Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg (Aufgebotsvereinbarung)

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1 5. Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg (Aufgebotsvereinbarung) vom 0. April 00 ) I. Zielsetzung Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat, gestützt auf die Empfehlungen im Schlussbericht zum Projekt Passagier sowie die Anträge der paritätischen Arbeitsgruppe Wegweisungsvollzug am. April 00, verschiedene Massnahmen zur Harmonisierung des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Mit der vorliegenden Vereinbarung streben die beteiligten Vollzugsbehörden der Kantone sowie des Bundes gestützt auf Art. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ) das Ziel an, die Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe beim Vollzug von Weg- und Ausweisungen auf dem Luftweg zu optimieren. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, die Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einheitlich anzuwenden. ) GS 7, 795 ) (ANAG; SR.0). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Juni 998, in Kraft seit. Okt A

2 5. II. Allgemeine Bestimmungen ) Art. Geltungsbereich Die Vereinbarung richtet sich an die für den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung und der Auslieferung zuständigen kantonalen Behörden sowie an die Bundesbehörden, welche die Kantone in diesem Aufgabenbereich unterstützen. Sie gilt für alle begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg nach Art. 5 Abs. bis 5. Art. Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit und die gegenseitige Amtshilfe zur Steigerung der Effizienz und Sicherheit aller beteiligten Personen bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg. Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und die Verantwortlichkeit der beteiligten Behörden vom Zeitpunkt der Anmeldung einer begleiteten Rückführung bei der Abteilung Vollzugsunterstützung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) bis zur Rückkehr des Begleitteams in die Schweiz. Art. Anwendbare Bestimmungen Begleitete Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen ausschliesslich unter Anwendung der von der KKJPD am. April 00 verabschiedeten Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg ). Art. Definition der begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg Bei einer begleiteten Rückführung wird eine Person festgenommen und zwangsweise zum Flughafen geführt. Ist diese Person nicht bereit, die Schweiz selbstständig auf dem Luftweg zu verlassen, wird sie bis zur Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat von Polizeiangehörigen begleitet, die für diese Aufgabe besonders ausgebildet sind. ) In der Vereinbarung wird soweit als möglich eine geschlechtsneutrale Formulierung verwendet. Wo dies nicht möglich ist, wird im Sinne einer besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet. ) Vgl. Schlussbericht zum Projekt Passagier vom 5. Febr. 00.

3 5. Art. 5 Definition der Vollzugslevels Die Planung und Durchführung von Rückführungen auf dem Luftweg erfolgen nach Vollzugslevels, mit welchen die Standards für zwangsweise Rückführungen im Einzelfall festgelegt werden. Bei Rückführungen nach Vollzugslevel wird die Person zur Ausreise aufgefordert und von ihrem Domizil oder dem Ausschaffungsgefängnis zum Flughafen geführt. Flug und Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat erfolgen selbstständig. Bei Rückführungen nach Vollzugslevel wird die Person von mindestens zwei Begleitpersonen bis zur Einreise in den Ziel- oder den Transitstaat begleitet und nötigenfalls leicht gefesselt. Bei Rückführungen nach Vollzugslevel kommen die nach Art. 0 ff. der Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung. 5 Bei Rückführungen nach Vollzugslevel wird die Person, die nicht mit einem Linienflug zurückgeführt werden kann, mit einem Sonderflug in den Transit- oder den Zielstaat verbracht. Bei diesen Rückführungen kommen die nach Art. 0 ff. der Vorschriften betreffend zwangsweise Rückführungen auf dem Luftweg erforderlichen und zulässigen Zwangsmittel zur Anwendung. Art. 6 Zuständigkeit Jeder Kanton ist gestützt auf Art. 6 Abs. Asylgesetz sowie Art. in Verbindung mit Art. 5 Abs. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verpflichtet, die in seine Zuständigkeit fallenden Rückführungen von Ausländern vorzunehmen. Er führt diese in der Regel mit eigenen Begleitpersonen durch. Jeder Kanton setzt für diese Aufgabe speziell ausgebildete Begleitpersonen ein. Ist ein Kanton aus personellen, logistischen, länderspezifischen oder anderen wichtigen Gründen nicht in der Lage, eine Rückführung selbst vorzunehmen, kann er nach Art. 8 Abs., bzw. Art. 9 Abs. einen anderen Kanton um Amtshilfe ersuchen.. A

4 5. III. Organisation Art. 7 Organisation Die Aufgaben der Behörden von Bund und Kantonen bei begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg sind aus Anhang dieser Vereinbarung ersichtlich. Die Aufgaben des Bundes werden von der Abteilung Vollzugsunterstützung wahrgenommen. Art. 8 Aufgebot der Begleitorganisation Mit der Anmeldung einer begleiteten Rückführung bei der Abteilung Vollzugsunterstützung gibt der Kanton die Anzahl Begleitpersonen bekannt, die er selbst für diese Rückführung zur Verfügung stellen kann. Die Abteilung Vollzugsunterstützung legt die Anzahl der erforderlichen Begleitpersonen für die Rückführung auf dem Luftweg im Einzelfall fest. Ist der Kanton nicht in der Lage, die erforderliche Anzahl Begleitpersonen selbst zu stellen, ersucht er die Abteilung Vollzugsunterstützung um Benennung geeigneter Begleitpersonen anderer Kantone. Die zuständige kantonale Behörde ersucht im Rahmen der Amtshilfe um Freistellung der erforderlichen Begleitpersonen und regelt die Modalitäten des Einsatzes bei der geplanten Rückführung. Ist ein Aufgebot der zusätzlich erforderlichen Begleitpersonen möglich, meldet der zuständige Kanton der Abteilung Vollzugsunterstützung die Namen dieser ausserkantonalen Begleitpersonen. Ist ein Aufgebot nicht möglich, wird die geplante Rückführung durch den zuständigen Kanton annulliert. 5 Muss eine eingeleitete Rückführung mangels Begleitpersonen annulliert werden, ist der zuständige Kanton gegenüber dem Bund und anderen an der Rückführung beteiligten Kantonen zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Art. 9 Funktion und Bestimmung des Teamleaders Alle Begleitpersonen des Teams sind während der Rückführung einem Teamleader unterstellt. Dieser rekrutiert sich aus den Begleitpersonen. Bei begleiteten Rückführungen nach Vollzugslevel wird zwingend ein Teamleader eingesetzt. Bei den übrigen Rückführungen wird aufgrund des Riskassessments der Abteilung Vollzugsunterstützung bei Bedarf ein Teamleader bestimmt. In jedem Fall muss ein Verantwortlicher als Ansprechperson bestimmt werden.

5 5. Der für die Rückführung zuständige Kanton stellt einen Teamleader oder bietet auf dem Weg der Amtshilfe einen solchen eines anderen Kantons auf. Die Abteilung Vollzugsunterstützung kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Teamleader vorschlagen. Kommt keine Einigung über die Auswahl des Teamleaders zustande, wird eine geplante Rückführung durch die Abteilung Vollzugsunterstützung annulliert. 5 Bei Rückführungen mit Beteiligung mehrerer Kantone stellt der Kanton, der als erster den Sonderflug beantragt hat, den Teamleader. Ist er nicht in der Lage, den Teamleader zu stellen, wird dieser im Einvernehmen mit den anderen beteiligten Kantonen bestimmt. 6 Bei Uneinigkeit zwischen den Kantonen über die Auswahl des Teamleaders wird dieser unter Vermittlung durch die Abteilung Vollzugsunterstützung bestimmt. Art. 0 Verzeichnis der Begleitpersonen und der kantonalen Aufgebotsstellen Die Abteilung Vollzugsunterstützung führt ein Verzeichnis der kantonalen Aufgebotsstellen sowie aller Begleitpersonen und Teamleader der Kantone mit folgenden Angaben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht; b) Gültigkeitsdauer der Impfungen; c) Gültigkeitsdauer des Passes inkl. gültiger Visa; d) Begleiterfahrungen; e) Sprachkenntnisse; f) Abgeschlossene Ausbildung als Begleiter, eventuell als Teamleader; g) Besondere Fachkenntnisse. Die Abteilung Vollzugsunterstützung aktualisiert dieses Verzeichnis zweimal jährlich aufgrund der Mutationsmeldungen der Kantone. Die Kantone werden von der Abteilung Vollzugsunterstützung jeweils per Ende Mai und Ende November aufgefordert, eine Überprüfung der bestehenden Daten vorzunehmen. IV. Finanzielle Abgeltungen, Rechnungswesen und Controlling Art. Abgeltung der gegenseitigen Amtshilfe Bei Amtshilfe innerhalb des eigenen Konkordats kommen die Konkordatstarife pro Polizeiangehörigen und Einsatztag zur Anwendung. 5. A

6 5. Bei Amtshilfe ausserhalb des eigenen Konkordats entschädigt der zuständige Kanton das unterstützende Polizeikorps mit einer Pauschale von CHF 800. pro Polizeiangehörigen und Einsatztag. Die Kantone rechnen direkt untereinander ab. Der Kanton rechnet mit dem Bund nach der geltenden Weisung des BFF über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikationskosten ab. ) Art. Ausbildungspauschale ) Der Bund vergütet den Kantonen eine Ausbildungspauschale von CHF 80. pro Kursteilnehmenden und Ausbildungstag im Rahmen der Lehrgänge für Polizeibegleiter und Teamleader. Art. Pauschale für Zentrumsleistungen der Flughäfen ) Der für die Rückführung zuständige Kanton entschädigt die unterstützende kantonale Behörde am Flughafen mit einer Pauschale für Zentrumsleistungen von CHF 50. pro ausreisende Person. Bei Familien mit mehr als vier Personen beträgt die Pauschale maximal CHF Die kantonale Flughafenbehörde stellt der Abteilung Vollzugsunterstützung quartalsweise Rechnung für die erbrachten Zentrumsleistungen. Die Pauschale für Zentrumsleistungen bei Rückführungen von ausländischen Personen ausserhalb des Asylbereichs ist vom Kanton zurückzuerstatten und wird durch den Bund zusammen mit den Kosten für das Flugticket in Rechnung gestellt. Im Übrigen richtet sich die Ausrichtung der Entschädigung nach der geltenden Weisung des BFF über die Vergütung von Ausreise- und Vollzugskosten. ) Art. Controlling Das Controlling und die Berichterstattung über die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung erfolgt im Rahmen des Verfahrens- und Vollzugscontrollings (VVC) 5). ) Vgl. Weisung des BFF vom. März 00 über die Vergütung von Ausreise-, Vollzugs- und Identifikationskosten (Asyl 6..). ) Gestützt auf Art. 7 Abs. der Verordnung vom. Aug. 999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR.8). ) Gestützt auf Art. 9 Abs. AsylG vom 6. Aug. 998 (SR.). ) Vgl. Fussnote 5 5) Controllinginstrumentarium der KKJPD und des EJPD 6

7 5. V. Rückführungen in besonderen Lagen Art. 5 Besondere Lage und Vorgehen Müssen der Bund oder einzelne Kantone eine grosse Anzahl Personen innert kurzer Zeit ins Ausland zurückführen, so wird zur Rückführung dieser Personen eine Ad-hoc-Einsatzleitung gebildet. Diese setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen: a) ein Vertreter der betroffenen Kantone; b) ein Vertreter der zuständigen Flughafenpolizei; c) ein Vertreter des BFF. Die Einberufung kann sowohl vom Bund als auch von den betroffenen Kantonen über die Abteilung Vollzugsunterstützung beantragt werden. Die Ad-hoc-Einsatzleitung befindet über das Vorliegen einer besonderen Lage und bestimmt bei Bedarf die Mitglieder sowie die Leitung des Einsatzstabes. 5 Der Ad-hoc-Einsatzstab kann a) kantonale Begleitpersonen nach Massgabe des Verteilschlüssels ) aufbieten; b) gemischte Begleitteams mit privaten Unternehmen zusammenstellen; c) Sonderflüge planen. VI. Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 6 Übergangsbestimmungen Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung können auch Begleitpersonen, die den obligatorischen Ausbildungskurs für Begleiter und Teamleader noch nicht besucht haben, eingesetzt werden. Die Abteilung Vollzugsunterstützung erstellt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ein Verzeichnis aller aktiven Begleitpersonen. ) Vgl. Art. Asylverordnung über Verfahrensfragen vom. Aug. 999 (AsylV ; SR.). 7. A

8 5. Art. 7 Inkrafttreten und Anwendung Die Vereinbarung tritt nach Zustimmung der KKJPD sowie des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) in Kraft. Sie wird mit Wirkung ab. Juli 00 angewendet. Art. 8 Abänderung und Aufhebung Sämtliche Abänderungen und Anpassungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der KKJPD sowie des EJPD. Diese Vereinbarung kann unter Wahrung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist einseitig durch Beschluss der KKJPD oder durch das EJPD aufgehoben werden. 8

9 Anhang Aufgaben von Bund, Kantonen und Flughafenbehörden Vereinbarung der KKJPD und des EJPD über die Durchführung von begleiteten Rückführungen auf dem Luftweg 8. März 00 Bund 5. Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing Risikoanalyse Zielland Bestimmen der Reiseroute (Routing) Buchen der Flugtickets (Ticketing) Chartern von Flugzeugen Hotelreservation für Begleiter Kontakt mit Vertretung Bereitstellung Reisedokumente (für Rückzuführenden) Visabeschaffung Begleitpersonen Bereitstellung Diplomatenpässe ), sofern sinnvoll Check Riskassessment Gesamtkontrolle Begleitpersonen (Anzahl) Koordination der kantonalen Begleiteraufgebote gemäss Art. 9/0 des Reglements Instruktion der Begleitpersonen (Impfungen, spezielle Länderinformationen, Sprachen) Information der Flughafenbehörde Abholen Reisedokumente für rückzuführende Person Übermittlung Reisedokumente an swiss- REPAT / zuständige kantonale Behörde Information der CH- Vertretung Ziel- und Transitdestination via EDA Bestimmung Ansprechpartner vor Ort Info über Zielflughafen / Begebenheiten vor Ort Koordination der Übergabemodalitäten Erstellen einer Kontaktliste bei Vollzugslevel Sicherstellung der Präsenz der Vertretung in jedem Fall bei Vollzugslevel bei Bedarf Vollzugslevel / Vermittlung medizinischer Betreuung Nachführung VU-Dokumentation Nachführen Begleiterliste 9. A

10 5. Kanton Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing Lieferung fallspezifischer Unterlagen für Riskassessment Bereitstellung Reisepapiere, sofern vorhanden Koordination aller geeigneter Begleitpersonen Stellen von mindestens einem Begleiter mit Fallkenntnis Koordination mit der Flughafenbehörde über den vorgesehenen Zeitpunkt der Zuführung / Aufenthaltsort der rückzuführenden Person Verfügbarkeit von mindestens zwei ausgebildeten Begleiter Bereitstellung von Zahlungsmittel für die Begleitpersonen Meldung der Begleiter unter Angabe der notwendigen Daten für die Begleiterliste Zuführung der rückzuführenden Person zum Flughafen Bereitstellung Arzt Medizinische Untersuchung (sofern notwendig) Vorbereitungsgespräch durch Sachbearbeiter oder Teamleader Information Begleitteam Führen des LOG Abnahme Fesselung Abschluss LOG Übergabe an Immigration / Vertreter der zu- Weiterleitung LOG Ausfüllen Berichtblatt rückgeführten Person und Bericht Modalitäten für die Auftraggeber Übergabe festlegen Örtlich zuständige Bestimmung Ansprechpartner Rückmeldung Flughafenbehörde VU Weiterleitung Durchführung Defusing der Rückmeldung an den Bund Flughafenbehörde Reisevorbereitung Flug und Flugvorbereitung Übergabe Rückflug und Debriefing Vorbereitung Bodenorganisation Information beschaffen (Airline, Sitzplan, etc.) Rückmeldung an Kanton Materialauf- und -vorbereitung Koordination Zuführung Check Reisepapiere Technische Vorbereitungen Technisches Briefing Begleitteam Kontrolle der Reisefertigkeit Transportorganisation Abschlusscheck der Fesselung durch Teamleader und Bodenverantwortlichen Rückmeldung gemäss bes. Absprache Abholen Begleitteam auf dem Flugfeld Wiederaufbereitung Material Betreuung Teamleader Allgemeines: Bund: Führen der Begleiterliste Kanton: Durchführen der Begleiterausbildung 0

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