Gesellschaftsvertrag
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- Katharina Reuter
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1 Gesellschaftsvertrag vom 02. Juli 2002 vor dem unterzeichneten Notar Herrn Harald Remé, Friedrichstr. 209, Berlin geschlossen. (1) Der Name der Gesellschaft lautet: 1 Firma und Sitz ADV - Akzeptieren Differenzieren Verbinden - gemeinnützige Gesellschaft zur Integration von benachteiligten Menschen mit beschränkter Haftung (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens, Mildtätigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt den Zweck durch Anregung, Förderung und Verwirklichung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Rehabilitation und Wiedereingliederung suchtkranker Menschen, Jugendlicher und junger Erwachsener, sowie von Obdachlosigkeit bedrohter Menschen dienen, insbesondere durch: o Betreibung von Einrichtungen der medizinischen stationären, teilstationären und ambulanten Rehabilitation; o Durchführung von beruflicher Aus- und Weiterbildung; hierzu werden auch geschützte Arbeitsplätze für ehemals suchtmittelabhängige Menschen in den gemeinnützigen Zweckbetrieben Tischlerei, KLEIN-HOLZ-Läden, Haushandwerk und der Töpferei geschaffen, in denen diese realitätsnah auf den regulären Arbeitsmarkt vorbereitet werden. o Schaffung von betreuten und unbetreuten Wohnformen für ehemals Suchtkranke, Substituierte, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem BSHG und KJHG o Durchführung von ambulanten Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach dem KJHG; o Unterstützung von betreuten Wohnformen und ambulanten Hilfen für Menschen, die obdachlos sind oder von Obdachlosigkeit bedroht sind; o Unterstützung und Durchführung von Maßnahmen zur Suchtprävention und - beratung. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck auch Grundbesitz erwerben.
2 (2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten keine Zuwendungen aus Mittel der Gesellschaft. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Die Gesellschaft strebt die Mitgliedschaft in einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ,-- (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), insgesamt 500 Anteile à 50,-- (in Worten: fünfzig Euro). Davon übernehmen: Anti-Drogen Verein e.v. ZiK Zuhause im Kiez ggmbh Stiftung Lebensfarben 6.500,-- ( =130 Anteile) ,-- ( =255 Anteile) 5.750,-- ( = 115 Anteile) (2) Die Stammeinlagen werden bar erbracht. Auf jede Stammeinlage sind 50 Prozent sofort fällig, der Rest ist fällig auf besondere Aufforderung der Geschäftsführung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Geschäftsjahr Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister folgenden 31. Dezember. 5 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. Das Gesellschaftsverhältnis kann von jedem Gesellschafter mit einjähriger Frist zum Kalenderjahresschluß gekündigt werden. 2
3 6 Kündigung der Gesellschaft, Veräußerung und Verpfändung von Geschäftsanteilen (1) Kündigt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, denen der kündigende Gesellschafter seinen Geschäftsanteil entsprechend ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis anzubieten hat. Auch können die verbleibenden Gesellschafter verlangen, daß der kündigende Gesellschafter seinen Anteil auf einen ihm benannten Dritten überträgt, der die Erfüllung der im 2 genannten Gesellschaftszwecke sicherzustellen bereit ist. Die Übertragung erfolgt jeweils gegen Auszahlung der eingezahlten Kapitalanteile und des gemeinen Werts der geleisteten Sacheinlage. (2) Gerät ein Gesellschafter in Vermögensverfall, wird insbesondere das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet bzw. ein Konkursantrag mangels Masse zurückgewiesen, wird schließlich in seinen Geschäftsanteil gepfändet, so kann die Gesellschaft von ihm ebenfalls die Übertragung seines Anteils gemäß vorstehenden Regelungen verlangen. Dies Recht besteht auch gegenüber Erben bei Übergang des Geschäftsanteils per Erbgang und - bei juristischen Personen - im Falle von deren Auflösung. (3) Die Bestimmung eines Dritten hat durch Gesellschafterbeschluß mit einer Mehrheit von zwei Drittel der verbleibenden Gesellschafter zu erfolgen. (4) Die Veräußerung und Verpfändung eines Geschäftsanteils im Ganzen oder zum Teil bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. 7 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind erstens die Gesellschafterversammlung und zweitens die/der Geschäftsführer/in/-nen. 8 Geschäftsführung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen. (2) Die Gesellschaft wird jeweils durch einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin allein vertreten. (3) Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. 3
4 9 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und mit einer mindestens dreiwöchigen Frist schriftlich durch die Geschäftsführung einzuberufen. Auf schriftliches und mit Bezeichnung des Beschlußgegenstandes versehenes Verlangen von mindestens zwei Gesellschaftern, sowie dann, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert, hat die Geschäftsführung weitere Gesellschafterversammlungen in gleicher Form und mit gleicher Frist einzuberufen. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt, soweit Satzung und Gesetz keine andere Mehrheit vorschreiben, mit absoluter Mehrheit insbesondere über: 1. Genehmigung des Jahresabschlusses; 2. Entlastung der Geschäftsführung; 3. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 4. Wahl des Abschlußprüfers (3) Jeder Gesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung vertreten werden. Die Vertreter haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden jeweils durch eine auf den einzelnen Vertretungsfall beschränkte schriftliche Vollmacht auszuweisen. Mehrere Vertreter eines Gesellschafters können nur einheitlich abstimmen. (4) Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt. Den Vorsitz der Versammlung führt ein von ihr zu wählender Gesellschafter. (5) Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesellschafteranteile. Ist die Gesellschafterversammlung nicht beschlußfähig, so ist eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung innerhalb einer Frist von einer Woche einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Falle beschlußfähig, worauf in der Einladung besonders hinzuweisen ist. Auf jeden Gesellschafter entfällt pro Gesellschafteranteil von 50,-- (in Worten: fünfzig Euro) eine Stimme. (6) Folgende Beschlußgegenstände können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Gesellschafteranteile beschlossen werden: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages 2 Zustimmung zur Veräußerung und Verpfändung von Geschäftsanteilen insgesamt oder zum Teil, Benennung eines Dritten im Sinne von 6 II 3. Herabsetzung oder Erhöhung des Gesellschaftsanteils 4. Auflösung der Gesellschaft. (7) Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie einem Mitglied der Geschäftsführung zu unterschreiben, sofern gesetzlich nicht eine strengere Form (Satzungsänderung) vorgeschrieben ist. Von der Niederschrift erhält jeder Gesellschafter ein Exemplar. 4
5 10 Sonderrechte der Gesellschafter Jeder Gesellschafter hat das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Rechnungslegung und Geschäftsführung nachzuprüfen oder sie durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf seine Kosten nachprüfen zu lassen. 11 Jahresabschluß, Gewinnverwendung (1) Die Geschäftsführung hat bis zum 31. März eines Geschäftsjahres den Jahresabschluß für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen und bis zum 31. September eines Jahres den geprüften Jahresabschluß der Gesellschafterversammlung vorzulegen. (2) Eventuelle Gewinne sind auf das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter ist ausgeschlossen. 12 Bekanntmachung der Gesellschaft Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sie können darüber hinaus auch im Amtsblatt von Berlin erfolgen. 13 Verwendung des Liquidationsvermögens (1) Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführung, sofern nicht die Gesellschafterversammlung anderweitig einen Liquidator bestellt. (2) Das nach abgeschlossener Liquidation verbleibende Reinvermögen ist zur Rückzahlung der eingezahlten Stammeinlagen sowie des gemeinen Wertes der von den Gesellschafter ggf. noch zu leistenden Sacheinlagen zu verwenden. (3) Darüber hinaus etwa verbleibendes Vermögen ist an die Stiftung Lebensfarben mit der Maßgabe abzuführen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. (4) Beschlüsse über die Verwendung des Liquidationsvermögens dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des Finanzamts für Körperschaften ausgeführt werden. (5) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gilt Absatz 3 entsprechend. 5
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