Satzung Förderverein Starke Kinder e. V.
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- Beate Sternberg
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1 Satzung Förderverein Starke Kinder e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Starke Kinder e.v. (2) Der Förderverein hat seinen Sitz in der Gemeinde Werther. (3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist: 2 (1) Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung und Bildung sowie der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. (2) Der zuvor genannte Zweck soll u.a. durch nachfolgend genannte Zweckverwirklichungsmaßnahmen realisiert werden. a. Gewinnung von Vereins- und fördernden Mitgliedern b. Mittelbeschaffung durch Förderanträge c. Sammeln von Spenden- und Sponsorengeldern d. Durchführung von Kinderfesten und weitern Kinder- und jugendlich orientierten Veranstaltungen e. Gewinnung von Dienstleistenden zur Absicherung von werterhaltenden, modernisierenden und Erweiterungsmaßnahmen (3) Zweckbegünstigte der Mittelbeschaffung sind die Kindertagesstätten und Jugendclubs der Gemeinde Werther (Träger) und die staatliche Grundschule Werther(Träger) Landkreis Nordhausen. (4) Die Förderung und Entwicklung von Partnerschaften und Partnerschaftsbeziehungen. (5) Die Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätten, der Grundschule, der Jugendclubs und des Vereins in der Öffentlichkeit. (6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann, auf schriftlichen Antrag, jede natürliche Person, die mindestens 16 Jahre alt ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichtet, werden. (2) Als fördernde Mitglieder können juristische Personen und Körperschaften in den Verein aufgenommen werden, die dem Verein ideelle und materielle Hilfen zuteilwerden lassen. (3) Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein trifft der Vorstand. Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a. mit dem Tod des Mitgliedes, b. durch freiwilligen Austritt, c. durch Streichung von der Mitgliederliste, d. durch Ausschluss aus dem Verein, e. Verlust der Rechtsfähigkeit der jeweiligen juristischen Person oder Körperschaft. 5 (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3 (4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. 6 Mitgliedsbeitrag (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. (3) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen, spätestens jedoch bis zum 31.März des jeweiligen Jahres. Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. (2) Alle in den Organen tätigen Mitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich aus. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Entgegennahme des Vorstandsberichts, b. Entgegennahme des Kassenberichts der Rechtsprüfung (Entlastung des Vorstandes), c. Beratung der Aufgaben des Vereins und Aufgabenstellung an den Vorstand, d. Entscheidung über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Haushaltsplanung, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, e. Wahl des Vorstands, f. Wahl von zwei Kassenprüfern. (2) Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich ergangen sein. (3) Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über
4 Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Im Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung über kurzfristige eingereichte Ergänzungen beschließen. (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es erfordern. (5) Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über gefasste Beschlüsse sind vom Schriftführer Protokolle zu erstellen, die vom Schriftführer und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen sind. (7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehens bestimmt die Mitgliederversammlung. Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des 26 BGB besteht aus: a. dem/ der Vorsitzenden und b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden Den Verein können jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 9 Über die Verwendung von Geldmitteln entscheidet der beschlussfähige Vorstand. Dem erweiterten Vorstand gehören an: c. der/die Schatzmeister/in und d. der/die Schriftführer/in. (2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Gründungsversammlung an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen, sofern die Mitgliedsversammlung nicht anders beschließt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer Nachfolger wählen. (3) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
5 Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung nach der Vorstandswahl beschließen. Die Geschäftsordnung wird jedem Mitglied nach Inkrafttreten zugestellt und von der 1. Mitgliederversammlung nach Gründung beschlossen. (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandsbeschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. (5) Als beratende Mitglieder können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen: a. der/die Kindertagesstättenleiter/innen Werther und Großwechsungen oder eine vom Kindertagesstättenleiter/innen beauftragte Person, b. der/ die Elternsprecher/r der Kindertagesstätten Werther und Großwechsungen, gemäß Thüringer Kindertagesstättengesetzes 10 vom 04. Mai 2010 c. der/die Schulleiter/in oder eine vom Schulleiter/in beauftragte Person, d. die Mitglieder der Schulkonferenz, gemäß 38 des Thüringer Schulgesetzes vom 6. August 1993, e. der/die Bereichsjugendpfleger/in oder eine von ihm/ihr beauftragte Person f. weiterhin können kompetente Personen fachberatend an der Vorstandssitzung teilnehmen. 10 Satzungsänderung / Auflösung (1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beruft unter Beifügung des Antrages die Mitgliederversammlung ein. Satzungsändernde Beschlüsse und der Beschluss zur Auflösung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierzu ist ein Beschluss von Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die so vorgenommenen Satzungsänderungen bedürfen der nachträglichen Billigung durch die nächste Mitgliederversammlung. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Gemeinde Werther( Dorfstrasse 18,99735 Werther), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
6 11 Schlussbestimmung Die erarbeitete Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am in Kraft.
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