Udo Schramm. Rechtsanwalt

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1 Klausuren für das 2. Examen D 117 He Aktenauszug Anwaltsklausur/Verwaltungsvollstreckungs- und Prozessrecht Roll./. Stadt Wetzlar Martin Mönnig/Dirk Schönstädt Udo Schramm Rechtsanwalt RA Udo Schramm, Weingasse 15, Wetzlar Weingasse Wetzlar Tel.: 06441/ Fax: 06441/ mail@raschr.de Bürozeiten: Mo-Fr Uhr Mo-Do Uhr Datum: Vermerk: Gemäß telefonischer Vereinbarung erscheint Herr Jens Roll, wohnhaft Birkenweg 5 in Wetzlar. Herr Roll erklärt Folgendes: Ich bin Eigentümer des am Stadtrand von Wetzlar gelegenen Einfamilienhauses Birkenweg 5, Ortsteil Hasengrund. Während die Wasserversorgung am Birkenweg nach wie vor über hauseigene Brunnen erfolgt, ist der Birkenweg seit 2013 an die städtische Kanalisation angeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Abwasserentsorgung am Birkenweg ausschließlich über hauseigene Kleinkläranlagen. Meine inzwischen stillgelegte - eigene Kleinkläranlage befindet sich an der Westseite des Hauses und ist 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Seitens der Stadt wurden in den Jahren 2012 und 2013 ein Straßenkanal und davon abzweigend - Grundstücksanschlüsse bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlegt. Diese Arbeiten waren Ende Mai 2013 abgeschlossen. Für den vollständigen Anschluss an das städtische Kanalsystem, d.h. die Verlegung der Rohre auf dem eigenen Grundstück, wurden die Anlieger in einem Rundschreiben gebeten, dieses bis Ende Oktober 2013 vorzunehmen. Wegen der erheblichen Belastungen, die bereits durch den Kanalanschlussbeitrag entstanden waren (über ), war es mir nicht möglich, die Arbeiten fristgerecht durchzuführen. Durch Schreiben vom , mir am zugestellt, gab mir die Stadt auf, den Kanalanschluss über das eigene Grundstück bis spätestens zum vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld i.h.v. 500 angedroht. Leider war es mir aus finanziellen Gründen immer noch

2 2 D 117 He nicht möglich, die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen. Mit Bescheid vom , mir am zugestellt, setzte die Stadt daraufhin das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte für den Fall, dass die Arbeiten nicht spätestens bis zum durchgeführt sein würden, ein erneutes Zwangsgeld i.h.v. 800 an. Anfang Juni 2014 gelang es mir dank eines Kredites durch einen Freund und unter tatkräftiger eigener Mithilfe beim Bodenaushub -, den Kanalanschluss herzustellen. Bei dem endgültigen Anschluss am war auch ein Bediensteter des Tiefbauamtes zugegen, der sich von dem ordnungsgemäßen Funktionieren überzeugen konnte. Mit Schreiben vom habe ich sodann beim Tiefbauamt beantragt, wegen zwischenzeitlicher Erfüllung der Grundverpflichtung die Beitreibung des Zwangsgeldes einzustellen. Durch Schreiben der Stadt vom wurde dies abgelehnt. Beide Schreiben, aus denen auch die jeweilige Begründung hervorgeht, überreiche ich. Da mir nach der gesetzten Zahlungsfrist ( ) die zwangsweise Beitreibung droht, möchte ich erreichen, dass dies verhindert wird. Ich bitte daher um Einholung gerichtlichen Rechtsschutzes bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Schramm Rechtsanwalt

3 D 117 He 3 Vollmacht Rechtsanwalt Udo Schramm, Weingasse 15, Wetzlar, wird hiermit in Sachen wegen Roll./. Stadt Wetzlar unzulässiger Festsetzung eines Zwangsgeldes Vollmacht erteilt 1. zur Prozessführung (u.a. nach 81 ff. ZPO, 67 ff. VwGO), einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen; 2. zur Vertretung und Antragstellung in behördlichen Verfahren, einschließlich Widerspruchsverfahren; 3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art; 4. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.b. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter wegen... genannten Angelegenheit. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.b. Arrest, einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungs- sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge, entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen. Wetzlar, den Unterschrift des Vollmachtgebers

4 4 D 117 He Von Herrn Roll überreichte Unterlagen: Stadt Wetzlar Datum: Der Magistrat Tiefbauamt Auskunft erteilt: Frau Ganther Ernst-Leitz-Straße 30 Zimmer Wetzlar Tel.: (06441) Unser Zeichen: 219/09/12 Fax: (06441) Mail: ganther@stadtwetzlar.de Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30, Wetzlar Bankverbindung: Sparkasse Wetzlar (BLZ: ) Konto-Nr.: Herrn Jens Roll Birkenweg Wetzlar (Hasengrund) Fertigstellung der Abwasseranlage im Bereich des Birkenweges Rundschreiben an die Anlieger des Birkenweges Sehr geehrter Herr Roll, wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Abwasseranlage im Bereich des Birkenweges in knapp zwei Monaten, also etwa Ende Mai 2013, fertiggestellt sein wird. Der in der Straßenmitte verlaufende Straßenkanal, mit dessen Bau bereits im April 2012 begonnen wurde, ist vollständig hergestellt; es fehlen nunmehr nur noch die bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlaufenden Hausanschlüsse. Die dafür notwendigen Abgrabungsarbeiten sind bereits ausgeführt. Bereits aufgrund unseres ersten Rundschreibens vom ist Ihnen bekannt, dass der aus Ihrem Hause kommende und über Ihr Grundstück verlaufende Abwasserkanal von Ihnen durch eine Fachfirma an den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Hausanschluss anzuschließen ist. Es wird empfohlen, mit diesen Arbeiten alsbald zu beginnen, da dann die Rohrleitungsarbeiten diesseits und jenseits der Grundstücksgrenze aufeinander abgestimmt werden können. Wir bitten die Anlieger, diese Arbeiten spätestens bis zum , also vor Wintereinbruch, abzuschließen. Bevor Sie die Leitungen wieder zuschütten, bitten wir um Nachricht, damit wir den ordnungsgemäßen Anschluss überprüfen können. Mit freundlichen Grüßen Walther, Leiter des Tiefbauamtes

5 D 117 He 5 Stadt Wetzlar Datum: Der Magistrat Tiefbauamt Auskunft erteilt: Frau Ganther Ernst-Leitz-Straße 30 Zimmer Wetzlar Tel.: (06441) Unser Zeichen: 96/09/13 Fax: (06441) Mail: ganther@stadtwetzlar.de Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30, Wetzlar Bankverbindung: Sparkasse Wetzlar (BLZ: ) Konto-Nr.: Durch Postzustellungsurkunde Herrn Jens Roll Birkenweg Wetzlar (Hasengrund) Anschluss an die öffentliche Entwässerung Grundstück Flurstück 19, Flur 37 der Gemarkung Hasengrund, Birkenweg 5 Sehr geehrter Herr Roll, seit Ende Mai 2013 ist im Bereich des Birkenweges der Anschluss an das öffentliche Entwässerungssystem (inkl. Grundstücksanschlüsse) fertiggestellt. Bereits mit Schreiben vom hatte ich Sie sowie auch die anderen Anlieger gebeten, möglichst zeitnah den Anschluss an den Hausanschluss an der Grundstücksgrenze vorzunehmen. Dabei hatte ich Ihnen eine Schonfrist bis zum gewährt. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am haben wir festgestellt, dass Ihre Abwässer nach wie vor in Ihre eigene Kleinkläranlage geleitet werden und bislang keinerlei Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erfolgt ist. Ich darf in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, dass der Anschluss sämtlicher Anlieger notwendig ist, um einen optimalen Schutz des Grundwassers vor eindringendem Schmutzwasser zu erreichen. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Kanalisationssystems lässt sich bei einer einheitlichen öffentlichen Anlage erheblich einfacher kontrollieren als eine Vielzahl privater Kleinkläranlagen. Ich muss Sie daher verbindlich auffordern, den Anschluss Ihres Hauses an das öffentliche Abwassersystem herzustellen. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Winter setze ich dafür eine großzügig bemessene Frist bis zum Sollten Sie bis dahin Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, wird hiermit gemäß 1, 2, 68 Abs. 1, 69, 70, 76 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 500 angedroht. Die Durchführung der Ersatzvornahme nach 74 HessVwVG erscheint untunlich, da wir zu deren Durchführung Ihr Gartengrundstück betreten müssten.

6 6 D 117 He Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Magistrat der Stadt Wetzlar, Ernst- Leitz-Straße 30, Wetzlar, erhoben werden. Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch mittels elektronischen Dokuments erhoben wird (wird nach Maßgabe der 79, 3a Abs. 2 HVwVfG ausgeführt). Mit freundlichen Grüßen Walther, Leiter des Tiefbauamtes Stadt Wetzlar Datum: Der Magistrat Tiefbauamt Auskunft erteilt: Frau Ganther Ernst-Leitz-Straße 30 Zimmer Wetzlar Tel.: (06441) Unser Zeichen: 96/09/13 Fax: (06441) Mail: ganther@stadtwetzlar.de Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30, Wetzlar Bankverbindung: Sparkasse Wetzlar (BLZ: ) Konto-Nr.: Durch Postzustellungsurkunde Herrn Jens Roll Birkenweg Wetzlar (Hasengrund) Anschluss an die öffentliche Entwässerung Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie Androhung eines erneuten Zwangsgeldes Sehr geehrter Herr Roll, anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am mussten wir feststellen, dass Ihrerseits noch keinerlei Arbeiten im Hinblick auf den Anschluss an die städtische Entwässerung vorgenommen wurden. Dies verwundert umso mehr, als angesichts des außerordentlich milden Winters genügend Zeit, insbesondere für die notwendigen Erdarbeiten, vorhanden war. Ihre diesbezügliche Einlassung, Sie seien momentan finanziell zur Durchführung der Arbeiten nicht in der Lage, kann Sie nicht entlasten. Immerhin wissen Sie seit über zwei Jahren, dass diese Arbeiten auf Sie zukommen würden.

7 D 117 He 7 Das in meiner Verfügung vom , die Ihnen laut Postzustellungsurkunde am zugestellt worden ist, angedrohte Zwangsgeld i.h.v. 500,-- wird daher gemäß 76 Abs. 1 S. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) festgesetzt. Zahlen Sie das Zwangsgeld bitte bis zum auf das o.g. Konto der Stadt Wetzlar. Dabei ist unbedingt obiges Aktenzeichen anzugeben, da wir die Zahlung sonst nicht zuordnen können. Für den Fall, dass Sie meiner Verfügung vom nicht bis zum nachkommen, wird gemäß 68, 69, 71, 76 HessVwVG ein erneutes Zwangsgeld i.h.v. 800,-- angedroht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Magistrat der Stadt Wetzlar, Ernst- Leitz-Straße 30, Wetzlar, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen Walther, Leiter des Tiefbauamtes

8 8 D 117 He Jens Roll Wetzlar, den Birkenweg Wetzlar-Hasengrund An die Stadt Tiefbauamt Ernst-Leitz-Straße Wetzlar Beendigung der Kanalanschlussarbeiten Festsetzung Ihres Zwangsgeldes Sehr geehrte Damen und Herren, bei Ihrem gestrigen Ortstermin an meinem Hause konnten Sie sich davon überzeugen, dass ich zwischenzeitlich den Anschluss an das öffentliche Kanalsystem hergestellt habe und dieser keinerlei Mängel aufweist. Auch konnten Sie sich davon überzeugen, dass meine eigene Kleinkläranlage außer Betrieb gesetzt ist. Die Baugrube werde ich daher am nächsten Wochenende wieder auffüllen. Damit ist Ihrer Zwangsgeldfestsetzung vom die Grundlage entzogen. Ich bitte daher um verbindliche Mitteilung, dass aus der Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr gegen mich vorgegangen wird. Anderenfalls werde ich die Zwangsgeldfestsetzung nachträglich anfechten müssen, was trotz Zeitablaufs noch möglich ist. Ein mit mir verwandter Jurastudent hat mir nämlich erzählt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in der Zwangsgeldfestsetzung unvollständig ist, weil dort nicht auf die Möglichkeit elektronischer Widerspruchserhebung hingewiesen wurde. Daher könne binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

9 D 117 He 9 Stadt Wetzlar Datum: Der Magistrat Tiefbauamt Auskunft erteilt: Frau Ganther Ernst-Leitz-Straße 30 Zimmer Wetzlar Tel.: (06441) Unser Zeichen: 96/09/13 Fax: (06441) Mail: ganther@stadtwetzlar.de Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben Stadt Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30, Wetzlar Bankverbindung: Sparkasse Wetzlar (BLZ: ) Konto-Nr.: Herrn Jens Roll Birkenweg Wetzlar-Hasengrund Anschluss an das öffentliche Kanalsystem Unsere Zwangsgeldfestsetzung vom Sehr geehrter Herr Roll, wir freuen uns, dass Sie inzwischen Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und den Anschluss von Ihrem Haus zur Hausanschlussleitung an der Grundstücksgrenze vorgenommen haben. Entgegen Ihrer Ansicht hat sich damit die Zwangsgeldfestsetzung weder erledigt noch ist sie nachträglich rechtswidrig geworden. In meiner Zwangsgeldandrohung laut Verfügung vom ist Ihnen eine Frist bis zum gesetzt worden. Dies war bereits ausgesprochen großzügig bemessen, da ich ursprünglich um Fertigstellung bis zum gebeten hatte. Gleichwohl haben Sie die Arbeiten erst am fertiggestellt. Ihre nochmalige Fristüberschreitung kann nicht sanktionslos bleiben. Ich sehe daher keine Möglichkeit, von meiner Zwangsgeldfestsetzung Abstand zu nehmen. Ihre nachträgliche Pflichterfüllung hat nur zur Folge, dass wir selbstverständlich kein erneutes Zwangsgeld androhen und festsetzen werden. Die bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung vom bleibt davon aber unberührt. Abgesehen davon ist die Zwangsgeldfestsetzung zwischenzeitlich auch unanfechtbar geworden, da die maßgebliche Widerspruchsfrist des 70 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist Ihnen meine Zwangsgeldfestsetzung am zugestellt worden. Zwar ist aufgrund eines bedauerlichen Eingabefehlers eine veraltete Rechtsbehelfsbelehrung ausgedruckt worden, worin der Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Erhebung des Widerspruchs nach 79, 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) nicht enthalten war. Entgegen Ihrer Ansicht führt dies jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, da der Hinweis auf die einzuhaltende

10 10 D 117 He Form nach 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO überhaupt nicht zu den zwingenden Belehrungsgegenständen gehört. Es verbleibt daher bei meiner nicht mehr anfechtbaren - Zwangsgeldfestsetzung, wonach Sie den Betrag von 500 bis spätestens zum auf das o.g. Konto der Stadt Wetzlar einzuzahlen haben. Mit freundlichen Grüßen Walther, Leiter des Tiefbauamtes Vermerk für die Bearbeitung: 1. Sofern Sie nach dem Ergebnis Ihrer Vorüberlegungen eine gerichtliche Abwehr der Zwangsgeldbeitreibung für erfolgversprechend halten, entwerfen Sie bitte einen entsprechenden Schriftsatz (bzw. mehrere Schriftsätze) an das Gericht sowie ein kurzes Informationsschreiben an den Mandanten. Ein vorangestelltes Gutachten ist in diesem Fall nicht anzufertigen Sofern Sie eine Rechtsverteidigung nicht für erfolgversprechend halten, teilen Sie dies dem Mandanten in einem Begleitschreiben mit und fertigen außerdem vorangestelltes Gutachten an. 2. Sofern Sie neben einem Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes die Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs (Widerspruch/Klage) für erforderlich halten, genügt es, diesen ohne Begründung zur Fristwahrung zu erheben. Die ausführliche Begründung ist dann in den vorläufigen Rechtsschutzantrag aufzunehmen. 3. Die Stadt Wetzlar liegt im Lahn-Dill-Kreis. 4. Nach 6 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz Hessische Verwaltungsvollstreckungskostenordnung (HessVwVKostO) vom (GVBl. I 1966, 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 430), wird für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach 76 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eine Gebühr von mindestens 15 Euro und höchstens 250 Euro erhoben. 5. Auszug aus der fiktiven aufgrund von 19 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung erlassenen Entwässerungssatzung der Stadt Wetzlar (EWS): 7 Anschlusszwang Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an einer mit einer öffentlichen Abwasserleitung versehenen Straße anliegt, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. 12 Hausanschlussleitungen Jedes anzuschließende Grundstück ist vom Eigentümer mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.

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