KLEINGARTENVEREIN GARTENFREUNDE E.V. NIEDERWÜRSCHNITZ. Die Satzung

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1 KLEINGARTENVEREIN GARTENFREUNDE E.V. NIEDERWÜRSCHNITZ Die Satzung

2 Die Satzung 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen "Gartenfreunde". 2) Sitz des Vereins ist Niederwürschnitz. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stllberg unter der Reg.- Nr. 100 eingetragen. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhlung und Gesundheit seiner Mitglieder. Er fördert das Interesse der Mitglieder zur kleingärtnerischen, öklgisch rientierten Nutzung des Bdens, für die Pflege und den Schutz der Umwelt, für freundschaftliche und gutnachbarliche Beziehungen untereinander. 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verflgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenrdnung. Der Verein ist selbstls tätig. Er verflgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Persn durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind der durch unverhältnismäßig hhe Vergütung begünstigt werden. Die kleingärtnerische Nutzung der Gärten durch die Mitglieder versteht sich als gemeinnützige Tätigkeit. Der Verein schließt dazu mit seinen Mitgliedern Unterpachtverträge ab. Grundlage dazu bildet der Pachtvertrag mit der Gemeinde Niederwürschnitz. Der Verein setzt sich für die Erhaltung swie Ausgestaltung der Kleingärten und Anlagen als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein. Dabei finden die Frderungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes swie die Erziehung insbesndere der jungen Mitglieder zur Naturverbundenheit besndere Beachtung. 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können Persnen ab dem vllendeten 18. Lebensjahr werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen möchten. Die Satzung 1

3 Die Aufnahme in den Verein erflgt durch den Vrstand auf schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden. Die Mitgliedschaft wird rechtswirksam nach Zahlung einer Aufnahmegebühr und unterschriftlicher Anerkennung dieser ausgehändigten Satzung. Die Mitgliedschaft endet: mit dem Td eines Mitgliedes (auf Antragstellung des Ehegatten, eines Kindes und des Lebenskameraden auf Mitgliedschaft und Übernahme des Gartens erhält die entsprechende Persn den Garten zugesprchen), durch Kündigung des Vrstandes, durch freiwilligen Austritt (dieser ist dem Vrstand schriftlich zu erklären und eine Kündigungsfrist vn drei Mnaten zum Jahresende einzuhalten). Jedes Mitglied ist verpflichtet: Beschlüsse des Vereins zu beflgen, sich nach Maßgabe dieser Satzung innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen, Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge swie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins und andere Auslagen innerhalb eines Mnats nach Auffrderung zu entrichten. Bei Zahlungsverzug vn mehr als einem Mnat nach Fälligkeit ist der Vrstand berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zugelassener Höhe zu erheben, dafür Srge zu tragen, dass der bewirtschaftete Garten nicht verwahrlst der zur Brutstätte für Schädlinge wird, den gepachteten Garten hne Billigung des Vrstandes durch Fremde nicht bewirtschaften zu lassen. Die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der vn der Mitgliederversammlung beschlssene Ersatzbetrag innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden wird vn der Mitgliederversammlung beschlssen. Jedes Mitglied hat das Recht: in die Organe des Vereins gewählt zu werden, die Einrichtungen des Vereins entsprechend deren Zweckbestimmung zu nutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen und dazu fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Satzung 2

4 5 Kündigung des Pachtverhältnisses Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Vrstand erflgt, a) wenn ein Mitglied aus dem Verein austritt, b) bei schuldhafter Verletzung der Satzung und vn Vereinsbeschlüssen durch das Mitglied zum Ende des lfd. Kalenderjahres, c) das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der die Interessen des Vereins in grber Weise schädigt der grb die Gartenrdnung verletzt, d) hne Einhaltung der Kündigungsfrist, wenn das Mitglied mehr als drei Mnate mit der Zahlung vn Beiträgen, Umlagen der snstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trtz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb vn zwei Mnaten seinen Verpflichtungen nachkmmt, e) die Vereinsgemeinschaft gefährdet der wiederhlt gestört hat, f) seine Rechte der Pflichten aus der Mitgliedschaft der die Nutzung der Gartenparzelle auf einen Dritten überträgt, g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass er aus einem anderen Kleingartenverein ausgeschlssen wurde der ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen Kleingartenverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt wrden ist. Über die Kündigung entscheidet der Vrstand nach Anhörung des betrffenen Mitgliedes. Diesem wird die Kündigung schriftlich begründet und per Einschreibebrief zugestellt. Verweigert das Mitglied die Annahme des Briefes, s genügt der Nachweis über die pstalische Zusendung des Briefes als Aushändigung der Kündigung. Im Kündigungsschreiben ist das Mitglied auf seine Rechte, die Einhaltung der gesetzten Fristen swie Adressaten für ein Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das Mitglied kann innerhalb vn drei Wchen nach dem Erhalt des Kündigungsschreibens ein Schlichtungsverfahren durch die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Macht das Mitglied vn seinem Recht keinen Gebrauch der versäumt es die Fristen, wird der Kündigungsbescheid wirksam. Damit enden seine Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis für die entsprechende Parzelle mit einer Frist vn einem Mnat. Das gilt auch für etwaige Ansprüche an das Vereinsvermögen. Nicht entbunden ist das ausscheidende Mitglied vn der restlsen Erfüllung bestehender Verpflichtungen gemäß der Satzung und anderer rechtsgültiger Verträge. Die Satzung 3

5 6 Organe Organe des Vereins sind: a) der Vrstand; b) die Mitgliederversammlung; c) die Revisinskmmissin. 7 Vrstand 1) Der Vrstand des Vereins besteht aus: a) dem 1. Vrsitzenden, b) dem 2. Vrsitzenden, c) dem 3. Vrsitzenden, d) dem Schatzmeister, e) dem erweiterten Vrstand als beratendes Mitglied. 2) Die Mitglieder des Vrstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB. Der erste Vrsitzende vertritt allein, im Übrigen vertreten die Vrstandsmitglieder mehrheitlich. 3) Der Vrstand wird vn der Mitgliederversammlung auf die Dauer vn 2 Jahren, vm Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wenn zum Ende der Amtszeit keine Mitgliederversammlung stattfindet der stattfinden kann, üben die Vrstandsmitglieder ihr Amt aus, bis ein neuer Vrstand gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig. 4) Vrstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben der aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. 5) a) Die Tätigkeit des Vrstands ist ehrenamtlich. Aufwendungen, welche ihnen durch die Wahrnehmung vn Vereinspflichten entstehen, sind vm Verein zu erstatten. b) Als Arbeitsgrundlage dient dem Vrstand seine Geschäftsrdnung. Diese ist durch die einfache Mehrheit der Vrstandsmitglieder zu beschließen. 6) Scheidet ein Vrstandsmitglied innerhalb der Legislaturperide aus seinem Amt aus, ist dieses Amt auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Wahl persnell zu ersetzen. 7) Treten die Mehrheit der Vrstandsmitglieder innerhalb der Legislaturperide zurück, ist unverzüglich im Zeitraum vn zwei Mnaten nach Rücktritt eine außerrdentliche Mitgliederversammlung, mit dem Ziel, Nachwahlen für die entsprechenden Psitinen Die Satzung 4

6 durchzuführen, einzuberufen. 8 Mitgliederversammlung 1) Oberstes Vereinsrgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfrdern, mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vrstand beantragt. 2) Die Mitgliederversammlung wird vm Vrsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vrsitzenden schriftlich mit einer Frist vn mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Angabe vn Versammlungsrt, -zeit und Tagesrdnung einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung bliegt dem Vrsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Vrsitzenden. 3) Der Mitgliederversammlung bliegen: a) die Genehmigung vn Niederschriften gemäß 8, b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer swie snstiger Tätigkeitsberichte, c) die Beschlussfassung hierüber swie die Entlastung des Vrstandes, d) die Festsetzung vn Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen, e) die Vrnahme der Wahlen des Vrstandes, f) die Wahl der Revisinskmmissin, g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines, i) die Ernennung vn Ehrenmitgliedern, j) die Beschlussfassung über Anträge. 4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Antrag als angenmmen, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wbei Stimmenthaltungen nicht mit gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. 5) Ungeachtet der Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit vn drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (gemäß 33 Abs. 1 Satz 1 und 41 Satz 2 BGB). Ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 6) Bei der Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erfrderlich. Die Zustimmung ist schriftlich einzuhlen, wenn Mitglieder zur Mitgliederversammlung nicht Die Satzung 5

7 anwesend waren. 7) Bei der Auflösung des Vereins ist die Mehrheit vn drei Viertel aller Vereinsmitglieder, nicht nur der erschienenen Mitglieder, erfrderlich. Findet sich zur Auflösung des Vereins eine slche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung in den flgenden 3 Mnaten die satzungsändernde Mehrheit. 8) Durch Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Pachtvertrages mit der Gemeinde Niederwürschnitz nicht beeinträchtigt werden. 9) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis spätestens 7 Tage vr ihrem Termin beim Vrstand einzureichen. 10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vm Vrsitzenden swie dem Schriftführer zu unterzeichnen. 11) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vrstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Persnen einladen. Sie haben kein Stimmrecht. 12) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die hervrragende Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern des Vereins benennen. 9 Schlichtungsverfahren Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Mitgliedern aus dem Vrstand, die sich aus der Satzung, dem Pachtvertrag der aus nachbarlichen Beziehungen ergeben, ist vr Inanspruchnahme des rdentlichen Rechtsweges ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10 Geschäftsjahr 11 Finanzierung des Vereins Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge und Umlagen swie durch Spenden der andere finanzielle Zuwendungen. 12 Kassenführung Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Er hat die aus 11 dieser Satzung ersichtlichen finanziellen Mittel des Vereins zu verwalten. Er führt Buch über sämtliche Ausgaben und Einnahmen und verwaltet die dazugehörigen Belege. Weiter hat er sämtliche Vermögenswerte des Vereins aufzuzeichnen. Als Arbeitsgrundlage dient ihm dabei die aktuell gültige Kassen- und Die Satzung 6

8 Finanzrdnung des Vereins. Diese Verrdnung wird vn der Mitgliederversammlung beschlssen 13 Die Revisinskmmissin 1) Die Revisinskmmissin wird vn der Mitgliederversammlung auf die Dauer vn 2 Jahren, vm Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Wenn zum Ende der Amtszeit keine Mitgliederversammlung stattfindet der stattfinden kann, üben die Mitglieder der ihr Amt aus, bis eine neue Revisinskmmissin gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig. 2) Die Revisinskmmissin besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 3) Die Mitglieder der Revisinskmmissin dürfen dabei nicht Mitglied des Vrstandes sein. 4) Die Mitglieder der Revisinskmmissin unterliegen keiner Weisung der Beaufsichtigung durch den Vrstand. 5) Ihre Aufgaben und Mitwirkung als demkratisches Kntrllrgan werden durch die Ordnung für die Tätigkeit der Revisinskmmissin geregelt. Diese Ordnung wird vn der Mitgliederversammlung beschlssen. 6) Die vn der Mitgliederversammlung gewählte Revisinskmmissin hat das Recht, an allen Vrstandssitzungen teilzunehmen, ständig Kntrllen der Kasse, des Knts und des Belegwesens vrzunehmen. 7) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Revisinskmmissin vrzunehmen (Knt und Belegwesen). Der Prüfbericht ist der Jahreshauptversammlung vrzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im 8 Abs. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlssen werden. Sfern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vrsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatren des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins der bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Frderungen der Mitglieder an die Gemeinde Niederwürschnitz zu überweisen. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für kleingärtnerische Zwecke einzusetzen. Das Prtkll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher u. a.) der Gemeinde Niederwürschnitz zur Aufbewahrung zu übergeben. Die Satzung 7

9 15 Die Bestimmungen des Kleingartenpachtvertrages und der Kleingartenrdnung werden durch die Satzung nicht berührt. 16 Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vm 10. Januar 2015 beschlssen. Niederwürschnitz, 11. Jan Die Satzung 8

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