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1 An das Seite 1/6 Finanzamt... Dornbirn,.. Jänner 2007 Name, St Nr Abweisungsbescheid vom. betreffend die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre bis.. In offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung gegen den oben angeführten Bescheid und stelle die folgenden Anträge: 1. Der angefochtene Bescheid möge wegen Gemeinschaftswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit ersatzlos aufgehoben werden. 2. Die Berufung möge der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt werden. 3. Ich beantrage eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat. Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung des gestellten Aufhebungsantrages vom. betreffend die Einkommensteuerbescheide bis. Begründung Zunächst verweise ich auf die von mir gestellten Anträge vom.. Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde nehme ich wie folgt Stellung:

2 Seite 2/6 1. Auswirkungen des 67 Abs 1 EStG auf Wanderarbeitnehmer Auf Seite 2 letzter Absatz äußert die Abgabenbehörde ohne weitere Erläuterungen die folgende Ansicht: Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es sich daher bei 67 Abs 1 EStG nicht um eine Bestimmung, welche sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann. Aufgrund welcher Erwägungen die Abgabenbehörde zu diesem Ergebnis gelangt, lässt sie leider nicht nachvollziehen. Laut schriftlicher Auskunft der Zentralen Ausgleichsstelle vom bezahlt die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung derzeit an in Österreich lebende Versicherte eine Rente. Laut Auskunft der Rentenversicherung in Liechtenstein zählt diese derzeit rd in Österreich ansässige Rentenempfänger. Über die Anzahl der in Österreich ansässigen Rentenbezieher aus anderen EU-Mitgliedsländern (z B Italien) liegen uns derzeit leider keine Unterlagen vor. Tatsache ist jedenfalls, dass 100 Prozent der in die Schweiz oder nach Liechtenstein auspendelnden Grenzgänger ab dem Eintritt in die Pension die Tarifbegünstigung des 67 Abs 1 EStG überhaupt nicht (Schweiz) oder nur teilweise (Liechtenstein) in Anspruch nehmen können. Hingegen können alle in Österreich ansässigen Personen, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht haben, unabhängig davon ob diese in der Aktivzeit Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewebebetrieb bezogen haben, ab dem Eintritt in den Ruhestand die Tarifbegünstigung des 67 Abs 1 EStG konsumieren. Die von der Abgabenbehörde geäußerte Ansicht ist daher nicht nachvollziehbar.

3 2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung mit der Unterschiedlichkeit der Steuersysteme Die Abgabenbehörde versucht die Ungleichbehandlung unter Verweis auf Kopf damit zu rechtfertigen, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der zwei Gruppen in Seite 3/6 Österreich eine Folge der inhomogenen Steuersysteme Österreichs bzw der Nachbarländer sei. Eine aus den unterschiedlichen Steuersystemen resultierende Ungleichbehandlung stelle keine Diskriminierung dar. Die Abgabenbehörde geht bei ihrer rechtlichen Würdigung offensichtlich von vollkommen falschen Voraussetzungen aus: - Im gegenständlichen Fall geht es um die Behinderung (Beschränkung) der Freizügigkeitsrechte durch die Republik Österreich. - Jene Ruhebezüge die von Liechtenstein oder der Schweiz ausbezahlt werden, dürfen aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat (Österreich) besteuert werden (Art 18 DBA Ö/CH bzw Ö/FL). Eine Ausnahme besteht bei Ruhebezügen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Art 19 DBA Ö/CH bzw Ö/FL). Die unterschiedlichen Steuersysteme Österreichs, der Schweiz und des Fürstentum Liechtensteins spielen daher im gegenständlichen Fall überhaupt keine Rolle, da der Republik Österreich in der Regel das alleinige und ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht. Der Verweis auf Kopf ist verwegen ja geradezu missbräuchlich und wir zitieren daher den ganzen Absatz des im SWI erschienen Aufsatzes: Dies bedeutet beispielsweise, dass sich die unterschiedliche steuerliche Stellung einer in Österreich besteuerten, nach Liechtenstein auspendelnden Grenzgängerin im Vergleich zu Arbeitnehmern, deren Einkünfte in Liechtenstein besteuert werden, aus der Tatsache ergibt, dass der zur Anwendung gelangende Steuertarif in Österreich höher als in

4 Liechtenstein ist. Die unterschiedliche Besteuerung ist damit nicht auf das DBA zurückzuführen, sondern notwendige Folge des Fehlens einheitlicher Steuersätze im EWR. In dem vom VwGH entschiedenen Fall (VwGH vom , 98/15/202) beanspruchte die Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit die im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung kommenden Steuersätze. - Die Abgabenbehörde kommt in weiterer Folge zum Ergebnis, dass die Nichtgewährung der österreichischen Tarifbegünstigung ( 67 Abs 1 EStG) ihre Ursache im Fehlen einer analogen vergleichbaren ausländischen (Schweiz bzw Liechtenstein) Befreiungsbestimmung habe. Die Nachvollziehung dieser Seite 4/6 Schlussfolgerung ist unmöglich. Die Nichtgewährung der Tarifgewährung hat ihre Ursache in der Anknüpfung des 67 Abs 1 EStG an den Auszahlungsmodus der Pension. Die Begünstigung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Pension in vierzehn Raten ausbezahlt wird. In der Schweiz wird die Jahrespension aber im Gegensatz zu Österreich nur in zwölf Raten pro Jahr ausbezahlt. Die steuerlichen Vorschriften der Schweiz bzw des Fürstentum Liechtenstein haben im gegenständlichen Fall KEINE Auswirkung auf die steuerliche Behandlung in Österreich. Die formelle Anknüpfung des 67 Abs 1 EStG an den Auszahlungsmodus stellt zumindest im Falle von Rentenbezügen eine versteckte Behinderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar und ist daher gemeinschaftswidrig, da die Pensionen aller in Österreich ansässigen Personen, welche niemals von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben, begünstigt besteuert werden und alle Pensionen von in Österreich ansässigen Personen, welche von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Vergangenheit Gebraucht gemacht haben, höhere Steuern zu entrichten haben als die zuerst genannte Personengruppe. 3. Zur Berücksichtigung fiktiver Sachverhalte

5 Auch wenn die Begünstigung des 67 Abs 1 EStG im Wortlaut nach eine Begünstigung für sonstige Bezüge sein mag, ist sie ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach eine allgemeine Tarifbegünstigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das im Aufhebungsantrag zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit keine Verpflichtung fiktiver Sachverhalte ableiten lasse. In dieser Form kann dieser Aussage zugestimmt werden es besteht jedoch die Verpflichtung, eine Norm anzupassen oder Teile davon zu negieren, wenn diese Norm im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, sodass als Ergebnis eine gemeinschaftskonforme Norm herauskommt. Da ich der Ansicht bin, dass die formale Anknüpfung des 67 Abs 1 EStG an den Auszahlungsmodus eine Gemeinschaftswidrigkeit darstellt, ist diese Norm dahingehend zu adaptieren, dass man als Ergebnis eine gemeinschaftskonforme Norm erhält es sind daher 1/7 der ausbezahlten ausländischen Jahrespension begünstigt mit Seite 5/6 den Steuersätzen des 67 Abs 1 EStG zu versteuern bzw die Fiktion aufzustellen, dass die Jahrespension in vierzehn Raten ausbezahlt wurde. Die Berücksichtigung fiktiver Sachverhalte ist wie die folgenden Beispiele zeigen, nicht so ungewöhnlich wie dies von der Abgabenbehörde vorgegeben wird: 69 Abs 2 EStG Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- u Unfallversorgung Ein Siebtel der ausbezahlten Entgelte wird unabhängig vom Auszahlungsmodus als sonstige Bezüge im Sinne des 67 Abs 1 EStG versteuert. 69 Abs 3 EStG Heeresbezüge Bei der Auszahlung von Bezügen gemäß HeeresGebG 2001 sind pauschal 22% Lohnsteuer einzubehalten.

6 Ein Siebtel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge sind unabhängig vom Zahlungsmodus als sonstige Bezüge gem 67 Abs 1 EStG zu versteuern. 69 Abs 5 EStG Rückzahlung von Pflichtbeiträgen Unabhängig vom Auszahlungsmodus werden ein Siebtel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gem 67 Abs 1 EStG ausgewiesen. 69 Abs 7 EStG Einkünfte aus Dienstleistungsschecks Unabhängig von der Auszahlung können ein Siebtel der ausbezahlten Dienstleistungsschecks gem 67 Abs 1 EStG versteuert werden. 4. Verfassungswidrigkeit des 67 Abs 1 EStG 1988 Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bedürfen gesetzliche Differenzierungen einer sachlichen Rechtfertigung, sie müssen daher aus Unterschieden im Tatsächlichen resultieren, die überdies sachlich begründet sein müssen (vgl etwa die Nachweise bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht Rz 1347 mwn). Solche faktische Unterschiede sind im konkreten Fall nicht vorhanden. Die unterschiedliche Besteuerung zwischen Beziehern inländischer Pensionen und Beziehern ausländischer Personen kann meines Erachtens nicht begründet werden. Der Seite 6/6 Bezieher einer ausländischen Pension hat keinen Einfluss auf den Auszahlungsmodus. Der Bezieher einer ausländischen Pension ist in Österreich ansässig und bezahlt die gesamte auf die Pension entfallende Einkommensteuer in Österreich. Der Bezieher einer ausländischen Pension hat die gleichen Lebenshaltungskosten wie der Bezieher einer inländischen Pension und muss aufgrund der Anknüpfung des 67 Abs 1 EStG an den Auszahlungsmodus rd ein Siebtel mehr Steuern bezahlen als der Bezieher einer inländischen Pension. Bei den Beziehern einer ausländischen Pension sind daher ebenso wie in den Fällen des 69 EStG ein Siebtel der bezogenen Pension herauszurechnen und mit

7 dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 6 Prozent zu besteuern damit die Gleichheit aller Staatsbürger wieder hergestellt wird. Der Bescheid beruht aus den angeführten Gründen auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsvorschrift und verletzt den Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Mit freundlichen Grüßen

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