Verordnung. über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III. Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Leer
|
|
- Michaela Krause
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer III. Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Leer Aufgrund der 117 (3) des Nieders. Wassergesetzes (NWG) vom (Nieders. Gesetz- und Verordungsblatt S. 371), zuletzt geändert durch das 8. Gesetz zur Änderung des Nieders. Wassergesetzes vom (Nds. GVBl. S. 163), erlasse ich nach Beschlussfassung durch den Kreisausschuss am folgende Verordnung: Abschnitt I Anwendungsbereich 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Gewässer dritter Ordnung im Sinne der 1 und 68 NWG im Gebiet des Landkreises Leer. (2) Gewässer dritter Ordnung sind die ständig oder zeitweilig in natürlichen oder künstlichen Betten fließenden oder stehenden Gewässer, die nicht zu den Gewässern erster oder zweiter Ordnung gehören. Ausgenommen sind: 1. Gräben, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrerer Eigentümer zu entwässern oder zu bewässern; 2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Abschnitt II Bestimmungen über die Gewässerunterhaltung 2 Unterhaltungspflicht (1) Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. Oblag die Unterhaltungspflicht am einem Wasser- oder Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig. (2) Der Landkreis Leer kann die Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf das Land, auf einen Unterhaltungsverband oder auf eine Gemeinde übertragen, wenn die Betroffenen dieser Übertragung zustimmen. (3) War am ein anderer als die im Absatz 1 Bezeichneten aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach Absatz 1 Unterhaltungspflichtigen. Wenn die Betroffenen zustimmen, kann der Landkreis die Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach Absatz 1 Satz 1 unterhaltungspflichtig wäre. (4) Bei Anlagen in und an Gewässern nach 91 NWG (Rohrdurchlässen, Überfahrtsverrohrungen, Düker) hat der Gewässerunterhaltungspflichtige auch den Bereich des Rohrdurchlasses zu reinigen und zu räumen; dabei sollte die Rohrsohle nicht höher als das seitlich anschließende Gewässerbett liegen.
2 3 Umfang der Unterhaltung (1) Die Unterhaltung der Gewässer umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss. Die Bedeutung des Gewässers für das Bild und den Erholungswert der Landschaft sowie als Bestandteil der natürlichen Umwelt, insbesondere als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere, ist zu berücksichtigen. Jede vermeidbare Beeinträchtigung hat zu unterbleiben. (2) Die Unterhaltung ist in der Weise durchzuführen, dass Hindernisse (Verkrautungen, Verschlammungen, Versandungen, Anlandungen, widerrechtliche Abdämmungen und sonstige Abflusshindernisse), die den für den Wasserabfluss erforderlichen Querschnitt beengen, geräumt und soweit es im Interesse des Wasserabflusses notwendig ist auch Bäume, Sträucher und Wurzelwerk sowie sonstiger Aufwuchs beseitigt werden. Abbrüchige Uferstellen sind abzuschrägen und zu sichern, dabei sollten lebende Baustoffe den toten Baustoffen vorgezogen werden. Bei einer verminderten Breite und Tiefe des Gewässers sind die Ufer so weit abzustechen, dass die vorgeschriebene oder, falls ein Plan nicht besteht, die für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss erforderliche Breite und Tiefe wiederhergestellt ist. Anfallender Aushub ist hinter einem mindestens 0,8 m breiten, von allen Ablagerungen jeweils unverzüglich zu befreienden Randstreifen abzusetzen und einzuebnen. Geschützte Bereiche im Sinne des Naturschutzgesetzes dürfen durch das Ablagern oder Einebnen des Aushubs nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Unterhaltungspflichtigen haben während der Räumung für eine unverzügliche Krautbeseitigung von der Wasserfläche zu sorgen. (4) In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Gehölze nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden. Die Verbote des Satzes 1 gelten für Röhricht in der Zeit vom 1. März bis 31. August; Entwässerungsgräben, die mit Röhricht bestanden sind, dürfen in dieser Zeit nur einseitig unterhalten werden. (5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 4 kann die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des 37 Abs. 5 Nds. Naturschutzgesetz zulassen. 4 Duldungs- und sonstige Pflichten im Interesse der Unterhaltung (1) Die Anlieger und die Hinterlieger haben, soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist, zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und mit zweckdienlichen Räumgeräten befahren. Eine entsprechende Duldungspflicht besteht auch, wenn die Gewässerräumung im Wege der Ersatzvornahme ( 13) durchgeführt wird. (2) Der Aushub ist so abzulagern, dass er nicht in das Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum Einsturz bringen kann. Eine Gefährdung oder Zerstörung besonders geschützter Biotope ist hierbei zu vermeiden. (3) Die Anlieger haben bei der Nutzung ihrer Grundstücke die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten. (4) Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechtes oder der Befugnis durch die Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 5 Einfriedigung der Gewässer, Bewirtschaftung der Randstreifen
3 (1) Die Anlieger haben auf Verlangen der unteren Wasserbehörde die Weidegrundstücke so einzufriedigen, dass das Weidevieh die Ufer nicht beschädigen kann. Die Einfriedigungen müssen mindestens 0,80 m von der oberen Uferkante entfernt (viehkehrend) angebracht und ordnungsgemäß unterhalten werden. (2) Vieh darf nicht durch das Gewässer getrieben werden. (3) In einem 1 m breiten Streifen entlang der Böschungskante dürfen Ackergrundstücke nicht bewirtschaftet werden, außerhalb des Streifens nur so, dass das Ufer nicht beschädigt wird. (4) Anlieger und Hinterlieger sind verpflichtet, diejenigen Bäume und Sträucher oder andere Gegenstände zu beseitigen, die den Wasserabfluss beeinträchtigen, die Standsicherheit der Ufer gefährden und die Unterhaltung erschweren. (5) Von den Vorschriften der Absätze 1 und 3 kann der Landkreis Leer im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. 6 Anlagen in und an Gewässern (1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung von Anlagen in oder an den Gewässern bedürfen der Genehmigung des Landkreises Leer. (2) Viehtränken sind gegen das Gewässer so abzusichern, dass die Vorflut nicht behindert wird und dass das Vieh beim Trinken das Gewässer nicht betreten kann; es sind Vorkehrungen zu treffen, die Beschädigungen am Wasserlaufbett, den Böschungen und den Ufern sowie Verunreinigungen verhindern. 7 Verbote (1) Art und Maß der Unterhaltungspflicht und die besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung verbieten insbesondere nachstehende Maßnahmen: 1. zum Nachteil anderer den Abfluss zu verändern, 2. den Wasserstand derart zu verändern, dass andere in der Ausübung ihrer Rechte am Gewässer beeinträchtigt oder fremde Grundstücke beschädigt oder benachteiligt werden, 3. die einem anderen obliegende Unterhaltung des Gewässers oder seiner Ufer zu erschweren, 4. Erde, Sand, Schlacken, Steine, Holz sowie andere feste oder schlammige Stoffe in ein Gewässer einzubringen oder so an einem Gewässer zu lagern, dass eine nachteilige Veränderung des Gewässers entstehen kann, 5. Fischbehälter und Viehtränken anzulegen oder Brücken, Verrohrungen, Wege und andere Anlagen, wie Treppen, Mauern, Zäune und Pfähle zu errichten oder Anpflanzungen vorzunehmen, durch die der freie Abfluss des Wassers eingeschränkt oder behindert wird. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Benutzung behördlich genehmigt ist. (3) Der Einsatz von Herbiziden zur Gewässerräumung und reinigung ist verboten. Abschnitt III Bestimmungen über die Gewässerschau 8 Durchführung der Gewässerschau
4 (1) Die Gewässer dritter Ordnung werden nach Bedarf geschaut. Es sollte mindestens alle 5 Jahre eine Schau durchgeführt werden. Diejenigen Gewässer dritter Ordnung, die von Unterhaltungsverbänden in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind, werden mindestens einmal im Jahr geschaut. (2) Mit der Gewässerschau werden die im Landkreis Leer bestehenden Unterhaltungsverbände beauftragt. In den Gebieten, in denen ein Unterverband besteht, wird dieser unter Überwachung durch den Unterhaltungsverband mit der Gewässerschau beauftragt. (3) Der Landkreis Leer, das Staatliche Amt für Wasser und Abfall Aurich, die Landwirtschaftskammer Weser-Ems Landwirtschaftsamt Leer -, die Unterhaltungspflichtigen, die Eigentümer der zu schauenden Gewässer und die zur Benutzung der Gewässer Befugten sind zur Teilnahme an der Gewässerschau und zur Äußerung berechtigt. (1) Es wird in Schaubezirken geschaut. 9 Schaubezirke (2) Die Schaubezirke werden vom Vorstand des mit der Gewässerschau beauftragten Verbandes festgelegt. 10 Schaukommission (1) Die Gewässerschau führen Schaukommissionen der beauftragten Verbände durch. Die Schaukommission werden vom Vorstand der beauftragten Verbände für die einzelnen Schaubezirke bestellt. Sie bestehen aus dem Verbandsvorsteher (Obersielrichter, Sielrichter) und 2 Schaubeauftragten. Der Verbandsvorsteher kann die Leitung der Schau seinem Stellvertreter, einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Ausschussmitglied übertragen. (2) Die Schaukommission sind befugt, die der Gewässerschau unterliegenden Gewässer jederzeit zu besichtigen und ihre Ufer zu betreten. (3) Die Schaubeauftragten können vom Landkreis Leer eine Bestätigung über ihre Beauftragung, Aufgaben, Pflichten und Rechte erhalten. 11 Schautermine (1) Die Schautermine sind in den Schaubezirken mindestens 2 Wochen vor der Schau ortsüblich bekannt zu machen. (2) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die in 8 (3) Genannten das Recht zur Teilnahme und zur Äußerung besitzen. In dem Schautermin ist vor allem festzustellen, ob 12 Gegenstand der Gewässerschau
5 1. die Gewässer und ihre Ufer ordnungsgemäß unterhalten wurden, 2. in oder an Gewässern Anlagen bestehen, die nicht genehmigt sind ( 91 NWG) oder mangelhaft unterhalten werden ( 109 NWG). 13 Niederschrift über die Gewässerschau (1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Gewässerschau ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer an der Schau teilgenommen hat, welche Mängel festgestellt wurden und welche Maßnahmen und Kosten zu deren Behebung erforderlich sind. (2) Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Landkreis Leer zu übersenden. (3) Hält die Schaukommission Mängelbeseitigungsverfügungen für erforderlich, so hält sie dieses im Schauprotokoll fest. Zuständig für den Erlass der Verfügungen ist der Landkreis Leer. (4) Sofern Mängelbeseitigungsverfügungen ergangen sind, hat für die betreffenden Gewässerabschnitte eine Nachschau zu erfolgen. Hierüber ist ebenfalls ein Schauprotokoll zu fertigen. (5) Hält die Schaukommission Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Unterhaltungspflicht für erforderlich, so legt sie den Schaubericht mit einem entsprechenden Vorschlag dem Landkreis Leer vor. Eine Ersatzvornahme regelt sich nach 112 NWG; zuständig für deren Anordnung ist der Landkreis Leer. 14 Kosten der Nachschau Sofern Nachschauen erforderlich sind, haben die Säumigen die Kosten der Nachschau zu tragen. Abschnitt IV Ordnungswidrigkeiten 15 (1) Ordnungswidrig im Sinne des 190 (3) NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Abschnitt V Schlussbestimmungen 16 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet des Landkreises Leer vom außer Kraft.
I. Abschnitt Sachlicher Geltungsbereich. 1 Ziel und Zweck
Neufassung der Verordnung über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) im Landkreis Cuxhaven vom 23.06.2010 Aufgrund der 78 Abs. 3 S. 2,
Mehrüber die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet der Stadt Lingen (Ems)
ORL 1 über die Unterhaltung und die Schau der Gewässer dritter Ordnung (Schau- und Unterhaltungsordnung) für das Gebiet der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 28.01.1998 Inhalt I. Abschnitt Einleitende
MehrVerordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter Ordnung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld Aufgrund der 118 (3), 119 (3) Satz 2 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 12. April 2006 (GVBl.
MehrVII 2 Seite 1 von 6. 1 Sachlicher Geltungsbereich
VII 2 Seite 1 von 6 Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer zweiter und dritter Ordnung (Unterhaltungs- und Schauordnung) für das Gebiet der Stadt Osnabrück vom 23. März 1999 (Amtsblatt
MehrVerordnung. über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung)
Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg (Unterhaltungsordnung) Auf Grund der 115 und 118 des Nieders. Wassergesetzes NWG vom 28.10.1982
Mehr1 Zweck, Ziele. Die im Raum Hannover gewachsenen partnerschaftlichen Entwicklungen sollen fortgeführt und ausgebaut werden.
Seite 1 Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. und III. Ordnung und über die Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet der Region Hannover Beschluss der Regionsversammlung vom 04. März
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.41 Kurzbezeichnung (Lü Nr. 99) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet in der Gemarkung
Mehrüber das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982
ORL 1 über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Lage... 2 3 Schutzzweck... 2 4 Verbote... 2 5 Duldung... 3 6 Ausnahmen... 3 7 Zuwiderhandlungen...
MehrLandkreis Wolfenbüttel
Landkreis Wolfenbüttel Verordnung über die Unterhaltung und Schau der Gewässer III. Ordnung für das Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel (Unterhaltungs- und Schauordnung) Aufgrund der 117 (3) und 118 des
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt Unterhaltung. Zweiter Abschnitt Nutzung von Gewässer- und Anliegergrundstücken
Seite 1 Verordnung über die Unterhaltungder Gewässer II. Ordnung für das Gebiet der Region Hannover vom 04.03.2008 Stand: zuletzt geändert am 17.12.2013 bekanntgemacht im gemeinsamen Amtsblatt für die
MehrUnterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte
Information Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung - fachlich gut, rechtssicherer und zu angemessenen Kosten?! Leckermühle, Bohmte 13.07.2015 Einführung in das Thema Dr. Detlef Wilcke Landkreis Osnabrück
MehrSatzung. der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom
Satzung der Ortsgemeinde Nomborn über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege - Benutzungssatzung Wirtschaftswege vom 06.03.1978 Der Ortsgemeinderat Nomborn hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung
MehrStadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22.
Stadtverordnung der Hansestadt Rostock über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtgebiet Groß Klein in der Fassung vom 22. November 2001 Die Neufassung berücksichtigt die a) Stadtverordnung der
MehrGesch. Landsch.bestandt.V In der Lohe Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In der Lohe
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Vom 06.11.1992 (Amtsblatt des Landkreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge Nr. 25 vom 03.12.1992) in der vom 04.12.1992 an gültigen Fassung Aufgrund von
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Bruckmüller-Weiher" vom 14. Dezember 1988
3-6-05 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil vom 14. Dezember 1988 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Nr. 24 vom 17. Dezember 1988, geändert durch Verordnung vom 27. November
MehrLandkreis Limburg-Weilburg Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz
Fachdienst Wasser-, Boden- und Immissionsschutz Wer ist zuständig? Wer ist Träger der Unterhaltungslast? WHG Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern soweit keine anderweitige landesrechtliche
MehrG e m e i n d e v e r o r d n u n g
G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.
MehrHinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben
Hinweise zur Pflege und Unterhaltung von Entwässerungsgräben Informationen für Bürgerinnen und Bürger in den Stadtteilen Billstedt, Horn, Billbrook, Rothenburgsort und Hamm Gräben und Mulden zur Regenwasserableitung
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Planungs- und Naturschutzamt - Amt 61 - KRS-Nr. 5.45 Kurzbezeichnung VO über das Naturschutzgebiet Heidhofer (Lü Nr. 136) Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg
MehrVO Hangwald südlich Latsch Seite 1. Verordnung. über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom
Seite 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Hangwald südlich Latsch" vom 25.02.1987 Aufgrund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs.
MehrVerordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Braunschweig. (Gewässerunterhaltungsverordnung GUVO)
Verordnung über die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Stadtgebiet Braunschweig (Gewässerunterhaltungsverordnung GUVO) Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 28.03.2017 aufgrund
MehrSTADT WUNSIEDEL GZ:
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Hohlwege in der Tannenreuth Urschrift 19.05.1994 Änderung ab Änderung ab Änderung ab Erlassende Stelle LRA Wun. Nr. Datum
MehrVerordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)
Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) Vom 26.01.2010 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrRechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe
Rechtsverordnung des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe Aufgrund der 24 Abs. 1, 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (Bbg. NatSchG)
MehrVerordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Lammer Bruch vom 01. Oktober 1986, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Braunschweig vom 23. Dezember 1986, wird mit den vollständigen Karten im Maßstab
MehrSatzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung)
Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Rosdorf (Baumschutzsatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473),
MehrGEWÄSSERUNTERHALTUNG IN DER REGION UND LANDESHAUPTSTADT HANNOVER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
GEWÄSSERUNTERHALTUNG IN DER REGION UND LANDESHAUPTSTADT HANNOVER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Gewässerunterhaltung dient sowohl der Entwicklung und Erhaltung natürlicher Zustände unserer Fließgewässer als
MehrV e r o r d n u n g :
3-6-12 S. 1 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Amberg (Baumschutzverordnung) vom 17. Dezember 2002 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 24 vom 21. Dezember 2002 - Aufgrund
MehrGewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis
Gewässerschauen im Landkreis Limburg-Weilburg Organisation, Ziele, Chancen und Durchführung in der Praxis Gewässer-Nachbarschaft Westerwald-Lahn & Taunus-Lahn in Freienfels 15. November 2016 Inhalt 1)
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994
3-6-07 S. 1 Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 10 vom 04. Juni
Mehr1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung
Abschrift des TLBA, Stand: 04.03.2004, Seite 1 K/GVBL/ThürABbUHG Thüringer Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Objekten des Altbergbaus und in unterirdischen Hohlräumen
MehrSatzung zum Schutze der Kleinkinder- und Jugendspielplätze in der Stadt Neuburg an der Donau. Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund Art. 23, 24 Abs. 1 und 2 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 (GVBl S.
MehrGEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung)
GEFAHRENABWEHRVERORDNUNG über die Sicherheit und Ordnung im Kurpark der Stadt Braunfels (Braunfelser Kurparkverordnung) Aufgrund der 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und
MehrSatzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern
Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (VGBl. S. 103), zuletzt
MehrVERORDNUNG ZUR SICHERUNG VON NATURDENKMALEN IM RHEINGAU-TAUNUS-KREIS
VERORDNUNG ZUR SICHERUNG VON NATURDENKMALEN IM RHEINGAU-TAUNUS-KREIS Aufgrund des 16 Abs. 1 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19.09.1980 (GVBL I S. 309) wird nach Anhörung der nach
MehrSatzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen
Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen - bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 19 vom 01.06.2006 - Die Stadt Passau
MehrSatzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern
Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103)
MehrStadtgebiet Bad Homburg v.d.höhe
1 Verordnung zum Schutze der Naturdenkmale im Aufgrund des 16 Abs. 1 und des 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.
MehrLANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau
LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-
MehrVerordnung. des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011
Verordnung des Marktes Lappersdorf über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung) vom 14. Juli 2011 Auf Grund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes
MehrSatzung der Landeshauptstadt Dresden über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) Vom 16. Dezember 2004
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung) Vom 16. Dezember 2004 Veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Nr. 1-2/05 vom 13.01.05 Auf der Grundlage des
MehrLesefassung. Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf
Die Lesefassung berücksichtigt: Lesefassung Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf 1. die Baumschutzsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf vom 01.02.2005, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt
MehrAmtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24. V e r o r d n u n g
Amtsblatt der Bezirksregierung Lüneburg Nr. 4 vom 15. Februar 1997,Seite 24 V e r o r d n u n g der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Frankenmoor" in den Gemeinden Bargstedt und Fredenbeck,
MehrSatzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.
Satzung über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge. Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31)
Mehrüber die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen
3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:
MehrSATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.
AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS
MehrS A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände
S A T Z U N G über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände - Baumschutzsatzung Aufgrund des 25 sowie 58 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege
MehrNr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2010)
Nr. 77 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 9. Dezember 989 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gesetzes über den Natur-
MehrVerordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) Inhaltsverzeichnis Erster Teil. Allgemeine Vorschriften 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Zweiter
MehrGemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung
Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von
MehrLandkreis Grafschaft Bentheim van-delden-straße Nordhorn Telefon: +49 (0) 5921/96-0
Roberto da Costa Gonçalves Abteilung Wasser und Boden Landkreis Grafschaft Bentheim Christian Kerperin Abteilung Natur und Landschaft Landkreis Grafschaft Bentheim Gliederung 1. Gesetzesgrundlagen 2. Pflichten
MehrSatzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-
M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende
MehrVERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet
VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und
MehrSatzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern
Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Die Satzung der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von wurde am 16.07.1973 durch die
MehrStadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG
1.2 1 - Ortsrechtsammlung - 1.2 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 06.09.1989 in Kraft seit 01.01.1990 1.2 2 Satzung über die
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Michaelsberger Garten" im Gebiet der Stadt Bamberg Vom 20.11.1997 (Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 05.12.1997 Nr. 25), geändert
MehrGemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung
MehrVerordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtbiotop südlich von Sassanfahrt Vom
Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Feuchtbiotop südlich von Sassanfahrt Vom 11.10.1989 Auf Grund von Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art.
MehrVerordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:
Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) vom 05.10.2000 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrAnforderungen an die Benutzung von Gewässern
Anforderungen an die Benutzung von Gewässern 4-1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Bekanntmachung der Neufassung vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert am 04. August 2016 (BGBl. I Nr. 40, S. 1972) 4-2
Mehrder Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder
S A T Z U N G der Stadt Sankt Augustin über Größe, Lage, Beschaffenheit, - KINDERSPIELFLÄCHENSATZUNG - Beschlossen: 10.12.2003 Bekannt gemacht: 07.04.2004 in Kraft getreten: 08.04.2004 I N H A L T S V
MehrJugend und Soziales 5.510
Satzung über die Benutzung von städtischen Spiel- und Bolzplätzen, Skateanlagen, Jugendtreffpunkte und die außerschulische Benutzung von Schulhöfen in der Stadt Greven vom 29.03.2012 Der Rat der Stadt
MehrBaumschutzsatzung. Schutzzweck. Zweck dieser Satzung ist es, Bäume im Sinne von 23 Abs. 1 NatSchG LSA
Baumschutzsatzung Auf Grund der 6, 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der zur Zeit gültigen Fassung und des 23 Abs. 2, 3 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrS A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Mehrhat der Rat der Stadt Borken am folgende Satzung beschlossen: Allgemeines
Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Borken über die Abwasserentsorgung und Überwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 17. November 2008 Aufgrund der 7, 8 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom
S a t z u n g des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden vom 11.12.2006 geändert durch Satzung vom 22.08.2008 Die Verbandsversammlung hat aufgrund
MehrSatzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See
Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Satzung 3 2 Betretungs- und Benutzungsvorbehalte 3 3 Sondergenehmigungen und
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
Mehr1 Naturschutzgebiet. (1) Das in 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet erklärt.
Verordnung der Bezirksregierung Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Großer Ronneberg-Bielstein", Stadt Stolberg, Landkreis Sangerhausen Auf der Grundlage der 17, 26 und 27 des Naturschutzgesetzes
MehrAnlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:
Anlage 1 GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach VERORDNUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES BADESEE SINNINGEN Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet: 1 Geltungsbereich
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.24
vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am
MehrSatzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrVerordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach. vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73)
Verordnung über das Naturschutzgebiet Moorgebiet bei Arrach vom 12. Dezember 1995 (RABl S. 73) Auf Grund von Art. 7, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2a und Art. 37 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG)
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung
MehrInhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von
Mehr, den. Hiermit beantrage/n ich/wir die Gestattung zur Erstellung eines Bootsanlegesteges. am Gewässer Nr. in der Stadt/Gemeinde. am Grundstück/Straße
(Name und Anschrift des Antragsstellers) (Telefonnummer) Ort und Datum, den An den I. Entwässerungsverband Emden Sitz Pewsum Jannes-Ohling-Straße 23 26736 Krummhörn Antrag zur Erstellung eines Bootsanlegesteges
MehrSatzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark
Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der z. Zt. gültigen
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrGemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November
MehrVerordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)
24 Verordnung der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-) Auf Grund des Art. 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen
MehrRechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees
Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees Der Gemeinderat hat aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 01. Januar 1999
MehrVerordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Schondorf a. Ammersee (Baumschutzverordnung - BaumSchVO) Die Gemeinde Schondorf a. Ammersee erläßt aufgrund Art. 12 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches
MehrStreupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
Mehr1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrBaumschutzverordnung der Stadt Passau. vom
Baumschutzverordnung der Stadt Passau vom Die Stadt Passau erlässt aufgrund Art. 12 Abs. 2, Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 1 Gemeinde Weingarten (Baden) Landkreis Karlsruhe Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19.
Große Kreisstadt Bretten Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 19. Dezember 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrGEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT
GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINI- GEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) vom 20.11.2007 Aufgrund von
MehrHamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010
Hamburgisches Gesetz zum Schutz gegen Lärm (Hamburgisches Lärmschutzgesetz - HmbLärmSchG) Vom 30. November 2010 Fundstelle: HmbGVBl. 2010, S. 621 letzte berücksichtigte Änderung: 4a neu eingefügt durch
MehrSatzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Schutzzweck.
Satzung über Erhaltung, Pflege und Schutz von Bäumen und Gehölzen in der Stadt Lugau (Baumschutzsatzung) Der Stadtrat der Stadt Lugau hat in seiner Sitzung am 7. April 1997 auf der Grundlage von 22 des
MehrS a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:
S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.
MehrS A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)
S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom
MehrGemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1
Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten
MehrSatzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach
Grünanlagen-/Spielplatzsatzung - 1 - Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach Rechtsgrundlagen: Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der GO i.d.f.
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Satzung der amtsangehörigen Gemeinden (Bad Saarow, Langewahl, Diensdorf-Radlow, Reichenwalde und Wendisch Rietz) des Amtes Scharmützelsee zum Schutz von Bäumen (Baumschutzsatzung) Auf Grund der 77, 24
MehrOrtsrechtssammlung der Stadt Pattensen
Titel Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Pattensen (SOG-VO) Datum 27.02.2014 Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
MehrBaumschutzverordnung der Stadt Kulmbach
Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Vom 10. August 1994 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U),
MehrGemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis
Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom
MehrVerordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)
Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung) Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr.
Mehr