Der Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum"

Transkript

1 Seite 1 von 12 Der Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum

2 Seite 2 von 12 Sinn und Zweck Neben den regelmässigen Betriebskosten haben die Stockwerkeigentümer auch die Kosten für den Unterhalt der gemeinschaftlichen Liegenschaft zu finanzieren. Infolge Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkungen machen sich mit zunehmendem Gebäudealter im Inneren und Äusseren der Liegenschaft Mängel bemerkbar. Der Zweck des Erneuerungsfonds besteht darin, durch jährliche Rückstellungen seitens der Stockwerkeigentümer genügend Mittel für zukünftige grössere Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an der gemeinschaftlichen Substanz anzuäufnen. Die Erneuerung des Sonderrechts (das Wohnungsinnere) ist alleinige Sache der jeweiligen Stockwerkeigentümer und hat mit dem Erneuerungsfonds nichts zu tun. Durch regelmässige Einlagen werden die ausserordentlichen Unterhaltsaufwendungen auf eine längere Zeitspanne verteilt. Die jährlichen Beiträge der Eigentümer an die Gemeinschaftskosten sind damit keinen massiven Schwankungen ausgesetzt. Die jährliche finanzielle Belastung der Eigentumswohnung ist für die Stockwerkeigentümer besser kalkulierbar. Errichtung und Speisung Ein Erneuerungsfonds kann jederzeit errichtet werden. Die Errichtung kann bereits im Rahmen des Begründungsaktes erfolgen oder im Reglement vorgesehen werden. Auch ohne reglementarische Bestimmung kann die Eigentümergemeinschaft jederzeit die Errichtung eines Erneuerungsfonds durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss anordnen. Die Höhe der jährlichen Fondseinlage kann entweder fortlaufend durch Beschluss der Eigentümerversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt werden, möglich ist aber auch, den Betrag bereits zum Voraus im Reglement festzulegen.

3 Seite 3 von 12 Als Bemessungsgrundlage für die jährliche Fondseinlage wird in der Praxis häufig auf den Gebäudeversicherungswert abgestellt. Dies ist deshalb sinnvoll, weil der Assekuranzwert im Gegensatz etwa zum steuerlichen Verkehrswert nur den Gebäudewert (ohne Landwert) berücksichtigt und sich auch der künftige Erneuerungswert hauptsächlich auf die Gebäudesubstanz bezieht. Der Landanteil unterliegt dagegen keiner Abnützung und ist damit im Hinblick auf den Erneuerungsfonds kaum von Bedeutung. In der Praxis haben sich die Ansätze für die jährlichen Fondseinlagen zwischen 0.2 bis 1 Prozent des Assekuranzwertes als geeignet und tragbar erwiesen. Bei Neubauten wird in den ersten zwei Jahren nach Gebäudeerstellung vielfach auf Fonds einlagen verzichtet, da in der Anfangsphase keine Sanierungsauslagen anfallen, die von der Eigentümerschaft zu tragen sind und zudem noch Garantieansprüche bestehen. Die Aufteilung erfolgt nach Massgabe der Wertquoten. So nützlich die Bildung von Rückstellungen ist, sollte jedoch ein Anwachsen des zweckgebundenen Fondsvermögens ins Unermessliche verhindert werden. In der Praxis finden sich die unterschiedlichsten Empfehlungen, welche insgesamt zwischen 5 und 10 Prozent des Assekuranzwertes schwanken. Verwaltung und Verfügungsrecht Soweit die Gemeinschaft nichts anderes bestimmt, werden die jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds vom Verwalter zusammen mit den Beiträgen an die Gemeinschaftskosten eingezogen. Die Mittel sind getrennt von den übrigen Beiträgen zu verwalten. Für die Einzahlung der Beiträge an den Erneuerungsfonds soll ein separates, auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautendes Konto errichtet werden. Um der Gefahr der missbräuchlichen Mittelverwendung vorzubeugen, ist die Zeichnungsberechtigung bezüglich des Erneuerungsfonds klar zu regeln. Dabei sollte von der alleinigen Zeichnungs-befugnis des Verwalters abgesehen werden. Ratsam ist es, dem Verwalter zusammen mit einem Ausschussmitglied oder einem Stockwerkeigentümer Kollektivzeichnungsberechtigung einzuräumen.

4 Seite 4 von 12 Der Vermögenswert des Erneuerungsfonds kann im Laufe der Zeit ein erhebliches Ausmass erreichen. Damit diese Mittel nicht bei einer minimalen Verzinsung auf dem Sparkonto "liegen", sondern gewinnbringend investiert werden können, gilt es, eine zweckmässige Anlagestrategie zu erarbeiten. Dabei soll sich die Gemeinschaft von einer Fachperson beraten lassen. Es ist darauf zu achten, dass die Liquidität für nötige Sanierungen jederzeit sichergestellt bleibt, dass die Mittel genügend sicher angelegt sind und nicht "verspekuliert" werden und dass eine angemessene Rendite erwirtschaftet wird. Auch darf der Erneuerungsfonds nicht verwendet werden, um einen Liquiditätsengpass während des Geschäftsjahres zu überbrücken. Mittelverwendung Die Festlegung, für welche Auslagen gesparte Mittel aus dem Fonds entnommen werden dürfen, liegt wie die Errichtung eines Fonds in der Kompetenz der Eigentümerschaft. Mit Vorteil werden klare Richtlinien für die Mittelverwendung im Nutzungs- und Verwaltungsreglement festgesetzt. Dies dient der Bestätigung des Grundsatzes, wonach die Rückstellungen des Fonds für ausserordentliche Unterhaltsarbeiten, sogenannte grosszyklische Erneuerungen, die der langfristigen Erhaltung der Gebäudesubstanz dienen, eingesetzt werden sollen. Der Erneuerungsfonds dient dagegen nicht der Deckung der gewöhnlichen Betriebs und Unterhaltskosten; diese gehören in die ordentliche Jahresrechnung über die Gemeinschaftskosten und sind durch die laufenden Eigentümerbeiträge zu begleichen. Jede Entnahme von Mitteln aus dem Erneuerungsfondsvermögen bedarf im konkreten Falle eines vorgängigen Mehrheitsbeschlusses der Gemeinschaftsversammlung. Im Rahmen der verankerten Zweckbestimmung des Fonds kann die Versammlung frei darüber entscheiden, in welchem Umfang allfällige Sanierungskosten aus den Mitteln des Fonds bezahlt werden sollen. So ist es beispielsweise zulässig, nur einen Teil der Kosten einer umfassenden Sanierung den Mitteln des Erneuerungsfonds zu entnehmen und den restlichen Teil der Aufwendungen der ordentlichen Jahresrechnung der Gemeinschaft zu belasten.

5 Seite 5 von 12 Eine solche Aufteilung kann etwa angebracht sein, wenn die Sanierungskosten nicht nur Erneuerungen umfassen, sondern auch Reparaturarbeiten und ordentlichen Unterhalt beinhalten. Eigentum und Besteuerung des Erneuerungsfonds Der Erneuerungsfonds stellt von Gesetzes wegen Gemeinschaftsvermögen dar. Jeder Stockwerkeigentümer partizipiert zwar gemäss seiner Wertquote daran, dieser Wertanteil ist aber mit dem Stockwerkeigentum untrennbar verbunden. Kein Eigentümer kann seinen Fondsanteil heraus verlangen. Dies gilt auch bei einer Veräusserung der Stockwerkeinheit. Der Vermögensanteil am Erneuerungsfonds geht mit dem Stockwerkeigentum ohne weiteres auf den Erwerber über. Grundeigentum und daraus fliessende Erträge werden grundsätzlich in demjenigen Kanton versteuert, wo sich die Liegenschaft befindet. Obwohl der Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem rechtlichen Schicksal des Grundstückes untrennbar verbunden ist, stellt er nach Meinung des Bundesgerichts einen nicht liegenschaftlichen Wert dar und gilt als bewegliches Vermögen. Das Bundesgericht schreibt das Fondsvermögen nicht der Gemeinschaft als Gesamtheit zu, sondern verlangt, dass Mittel und Erträge des Erneuerungsfonds ausschliesslich durch die Stockwerkeigentümer oder Nutzniesser in der Steuererklärung zu deklarieren und an deren Hauptsteuerdomizil zu versteuern sind. Es ist deshalb erforderlich, dass der Verwalter den Stockwerkeigentümern jährlich eine Aufstellung über den Vermögensstand und die Erträge des Erneuerungsfonds sowie über die daraus bestehenden Anteile der einzelnen Eigentümer zukommen lässt. Vom gleichen Grundsatz ging seit 1996 auch die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bezug auf die Verrechnungssteuer aus, indem sie verlangte, dass jeder einzelne Stockwerkeigentümer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die auf seinen Fondsanteil entfallenden Erträge selbst geltend macht. Eine zweckdienliche Lösung konnte nur auf dem Gesetzesweg erreicht werden. So kann die Verrechnungssteuer auf den Erträgen des Erneuerungsfonds seit dem (vom Verwalter) namens der Gemeinschaft wieder gesamthaft zurückgefordert werden.

6 Seite 6 von 12 Häufig gestellte Fragen 1. Was ist ein Erneuerungsfonds? Ein zweckgebundenes Sondervermögen, an welchem die Stockwerkeigentümer gemeinsam berechtigt sind. 2. Wann wird der Erneuerungsfonds errichtet? Ein Erneuerungsfonds kann jederzeit errichtet werden. Die Errichtung kann bereits im Rahmen des Begründungskates erfolgen oder im Reglement vorgesehen werden, z.b. Einzahlungen erfolgen nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist, da allfällige Mängel gedeckt sind und keine Sanierungsauslagen anfallen. Auch ohne reglementarische Bestimmung kann die Eigentümerschaft jederzeit die Errichtung eines Erneuerungsfonds durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss anordnen. 3. Ist der Erneuerungsfonds im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorgesehen? Der Erneuerungsfonds wird in aller Regel im Verwaltungsreglement einer Stockwerkeigentümergemeinschaft beschrieben und definiert. Neu eintretende Stockwerkeigentümer sind an diese Bestimmungen gebunden. Abweichungen von dieser Ordnung (Bestand, Äufnung usw.) bedürfen einer Reglementänderung. 4. Ist die Einrichtung eines Erneuerungsfonds sinnvoll? Unbedingt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaften tun sich oft schwer beim Entscheid über Erneuerungsarbeiten. Fehlt es an einem bereits geäufneten Erneuerungsfonds, wird die Beschlussfassung auf Grund Partikularinteressen einzelner Stockwerkeigentümer zusätzlich erschwert und es droht die allmähliche Vernachlässigung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile, was im Ergebnis teurer kommt als die stetige Instandhaltung. Gegenüber dem Einzeleigentum (z.b. Einfamilienhaus) stellt der Erneuerungsfonds einen Vorteil dar, weil er in der Regel genügend Mittel für Sanierungsarbeiten bereitstehen und er Erhalt der Gebäudesubstanz, mit Unter-stützung des Steuergesetzgebers, gewährleistet ist.

7 5. Schreibt der Gesetzgeber einen Erneuerungsfonds vor? Seite 7 von 12 Nein. Der Erneuerungsfonds wird freiwillig errichtet. Im Zivilgesetzbuch ZGB wird der Erneuerungsfonds in den Art. 712l und 712m erwähnt, woraus zu schliessen ist, dass der Gesetzgeber einen solchen Fonds empfiehlt. Art. 712l III. Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft 1 Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds. 2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und betrieben werden. Art. 712m D. Organisation I. Versammlung der Stockwerkeigentümer 1. Zuständigkeit und rechtliche Stellung 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer insbesondere die folgenden Befugnisse: 1. in allen Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zustehen, zu entscheiden; 2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht über dessen Tätigkeit zu führen; 3. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wählen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten übertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschäftsführung zu prüfen und der Versammlung darüber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; 4. jährlich den Kostenvoranschlag, die Rechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentümern zu genehmigen; 5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; 6. das Gebäude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die üblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentümer, der seine Räume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusätzlichen Prämienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Rechnung abschliesst. 2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentümer und auf den Ausschuss die Vorschriften über die Organe des Vereins und über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen Anwendung. 6. Wie hoch sind die üblichen Einlagen? Jährlich % des Gebäudeversicherungswertes sind Usanz. Die Umlegung auf die einzelnen Eigentümer erfolgt, wie bei den gemeinschaftlichen Kosten allgemein üblich, nach der Wertquote, Art. 649 ZGB.

8 7. Gibt es eine Limite, resp. Kostendach? Seite 8 von 12 Bewährt hat sich bisher eine Grenze von 5 10 % des Gebäudeversicherungswertes; ist diese erreicht, wird nicht weiter eingezahlt. Zu beachten ist bei der Festlegung der Obergrenze, ebenso bei den jährlichen Beiträgen, der bauliche Zustand des Gebäudes. 8. Was geschieht mit dem Erneuerungsfonds beim Verkauf einer Eigentumswohnung? Als zweckgebundenes Sondervermögen verbleibt der Erneuerungsfonds ganz bei der Gemeinschaft, es werden keine Anteile zurückerstattet. Jedoch erhöht ein gut dotierter Erneuerungsfonds den Wert der einzelnen Stockwerkeinheiten. Ein erfahrener Immobilienschätzer bzw. ein gut beratener Kaufinteressent trägt diesem Umstand Rechnung. 9. Welche Kosten dürfen mit dem Erneuerungsfonds gedeckt werden? Dies hängt von der genauen Zweckbestimmung gemäss Verwaltungsreglement ab, Instandhaltungsarbeiten gehören in der Regel immer dazu, während allgemeine Verwaltungskosten normalerweise anders zu decken sind. Zu beachten ist, dass aus steuerrechtlichen Gründen eine Einschränkung auf Unterhalt resp. Instandhaltung zu empfehlen ist. 10. Dürfen wertvermehrende Aufwendungen über den Erneuerungsfonds finanziert werden? Grundsätzlich ja und hängt von der genauen Zweckbestimmung gemäss Verwaltungsreglement ab. Zu beachten gilt, dass die Einlagen in den Erneuerungsfonds bei der Einkommenssteuer grundsätzlich als abzugsfähige Unterhalts- und Verwaltungskosten anerkannt werden. Für die Grundstückgewinnsteuer gilt konsequenterweise, sollten aus dem Erneuerungsfonds wertvermehrende Aufwendungen bestritten werden, können diese nicht als abzugsfähige Anlagekosten geltend gemacht werden. 11. Wer befindet über Äufnung und Verwendung des Erneuerungsfonds? Im Rahmen der Vorschriften des Verwaltungsreglements die Versammlung der Stockwerkeigentümer durch Beschluss. 12. Kann der Erneuerungsfonds aufgelöst werden? Grundsätzlich ja, mit entsprechendem Beschluss der Gemeinschaft. Bei Untergang des Stockwerkeigentums geht auch der Fonds mit unter, über die Verteilung beschliesst, vorbehältlich evtl. Gläubigerrechte und Reglement, die Gemeinschaft.

9 Seite 9 von Was kann getan werden, wenn die Verwendung des Erneuerungsfonds im Hinblick auf bestimmte Sanierungsmassnahmen strittig ist? Es empfiehlt sich, gemeinsam einen unabhängigen Fachmann beizuziehen, welcher den Sanierungsbedarf ermittelt. 14. Wie ist der Erneuerungsfonds zu verwalten? Mit separatem Konto, lautend auf die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung empfiehlt es sich, Kollektivermächtigung (z.b. Verwaltung und Ausschussmitglied) vorzusehen. 15. Was geschieht, wenn Beiträge nicht einbezahlt werden? Die Gemeinschaft kann, meist vertreten durch die Verwaltung, Sicherungsmittel nach Art. 712i und 712k ZGB ergreifen (Pfand- bzw. Retentionsrecht). Auch Neuerwerber haften entsprechend, es sei denn, sie haben ihr Stockwerkeigentum in der Zwangsvollstreckung erstanden. 16. Wo und wie wird der Erneuerungsfonds besteuert? Am Wohnsitz des Steuerpflichtigen; nach Meinung des Bundesgerichts gehört dieser Anteil zum beweglichen Vermögen. Die Rückforderung von Verrechnungssteuern kann seit dem 1. Januar 2002 vom Verwalter im Namen der Gemeinschaft geltend gemacht werden. 17. Sind Einlagen in den Erneuerungsfonds steuerlich abzugsfähig? Ja, soweit damit ausschliesslich Unterhaltskosten gedeckt werden oder aus besonderem Grund abzugsfähige Auslagen (z.b. bauliche Umweltschutzmassnahmen) bestritten werden. Quellennachweis: Stockwerkeigentum, HEV Monika Sommer

10 18. Persönliche Notizen Seite 10 von 12

11 Seite 11 von 12

12 Seite 12 von 12 Adresse: herrliches Arosa GmbH Haus Mittagsarve Hörnlistrasse CH-7050 Arosa Tel.: Mobil: Internet:

Immobilien-Bewirtschaftung

Immobilien-Bewirtschaftung Immobilien-Bewirtschaftung Teil 1: Der Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis MAS Real Estate

Mehr

www.haeusermann.ch STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS

www.haeusermann.ch STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS www.haeusermann.ch STOCKWERKEIGENTUM - ERNEUERUNGSFONDS STOCKWERKEIGENTUM ERNEUERUNGSFONDS www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT 1. Gebäudesanierungen bei Stockwerkeigentum 2. Grundlegendes zum Stockwerkeigentum

Mehr

Reglement "Interessengemeinschaft Noterendörfli" (IGN)

Reglement Interessengemeinschaft Noterendörfli (IGN) Entwurf Reglement "Interessengemeinschaft Noterendörfli" (IGN) 1 Einleitung - Zweck 1.1 Beteiligte Die a) Stockwerkeigentümergemeinschaft Welsikerstrasse 13, 15 und 17 sowie Zelgliweg 2, im Grundbuch Dinhard

Mehr

Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE)

Kriterium Miteigentum (ME) Stockwerkeigentum (StWE) Kriterium Stockwerkeigentum (StWE) Schema Anteil A Anteil B Anteil A Anteil B Anteil C Gesamteigentum Miteigentümer Mitei A Miteigentümer B Sondernutzungsrecht Gesamteigentümer A Gesamteigentümer B Gesetzliche

Mehr

Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum

Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Besondere Klauseln für Kaufverträge im Zusammenhang mit Stockwerkeigentum Inhaltsübersicht: 1. Ausseramtliche Abrechnung bei StWE 2. Hinweis auf das Pfandrecht der StWEG 3. Einlagen in den Erneuerungsfonds

Mehr

STWEG Bewirtschaftung

STWEG Bewirtschaftung STWEG Bewirtschaftung Barbara Binggeli eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin Immobilien-Bewirtschafterin mit eidg. FA Immobilien-Vermarkterin mit eidg. FA Geschäftsführerin und Inhaberin W&B Immobilien AG

Mehr

Statuten der Ethos Stiftung

Statuten der Ethos Stiftung Ethos Stiftung Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten der Ethos Stiftung Artikel 1 - Name und Sitz Unter dem Namen Ethos Schweizerische

Mehr

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) 1 921.912 über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 1 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A. Rh., Appenzell

Mehr

Die Toolbox in der Praxis. Dominik Romang lic. iur. Rechtsanwalt

Die Toolbox in der Praxis. Dominik Romang lic. iur. Rechtsanwalt Die Toolbox in der Praxis Die Toolbox in der Praxis Einleitung und Vorbemerkungen Periodizität des Unterhalts Die erforderlichen Quoren Einleitung und Vorbemerkungen 50 Jahre Stockwerkeigentum Dank an

Mehr

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen

Statuten Stiftung Jugend und Wohnen Stiftung Jugend und Wohnen STATUTEN Abschrift tro Seite 1 von 5 Statuten Stiftung Jugend und Wohnen A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art.1 : Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen Stiftung

Mehr

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Unter dem Namen Stiftung Succursus besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). STIFTUNG SUCCURSUS STIFTUNGSURKUNDE A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen Art. 1 Name und Art der Stiftung Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des

Mehr

Der Neubau des Stockwerkeigentums Herausforderungen und Lösungsansätze. Rinaldo Meier 22. November 2016

Der Neubau des Stockwerkeigentums Herausforderungen und Lösungsansätze. Rinaldo Meier 22. November 2016 Der Neubau des Stockwerkeigentums Herausforderungen und Lösungsansätze Rinaldo Meier 22. November 2016 Einleitung Gesetzliche Einführung STWE 1965 im ZGB STWE = besondere Form des Miteigentums STW-Eigentümer

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000

Direkte Bundessteuer Steuerperiode 1999/2000 Eidgenössische Steuerverwaltung Administration fédérale des contributions Amministrazione federale delle contribuzioni Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben Division principale

Mehr

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters

Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 2016 Geltendmachung von Baumängeln: Die Aufgaben des Verwalters Dr. iur. Raphaël Haas Rechtsanwalt und Notar Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität Luzern

Mehr

Luzerner Toolbox. Langzeitstrategien im Stockwerkeigentum. Heimberg Immobilien Badenerstrasse 5c CH-5442 Fislisbach AG

Luzerner Toolbox. Langzeitstrategien im Stockwerkeigentum. Heimberg Immobilien Badenerstrasse 5c CH-5442 Fislisbach AG Langzeitstrategien im Stockwerkeigentum Praxisbericht über den Einsatz der Luzerner Toolbox. Daniel Heimberg MAS Immobilienmanagement Heimberg Immobilien Badenerstrasse 5c CH-5442 Fislisbach AG ÜBER UNS

Mehr

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) 90.750 über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen,

Mehr

STIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement

STIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement STIFTUNG KINDER & GEWALT Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder Stiftungsreglement Bezeichnung und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Kinder und Gewalt Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder

Mehr

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen

Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne. 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen Solothurner Steuerbuch Kapital- und Liquidationsgewinne inkl. Privilegierte Besteuerung der Liquidationsgewinne 24 Nr. 1 (Steuererklärung Ziff. 2) Gesetzliche Grundlagen 24 StG b) Kapital- und Liquidationsgewinne

Mehr

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder

Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Verfassung der Stiftung Frankfurter Stiftung Für Krebskranke Kinder Präambel Der Verein Hilfe Für Krebskranke Kinder Frankfurt e.v. hat im Jahre 1994 diese Stiftung gegründet mit dem Ziel die Situation

Mehr

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben. Schweizerisches Zivilgesetzbuch ( Original )... Erster Teil: Das Personenrecht ( Original )... Zweiter Titel: Die juristischen Personen... Zweiter Abschnitt: Die Vereine Art. 60 A. Gründung I. Körperschaftliche

Mehr

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen

Mehr

StWE-Reglement Wegleitung zur Überprüfung

StWE-Reglement Wegleitung zur Überprüfung Erläuterung Kritische Frage Antwort, Konsequenz, Massnahmen Ansprechpartner, Literatut ALLGEMEIN StWE-Reglement Wegleitung zur Überprüfung Im Stockwerkeigentümerreglement (StWE-Reglement) können ergänzend

Mehr

Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader

Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer. MLaw Matthias Schrader Der Bau des Stockwerkeigentums ein rechtliches Abenteuer MLaw Matthias Schrader Gliederung 1. Vor und Nachteile von Stockwerkeigentum 2. Abgrenzungsfragen 3. Gründung einer STWE-Gemeinschaft vor und nach

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997

Stiftungsurkunde. der. Fassung vom 20. Mai 1997 Stiftungsurkunde der Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung (Foundation tor Cardiovascular Research) Fassung vom 20. Mai 1997 I. Name und Sitz 1 Unter dem Namen Stiftung für Herz- und Kreislaufforschung

Mehr

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM)

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) vom 4. Mai 1990 1 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Struktur des Stockwerkeigentums 1. I. Schweizerisches Stockwerkeigentum ist unechtes Stockwerkeigentum 1

Inhaltsverzeichnis. 1 Struktur des Stockwerkeigentums 1. I. Schweizerisches Stockwerkeigentum ist unechtes Stockwerkeigentum 1 Inhaltsverzeichnis 1 Struktur des Stockwerkeigentums 1 I. Schweizerisches Stockwerkeigentum ist unechtes Stockwerkeigentum 1 II. Schweizerisches (unechtes) Stockwerkeigentum ist besonders ausgestaltetes

Mehr

STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen

STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen STATUTEN DES VEREINS KITS Kindertagesstätte für Schulkinder Sarnen 1. Name und Sitz Unter dem Namen KITS besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB in Sarnen.

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand ) 668. Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom 8.0.000 (Stand 0.0.00) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 Absatz des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 965

Mehr

Immobilien-Bewirtschaftung

Immobilien-Bewirtschaftung Immobilien-Bewirtschaftung Teil 4: Das Protokoll im Stockwerkeigentum Verfasst von: Antonio Federico Eidg. Dipl. Immobilien-Treuhänder Immobilienbewirtschafter mit eidg. Fachausweis MAS Real Estate Management

Mehr

4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines

4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG. 4.1 Allgemeines 4 GRUNDLAGEN DER HAUSHALTFÜHRUNG 4.1 Allgemeines 4.1.1 Gemeindeautonomie 4.1.2 Gesetzmässigkeit der Haushaltführung 4.1.3 Rechtsgrundlagen für den Gemeindehaushalt 4.2 Die Haushaltführung 4.2.1 Gesetzmässigkeit

Mehr

Stockwerkeigentum: Schema für ein Reglement

Stockwerkeigentum: Schema für ein Reglement Stockwerkeigentum: Schema für ein Reglement Die nachstehende Übersicht enthält die wichtigsten Punkte, die durch das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft geregelt werden bzw. geregelt werden sollen.

Mehr

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?

WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung

Mehr

Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht gesetzliche Grundlage Wohnungseigentumsrecht Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vom 15.03.1951 in der Fassung vom Juli 2009 1/22 Begriffsbestimmungen Wohnungseigentum: Sondereigentum

Mehr

Stockwerkeigentum ist ein Langzeit-Produkt

Stockwerkeigentum ist ein Langzeit-Produkt 1 Stockwerkeigentum ist ein Langzeit-Produkt Stockwerkeigentum bietet Vorteile, bedeutet aber für die Eigentümer auch einige Herausforderungen. Amelie-Theres Mayer entwickelt im Rahmen eines Forschungsprojekts

Mehr

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung

Statuten der Tellco Freizügigkeitsstiftung Statuten der gültig per 01. September 2015 Bahnhofstrasse 4 Postfach 713 CH-6431 Schwyz t + 41 58 442 62 00 fzs@tellco.ch tellco.ch Art. 1 Name Am 27. Januar 2003 errichtete die IG Pensionskasse GmbH eine

Mehr

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. Hauskauf Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Land kauft, benötigt mehr als eine

Mehr

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 20 lit. k) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1. ABSCHNITT: FIRMA,

Mehr

Aargau - Basel Land Statuten

Aargau - Basel Land Statuten Aargau - Basel Land Statuten Seite 1 von 9 I. Name, Sitz, Dauer Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen MASCHINENRING Aargau Basel Land besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein hat seinen

Mehr

Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana

Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung, Forschung und Prävention der Fondation Sana Reglement über den Fonds für Gesundheitsförderung der Fondation Sana Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 der Stiftungsurkunde,

Mehr

Stockwerkeigentum. Referat von lic.iur. Thomas Oberle

Stockwerkeigentum. Referat von lic.iur. Thomas Oberle Stockwerkeigentum Referat von lic.iur. Thomas Oberle Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz Schlichter an der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirks Winterthur Einleitung! Besondere Form des

Mehr

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland

Neufassung der Stiftungsurkunde. der. Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland Neufassung der Stiftungsurkunde der Stiftung der Glarner Kantonalbank für ein starkes Glarnerland (vormals Stiftung der Glarner Kantonalbank KMU und Wohnen) Die Stiftung der Glarner Kantonalbank zur Sicherstellung

Mehr

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7.

Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV), Anhörung Vernehmlassungsfrist 7. März 2012 Synopse Artikel VBVV Entwurf BJ Formulierungsvorschläge Kanton

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG

GESELLSCHAFTSVERTRAG GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh. 2.

Mehr

Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Unter dem Namen Verein ReBolting besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. STATUTEN DES VEREINS ReBolting I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "Verein ReBolting" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Mehr

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht

Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht Anhang zur Verordnung über die Stiftungsaufsicht 212.152.1 Richtlinien für die Anlage und Bewertung des Vermögens von Personalvorsorgestiftungen RRB vom 2. Dezember 1980 A. Vermögensanlage 1. Anlage von

Mehr

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16)

Vom 30. November 1978 (ABl S. 230), geändert am 22. November 2008 (ABl S. 16) Kirchengesetz über die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung ZPVG 803 Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen (Zentrale Pfarreivermögensverwaltung) in der Evangelischen Kirche

Mehr

STATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG

STATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG STATUTEN DES VERBANDES DER ÜBERBETRIEBLICHEN KURSE VON JARDINSUISSE KANTON FREIBURG I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Name und Sitz 1 Unter dem Namen Verband der überbetrieblichen Kurse von JardinSuisse

Mehr

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6

Stiftungsurkunde. Stiftungsurkunde 1/6 Stiftungsurkunde Stiftungsurkunde 1/6 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Name und Sitz...3 Art. 2 Zweck...3 Art. 3 Vermögen...4 Art. 4 Stiftungsrat...4 Art. 5 Revision...5 Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und

Mehr

Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement)

Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement) - 1 - Reglement zur Förderung erneuerbarer Energien und der rationellen Energie- und Wassernutzung (Energiereglement) Erstes Kapitel: Zweck 1 Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement bezweckt, mit der

Mehr

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde

Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz) Stiftungsurkunde Art. 1 Name Unter dem Namen «Pensionskasse der Credit Suisse Group (Schweiz)» besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 26. Januar 1920

Mehr

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn

STATUTEN. der. Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn STATUTEN der Parlamentarischen Gruppe Wirtschaft und Gewerbe des Kantons Solothurn Grundsätze Art. Wesen und Zweck Unter dem Namen Parlamentarische Gruppe Wirtschaft und Gewerbe besteht ein Verein im Sinne

Mehr

Stiftungsstatut. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS

Stiftungsstatut. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS HEKS Hauptsitz Seminarstrasse 28 Postfach 8042 Zürich Tel. 044 360 88 00 Fax 044 360 88 01 heks@heks.ch Stiftungsstatut Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS EPER Secrétariat romand 17 bis,

Mehr

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017

Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen. Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Reglement zu den Vorsorgekapitalien, Rückstellungen und Reserven Vom Stiftungsrat am 8. Dezember 2016 genehmigt In Kraft ab dem 1. Januar 2017 Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen 4 Art. 2 Grundsätze

Mehr

Unter dem Namen Montessori Kindertagesbetreuung VIKI (nachfolgend Verein genannt) besteht eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Unter dem Namen Montessori Kindertagesbetreuung VIKI (nachfolgend Verein genannt) besteht eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. S T A T U T E N Art. Name und Sitz Unter dem Namen Montessori Kindertagesbetreuung VIKI (nachfolgend Verein genannt) besteht eine juristische Person im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Bern.

Mehr

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE

UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE UNIGAMMA ANLAGESTIFTUNG STIFTUNGSURKUNDE INHALTSVERZEICHNIS Art. 1 Name, rechtliche Grundlage und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 Art. 3 Anleger 2 Art. 4 Vermögen und Haftung 2 Art. 5 Organe 3 Art. 6 Die Anlegerversammlung

Mehr

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST

KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar Berechnung und Publikation der Betriebsaufwandquote TER KGAST Richtlinie vom 28. August 2012 KGAST- Richtlinie Nr. 2 Stand vom: 28. August 2012 Beschluss vom: 19. Januar 2012 Betriebsaufwandquote TER KGAST 1 Absicht Die KGAST verfolgt das Ziel, den Anlegern ihrer

Mehr

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter

Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere

Mehr

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT Artikel 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen Verein Mittagstisch Langmatt besteht ein Verein (Verein) im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Die Dauer des

Mehr

SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI"

SATZUNG DER STIFTUNG SCAHANINGI SATZUNG DER STIFTUNG "SCAHANINGI" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "SCAHANINGI". (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Schöningen (Träger). (3) Das

Mehr

WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN

WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN Ausgabe 1998 WEGLEITUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER SPORT-TOTO-ANTEILE IN DEN KANTONEN I. Rechtsgrundlagen Bundesgesetz betr. Lotterien und

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 14. Juni 2017 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist im Handelsregister eingetragen.

Mehr

Fondsurkunde des. Demgemäss erlässt der Gemeinderat Speicher das vorliegende Fondsreglement:

Fondsurkunde des. Demgemäss erlässt der Gemeinderat Speicher das vorliegende Fondsreglement: Fondsurkunde des Bildungs-, Kultur- und Sozialfonds Speicher Präambel 1. In der Gemeinde Speicher bestanden bis anhin 12 als Fonds, unselbständige Stiftungen oder Legate bezeichnete Sondervermögen. Sie

Mehr

Zürich. Statuten. Seite 1 von 8

Zürich. Statuten. Seite 1 von 8 Zürich Statuten Seite 1 von 8 I. Name, Sitz, Dauer Art. 1 Name, Sitz, Dauer Unter dem Namen MASCHINENRING Zürich besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der Verein Maschinenring Zürich entsteht

Mehr

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn 45. Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 8. März 989 A. Allgemeines Art.. Name und Rechtsform Unter dem Namen Verband der evangelisch-reformierten Synoden

Mehr

Nutzungs- und Verwaltungsordnung

Nutzungs- und Verwaltungsordnung Nutzungs- und Verwaltungsordnung Der Liegenschaften auf den Parzellen Nr. 5735 bis 5774 in bezug auf gegenseitige Dienstbarkeiten, über das Miteigentum an der Anmerkungsparzelle Nr. 5734 sowie über gemeinsame

Mehr

STIFTUNGSSTATUT. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS)

STIFTUNGSSTATUT. Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) STIFTUNGSSTATUT Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) Präambel Die im Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund zusammengeschlossenen evangelischen Kirchen der Schweiz verpflichten sich, in

Mehr

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung

Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Verordnung über die Gebühren der Wasserversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung

Mehr

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN

STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN STATUTEN DER STIFTUNG FÜR DIE NACHHALTIGE ENTWICKLUNG DER BERGREGIONEN KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARTIKEL 1 Unter dem Namen "Stiftung für die nachhaltige Entwicklung der Bergregionen" wurde im

Mehr

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee

Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee Die Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 20. November 2009 angepasst und genehmigt. Statuten vom Loipenclub Heiden - Bodensee I. Allgemeines Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Loipen-Club Heiden-Bodensee

Mehr

Verein BoulderSchüür Lenk Statuten

Verein BoulderSchüür Lenk Statuten Verein BoulderSchüür Lenk Statuten 1. Name und Sitz Unter dem Namen Verein BoulderSchüür Lenk besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz an der Lenk. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

Mehr

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.

Mehr

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht

Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse

Mehr

Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis

Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis Bewirtschaftungs- und Nutzungsreglement der Ortsgemeinde Vättis Der Ortsverwaltungsrat der Ortsgemeinde Vättis erlässt gestützt auf Art. 13 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 1 sowie Art. 27 der Gemeindeordnung

Mehr

Reglementsbestimmungen zur Entschärfung der immanenten Interessenkonflikte

Reglementsbestimmungen zur Entschärfung der immanenten Interessenkonflikte Luzerner Tag des Stockwerkeigentums 25. November 2014 Reglementsbestimmungen zur Entschärfung der immanenten Interessenkonflikte David Dürr, Prof. Dr. iur., LL.M., Rechtsanwalt und Notar Immanente Interessenskonflikte

Mehr

Zwischen. und. nachstehend "Verwalter" genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters

Zwischen. und. nachstehend Verwalter genannt, wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Bestellung und Abberufung des Verwalters Verwaltervertrag für Gemeinschaftseigentum Zwischen der Gemeinsc haft d er Eig entüme r des Hauses in der Musterst r. 1 i n 1000 Muste rs tadt und der KUBON Im mobili en Gmb H, Sta u 144 in 26122 Olden

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald

Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Zweckverband Arbeit mit Kindern in Greifswald Satzung 1.430-516 Verbandssatzung des Evangelischen Zweckverbandes Arbeit mit Kindern in Greifswald Vom 13. September 2016 (KABl. S. 378) 03.11.2016 Nordkirche

Mehr

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck

Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,

Mehr

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen?

die budgetierten Kirchensteuereinnahmen im laufenden Jahr Fr. 1,35 Mio. betragen? Kreditrecht Ausgangslage Die Kirchgemeinde X realisiert einen Umbau in einem Gebäude einer Liegenschaft, die im Finanzvermögen bilanziert ist. Die Projektkosten belaufen sich auf Fr. 150'000.00. Zuständigkeit

Mehr

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG

Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG Die Kostentragung für die Zustimmung zum Eigentumsübergang nach 12 WEG 12 WEG Veräußerungsbeschränkung Ziel der Vorschrift : Gemeinschaft ist unauflöslich, daher berechtigtes Interesse an künftigen Miteigentümern

Mehr

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin

Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin KGV Retzin Satzung 1.430-520 Verbandssatzung des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes Retzin Vom 24. Juni 2016 (KABl. 2017 S. 49) 24.02.2017 Nordkirche 1 1.430-520 KGV Retzin Satzung Die Verbandsversammlung

Mehr

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Vernehmlassungsfassung 171.1 Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und in Ausführung von Art. 72 der

Mehr

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB Das vereinfachte Sanierungsverfahren nach dem besonderen Städtebaurecht und die Vorteile, die sich der Gemeinde und den Bürgern im Sanierungsgebiet dadurch bieten Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind

Mehr

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen

über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen 6. Beschluss vom. Februar 00 über die Fälligkeit und den Bezug der Steuerforderungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 000 über die direkten Kantonssteuern

Mehr

GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom

GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG. vom i. d. F. vom GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG AUGUST BIBLIOTHEK Wolfenbüttel e.v. SATZUNG vom 22.05.1971 i. d. F. vom 22.11.2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen»GESELLSCHAFT DER FREUNDE DER HERZOG

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit einem Organ - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

Statuten insieme Aarau-Lenzburg

Statuten insieme Aarau-Lenzburg insieme Aarau-Lenzburg Industriestrasse 14 5036 Oberentfelden Verein für Menschen mit einer geistigen Behinderung und ihren Angehörigen www.insieme -aarau-lenzburg.ch info@insieme -aarau-lenzburg.ch Statuten

Mehr

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH

Gesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation)

Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) Schweizerische Wirbelsäule Stiftung (Swiss Spine Foundation) eine Stiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 80 ff. mit Sitz in Zürich und widme ihr als Anfangskapital CHF 50'000.-

Mehr

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2

STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 STIFTUNG WOHNRESIDENZ SANKT JAKOB GRÄCHEN STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG 2 ART. 1 NAME UND SITZ 2 ART. 2 ZWECK 2 ART. 3 VERMÖGEN 2 II. ORGANISATION DER STIFTUNG 2 ART. 4 ORGANE

Mehr

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014. In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015. Pensionskasse SHP Organisationsreglement Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember 2014 In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015 Pensionskasse SHP i Inhaltsverzeichnis Stiftungsrat 3 Art. 1 Führungsverantwortung

Mehr

Die Wohnrente Unbesorgtes Wohnen im Eigenheim bis ins hohe Alter

Die Wohnrente Unbesorgtes Wohnen im Eigenheim bis ins hohe Alter Die Wohnrente Unbesorgtes Wohnen im Eigenheim bis ins hohe Alter So funktioniert die Wohnrente Sie möchten die Zeit im Ruhestandsalter in den eigenen vier Wänden geniessen, ohne an finanzielle Grenzen

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Aktualisiert Oktober 2016 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter

Mehr

Statuten. des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen

Statuten. des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen Statuten des Hauseigentümerverbandes Schaffhausen I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Hauseigentümerverband Schaffhausen (HEV Schaffhausen) besteht mit Sitz in Schaffhausen ein Verein im Sinne

Mehr

Reglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab

Reglement für Rückstellungen und Reserven. Gültig ab Reglement für Rückstellungen und Reserven Gültig ab 0.0.04 Inhaltsverzeichnis Art. Ziel Art. Definitionen Art. Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten und der Rentenbezüger Art. 4 Rückstellungsarten

Mehr

Reglement für die Christoph Merian Stiftung

Reglement für die Christoph Merian Stiftung Christoph Merian Stiftung: Reglement BaB 7.00 Reglement für die Christoph Merian Stiftung Vom 7. Juni 07 (Stand. Oktober 07) Der Bürgerrat der Stadt Basel, gestützt auf 4 Abs. Ziff. 9 und und 6 der Gemeindeordnung

Mehr

Verein zuwebe Statuten. Statuten. Verein. zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung

Verein zuwebe Statuten. Statuten. Verein. zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung Verein zuwebe, Arbeit und Wohnen für Menschen mit Behinderung Begriffe, die eine weibliche und eine männliche Form aufweisen können, werden in unseren nicht unterschieden, sondern in der einen oder anderen

Mehr

P R O T O K O L L Nr. 1

P R O T O K O L L Nr. 1 Stockwerkeigentum: Schema des ersten Protokolls der Eigentümerversammlung S t o c k w e r k e i g e n t ü m e r G e m e i n s c h a f t... in... P R O T O K O L L Nr. 1 Tag und Zeit Ort Vorsitz Protokoll

Mehr