Hinweisblatt für Antragsteller (II) - Niederschlagswasserversickerung

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1 10707 Berlin VIII D 2 Hinweisblatt für Antragsteller (II) - Niederschlagswasserversickerung 1. Einführung und gesetzliche Grundlagen Grundsätzlich soll im Land Berlin das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser dort verbleiben ( 36 a Berliner Wassergesetz). Eine wasserbehördliche Erlaubnis bzw. Genehmigung gemäß 8; 9; 10 und 48 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 320 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1520) in Verbindung mit den 14 und 16 des Berliner Wassergesetzes (BWG) in der Neufassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) ist dann zu beantragen, wenn die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit nach der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung vom 24. August 2001 (siehe Anlage 2) nicht erfüllt werden. Welche Art der Versickerung erlaubnisfähig ist, entnehmen Sie bitte der als Anlage 1 beigefügten Tabelle, die dem Abwasserbeseitigungsplan Berlin (Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2001) entnommen ist. Die Versickerungsart ist u.a. abhängig vom Verschmutzungsgrad des Regenwassers, der Lage des Grundstücks innerhalb oder außerhalb eines Wasserschutzgebietes sowie den geologischen Verhältnissen. 2. Nutzung des Niederschlagswassers Die Nutzung des Niederschlagswassers wird grundsätzlich befürwortet und ist wasserbehördlich erlaubnisfrei. 3. Antragstellung Versickerungsanlagen zur Niederschlagsentwässerung sind mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. In diesem Antrag ist der Vor- und Nachname des Antragstellers sowie des Anlagen- und Grundstückseigentümers zu benennen. Erfolgt die Antragstellung nicht durch den Bauherrn selbst, so ist eine Vollmacht beizubringen, in der bestätigt wird, dass der Antrag im Auftrag und zu Lasten des Bauherrn eingereicht wird. Die Antragsunterlagen sind an nachstehende Adresse zu senden: Stand:

2 Hinweisblatt II Wasserbehörde - VIII D 2 Brückenstr Berlin Folgende prüffähige Unterlagen sind 2 - fach einzureichen: 3.1. Übersichtsplan Auf dem Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 (DIN A 4-Größe meist ausreichend) ist das Grundstück in seinen Umrissen in roter Farbe einzuzeichnen. Karten von Berlin können über den Landkarten-Fachhandel oder vom Geoportal der Webseite der kostenlos heruntergeladen werden. Übersichtsseite des FIS-Brokers: Start des FIS-Brokers zur Kartenauswahl: Außenanlagenplan Auf dem Lageplan im Maßstab 1:500 ( bei kleineren Anlagen ggf. im größeren Maßstab ) sind das (die) betroffene (n) Grundstück (e) mit einem schwarzen Strich zu umranden die Eigentumsgrenzen in gelb anzulegen vorhandene bauliche Anlagen in grau oder schwarz, geplante in rot und zu beseitigende in gelb darzustellen, die Nachbargrundstücke zu bezeichnen. Die Versickerungsanlagen einschließlich der Zuleitungen zu diesen Anlagen sind in blau einzuzeichnen. Die der jeweiligen Versickerungsanlage zuzuordnende Entwässerungsfläche ist verschiedenfarbig darzustellen Erläuterungsbericht: Angaben zum Grundstück Angabe der Bodenverhältnisse (ggf. Baugrundgutachten) Ist kein Baugrundgutachten vorhanden, sind Auskünfte zum Untergrund in der Baubeschreibung zu geben. Angabe der Geländeoberkante (GOK) in m NN Angabe des mittleren höchsten Grundwasserstandes (MHGW) für die Versickerungsanlage in m NN (Bemessungsgrundwasserstand) Hinweis: Die kostenpflichtige Grundwasserauskunft ist vor der Planung einzuholen, da der MHGW (Mächtigkeit des Sickerraums) die Art der Versickerungsanlage entscheidend bestimmt. Stand:

3 Hinweisblatt II Sie erhalten Sie auf formlosen Antrag von unserem Referat VIII E -Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Geologie-, Arbeitsgruppe VIII E 3 unter der o.g. Adresse oder Tel.-Nr oder 2035, Fax Angaben zu Eigenwasserversorgungsanlagen / Brunnen auf dem Grundstück Angaben zur Altlastensituation Diese Auskunft ist frühzeitig vom Umweltamt des jeweiligen Bezirkes bzw. von unserem Referat VIII C - Bodenschutz unter o.g. Adresse einzuholen, da der Betrieb der Versickerungsanlagen die Altlastenfreiheit voraussetzt Angaben zur Entwässerungsfläche Größe der Dachfläche in (m 2 ) mit Art der Dachdeckung Größe der Verkehrsfläche in (m 2 ) mit Angabe der durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte Größe der Stellflächen (PKW, LKW, andere KFZ) in (m 2 ) Befestigungsart von Zufahrts-, Stell- und Hofflächen sowie deren Nutzung (Be- und Entladezonen sowie Lagerflächen von wassergefährdenden Stoffen sind gesondert auszuweisen) Angaben zur Versickerungsanlage Aufbau der Versickerungsanlage, zeichnerische Darstellung einschl. Schnittzeichnungen Berechnung der Bemessung Versickerungsanlagen sind nach Arbeitsblatt DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser zu bemessen und herzustellen. Das aktuelle Arbeitsblatt ist bei der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. erhältlich: DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.v. Theodor-Heuss-Allee 17 D Hennef Tel / /Fax info@dwa.de Internet: 4. Zustimmungserklärung Bei mittelbaren Oberflächengewässerbenutzungen ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers der benutzten Leitung(en) beizufügen (privatrechtliche Vereinbarung). Bei der Benutzung von Regenwasserkanälen der Berliner Wasserbetriebe genügt die Vorlage des Vertragsangebotes. Stand:

4 Hinweisblatt II Nachweis der Gemeinnützigkeit Wenn die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung auf Grund von Gemeinnützigkeit vorliegen, ist dieses mit einem aktuellen Bescheid des Finanzamtes über die Freistellung von der Körperschaftssteuer zu belegen. VIII D 2 Frau Wagner Schutz der oberirdischen Gewässer - Telefon: (030) Anlagen: 1 Tabelle zur Erlaubnisfähigkeit - Bedingungen für die Versickerung von Regenwasser außerhalb von Trinkwasserschutzzonen I und II 2 Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) vom 24. August 2001 Stand:

5 Anlage 1 zum Hinweisblatt II Bedingungen für die Versickerung von Niederschlagswasser in Gebieten außerhalb der Trinkwasserschutzzonen I und II gemäß Abwasserbeseitigungsplan Berlin, S. 98 (Hrsg. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin 2001) 1 Dachfläche außer aus Blei, Kupfer und Zink (ohne Beschichtung) 2 Rad- und Gehwege in Wohngebieten und vergleichbaren Gewerbegebieten breitflächige Versickerung mit Oberbodenpassage 30 cm Mutterboden außerhalb WSG Art der Versickerungsanlage: WSG III (A, B) Mulden- und Mulden- Rigolen-Versickerung, Versickerungsbecken (intermittierend beschickt) 30 cm Mutterboden mit A red: A S < 15:1 außerhalb WSG WSG III (A, B) Schacht-, Rohr- und Rigolenversickerung ohne Oberbodenpassage außerhalb WSG WSG III (A, B) PKW-Stellflächen in Wohngebieten Hofflächen in Wohngebieten und vergleichbaren Gewerbegebieten ohne intensive Nutzung 5 PKW-Stellflächen mit Kundenverkehr 6 Hofflächen in Wohngebieten und vergleichbaren Gewerbegebieten mit erhöhtem Verkehrsaufkommen sowie LKW-Stellflächen ohne Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 7 Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone ohne Bus- und Ladeverkehr (DTV 500 KFZ/d #, Bauklasse V, VI) 8 Wohnsammelstraße, Fußgängerzone mit Ladeverkehr (DTV 500 bis KFZ/d #, Bauklasse III, IV) 9 Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Straße im Gewerbegebiet (DTV bis KFZ/d #, Bauklasse II, III) 10 Schnellverkehrsstraße, Industriesammelstraße (DTV über KFZ/d #, Bauklasse SV, I, II) metallische Dachflächen aus Blei, Kupfer und Zink * 12 Ladezonen, Lagerflächen, Umschlag- und Abfüllplätze und sonstige Flächen mit Umgang wassergefährdender Stoffe Stand: 07/2008

6 Anlage 1 zum Hinweisblatt II # Orientierungswert * bis 50 m² Dachfläche wie Punkt 1 (Bagatellgrenze) 0 nicht zulässig 1 zulässig 2 Einzelfallprüfung (u. U. gelten besondere Anforderungen und Einschränkungen) WSG Wasserschutzgebiet DTV durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung Stand: 07/2008

7 Anlage 2 zum Hinweisblatt II Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser gemäß Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV vom ) I. Anforderungen an die zu entwässernde Fläche Niederschlagswasser im Sinne dieser Verordnung darf außerhalb von Wasserschutzgebieten erlaubnisfrei versickert werden, sofern es von 1. nichtmetallischen Dachflächen einschließlich beschichteten metallischen Dachflächen * 2. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohngrundstücken einschließlich PKW- Stellflächen in Wohngebieten oder 3. Straßenflächen in Gebieten, die ausschließlich für Wohn- und Bürozwecke genutzt werden, sofern sie eine durchschnittliche tägliche Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 nicht überschreiten stammt. II. Anforderungen an das schadlose Versickern Das Versickern von Niederschlagswasser aus den in I. genannten Herkunftsbereichen ist zulässig, sofern 1. bei der Mulden- sowie Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens anderthalb Meter beträgt, (Hinweis: Gebührenpflichtige Auskünfte über den Bemessungs- bzw. höchsten Grundwasserstand (HGW) sind schriftlich beim Referat VIII E -Wasserwirtschaft, Wasserrecht, Geologie-, Arbeitsgruppe VIII E 3 unter der o.g. Adresse oder Tel.-Nr oder 2035, Fax zu beantragen) 2. bei der Mulden- und Mulden-Rigolen-Versickerung die belebte Bodenzone aus einer mindestens 30 Zentimeter starken Mutterbodenschicht besteht, 3. bei der Rigolen-, Rohr- oder Schachtversickerung der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlage und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt und die grundwasserschützenden Deckschichten nicht durchbohrt werden, 4. die Vernässung angrenzender Gebäude ausgeschlossen wird, 5. die Versickerung keine Vegetationsschäden und unzulässigen Bodenbelastungen verursacht sowie 6. der Versickerungsraum unter der Versickerungsanlage frei von Altlasten ist und nicht aus Trümmer- oder Bauschutt oder Schuttbeimengungen besteht. Stand: 07/2008

8 Anlage 2 zum Hinweisblatt II III. Anforderungen an die Versickerungsart (1) Das Versickern von Niederschlagswasser hat 1. von Flächen gemäß I. Nr. 1 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung zu erfolgen; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen; 2. von Flächen gemäß I. Nr. 2 und 3 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung zu erfolgen. (2) Bei Planung, Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DWA-Arbeitsblatt A 138) zu beachten. Insbesondere sind die Funktionstüchtigkeit und der einwandfreie Betrieb der Versickerungsanlage entsprechend den herkömmlichen Verfahren sicherzustellen und laufend zu überwachen. VIII D 2 - Schutz der oberirdischen Gewässer - Telefon: (030) Stand: 07/2008

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