Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde
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- Waldemar Gerber
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1 Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde gültig ab 1. Januar 2013 (ersetzt alle bisherigen Taxordnungen) 1. Pensionstaxen Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde verfügt über 68 Einzelzimmer mit unterschiedlichen Zimmergrössen und Zimmerpreisen und 6 2-Zimmer-Wohnungen: Haus 1 pro Tag Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo Fr Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche Fr Zimmer-Wohnung mit WC/Lavabo/Dusche/Küche a) bei Belegung von 2 Personen jeweils pro Person Fr b) bei Belegung von 1 Person Fr Haus 2 Pro Tag Einzel-Zimmer mit WC/Lavabo/Dusche Fr In der Grundtaxe sind die folgenden Leistungen eingeschlossen: Unterkunft (inkl. Strom, Warmwasser und Heizung) Verpflegung (3 Hauptmahlzeiten mit Suppe, Salat, Hauptspeise und Dessert; Kaffee zu den Hauptmahlzeiten) Mineralwasser nature, Tee (ohne Spezial-Tees) Wäscheservice für Bettwäsche (dreiwöchentlich) Wäscheservice für Frottierwäsche (2 x pro Woche) Wäscheservice für persönliche Kleidung (wöchentlich, ohne Handwäsche oder chem. Reinigung) Zimmerreinigung nach Plan (wöchentlich) Benützung der Duschen und Bäder Benützung der Gemeinschaftsräume und -Einrichtungen Versicherung von Mobiliar des Bewohners/der Bewohnerin bis Fr. 3' durch das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde In der Grundtaxe nicht eingeschlossen sind die folgenden Leistungen: Pflegetaxe für KVG pflichtige Leistungen Betreuungstaxe für nicht KVG pflichtige Leistungen Medikamente, Pflegematerial und Laborkosten Mobiliar-, Haftplicht-, Kranken- und Unfallversicherung Zusatzleistungen gemäss Punkt 3 der Taxordnung Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 1
2 2. Pflegetaxen Die Pflegeleistungen (= KVG-pflichtigen Leistungen) werden pro Tag pro Pflegestufe (Stufen 1-12) verrechnet. Diese Pflegeleistungen werden nach dem System RAI/RUG ermittelt und entsprechend dokumentiert. Die Finanzierung dieser KVG pflichtigen Leistungen wurden vom Bundesrat, sowie dem DGS (Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau) für 2013 für alle Langzeitpflege-institutionen im Kanton Aargau mit der untenstehenden Tarifordnung geregelt: Pflegefinanzierung Beitrag KV* Pflegestufe Pflegeminuten Bewohneranteil* Restkosten Wohnsitzgemeinde* Preis pro Stufe ** Original RUG 1-a PA0 2-b PA1 3-c BA1, PA2 4-d IA1, BA2, PB1, PB2 5-e BB1, CA1, IB1, PC1 6-f BB2, PC2,IA2 7-g IB2, CA2, PD1 8-h PD2, CB1, RMA, RLA,CB2, SSA 9-i RMB, CC1, SSB, PE1,RLB, CC2 10-j PE2, SE1 11-k SSC 12-l > RMC, SE, SE3 Die Leistungen, welche von den Krankenversicherungen zurückerstattet werden, rechnet das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde mit den Krankenversicherungen direkt ab. * = CHF ** = Total CHF KVG = Krankenversicherungsgesetz 3. Betreuungstaxen Mit der Einführung des neuen Krankenversicherungsgesetzes und im Rahmen der neuen Pflegefinanzierung müssen die Langzeitpflegeinstitutionen kostendeckend kalkulieren und die Nicht-KVGpflichtigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesamtleistungen anfallen, separat verrechnet werden. Die Kosten für diese Nicht-KVG-pflichtige Leistungen müssen gemäss Pflegegesetz von den Bewohner/-innen selbst finanziert werden. Diese Leistungen werden mit einer Taxe für Nicht-KVG-pflichtige Leistungen von CHF pro Bewohner/- in pro Tag verrechnet. Auch bei Bewohner/-innen im Ferienzimmer wird diese Taxe verrechnet. Der Umfang und Inhalt der Betreuungspauschale umfasst die Kosten für die Betreuungsleistungen, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und keine KVG-Leistungen darstellen (siehe Punkt 5). Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 2
3 4. Zuschlag zur Pensionstaxe für Auswärtige Bewohner/-innen, welche bei Eintritt keinen Wohnsitz in Untersiggenthal oder Turgi haben, wird ein Auswärtigenzuschlag von Fr pro Tag berechnet. Bewohner/-innen, welche bei Eintritt ihren Wohnsitz in Untersiggenthal oder Turgi haben, sind davon befreit. 5. Zusatzleistungen Eintrittspauschale CHF Zimmerservice aus Komfortgründen auf eigenen Wunsch CHF 5.00 pro Mahlzeit Baden und Duschen auf eigenen Wunsch CHF pro Mal Flick- und Näharbeiten Grundtaxe Kleiderbeschriftung CHF (Einmalgebühr Einrichtung Beschriftungsgerät und Material) Kleider mit Wäschenamen kennzeichnen CHF 0.50 pro/stück Zimmerreinigungen ausserhalb der periodischen Reinigung CHF pro Std. Zusätzliche Bettwäsche (komplett) CHF pro Mal Zusätzliche Bettwäsche (Einzelstück Kissen / Duvet / Molton) CHF 5.00 pro Mal Begleitung durch Mitarbeitende des Altersheims Sunnhalde für persönliche Angelegenheiten (und Begleitung zum Arzt) Unterstützung bei persönlichen administrativen Angelegenheiten Sonstige nicht in Grundtaxe enthaltene Getränke nach Aufwand TV-Kabelanschlussgebühr CHF pro Monat Verwaltungs- und Depotgebühren für Wertsachen (Schmuck etc.) CHF pro Monat Miete Gehböckli CHF pro Monat Miete Rollator CHF pro Monat Miete Rollstuhl CHF pro Monat Miete Niederpflegebett Sentida CHF pro Monat Miete Antidekubitusauflage DeCube CHF pro Monat Miete Wechseldruckmatratze je nach Modell Miete Telealarm-Uhr CHF pro Monat Miete Kontaktmatte CHF pro Monat Miete Patientenheber CHF 5.00 pro Tag Miete WC Aufsatz CHF 5.00 pro Monat Miete Beistelltisch CHF 5.00 pro Monat Miete Ultraschallvernebler CHF 3.50 pro Tag Miete Sekretabsauggerät CHF 5.00 pro Tag Diätzuschlag nach ärztlicher Verordnung nach Aufwand Coiffeur / Podologie nach Aufwand Neuprogrammierung bei Verlust des Hausschlüssels CHF Aufwand technischer Dienst Beitrag Unkosten Todesfall CHF Die Preise verstehen sich als Mietpreise. Es besteht kein Anspruch auf automatische Übernahme der Mietobjekte. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die notwendigen Hilfsmittel persönlich zu beschaffen. In gewissen Fällen übernehmen die Krankenversicherungen bzw. spezifische Zusatzversicherungen, die Beschaffung der Hilfsmittel ganz oder teilweise. Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 3
4 6. Reservationsgebühren Nach Absprache mit der Geschäftsleitung kann für eine bestimmte Zeit vor dem definitiven Eintritt ein Zimmer vorreserviert werden. Diese Reservationsgebühr beträgt CHF 90.00/Tag für ein Einzelzimmer im Haus 1, CHF für die 2-Zimmerwohnung im Haus 1 und CHF /Tag für ein Einzelzimmer im Haus Ferienzimmer Die Pensionstaxe für das Ferienzimmer beträgt für das: Ferien-Zimmer möbliert mit WC und Lavabo CHF Das Ferienzimmer ist möbliert und mit einem Telefongerät und TV-Gerät ausgestattet. Die Telefonkosten werden separat in Rechnung gestellt. Reservationsbedingungen des Ferienzimmers Bei Nichtbenützung des Ferienzimmers nach erfolgter Reservation sind folgende Leistungen in Prozenten der für die Reservationsdauer anfallenden Kosten zu leisten: Absage bis 2 Monate vor Eintritt: 0 % Absage bis 1 Monat vor Eintritt: 50 % Absage bis 14 Tage vor Eintritt: 75 % Absage unter 14 Tage vor Eintritt: 100 % Falls das reservierte und nicht bezogene Ferienzimmer weiter vermietet werden kann, entfällt ab dem Bezugstermin die Entschädigung. 8. Hinterlegung eines Depots Zur Sicherstellung der Forderung gegenüber den Bewohner/-innen bzw. deren Vertreter/-innen verlangt das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde bei Eintritt eine Bewohnervorauszahlung in der Höhe von CHF 6' Die hinterlegte Vorauszahlung wird nicht verzinst. Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird diese Sicherheit nach Erhalt der Zahlung der letzten Schlussabrechnung dem Bewohner/der Bewohnerin oder dem von ihm/ihr bezeichneten Vertreter/-in zurückbezahlt. Bei Ehepaaren wird diese Vorauszahlung für beide Partner erhoben. 9. Medikamente, Pflegematerial und medizinische Nebenleistungen Medikamente, Pflegematerial und sonstige medizinische Nebenleistungen werden separat verrechnet. Die Rückerstattung dieser Kosten durch die Krankenkassen erfolgt gemäss dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 4
5 10. Hilflosenentschädigung In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente und/oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn: sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens 1 Jahr gedauert hat Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc.) dauernd auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig und wird von der AHV direkt an den Bewohner / die Bewohnerin ausgerichtet. Die entsprechenden Merkblätter und Formulare für Beantragung der Hilflosenentschädigung können bei der kantonalen AHV Ausgleichskasse bezogen werden. 11. Ergänzungsleistungen Ergänzungsleistungen (EL) sind eine von der AHV ausgerichtete Ergänzungsleistung zur ordentlichen AHV und keine Sozialhilfe. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Um eine Ergänzungsleistung zu beantragen, müssen sich die Bewohner / Bewohnerinnen oder ihre Angehörigen bei der AHV Ausgleichskasse der Wohngemeinde melden und das offizielle Antragsformular ausfüllen. Das per eingeführte Pflegegesetz hat hier zu einer Erhöhung der Tages-Sätze geführt. Dies ist mit dem Ziel verbunden, Sozialhilfebeiträge zu verhindern. Die Ergänzungsleistungen sind im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung vom Einkommen und Vermögen abhängig. 12. Abwesenheit Ein- und Austrittstag Der Ein- und Austrittstag wird zum vollen Tagesansatz verrechnet. Ferienabwesenheit Der An- und Abreisetag gelten nicht als Abwesenheitstage. Für die Tage der Abwesenheit wird eine Reduktion von CHF pro Tag auf der Pensionstaxe gewährt. Abwesenheiten müssen dem Pflegepersonal vorgängig gemeldet werden. Spital- / Kuraufenthalt Bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt wird ebenfalls eine Rückvergütung von CHF pro Tag auf die Pensionstaxe gewährt. Der Ein- und Austrittstag gelten nicht als Abwesenheitstag. 13. Todesfall Stirbt ein Bewohner/eine Bewohnerin, so wird der Pensionspreis ab Todestag in der Regel weitere 30 Tage verrechnet. Nach dem Todestag reduziert sich die Grundtaxe um Fr pro Tag. Kann das betreffende Zimmer vor Ablauf dieser 30 Tage wieder belegt werden, so erfolgt eine Verrechnung der reduzierten Pensionstaxe nur bis zum Tag der Wiederbelegung. Wird das Zimmer nicht innerhalb von 30 Tage geräumt, erfolgt die Verrechnung bis zum Tag der Wiederbelegung. Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 5
6 14. Schlussreinigung / Instandsetzung Für die Instandsetzung und Schlussreinigung des Zimmers wird ein Zuschlag je nach Arbeitsaufwand, mindestens aber ein Aufwand von CHF für ein Einzelzimmer resp. CHF für die 2-Zimmerwohnung verrechnet. Privates Mobiliar und Bekleidung müssen schnellstmöglich abgeholt bzw. auf eigene Rechnung des Bewohners/der Bewohnerin entsorgt werden. Die Behebung allfälliger durch den Bewohner/die Bewohnerin verursachten Schäden ausserhalb einer normalen Nutzung des Zimmers wird nach Arbeits- und Materialaufwand gesondert zusätzlich in Rechnung gestellt. Gegen entsprechende Verrechnung des Aufwandes (Arbeitsstunden und Entsorgungsgebühren) kann die Entsorgung des Mobiliars resp. der Bekleidung der Sunnhalde (technischer Dienst) in Auftrag gegeben. Ist das Zimmer nicht innert 30 Tagen nach Kündigungstag (Austritt) oder Todestag geräumt und hat die Heimleitung keine klaren Instruktionen vom Eigentümer bzw. dessen Angehörigen, so ist sie berechtigt, die persönlichen Effekten, Möbel etc. auf Kosten des Bewohners/der Bewohnerin zu entsorgen. 15. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung für die im Vormonat bezogenen Leistungen (Pensionstaxen, Pflegetaxen, Betreuungstaxe, Pflegematerialien, etc.) erfolgt jeweils monatlich anfangs des Monats. Der Rechnungsbetrag ist innert 20 Tagen nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Die Rechnung soll nach Möglichkeit via Lastschriftverfahren (LSV) beglichen werden. Bei Fragen wenden Sie sich an die Mitarbeiter/innen der Verwaltung. 16. Zimmer-Einrichtung Das Zimmer, ausgenommen das Pflegebett, kann mit eigenen Möbeln und Bildern eingerichtet werden. Die Zimmer verfügen alle über einen Kabelfernseh- und Telefonanschluss. Der eigene Telefonapparat sollte mitgenommen werden und in der Regel kann die bisherige private Telefonnummer übernommen werden. Die Bett- und Frottierwäsche wird vom Haus zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch kann jedoch auch die eigene Bett- und Frottierwäsche mitgenommen werden. Bei der Einrichtung des Zimmers sollte beachtet werden, dass allfällige Teppiche mit Antirutsch-Matten unterlegt werden und eine gute Zugänglichkeit für das Pflegepersonal gewährleistet ist. Das Abonnement für den Telefonanschluss sowie den Radio- / Fernsehempfang (Billag) laufen wie zuhause direkt über die Bewohner/-innen. 17. Rauchen Im Alters- und Pflegeheim Sunnhalde gilt aus Sicherheitsgründen ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist nur im Aussenbereich gestattet. Schäden, welche dem Heim oder dessen Bewohner/innen durch Missachtung dieses Verbots entstehen, werden dem Verursacher vollumfänglich in Rechnung gestellt. Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 6
7 18. Schmuck / Wertgegenstände / Bargeld Das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde haftet nicht für Diebstähle von Schmuck, Wertgegenständen und Bargeld der Bewohner/-innen. Die Verwaltungs- und Depotgebühren für die Verwahrung im Alters- und Pflegeheim Sunnhalde, werden separat in Rechnung gestellt. 19. Versicherungen Wir empfehlen bei Heimeintritt die privaten Versicherungen der Bewohner/-innen gemäss Pensionsvertrag beizubehalten: Privathaftpflichtversicherung: Damit allfällige, durch den/die Bewohner/-in verursachte Schäden an Mobiliar und Einrichtungen im Rahmen von CHF 5 Mio. des Heims gedeckt sind. Hausratversicherung: Damit allfälliges persönliches Mobiliar mit einem Wert von > CHF und sonstige Wertgegenstände versichert sind. Diebstahlversicherung 20. Schlussbestimmungen Diese Taxordnung, welche auf den 1. Januar 2013 in Kraft tritt, bildet einen integrierenden Bestandteil des Pensionsvertrages. Allfällige Erhöhungen der vorliegenden Taxen und Tarife durch das Alters- und Pflegeheim Sunnhalde bleiben vorbehalten, wobei solche Erhöhungen unter Einhaltung einer 1-monatigen Ankündigungsfrist erfolgen müssen. Untersiggenthal, 19. November 2012 Silvana Marbach Vizepräsidentin Hans-Peter Eckstein Geschäftsführer Alters- und Pflegeheim Sunnhalde Rebbergstrasse 18, 5417 Untersiggenthal Tel: , Fax: info@altersheim-sunnhalde.ch Taxordnung des Alters - und Pflegeheims Sunnhalde 7
Taxordnung des Alters- und Pflegeheims Steckborn (gültig ab 1. Januar 2015)
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