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1 - Keine amtliche Bekanntmachung WK Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Fach Pädagogik für das Studium zum Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.) im Hauptund Nebenfach Vom 12. Juni 1989 (KWMBl II S. 259) Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Dezember 1988 (GVBl S. 399) erläßt die Universität München folgende Satzung

2 Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2 Studienbeginn 3 Studiendauer 4 Studienvoraussetzungen 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte 7 Studienabschnitte 8 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen 9 Prüfungen 10 Studienplan 11 Studienberatung II. Hauptfachstudium 12 Aufbau, Ziele 13 Studienumfang, Studienschwerpunkte 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) 15 Verteilung der Leistungsnachweise III. Nebenfachstudium 16 Nebenfachstudium im Rahmen des Magisterstudienganges 17 Schlußbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Hiermit werden auf der Grundlage der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M. A.) an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Magisterprüfungsordnung) vom 25. Juni 1986 (KMBI II S. 268) und der Zwischenprüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Magisterstudiengang (Magister-ZwPO) vom 10. Oktober 1988 (KWMBl II 1989 S. 2), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Erwerb des akademischen Grades eines M. A. an der Universität München im Studienfach Pädagogik als Haupt- und Nebenfach beschrieben.

3 2 Studienbeginn Das Haupt- und Nebenfachstudium im Studienfach Pädagogik kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. 3 Studiendauer (1) Die Regelstudienzeit setzt sich zusammen aus einer reinen Studienzeit von 8 Semestern und der Zeit für die Magisterprüfung. Der/Die Student/in soll sich nach achtsemestrigem Studium so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, daß er/ sie die schriftliche Hausarbeit im neunten Semester abschließen und im unmittelbaren Anschluß daran die Klausur und die mündlichen Prüfungen ablegen kann. Die Fristen für die Meldung zur Prüfung und die Ablegung der Magisterprüfung sind in 5 Abs. 2 und 3 der Magisterprüfungsordnung geregelt. (2) Die Studienordnung und die Studienpläne (vgl. 11 und 15) sind so gestaltet, daß die Studenten/innen die Nachweise, die gemäß 33 Abs. 1 der Magister-ZwPO und 6 Abs. 2 Buchst. d) der Magisterprüfungsordnung als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für die jeweilige Prüfung vorgeschrieben sind, im jeweiligen Studienabschnitt erwerben können. (3) Hierbei ist der Gesamtumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen so bemessen, daß dem/der Studenten/in Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen, auch fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen verbleibt. 4 Studienvoraussetzungen Für die Zulassung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium. Bewerber/innen mit fachgebundener Hochschulreife können nur dann zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer fachgebundenen Hochschulreife für das Magisterstudium im Fach Pädagogik immatrikuliert werden können. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt entsprechend den Bestimmungen in 4 Abs. 7 der Magisterprüfungsordnung und 7 der Magister- ZwPO.

4 6 Allgemeine Studienziele und Studieninhalte (1) Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, und Fertigkeiten erworben werden, die zu einer Berufsausübung im Fach Pädagogik gemäß Magisterprüfungsordnung befähigen. (2) Der/Die Student/in der Pädagogik soll sich mit den grundlegenden Erkenntnissen seines/ihres Faches auseinandersetzen, wissenschaftliche Methoden handhaben lernen und zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie zu Handlungskompetenz in verschiedenen Berufsfeldern (Lehre, Forschung, Entwicklung und Planung, Erziehungspraxis, Beratung, pädagogische Publizistik u. a.) befähigt werden. 7 Studienabschnitte Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. Das Grundstudium erstreckt sich auf vier Semester. Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen; das Hauptstudium schließt mit der Magisterprüfung ab. 8 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen Die Ziele und Inhalte des Studiums werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten bzw. Unterrichtsformen vermittelt: - Vorlesungen (V) - Proseminare (PS) - Hauptseminare (HS) - Oberseminare (OS). 9 Prüfungen (1) Die Magisterprüfung wird nach der Magisterprüfungsordnung abgelegt. (2) Die Zwischenprüfung wird nur im Hauptfach Pädagogik nach Maßgabe der Magister- ZwPO abgelegt. (3) Die Regelungen für die Prüfungen, insbesondere über die bei der Meldung zu den Prüfungen einzuhaltenden Fristen und die Wiederholungsmöglichkeiten, ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung.

5 10 Studienplan (1) Die inhaltliche Ausgestaltung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan ( 14). (2) Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf. Darüber hinaus wird eine Leseliste erstellt. 11 Studienberatung (1) Die zentrale Studienberatung an der Universität München erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden: - vor Studienbeginn, besonders in Zweifelsfällen - bei geplantem Wechsel des Studienganges - in allen Fragen von Zulassungsbeschränkungen. (2) Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultät für Psychologie und Pädagogik durch die hierfür vom Institut für Empirische Pädagogik und Pädagogische Psychologie und vom Institut für Pädagogik benannten Fachstudienberater/innen durchgeführt. Für Studienanfänger/innen werden in der Regel Einführungsveranstaltungen abgehalten. Der/Die Student/in sollte die Fachstudienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen: - bei Aufnahme des Studiums - ggf. für die Wahl von Wahlpflichtbereichen - beim Bestehen fachspezifischer Studienvoraussetzungen, die bei Studienbeginn ggf. noch nicht nachgewiesen werden können - in allen Fragen der Studienplanung - nach nicht bestandenen Prüfungen - vor der Wahl von Schwerpunkten - bei Wechsel der Studienfachkombinationen - nach Hochschulwechsel. (3) Für Auskünfte im Zusammenhang mit der Magisterprüfungsordnung ist die Geschäftsstelle des Promotionsausschusses Dr. phil. und für den Magister Artium, für Auskünfte im Zusammenhang mit der Magister-ZwP0 die Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse für die Zwischenprüfung zuständig.

6 II. Hauptfachstudium 12 Aufbau, Ziele (1) Das Hauptfachstudium gliedert sich in - Grundstudium (1.-4. Fachsemester) und - Hauptstudium (5.-8. Fachsemester). Das Grundstudium soll eine einheitliche pädagogische Grundausbildung vermitteln und in die Hauptgebiete der Pädagogik und ihre Probleme, in die wissenschaftlichen Forschungsmethoden und in ausgewählte pädagogische Tätigkeitsbereiche (schulische und außerschulische Erziehungsfelder) einführen. Das Hauptstudium dient der vertieften wissenschaftlichen Beschäftigung mit den allgemeinen Grundlagen des Faches und einer dem Studienabschluß und Berufsziel entsprechenden Schwerpunktbildung. (2) Im einzelnen ergeben sich für das Studium der Pädagogik folgende Teilziele: - Fähigkeit zu wissenschaftlichem Denken in Hinsicht auf pädagogische Fragestellungen - Fähigkeit zur Reflexion der Bedingungen und Konsequenzen von pädagogischem Denken und Handeln unter Einbeziehung von historischen und vergleichenden Aspekten - Beherrschung von Methoden und Techniken im Bereich der pädagogischen Forschung - Fähigkeit zu Analyse und Lösung praktischer pädagogischer Probleme. 13 Studienumfang, Studienschwerpunkte (1) Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) an Lehrveranstaltungen beträgt mindestens - im Grundstudium 36 SWS - im Hauptstudium 36 SWS - insgesamt 72 SWS. (2) Zum Grundstudium gehört die Methodenausbildung einschließlich Statistik. Sie gliedert sich in 4 SWS empirische Forschungsmethoden einschließlich Statistik und 2 SWS geisteswissenschaftliche Forschungsmethoden. (3) Das Studium fächert sich in folgende Schwerpunkte auf, die nicht als Klassifikation im strengen Sinne aufgefaßt werden können. Überschneidungen sind im Rahmen bestimmter Thematiken unvermeidbar. Hier aufgeführte Unterpunkte sind als Beispiele zu verstehen. Die Zuordnung einer Lehrveranstaltung zu dem jeweiligen Studienschwerpunkt erfolgt im Einzelfall durch den Dozenten.

7 1. Theorien und Systeme der Pädagogik (TS) - wissenschaftstheoretische Grundlagen - Grundbegriffe der Pädagogik - Grundformen und Aufgabenfelder der Erziehung - Legitimation pädagogischen Handelns - Theorie-Praxis-Verhältnis 2. Anthropologische Grundlagen von Bildung und Erziehung (AG) - Strukturen des Menschen - Bildsamkeit und Erziehungsfähigkeit - Verhalten, Handeln - Lernen, Denken - Sprache 3. Prozesse der Entwicklung und Erziehung (EE) - Lehren und Lernen - Entwicklung von Sprache, Denken, Intelligenz - moralische und emotionale Entwicklung - Motivation 4. Gesellschaftliche Bedingungen von Bildung und Erziehung (GB) - Institutionalisierung und Organisationsformen der Erziehung - Kultur, Technik, Ökologie - Sozialisation - Migrantenproblematik - Bildungsplanung 5. Geschichte der Pädagogik und Vergleichende Pädagogik (GV) - Analyse einer Epoche - Analyse eines Einzelwerks einer bestimmten Epoche - Entwicklungen von Erziehungsvorstellungen, Institutionen und der Erziehungspraxis - Dritte Welt - Bildungssysteme verschiedener Länder 6. Theorie und Praxis pädagogischer Institutionen (PI) - Schule - sozialpädagogische Einrichtungen - Erwachsenenbildung - Erziehungsberatung. (4) Zusätzlich wird ein Praktikum im pädagogischen Anwendungsfeld von 6 Wochen Dauer empfohlen. Es sollte während der vorlesungsfreien Zeit und vor dem Besuch des in der Magisterprüfungsordnung geforderten zweiten Hauptseminars abgeleistet werden.

8 14 Lehrveranstaltungen (Studienplan) Lfd. Nr. Fachgebiet Zahl der SWS Grundstudium Veranstaltungsart Pflicht (P) 1 Empir. Forschungsmeth. einschl. Statistik *) 4 PS P 2 Geisteswiss. Forschungsmeth.*) 2 PS P 3 Theorien und Systeme d. Päd. 8 V / PS P 4 Anthrop. Grundlagen v. Bildung und 6 V / PS P Erziehung 5 Prozesse der Entwicklung und Erziehung 6 V / PS P 6 Ges. Bedingungen von Bildung und 4 V / PS P Erziehung 7 Theorie und Praxis päd. Institutionen 4 V / PS P 8 Geschichte der Pädagogik und 2 V / PS P Vergleichende Pädagogik Hauptstudium 9 Theorien und Systeme d. Päd. 6 V / HS P 10 Anthrop. Grundlagen v. Bildung und 4 V / HS P Erziehung 11 Prozesse der Entwicklung und Erziehung 6 V / HS P 12 Ges. Bedingungen von Bildung und 6 V / HS P Erziehung 13 Geschichte der Pädagogik 4 V / HS P 14 Vergleichende Pädagogik 4 V / HS P 15 Theorie und Praxis päd. Institutionen 6 V / HS P *) Zusätzlich zu den Pflichtveranstaltungen werden weitere 4 SWS Empirische Forschungsmethoden einschließlich Statistik" und weitere 2 SWS Geisteswissenschaftliche Forschungsmethoden" zur Vertiefung auf freiwilliger Basis angeboten. 15 Verteilung der Leistungsnachweise (1) Die Anzahl der notwendigen Leistungsnachweise für die Zulassung zu den Prüfungen im Hauptfach ist in der Magisterprüfungsordnung bzw. in der Magister-ZwPO geregelt. (2) Im Grundstudium sind Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen zu erwerben: 1. einer Einführung in empirische Forschungsmethoden mit Statistik 2. einer Einführung in geisteswissenschaftliche Forschungsmethoden 3. einem Proseminar aus dem Studienschwerpunkt Theorien und Systeme der Pädagogik, das mit einer Einführung in wissenschaftliches Arbeiten verbunden ist

9 4. zwei Proseminaren fakultativ aus zwei der folgenden Studienschwerpunkte - anthropologische Grundlagen von Bildung und Erziehung - Prozesse der Entwicklung und Erziehung - gesellschaftliche Bedingungen von Bildung und Erziehung - Geschichte der Pädagogik und Vergleichende Pädagogik - Theorie und Praxis pädagogischer Institutionen. (3) Im Hauptstudium sind zwei Hauptseminarscheine zu erwerben. Die Hauptseminare sind aus zwei der in 13 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 aufgeführten Studienschwerpunkte auszuwählen, in denen im Grundstudium kein Proseminarschein erworben wurde. (4) Der Erwerb weiterer Leistungsnachweise im Grund- und Hauptstudium auf freiwilliger Basis wird empfohlen. III. Nebenfachstudium 16 Nebenfachstudium im Rahmen des Magisterstudienganges (1) Studienziele und Studieninhalte. Das Studium soll in die Hauptgebiete und Kernfragen der Pädagogik sowie in Theorie und Praxis ausgewählter pädagogischer Institutionen einführen. Die Studieninhalte entsprechen denen des Hauptfachstudiums. (2) Studienumfang, Pflichtbereich, Studienschwerpunkte. Das Studium umfaßt 8 Semester mit insgesamt 30 SWS akademischen Unterrichts. Der Studienschwerpunkt Theorien und Systeme der Pädagogik" einschließlich Methoden ist Pflichtbereich. Für den Erwerb von Methodenkenntnissen wird eine gesonderte Pflichtveranstaltung für Studierende der Pädagogik im Nebenfach angeboten. (3) Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptseminar sind folgende Leistungsnachweise: - ein Schein über die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar über Methoden für Studenten/innen im Nebenfach - ein Proseminarschein aus dem Studienschwerpunkt Theorien und Systeme der Pädagogik - ein Proseminarschein aus einem der Studienschwerpunkte gemäß 13 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6. Darüber hinaus ist die bestandene Zwischenprüfung im Hauptfach nachzuweisen. (4) Der für die Zulassung zur Magisterprüfung nachzuweisende Hauptseminarschein ist in einem der in 13 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6 genannten Studienschwerpunkte zu erwerben.

10 Dabei darf es sich nicht um den Studienschwerpunkt handeln, aus dem der Proseminarschein vorgelegt wurde. (5) Lehrveranstaltungen (Studienplan) Lfd. Nr. Fachgebiet Zahl der SWS Veranstaltungsart Pflicht (P) 1 Theorien und Systeme der Pädagogik 2 PS P 2 Methoden 2 PS P 3 Wahlpflichtbereich I 2 PS P 4 Wahlpflichtbereich II 2 HS P 5 Wahlbereich 22 V / PS / HS P 17 Schlußbestimmungen Diese Studienordnung gilt für Studierende, die das 'Studium nach dem Inkrafttreten der Studienordnung aufgenommen haben. Diese Studienordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 15. Dezember 1988 und 1. Juni 1989 und unter Einhaltung des Verfahrens nach Art. 72 Abs. 3 BayHSchG. München, den 12. Juni 1989 Prof. Dr. Wulf Steinmann Präsident Die Satzung wurde am 13. Juni 1989 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 14. Juni 1989 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 14. Juni 1989.

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