesehenen Stütz- und Fördermaßnahmen können im Rahmen des Organisationserlasses folgende zusätzliche Fördermaßnahmen eingerichtet werden:
2 2.1 An den Grund- und Hauptschulen kann für mindestens 4 Schüler ein zeitlich befristeter zusätzlicher Förderunterricht (Begleitförderkurs) mit bis zu vier Wochenstunden eingerichtet werden, wenn die Schüler noch größere Sprachschwierigkeiten bzw. Kenntnislücken in einzelnen Fächern haben. 2.2 An den Realschulen und Gymnasien können im Rahmen des Ergänzungsbereichs zeitlich befristeter Förderunterricht (Begleitförderkurs) und Arbeitsgemeinschaften Deutsch für Aussiedler angeboten werden. 2.3 An Fachklassen der Berufsschule kann erforderlichenfalls im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ein Stützunterricht mit zwei Wochenstunden für Deutsch und Fachkunde angeboten werden. 2.4 An beruflichen Vollzeitschulen kann zeitlich begrenzter Förderunterricht mit zwei Wochenstunden angeboten werden. 3 Fremdsprachenregelung 3.1 Hauptschule Die Schüler sollen durch Förderunterricht in Englisch auf einen Kenntnisstand gebracht werden, der es ihnen ermöglicht, am Unterricht der von ihnen besuchten Klasse teilzunehmen. wenn dies aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist. Der Schüler wird schriftlich und mündlich geprüft. Die Note in dieser Fremdsprache wird nur auf Grund der Prüfungsleistungen gebildet. Die Schüler sind in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. 3.2 Realschule Für Schüler, die in die Klassen 7 und 8 aufgenommen werden, kann die Wahl pflichtfremdsprache an die Stelle der ersten Fremdsprache treten Für Schüler, die erst in den Klassen 9 und 10 in die Realschule eintreten, kann die Pflichtfremdsprache durch die Sprache des Herkunftslandes ersetzt werden, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kennt nisstand am Ende eines Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das
3 Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis auf zunehmen. Die Schüler sind im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. 3.3 Gymnasium Bei Eintritt in die Klassen 7 bis 11 kann die Sprache des Herkunftslandes eine der vorgeschriebenen Pflichtfremdsprachen ersetzen, wenn es aus organisatori schen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Er gebnis der Überprüfung ist als versezungserhebliche Note in das Zeugnis aufzu nehmen. Die Schüler sind im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung in ge eigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu unterrichten Bei Eintritt in die Klasse 8 kann der Besuch des Unterrichts in der zweiten Pflichtfremdsprache bis zum Ende des Schuljahres ausgesetzt werden, wenn das fremdsprachliche Angebot an der Schule es zulässt, dass der Schüler ab Klasse 9 eine dritte Fremdsprache erlernen kann. In diesem Fall tritt die dritte Pflichtfremdsprache an die Stelle der zweiten Pflichtfremdsprache In den Jahrgangsstufen 12 und 13 können unter bestimmten Voraussetzungen Grundkurse in weiteren Fremdsprachen mit Zustimmung des Kultusministeriums im Pflichtbereich angeboten werden. 3.4 Berufliche Vollzeitschulen Bei den beruflichen Vollzeitschulen sind neu zu beginnende Fremdsprachen verbindlich. Bei Eintritt in eine berufliche Vollzeitschule, in der eine Pflichtfremdsprache weitergeführt wird, kann die Sprache des Herkunftslandes diese ersetzen, wenn es aus organisatorischen und personellen Gründen möglich ist, den Kenntnisstand des Schülers am Ende eines jeden Schuljahres schriftlich und mündlich zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist als versetzungserhebliche Note in das Zeugnis aufzunehmen. Im Hinblick auf die private Prüfungsvorbereitung sind die Schüler in geeigneter Form über die Prüfungsanforderungen zu informieren. Im Übrigen bleibt die Teilnahme am Unterricht in der Pflichtfremdsprache verpflichtend, gegebenenfalls begleitet durch Stützunterricht.
4 4 Hausaufgaben Bei den Hausaufgaben haben die Schulen die besonderen Bedürfnisse der Schüer zu berücksichtigen und ihnen so weit wie möglich Hilfen bereitzustellen. 5 Leistungsbeurteilung 5.1 Bei der Leistungsbeurteilung haben die Schulen auf sprachlich bedingte Er schwernisse des Lernens Rücksicht zu nehmen. 5.2 Nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch können bei der ersten Verset zungsentscheidung außer Betracht bleiben. In diesem Fall kann die Benotung durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Ver ständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden. II. Besondere Fördermaßnahmen Für Schüler ohne hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache werden besondere Fördermaßnahmen durchgeführt. Sie haben das Ziel, die Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse zu ermöglichen. 1 Förderklassen 1.1 An den allgemein bildenden Schulen kann für mindestens 10 Schüler eine För derklasse eingerichtet werden; ab 20 Schüler kann und ab 24 Schüler soll sie geteilt werden. Sie wird als Jahrgangsklasse oder in pädagogisch vertretbar kombinierten Klassen geführt. 1.2 Der Unterricht in der Förderklasse umfasst in der Grundschule bis zu 18, im Üb rigen bis zu 25 Wochenstunden, die gleichmäßig auf die Unterrichtstage verteilt werden sollen. 1.3 Der Unterricht in der Förderklasse beschränkt sich nicht auf den reinen Sprach unterricht, sondern wird vielmehr fachbezogen, nach gesamtunterrichtlichen Grundsätzen erteilt. Daneben können die Schüler in den nicht sprachrelevanten Fächern am Unterricht der Regelklasse teilnehmen, um ihnen den Übergang zu
5 erleichtern. 1.4 Alle Schüler, die zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule verpflichtet sind, besuchen zunächst eine Förderklasse an der Hauptschule. Die Dauer des Besuchs beträgt in der Regel ein Jahr; sie kann in begründeten Fällen auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sobald die Schüler über ausrei chende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, besuchen sie die ihrem Alter bzw. Leistungsstand entsprechende Regelklasse einer auf der Grundschule aufbau enden Schulart. Abweichend davon können Schüler, bei denen sich beim Besuch der Förderklas se an der Hauptschule zeigt, dass sie voraussichtlich den Anforderungen der Realschule oder des Gymnasiums gewachsen sein werden, vorzeitig, in der Re gel zum Ende eines Schulhalbjahres, in eine Förderklasse an der entsprechen den Schulart überwechseln. Voraussetzung ist eine Empfehlung der Klassen konferenz. Maßgebend für die Einrichtung von Förderklassen ist der Organisationserlass. 1.5 An den Berufsschulen können besondere Klassen des Berufsvorbereitungsjahres für Aussiedler eingerichtet werden, die nicht über hinreichende Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügen. 2 Förderkurse Kann an einer Grund- oder Hauptschule wegen zu geringer Schülerzahl keine Förderklasse eingerichtet werden, kann für mindestens vier Schüler ein zeitlich befristeter Förderkurs in Deutsch (Grundförderkurs) mit bis zu sechs Wochenstunden eingerichtet werden. 3 Zeugnisse, Leistungsbeurteilungen In den Förderklassen und in den Förderkursen (Grundförderkurse) ist zum Ende eines Schulhalbjahres in der Regel nur eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Darüber hinaus können Aussagen zu den Lernfortschritten gemacht werden.
6 III. Zusammenarbeit zwischen den Schulen Falls an einzelnen Schulen Fördermaßnahmen nicht durchgeführt werden können, arbeiten benachbarte Schulen zusammen, um durch Zusammenführung von Schülern die Einrichtung der vorgesehenen Fördermaßnahmen zu ermöglichen. IV. Besondere Fördereinrichtungen Eine Förderung kann auch an besonderen Fördereinrichtungen (sog. Förderschulen) erfolgen. Dies sind freie Unterrichtseinrichtungen in privater Trägerschaft oder entsprechende Einrichtungen an Aufbaugymnasien. 1. Die Dauer des Besuchs einer Förderschule soll in der Regel ein Schuljahr nicht überschreiten; sie kann jedoch aus pädagogischen Gründen auf insgesamt zwei Schuljahre ausgedehnt werden. Bei der Berechnung der Dauer ist die Zeit vom Eintritt bis zum Ende des laufenden Schuljahres nicht zu berücksichtigen. 2. Ausnahmsweise kann die Förderschule bis zur Beendigung der Schulpflicht besucht werden, wenn eine Umschulung in eine öffentliche Schule wegen des Zeitraums bis zur Abschlussprüfung nicht mehr zumutbar ist. 3. Während des Besuchs der Förderschule ruht die Schulpflicht. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
II. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache
II. 4 Förderangebote der allgemeinen Schule II. 4.1 Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern ohne ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache Kenntnisse der deutschen Sprache sind eine unabdingbare Voraussetzung
MehrGrundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemein bildenden und beruflichen Schulen
Grundsätze zum Unterricht für Kinder und Jugendliche mit Sprachförderbedarf an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 1. August 2008 Az.: 33-6640.0/656/6 Inhaltsübersicht
MehrHaftungsausschluss. I. Übergang in das Gymnasium der Normalform. 1 Übergang ohne Prüfung für Schüler der Realschule und der Hauptschule
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
MehrAnne-Frank-Realschule Ettlingen
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar
Mehr*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums
MehrVwV Unterricht ausländische Schüler
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zum Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Freistaat Sachsen Vorbemerkung Vom 6. März
MehrHaftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
Mehrzur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien
zum Vorschriftenverzeichnis zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim
MehrUnterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz
MehrErlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer. Vom 10.
Erlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer Az.: V/B 1 + B 10 2000 1. Rechtsgrundlagen 1.1 Schulpflicht Vom 10. Oktober 1977 Die
MehrVerordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
MehrMINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT
MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT LATEIN UND GRIECHISCH IN BADEN-WÜRTTEMBERG Eine aktuelle Information des Kultusministeriums über das Schuljahr 2008/2009 Das Kultusministerium informiert jährlich
MehrStundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)
zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)
223 331 Stundentafel für die Realschule plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 1 Allgemeines Die Stundentafel
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule Ab wann können Oberschulen geführt werden? Eine Oberschule kann seit Schuljahresbeginn 2011/2012 beginnend mit der Einrichtung eines 5. Schuljahrgangs
MehrZahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschule...
Page 1 of 6 223300 Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen (Klassen 5 bis 10) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
MehrVersetzungsordnung berufliche Gymnasien
zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;
MehrLandesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund 16 Abs. 1 Satz 2 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)
223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener
MehrQuelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1. ABSCHNITT. (gestrichen) 1 Versetzungsanforderungen
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GymVersV BW Ausfertigungsdatum: 30.01.1984 Gültig ab: 01.08.1984 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1984, 149, K.u.U. 1984, 63 Gliederungs-Nr:
Mehrche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.
Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund des 16 Abs.
MehrAuszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium
MehrAuszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)
Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen
MehrVerordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache
Verordnung zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache Vom 05. August 2008 (ABl. 9/2008 S. 430), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schulbesuch
MehrMerkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016
Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert
MehrAPO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/ 2009 die Klassen 9 oder 10 besuchen, gelten die nachfolgenden Vorschriften der früheren AO-S I fort: 6 Abs. 1 bis 6 AO-S I statt 3 APO-S I, 1 bis 19
MehrÜbertrittsmöglichkeiten für Volksschüler ab 2010/11
Übertrittsmöglichkeiten für Volksschüler ab 2010/11 Datei Übertrittsbestimmungen ab 201011.doc ; 05.10.2010 Aufnahme von Grundschülern in die Jgst. 5 der RS oder des GY: siehe VSO; Aufnahme in eine höhere
MehrFelix-Klein-Gymnasium Göttingen
Felix-Klein-Gymnasium Göttingen Die Einführungsphase der Profiloberstufe (Klassenstufe 10) ALLGEMEINE HINWEISE ZUR GYMNASIALEN OBERSTUFE Ziele der gymnasialen Oberstufe Die Profiloberstufe des Gymnasiums
MehrQuelle: Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) Vom 19.
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: BerGymVersV BW Ausfertigungsdatum: 19.05.1999 Gültig ab: 01.08.1999 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1999, 254, ber. S. 359, K.u.U. 1999,
MehrDen richtigen Weg wählen
Dieses Bild kann durch ein eigenes Bild ersetzt werden oder löschen Sie diesen Hinweis Den richtigen Weg wählen Hamburgs weiterführende Schulen im Schuljahr 2008/09 mit Ausblick auf das Schuljahr 2009/10
MehrStundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule)
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) vom 24. Juni 1986 (GBl. S. 270; K.u.U. S. 374) geändert durch: Verordnung vom 15. August
MehrDie Oberschule Celle I. ( Mai 2012)
Die Oberschule Celle I ( Mai 2012) Gliederung Die Oberschulen in Celle Die Oberschule Celle I Arbeit in der Oberschule Celle I Organisation der Oberschule Celle I Organisation des Unterrichts, insbesondere
MehrElternbrief der Grundschule Klasse 4, Schuljahr.
Schule am Floßplatz - Grundschule Fax-Nr. 0341/ 2 11 98 56 Hohe Str. 45 04107 Leipzig Tel. 0341/ 91046021 Elternbrief der Grundschule Klasse 4, Schuljahr. Hinweise für Eltern zum Aufnahmeverfahren an Oberschulen
Mehr- 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik
- 1 - Notenbildung in der Fachschule für Technik Für die Notenbildung von Schülerleistungen sind verschiedene Verordnungen und Gesetze zu beachten: Dies sind insbesondere die NotenVO 6, 7, 8, 9 und 10
MehrQuelle: Aufnahmevoraussetzungen
Quelle: juris-abkürzung: BerSchulGym3V BW Ausfertigungsdatum: 23.12.1982 Gültig ab: 02.02.1983 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 1983, 183, K.u.U. 1983, S. 33 Gliederungs-Nr: 2228 Verordnung des
MehrKlassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Niedersächsisches Kultusministerium Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen RdErl. d. MK v. 07.07.2011-15- 84001/3 zuletzt geändert durch RdErl. d. MK v.005.05.2014
MehrAuszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)
Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) Vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. Nr. 5/2016 S. 82), geändert durch Art. 2 der VO vom
MehrStaatliche Schulberatung für Obb.-Ost. Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule nach BayEUG und MSO
Signatur Staatliche Schulberatung für Obb.-Ost http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/oberbayern_ost/ II - MS 04.10.2013 Sonderregelungen für Schüler/innen mit Migrationshintergrund in der Mittelschule
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
MehrQuelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr:
Quelle: juris-abkürzung: Ges/Hw/SozBerFschulV BR Ausfertigungsdatum: 24.09.1991 Gültig ab: 01.08.1992 Gültig bis: 31.07.2015 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr: 223-k-24
Mehrvon Kindern deutscher Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ausländischer RdErl. des MK vom
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrK, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom
2232-2-K, 2232-3-K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom.. 2017 Auf Grund des Art. 7 Abs. 1 und 2, des Art. 7a Abs. 1 bis 5, des Art. 32 Abs. 7, des Art. 32a Abs.
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. Mai 2013 Nummer 34 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen (Religions-
MehrSchulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens
Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung
MehrKlassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen 1. Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.
MehrKlassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen RdErl. d. MK v. 7. 7. 2011-15-84001/3 (SVBl 8/2011 S.268), geändert durch RdErl. v. 31. 7. 2012 (SVBl. 9/2012 S.461) - VORIS
MehrHessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule
Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden
MehrHauptschulabschluss an beruflichen Schulen
Seite 1 Erwerb eines dem Hauptschulabschluss oder dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes an beruflichen Schulen Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2001 (K.u.U. 2002 S. 185) A. Erwerb
MehrAbendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen Vom 5. September 2006 (GBl. S. 297; K.u.U. S. 302) Auf Grund von 23 Satz 1 Nr. 6 des Privatschulgesetzes in der Fassung
MehrHessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule
Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden
MehrSeite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung an Freien Waldorfschulen Vom 13. November 2006 (GBl. S. 369; K.u.U. S. 334) Auf Grund von 10 Abs. 2 und 23 Satz 1 Nr. 6 des
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 26. Oktober 2004 (9321-Tgb.Nr. 236/04)
223 331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen
MehrSprachförderung Deutsch: von der Kita bis in alle Schulen
Sprachförderung Deutsch: von der Kita bis in alle Schulen Die VhU hat in ihrem politischen Positionspapier vom 7.10.2015 herausgestellt, dass das Beherrschen der deutschen Sprache entscheidend den Bildungserfolg
MehrStaatliches Schulamt Nürtingen
Staatliches Schulamt Nürtingen Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht
MehrDie Arbeit in der Oberschule
Niedersächsisches Kultusministerium Die Arbeit in der Oberschule RdErl. d. MK v. 7.7.2011 32 81 028- VORIS 22410 zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23.6.2015 (SVBl. 2015 Nr. 7, S. 310, ber.
MehrVersetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai
Stand:12.09.2012 Versetzungsordnung der Deutschen Internationalen Schule Dubai beschlossen durch die Gesamtlehrerkonferenz am 10.10. 2010/ 07.11.2010/ 11.06.2012/ 04.09.2012 und in Kraft gesetzt durch
MehrHaupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand
DEUTSCHE SCHULE MAILAND Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand Auf Empfehlung der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulleitungskomitee der Deutschen Schule Mailand verabschiedete Fassung vom
Mehr2.1. Kinder deutscher Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
2.3. Kinder deutscher Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler werden in der Regel von der Schule aufgenommen, in deren Schulbezirk oder Schuleinzugsbereich sich ihr Hauptwohnsitz befindet. 2.4. Das Staatliche
MehrVorstellung der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien Elterninformation. (Grundlage: BGVO und Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe)
Vorstellung der gymnasialen Oberstufe an beruflichen Gymnasien Elterninformation (Grundlage: BGVO und Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe) Leitfaden für die gymnasiale Oberstufe Quelle: Baden-Württemberg
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7220 23. 07. 2015 Kleine Anfrage des Abg. Dr. Wolfgang Reinhart CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Lehrerversorgung
MehrAusbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums APO-GrundStGy Die Verordnung ersetzt: die APO-AS die APO-iGS die APO-kGS die
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung
Mehrdie Bestimmungen für das Gymnasium. B e sonde re Bestimmun gen für die Ha uptschule Besonder e Bestimmungen für die Gesamtschule
13 1 Nr. 1.1 ü Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I AO-S I) Vom 1. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 005 (SGV. NRW. 3) 6 Unterrichtsorganisation,
MehrFAQ zur Schulpflicht und Aufnahme von Kindern und Jugendlichen nichtdeutscher Herkunftssprache
www.tmbjs.de FAQ zur Schulpflicht und Aufnahme von Kindern und Jugendlichen nichtdeutscher Herkunftssprache Inhalt 1. Ab wann sind Kinder und Jugendliche nichtdeutscher Herkunftssprache schulpflichtig?
MehrDie Erprobungsstufe. Gelsenkirchen-Buer Goldbergstraße Gelsenkirchen
Die Erprobungsstufe Gelsenkirchen-Buer Goldbergstraße 93 45894 Gelsenkirchen Telefon_ 02 09/ 38 64 50 Telefax_ 02 09/ 38 64 52 00 Mail_ avd@schulen-vw.gelsenkirchen.de Internet_ www.avdge.de Die Erprobungsstufe
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C Tgb.-Nr.
223331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums 1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums
MehrZeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I
Zeugnis- und Versetzungsordnung der Sekundarstufe I auf der Basis der Musterversetzungsordnung des BLASchA vom 0.2.2003; genehmigt in der 253. BLASchA-Sitzung vom 6./7.2.200 vom Schulvorstand am 9.09.20
MehrDie Erprobungsstufe. Annette-von-Droste-Hülshoff Gymnasium Gelsenkirchen-Buer Goldbergstraße Gelsenkirchen
Die Erprobungsstufe Gelsenkirchen-Buer Goldbergstraße 93 45894 Gelsenkirchen Telefon_ 02 09/ 38 64 50 Telefax_ 02 09/ 38 64 52 00 Mail_ avd@schulen-vw.gelsenkirchen.de Internet_ www.avdge.de Die Erprobungsstufe
Mehrvom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440; SVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 470; SVBl. S.
Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184, 440;
MehrE l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10
Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrBerufsfachschule für Gesundheit und Pflege Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule)
Zweijährige Berufsfachschulen, zur Fachschulreife führend Berufsfachschule für Gesundheit und Pflege Berufsfachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule)
MehrMit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:
1 Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn: - Sie sind freiwillig in der gymnasialen Oberstufe - Ziel ist das Abitur also: Regelmäßiger Schulbesuch
MehrNotenbildungsverordnung
Seite 1 von 8 Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (, NVO) Vom 5. Mai 1983 Zum 29.09.2008 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 9 geändert
MehrSchulberatung und Migration
Schulberatung und Migration Informationen im Internet O ISB Rundbrief Sch.i.f.f. Schüler/innen interkulturell flexibel fördern O Der Rundbrief erscheint einmal im Schuljahr mit der Zielsetzung, Lehrkräfte
MehrINFORMATIONEN über die zweijährige kaufmännische Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Schuljahr 2016/2017
Ludwig-Erhard-Schule Schramberg Kaufmännische Schulen Berufsschule 2-jährige Berufsfachschule (Wirtschaftsschule) Berufskolleg I und II 1-jähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife INFORMATIONEN
MehrBewertungen der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens in der Berufsfachschule
Bewertungen der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens in der Berufsfachschule Zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung Eichendorffstraße 67-69 60320 Frankfurt am Main (0 69)
MehrJohann-Schöner-Gymnasium
Johann-Schöner-Gymnasium Naturwissenschaftlich - technologisches und Sprachliches Gymnasium Bodelschwinghstraße 29, 97753 Karlstadt, Tel: 09353/985750, Fax: 09353/4156, email: jsg.karlstadt@tonline.de
MehrVom 10. April Inhaltsübersicht. Teil 1: Allgemeine Bestimmungen
Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges an den allgemein bildenden Schulen (Versetzungs-, Kurseinstufungs- und Durchlässigkeitsverordnung VKDVO M-V) Vom 10. April
MehrUnterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft
Unterricht für Schülerinnen und Schüler ausländischer Herkunft Erlaß des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 3. Februar 1993-3064 - 81625 (SVBI. S. 27; ber. SVBI. S. 132 - VORIS 224 10 010 03 50 67
MehrHamburg, den 22. Juli Die Behörde für Schule und Berufsbildung
lichen Gymnasium ist der aufgehoben und stattdessen eine Pflicht. 39 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht
MehrBildungsangebot der Kaufmännischen Schule Backnang
Bildungsangebot der Kaufmännischen Schule Backnang Fachhochschule Berufsakademie Universität Berufsabschluss Abitur (allgemeine Hochschulreife) Berufsschule Berufskolleg II Berufskolleg I Berufskolleg
Mehr1. Wie haben sich die Klassenzahlen und Klassengrößen in allen Schularten im Kreis Esslingen im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Landtag von Baden-Württemberg 13. Wahlperiode Drucksache 13 / 2493 14. 10. 2003 Kleine Anfrage der Abg. Carla Bregenzer SPD und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Situation der Schule
Mehrdes Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24. Jahrgang Potsdam, den 11. August 2015 Nummer 20 Inhaltsverzeichnis Bildung
Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24. Jahrgang Potsdam, den 11. August 2015 Nummer 20 Inhaltsverzeichnis I. Amtlicher Teil Bildung Seite Rundschreiben 6/15 vom 1. Juli 2015 Leistungsbewertung
Mehr"Kooperationsklassen Förderschule/Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule - Berufsvorbereitungsjahr/Sonderberufsfachschule"
Schulversuchsbestimmung gemäß 22 SchG 18. Januar 2008, Az.:35-6413.45/71 "Kooperationsklassen Förderschule/Sonderschule mit Bildungsgang Förderschule - Berufsvorbereitungsjahr/Sonderberufsfachschule" Ziel
MehrDie gymnasiale Oberstufe
Die gymnasiale Oberstufe Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs 10 (Gymnasium) gymnasium am wall verden Die gymnasiale Oberstufe Ziel: Allgemeine Hochschulreife [ oder Fachhochschulreife
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung III\Referat III_5\Köpf\Entwürfe\Entwürfe Übertritt\120 502 r2 OWA-Schreiben GK Aufnahmeprüfungen.doc Bayerisches Staatsministerium
MehrUnterricht von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist
Unterricht von Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache oder Herkunftssprache nicht Deutsch ist Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 28. August 2000
MehrEingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Schule und Berufsausbildung
Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Schule und Berufsausbildung (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1971 i.d.f. vom 12.09.1997) Die Kultusministerkonferenz
MehrDAS SCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND
DAS SCHULSYSTEM IN DEUTSCHLAND Alle Kinder, die in Deutschland leben, müssen zur Schule gehen. Die Schulpflicht ist von sechs Jahre bis zu 18 Jahre. Die Regeln zur Schulpflicht unterscheiden sich in den
MehrZum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: NVO Ausfertigungsdatum: 05.05.1983 Gültig ab: 01.08.1984 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 1983, 324 2206 Verordnung des
MehrZum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand:
Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: Amtliche Abkürzung: NVO Ausfertigungsdatum: 05.05.1983 Gültig ab: 01.08.1984 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Gliederungs-Nr: GBl. 1983, 324 2206 Verordnung des
MehrLandtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Andreas Deuschle CDU.
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4061 19. 09. 2013 Kleine Anfrage des Abg. Andreas Deuschle CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Entwicklung der Schülerzahlen
MehrUnterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen
Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
MehrGeltende Regelungen Änderungsentwurf ( )
Geltende Regelungen Änderungsentwurf (10.02.2016) Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) Vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171 - VORIS 22410), zuletzt geändert durch Verordnung
MehrOrdnung zur Bewertung und Zensierung
Ordnung zur Bewertung und Zensierung Der Deutschen Internationalen Schule Dubai vom 16.10.2016 gültig für die Jahrgänge 3 und 4 der Grundschule und die Sekundarstufe I und II. Diese Ordnung ersetzt die
MehrHerzlich Willkommen am St. Michael-Gymnasium. Informationen zur Erprobungsstufe
Herzlich Willkommen am St. Michael-Gymnasium Informationen zur Erprobungsstufe Liebe Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, hiermit möchten wir euch und ihnen einen Überblick über das St. Michael- Gymnasium
MehrKAUFMÄNNISCHE SCHULE LÖRRACH DIE BERUFSKOLLEGS 1 UND 2
KAUFMÄNNISCHE SCHULE LÖRRACH DIE BERUFSKOLLEGS 1 UND 2 2 IMPRESSUM Kaufmännische Schule Lörrach Wintersbuckstr. 5 79539 Lörrach Abteilungsleiter: StD Jürgen Ude Telefon: 07621-95668-0 Telefax: 07621-168584
MehrVom 06. Juni Gz.:
Verwaltungsvorschriften über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen (VV-LRSR) Vom 06. Juni 2011 Gz.: 32.1-53212 Auf Grund
Mehr