S A T Z U N G. der Wirtschaftsjunioren. bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.v.

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1 S A T Z U N G der Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.v. in der Fassung vom 19. Mai 1992, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Januar 2001, 29. Januar 2002 und 28. Januar (Amtsgericht Schwerin, AZ: VR-719)

2 2 1 Name, Sitz (1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren bei der Industrieund Handelskammer zu Schwerin" mit dem Zusatz "e.v." nach Eintragung in das Vereinsregister. (2) Die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin fördert die Wirtschaftsjunioren in ihrer Arbeit und Zielsetzung. Sie übernimmt auch die organisatorische Betreuung. (3) Der Einzugsbereich des Wirtschaftsjuniorenkreises ist der Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin. 2 Zweck (1) Der Wirtschaftsjuniorenkreis Schwerin vertritt ehrenamtlich und überparteilich die Interessen der jungen Wirtschaft im Bezirk der IHK zu Schwerin. Der Verein will dazu beitragen, das Verantwortungsbewusstsein der Unternehmer für den Bestand und eine zeitgemäße und sinnvolle Fortentwicklung der sozialen Marktwirtschaft zu stärken. Besonders verpflichtet fühlt sich der Wirtschaftsjuniorenkreis der Verbesserung der Standortbedingungen für die regionale Wirtschaft. Er fördert die Entwicklung der Persönlichkeit des Einzelnen mit dem Ziel, die Bereitschaft seiner Mitglieder zu wecken, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Aufgaben zu übernehmen. 1 (2) Der Wirtschaftsjuniorenkreis Schwerin stellt sich unter anderem die folgenden Aufgaben: a) Die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung zu fördern und das Unternehmerbild zu stärken. b) Vermittlung der Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge c) Mitarbeit des Einzelnen aa) an Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Kreises bb) in der Selbstverwaltung der Wirtschaft, in Verbänden und sonstigen öffentlichen Institutionen cc) bei der beruflichen Nachwuchsbildung und der Hinführung junger Menschen in die Wirtschaftspraxis und Arbeitswelt d) Öffentlichkeitsarbeit, um den Standpunkt und die Interessen der Wirtschaft einzeln oder als Gesamtheit gegenüber der Gesellschaft zu vertreten e) Dialog mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen f) fachliche Fortbildung durch überbetrieblichen Meinungs- und Erfahrungsaustausch (3) Die unter den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele und Aufgaben sollen nach Möglichkeit in Abstimmung zwischen den Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und 1 2 Absatz 1 und Absatz 2 a) und c) geändert durch die Mitgliederversammlung am /2

3 3 Handelskammer zu Schwerin e.v. und der Industrie- und Handelskammer durchgeführt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können Führungskräfte im Alter bis zu 40 Jahren aus Privatunternehmen werden, die der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin angehören. Sie müssen in den Unternehmen mitverantwortlich tätig sein oder einen selbständigen Entscheidungsbereich verantworten, unabhängig davon, ob sie Anteilseigner oder angestellt sind. Jedes Unternehmen soll nur durch ein Mitglied vertreten sein. Andere Personen sollen dem Juniorenkreis nur angehören, wenn sie durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihr Engagement den Zweck des Kreises fördern. Das Eintrittsalter soll nicht unter 25 Jahren liegen. Über Ausnahmen von diesen Regelungen entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand der Wirtschaftsjunioren. 2 (2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des Kreises. (3) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird. Dann ausscheidende Mitglieder können weiter als Förderer dem Wirtschaftsjuniorenkreis verbunden bleiben. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit Mitglieder des Kreises. (4) Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Austritt, Tod und Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann zum Ende jeden Kalenderjahres erklärt werden. Ein Ausschluss ist unter Abwägung aller Umstände zulässig, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheblich zuwiderhandelt, das Ansehen der Vereinigung schädigt, die Mitgliedschaft zu anderen als den Satzungszielen missbraucht, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht regelmäßig an den Veranstaltungen teilnimmt. 3 (5) Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist darauf zu achten, dass die Bereiche Industrie, Handel und Dienstleistungen annähernd ausgewogen vertreten sind. (6) Der Wirtschaftsjuniorenkreis ist Mitglied der "Wirtschaftsjunioren Deutschland e.v.". Er ist zugleich über diese Organisation Mitglied der weltweiten Juniorenorganisation JCI (Junior Chamber International). 4 Beiträge Der Wirtschaftsjuniorenkreis Schwerin erhebt für ordentliche Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag für das 2 3 Absatz 1, Satz 4, Absatz 5, Satz 3 sowie Absatz 6 geändert durch die Mitgliederversammlung am Absatz 4, Satz 3 geändert durch die Mitgliederversammlung am /3

4 4 Kalenderjahr wird jährlich erhoben. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden keine Anteile zurückgezahlt. 4 5 Organe Organe des Kreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: a) die Wahl des Vorstandes b) die Wahl des Vorstandsvorsitzenden b) die Genehmigung des Kassenberichtes c) die Bestellung von Rechnungsprüfern d) die Erteilung von Entlastungen e) die Grundzüge der Jahresarbeit f) die Höhe des Mitgliedsbeitrags g) Satzungsänderungen. 5 (2) In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgesandt werden. (3) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Vorschriften wie für ordentliche Mitgliederversammlungen. Der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder kann schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Einberufung verlangen. Die Einladungsfrist verkürzt sich in diesem Fall auf eine Woche. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Hierauf ist im Einladungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit kann sofort ohne Einladungsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, sofern in der Einladung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. 4 4 Satz 2,4 geändert durch die Mitgliederversammlung am Absatz 1 und Absatz 4, Satz 2 geändert durch die Mitgliederversammlung am /4

5 5 7 Vorstand (1) Der Vorstand führt und vertritt die Wirtschaftsjunioren und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird rechtlich vertreten durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. 6 (2) Er besteht mindestens aus drei, höchstens aus fünf gewählten Mitgliedern. Als nicht gewähltes Mitglied gehört dem Vorstand ferner der für die Betreuung zuständige Mitarbeiter der Kammer an. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aus der Mitte des Vorstandes wird der Vorsitzende direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt. Die Wiederwahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder ist zulässig. 7 (4) Wahlvorschläge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein. Darüber hinaus sind Vorschläge auch noch in der Versammlung möglich. Bei Wahlen findet eine offene Abstimmung statt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, erfolgt eine einmalige Stichwahl, danach entscheidet das Los. (5) Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Im übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst. (6) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Vorstand bleibt bis zu der gültigen Neu- oder Wiederwahl im Amt. 8 Schlussbestimmung Satzungsänderungen und die Auflösung des Wirtschaftsjuniorenkreises können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und im Einvernehmen mit der Industrie- und Handelskammer beschlossen werden. Über entsprechende Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn sie den Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt worden sind. 8 Schwerin, den 19. Mai Absatz 1 wurde um Satz 2 ergänzt (Mitgliederversammlung vom ) 7 7 Absatz 3 neu gefasst durch die Mitgliederversammlung am geändert durch die Mitgliederversammlung am /5

6 6 Anmerkung: Der Verein Wirtschaftsjunioren bei der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin e.v. wurde am 17. Januar 1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der laufenden Nummer VR 719 eingetragen. Schwerin, den 17. Januar Absatz 4, Satz 3 wurde durch die Mitgliederversammlung am geändert. - 7 Absatz 1 wurde durch die Mitgliederversammlung am um Satz 2 ergänzt. - 7 Absatz 3 Satz 1, 2 und 5 wurden geändert und Satz 3 wurde ersatzlos durch die Mitgliederversammlung am gestrichen. - 7 Absatz 3 wurde am neu gefasst. - 2 Absatz 1 und 2, 3 Absatz 1, 5 und 6, 4, 6 Absatz 1 und 4 sowie 8 wurden durch die Mitgliederversammlung am geändert. Schwerin, den /6

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