IM NAMEN DER REPUBLIK
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- Sabine Koch
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1 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: / Fax: [email protected] / DVR Geschäftszeichen: LVwG-2016/24/ Ort, Datum: Innsbruck, Dipl.-Ing. A A, Ort V; Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A A, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom , Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der
2 - 2 - Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom , Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes vorgeworfen: Herr DI A A, geb. XX.XX.XXXX, wh. in Adresse, hat Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010 ( 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code ) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code ) entgegen 3 (1) AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw. Meldung in das Bundesgebiet eingeführt, indem er die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, bestellt hat und diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt sind und am um ca. 06:00 Uhr in Adresse, vom Zollamt Wien Zollstelle Post, wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 3 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) begangen und wurde über ihn gemäß 21 Abs 1 Z 1 erster Satz AWEG 2010 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,-- (Ersatzarrest im Falle der Uneinbringlichkeit von 45 Stunden) verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammenfassend aus, dass es wahr sei, dass er am auf der Webseite und am auf der Webseite jeweils eine Bestellung getätigt habe. Die Zeitpunkte könnten durch Kreditkartenbelege nachgewiesen werden. Diese 2 (zwei) Bestellungen habe er, auch das bestätige er, aus statistischen Gründen gemacht. Klar sei ihm bekannt gewesen, dass erstens die Ware vom Zoll abgefangen werden könnte und zweitens, dass auch unseriöse Anbieter keine Ware versenden oder die Ware auf dem
3 - 3 - langen Weg, von wo die Ware auch immer herkomme, einfach verschwinde. Und nun hätten die Uhren zu laufen begonnen und seien keine Ware angekommen. Diese Webseiten würden anbieten, dass bei Nichterhalt der Ware das Geld zurück erstattet oder die Ware nochmals versendet werde. Nach mehreren Wochen habe er mit beiden Webseiten Kontakt aufgenommen und versucht, sein Geld zurück zu bekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm schon lieber gewesen, mein Geld zurück zu bekommen. Er könne das Datum nicht mehr genau benennen, aber es sei irgendwann Mitte Februar 2016 gewesen. Beide Lieferanten habe dies nicht tun wollen, sondern sei ihm mitgeteilt worden, dass die Ware nochmals versendet werde. Nun vermute er, dass das Problem entstanden sei: Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Ware bereits vom Zoll in Wien aufgegriffen worden sein, OHNE dass der Beschwerdeführer benachrichtigt worden sei. Kenntnis darüber, dass die Ware beim Zoll sei, bekam der Beschwerdeführer Ende März Bis zu diesem Zeitpunkt habe er davon ausgehen müssen, dass er einem Betrug aufgesessen oder die Ware tatsächlich irgendwo verschwunden sei. Er habe nicht davon ausgehen können, dass sie längst für Wochen beim Zoll lag, ohne dass er informiert worden sei. Also habe er lediglich versucht, seine ursprünglichen Bestellungen zu erhalten bzw sein Geld zurück zu bekommen. Darauf seien die Lieferanten aber nicht eingegangen. Hätte er kurzfristig Nachricht vom Zoll erhalten, hätten generalpräventiven Maßnahmen auch Wirkung gezeigt und hätte er mehr auf die Geld zurück-garantie gedrängt. Im Ergebnis habe er nur 2 Bestellungen getätigt. Für beide habe ich die Strafverfügung akzeptiert. Das könne ihm nicht vorgeworfen werden und könne sich daraus keine prinzipielle zukünftige Schuldhaftigkeit ableiten. Aus den Unterlagen müsse ersichtlich sein, dass es sich bei der letzten Lieferung um den gleichen Lieferanten wie bei einer der ersten beiden handle und es sich lediglich eine Doppellieferung der ursprünglichen Bestellung handele. Diese sei nicht mit Vorsatz getätigt worden, da er zu diesem Zeitpunkt NICHT von der Beschlagnahme durch Zollamt Bescheid gewusst habe. Damit habe er KEIN drittes Mal eine Bestellung getätigt. Die Strafe seiner beiden Vergehen seien mit **** oder **** verbüßt worden. Vorbeugend möchte er mitteilen, dass der sehr unwahrscheinliche Fall eintreten könnte, dass die Doppellieferung des 2. Anbieters auch noch eintrifft, da er kein Geld zurück erhalten habe. Daher beantrage er die Einstellung des Verfahrens oder die Aussetzung der Geldstrafe oder was auch immer an dieser Stelle für mich rechtlich formuliert werden müsste. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweisaufnahme/Feststellungen: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeigen des Zollamtes Wien vom , Zl ****, vom , Zl **** und vom , Zl **** sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Beschwerdeführer Herr DI A A, Arzneiwaren, welche in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und
4 - 4 - Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 ( 2 Z 1 lit c AWEG 2010) und unter Position 304 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallen nämlich 2 Stück Sildenafil (KN-Code ) und 270 Stück Tadalafil (KN-Code ) entgegen 3 Abs 1 AWEG 2010 ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung bzw Meldung in das Bundesgebiet eingeführt hat. So hat der Beschwerdeführer die Waren von seinem Wohnsitz in Adresse, und somit vom Inland aus, angefordert und sind diese Arzneiwaren aufgrund seiner Bestellung mit dem Postverkehr über Deutschland über den Flughafen Wien in das Bundesgebiet gelangt. Am um ca 06:00 Uhr in Adresse, wurden sie vom Zollamt Wien-Zollstelle Post, wahrgenommen. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in den Anzeigen des Zollamtes Wien vom , Zl ****, , Zl **** und vom , Zl ****. Das Vorbringen des Beschwerdeführers es handle sich bei der Lieferung vom lediglich um eine Ersatzzustellung, die er nicht bestellt habe und er deshalb keinen Beweis für etwas erbringen könne, dass er nicht bestellt habe ist widersprüchlich, da der Beschwerdeführer selbst vorbringt er habe sich nach der Nichtzustellung der Bestellungen vom 08. und im Februar 2016 um das nochmalige Zusendung der bestellten Arzneiwaren bemüht. Der Beschwerdeführer vermag die Beweiskraft der Anzeigen des Zollamts daher nicht zu entkräften. IV. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 AWEG 2010, BGBl I Nr 79/2010idF BGBl I Nr 163/2015), lauten wie folgt: 2. Abschnitt Arzneiwaren Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. (2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
5 - 5 - Strafbestimmungen 21. (1) Wer 1. Arzneiwaren entgegen 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder 2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen 7, 8 oder 9 verbringt, oder 3.Blutprodukte entgegen 12 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung einführt, oder 4. bei Blutprodukten die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß 14 Abs 7 unterlässt oder Blutprodukte ohne Meldung entgegen 14 Abs 1 verbringt, oder 5.Produkte natürlicher Heilvorkommen entgegen 18 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder 6.den Aufzeichnungspflichten gemäß 10 Abs 3 oder 11 Abs 5 oder den Verpflichtungen gemäß 15 zuwiderhandelt, oder 7. den in 20 genannten Personen das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach diesem Bundesgesetz zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. V. Erwägungen 1. Zum Tatvorwurf 1.1. Zur objektiven Tatseite Gemäß 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am und am Arzneimittel aus dem Ausland im Internet bestellt und diese nach Österreich liefern lassen, ohne dass die erforderliche Einfuhrbewilligung dafür vorlag. Daher wurde er mit Strafverfügung vom , ****, sowie vom , ****, für diese Verwaltungsübertretung bestraft. Mit Anzeige des Zollamts Wien vom , Zl ****, wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Kontrolle am wiederum wegen eines Vergehens nach 3 Abs 1
6 - 6 - AWEG 2010 angezeigt und wurde dem Beschwerdeführer deshalb am ein Straferkenntnis zugestellt. Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde und brachte vor, dass er hinsichtlich der Lieferung vom keine Bestellung gemacht habe. Bei der Bestellung handle es sich um eine Ersatzzustellung für die bereits beschlagnahmten Arzneimittel, die er jedoch nicht persönlich veranlasst habe. Fest steht, dass am bei einer Kontrolle am Flughafen Wien-Schwechat eine über den Postverkehr aus Deutschland kommende Lieferung von Arzneimitteln adressiert an den Beschwerdeführer ohne die erforderliche Einfuhrbewilligung aufgegriffen und infolgedessen beschlagnahmt wurde. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach 3 Abs 1 AWEG 2010 sind daher allenfalls erfüllt. Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , GZ 90/19/0078). Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat ( 24 VStG i.v.m. 39 Abs 2 AVG, 25 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, und erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Zollbeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 25 Abs 1 VStG, E 8a bis c) Zur subjektiven Tatseite: Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass als Verschuldensgrad nach 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des 5 Abs 1 VStG jedenfalls von Vorsatz auszugehen. Der
7 - 7 - Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde selbst vor, dass ihm bewusst war, dass die Ware vom Zoll abgefangen werden kann - er hatte daher allenfalls Kenntnis vom Unrecht seiner Tat. Daran ändert auch die Tatsache, dass es sich bei der Lieferung vom lediglich um eine Ersatzzustellung handeln solle nichts. Mit der Entscheidung sich nach dem Nichterhalt der Bestellungen vom Jänner 2016 nochmals um die Zustellung der Arzneimittel zu bemühen, hat der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, Arzneiwaren nach Österreich einzuführen, ohne eine Einfuhrbescheinigung dafür zu beantragen und somit unabhängig von den bereits rechtskräftigen Strafverfügungen (**** sowie ****) nochmals eine Verwaltungsübertretung gemäß 3 Abs 1 AWEG begangen. 2. Zur Strafbemessung: Nach 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war wie bereits von der belangten Behörde festgestellt von Vorsatz auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Auch die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Zudem kann das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen stehen. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Beschwerdefall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist ausreichend geklärt. Die Erlassung dieses Erkenntnisses ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung widerspricht somit nicht 6 EMRK und Art 47 GRC. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl 54b Abs 1 VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin)
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17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer
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GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen
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I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
29.01.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 29.01.2015 Geschäftszahl VGW-001/048/772/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer,
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