Anforderungen für die Eignungsprüfungen in den Bachelor-Studiengängen des Fachbereichs 2 (Auszüge aus den jeweiligen Prüfungsordnungen):

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1 Anforderungen für die Eignungsprüfungen in den Bachelor-Studiengängen des Fachbereichs 2 (Auszüge aus den jeweiligen Prüfungsordnungen): Bachelorstudiengang Musikwissenschaft in Kombination mit einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach (Kooperation Universität Duisburg-Essen) (B.A.) Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft in Kombination mit einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach sind die allgemeine Hochschulreife und eine künstlerische Eignung. (2) Die Zulassung zum Studium erfolgt zum Wintersemester. Näheres über Zugangsvoraussetzungen und Eignungsverfahren regelt die Rahmenordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung und der hervorragenden künstlerischen Begabung sowie zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse für Studiengänge der Folkwang Universität der Künste vom (NR. 124, Amtliche Mitteilungen). Es sind Kenntnisse der deutschen Sprache gem. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Folkwang Universität der Künste vom (NR. 163, Amtliche Mitteilungen) nachzuweisen. (3) Besondere Zugangsvoraussetzung für das Fach Musikwissenschaft ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren. [ ] (4) Besondere Zugangsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Fächer, die an der Universität Duisburg-Essen studiert werden, regeln die betreffenden Ordnungen der Universität Duisburg-Essen. (5) Die Zulassung zum Studium kann nur erfolgen, wenn alle Zugangsvoraussetzungen der gewünschten Fachkombination erfüllt sind. Stand:

2 Verfahren (1) Das Verfahren umfasst für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber die bewertete Teilprüfung Allgemeine Musiklehre (schriftlicher Test, Dauer ca. 90 Minuten) sowie die bewertete Teilprüfung Musikbezogene Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (Kolloquium, Dauer max. 10 Minuten). (2) Bei Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern mit künstlerischem Fach umfasst das Verfahren zusätzlich die bewertete Teilprüfung Hörfähigkeit (im Rahmen der Teilprüfung Allgemeine Musiklehre nach Absatz 1), die bewertete Teilprüfung in der künstlerischen Disziplin (Dauer 20 Minuten) sowie die nicht bewertete Einstufungsprüfung im Pflichtfach Klavier, sofern Klavier nicht als künstlerische Disziplin gewählt wurde. Bei der Beurteilung der Eignung in den verschiedenen Teilprüfungen ist die zu erwartende Entwicklungsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen. (3) In der ersten Teilprüfung Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit (schriftlicher Test) sind Grundkenntnisse der allgemeinen Musiklehre sowie die Fähigkeit zum Hören und Erkennen elementarer melodischer, rhythmischer und formaler Zusammenhänge nachzuweisen. Die Teilprüfung Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit setzt sich aus den Teilbereichen Allgemeine Musiklehre (für alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber) sowie Gehörbildung (nur für Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit künstlerischen Fach) zusammen, die getrennt bewertet werden. (4) In der zweiten Teilprüfung Musikbezogene Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (Kolloquium) müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse in späteren Berufsfeldern Ansätze zu eigenen konzeptionellen Vorstellungen über Musik und Musikwissenschaft entwickeln können. Dieser Nachweis kann dadurch erfolgen, dass die Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem künstlerischen Fach eines der von ihnen vorgetragenen Musikstücke analysieren und interpretieren und in den historischen Kontext einordnen; Kandidatinnen oder Kandidaten mit einem wissenschaftlichen Fach sollen ein selbst gewähltes Werk, einen selbst gewählten Komponisten oder eine selbst gewählte Epoche vorstellen. Ebenso kann der Nachweis darin bestehen, dass die Kandidatin oder der Kandidat systematische oder ethnologische Konzeptionen auf ein von ihr oder ihm gewähltes musikalisches Phänomen anwendet. In diesem Prüfungsteil soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sich über Musik und Musikgeschichte vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen überzeugend zu äußern. (5) In der dritten Teilprüfung in der künstlerischen Disziplin (nur für Studienbewerberinnen oder Studienbewerber mit künstlerischen Fach) müssen die notwendigen Fertigkeiten und künstlerischen Gestaltungsfähigkeiten, die für ihre Stand:

3 künstlerische Disziplin notwendig sind, in dem Maße nachgewiesen werden, dass ein erfolgreicher Studienverlauf zu erwarten ist. Die Eignung ist in einer künstlerischen Disziplin nachzuweisen, die an der Hochschule angeboten wird. Als künstlerisches Fach ist wählbar: Instrumentalausbildung in jedem an der Folkwang Universität der Künste im Lehrangebot vorhandenen künstlerischen Instrumentalfach, Gesang, Musiktheorie sowie Chor- und Ensembleleitung. [ ] Prüfungsformen, Bewertungskriterien und Notengewichtung bei der künstlerischen Eignungsprüfung Je nach Wahl der künstlerischen Disziplin gelten folgende Vorgaben: Chor- und Ensembleleitung Die künstlerische Eignung ist nachzuweisen durch eine praktische Prüfung in den Fächern: Ensembleleitung Dirigat eines vorbereiteten polyphonen Chorwerkes und eines unvorbereiteten leichteren Chorsatzes (Schwierigkeitsgrad Bachchoral) unter Übungsbedingungen am Klavier (Dauer ca. 8 Minuten) Gesang Vortrag von zwei Stücken aus unterschiedlichen Epochen, davon eines unbegleitet; Vom-Blatt-Singen einer mittelschweren Chorstimme (insgesamt ca. 8 Minuten) Tasteninstrument Vortrag von drei Literaturstücken mittleren Schwierigkeitsgrades (darunter ein Werk von J. S. Bach) und einer Partiturspielaufgabe leichten Schwierigkeitsgrades ohne Vorbereitung (insgesamt ca. 9 Minuten) Folgende Bewertungskriterien werden zugrunde gelegt: Ensembleleitung Grundkenntnisse der Dirigiertechnik und dirigentischer Ausdrucksmöglichkeiten; erkennbares Reaktionsvermögen im Einordnen von bzw. im Umgang mit unbekannter Literatur Stand:

4 Gesang Gesangliche Veranlagung und Ausdrucksfähigkeit; körperliche, stimmliche und sprachliche Eignung; Grundkenntnisse im Vom-Blatt-Singen Tasteninstrument Mittlerer instrumentaltechnischer Leistungsstand und erkennbare musikalische Ausdrucksfähigkeit; stilistisches Differenzierungsvermögen; Grundkenntnisse im prima-vista Partiturspiel Das arithmetische Mittel der gewichteten Leistungsnoten der Prüfungsfächer ergibt die Gesamtnote der künstlerischen Eignungsprüfung. Die Leistungsnoten der einzelnen Prüfungsfächer werden nach folgendem Schlüssel gewichtet: Ensembleleitung 3-fach Gesang 2-fach Tasteninstrument 2-fach Instrumentalausbildung und Vokalausbildung/Gesang Für die Prüfung der künstlerischen Eignung in der Instrumental- bzw. Vokaldisziplin (Dauer ca. 20 Minuten) sind drei Werke mittleren Schwierigkeitsgrades aus verschiedenen Stilepochen vorzutragen. Als Orientierung können die Auswahllisten der Wettbewerbe Jugend musiziert mit Schwierigkeitsgrad 3 bis 4 dienen. Für die Prüfung der künstlerischen Eignung im künstlerischen Fach Gesang ist zusätzlich der Vortrag eines Gedichtes oder eines kurzen Prosatextes vorzubereiten. Folgende Bewertungskriterien werden zugrunde gelegt: Instrumentalausbildung Mittlerer instrumentaltechnischer Leistungsstand und erkennbare musikalische Ausdrucksfähigkeit; stilistisches Differenzierungsvermögen Vokalausbildung/Gesang Mittlerer vokaltechnischer Leistungsstand und erkennbare musikalische Ausdrucksfähigkeit; körperliche, stimmliche und sprachliche Eignung; stilistisches Differenzierungsvermögen Stand:

5 Musiktheorie Für die Prüfung im künstlerischen Fach Musiktheorie ist eine Mappe mit Eigenkompositionen, Stilübungen, Arrangements/Instrumentationen oder musikalischen Werkanalysen vorzulegen. Die erforderlichen Kenntnisse sind in einem Gespräch von etwa 20 Minuten Dauer über vorgelegte Stücke aus der Musikliteratur und über eigene Tonsatzarbeiten oder Kompositionen, die in die Prüfung mitzubringen sind, nachzuweisen. Folgende Bewertungskriterien werden zugrunde gelegt: Ausgeprägtes Gehör; satztechnische Fertigkeiten; analytische Fähigkeiten Bachelorstudiengang Musikwissenschaft in Kombination mit einem wissenschaftlichen Fach (Kooperation Ruhr-Universität Bochum) (B.A.) Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzungen für den Bachelorstudiengang Musikwissenschaft in Kombination mit einem wissenschaftlichen Fach sind der Nachweis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder eine gleichwertige Hochschulzugangsberechtigung sowie Kenntnisse der deutschen Sprache gem. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 4 der Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Folkwang Universität der Künste vom (NR. 163, Amtliche Mitteilungen). (2) Besondere Zugangsvoraussetzung für das Fach Musikwissenschaft ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsprüfungsverfahren. In diesem Verfahren weist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fachspezifische musiktheoretische und musikalische Vorkenntnisse nach, die einen erfolgreichen Studienverlauf im Fach Musikwissenschaft erwarten lassen. Das Verfahren umfasst für alle Studienbewerberinnen oder Studienbewerber die bewertete Teilprüfung Allgemeine Musiklehre (schriftlicher Test; Dauer: ca. 1 ½ h) sowie die bewertete Teilprüfung Musikbezogene Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (Kolloquium; Dauer: max. 10 min.). Stand:

6 - 1. Teilprüfung Allgemeine Musiklehre In einer schriftlichen Prüfung sind Grundkenntnisse der allgemeinen Musiklehre nachzuweisen Teilprüfung Musikbezogene Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit In einem Kolloquium müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse in späteren Berufsfeldern Ansätze zu eigenen konzeptionellen Vorstellungen über Musik und Musikwissenschaft entwickeln können. Dieser Nachweis kann dadurch erfolgen, dass die Kandidatinnen oder Kandidaten ein selbst gewähltes Thema präsentieren. In diesem Prüfungsteil soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sich über musikalische Themen vor dem Hintergrund bisheriger Erfahrungen überzeugend zu äußern. (3) Besondere Zugangsvoraussetzungen für die wissenschaftlichen Fächer, die an der Ruhr-Universität Bochum studiert werden, bleiben hiervon unberührt. Näheres regeln die betreffenden Ordnungen der Ruhr-Universität Bochum. (4) Die Zulassung zum Studium erfolgt zum Wintersemester, wenn alle Zugangsvoraussetzungen der gewünschten Fachkombination erfüllt sind. Bachelorstudiengang Musikpädagogik (B.Mus.) Zugangsvoraussetzungen [ ] (2) Zugangsvoraussetzungen sind die allgemeine Hochschulreife und eine studiengangspezifische künstlerische Eignung. In Ausnahmefällen können Bewerberinnen und Bewerber auch ohne allgemeine Hochschulreife zugelassen werden, sofern sie eine besondere künstlerische Begabung nachweisen. Näheres über das Eignungsprüfungsverfahren regelt die Rahmenordnung zur Feststellung der künstlerischen oder studiengangspezifischen Eignung und der besonderen künstlerischen Begabung an der Folkwang Universität der Künste vom (NR. 249, Amtliche Mitteilungen). (3) Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Musikpädagogik sind nachzuweisen: 1. die künstlerische Eignung im Hauptfach (Instrument oder Gesang), 2. die künstlerische Eignung im Begleitfach Klavier bzw. bei Bewerberinnen und Stand:

7 Bewerbern mit dem künstlerischen Hauptfach Klavier im Begleitfach Gesang, 3. die pädagogische Eignung, 4. die Fähigkeit zur Anleitung musizierender Gruppen, 5. Kenntnisse und Fähigkeiten in musiktheoretischen Grundlagen. (4) Bei der Feststellung der künstlerischen Eignung werden für die einzelnen Prüfungsfächer folgende Bewertungskriterien zugrunde gelegt: 1.a) Instrument _ instrumentaltechnischer Leistungsstand, _ musikalische Ausdrucksfähigkeit, _ stilistisches Differenzierungsvermögen 1.b) Gesang _ körperliche, stimmliche und sprachliche Eignung, _ gesangliche Veranlagung und Ausdrucksfähigkeit, _ stilistisches Differenzierungsvermögen 2. Begleitfach Klavier oder Gesang oder anderes Instrument _ instrumental- oder gesangstechnischer Leistungsstand, _musikalische Ausdrucksfähigkeit 3. Pädagogische Eignung _ Fähigkeit, sich zu pädagogischen Fragen zu äußern _ erkennbare angemessene Studienmotivation _ Textverständnis 4. Anleitung musizierender Gruppen _ Fähigkeit zur Arbeit mit Gruppen, _ Elementare Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ensembleleitung 5. Musiktheoretische Grundlagen _ bildungsfähiges Gehör, _ Grundkenntnisse der Musiklehre, _ Fähigkeit, Musik (nach Gehör oder im Notenbild) aufzufassen und analytisch zu beschreiben (5) In der Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Musikpädagogik sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen: Stand:

8 1. Im Hauptfach (Instrument oder Gesang) sind drei Werke mittleren Schwierigkeitsgrades aus unterschiedlichen Stilepochen und ein leichtes Stück vom Blatt zu spielen bzw. zu singen. Die Prüfung dauert insgesamt etwa Minuten. Bei Hauptfach Klavier/Klavierimprovisation : Literaturspiel: _ Vorspiel eines Werkes mittleren Schwierigkeitsgrades Improvisation: _ Präsentation der individuellen Improvisationsschwerpunkte _ Improvisation im Wechselspiel zwischen Lehrendem und Bewerberin oder Bewerber _ Generalbass-Spiel, Jazz-Voicing _ Liedbegleitung _ stilistisch gebundene Improvisation über gegebene Motive (Barock, Klassik, Romantik, Impressionismus) _ freie Improvisation _ Blattspiel Es kann jedes an der Folkwang Universität der Künste als Unterrichtsfach angebotene Instrument oder Gesang gewählt werden. 2. Im Begleitfach Klavier bzw. bei Hauptfach Klavier im Begleitfach Gesang oder auf Antrag in einem anderen Instrument sind zwei bis drei leichte Stücke aus unterschiedlichen Stilepochen vorzutragen sowie ein sehr leichtes Stück vom Blatt zu spielen. Die Prüfung dauert insgesamt etwa 5-10 Minuten. 3. Die pädagogische Eignung ist in einem etwa 10-minütigen Kolloquium nachzuweisen, in dem Textausschnitte vorgelegt werden können und das auch praktische Aufgaben enthalten kann. 4. Die Fähigkeit zur Anleitung musizierender vokaler oder instrumentaler Gruppen ist in einer Gruppenprüfung von etwa 8-10 Minuten Dauer pro Bewerberin oder Bewerber nachzuweisen. Hierzu sind einfache 2-3-stimmige Sätze (auch Kanons) mit der Gruppe einzustudieren. Noten sind ggf. in 10-facher Ausfertigung mitzubringen. 5. Musiktheoretische Grundlagen sind in einem schriftlichen Test von etwa Minuten Dauer nachzuweisen. Der Test besteht aus formalisierten Aufgabenstellungen. Er bezieht sich auf die Aspekte Melodik, Rhythmus/Metrum/Takt, Harmonik und Satzlehre. Er unterscheidet Aufgabenstellungen, bei denen musikalische Strukturen hörend erfasst, nach dem Notenbild hörend wiedererkannt, begrifflich benannt oder Stand:

9 notiert sowie analytisch beschrieben werden sollen. Die Leistungsnoten der Prüfungsfächer werden folgendermaßen gewichtet: 1. Hauptfach (Instrument oder Gesang): 1-fach 2. Begleitfach: 0,5-fach 3. Pädagogische Eignung: 1-fach 4. Anleitung musizierender Gruppen: 1-fach 5. Musiktheoretische Grundlagen: 1-fach (6) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits an der Folkwang Universität der Künste studieren bzw. studiert haben, müssen den Musiktheorietest nicht noch einmal absolvieren, wenn sie den Test nach den für den Studiengang relevanten Anforderungen schon einmal an der Folkwang Universität der Künste bestanden haben. (7) Für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen entsprechend der Prüfungsordnung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Studierende aus nicht deutschsprachigen Ländern an der Folkwang Universität der Künste vom (NR. 163, Amtliche Mitteilungen) erforderlich. Bachelorstudiengang Lehramt Grundschule (B.A.) Inhaltliche Anforderungen der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung und Feststellungsverfahren (1) Im Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung weist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fachspezifische musikpädagogische Kompetenzen sowie musikalische Ausdrucks- und musikbezogene Reflexionsfähigkeit nach. (2) Das Verfahren erfolgt in zwei Teilen: a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit; Stand:

10 b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) im Zentralen Fach (2), in den Fächern Gesang (3) und Klavier/Liedbegleitung (4) und ein Kolloqium zum Nachweis der musikbezogenen Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (5). In der gemeinsamen Prüfung werden alle Teilprüfungen vor einer gemeinsamen Kommission hintereinander absolviert. Die Dauer dieser gemeinsamen Prüfung beträgt höchstens dreißig Minuten. Zu a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen musiktheoretische Grundkenntnisse nachweisen. Der schriftliche Test zur Allgemeinen Musiklehre umfasst Aufgaben zur Bestimmung von Intervallen und Akkordstrukturen sowie die Ausarbeitung eines vierstimmigen Satzes (z. B. nach Generalbassziffern oder Funktionssymbolen); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der die Ad-hoc-Harmonisation von Melodien (Volkslied, Chanson, Song etc.) auf dem Klavier beinhaltet. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen die Fähigkeit nachweisen, elementare melodische, harmonische, rhythmische und formale Zusammenhänge hörend zu erkennen. Der schriftliche Test zur Hörfähigkeit umfasst Aufgaben zur Bestimmung rhythmischer, melodischer und harmonischer Strukturen (Rhythmusdiktat, einstimmiges Diktat, harmonisches Diktat); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der Vom-Blatt-Singen von Liedmelodien bzw. Chorstimmen sowie z.b. das Erkennen von Dreiklängen, Septakkorden und ihren Umkehrungen, Taktarten, Rhythmen, Intervallen und einfachen Kadenzen beinhaltet. Diese Teilprüfung muss nicht noch einmal absolviert werden, wenn sie nach den für diesen Studiengang relevanten Anforderungen schon einmal an der Folkwang Universität der Künste bestanden worden ist. Zu b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) Teilprüfung (2) im Zentralen Fach: Als Zentrales Fach kann jedes an der Folkwang Universität der Künste im Lehrangebot vorhandene künstlerische Instrumentalfach bzw. Gesang gewählt werden. Die inhaltlichen Anforderungen sind: Bei Wahl eines Instrumentalfaches: Vortrag dreier Werke bei freier Wahl der Stilistik; auch Jazz und Rock/Pop sind möglich Bei Wahl von Gesang: Vorsingen dreier Werke bei freier Wahl der Stilistik; auch Jazz und Rock/Pop sind möglich; Vortragen eines vorbereiteten Sprechtextes (Lyrik oder Stand:

11 Prosa) Besonderheiten: Wenn das Zentrale Fach Gesang ist, entfällt die Teilprüfung (3) im Fach Gesang. Teilprüfung (3) im Fach Gesang Nachweis einer bildungsfähigen, gesunden Singstimme; Singen dreier Lieder (aus musikalischen Genres freier Wahl), davon kann ggf. eines der Lieder selbst am Klavier oder an der Gitarre begleitet werden; Singen eines leichten Beispiels vom Blatt; Vortragen eines vorbereiteten Sprechtextes (Lyrik oder Prosa) Teilprüfung (4) im Fach Klavier/Liedbegleitung Nachweis grundlegender Fähigkeiten im Begleiten von auf die Schulpraxis bezogenen Liedern oder von Liedern aus dem Bereich der Popularmusik; leichtes Spiel vom Blatt Teilprüfung (5) im Kolloquium In einem Gespräch müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse im späteren Berufsfeld Ansätze zu eigenen konzeptionellen Vorstellungen über Musik in schulischen und außerschulischen Bezügen formulieren können. (3) Bei einem Wechsel der Schulform (also etwa vom Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Grundschulen zum Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Gymnasien und Gesamtschulen oder umgekehrt) ist das gesamte Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung (ggfs. bis auf den Musiktheorietest) für den jeweils neu gewählten Studiengang erneut zu absolvieren. Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung [ ] (3) Ein Prüfungsgebiet gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Noten der Teilprüfungen gehen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. Die studiengangsbezogene künstlerische Eignung insgesamt gilt als zuerkannt, wenn als Gesamtschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Ein Nichtbestehen der Prüfung im Pflichtfach Gesang (c) führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Ansonsten kann eine nicht ausreichende Eignung in einem der Stand:

12 Prüfungsgebiete durch eine ausgezeichnete Leistung (mit der Note sehr gut bestanden) in einem anderen Prüfungsgebiet kompensiert werden. Bachelorstudiengang Lehramt Haupt-, Real- und Gesamtschule (B.A.) Inhaltliche Anforderungen an die studiengangsbezogene künstlerische Eignung und Feststellungsverfahren (1) Im Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung weist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fachspezifische musikpädagogische Kompetenzen sowie musikalische Ausdrucks- und musikbezogene Reflexionsfähigkeit nach. (2) Das Verfahren erfolgt in zwei Teilen: a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit; b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) im Zentralen Fach (2), in den Fächern Gesang (3) und Klavier (4) und einem Kolloqium zum Nachweis der musikbezogenen Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (5). In der gemeinsamen Prüfung werden alle Teilprüfungen vor einer gemeinsamen Kommission hintereinander absolviert. Die Dauer dieser gemeinsamen Prüfung beträgt höchstens dreißig Minuten. Zu a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen musiktheoretische Grundkenntnisse nachweisen. Der schriftliche Test zur Allgemeinen Musiklehre umfasst Aufgaben zur Bestimmung von Intervallen und Akkordstrukturen sowie die Ausarbeitung eines vierstimmigen Satzes (z. B. nach Generalbassziffern oder Funktionssymbolen); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der die Ad-hoc-Harmonisation von Melodien (Volkslied, Chanson, Song etc.) auf dem Klavier beinhaltet. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen die Fähigkeit nachweisen, elementare melodische, harmonische, rhythmische und formale Zusammenhänge hörend zu erkennen. Der schriftliche Test zur Hörfähigkeit umfasst Aufgaben zur Bestimmung rhythmischer, melodischer und harmonischer Strukturen (Rhythmusdiktat, Stand:

13 einstimmiges Diktat, harmonisches Diktat); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der Vom-Blatt-Singen von Liedmelodien bzw. Chorstimmen sowie z.b. das Erkennen von Dreiklängen, Septakkorden und ihren Umkehrungen, Taktarten, Rhythmen, Intervallen und einfachen Kadenzen beinhaltet. Diese Teilprüfung muss nicht noch einmal absolviert werden, wenn sie nach den für diesen Studiengang relevanten Anforderungen schon einmal an der Folkwang Universität der Künste bestanden worden ist. Zu b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) Teilprüfung (2) im Zentralen Fach: Als Zentrales Fach kann jedes an der Folkwang Universität der Künste im Lehrangebot vorhandene künstlerische Instrumentalfach bzw. Gesang gewählt werden. Die inhaltlichen Anforderungen sind: Nachweis mittlerer technischer und künstlerischer Fähigkeiten; Nachweis stilistischer Vielfältigkeit durch Klangrealisation dreier Musikstücke aus unterschiedlichen Epochen; Besonderheiten: Wenn das Zentrale Fach Gesang ist, entfällt die Teilprüfung (3) im Fach Gesang. Teilprüfung (3) im Fach Gesang Nachweis einer bildungsfähigen, gesunden Singstimme; Singen dreier Lieder (aus musikalischen Genres freier Wahl), davon kann ggf. eines der Lieder selbst am Klavier oder an der Gitarre begleitet werden; Singen eines leichten Beispiels vom Blatt; Vortragen eines vorbereiteten Sprechtextes (Lyrik oder Prosa) Teilprüfung (4) im Fach Klavier Nachweis grundlegender technischer und künstlerischer Fähigkeiten anhand des Vorspiels zweier Stücke aus unterschiedlichen Epochen; Vom-Blatt-Spielen: Begleiten von Liedern Teilprüfung (5) im Kolloquium In einem Gespräch müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse im späteren Berufsfeld Ansätze zu eigenen Stand:

14 konzeptionellen Vorstellungen über Musik in schulischen und außerschulischen Bezügen formulieren können. (3) Bei einem Wechsel der Schulform (also etwa vom Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Haupt-, Real- und Gesamtschulen zum Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Gymnasien und Gesamtschulen oder umgekehrt) ist das gesamte Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung (ggfs. bis auf den Musiktheorietest) für den jeweils neu gewählten Studiengang erneut zu absolvieren. Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung [ ] (3) Ein Prüfungsgebiet gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Noten der fünf Prüfungsgebiete gehen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. Die studiengangsbezogene künstlerische Eignung insgesamt gilt als zuerkannt, wenn als Gesamtschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Ein Nichtbestehen der Prüfung im Fach Gesang (b) führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Ansonsten kann eine nicht ausreichende Eignung in einem der Prüfungsgebiete durch eine ausgezeichnete Leistung (mit der Note sehr gut bestanden) in einem anderen Prüfungsgebiet kompensiert werden. Bachelorstudiengang Lehramt Gymnasien/Gesamtschulen (B.A.) Inhaltliche Anforderungen an die studiengangsbezogene künstlerische Eignung (1) Im Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung weist die Studienbewerberin oder der Studienbewerber fachspezifische musikpädagogische Kompetenzen sowie musikalische Ausdrucks- und musikbezogene Reflexionsfähigkeit nach. (2) Das Verfahren erfolgt in zwei Teilen: a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit; b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) im Zentralen Fach (2), in den Fächern Gesang (3) und Klavier (4) und ein Kolloqium zum Nachweis der musikbezogenen Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit (5). Stand:

15 In der gemeinsamen Prüfung werden alle Teilprüfungen vor einer gemeinsamen Kommission hintereinander absolviert. Die Dauer dieser gemeinsamen Prüfung beträgt höchstens dreißig Minuten. Zu a) Teilprüfung (1) in den Fächern Allgemeine Musiklehre und Hörfähigkeit Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen musiktheoretische Grundkenntnisse nachweisen. Der schriftliche Test zur Allgemeinen Musiklehre umfasst Aufgaben zur Bestimmung von Intervallen und Akkordstrukturen sowie die Ausarbeitung eines vierstimmigen Satzes (z. B. nach Generalbassziffern oder Funktionssymbolen); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der die Ad-hoc-Harmonisation von Melodien (Volkslied, Chanson, Song etc.) auf dem Klavier beinhaltet. Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen die Fähigkeit nachweisen, elementare melodische, harmonische, rhythmische und formale Zusammenhänge hörend zu erkennen. Der schriftliche Test zur Hörfähigkeit umfasst Aufgaben zur Bestimmung rhythmischer, melodischer und harmonischer Strukturen (Rhythmusdiktat, einstimmiges Diktat, harmonisches Diktat); ggfs. kann die gemeinsame Prüfung (b) einen mündlich-praktischen Prüfungsteil umfassen, der Vom-Blatt-Singen von Liedmelodien bzw. Chorstimmen sowie z.b. das Erkennen von Dreiklängen, Septakkorden und ihren Umkehrungen, Taktarten, Rhythmen, Intervallen und einfachen Kadenzen beinhaltet. Diese Teilprüfung muss nicht noch einmal absolviert werden, wenn sie nach den für diesen Studiengang relevanten Anforderungen schon einmal an der Folkwang Universität der Künste bestanden worden ist. Zu b) Teilprüfungen (in Form einer gemeinsamen Prüfung) Teilprüfung (2) im Zentralen Fach: Als Zentrales Fach kann jedes an der Folkwang Universität der Künste im Lehrangebot vorhandene künstlerische Instrumentalfach bzw. Gesang sowie Chorleitung sowie Musiktheorie/Komponieren (Schwerpunktsetzung in historischer und zeitgenössischer einschließlich populärer Musik und Jazz möglich) gewählt werden. Die inhaltlichen Anforderungen sind: Nachweis fortgeschrittener technischer und künstlerischer Fähigkeiten; Nachweis stilistischer Vielfältigkeit durch Klangrealisation dreier Musikstücke aus unterschiedlichen Epochen Nachweis der Fertigkeit des Blattspiels. Besonderheiten: Stand:

16 Wenn das Zentrale Fach Gesang ist, entfällt die Teilprüfung (3) im Fach Gesang. Wenn das Zentrale Fach Chorleitung ist, soll ein (vorbereitetes) Chordirigat mit einer etwa zehnminütigen Chorprobe vorgeführt werden. Der Chor wird aus Studierenden der Folkwang Universität der Künste gebildet und zur Verfügung gestellt. Die Noten sind in zwanzig Kopien von der Bewerberin oder vom Bewerber mitzubringen. Wenn das Zentrale Fach Klavier (Literaturspiel) ist, muss eine Teilprüfung im Bereich Klavier (Blattspiel, Improvisation, Liedbegleitung) absolviert werden. Wenn das Zentrale Fach Klavier (Blattspiel, Improvisation, Liedbegleitung) ist, muss eine Teilprüfung im Bereich Klavier (Literaturspiel) absolviert werden. Wenn das Zentrale Fach Musiktheorie/Komponieren (Schwerpunktsetzung in historischer und zeitgenössischer einschließlich populärer Musik und Jazz möglich) ist, sollen eigene Tonsatzarbeiten oder Kompositionen präsentiert und besprochen werden. Außerdem wird ein Musikstück zur Analyse vorgelegt. Wenn das Zentrale Fach ein Instrument oder Gesang im Bereich Jazz/Pop ist, so sind drei Jazz-Standards in unterschiedlichen Tempi vorzubereiten, die mit Improvisation vorzutragen sind. Weitere Bestimmungen bezüglich des stilistischen Schwerpunktes ( klassisch oder Pop/Jazz ): Das Zentrale Fach kann nach Maßgabe der vorhandenen Lehrangebote und -kapazitäten entweder im klassischen Bereich oder im Bereich Pop/Jazz studiert werden. Teilprüfung (3) im Fach Gesang Nachweis einer bildungsfähigen, gesunden Singstimme; Singen dreier Lieder (aus musikalischen Genres freier Wahl, nach Möglichkeit einschließlich eines klassischen Kunstliedes), davon kann ggf. eines der Lieder selbst am Klavier oder an der Gitarre begleitet werden; Singen eines leichten Beispiels vom Blatt; Vortragen eines vorbereiteten Sprechtextes (Lyrik oder Prosa) Teilprüfung (4) im Fach Klavier Nachweis grundlegender technischer und künstlerischer Fähigkeiten anhand des Vorspiels zweier Stücke aus unterschiedlichen Epochen; Vom-Blatt-Spielen: Begleiten von Liedern Teilprüfung (5) im Kolloquium In einem Gespräch müssen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie im Hinblick auf die Erfordernisse im späteren Berufsfeld Ansätze zu eigenen Stand:

17 konzeptionellen Vorstellungen über Musik in schulischen und außerschulischen Bezügen formulieren können. (3) Bei einem Wechsel der Schulform (also etwa vom Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Grundschulen zum Studienfach Musik im Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption Gymnasien und Gesamtschulen oder umgekehrt) ist das gesamte Verfahren zur Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung (ggfs. bis auf den Musiktheorietest) für den jeweils neu gewählten Studiengang erneut zu absolvieren. Feststellung der studiengangsbezogenen künstlerischen Eignung [ ] (3) Ein Prüfungsgebiet gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Die Noten der fünf Prüfungsgebiete gehen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein. Die studiengangsbezogene künstlerische Eignung insgesamt gilt als zuerkannt, wenn als Gesamtschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht wurde. Ein Nichtbestehen der Prüfung im Fach Gesang (b) führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Ansonsten kann eine nicht ausreichende Eignung in einem der Prüfungsgebiete durch eine ausgezeichnete Leistung (mit der Note sehr gut bestanden) in einem anderen Prüfungsgebiet kompensiert werden. Stand:

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