Carola Stauche Mitglied des Deutschen Bundestages. Newsletter vom 24. Juni Blickpunkt Berlin

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1 Newsletter vom 24. Juni ) Gedenkstunde zum Überfall auf die Sowjetunion vor 75 Jahren 2) Entscheidung zum Fracking 3) Bundesverfassungsgericht erlaubt Staatsanleihenkäufe 4) Einigung zur Erbschaftssteuer 5) Impressum Liebe Leserinnen und Leser, nun ist tatsächlich eingetreten, was befürchtet, aber irgendwie doch nicht für möglich gehalten wurde: Eine Mehrheit der Briten hat für den Austritt ihres Landes aus der EU gestimmt. Nun stellt sich die Frage: Was bedeutet das für die Briten, für uns, für die EU? Verschiedene Szenarien sind denkbar, aber klar ist: Die Entscheidung ist ein politisches Erdbeben, das weitreichende Folgen haben wird. In einer Sonderfraktionssitzung haben wir uns heute Mittag mit der Situation beschäftigt. Bei allen Schwierigkeiten stehen wir zur EU; wir wissen, dass viel Arbeit vor uns liegt, aber wir sind überzeugt, dass ein geeintes Europa unser Garant für Frieden, Freiheit, Wachstum und Sicherheit ist. Wie es nun konkret mit den Briten weitergeht, ist noch weitgehend unklar. Der britische Premierminister David Cameron hat seinen Rücktritt angekündigt; nicht sicher ist, ob er selbst den Austritt aus der EU in die Wege leiten oder das seinem Nachfolger überlassen wird. In den nächsten Tagen wird es Treffen auf verschiedenen Ebenen geben, um Konsequenzen zu besprechen. Auch der Bundestag wird in der kommenden Woche zu einer Sondersitzung zusammenkommen. Eines möchte ich noch anmerken: Eine große Mehrheit der jungen Leute hat für den Verbleib in der EU gestimmt. Das zeigt, dass die Generation der Zukunft nach wie vor von der europäischen Idee überzeugt ist. Bei aller Bestürzung kann das auch ein wenig Hoffnung machen. Herzliche Grüße, 24. Juni 2016 Seite 1

2 1) Gedenkstunde zum Überfall auf die Sowjetunion vor 75 Jahren Am Mittwoch gedachten wir mit einer Debatte im Bundestag des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion vor 75 Jahren. Wir erinnern damit an das Leid und Unrecht, das aus dem Angriff des nationalsozialistischen Deutschen Reiches auf die Sowjetunion entstanden ist. Am 22. Juni 1941 begann unter dem Decknamen Unternehmen Barbarossa der deutsche Überfall auf die Sowjetunion. Dieser Angriff war von Beginn an als Vernichtungskrieg geplant worden. Millionen Bewohner der Sowjetunion, Soldaten wie Zivilisten, starben in der Folge. Neben den direkten Kampfhandlungen war insbesondere das absichtlich herbeigeführte Verhungernlassen die Ursache für das Massensterben. Ich bin ganz bei Bundestagspräsident Norbert Lammert, der in seinen Eröffnungsworten sagte: Wenn wir heute an den deutschen Überfall auf die Sowjetunion erinnern, bekräftigen wir unseren Willen, diesen Lehren einer Geschichte, für die unser Land mehr Verantwortung trägt als alle anderen, gerecht zu werden und nie und nirgends zu dulden, dass [die] unumstößlichen Prinzipien von Freiheit und Frieden in Europa infrage gestellt werden. 2) Entscheidung zum Fracking Lange haben wir in der Koalition und in der Öffentlichkeit darum gerungen, eine Regelung zur umstrittenen Fracking-Technologie zu finden, die alle relevanten Aspekte berücksichtigt. In der zurückliegenden Sitzungswoche ist es nun endlich gelungen, ein Gesetzespaket zu verabschieden. Unstrittig war dabei immer, dass wir eine Regelung brauchen, um einen klaren Rechtsrahmen zu formulieren. Denn nach der bisherigen Rechtslage ist sowohl konventionelles genauso wie unkonventionelles Fracking grundsätzlich erlaubt. Werden Genehmigungsanträge abgelehnt, könnten Unternehmen diese theoretisch im Klagewege durchsetzen. Umweltverträglichkeitsprüfung, Fracking in Natur- oder Wasserschutzgebieten und der Umgang mit Lagerstättenwasser waren bisher weder einheitlich noch zufriedenstellend geregelt. Das seit 2011 geltende Moratorium stellte in erster Linie einen freiwilligen Verzicht der Industrie auf weitere Fracking-Maßnahmen dar (welche im Übrigen zum Teil bereits seit 50 Jahren in Deutschland angewendet werden). Doch nun drang die Industrie (verständlicherweise) darauf, dass es eine Regelung gibt oder (gesetzeskonform) nach den bestehenden Regelungen weiter gearbeitet werden kann. Für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gilt grundsätzlich, dass es beim Schutz 24. Juni 2016 Seite 2

3 der Gesundheit der Menschen, der Umwelt und des Trinkwassers keine Kompromisse geben darf. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD stellt daher zum Einsatz der Fracking-Technologie klar, dass der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit absoluten Vorrang hat. Zudem haben wir dort vereinbart, dass umwelttoxische Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten nicht zum Einsatz kommen dürfen. Zur Umsetzung dieser Vorgaben haben das Bundesumweltministerium (BMUB) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) ein Regelungspaket vorgelegt, das am 1. April 2015 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Es sieht umfassende Änderungen unter anderem am Wasserhaushaltsgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundesberggesetz vor, die bereits zu einer massiven Verschärfung der Anforderungen für den Einsatz der Fracking-Technologie führen. Neben weiteren strengen Regelungen verbietet das Paket u.a. Fracking jeglicher Art in sensiblen Gebieten wie Wasserschutzund Heilquellenschutzgebieten sowie an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung vollständig. In Nationalparks und Naturschutzgebieten soll die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt werden. Anders als bei der konventionellen Gasförderung gibt es in Deutschland noch keine Erfahrungen mit der Gasförderung in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten, also in Schiefer- und Kohleflözgestein. Deshalb ist schon in den Regierungsentwürfen geregelt, dass zum jetzigen Zeitpunkt und mit dem derzeitigen Wissensstand kein kommerzielles unkonventionelles Fracking in Deutschland möglich ist. Lediglich eine eng begrenzte Zahl von wissenschaftlich begleiteten und überwachten Probebohrungen ist unter strengsten Umweltanforderungen möglich. Nach 2018 sollen in absoluten Ausnahmefällen Fördergenehmigungen erteilt werden können. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch äußerst streng gefasst: Eine unabhängige Expertenkommission aus sechs Mitgliedern, davon drei Umweltinstitute, muss den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich einstufen. Die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe beim Umweltbundesamt muss die verwendeten Fracking-Gemische als nicht wassergefährdend einstufen und alle sonstigen umfassenden öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, d. h. insbesondere zum Wasser-, Boden- und Umweltschutz, müssen vorliegen. Die endgültige Entscheidung über die Genehmigung liegt ausschließlich bei den zuständigen Bergbau- und Wasserbehörden der Länder. Diese sind also an das Votum der o. g. unabhängigen Expertenkommission nicht gebunden. Dies hat auch der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in 24. Juni 2016 Seite 3

4 einem Gutachten bestätigt. Sollte eine Fracking-Maßnahme unter all diesen Voraussetzungen genehmigt werden, so gelten hier die im Bereich der konventionellen Erdgasförderung neu eingeführten strengen Auflagen ebenfalls vollumfänglich. Insgesamt sind die vorgesehenen Umwelt- und Trinkwasserschutzmaßnahmen also bereits im Regierungsentwurf sehr weitreichend. Die Koalitionspartner haben diese Vorschläge der Bundesregierung im vergangenen Jahr ausführlich im Parlament beraten. Die CDU/CSU-Fraktion konnte in den Gesprächen weitere Schutzvorkehrungen für Umwelt und Wasser durchsetzen. So wurden folgende weitere Verschärfungen der Anforderungen an den Einsatz der Fracking-Technologie gegenüber den Regierungsentwürfen vereinbart: Unter anderem wurde klargestellt, dass auch Brunnen, aus denen Wasser zur Verwendung in Lebensmitteln gewonnen wird, ebenfalls in die Ausschlussgebiete für Fracking einbezogen werden sollen. Auch wurde die bisherige Unterscheidung zwischen Fracking zur Erdgas- oder Erdölförderung aufgehoben, sodass jeweils die gleichen strengen Anforderungen gelten. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung des Verbots des unkonventionellen Frackings auf den Bereich oberhalb von 3000 Metern Tiefe soll zur Vermeidung von Schutzlücken entfallen. Damit wird Fracking in unkonventionellen Lagerstätten auch unterhalb von 3000 Metern verboten. Bundesweit sollen nur bis zu vier Probebohrungen zur Erforschung der Auswirkungen unkonventionellen Frackings möglich werden. Diese Probebohrungen dürfen jedoch nur mit Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen erfolgen. Hierbei sind geologische Besonderheiten der betroffenen Gebiete und sonstige öffentliche Interessen abzuwägen. Die Begrenzung der Probebohrungen ist geboten, da Fracking-Vorhaben zu Erprobungszwecken grundsätzlich dasselbe Gefährdungspotenzial, insbesondere für den Untergrund und den Wasserhaushalt, aufweisen wie kommerzielle Fracking-Vorhaben. Nach der Einigung zwischen CDU/CSU und SPD in Bezug auf die gesetzliche Regelung des Frackings ist festzuhalten: Grundsätzlich bleibt unkonventionelles Fracking verboten. Der Schutz von Gesundheit, Umwelt und Trinkwasser bleibt oberstes Gebot. Gleichzeitig muss der gesetzliche Rahmen für die Erdgasförderung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn offen halten sowie die seit Jahrzehnten praktizierte konventionelle Erdgasförderung in Deutschland auch weiterhin ermöglichen. Vor diesem Hintergrund halte ich den vorliegenden Gesetzesentwurf für einen ausgewogenen Kompromiss, der in erster Linie unsere hohen Umweltstandards berücksichtigt. 24. Juni 2016 Seite 4

5 3) Bundesverfassungsgericht erlaubt Staatsanleihenkäufe Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag den Grundsatzbeschluss der Europäischen Zentralbank zum Kauf von Staatsanleihen für rechtens erklärt. Die Europäische Zentralbank hat am 6. September 2012 mit dem OMT- Programm (Outright Monetary Transactions) ein Instrument beschlossen, mit dem das Europäische System der Zentralbanken in vorab unbeschränktem Ausmaß Ankäufe kurzfristiger Anleihen von Staaten im Euro- Währungsgebiet durchführen kann. Bisher wurde von diesem Instrument noch kein Gebrauch gemacht. Gemäß Bundesverfassungsgericht darf die Deutsche Bundesbank sich an der Durchführung des OMT-Programms unter den im vergangenen Jahr vom Europäischen Gerichtshof definierten Maßgaben beteiligen: Die Ankäufe dürfen nicht angekündigt werden, das Volumen der Ankäufe muss im Voraus begrenzt sein, es ist eine Mindestfrist zwischen Emission der Anleihe und ihrem Ankauf einzuhalten, es dürfen nur Anleihen von Mitgliedstaaten mit Zugang zum Anleihemarkt erworben werden, die erworbenen Schuldtitel dürfen nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden. Sobald die Intervention nicht mehr erforderlich ist, sind die Ankäufe zu begrenzen oder einzustellen und erworbene Schuldtitel an den Markt zurückzuführen. Das Bundesverfassungsgericht hält fest, dass die im Rahmen der europäischen Integration bestehenden Rechte und Pflichten des Deutschen Bundestags einschließlich seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt werden. Das OMT-Programm der EZB enthält kein verfassungsrechtlich relevantes Risiko für das Budgetrecht des Deutschen Bundestags. 4) Einigung zur Erbschaftssteuer Die Koalition hat sich am Montag auf eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt. Mit der Einigung sichern wir den Bestand von mittelständischen Unternehmen und damit die besondere Struktur der Unternehmenskultur in Deutschland. Die kurzfristige parlamentarische Umsetzung bis zum 30. Juni ist zwar ambitioniert, ich bin allerdings zuversichtlich, dass sich alle Beteiligten ihrer Verantwortung bewusst sind und alles für einen fristgerechten Abschluss in die Wege leiten. Die Einigung führt für viele Unternehmen zu weniger Bürokratie. Für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt weiterhin die Lohnsummenprüfung, um von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont zu bleiben. Wir konnten in den Verhandlungen eine Erhöhung der Beschäftigten- 24. Juni 2016 Seite 5

6 zahl von drei auf fünf erreichen, so dass über Thüringer Unternehmen mehr von dieser Entlastung profitieren dürften. Außerdem bleiben Saisonarbeitnehmer bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt. Gut ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht die vollständige Verschonung von Betriebsvermögen nicht beanstandet hat. Somit sind keine Arbeitsplätze durch die Erbschaftsteuer in Gefahr. Allerdings dürfen auch Investitionen in den Unternehmen durch die Erbschaftsteuer nicht behindert werden. In diesem Zusammenhang gab es auch weitere Änderungen gegenüber dem Kabinettentwurf. So wurde die Reinvestitionsfrist für eigentlich nicht begünstigtes Vermögen auf 2 Jahre verlängert, wenn dieses Vermögen für betriebliche Investitionen verwendet wird. Auch die Bewertung des übertragenen Vermögens im Kontext der Niedrigzinsphase wurde praxistauglicher ausgestaltet. Der sog. Kapitalisierungsfaktor wurde auf max. 12,5 Prozent gedeckelt. Auch in dem Fall, dass Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Unternehmen anfällt, ist den Erben geholfen. Sie profitieren von einer erweiterten Stundungsregelung. Zukünftig besteht ein Anspruch auf eine voraussetzungslose und zinslose Stundung für 10 Jahre, wenn Lohnsummenregelung und Behaltensfrist eingehalten werden. 24. Juni 2016 Seite 6

7 MdB Platz der Republik Berlin Büro: Wilhelmstr. 65 Raum: 113 Telefon: Telefax: carola.stauche@bundestag.de Wahlkreisbüro Saalfeld-Rudolstadt Obere Straße Saalfeld Telefon: Telefax: carola.stauche.ma70@bundestag.de Wahlkreisbüro Sonneberg Bahnhofstraße Sonneberg Telefon: Telefax: carola.stauche.ma71@bundestag.de Wahlkreisbüro Pößneck Steinweg Pößneck Telefon: Telefax: carola.stauche.ma72@bundestag.de 24. Juni 2016 Seite 7

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