Taxordnung Alters- und Pflegeheim Sunnhalde
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- Michaela Schubert
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1 2134-W01 Taxordnung Alters- und Pflegeheim Sunnhalde Gültig ab 1. Januar 2017 (ersetzt alle bisherigen Taxordnungen) 1. Pensionstaxen Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde verfügt über 68 Einzelzimmer mit unterschiedlichen Zimmergrössen und Zimmerpreisen und 6 2-Zimmer-Wohnungen. Wohnen 1 pro Tag Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo CHF Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche CHF Zimmer-Wohnung mit WC/Lavabo/Dusche/Küche a) Bei Belegung von 2 Personen jeweils pro Person CHF b) Bei Belegung von 1 Person CHF Wohnen 2 pro Tag Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche CHF In der Grundtaxe sind die folgenden Leistungen eingeschlossen: Unterkunft (inkl. Strom, Warmwasser und Heizung) Verpflegung (3 Hauptmahlzeiten, inkl. Kaffee zu den Hauptmahlzeiten) Mineralwasser nature, Tee Wäscheservice für Bettwäsche (alle 2 Wochen) Wäscheservice für Frottierwäsche Wäscheservice für persönliche Kleidung (wöchentlich, ohne Handwäsche oder chem. Reinigung) Zimmerreinigung nach Plan (wöchentlich) Benützung der Duschen und Bäder Benützung der Gemeinschaftsräume und Einrichtungen Versicherung von Mobiliar des Bewohners/der Bewohnerin bis CHF durch das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde In der Grundtaxe nicht eingeschlossen sind die folgenden Leistungen: Pflegetaxe für KVG-pflichtige Leistungen Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen Medikamente, Pflegematerial und Laborkosten Mobiliar-, Haftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung Zusatzleistungen gemäss Punkt 3 der Taxordnung Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 1
2 Pflegetaxen Die Pflegeleistungen (= KVG-pflichtigen Leistungen) werden pro Tag pro Pflegestufe (Stufen 1-12) verrechnet. Diese Pflegeleistungen werden nach dem System RAI/RUG ermittelt und entsprechend dokumentiert. Die Finanzierung dieser KVG pflichtigen Leistungen wurden vom Bundesrat, sowie dem DGS (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) seit 2013 für alle Langzeitpflegeinstitutionen im Kanton Aargau mit der untenstehenden Tarifordnung geregelt: Pflegefinanzierung Beitrag Krankenversicherung (CHF/Tag) Restkosten Wohnsitzgemeinde (CHF/Tag) Bewohneranteil Pflegebedarfsstufe (CHF/Tag) 1-a b c d e f g h i j k l Preis pro Stufe (Total CHF/Tag) Die Leistungen, welche von den Krankenversicherungen zurückerstattet werden, rechnet das Altersund Pflegeheim Sunnhalde mit den Krankenversicherungen direkt ab. KVG = Krankenversicherungsgesetz 2. Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen Mit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung müssen die Langzeitpflegeinstitutionen kostendeckend kalkulieren und die Nicht-KVGpflichtigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesamtleistungen anfallen, separat verrechnet werden. Die Kosten für diese Nicht-KVG-pflichtige Leistungen müssen gemäss Pflegegesetz von den Bewohner/-innen selbst finanziert werden. Diese Leistungen werden mit einer Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen von CHF pro Bewohner/-in pro Tag verrechnet. Auch bei Bewohner/-innen im Ferienzimmer wird diese Taxe verrechnet. Der Umfang und Inhalt der Betreuungspauschale umfasst die Kosten für die Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen. Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 2
3 3. Zuschlag zur Pensionstaxe für Auswärtige Für Bewohner/-innen, welche bei Eintritt keinen Wohnsitz in Untersiggenthal oder Turgi haben, wird kein Auswärtigenzuschlag berechnet.. 4. Zusatzleistungen Eintrittspauschale CHF Zimmerservice aus Komfortgründen auf eigenen Wunsch CHF 5.00 / Mahlzeit Flick- und Näharbeiten CHF / Std. Grundtaxe Kleiderbeschriftung CHF (Einmalgebühr Einrichtung Beschriftungsgerät und Material) Kleider mit Wäschenamen kennzeichnen CHF -.70 / Stück Begleitung durch Mitarbeitende des Altersheims Sunnhalde CHF / Std. für persönliche Angelegenheiten (und Begleitung zum Arzt) Unterstützung bei persönlichen administrativen Aufgaben CHF / Std. Sonstige nicht in Grundtaxe enthaltene Getränke CHF gemäss Preisliste TV-Anschlussgebühren CHF / MT Miete Telealarm-Uhr CHF / MT Miete Kontaktmatte CHF / MT Miete Ultraschallvernebler CHF 3.50 / Tag Miete Sekretabsauggerät CHF 5.00 / Tag Diätzuschlag nach ärztlicher Verordnung CHF nach Aufwand Coiffeur / Podologie CHF nach Aufwand Aufwand technischer Dienst CHF / Std. Mahnkosten CHF / Mahnung Neuprogrammierung bei Verlust des Hausschlüssels CHF Beitrag Unkosten Todesfall CHF MT = Monat (angebrochene Monate werden ganz verrechnet) Die Preise verstehen sich als Mietpreise. Es besteht kein Anspruch auf automatische Übernahme der Mietobjekte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die notwendigen Hilfsmittel persönlich zu beschaffen. In gewissen Fällen übernehmen die Krankenversicherungen bzw. spezifische Zusatzversicherungen, die Beschaffung der Hilfsmittel ganz, teilweise oder gar nicht. Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 3
4 5. Reservationsgebühren Nach Absprache mit der Geschäftsleitung kann für eine bestimmte Zeit vor dem definitiven Eintritt ein Zimmer vorreserviert werden. Diese Reservationsgebühr beträgt CHF 90.00/Tag für ein Einzelzimmer im Wohnen 1, CHF für die 2-Zimmerwohnung im Wohnen 1 und CHF /Tag für ein Einzelzimmer im Wohnen Ferienzimmer Die Pensionstaxe für das Ferienzimmer beträgt: Ferien-Zimmer möbliert mit WC und Lavabo CHF Das Ferienzimmer ist möbliert. Reservationsbedingungen des Ferienzimmers Bei Nichtbenützung des Ferienzimmers nach erfolgter Reservation sind folgende Leistungen in Prozenten der für die Reservationsdauer anfallenden Kosten zu leisten: Absage bis 2 Monate vor Eintritt 0 % Absage bis 1 Monat vor Eintritt 50 % Absage bis 14 Tage vor Eintritt 75 % Absage unter 14 Tage vor Eintritt 100 % Falls das reservierte und nicht bezogene Ferienzimmer weiter vermietet werden kann, entfällt ab dem Bezugstermin die Entschädigung. Die Kündigungsfrist für das Ferienzimmer beträgt 7 Tage und muss schriftlich erfolgen. 7. Hinterlegung einer Bewohnervorauszahlung Zur Sicherstellung der Forderung gegenüber den Bewohner/-innen bzw. deren Vertreter/-innen verlangt das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde bei Eintritt eine Bewohnervorauszahlung in der Höhe von CHF 6' Die hinterlegte Vorauszahlung wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird diese Sicherheit nach Erhalt der Zahlung der letzten Schlussabrechnung dem Bewohner/der Bewohnerin oder dem von ihm/ihr bezeichneten Vertreter/-in zurückbezahlt. Bei Ehepaaren wird diese Vorauszahlung für beide Partner erhoben. 8. Medikamente, Pflegematerial und medizinische Nebenleistungen Medikamente, Pflegematerial und sonstige medizinische Nebenleistungen werden separat verrechnet. Die Rückerstattung dieser Kosten durch die Krankenkassen erfolgt gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 4
5 9. Hilflosenentschädigung In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente und/oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn: Sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind Die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 1 Jahr gedauert hat Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc.) dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig und wird von der AHV direkt an den Bewohner / die Bewohnerin ausgerichtet. Die entsprechenden Merkblätter und Formulare für Beantragung der Hilflosenentschädigung können bei der kantonalen AHV Ausgleichskasse bezogen werden. 10. Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen (EL) sind eine von der AHV ausgerichtete Ergänzungsleistung zur ordentlichen AHV und keine Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Um eine Ergänzungsleistung zu beantragen, müssen sich die Bewohner / Bewohnerinnen oder ihre Angehörigen bei der AHV Ausgleichskasse der Wohngemeinde melden und das offizielle Antragsformular ausfüllen. Das per eingeführte Pflegegesetz hat hier zu einer Erhöhung der Tages-Sätze geführt. Dies ist mit dem Ziel verbunden, Sozialhilfebeiträge zu verhindern. Die Ergänzungsleistungen sind im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung vom Einkommen und Vermögen abhängig. 11. Abwesenheit Ein- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum vollen Tagesansatz verrechnet. Ferienabwesenheit Der An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion von CHF pro Tag auf der Pensionstaxe gewährt. Abwesenheiten müssen dem Pflegepersonal vorgängig gemeldet werden. Spital- / Kuraufenthalt Bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt wird ebenfalls eine Rückvergütung von CHF pro Tag auf die Pensionstaxe gewährt. Der Ein- und Austrittstag gelten nicht als Abwesenheitstag. 12. Kündigung Die Kündigungsfrist für den Pensionsvertrag beträgt 30 Tage und für das Ferienzimmer (Ferienvertrag) 7 Tage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 13. Todesfall Stirbt ein Bewohner/eine Bewohnerin, so wird der Pensionspreis ab Todestag in der Regel weitere 30 Tage verrechnet. Nach dem Todestag reduziert sich die Grundtaxe um Fr pro Tag. Kann das betreffende Zimmer vor Ablauf dieser 30 Tage wieder belegt werden, so erfolgt eine Verrechnung der reduzierten Pensionstaxe nur bis zum Tag der Wiederbelegung. Wird das Zimmer nicht innerhalb von 30 Tage geräumt, erfolgt die Verrechnung bis zum Tag der Wiederbelegung. Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 5
6 14. Schlussreinigung / Instandsetzung Für die Instandsetzung und Schlussreinigung des Zimmers wird ein Zuschlag je nach Arbeitsaufwand, mindestens aber ein Aufwand von CHF für ein Einzelzimmer resp. CHF für die 2- Zimmerwohnung verrechnet. Privates Mobiliar und Bekleidung müssen schnellstmöglich abgeholt bzw. auf eigene Rechnung des Bewohners/der Bewohnerin entsorgt werden. Die Behebung allfälliger durch den Bewohner/die Bewohnerin verursachten Schäden ausserhalb einer normalen Nutzung des Zimmers wird nach Arbeits- und Materialaufwand gesondert zusätzlich in Rechnung gestellt. Gegen entsprechende Verrechnung des Aufwandes (Arbeitsstunden und Entsorgungsgebühren) kann die Entsorgung des Mobiliars resp. der Bekleidung der Sunnhalde (technischer Dienst) in Auftrag gegeben. Ist das Zimmer nicht innert 30 Tagen nach Kündigungstag (Austritt) oder Todestag geräumt und hat die Heimleitung keine klaren Instruktionen vom Eigentümer bzw. dessen Angehörigen, so ist sie berechtigt, die persönlichen Effekten, Möbel etc. auf Kosten des Bewohners/der Bewohnerin zu entsorgen. 15. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für die im Vormonat bezogenen Leistungen (Pensionstaxen, Pflegetaxen, Betreuungstaxe, Pflegematerialien, etc.) erfolgt jeweils monatlich anfangs des Monats. Der Rechnungsbetrag ist für - Bewohner/innen innert 20 Tagen nach der Rechnungsstellung zahlbar - Ferienzimmer (Ferienvertrag) innert 10 Tagen nach der Rechnungsstellung zahlbar Die Rechnung soll nach Möglichkeit via Lastschriftverfahren (LSV) beglichen werden. Bei Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter/innen der Verwaltung. 16. Zimmer-Einrichtung Das Zimmer, ausgenommen das Pflegebett, kann mit eigenen Möbeln und Bildern eingerichtet werden. Die Zimmer verfügen alle über einen Kabelfernseh- und Telefonanschluss. Der eigene Telefonapparat sollte mitgenommen werden und in der Regel kann die bisherige private Telefonnummer übernommen werden. Die Bett- und Frottierwäsche wird vom Haus zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann jedoch auch die eigene Bett- und Frottierwäsche mitgenommen werden. Bei der Einrichtung des Zimmers sollte beachtet werden, dass allfällige Teppiche mit Antirutsch- Matten unterlegt werden und eine gute Zugänglichkeit für das Pflegepersonal gewährleistet ist. Das Abonnement für den Telefonanschluss sowie den Radio- / Fernsehempfang (Billag) laufen wie zuhause direkt über die Bewohner/-innen. 17. Rauchen Im Alters- und Pflegeheim Sunnhalde gilt aus Sicherheitsgründen ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Aussenbereich gestattet. Schäden, welche dem Heim oder dessen Bewohner/innen durch Missachtung dieses Verbots entstehen, werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt. Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 6
7 18. Schmuck / Wertgegenstände / Bargeld Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde haftet nicht für Diebstähle von Schmuck, Wertgegenständen und Bargeld der Bewohner/-innen. 19. Versicherungen Wir verlangen bei Heimeintritt die privaten Versicherungen der Bewohner/-innen gemäss Pensionsvertrag beizubehalten: Privathaftpflichtversicherung: Damit allfällige, durch den/die Bewohner/-in verursachte Schäden an Mobiliar und Einrichtungen im Rahmen von CHF 5 Mio. des Heims gedeckt sind Hausratversicherung: Damit allfälliges persönliches Mobiliar mit einem Wert von > CHF und sonstige Wertgegenstände versichert sind. 20. Schlussbestimmungen Diese Taxordnung, welche auf den 1. Januar 2017 in Kraft tritt, bildet einen integrierenden Bestandteil des Pensionsvertrages. Allfällige Erhöhungen der vorliegenden Taxen und Tarife durch das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde bleiben vorbehalten, wobei solche Erhöhungen unter Einhaltung einer 1-monatigen Ankündigungsfrist erfolgen müssen. Untersiggenthal, 14. Dezember 2016 Silvana Marbach Präsidentin Gerhard Weber Geschäftsleiter Alters- und Pflegeheim Sunnhalde Rebbergstrasse 18, 5417 Untersiggenthal Tel.: , Fax: info@altersheim-sunnhalde.ch Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Sunnhalde 7
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