1HXH %HVWLPPXQJHQ EHU 9LWDPLQH XQG 0LQHUDOLHQ DOV 1DKUXQJVHUJlQ]XQJ ± 6FKZHUSXQNW 6LFKHUKHLW XQG,QIRUPDWLRQGHU9HUEUDXFKHU

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1HXH %HVWLPPXQJHQ EHU 9LWDPLQH XQG 0LQHUDOLHQ DOV 1DKUXQJVHUJlQ]XQJ ± 6FKZHUSXQNW 6LFKHUKHLW XQG,QIRUPDWLRQGHU9HUEUDXFKHU"

Transkript

1 ,3 Brüssel, 10. Mai HXH %HVWLPPXQJHQ EHU 9LWDPLQH XQG 0LQHUDOLHQ DOV 1DKUXQJVHUJlQ]XQJ ± 6FKZHUSXQNW 6LFKHUKHLW XQG,QIRUPDWLRQGHU9HUEUDXFKHU 'LH (XURSlLVFKH.RPPLVVLRQ KDW M QJVW HLQHQ 5LFKWOLQLHQYRUVFKODJ DQJHQRPPHQ GLH KDUPRQLVLHUWH %HVWLPPXQJHQ I U GHQ 9HUNDXI YRQ 9LWDPLQHQ XQG 0LQHUDOLHQ DOV 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQ HQWKlOW %HL GLHVHU,QLWLDWLYH JHKW HV GHU.RPPLVVLRQ YRU DOOHP XP GLH 6LFKHUKHLW GHU 9HUEUDXFKHU GHQHQ GLH 0 JOLFKNHLW JHJHEHQ ZHUGHQ VROO HLQH VDFKNXQGLJH :DKO ]X WUHIIHQ 0LW GHP 9RUVFKODJ ZLUG GHU 7DWVDFKH 5HFKQXQJ JHWUDJHQ GD GHU 9HUEUDXFK YRQ 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQ LQ )RUP YRQ 3LOOHQ 3XOYHUQ HWF VWlQGLJ ZHLWHU DQVWHLJW XQG GLH 0LWJOLHGVWDDWHQ XQWHUVFKLHGOLFKHQ *HVHW]UHJHOXQJHQ XQG +DOWXQJHQ KDEHQ 'LH JHSODQWH 5LFKWOLQLH YHUIROJW HLQHQ GRSSHOWHQ =ZHFN VLH VROO HUVWHQV HLQHQ DOOJHPHLQHQ UHFKWOLFKHQ 5DKPHQ XQG 6LFKHUKHLWVUHJHOQ I U 9LWDPLQH XQG 0LQHUDOLHQ LQ GHU (XURSlLVFKHQ 8QLRQ DXIVWHOOHQ =ZHLWHQV VROO GHU 9HUEUDXFKHU GXUFK GLH (WLNHWWLHUXQJ GHWDLOOLHUWH,QIRUPDWLRQHQ HUKDOWHQ EHLVSLHOVZHLVH EHU GLH HPSIRKOHQHWlJOLFKH$XIQDKPH:DUQKLQZHLVHEH] JOLFKGHUhEHUVFKUHLWXQJ GLHVHV :HUWHV RGHU HLQH $XIVWHOOXQJ GHV *HKDOWV DQ HLQ]HOQHQ 0LQHUDOLHQ E]Z9LWDPLQHQ "Wir müssen klarstellen, daß eine abwechslungsreiche Ernährung der beste Weg zu einem gesunden Leben ist", meinte David Byrne, Europäischer Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz. "Nahrungsergänzungen haben vor allem den Zweck, die unzureichende Zufuhr essentieller Nährstoffe bei einzelnen Personen oder Bevölkerungsgruppen auszugleichen oder deren Aufnahme unter bestimmten Umständen zu erhöhen. Die Etikettierung derartiger Produkte muss den Verbraucher ausreichend und klar darüber informieren, wie sie zu verwenden sind und wie sie nicht verwendet werden dürfen. Denjenigen Personen, die Nahrungsergänzungen benötigen, müssen wir die Sicherheit bieten, daß die chemischen Ausgangsstoffe für die Herstellung von Vitaminen und Mineralien sicher sind und einer wissenschaftlichen Bewertung unterliegen. Diese Grundsätze der Lebensmittelsicherheit und der transparenten Information sind im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit niedergelegt und gelten hier wie für alle anderen Lebensmittel auch." Nach den jetzt vorgeschlagenen Bestimmungen müssen beispielsweise Etiketten auf Flakons mit Vitaminpillen Angaben zur empfohlenen Tagesdosis, eine Warnung bezüglich der potentiellen Gesundheitsrisiken bei deren Überschreitung sowie den Hinweis enthalten, daß die Pillen nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung gelten können.

2 Behauptungen, das Erzeugnis könne zur Verhütung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten dienen, sind verboten. Ferner darf nicht suggeriert werden, daß die Zufuhr der erforderlichen Nährstoffmengen im Rahmen einer abwechslungsreichen Ernährung nicht möglich sei. Pillen, deren Verpackung der Aufmachung von pharmazeutischen Erzeugnissen ähnelt, müssen mit dem Hinweis versehen sein: "Dies ist kein Arzneimittel". Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine Positivliste derjenigen Chemikalien, die nach ihrer Bewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuß "Lebensmittel" bei der Herstellung von Vitaminen und Mineralien verwendet werden dürfen. Ferner ist vorgesehen, daß Mindest- und Höchstwerte für den Vitamin- und Mineralstoffgehalt in der Tagesdosis der Nahrungsergänzungen festgelegt werden. Der Vorschlag für eine Richtlinie über Nahrungsergänzungen ist Teil des Maßnahmenpakets, das in dem Anfang des Jahres angenommenen Weißbuch der Kommission zur Lebensmittelsicherheit angekündigt wurde. Er stützt sich auf Artikel 95 und muß vom Europäischen Parlament und vom Ministerrat im Mitentscheidungsverfahren verabschiedet werden. Geplant ist, daß die Richtlinie am 31. Mai 2002 in Kraft tritt, so daß ab Juni 2002 Produkte, die ihr entsprechen, vermarktet werden dürfen, und solche, die ihr nicht entsprechen, spätestens bis Juni 2004 aus dem Verkehr zu ziehen sind. 2

3 +,17(5*581' 'HILQLWLRQHQI UGLH=ZHFNHGLHVHU5LFKWOLQLH a) Nahrungsergänzungen sind Lebensmittel, die aus Einfach- oder Mehrnährstoff- Konzentraten der in Buchstabe b) definierten Nährstoffe bestehen, in dosierter Form in den Verkehr gebracht werden und dazu bestimmt sind, die Zufuhr dieser Nährstoffe im Rahmen der normalen Ernährung zu ergänzen. b) Nährstoffe sind die folgenden Stoffe: i) die in Anhang I unter Punkt 1 aufgeführten Vitamine, ii) die in Anhang I unter Punkt 2 aufgeführten Mineralien. c) in dosierter Form bedeutet in Form von z. B. Kapseln, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeutel, Flüssigampullen und Flaschen mit Tropfeinsätzen. 3

4 $1+$1*, 9LWDPLQHXQG0LQHUDOLHQGLHEHLGHU+HUVWHOOXQJYRQ 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQYHUZHQGHWZHUGHQG UIHQ 9LWDPLQH Vitamin A (µg RE) Vitamin D (µg) Vitamin E (mg 7( Vitamin K (µg) Vitamin B1 (mg) Vitamin B2 (mg) Niacin (mg NE) Pantothensäure (mg) Vitamin B6 (µg) Folsäure (µg) Vitamin B12 (µg) Biotin (µg) Vitamin C (mg) 0LQHUDOLHQ Calcium (mg) Magnesium (mg) Eisen (mg) Kupfer (µg) Jod (µg) Zink (mg) Mangan (mg) Natrium (mg) Kalium (mg) Selen (µg) Chrom (µg) Molybdän (µg) Fluor (mg) Chlor (mg) Phosphor (mg) 4

5 $1+$1*,, &KHPLVFKH6XEVWDQ]HQLQ9LWDPLQHQXQG0LQHUDOVWRIIHGLH EHLGHU+HUVWHOOXQJYRQ1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQYHUZHQGHW ZHUGHQG UIHQ 9LWDPLQH VITAMIN A - Retinol - Retinylacetat - Retinylpalmitat - Beta-Carotin VITAMIN D - Cholecalciferol - Ergocalciferol VITAMIN E - D-alpha-Tocopherol - DL-alpha-Tocopherol - D-alpha-Tocopherylacetat - DL-alpha-Tocopherylacetat - D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat VITAMIN K - Phylloquinon (Phytomenadion) VITAMIN B1 - Thiaminhydrochlorid - Thiaminmononitrat VITAMIN B2 - Riboflavin - Riboflavin 5'-phosphate, Natrium NIACIN - Nicotinsäure - Nicotinamid PANTOTHENSÄURE - Calcium-D-pantothenat - Natrium-D-pantothenat - D-Panthenol 5

6 VITAMIN B6 - Pyridoxinhydrochlorid - Pyridoxin-5 -phosphat FOLSÄURE - Pteroylmonoglutaminsäure VITAMIN B12 - Cyanocobalamin - Hydroxocobalamin BIOTIN - D-Biotin VITAMIN C L-Ascorbinsäure - Natrium-L-ascorbat - Calcium-L-ascorbat - Kalium-L-ascorbat - L-Ascorbyl 6-palmitat 0LQHUDOVWRIIH Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumsalze der Zitronensäure Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumsalze der Orthophosphorsäure Calciumhydroxid Calciumoxid Magnesiumacetat Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumsalze der Zitronensäure Magnesiumsagluconat Magnesiumglycerophosphat Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure Magnesiumlactat 6

7 Magnesiumhydroxid Magnesiumoxid Magnesiumsulphat Eisencarbonat Eisencitrat Eisenammoniumcitrat Eisengluconat Eisenfumarat Eisennatriumdiphosphat Eisenlactat Eisensulphat Eisendiphosphat (Eisenpyrophosphat) Eisensaccharat elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert) Kupfercarbonat Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulphat Kupferlysinkomplex Natriumiodid Natriumiodat Kaliumiodid Kaliumiodat Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinkgluconat Zinklactat Zinkoxid Zinkcarbonat Zinksulphat Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mangangluconat 7

8 Manganglycerophosphat Mangansulphat Natriumbicarbonat Natriumcarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumlactat Natriumhydroxid Natriumsalze der Orthophosphorsäure Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrat Kaliumgluconat Kaliumglycerophosphat Kaliumlactat Kaliumhydroxid Kaliumsalze der Orthophosphorsäure Natriumselenat Natriumhydrogenselenit Natriumselenit Chrom (III) Chlorid Chrom (III) Sulphat Ammoniummolybdat (Molybdän (VI)) Natriummolybdat (Molybdän (VI)) Kaliumfluorid Natriumfluorid 8

6LFKHUKHLW YRQ 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQ.RPPLVVDU %\UQHEHJU WSROLWLVFKH(LQLJXQJLP5DW

6LFKHUKHLW YRQ 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQ.RPPLVVDU %\UQHEHJU WSROLWLVFKH(LQLJXQJLP5DW ,3 Brüssel, 27. September 2001 6LFKHUKHLW YRQ 1DKUXQJVHUJlQ]XQJHQ.RPPLVVDU %\UQHEHJU WSROLWLVFKH(LQLJXQJLP5DW.RPPLVVDU'DYLG%\UQHHUNOlUWHVLFKKHXWH]XIULHGHQGDU EHUGDVVGHU5DW HLQH SROLWLVFKH (LQLJXQJ EHU

Mehr

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. L 314/36 Amtsblatt der Europäischen Union 1.12.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 1170/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai Verordnung. Vom 24. Mai 2004

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai Verordnung. Vom 24. Mai 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2004 1011 über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der über vitaminisierte Lebensmittel*) Vom 24. Mai 2004 Das Bundesministerium

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Änderung vom 12. Oktober 2010 Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf Artikel 8 der Verordnung des

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12.7.2002 L 183/51 RICHTLINIE 2002/46/EG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (Text von Bedeutung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2002L0046 DE 21.04.2006 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2002/46/EG DES EUROPÄISCHEN

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 817.022.32 vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014) Das Eidgenössische Departement des Innern

Mehr

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV)

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV) Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV) NemV Ausfertigungsdatum: 24.05.2004 Vollzitat: "Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1011),

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 18 Absatz

Mehr

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel *) Vom

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel *) Vom Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel und zur Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel *) Vom...2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2006R1925 DE 28.02.2014 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 DES EUROPÄISCHEN

Mehr

STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN

STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN 1 von 5 STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN In dieser Tabelle bedeuten: - "LBMZ": diätetische Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln ENTWURF Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Änderung vom... Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, L 404/26 VERORDNUNG (EG) NR. 1925/2006 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln DAS

Mehr

Verwendungsbedingungen Stoff Alle LBE LBMZ. VITAMIN A - Retinol - Retinylacetat - Retinylpalmitat - Beta-Carotin. x x x x

Verwendungsbedingungen Stoff Alle LBE LBMZ. VITAMIN A - Retinol - Retinylacetat - Retinylpalmitat - Beta-Carotin. x x x x $QODJH 672))(',(',b7(7,6&+(1/(%(160,77(/1=8%(621'(5(1(51b+ 581*6=:(&.(1=8*()h*7:(5'(1'h5)(1 In dieser Tabelle bedeuten: - "LBMZ": diätetische Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 817.022.32 vom 23. November 2005 (Stand am 1. November 2010) Das Eidgenössische Departement des Innern

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 C5-0640/2001 2000/0080(COD) DE 10/12/01 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Dezember 2001 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Änderung vom 7. März 2008 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet: I Die Verordnung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 269/9

Amtsblatt der Europäischen Union L 269/9 14.10.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 269/9 VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2009 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2009 über e, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken

Mehr

Die xlim Aktiv Mahlzeit enthält wichtige Vitamine und Mineralstoffe sowie hochwertige Molken-, Milch- und Soja-Proteine.

Die xlim Aktiv Mahlzeit enthält wichtige Vitamine und Mineralstoffe sowie hochwertige Molken-, Milch- und Soja-Proteine. PZN: 10817334 xlim Aktiv Mahlzeit Riegel Vanille biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 52/19 RICHTLINIE 2001/15/EG DER KOMMISSION vom 15. Februar 2001 über e, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (Text

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 29. Dezember 2000 Teil II 416. Verordnung: Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische

Mehr

xlim Aktiv Mahlzeit Vanille:

xlim Aktiv Mahlzeit Vanille: PZN: 10004743 xlim Aktiv Starterpaket Vanille biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de Diese Produkte enthält das Starterpaket:

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R0953 DE 05.12.2011 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2009 DER KOMMISSION

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Art.

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 817.022.32 vom 23. November 2005 (Stand am 1. April 2008) Das Eidgenössische Departement des Innern

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

Mehr

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- Produkte: Stand:

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- Produkte: Stand: Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- Produkte: Stand: 03.05.2016 Artikelbezeichnung A-Z KOMPLEX-ratiopharm Tabletten Magnesium-ratiopharm 300 mg Magnesium und Vitamin E- ratiopharm Vitamin B KOMPLEXratiopharm

Mehr

Basica Vital pur, Basenpulver 20 Sticks PZN Sticks PZN Das reine Basenpulver zum Auflösen in Wasser oder Saft

Basica Vital pur, Basenpulver 20 Sticks PZN Sticks PZN Das reine Basenpulver zum Auflösen in Wasser oder Saft Basica Vital pur, Basenpulver 20 Sticks PZN 12371115 50 Sticks PZN 12371121 Das reine Basenpulver zum Auflösen in Wasser oder Saft Die Kombination aus basischen Mineralstoffen und wertvollen Spurenelementen

Mehr

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln

Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln Verordnung des EDI über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln 817.022.32 vom 23. November 2005 (Stand am 25. Mai 2009) Das Eidgenössische Departement des Innern

Mehr

Basica Vital pur, Basenpulver, 20 Sticks PZN

Basica Vital pur, Basenpulver, 20 Sticks PZN Basica Vital pur, Basenpulver, 20 Sticks PZN 12371115 Das reine Basenpulver zum Auflösen in Wasser oder Saft Die Kombination aus basischen Mineralstoffen und wertvollen Spurenelementen in Basica Vital

Mehr

Schneller denken - besser konzentrieren!

Schneller denken - besser konzentrieren! Schneller denken - besser konzentrieren! In Ihrer Apotheke Die Gedächtnis- und Konzentrationsleistung... kann unter starken psychischen Belastungen und mit zunehmendem Alter abnehmen. Ursachen für diesen

Mehr

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71

9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 9.6.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 150/71 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 489/2012 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2012 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Artikels

Mehr

300 g OSTEO CALCIUM PREMIUM. WELLNESS AKTIV Zutaten: Dextrose, Maltodextrin, Säuerungsmittel: Citronensäure,

300 g OSTEO CALCIUM PREMIUM. WELLNESS AKTIV Zutaten: Dextrose, Maltodextrin, Säuerungsmittel: Citronensäure, OSTEO CALCIUM PREMIUM Geschmack Aprikose Mango / Nachfüllpack: Inhalt 300 g Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt. Nährwerte pro Tagesempfehlung (20g) %NRV* (69,9 kcal) - gesättigte

Mehr

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- und CT-Produkte: Stand:

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- und CT-Produkte: Stand: Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- und CT-Produkte: Stand: 16.09.2014 Artikelbezeichnung Name des Unternehmens ratiopharm GmbH, 89079 Ulm; Mitvertrieb: AbZ- Pharma GmbH, 89079 Ulm ratiopharm GmbH,

Mehr

400 g OSTEO CALCIUM PREMIUM WELLNESS AKTIV. JvB Media GmbH Lupinenweg 21 D 89233 Neu-Ulm

400 g OSTEO CALCIUM PREMIUM WELLNESS AKTIV. JvB Media GmbH Lupinenweg 21 D 89233 Neu-Ulm OSTEO CALCIUM PREMIUM mit Zucker und Süßungsmittel Geschmacksrichtung Birne / Nachfüllpack: Inhalt 400 g Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt. Nährwerte pro Tagesempfehlung (20g) %NRV*

Mehr

Fortimel Energy. Neutral- Geschmack

Fortimel Energy. Neutral- Geschmack Fortimel Energy Fortimel Energy ist eine bilanzierte, hochkalorische Trinknahrung ohne Ballaststoffe für Patienten mit funktionsfähigem Gastrointestinaltrakt. Das Produkt ist gebrauchsfertig und schmeckt

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2002L0046 DE 02.04.2015 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 2002/46/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- und CT-Produkte: Stand:

Pflichtangaben gemäß LMIV der ratiopharm- und CT-Produkte: Stand: Pflichtangaben gemäß LMIV der - und CT-Produkte: Stand: 21.10.2014 Artikelbezeichnung A-Z KOMPLEX- Name des Unternehmens GmbH, ; Mitvertrieb: AbZ- Pharma GmbH, Graf, Arco-Str. 3, GmbH, ; Mitvertrieb: AbZ-

Mehr

NOBILIN Q10 MULTIVITAMIN

NOBILIN Q10 MULTIVITAMIN NOBILIN Q10 MULTIVITAMIN Gebrauchsinformation Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, wir freuen uns, dass Sie sich für NOBILIN Q10 MULTIVI- TAMIN entschieden haben und bedanken uns für Ihr Vertrauen.

Mehr

Mineralstoffe Arbeitsblatt

Mineralstoffe Arbeitsblatt Lehrerinformation 1/6 Arbeitsauftrag Ziel Material Die Sch lesen den Informationstext und recherchieren eigenständig Informationen zu einem Mineralstoff. Sie erstellen einen Steckbrief und ein inkl. Lösung.

Mehr

WELLNESS AKTIV DIÄT DIÄTDRINK

WELLNESS AKTIV DIÄT DIÄTDRINK 844 kj 5,1 g - davon gesättigte säuren 0,9 g - davon einfach ungesättigte säuren 1,2 g - davon mehrfach ungesättigte säuren 2,8 g 20,4 g - davon Zucker 17,4 g 15,8 g 0,4 g Fruktose 10,1 g 6,3 g 2,5 g Als

Mehr

Produkt Dokumentation: allin one EIWEISS Trinknahrung Dokumentenstand: allin one EIWEISS Trinknahrung Banane Geschmack

Produkt Dokumentation: allin one EIWEISS Trinknahrung Dokumentenstand: allin one EIWEISS Trinknahrung Banane Geschmack allin one EIWEISS Trinknahrung Banane Geschmack Marke Produkt Produktbezeichnung Verwendung Mindesthaltbarkeit Gebrauchsanweisung Dosierungsempfehlung Zutaten Hinweis Unverträglichkeiten Produktmerkmale

Mehr

ProvideXtra DRINK. Produkteigenschaften. Indikationen. Dosierung/Anwendung. Kontraindikationen. Bestellinformationen

ProvideXtra DRINK. Produkteigenschaften. Indikationen. Dosierung/Anwendung. Kontraindikationen. Bestellinformationen ProvideXtra DRINK Produkteigenschaften Hochkalorisch (1,5 kcal/ml) Rein pflanzliches hydrolysiertes Eiweiß Voll resorbierbar Milcheiweißfrei Fettfrei Ohne Ballaststoffe 5 fruchtig frische Geschmacksrichtungen

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

Fortimel Compact. Schokoladen- Geschmack

Fortimel Compact. Schokoladen- Geschmack Fortimel Compact Fortimel Compact ist eine vollbilanzierte, hochkalorische Trinknahrung ohne Ballaststoffe. Das Produkt ist gebrauchsfertig und schmeckt gekühlt am besten Verordnungsfähig Abbildung exemplarisch

Mehr

< 0,5 g. < 0,5 g. 97 g 59 g. 0 g 0 g

< 0,5 g. < 0,5 g. 97 g 59 g. 0 g 0 g Pflichtkennzeichnung gem. LMIV, allg. Produktinformation Tussamag Thymianbonbons 803271 Lebensmittel Zucker Glukosesirup brauner Zucker SüßholzExtrakt (0,5 %) KräuterExtrakt (0,3 %) Thymianöl (0,1 %) Aroma

Mehr

WELLNESS AKTIV Care KOLLAGEN

WELLNESS AKTIV Care KOLLAGEN 305 kj (72 kcal) 8,6 g 1,2 g 9,1 g 0,13 mg Geschmacksrichtung Heidelbeere Kollagenhydrolysat (50.0%), Maltodextrin, Kalium (aus Krebstieren), Dextrose, Süßungsmittel: (Erythrit, Steviol Glykoside), Säuerungsmittel:

Mehr

Copyright 0 g Gebrauchs.info

Copyright 0 g Gebrauchs.info Pflichtkennzeichnung gem. LMIV, allg. Produktinformation Tussamag Thymianbonbons 803271 Lebensmittel Zucker Glukosesirup brauner Zucker SüßholzExtrakt (0,5 %) KräuterExtrakt (0,3 %) Thymianöl (0,1 %) Aroma

Mehr

POWERBAR ISOACTIVE Isotonisches Sportgetränk mit 5 Elektrolyten und C2MAX Dual Source Carb Mix

POWERBAR ISOACTIVE Isotonisches Sportgetränk mit 5 Elektrolyten und C2MAX Dual Source Carb Mix POWERBAR ISOACTIVE Isotonisches Sportgetränk mit 5 Elektrolyten und C2MAX Dual Source Carb Mix Produktbeschreibung Beim Sport verlierst du durch Schwitzen Wasser und Elektrolyte. Dein Körper braucht die

Mehr

puls109 Sport und Ernährungsberatung

puls109 Sport und Ernährungsberatung Vitamine Das Wichtigste in Kürze Vitamine sind für alle Prozesse des Lebens extrem wichtig. Deshalb muss man die tägliche Mindestmenge zu sich nehmen. Durch Einseitige Ernährung kann ein Mangel entstehen.

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Sitzungsdokument 2009 C6-0017/2006 2003/0262(COD) 19/01/2006 Gemeinsamer Standpunkt Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Dezember 2005 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung

Mehr

Figur Balance Vanille-Himbeere

Figur Balance Vanille-Himbeere Figur Balance Vanille-Himbeere Gewichtskontrollierende Ersatzmahlzeit mit Vanille-Himbeergeschmack Hoher Proteingehalt! 1 Portion 30 g Zutaten: Erbsenproteinisolat, Bio-Rohrohrzucker, pfl anzliches Fettpulver

Mehr

Basica Vital, Basisches Granulat, 200 g PZN

Basica Vital, Basisches Granulat, 200 g PZN Basica Vital, Basisches Granulat, 200 g PZN 01865110 Das basische Granulat zum Einrühren in Speisen und zum Kochen Die Kombination aus basischen Mineralstoffen und wertvollen Spurenelementen in Basica

Mehr

Empfehlung? Ernährung?

Empfehlung? Ernährung? 6. Purzelbaum-Tagung, 15. November 2014, Universität Basel Workshop 20 Ernährungsempfehlungen zwischen Kita und Elternhaus ein Spannungsfeld? Stéphanie Hochstrasser dipl. Ernährungsberaterin FH Schweizerische

Mehr

LifePak + 9 Funktionen in einem Produkt

LifePak + 9 Funktionen in einem Produkt LifePak + 9 Funktionen in einem Produkt EIN Produkt für Europa Vereinfachtes Konzept für EMEA Optimierte Formel Ein umfassendes Ernährungs-Wellness-Programm, das eine innovative Zusammensetzung aus Inhaltsstoffen

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Fresubin 2 kcal DRINK

Fresubin 2 kcal DRINK Fresubin 2 kcal DRINK Produkteigenschaften Hochkalorisch (2,0 kcal/ml) Eiweißreich (10 g/100 ml) Ohne Ballaststoffe 3 Geschmacksrichtungen + 1 neutrale Variante Laktosearm Glutenfrei Indikationen Erhöhter

Mehr

Fresubin 2 kcal DRINK

Fresubin 2 kcal DRINK Fresubin 2 kcal DRINK Produkteigenschaften Hochkalorisch (2,0 kcal/ml) Eiweißreich (10 g/100 ml) Ohne Ballaststoffe 3 Geschmacksrichtungen + 1 neutrale Variante Laktosearm Glutenfrei Indikationen Erhöhter

Mehr

750 g Mindestens haltbar bis Ende /

750 g Mindestens haltbar bis Ende / *NRV = Prozent der Nährstoffbezugswerte (nach VO (EU) Nr. 1169/2011) Durchschnittlicher Brennwert pro 100 ml verzehrfertige Zubereitung: Als Mahlzeit: 345 kj (82 kcal) pro 100g 1719 kj (409 kcal) 13,3

Mehr

POWERBAR 5ELECTROLYTES SPORTS DRINK Kalorienfreies Sportgetränk mit 5 Elektrolyten & Null Zucker für 100% Erfrischung

POWERBAR 5ELECTROLYTES SPORTS DRINK Kalorienfreies Sportgetränk mit 5 Elektrolyten & Null Zucker für 100% Erfrischung POWERBAR 5ELECTROLYTES SPORTS DRINK Kalorienfreies Sportgetränk mit 5 Elektrolyten & Null Zucker für 100% Erfrischung Produktbeschreibung Viele Sportler trinken während ausgewählter Trainingseinheiten

Mehr

allin one EIWEISS Trinknahrung Johannisbeer Traube Holunder

allin one EIWEISS Trinknahrung Johannisbeer Traube Holunder allin one EIWEISS Trinknahrung Johannisbeer Traube Holunder Marke Produkt Produktbezeichnung Verwendung Mindesthaltbarkeit Gebrauchsanweisung Dosierungsempfehlung allin one allin one Johannisbeer Traube

Mehr

NutriniDrink MultiFibre

NutriniDrink MultiFibre NutriniDrink MultiFibre NutriniDrink Multi Fibre ist eine hochkalorische Trinknahrung speziell für Kinder mit einem funktionsfähigem Gastrointestinaltrakt. NEUTRAL - die einzige Trinknahrung mit Milchgeschmack

Mehr

5 x am Tag Obst & Gemüse... 2008 Forever Living Products Germany

5 x am Tag Obst & Gemüse... 2008 Forever Living Products Germany 5 x am Tag Obst & Gemüse... ... jetzt schon! Besser 5 am Tag Das empfiehlt die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, denn mit einer vitaminreichen Ernährung wird der Körper mit allen wichtigen Nährstoffen

Mehr

Frebini energy DRINK. Produkteigenschaften. Indikationen. Dosierung/Anwendung. Kontraindikationen. Bestellinformationen

Frebini energy DRINK. Produkteigenschaften. Indikationen. Dosierung/Anwendung. Kontraindikationen. Bestellinformationen Frebini energy DRINK Produkteigenschaften Hochkalorisch (1,5 kcal/ml) Ohne Ballaststoffe Für Kinder ab 1 Jahr 2 Geschmacksrichtungen Streng laktosearm Glutenfrei Indikationen Erhöhter Energiebedarf Konsumierende

Mehr

21 Tage intensiv Diät für Frauen. Shake Banane. Nährtwertangaben

21 Tage intensiv Diät für Frauen. Shake Banane. Nährtwertangaben 21 Tage intensiv Diät für Frauen Shake Banane Zutaten: Magermilchpulver, Milcheiweiß, Fruktose, modifi zierte Stärke, Weizenfasern, Sojaöl, Verdickungsmittel Guarkernmehl (E412), Kaliumcitrat, Aroma, Kochsalz

Mehr

Getreide-Mineralstoffe

Getreide-Mineralstoffe II-5 II-5 Was sind Mineralstoffe? Mineralstoffe sind für den Organismus unentbehrliche anorganische Stoffe (essentielle Nährstoffe). Einige sind für den Aufbau des Körpers notwendig, andere regulieren

Mehr

Produktkennzeichnung

Produktkennzeichnung AInformationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

AMFormula Diet Mahlzeitenersatz, 490g, Cappuccino

AMFormula Diet Mahlzeitenersatz, 490g, Cappuccino 299876 AMFormula Diet Mahlzeitenersatz, 490g, Cappuccino Molkeneiweißkonzentrat, Milcheiweiß, Ballaststoffe (Inulin, Mais-Dextrin), Fruktose, Sojaöl, Aroma (enthält Laktose), Verdickungsmittel (Guarkernmehl,

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

xlim Aktiv Mahlzeit Schoko Diese Produkte enthält das Gourmet-Pack:

xlim Aktiv Mahlzeit Schoko Diese Produkte enthält das Gourmet-Pack: PZN: 11334388 xlim Aktiv Mahlzeit Gourmet-Pack biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de Diese Produkte enthält das Gourmet-Pack:

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Gesunder Schlaf 10 perfekte Lebensmittel für einen guten Schlaf

Gesunder Schlaf 10 perfekte Lebensmittel für einen guten Schlaf Gesunder Schlaf 10 perfekte Lebensmittel für einen guten Schlaf Es wird gesagt, dass es gesund ist, ca. 7 bis 8 Stunden pro Nacht zu schlafen, weil es der Regeneration und zur Erhaltung der Gesundheit

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Copyright Gebrauchs.info

Copyright Gebrauchs.info PZN: 10006239 xlim Aktiv Kombi-Set Vanille Diese Produkte enthält das Kombi-Set: biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de

Mehr

Band 2, Thema 3 Perpetual Preservation System Karbonathärte, Kraft des Wasserstoffs und Kohlendioxid Das KH, ph und CO2 Verhältnis.

Band 2, Thema 3 Perpetual Preservation System Karbonathärte, Kraft des Wasserstoffs und Kohlendioxid Das KH, ph und CO2 Verhältnis. Band 2, Thema 3 Nachdem wir uns in den vorherigen Artikeln dem Nitrat, Phosphat, Calcium, Magnesium und der Gesamthärte zugewendet haben, wollen wir nun die Karbonathärte (KH), Kohlendioxid (CO2) und die

Mehr

AMFORMULA DIET MAHLZEITENERSATZ

AMFORMULA DIET MAHLZEITENERSATZ AMFORMULA DIET MAHLZEITENERSATZ AMFORMULA DIET MAHLZEITENERSATZ Geschmack: Vanille, Schokolade, Erdbeere, Cappuccino Packungsgröße: Darreichungsform: Pulver Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

Mehr

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information

Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie Trier. Information Die Europäische Kommission hat am 18.07.2002 mit der Richtlinie 2002/67/EG 1 neue Etikettierungsvorschriften für koffein- und chininhaltige Lebensmittel beschlossen, die zum 01.07.2004 in Kraft treten

Mehr

xlim Aktiv Mahlzeit for men Tomate

xlim Aktiv Mahlzeit for men Tomate PZN: 10984664 xlim Aktiv Mahlzeit for men ToGo Duo Pack biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlimaktiv.de Diese Produkte enthält

Mehr

Copyright Gebrauchs.info

Copyright Gebrauchs.info PZN: 10006191 xlim Aktiv Kombi-Set Schoko Diese Produkte enthält das Kombi-Set: biomo-vital GmbH Josef-Dietzgen-Str. 3 D-53773 Hennef Telefon: +49 (0) 2242-8740 481 Fax: +49 (0) 2242-8740 489 www.xlim.de

Mehr

PRODUKT INFORMATIONEN

PRODUKT INFORMATIONEN PRODUKTINFORMATIONEN Eiweißkonzentrat zum Kochen und Backen. Neutraler Geschmack. HANUKO hat das erste Eiweißpulver entwickelt, das sich speziell zum Kochen und Backen eignet. Kohlenhydratreduzierte Soßen,

Mehr

WasserKreuzworträtsel

WasserKreuzworträtsel Wasser als Lösungsmittel ARBEITSBLATT WasserKreuzworträtsel Teste dein WasserWissen! Um dir etwas zu helfen, haben wir dir ein paar Buchstaben bereits richtig eingesetzt. Tipp: Bei der WasserWerkstatt

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Reaktionsgleichungen verstehen anhand der Verbrennung von Magnesium

Reaktionsgleichungen verstehen anhand der Verbrennung von Magnesium Reaktionsgleichungen verstehen anhand der Verbrennung von Magnesium Unterrichtsfach Themenbereich/e Schulstufe (Klasse) Fachliche Vorkenntnisse Sprachliche Kompetenzen Zeitbedarf Material- & Medienbedarf

Mehr

Der Kontowecker: Einrichtung

Der Kontowecker: Einrichtung 1. Für die Einrichtung eines Kontoweckers melden Sie sich mit Ihrem Anmeldenamen und Ihrer PIN im Online-Banking an. 2. Klicken Sie in der linken Navigation auf Service und dann auf Kontowecker 3. Anschließend

Mehr

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Lebensmittel. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL. Lebensmittel. Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL Lebensmittel Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Was ist ein Nahrungsergänzungsmittel? Im 3 Ziffer 4 des LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz),

Mehr

GranataPet Adult Ente ist die Deluxe-High-Premium Vollwertnahrung für alle ausgewachsenen Katzen.

GranataPet Adult Ente ist die Deluxe-High-Premium Vollwertnahrung für alle ausgewachsenen Katzen. GranataPet Trockenfutter Katze Sorte: Ente (400g) GranataPet Adult Ente ist die Deluxe-High-Premium Vollwertnahrung für alle ausgewachsenen Katzen. Katzen sind von Natur aus in erster Linie Raubtiere und

Mehr

Figur Balance Cappuccino

Figur Balance Cappuccino Figur Balance Cappuccino Gewichtskontrollierende Ersatzmahlzeit mit Cappuccinogeschmack Hoher Proteingehalt! www.welleat.de 1 Portion 30 g Zutaten: Erbsenproteinisolat, Bio-Rohrohrzucker, pfl anzliches

Mehr