Satzung der Stadt Gladbeck
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- Leopold Brahms
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1 Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29. März 2010 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom gültig ab Der Rat der Stadt Gladbeck hat in seiner Sitzung am die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf: 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV.NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV.NW S. 380), 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom (GV.NRW S. 380). 1 Gebührentatbestand (1) Für eine besondere Leistung Amtshandlung und sonstige Tätigkeit erhebt die Stadt Gladbeck Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschrif-ten bleibt unberührt. (2) Voraussetzung für die Gebührenerhebung ist, dass die Leistung von dem Beteiligten beantragt worden ist oder ihn unmittelbar begünstigt.
2 2 2 Gebührenpflichtige, Haftung (1) Gebührenpflichtig ist, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt hat oder wer durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Haben mehrere Beteiligte eine Leistung beantragt oder sind mehrere durch sie unmittelbar begünstigt, ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenmaßstab, Gebührentarif (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Soweit der Gebührentarif einen Mindest- und Höchstsatz (Gebührenrahmen) vorsieht, sind bei der Gebührenbemessung Umfang und Schwierigkeit der Leistungserbringung sowie die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der Leistung für den Gebührenpflichtigen zu berücksichtigen. (3) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen gleichzeitig vorgenommen, so ist für jede Leistung die entsprechende Gebühr zu erheben. 4 Gebührenbefreiung Gebührenfrei sind Leistungen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften sachliche und persönliche Gebührenfreiheit besteht; mündliche Auskünfte; Leistungen, welche die Behörden im Rahmen der Amtshilfe untereinander erbringen; Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen; Leistungen, welche die Stadt Gladbeck als Dienstherr / Arbeitgeber gegenüber ihren Beamten und Beschäftigten, Ruhegehaltsempfängern und deren
3 3 Hinterbliebenen erbringt, soweit sich diese auf das bestehende oder frühere Dienstverhältnis beziehen. 5 Ersatz barer Auslagen Auslagen im Sinne des 5 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz NRW kann die Stadt Gladbeck auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 6 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. Eines förmlichen Bescheides bedarf es nicht. (2) Die Vornahme einer Leistung kann von einer Vorauszahlung der Gebühr abhängig gemacht werden. 7 Gebührenerhebung bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor einer Beendigung zurückgenommen, so erfolgt eine Gebührenerhebung gemäß 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NRW. (2) Eine Gebührenerhebung für Widerspruchsbescheide erfolgt nach Maßgabe des 5 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz NRW. 8 Zwangsweise Einziehung Die Gebühren nach dieser Satzung können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangverfahren eingezogen werden.
4 4 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , außer Kraft. Tarifstelle G e g e n s t a n d Gebühr EURO I. Allgemeine Tarifstellen sind anzuwenden, sofern nicht nach den besonderen Tarifstellen Gebühren festzusetzen sind. Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Antragstellerin / der Antragsteller einen Anspruch auf die Leistung hat. 1 Gebührensätze für Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden für Beamtinnen und Beamte bzw. vergleichbare Beschäftigte des höheren Dienstes je Stunde 73,00 gehobenen Dienstes je Stunde 58,00 mittleren Dienstes je Stunde 47,00 einfachen Dienstes je Stunde 35,00 Bei Berechnungseinheiten je halbe Stunde werden die Gebühren je angefangene halber Stunde berechnet. 2 Auskünfte, Bewilligungen und Auszüge Schriftliche Auskünfte, Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilli-
5 5 gungen und ähnliche Amtshandlungen, soweit keine besondere Tarifstelle vorgesehen ist, sowie Erstellen von Tabellen, Verzeichnissen, Listen, Berechnungen und dergleichen je halbe Stunde Gebühr gemäß Ziffer 1 Einfache schriftliche Auskünfte sind gebührenfrei. 3 Drucke und Kopien bis zum Format DIN A4 je Seite 0,50 im Format DIN A3 je Seite 1,50 4 Beglaubigungen 4.1 von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 1, von Abschriften, Auszügen, Kopien etc. je Seite 1,50 bis 2,50 II. Besondere Tarifstellen 5 Erteilung von schriftlichen Auskünften in nichtöffentlichem Interesse, die eine Recherche in Archivbeständen und / oder Bibliotheksgut erfordern für nichtgewerbliche Zwecke je angefangene halbe Stunde 20,00 für gewerbliche Zwecke je angefangene halbe Stunde 35,00 6 Für wissenschaftliche und heimatkundliche Forschungen werden nur die besonderen baren Auslagen erhoben. Erfolgt die Benutzung für wissenschaft-liche Zwecke oder aus Lehr- und Lernzwecken, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Über die Befreiung entscheidet der Leiter / die Leiterin des Stadtarchivs gemäß Benutzungsordnung.
6 6 7 Anfertigung von Reproduktionen 7.1 Direktkopien je Stück DIN A4 0,50 DIN A3 1,00 Scanausdrucke auf Papier je Stück DIN A4 2,00 DIN A3 3,00 Scanausdrucke s/w auf Fotopapier je Stück bis 14 X 21 cm 3,50 bis 21 X 29 cm 7,00 Scanausdrucke Color auf Fotopapier je Stück bis 14 X 21 cm 7,50 bis 21 X 29 cm 15, Kopien auf Datenträger für jedes Foto 2,50 zusätzlich für jeden Datenträger 1,50 bis 100,00 8 Wiedergabe von Archivgut zur gewerblichen Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dienen sowie Abschriften, Auszüge und Ausleihe von Archivgut 8.1 Wiedergabe in gedruckten Publikationen oder auf elektronischen Speichermedien für eine einmalige Verwendung je Reproduktion bei einer Auflage bis zu Exemplaren 30,00 bis zu Exemplaren 60,00 über Exemplaren 120,00 Für Neuauflagen und Nachdrucke wird die Hälfte der angegebenen Gebühren fällig. 8.2 Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe je Reproduktion je angefangene 30 Sekunden 100,00
7 7 8.3 Einblendungen von Reproduktionen in Online- Dienste je Reproduktion für eine Woche 25,00 für einen Monat 40,00 für ein Jahr 150, Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut Übertragung in moderne Schrift und Übersetzung je angefangene halbe Stunde 30, Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen Grundgebühr je Stück 40,00 Der Aussteller trägt zusätzlich die Kosten für Versand und Versicherung der Archivalien 9 Bauakteneinsicht bei Vorlage von 1-5 Aktenordnern 30, Aktenordnern 50, Aktenordnern 70,00 über 16 Aktenordnern 90,00 Kopien DIN A4 je Seite 0,50 DIN A3 je Seite 1,00 je Plan bis DIN A2 5,00 je Plan bis DIN A1 7,00 je Plan bis DIN A0 9,00 10 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Teil-/ Löschungsbewilligungen (auch Ersatzanfertigungen) sowie Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch 30,00 11 Bescheinigungen/Zeugnisse nach 24 bis 28 Baugesetzbuch (Vorkaufsrecht / Negativbescheinigung) 11.1 Ausfertigung nach 24 Abs. 2 BauGB 30,00
8 Ausfertigung nach 28 Abs. 1 BauGB (Grundgebühr je 3 Flurstücke) 35,00 zuzüglich je weiteres Flurstück 10,00 je Mehrausfertigung 5,00 12 Erschließungsbeitragsbescheinigungen 20,00 13 Stadtplan 13.1 Amtlicher Stadtplan der Stadt Gladbeck im Mehrfarbendruck Maßstab 1 : mit Straßenverzeichnis je Plan 3, für Großabnehmer (Wiederverkäufer, Buchhändler usw.), ab 10 Stück je Plan 2,00 14 Bauleitpläne 14.1 Flächennutzungsplan im Maßstab 1 : , Bebauungspläne Größe bis einschließlich DIN A4 10, DIN A 3 13, DIN A 2 17, DIN A1 23, DIN A0 30, Erläuterungsbericht, Begründung zu Bebauungsplänen, textliche Festsetzungen zu Bebauungsplänen Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 35, Begründungen, textliche Festsetzungen je Seite 0, Jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung der Tarifstellen bis % der Gebühr
9 9 15 Vermessungen und Themenkarten 15.1 Vermessungen Für vermessungstechnische Amtshandlungen (Kataster- und Ingenieurvermessungen) gilt die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen VermWertGebO NRW vom in der jeweils gültigen Fassung 15.2 Auszüge aus dem kommunalen Höhenverzeichnis je Nivellementpunkt (NivP) 15,00 mindestens 28, für weitere mitbeantragte, zu einem anderen Zeitpunkt ermittelte oder in einem anderen Bezugssystem nachgewiesene Werte desselben Punktes 7, Stadtgrundkarte Die Gebührenerhebung für die Stadtgrundkarte erfolgt entsprechend den Tarifstellen des Gebührentarifs VermWertGebT - der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung VermWertGebO vom in der jeweils gültigen Fassung Ausgabe der Stadtgrundkarte einschließlich der Daten des Liegenschaftskatasters ohne amtlichen Charakter 130 % der Gebühr nach für die Ausgabe der Liegenschaftskarte Schriftliche Ergänzung von Kartenauszügen nach je angefangene halbe Stunde 48, Ausgabe Thematischer Karten Erstausfertigung je Thema als Druck in der Größe bis DIN A3 20, DIN A2 25,00
10 DIN A1 30, DIN A0 35, jede gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung 25 % der Gebühr nach Abgabe in digitaler Form (PDF) 200 % der Gebühr nach Orthofotos, Luftbilder (hochauflösend) Druckausgaben (Farbe) aufbereitet auf Fotopapier in den Maßstäben 1:500 / 1: DIN A4 18,00 zuzüglich Versandkosten DIN A3 23,00 zuzüglich Versandkosten Abgabe in digitaler Form (PDF) per 200 % der Gebühr nach Für die Einsichtnahme und für Auszüge aus der Liegenschaftskarte gilt die VermWertGebO NRW einschließlich des Gebührentarifs in der jeweils gültigen Fassung 16 Genehmigung zur Zweckentfremdung von (freifinanziertem) Wohnraum, je Wohnung 200,00 17 Erteilung einer Zustimmung nach 50 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 17.1 Zustimmung im förmlichen Verfahren für die Verlegung / Änderung von Telekommunikationslinien 255,00 18 Statistische Auswertungen Verkauf des statistischen Jahresberichtes als Printexemplar 6, Plan der Stadt Gladbeck mit der statistischen Bezirkseinteilung (Maßstab 1 : ) 30,00
11 Straßen- und Hausnummernverzeichnis nach statistischen Bezirken 130,00 19 Erteilung von Genehmigungen zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt 70,00 20 Übersendung von Ampelphasenplänen 50,00
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