S A T Z U N G. 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des OSP/Westfalen Bochum e.v."
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- Philipp Michel
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1 S A T Z U N G 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des OSP/Westfalen Bochum e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum-Wattenscheid und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Ziel / Zweck des Vereins 1. Der Verein bezweckt die Förderung von Nachwuchsarbeit und von Spitzensport, insbesondere die Unterstützung des Olympiastützpunktes Westfalen / Bochum und der durch ihn zu betreuenden Sportarten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Nachwuchs- und Kaderathleten in den Bereichen - pädagogische, - soziale, - medizinische und - wissenschaftliche Betreuung. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Die Zulässigkeit einem Mitglied, das Träger des OSP ist, Mittel für Zwecke des OSP zur Verfügung zu stellen, bleibt von vorstehender Regel unberührt. 6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. -1-
2 3 Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede juristische und natürliche, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erwerben. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzungsbestimmungen Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in sachgemäßer Weise zu unterstützen. 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Kündigungen der Mitgliedschaft müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. -2-
3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stim men Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind bei Eintritt während des Geschäftsjahres anteilig zu entrichten. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der Beirat 4. der besondere Vertreter 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden dem Schatzmeister. Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorstand, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. -3-
4 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können ausschließlich Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben das Recht, einen Vertreter in den Vorstand zu bestellen. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die den Vorstandsmitgliedern innerhalb von zwei Monaten auszuhändigen sind. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand ist berechtigt, für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. 9 Beirat Der Beirat, der aus bis zu 5 Mitgliedern besteht, hat beratende Funktion. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes mit einer ebenfalls 4-jährigen Dauer berufen. 10 Mitgliederversammlung Mindestens einmal jährlich hat eine Mitglieder-Hauptversammlung stattzufinden. Diese Mitgliederversammlung soll im 1. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. -4-
5 In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit sie rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglieder sind. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu stellen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Besonderer Vertreter Der von der Mitgliederversammlung zu bestimmende besondere Vertreter soll ausschließlich auf dem abgegrenzten Gebiet der Hochbegabtenförderung im Rahmen des festgelegten Zieles - Zweckes des Vereins gem. 2 sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis tätig werden. Der Aufgabenbereich des besonderen Vertreters umfasst insbesondere die Mitwirkung in der Arbeitsgruppe Regionalteam OSP/Westfalen bezüglich der Verwendung von Zuwendungen an den Förderverein mit einer Zweckbestimmung: Förderung des Verbundsystems Leistungssport-Partnerschulen-Internat am OSP / Westfalen/Bochum -5-
6 In diesem Sachzusammenhang ist der besondere Vertreter berechtigt, den Verein bis zu einem Betrag in Höhe von DM 5.000,00 zu verpflichten und insoweit rechtskräftige Willenserklärungen abzugeben. 12 Kassenprüfung Über die Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 4 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 13 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen. 14 Erfüllungsort Erfüllungsort ist Bochum. Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen unter Umdeutung der unwirksamen Klausel in eine wirksame Klausel wirksam. Die Satzung in vorstehender Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen. Die Mitglieder des Vereins zeichneten wie folgt: (siehe Anlage: Teilnehmerliste vom ) -6-
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