Satzung zur Änderung der Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom...

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1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS l), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 962) folgende Satzung: 1 Die Satzung über die Benützung der Entwässerungseinrichtung der Landeshauptstadt München (Entwässerungssatzung) vom 14. Februar 1980 (MüABl Seite 91), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Oktober 1999 (MüABl Seite 389), wird wie folgt geändert: 1. Änderung des 4 a) 4 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden nach...herstellung, Änderung, die Werte Eigenkontrolle, Wartung eingefügt. b) In Absatz 5 wird die Zahl 300 l/ha/sec ersetzt durch 335 l/s/ha. c) Absatz 6 wird durch folgende Neufassung ersetzt: (6) Schachtabdeckungen und Aufsätze von Entwässerungsanlagen müssen nach DIN-EN 124 Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen ausreichend tragfähig sein. 2. Änderung des 5 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7.2.2, Ausgabe 1988 ersetzt durch die Worte DIN-EN Teil 4, Abschnitt 4, Ausgabe Änderung des 7 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: - In Buchstabe a wird das Wort Kanälen ersetzt durch Freispiegelkanälen. - In Buchstabe b wird das Wort Kanäle ersetzt durch Freispiegelkanäle.

2 - Buchstabe c erhält folgende Fassung: (c) sie an Straßen mit städt. Druckentsorgungsleitungen grenzen oder in den Grundstücken selbst Druckentsorgungsleitungen liegen und wenn die Stadt einen Abzweig mit Absperrschieber eingesetzt hat. b) Bei Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: 2 Bei Straßen, die mit Druckentsorgungsleitungen kanalisiert sind, besteht Anschlusspflicht für den Anschluss bestehender baulicher Anlagen, wenn die Stadt im Bereich der Einmündung der Wegefläche in die Straße einen Abzweig mit Absperrschieber in die Druckentsorgungsleitung eingesetzt hat. 4. Änderung des 9 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte dauernd oder auf eine bestimmte Zeit gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Befreiungen sind zu befristen. Soweit sie nicht für eine kürzere Frist erteilt sind, endet ihre Geltungsdauer spätestens 5 Jahre nach ihrer Erteilung. c) Absatz 4 enthält folgende Fassung: (4) Befreiungen sind widerruflich, insbesondere bei Änderung der Befreiungsvoraussetzungen oder aus wasserwirtschaftlichen oder hygienischen Gründen. 5. Änderung des wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Worte können grundsätzlich nur ersetzt durch sollen. 6. Änderung des wird wie folgt geändert: a) Die Anlage zu 16 Abs. 4 wird durch die Neufassung in der Anlage zu dieser Satzung ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 6 werden die Worte nach DIN 1999 und für Abwasser mit verseifbaren Ölen und Fetten, das über Fettabscheider nach DIN 4040 ersetzt durch die Worte und für Abwasser mit schwerflüchtigen lipophilen Stoffen, das über Fettabscheider. 7. Änderung des wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung 16 Abs. 5 ersetzt durch die Verweisung 16 Abs. 6.

3 b) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen Änderung des wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz Änderung des wird wie folgt geändert: Absatz 2 Buchstabe b wird durch folgende Fassung ersetzt: b) der Einbau von Probenahmestellen, Probenahmeschächten, Probenahmegeräten und Abwassermengenmesseinrichtungen 10. Änderung des wird wie folgt geändert: In Absatz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort Baumverordnung ersetzt durch Baumschutzverordnung. 11. Änderung des wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort lesbar ersetzt durch lesbar (Schriftgröße mindestens 2,5 mm). b) In Absatz 3 Abschnitt wird die Bezeichnung DIN 1986 Teil 1 Tabelle 1 ersetzt durch DIN 1986 Teil 100 Tabelle 1. c) In Absatz 3 Abschnitt wird die Bezeichnung DIN 1986 Teil 2 ersetzt durch DIN 1986 Teil 100 und DIN-EN Teil 2. d) In Absatz 3 Abschnitt Buchstabe d werden die Verweisungen wie folgt ersetzt: - DIN 1986 Teil 4 Ziffer 3 Tabelle Spalte 1 durch DIN 1986 Teil 4 Ziffer 4 Tabelle Spalte 1 - DIN 1986 Teil 1 Tabelle 1 Nr. 1.7 durch DIN 1986 Teil 100 Tabelle 1 Nr e) Absatz 5 erhält folgenden neuen Satz 5:

4 4 Bei jeder Unterschrift ist der Name des Unterzeichnenden, die vollständige Anschrift für Zustellungen, bei juristischen Personen die vollständige Bezeichnung der Rechtsform anzugeben. 12. Änderung des wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt: (2) Mindestens 5 Arbeitstage bevor Aufgrabungsarbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen begonnen werden, ist bei der Stadt, Kreisverwaltungsreferat, eine verkehrsaufsichtliche Genehmigung und bei der Stadt, Stadtentwässerungswerke, Abt. Anwesensentwässerung, die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für die Aufgrabung einzuholen und der Arbeitsbeginn unter Vorlage der genehmigten Pläne und der verkehrsaufsichtlichen Genehmigung zur Niederschrift zu erklären. Während der Arbeiten kann die Stadt durch ihre Beauftragten Anordnungen treffen, z. B. über die Freilegung von Tiefbauobjekten, über die schonende Behandlung des städt. Pflastermaterials, zum Schutz von Bäumen, über die Sicherung und das Einfüllen von Baugruben und über weitere Maßnahmen zum Schutz des städtischen Eigentums oder des Eigentums Dritter. 13. Änderung des wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: Der Verpflichtete hat zur Überprüfung und Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Privatkanäle und der nichthäuslichen Abwassereinleitungen einschließlich Behandlungsanlagen Maßnahmen der Stadt (z. B. Dichtheitsprüfungen) zu gestatten, Auskünfte zu erteilen, Einsicht in einschlägige betriebliche Aufzeichnungen und Unterlagen (z. B. Betriebstagebücher) zu gestatten und in sonstiger zumutbarer Weise bei der Überwachung oder Überprüfung mitzuwirken. Auf Verlangen der Stadt sind ihr solche Aufzeichnungen und Unterlagen zu übermitteln. 14. Änderung des wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wert...Bodenplatte eingefügt und von Privatkanälen. b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) bei Änderungen, Erweiterungen, bei der Behebung von Schäden an bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen oder beim Anschluss neuer baulicher Anlagen an bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen (aa) nach dem (Regelzeitpunkt für die Erstprüfung) oder nach Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Prüfung für die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage,

5 5 (bb) vor dem oder vor Ablauf von 20 Jahren seit der letzten Prüfung für die von der Maßnahme berührten Bereiche, auf Verlangen der Stadt auch für die nicht von der Maßnahme berührten Bereiche der Grundstücksentwässerungsanlage. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Untersuchung ist in Abständen von 15 Jahren zu wiederholen. d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4) Unabhängig von den in Absatz 1 und 2 angeführten Anlässen für Dichtigkeitsprüfungen müssen bestehende Entwässerungsanlagen von Grundstücken, auf denen nur häusliches Abwasser anfällt, bis zum auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit untersucht und nach Beseitigung von Mängeln wasserdicht sein. Die Untersuchung ist in Abständen von 20 Jahren zu wiederholen. Die Bestätigung des ausführenden Unternehmers, dass die Anlage wasserdicht ist, ist vom Verpflichteten aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. e) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5 und erhält folgenden Satz 2: Darüber hinaus kann die Stadt bei bestehenden Privatkanälen, unabhängig von ihrem baulichen Zustand, einen Dichtheitsnachweis verlangen, wenn sie bisher noch nicht auf Dichtheit geprüft worden sind. f) Die bisherigen Absätze 5, 6 und 7 werden zu den Absätzen 6, 7 und Änderung des wird aufgehoben und durch folgende Neufassung ersetzt: 31 Leichtflüssigkeitsabscheider (1) Die Eigentümer von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sind verpflichtet, nach den Bestimmungen der DIN-EN 858 Teil 2 und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers die Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zu betreiben. (2) Die Funktionsfähigkeit der Abscheideranlage ist von einer sachkundigen Person durch folgende Maßnahmen monatlich zu kontrollieren: - Messung der Schichtdicke der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider, - Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammfang, - Kontrolle der Funktionsfähigkeit des selbsttätigen Abschlusses im Abscheider und evtl. vorhandener Alarmeinrichtungen - nach einer Generalinspektion entsprechend Abs. 5 erstmalig wieder nach 6 Monaten,

6 6 - Sichtkontrolle des Wasserstandes vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz (falls vorhanden) bei Wasserdurchfluss, um eine Verstopfung des Einsatzes zu erkennen. Sonderkonstruktionen sind nach der Betriebs-und Wartungsanleitung des Herstellers zu kontrollieren. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Grobe Schwimmstoffe sind zu entfernen. Soweit die Abscheideranlage ausschließlich eingesetzt wird zur - Behandlung von Regenwasser, das mit Leichtflüssigkeiten verunreinigt ist, - Absicherung von Anlagen und Flächen beim Umgang mit Leichtflüssigkeiten können die Intervalle für die - Messung der Schichtdicke bzw. der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit im Abscheider, - Messung der Lage des Schlammspiegels im Schlammsammelraum, in Abhängigkeit vom tatsächlichen Anfall an Schlamm und Leichtflüssigkeit und in Eigenverantwortung des Betreibers auf maximal 6 Monate verlängert werden. (3) Die Abscheideranlage ist halbjährlich entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch sachkundiges Personal zu warten. Zusätzlich zu den Maßnahmen der Eigenkontrolle (Abs. 2) sind folgende Arbeiten durchzuführen: - Kontrolle des Koaleszenzeinsatzes, falls vorhanden, auf Durchlässigkeit, wenn der Wasserstand vor und hinter dem Koaleszenzeinsatz deutliche Unterschiede aufweist, und auf Beschädigung. Reinigen oder Austausch des Koaleszenzeinsatzes nach Angaben des Herstellers, soweit erforderlich, - Entleerung und Reinigung des Abscheiders, soweit erforderlich (z. B. bei starker Verschlammung), - Reinigung der Ablaufrinne im Probenahmeschacht, falls vorhanden. Soweit die Abscheideranlage ausschließlich eingesetzt wird zur - Behandlung von Regenwasser, das mit Leichtflüssigkeiten verunreinigt ist, - Absicherung von Anlagen und Flächen beim Umgang mit Leichtflüssigkeiten, können die Intervalle der Wartungen in Abhängigkeit vom tatsächlichen Anfall an Schlamm und Leichtflüssigkeit in Eigenverantwortung des Betreibers auf höchstens 12 Monate verlängert werden. Die Feststellungen und ausgeführten Arbeiten sind in einem Wartungsbericht zu erfassen und zu bewerten. (4) Die im Abscheider zurückgehaltene Leichtflüssigkeit ist spätestens zu entsorgen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der Speichermenge erreicht hat. Die Speichermenge ist im Typenschild und in den technischen Unterlagen zum Abscheider aufgeführt.

7 7 Der Schlamm muss spätestens entsorgt werden, wenn der Schlammsammelraum voll ist. Bei Abscheidern, die gleichzeitig oder ausschließlich zur Absicherung von Anlagen oder Flächen dienen, in oder auf denen mit Leichtflüssigkeiten umgegangen wird (z. B. Betankungsflächen), ist ergänzend das nach den landesrechtlichen Bestimmungen erforderliche Rückhaltevolumen vorzuhalten. Die abgeschiedene Leichtflüssigkeit ist daher bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevolumens auch dann zu entnehmen, wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % der Speichermenge noch nicht erreicht hat. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bei der Entsorgung der aus der Anlage entnommenen Stoffe sind zu beachten. Die Abscheideranlage ist wieder mit Wasser zu füllen, das den Bestimmungen des 16 entspricht. (5) Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren ist die Abscheideranlage, nach vollständiger Entleerung und Reinigung, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen (Generalinspektion). Es müssen dabei mindestens folgende Punkte geprüft und erfasst werden: - Sicherheit gegen den Austritt von Leichtflüssigkeiten aus der Abscheideranlage und den Schachtaufbauten (Überhöhung/Warnanlage), - baulicher Zustand und Dichtheit der Abscheideranlage, - Zustand von Einbauteilen, von vorhandenen Innenbeschichtungen und elektrischen Einrichtungen, - Tarieren der selbsttätigen Verschlusseinrichtung, - Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Aufzeichnungen im Betriebstagebuch, - Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der Inhalte der Abscheideranlage, - Vorhandensein und Vollständigkeit erforderlicher Zulassungen und Unterlagen (Genehmigungen, Entwässerungspläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen usw.). Es ist ein Prüfbericht anzufertigen, in dem die geprüften Punkte, die technischen Daten der Anlage und Mängel festzuhalten sind. Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. (6) Leichtflüssigkeitsabscheider im Erdreich sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Frei aufgestellte Anlagen können visuell geprüft werden. Die Dichtheitsprüfungen können in Anlehnung an DIN-EN 1610 mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Die Leichtflüssigkeitsabscheideranlage einschließlich Schlammfang ist bis Oberkante Abdeckung auf Dichtheit zu prüfen. Vor der Dichtheitsprüfung sind folgende Maßnahmen durchzuführen: - die vollständige Entleerung und gründliche Reinigung aller Anlagekomponenten,

8 8 - der Ausschluss des Zuflusses von Wasser, - die visuelle Begutachtung des baulichen Zustandes der Anlagekomponenten, einer vorhandenen Beschichtung und des Schachtaufbaus einschließlich Fugen. Die Prüfdauer beträgt 1 Stunde. Die Abscheideranlage einschließlich der Schachtaufbauten muss dicht sein. Sie gilt als dicht, wenn kein Wasserverlust feststellbar ist. Dauer, Art und Ergebnis der Dichtheitsprüfung sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren. Der Beginn der Dichtheitsprüfung ist entsprechend 27 Abs. 1 zur Niederschrift zu erklären. 29 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend. (7) Es ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung von Mängeln zu dokumentieren sind. (8) Betriebstagebücher, Prüfberichte und Entsorgungsbelege sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen zur Überprüfung zu übermitteln. (9) Sachkundig sind Personen des Betreibers oder beauftragter Dritter, die auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen sicherstellen, dass sie Bewertungen oder Prüfungen der Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen sachgerecht durchführen. Fachkundige Personen sind Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen im hier genannten Umfang sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen. Im Einzelfall können diese Prüfungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, in ihrem Aufgabengebiet nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden. (10) Ist der Eigentümer einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage nicht zugleich deren Besitzer, so treffen die Verpflichtungen nach Absatz (1) bis (9) auch den Besitzer der Anlage. 16. Änderung des wird wie folgt geändert: Absatz 1-7 werden gestrichen und durch folgenden Hinweis ersetzt: aufgehoben 17. Änderung des wird wie folgt geändert: In 36 Abs. 3 wird der letzte Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

9 9 Zur Ermittlung der Kosten sind Kostenvoranschläge zweier verschiedener Unternehmen vorzulegen, die auf einem nach Maß und Mengen einheitlichen Leistungsverzeichnis aufgebaut sind. 18. Änderung des wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden die Worte Grundstücksreinhaltungsverordnung vom 16. Dezember 1976 (MüABl Seite 250) ersetzt durch Reinhaltungsverordnung vom 29. November 2000 (MüA- Bl. Seite 506). 19. Änderung des wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte (1) Ordnungswidrig handelt, wer ersetzt durch (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich. b) In Buchstabe (e) wird die Verweisung 16 Abs. 9 ersetzt durch 16 Abs. 11. c) In Buchstabe (i) wird die Verweisung 25 Abs. 7 ersetzt durch 25 Abs. 8. d) Buchstabe (n) erhält folgende Fassung: (n) entgegen den Bestimmungen des 29 Abs. 2 d, Abs. 3 oder entgegen vollziehbaren Anordnungen nach 29 Abs. 5 Satz 1 die Nachweise über die Dichtheit, Funktionsfähigkeit und Mängelbeseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen oder Privatkanälen nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen 29 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht rechtzeitig wasserdicht herstellt. e) Buchstabe (p) erhält folgende Fassung: (p) entgegen der Bestimmung des 31 Abs. 4 Satz 1 Leichtflüssigkeiten nicht rechtzeitig entsorgt. f) Nach Buchstabe (p) wird folgender neuer Buchstabe (q) eingefügt: (q) entgegen der Bestimmung des 31 Abs. 7 das Betriebstagebuch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt. g) Der bisherige Buchstabe (q) wird zu Buchstabe (r). Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

10 10 Anlage zu 16 Abs. 4 Entwässerungssatzung Grenzwerte für Einleitung nichthäuslicher Abwässer Parameter Analysenverfahren Grenzwert 1. Vorrang staatlicher Grenzwertregelung Kupfer DIN EN ISO E22 0,5 mg/l Sofern in Anforderungen nach der Abwasserverordnung in der Neufassung vom (BGBl I, S. 4047) und in ihrer jeweils gültigen Fassung oder nach dem auf Grund dieser Verordnung fortgeltenden Abwasserverwaltungsvorschriften für die Abwassereinleitung andere Grenzwerte festgelegt sind, dann gehen diese Grenzwerte für die jeweiligen Parameter den Grenzwerten unter Punkt 2 vor. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe - LHKW - Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, Trichlorethan, Dichlormetan, berechnet als Chlor EN ISO F4 0,5 mg/l 2. Bezugspunkt, Analysenverfahren, Grenzwert Nickel DIN EN ISO E22 0,5 mg/l 2.1 Am Ablauf von Abwasserbehndlungsanlagen und an der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal Parameter Analyseverfahren Grenzwert Nitrit DIN EN ISO D20 20 mg/l Phenol-Index DIN H mg/l ph-wert DIN C Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) angegeben als Chlorid DIN EN 1485 H 14 0,5 mg/l Polycyklische aromatische Wohlenwasserstoffe (PAK) DIN 38407F18 0,01 mg/l SPE-AOX in stark salzhaltigen Wässern nach Festphasenanreicherung DIN H 22 0,5 mg/l Quecksilber DIN EN 1483 E 12 0,05 mg/l Ammonium DIN E mg/l Silber DIN EN ISO E22 1 mg/l Arsen DIN EN ISO E22 0,1 mg/l Sulfid leicht freisetzbar DIN D 27 1 mg/l Blei DIN EN ISO E22 0,5 mg/l Schwerflüchtige lipophile Stoffe DEV H mg/l BTXE DIN F 9-1 0,1 mg/l Zink DIN EN ISO E22 2 mg/l davon Benzol 0,01 mg/l Cadmium DIN EN ISO E22 0,2 mg/l Zinn DIN EN ISO E22 2 mg/l Chlor, freies EN ISO G 4-2 0,5 mg/l 2.2 An der Übergabestelle vom Grundstück zum Straßenkanal Chrom DIN EN ISO E22 0,5 mg/l Sulfat DIN EN ISO D mg/l Chrom (VI) DIN D 24 0,1 mg/l Temperatur DIN C 4 35 C Cobalt DIN EN ISO E22 1 mg/l Absetzbare Stoffe (nach 30 Min. Absetzdauer) DIN H 9-2 Cyanid, leicht freisetzbar (nach dem Abtrennungsverfahren) DIN D ,1 mg/l - bei Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999 und Fettabscheidern nach DIN bei anderen Anlagen 5,0 ml/l 0,5 ml/l Fluorid DIN D mg/l 3. Andere Analysenverfahren Sofern auf Grund der Abwasserbeschaffenheit in besonderen Fällen die angegebenen Analysenverfahren nicht anwendbar sind, können mit Zustimmung der Stadt andere wissenschaftlich anerkannte und allgemein erprobte Verfahren angewendet werden. Kohlenwasserstoffe, insbesondere Mineralöle DIN EN ISO H53 20 mg/l 4. Entnahme und Behandlung von Abwasserproben Für die Probenahme ist DIN A 11 anzuwenden, für die Konservierung der Proben DIN EN ISO , für die Homogenisierung DIN A 30.

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