Deutsche Bischofskonferenz Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz...86

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Deutsche Bischofskonferenz Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz...86"

Transkript

1 Deutsche Bischofskonferenz Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz...86 Der Bischof von Hildesheim Beschluss der Regionalkommission Nord des deutschen Caritasverbandes vom Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsrechts (KODA-Ordnung)...88 Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA (Bistums-KODA-Wahlordnung)...99 Bischöfliches Generalvikariat Neuwahl der Bistums-KODA im Jahr Aufzeichnungspflicht der tatsächlichen Arbeits- und Einsatzzeiten für geringfügig beschäftigte Mitarbeiter/-innen Dokumentation der Arbeitszeit nach 17 MiLoG Übersicht über aktuelle Freistellungsangaben kirchlicher Hilfswerke und Rechtspersonen bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch kirchliche Durchlaufstellen ab Richtlinie zur Regelung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen sowie Übungsleiter/-innen, insbesondere für die Kirchengemeinden im Bistum Hildesheim Bestätigung zur Berücksichtigung der steuerfreien Einnahmen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Mitarbeitern und Dienstgeber aus Arbeitsverhältnissen Kirchliche Mitteilungen Priesterweihe Kurzexerzitien für Priester und Diakone Diözesannachrichten Neu-Regelung der Besteuerung von Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen Ergänzende Haushaltsrichtlinien 2015 für die Kirchengemeinden und ihre Einrichtungen KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM

2 Verlautbarungen der Deutschen Bischofskonferenz Das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz beabsichtigt, in Kürze folgende Broschüren herauszugeben: Nr. 201 Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Homiletisches Direktorium Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung hat Ende Dezember 2014 ein Homiletisches Direktorium veröffentlicht, das nun auch in einer deutschen Übersetzung vorliegt. Das Direktorium, das Kriterien und Anregungen zur Vorbereitung der Predigt vorlegt, gliedert sich in zwei Hauptteile. Der erste, theoretische Teil Die Homilie im liturgischen Rahmen umschreibt Wesen, Funktion und Kontext der Predigt und geht dabei u. a. auf die wesentliche Bedeutung des Bezugs zum Wort Gottes ein. Ein zweiter, praktischer Teil mit der Überschrift Ars Praedicandi stellt praktische Fragen der Vorgehensweise und des Inhalts in den Vordergrund, die der Prediger bei der Vorbereitung und beim Vortrag der Homilie zu berücksichtigen hat. Dabei werden Anregungen und Beispiele zur Gestaltung der Predigt im Kirchenjahr und bei besonderen Anlässen gegeben. Nachdem Papst Franziskus in seinem Apostolischen Schreiben Evangelii Gaudium der Homilie besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat, stellt das nun vorliegende Direktorium eine praktische Umsetzung der von ihm gemachten Überlegungen dar. Die deutschen Bischöfe Glaubenskongregation Nr. 41 Hirntod und Organspende In der Erklärung werden aktuelle Fragen zur Organspende und zum Hirntod aufgegriffen und tragen so zu einer Grundinformation bei. Die Stellungnahme begründet die Position der katholischen Kirche im Licht der neuen Entwicklungen in der Forschung. Im Mittelpunkt stehen die Frage nach der medizinischen Zuverlässigkeit und der anthropologischen Plausibilität des Hirntods als Kriterium der Todesfeststellung sowie aus christlicher Perspektive die moralische Qualifizierung des Aktes der Organspende. Benannt werden jene Kriterien und Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Person zu einer begründeten und angemessenen Entscheidung im Blick auf eine mögliche eigene Organspende kommen kann. Die deutschen Bischöfe Nr. 95A Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (4., völlig überarbeitete Neuauflage 2015) Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) hat auf ihrer Sitzung am 27. April 2015 eine Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung GrO) beschlossen. In den vergangenen Jahren ist dieser Beschluss von einer bischöflichen Arbeitsgruppe vorbereitet und mehrfach von den Bischöfen beraten worden. Die Novelle betrifft das kollektive und das individuelle Arbeitsrecht. Dieser Text ersetzt die bisherige Broschüre Die deutschen Bischöfe 95A, die häufig Arbeitsverträgen beigelegt wurde und nicht mehr verfügbar ist. Sie wird jetzt mit dem neuen Text aufgelegt sowie der Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst. Nr. 199 Internationale Theologische Kommission SENSUS FIDEI und SENSUS FIDELIUM im Leben der Kirche Das Volk Gottes hat einen besonderen Spürsinn in Glaubensfragen (Papst Franziskus). Wo neue Probleme und neue Ideen auftauchen, gibt es eine eigene Kompetenz der Gläubigen zu beurteilen, was der Wahrheit 86 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

3 des Evangeliums entspricht und was nicht. Diese Fähigkeit ist eine Gabe des Heiligen Geistes, der die Gläubigen in die ganze Wahrheit einführt (vgl. Joh 16,13). In der katholischen Theologie wurde der Glaubenssinn des Gottesvolkes lange Zeit unterschätzt und dann rein passiv verstanden. Die Internationale Theologische Kommission leitet mit ihrer neue Studie eine Wende ein, die zeigt, wie breit die biblische Basis ist: Sie liest die verschütteten Spuren der Tradition; sie prägt klare Begriffe und greift aktuelle Probleme auf. Die Geschichte der Kirche kennt Situationen, in denen um den Glauben gerungen wurde. In einer globalisierten Welt mit ihren vielen Lebensstilen und Erfahrungen gibt es kein geschlossenes Weltbild. Der Glaubenssinn des Gottesvolkes ist nicht mit der jeweiligen Mehrheitsmeinung identisch. Er ist durch die aktive Teilnahme am kirchlichen Leben qualifiziert und macht die Arbeit der Theologie und den Dienst des Lehramtes nicht überflüssig. Aber wenn es zu Spannungen kommt, darf das Problem nicht nur beim Zeitgeist gesucht werden. Es ist vielmehr nach Wegen zu suchen, die Gläubigen in theologisch zentralen Fragen zu konsultieren, wie es der seliggesprochene Theologe Kardinal John Henry Newman ( ) gefordert hat. Die Broschüren sind nach Erscheinen erhältlich bei: Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral, Domhof 18-21, Hildesheim, Tel.: 05121/ , Fax 05121/ Beschluss der RK Nord auf Basis des Vorschlags des Vermittlungsausschusses der Regionalkommission Nord zur Beschlussfassung zur Vergütungsrunde 2014/2015 nach 15 Abs.2 Satz 3 der AK-Ordnung 1. Neufestsetzung der Vergütungshöhe Die Regionalkommission Nord legt die Höhe aller Vergütungs- und Entgeltbestandteile, für die die Bundeskommission im Beschluss vom 23. Oktober 2014 neue Mittlere Werte beschlossen hat, in der Weise fest, dass die Vergütungs- und Entgelthöhe für den Zuständigkeitsbereich der Regionalkommission Nord den jeweiligen Mittleren Werten entspricht. 2. Zeitpunkt der Erhöhungen Entsprechend der Festlegungen durch den Beschluss der Bundeskommission erfolgt der erste Schritt der Erhöhung nach Ziffer 1 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit 3,0 % zum , der zweite Schritt unter Berücksichtigung des Mindestbetrages von 90 Euro und weiteren 2,4 % für alle Mitarbeiterinnen und zum Neufestsetzung der Höhe der Ausbildungsvergütung Die Werte der Ausbildungs- und Praktikantenvergütungen nach Anlage 7 zu den AVR werden zum um 60,00 Euro erhöht. 4. Neufestsetzung des Umfangs des Erholungsurlaubs Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach 3 der Anlage 14 zu den AVR beträgt ab dem Urlaubsjahr 2015 bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich für alle Mitarbeiter 30 Arbeitstage im Jahr. 5. Inkrafttreten Die Änderungen treten zum in Kraft. Hannover, den gez. Werner Negwer Vorsitzender der RK Nord KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

4 Vorstehenden Beschluss der Regionalkommission Nord der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom setze ich für das Bistum Hildesheim in Kraft. Hildesheim, den L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (KODA-Ordnung) Präambel Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterseite gemäß Art. 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes folgende Ordnung erlassen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern: 1. der Diözese, 2. der Kirchengemeinden, 3. der Verbände von Kirchengemeinden, 4. des Diözesancaritasverbandes und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind, 5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, 6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetz gebungsgewalt unterliegen und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen. (2) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, a) wenn sie die Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen haben; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend, b) wenn sie ihren Sitz in der Diözese Hildesheim haben, c) wenn sie die Übernahme der Grundordnung dem Diözesanbischof anzeigen und d) wenn der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmaligen Aufnahme des Rechtsträgers in die Kommission schriftlich zugestimmt hat. Vor der Entscheidung des Diözesanbischofs ist die Kommission anzuhören. Wird die Aufnahme in die Kommission 88 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

5 vom Diözesanbischof abgelehnt, verweist der Diözesanbischof den Rechtsträger an die zuständige Kommission; diese ist an die Entscheidung gebunden. (3) Wenn kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. (4) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommission, entscheidet der Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgebenden und der aufnehmenden Kommission. Der Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. Die Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen. (5) Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. Die Entscheidung über den Erlass einer solchen Ordnung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der ansonsten zuständigen Kommission. 3 Aufgabe (1) Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß 3 Abs. 1 Zentral-KODA- Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Die durch die Kommission nach Maßgabe dieser Ordnung beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend. (2) Beschlüsse der Zentral-KODA im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß 3 Abs. 1 Zentral- KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 7 Grundordnung vor. (3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentral- KODA gemäß 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung berücksichtigen. 2 Die Kommission (1) Für die in 1 genannten Rechtsträger wird eine Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes (Bistums-KODA) errichtet. (2) Die Amtsperiode der Kommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus. 4 Zusammensetzung Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Personen als Vertreter von Dienstgebern und Mitarbeitern an, und zwar auf jeder Seite 8. 5 Vertretung der Dienstgeber (1) Die Vertreter der Dienstgeber werden durch den Generalvikar für eine Amtsperiode berufen. (2) Als Dienstgebervertreter kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Bei der Berufung der Mitglieder der Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt werden. Als Dienstgebervertreter aus dem kirchlichen Dienst KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

6 können nur Personen in die Kommission berufen werden, die bei Dienstgebern im Geltungsbereich der Grundordnung tätig sind. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. (3) Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbeiterseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern nach 6 Abs. 2 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Dienstgebervertretern zu erhöhen. 6 Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Acht Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes gewählt werden. Das Nähere regelt 8. (2) Zusätzlich zu den gewählten Vertretern wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt 9. 7 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r) (1) Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die/ der Vorsitzende einmal aus den Reihe der Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreter, die/der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. Der Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amtsperiode. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. 19 Abs. 3 findet Anwendung. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung. (2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt. 8 Wahlrechtsgrundsätze (1) Wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach 7 und die Wählbarkeit nach 8 der Mitarbeitervertretungsordnung (MA- VO) erfüllen. (2) Wahlvorschlagsberechtigt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen. (3) Wahlberechtigt sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die a) das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) seit mindestens 6 Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und c) die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach 7 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen. (4) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. (5) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein. 90 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

7 (6) Jede wahlberechtigte Mitarbeiterin oder jeder wahlberechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zuzuleiten. (7) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht. (8) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig. (9) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt. (10) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist. 9 Entsendungsgrundsätze (1) Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass bei Kommissionen mit bis zu zehn Mitgliedern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens ein Sitz, bei Kommissionen mit bis zu 20 Mitgliedern mindestens zwei Sitze, bei Kommissionen mit bis zu 30 Mitglieder mindestens drei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird. (2) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind. (3) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter für die Kommission, fallen alle Sitze nach Abs. 1 Satz 2 an diese Gewerkschaft. (4) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter für die Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige und namentliche Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die/der Vorsitzende der Kommission über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. (5) Die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

8 (6) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied. (7) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die/der Vorsitzende der Kommission, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. (8) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Kommission auf, rücken nach Maßgabe des 10 Abs. 6 die nächstberechtigten Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode nach. (9) Das Nähere regelt eine Entsendeordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist. 10 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtsperiode durch 1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch die/den Vorsitzende(n) im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, 2. Niederlegung des Amtes, die der/dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist, 3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde oder 4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission festgestellt haben. (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter vorzeitig aus, so beruft der Generalvikar für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied. (3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Kommission vorzulegen und von dieser zu entscheiden. Ebenfalls ruht die Mitgliedschaft für den Fall, dass die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds feststellt. Gegen die Entscheidung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommission erhoben werden; die Kommission entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied. (4) Wird einem Mitglied der Kommission die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission vorgewor- 92 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

9 fen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kommission mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz feststellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt hat. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied. (5) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. (6) Scheidet ein gewählter Mitarbeitervertreter vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode nach. 11 Unterkommissionen Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperiode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden. Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gelten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder entsprechend, soweit sich nicht aus den 12 und 13 etwas anderes ergibt. 12 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen (1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen Einrichtungen kann die Kommission mit der Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. Die Reichweite der Handlungskompetenz der Unterkommission wird von der Kommission festgelegt. (2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus insgesamt vier bis sechs Vertretern aus der Reihe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie vier bis sechs Vertretern aus der Reihe der Dienstgeber zusammen. Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite wird von den Seiten der Kommission aus ihren Reihen gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder darf nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von der jeweiligen Seite der Kommission aus den betroffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw. Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommission gebildet wurde. (3) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende(n), sowie die/ den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) von der jeweils anderen Seite. Die/der Vorsitzende und ihr/sein Vertreter müssen Mitglied der Kommission sein. (4) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von der/dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und einberufen. (5) Die Amtsperiode der Unterkommission endet spätestens mit der Amtsperiode der Kommission. 13 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen Die von der Unterkommission mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. Diese werden dem Diözesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission zustimmt. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

10 14 Rechtsstellung (1) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (2) Für die Mitglieder der KODA steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen. (3) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden. (2) Die gewählten Kandidaten gemäß 10 der Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mitarbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen. (3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer im Vermittlungsausschuss werden für die Teilnahme an Verhandlungen in notwendigem Umfang freigestellt. (4) Das Nähere kann in Ausführungsregelungen festgelegt werden. 16 Schulung Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insgesamt zwei Wochen pro Amtsperiode für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. 15 Freistellung (1) Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung. Zu den Aufgaben der Mitglieder der Kommission gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Fällt eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Kosten der Freistellung regelt die Diözese/ regeln die Diözesen. 17 Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Abs. 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission. 18 Beratung Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. Der/ die Berater(in) ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 94 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

11 Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person. 19 Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Die/der Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen in Eilfällen acht Tage vor der Sitzung ein. Sie/ er entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit. (3) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzenden in Textform nachzuweisen. (4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist. (5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommission; die Anträge müssen schriftlich vorgelegt werden. (6) Empfehlungsbeschlüsse der Zentral-KODA sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der Zentral-KODA in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln. (7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (8) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. 20 Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. (2) In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die/der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. (3) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretenden Vorsitzende(n) dem Diözesanbischof übermittelt. (4) Sieht sich der Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Generalvikariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Kommission ein. (5) Sofern der Diözesanbischof keinen Einspruch erhebt, sind die Beschlüsse von ihm in Kraft zu setzen und im Amtsblatt der Diözese zu veröffentlichen. (6) Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet. (7) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Diözesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu setzen. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

12 21 Vermittlungsausschuss (1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet. (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen aus je einer/einem Vorsitzenden der von beiden Seiten gewählten Personen sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzer gemäß 23 Abs. 2. Von den Beisitzerinnen und Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Kommission an; die weiteren Beisitzerinnen und Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein. (3) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Kommission gewählt. (4) Die Beisitzerinnen und Beisitzer haben für den Fall der Verhinderung Stellvertreter. Dabei ist Abs. 2 Satz 2 zu beachten. Eine persönliche Stellvertretung erfolgt jedoch nicht. 22 Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss (1) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein oder keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungsbereich der Kommission fällt. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung; falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten für sie diese Vorgaben entsprechend. (2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht Mitglieder der Kommission sind, müssen in einem kirchlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen. 23 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses (1) Die Vorsitzenden werden von der Kommission nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. 19 Abs. 3 findet Anwendung. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je eine/n Vorsitzende/n mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keine/n Vorsitzende/n, ist nur der andere Vorsitzender des Vermittlungsausschusses. (2) Jeweils drei Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreter entspricht derjenigen der Kommission. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommission, sofern es Mitglied der Kommission ist. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den jeweils anderen Vorsitzenden festzustellen. Dazu gilt das Verfahren nach Abs Anrufung des Vermittlungsausschusses Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten hat, 96 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

13 jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt die/der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsvorschlages stimmt. 25 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss (1) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Die/der leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit der/dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen. (2) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt die/der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. (3) Scheidet die/der leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird die/ der andere leitende/r Vorsitzende/r. Die dauerhafte Verhinderung ist durch die Vorsitzenden festzustellen. Scheidet eine/r der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist eine/r der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn der Vorsitzende im Sinne des 23 Abs. 1 S. 5 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist. (4) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. (5) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender zu bestimmen, wenn kein solcher nach 23 gewählt ist. (6) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. 26 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung (1) Stimmt die Kommission im Falle des 24 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Kommission nicht gemäß 20 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich. (2) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

14 von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, sondern nach Maßgabe des 25 Abs. 2 S. 5 zustande gekommen, übt bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag die/der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. Der Vermittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung gemäß 20 vorgelegt wird. Die/der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Vermittlungsspruch, der dem Diözesanbischof zugeleitet wird, in Kenntnis. (3) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird. Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. Die Reisekosten für die entsandten Vertreter trägt die Gewerkschaft. (2) Die Diözese trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des 16. (3) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet. (4) Der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen. 27 Vorbereitungsausschuss Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. Er berät die/den Vorsitzende(n) bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen. 28 Ausschüsse Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen. 30 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom (veröffentlicht im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim Nr. 4 vom ) außer Kraft. Hildesheim, L.S. Norbert Trelle Bischof von Hildesheim 29 Kosten (1) Für die Sitzungen der Kommission, des Vermittlungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Mitarbeiterseite stellt die Diözese im erforderlichen 98 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

15 Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums-KODA (Bistums-KODA-Wahlordnung) 1 Wahlvorstand (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. (2) Er wird von den Vertretern der Mitarbeiter in der Bistums-KODA gewählt. Er besteht aus fünf Personen, die nicht für die Bistums-KODA kandidieren. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 1. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden soweit erforderlich von ihrer Arbeit freigestellt. 2 Briefwahl Die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter wird ausschließlich in der Form der Briefwahl durchgeführt. 3 Gruppen Die Vertreter der Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode gewählt. Sie sollen aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes gewählt werden, und zwar 1. dem pastoralen Dienst (z.b. Gemeindereferenten, Pastoralreferenten, hauptberuflich in der Pastoral Mitarbeitende, in der Jugendpastoral Tätige), 2. der kirchlichen Verwaltung (z.b. Verwaltungsbereich, Buchhaltung, Bürodienst), 3. dem kirchlichen Bildungswesen, Sozial- und Erziehungsdienst, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich der AVR fallen und 4. dem liturgischen Dienst und dem Dienst in der Hauswirtschaft, dem Handwerk und der Technik (z.b. Küster, Haustechnik, Kirchenmusik). Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich nach Art der ausgeübten Haupttätigkeit; hierüber entscheidet der Wahlvorstand. Kann der Wahlvorstand die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Generalvikars ein. 4 Wahlzeitraum (1) Die Kommission bestimmt einen einheitlichen Zeitraum von drei Monaten, in dem die nach dieser Ordnung beschriebenen Wahlhandlungen stattfinden. In diesen Zeitraum fällt nicht die Erstellung des Wählerverzeichnisses. Die Bestimmung hat spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Kommission zu erfolgen. (2) Der Wahlvorstand stellt einen Terminplan auf. Im Terminplan sind folgende Daten festzusetzen: a) Zeitpunkt, bis zu dem das Wählerverzeichnis und dem Wahlvorstand zuzusenden ist, b) Zeitpunkt, bis zu dem der Versand des Wahlaufrufes und der Formulare für die Wahlvorschläge zu erfolgen hat, c) Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge dem Wahlvorstand zugegangen sein müssen, d) Zeitpunkt, bis zu dem Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis geltend gemacht werden können, e) Zeitpunkt, bis zu dem die Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen (Wahltag). Zwischen den Zeitpunkten in den Punkten a, c und e sollten mindestens 6 Wochen liegen. 1 Soweit in dieser Wahlordnung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

16 Der Wahlausschuss kann die jeweilige Frist in begründeten Einzelfällen um höchstens eine Woche verlängern. Der Terminplan ist im Kirchlichen Anzeiger für das Bistum Hildesheim zu veröffentlichen. 5 Amtshilfe (1) Der Generalvikar, der jeweilige Dienstgeber oder der Leiter einer Einrichtung bzw. dessen Stellvertreter leisten dem Wahlvorstand Amtshilfe. Die Amtshilfe kann delegiert werden. (2) Der Wahlvorstand erhält vom Generalvikar zu Beginn seiner Tätigkeit das verbindliche Verzeichnis der Einrichtungen, die im Wahljahr die Voraussetzungen nach 1 Bistums-KODA-Ordnung erfüllen. 6 Wählerverzeichnis (1) Sobald der Wahlzeitraum festgelegt wurde, stellt das Bischöfliche Generalvikariat Hildesheim für alle Rechtsträger ein Verzeichnis der in deren Einrichtungen wahlberechtigten Mitarbeiter auf (Wählerverzeichnis). Der Wahlvorstand sorgt für den Versand der Wählerverzeichnisse an alle Rechtsträger. Der Dienstgeber kontrolliert und ergänzt das für die jeweilige Einrichtung erstellte Wählerverzeichnis, macht es bekannt und legt es bei der zuständigen Mitarbeitervertretung vor. Der Dienstgeber, jeder Mitarbeiter oder die Mitarbeitervertretung können Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis beim Wahlvorstand innerhalb der von diesem gesetzten Frist geltend machen. Über die Einsprüche entscheidet der Wahlvorstand. (2) Für den Bereich der Mitarbeiter, die von einer zentralen Dienststelle angestellt sind und zu einer Einrichtung eines anderen Rechtsträgers abgeordnet oder versetzt worden sind ( 23 MAVO für das Bistum Hildesheim), ist das Wählerverzeichnis an die Mitarbeitervertretung zu übersenden, die nach der Überprüfung eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses an den Wahlvorstand innerhalb der von diesem gesetzten Frist zurücksendet. (3) Dem Wahlvorstand obliegt die abschließende Erstellung des Wählerverzeichnisses. Liegen ihm aus einzelnen Einrichtungen oder von einzelnen Anstellungsträgern Wählerverzeichnisse nicht vor, so hat er diese entsprechend einzufordern, ggf. unter Verlängerung gesetzter Fristen. 7 Wahlaufruf (1) Der Wahlvorstand erstellt einen Wahlaufruf mit Informationen zur Aufgabe der Bistums-KODA und zum Wahlverfahren. Der Wahlvorstand sorgt für den Versand des Wahlaufrufs und von Formularen für die Wahlvorschläge an alle Anstellungsträger/Einrichtungen, und veröffentlicht den Wahlaufruf in geeigneter Weise. (2) Der Anstellungsträger/die Einrichtung macht den Wahlaufruf in seiner Einrichtung bekannt und gibt Formulare für die Wahlvorschläge an die Mitarbeitenden und die zuständige Mitarbeitervertretung weiter. (3) Der Wahlvorstand informiert alle Mitarbeiter durch ein persönliches Anschreiben über die Wahl. 8 Wahlvorschläge Jeder nach 8 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 2 Bistums-KODA- Ordnung wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter kann Wahlvorschläge mit einem oder mehreren Namen beim Wahlvorstand einreichen. Der Wahlvorschlag muss den oder die Namen und die Anschrift der Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit und die beschäftigende Einrichtung enthalten. Dem Wahlvorschlag ist die vom Kandidaten unterschriebene Erklärung beizufügen, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und bereit ist, das Amt im Falle der Wahl anzunehmen. Die Wahlvorschläge müssen vom vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens drei weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein. 100 KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/2015

17 9 Wählbarkeit/Stimmzettel (1) Nach Eingang der Wahlvorschläge prüft der Wahlvorstand die Voraussetzungen für die Wählbarkeit der Kandidaten und die Gruppenzugehörigkeit. Stellt der Wahlvorstand Mängel fest, so fordert er denjenigen, der den Wahlvorschlag eingereicht hat auf, die Mängel zu beseitigen. (2) Aus den gültigen Wahlvorschlägen erstellt der Wahlvorstand die Kandidatenliste und sodann die Stimmzettel. (3) Der Stimmzettel enthält einerseits die Kandidatenliste der Gruppe und andererseits die Liste aller Kandidaten. Die Kandidaten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Neben der Gruppenzugehörigkeit sind für jeden Kandidaten die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und der Rechtsträger anzugeben. (4) Der Wahlvorstand versendet die Stimmzettel für die Wahl nach Maßgabe des Wählerverzeichnisses an die Anstellungsträger/Einrichtungen, die sie an die Mitarbeiter aushändigt. (5) Die Wahlunterlagen können dem Wahlberechtigten auch unmittelbar zugesandt werden. 10 Wahlverfahren/Stimmabgabe (1) Jeder Wahlberechtigte kann zwei Stimmen durch Ankreuzen von Namen auf dem Stimmzettel abgeben. Mit einer Stimme wählt der Wahlberechtigte einen Kandidaten aus der Gruppe, der er selbst angehört. Mit der zweiten Stimme kann der Wahlberechtigte einen Kandidaten aus der Liste aller Kandidaten einschließlich derjenigen aus der eigenen Gruppe wählen. (2) Nicht oder falsch ausgefüllte Stimmzettel oder mit Bemerkungen versehene Stimmzettel sind ungültig. (3) Der Stimmzettel wird in einen zu verschließenden Stimmzettelumschlag eingelegt. Dieser ist zusammen mit der Angabe des Absenders in einen zu verschließenden Wahlbriefumschlag einzulegen und direkt dem Wahlvorstand zu übersenden. (4) Der Wahlberechtigte hat den Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltag um 0.00 Uhr beim Wahlvorstand eingeht. (5) Der Wahlvorstand hat die eingehenden Wahlunterlagen bis zum Ablauf der gesetzten Frist aufzubewahren. Der Wahlvorstand trägt die Stimmabgabe in das Wählerverzeichnis ein und verwahrt die Wahlbriefe ungeöffnet bis zur Stimmauszählung auf. Am Wahltag erfolgt die Stimmauszählung. Diese ist öffentlich und darf nicht unterbrochen werden. 11 Wahlergebnis (1) In jeder Gruppe ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Die übrigen Gewählten jeder Gruppe sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. (2) Aus der Liste aller Kandidaten sind die vier Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, sofern sie nicht schon nach Abs. 1 gewählt sind. (3) Wird aus einer Gruppe kein Kandidat gewählt, so rückt derjenige aus der Liste aller Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl nach. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis fest und gibt es im Kirchlichen Anzeigers des Bistums bekannt. 12 Aufgabenübertragung Aufgaben, die die Organisation und die Durchführung der Wahl betreffen, kann der Wahlvorstand auch zentralen Stellen übertragen. Dies gilt nicht für die Stimmauszählung und die Feststellung des Ergebnisses. KIRCHLICHER ANZEIGER FÜR DAS BISTUM HILDESHEIM NR. 4/

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums- KODA(Bistums-KODA-Wahlordnung)

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums- KODA(Bistums-KODA-Wahlordnung) Seite 1 von 6 Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiter in der Bistums- KODA(Bistums-KODA-Wahlordnung) 1 Wahlvorstand (1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand.

Mehr

RAHMENORDNUNG FÜR DIE KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIÖZESANEN ARBEITSVERTRAGSRECHTS (RAHMEN-KODA-ORDNUNG)

RAHMENORDNUNG FÜR DIE KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIÖZESANEN ARBEITSVERTRAGSRECHTS (RAHMEN-KODA-ORDNUNG) RAHMENORDNUNG FÜR DIE KOMMISSION ZUR ORDNUNG DES DIÖZESANEN ARBEITSVERTRAGSRECHTS (RAHMEN-KODA-ORDNUNG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998,

Mehr

Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes

Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes Rahmenordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes Bistums-/Regional-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in der Diözese Speyer (KODA-Ordnung) (OVB 2013, S.

Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in der Diözese Speyer (KODA-Ordnung) (OVB 2013, S. Ordnung für die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in der Diözese Speyer (KODA-Ordnung) (OVB 2013, S. 599-613) Präambel 1 Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, 137 Abs.

Mehr

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 Präambel

zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 Präambel ZENTRAL-KODA-ORDNUNG zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 18. November 2013 Präambel 1 Die katholische Kirche hat das verfassungsrechtlich abgesicherte

Mehr

Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost. Anlage ABl. 2/2014 Erzbistum Berlin

Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Regional-KODA Nord-Ost. Anlage ABl. 2/2014 Erzbistum Berlin Ordnung für die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes in den (Erz-)Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg (Regional-KODA-Ordnung Nord-Ost) Wahlordnung

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD)

Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Arbeitsrechtsregelungsgesetz EKD ARRG-EKD Archiv 4.11.1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) Vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366) Die Synode hat folgendes

Mehr

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates

Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest. 1 Aufgabe des Beirates Stadt Soest Der Bürgermeister Richtlinien für einen Seniorenbeirat der Stadt Soest Präambel: Der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung nimmt zu. Die Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse

Mehr

Wahlordnung (in der Fassung vom )

Wahlordnung (in der Fassung vom ) Wahlordnung (in der Fassung vom 05.06.2014) für die Wahl der Vertreter und Ersatzvertreter der Wohnungsbaugenossenschaft DPF eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern

Mehr

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter

Wahlordnung für die Wahl der Vertreter Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Wohnungsbaugenossenschaft Zentrum eg 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung

Mehr

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen

Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz MVWO 621 Wahlordnung für die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen vom 9. Dezember 1993 (KABl. S. 18) geändert durch Beschluss der

Mehr

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates 1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des

Mehr

Der Bischof von Augsburg

Der Bischof von Augsburg - 98 - Der Bischof von Augsburg Ordnung für die Berufsgruppe der Pfarrhelfer/-innen in der Diözese Augsburg Präambel Der Beruf des Pfarrhelfers/der Pfarrhelferin bezeichnet einen hauptberuflich ausgeübten

Mehr

Satzung des DFN-Vereins

Satzung des DFN-Vereins Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014

Mitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management

Mehr

Abteilungsordnung der Turnabteilung

Abteilungsordnung der Turnabteilung der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen

Mehr

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau

S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau S a t z u n g über Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat in den Kindergärten der Gemeinde Gründau Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck

Satzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen

Mehr

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz

Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016. Name und Sitz Satzung des Fördervereins Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. Stand 03/2016 1 Name und Sitz 1) Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Marie-Curie-Schule Frankfurt e.v. 2) Er wird

Mehr

2 Aufgaben des Wahlvorstandes

2 Aufgaben des Wahlvorstandes WAHLORDNUNG 1 Wahlvorstand 1. Zur Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie für alle damit zusammenhängenden Entscheidungen wird ein Wahlvorstand bestellt.

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

(1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung 1 (1) Der Verein führt den Namen Flüchtlingshilfe Kaarst. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. (2) Der Sitz des Vereins ist Kaarst. (3) Das Geschäftsjahr

Mehr

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di)

Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di) Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren (Bund, VKA, ver.di) 1 Anwendungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt für Tarifverhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom

Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom Satzung des Vereins Internationale Schule Dresden (Dresden International School) Fassung vom 28.04.2016 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Internationale Schule Dresden e.v. (Dresden

Mehr

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom

Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom Satzung des Mukoviszidose Fördervereins Halle (Saale) e.v. vom 06.10.2009 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Mukoviszidose Förderverein Halle (Saale) e.v. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.

Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v. Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel

S a t z u n g. Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte. Präambel S a t z u n g Evangelisch-lutherisches Predigerministerium Vereinigung zur Pflege der Frankfurter Kirchengeschichte Präambel Seit der Reformationszeit trug die Gesamtheit der lutherischen Pfarrer in Frankfurt

Mehr

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5

Vorstand Tagesordnung, Einladung, Sitzungsleitung Abstimmungen Protokollführung... 5 Geschäftsordnung A B C D E F Vollversammlung...2 1 Delegation... 2 2 Einladung und Tagesordnung... 2 3 Versammlungsleitung, Redeordnung, Sonderanträge... 2 4 Wahlen... 3 5 Abstimmungen... 3 6 Beschlussfähigkeit...

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v.

a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. Satzung des MLC München Münchner Löwen Club e.v. 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a) Der Verein führt den Namen MLC München Münchner Löwen Club e.v. b) Der Verein hat seinen Sitz in München. c) Das Geschäftsjahr

Mehr

Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln".

Name und Sitz. (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V. Döbeln". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Döbeln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Döbeln

Mehr

A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v.

A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v. A rbeitsgemeinschaft der Elternverbände B ayerischer K indertageseinrichtungen e.v. Mitglied Wertebündnis Bayern Wahlordnung zu Bildung und Geschäftsgang der Elternbeiräte in bayerischen Kindertageseinrichtungen

Mehr

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung

Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.

Mehr

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v.

Satzung Anfi Mitglieder Club Deutschland e.v. 1. Vereinsname 1.1 Der Verein führt den Namen Anfi Mitglieder Club Deutschland. 1.2 Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Vereinssitz

Mehr

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung

Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung Satzung des gemeinnützigen Vereins Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich der Kraftfahrtversicherung 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Förderverein VersicherungsMathematik im Bereich

Mehr

Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) Vom 17. März 2014/21.

Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) Vom 17. März 2014/21. Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) Vom 17. März 2014/21. Mai 2014 Präambel Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der

Mehr

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR)

Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Mitarbeitervertretungsgesetz EKiR MVG-EKIR 620 Kirchengesetz über die Bildung von Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) Vom 12. Januar

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Der Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

Der Elternbeirat. (1) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen. Der Elternbeirat Die Eltern wählen Elternvertreter, die den Elternbeirat bilden. So sieht es des Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) vor. Der Elternbeirat ist ehrenamtlich tätig;

Mehr

Tennisclub Sinzheim e.v.

Tennisclub Sinzheim e.v. Tennisclub Sinzheim e.v. Satzung vom 14. März 1975 in der Fassung vom 22. November 2002 - I - I N H A L T S V E R Z E I C H N I S =========================== Seite 1 Name und Sitz 1 2 Zweck 1 3 Geschäftsjahr

Mehr

Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Stand Name und Sitz Der Landesverband

Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Stand Name und Sitz Der Landesverband Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Stand 26.04.2015 1. Name und Sitz Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

Mehr

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung -

Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung / 1 Kirche in der City von Darmstadt e.v. - Satzung - 2 / Satzung - Kirche in der City von Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsperson, Geschäftsjahr 1. Der

Mehr

Satzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung)

Satzung. über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen. (Seniorenbeiratssatzung) Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates für die Stadt Püttlingen (Seniorenbeiratssatzung) Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.

Mehr

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Mehr

Satzung. Förderverein Theologisches Studienzentrum Berlin e.v.

Satzung. Förderverein Theologisches Studienzentrum Berlin e.v. Satzung Förderverein Theologisches Studienzentrum Berlin e.v. Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des Gnadauer Theologischen Seminars Falkenberg e.v. am 24. November 2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Mehr

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden.

( 2 ) Sitz der AGSV Polizei NRW ist bei dem jeweiligen Vorsitzenden. Geschäftsordnung Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretung Polizei beim Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden

Mehr

Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG.

Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG. Anwendungsgesetz Diakonie Hessen zum MVG EKD MVG.DW 505 Kirchengesetz für die Diakonie Hessen zur Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD (MVG-Anwendungsgesetz Diakonie MVG.DW) KABl. 2012

Mehr

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V.

Satzung des Vereins. Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. Satzung des Vereins Turner-Musik-Akademie e. V. vormals Musische Bildungsstätte Bad Gandersheim Bundesmusikschule des Deutschen Turner-Bundes e. V. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "Turner-Musik-Akademie

Mehr

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz

Satzung. der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am in Altena. 1 Name und Sitz Satzung der Musikschule Lennetal e.v., beschlossen in der Mitgliederversammlung am 07.12.2006 in Altena. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt nachdem er mit Eintragung am 08.10.1963 die Bezeichnung Lennetaler

Mehr

Reisen mit Rollstuhl e.v.

Reisen mit Rollstuhl e.v. Reisen mit Rollstuhl e.v. Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Reisen mit Rollstuhl. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins

Mehr

Satzung Vereins EL21

Satzung Vereins EL21 Satzung Vereins EL21 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein EL21-für Emscher-Lippe als Region mit Zukunft-. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v.

SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v. SATZUNG HANNS-SEIDEL-STIFTUNG e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Hanns-Seidel-Stiftung e.v. Sitz des Vereins ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins

Mehr

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg

Mehr

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.

Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein

Mehr

Wahlordnung zur Vertreterversammlung

Wahlordnung zur Vertreterversammlung BAUVEREIN RHEINHAUSEN EINGETRAGENE GENOSSENSCHAFT GEGRÜNDET 1919 Wahlordnung zur Vertreterversammlung 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur

Mehr

Deutscher Caritasverband e.v.

Deutscher Caritasverband e.v. Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.v. (Stand 01.01.2016) 1 Stellung und Aufgabe (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 der Grundordnung

Mehr

Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften

Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften Landesverband Saarland e.v. Kreisverband e.v. Bereitschaften Muster - Geschäftsordnung für den Kreisausschuss der Bereitschaften Stand 04.02.2012 Seite 1 von 8 Inhalt Präambel...3 1 Sitzungen des Kreisausschusses

Mehr

Ilbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009

Ilbertz/Süllwold/Wurm. Jugend- und Auszubildendenvertretung. - im öffentlichen Dienst - ij.dbb. vertag. 2. Auflage 2009 Ilbertz/Süllwold/Wurm Jugend- und Auszubildendenvertretung - im öffentlichen Dienst - 2. Auflage 2009 ij.dbb vertag 1. Jugend-und Auszubildendenvertretung (JAV) 11 1.1 Stellung der JAV in der Personalverfassung

Mehr

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze

Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom ) Wahlgrundsätze Wahlordnung für den Ausländerbeirat der Universitätsstadt Gießen vom 12.06.1986 1) 1 Wahlgrundsätze (1) Die Mitglieder des Ausländerbeirates werden von den wahlberechtigten Ausländer/innen in freier, allgemeiner,

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz

Mehr

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst Zentral-KODA-Ordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Mehr

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v.

Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. Satzung der Akademischen Philharmonie Heidelberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Akademische Philharmonie Heidelberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach

Mehr

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz

S a t z u n g. des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg. 1 Name und Sitz S a t z u n g des Bürgerbus-Vereins in der Stadt Rheinberg 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Bürgerbus-Verein Rheinberg". Er hat seinen Sitz in der Stadt Rheinberg. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).

Mehr

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Vorbemerkung Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises (LDK) und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar haben die

Mehr

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom

Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom Geschäftsordnung des Fakultätsrats Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule Esslingen vom 23.03.2009 1 Mitglieder (1) Dem Fakultätsrat gehören neben dem Fakultätsvorstand die in der Grundordnung der Hochschule

Mehr

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg

Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Einführung einer Vertreterversammlung Beabsichtigte Satzungsänderung der RPN eg Satzung - Alte Fassung Satzung - neue Fassung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Genossenschaft lautet: RPN eg (2) Die Genossenschaft

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER

SATZUNG SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN DER SATZUNG DER SOZIALDEMOKRATISCHEN PARTEI DEUTSCHLANDS ORTSVEREIN NETPHEN In Ergänzung der Statuten der übergeordneten Parteigliederungen gibt sich der SPD- Ortsverein Netphen folgende Satzung 1 Name, Tätigkeitsgebiet

Mehr

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.

2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen. Satzung Freifunk Rheinland e.v. Gründungssatzung vom 21.03.2011 in der geänderten Fassung vom 20.04.2016 ( 3 Absatz 1 und 9, 4 Absatz 6 Ziffer 1) 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen

Mehr

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) Seite 1 von 6 Wahlprüfungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2002 (GVBl. I S. 676) 1 WahlprüfG - Landesrecht Hessen Das Wahlprüfungsgericht beim Landtag besteht aus dem Präsidenten

Mehr

Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anlage 3 Muster einer Geschäftsordnung für Aufsichtsräte von Gesellschaften mit beschränkter Haftung Der Aufsichtsrat der [...] GmbH (im Folgenden: Gesellschaft ) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages

Mehr

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.

Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V.

Satzung des Vereins. 1 Name und Sitz. 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. Satzung des Vereins 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Log-in MV / Logistikinitiative Mecklenburg- Vorpommern e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016

GESCHÄFTSORDNUNG. des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 GESCHÄFTSORDNUNG des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lautertal (Odenwald) vom 30. Mai 2016 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lautertal (Odenwald) hat in seiner Sitzung am 30. Mai 2016 folgende Geschäftsordnung

Mehr

Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.

Satzung Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter

Mehr

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V.

Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. Satzung des LAV Waren/Müritz e. V. 1 Name und Sitz 1. Name: Leichtathletikverein Waren/Müritz 2. Kurzform: LAV Waren/M. 3. Sitz: Waren- Müritz 4. Gründungsdatum: 19.01.2001 5. Der Verein ist in das Vereinsregister

Mehr

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG)

Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Der Wahlvorstand bei der/dem Dienststelle Ort, TU Kaiserslautern Kaiserslautern, 26.04.16 Wahlausschreiben für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ( 31 i. V. m. 6 WOLPersVG) Gemäß 58

Mehr

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v.

Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. Satzung Für den Verband der privaten Erste Hilfe Schulen e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Verband der Privaten Erste Hilfe Schulen e.v.. Seine Abkürzung lautet

Mehr

JUGENDORDNUNG. in der Form vom

JUGENDORDNUNG. in der Form vom in der Form vom 12.3.2005 JUGENDORDNUNG des Bundesverbandes für Country Westerntanz Deutschland e.v. (BfCW) German Country & Western Dance Association e.v. (GCWDA) 1 Name Die Bundesverband für Country

Mehr

in der Bundesrepublik Deutschland.

in der Bundesrepublik Deutschland. Satzung des Ev.-theol. Fakultätentages der BRD 8.17.1 Satzung des Evangelisch-theologischen Fakultätentages der Bundesrepublik Deutschland Vom 9. Oktober 2016 (ABl. EKD 2017 S. 12) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. Satzung des Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes im Land Mecklenburg-Vorpommern e. V. 1 - Name und Sitz 1. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verband den Namen: Land- und

Mehr

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v.

Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. Ordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.v. gem. Art 1 1 der Rechtsverordnung zur Mitgliedschaft in einer Mitarbeitervertretung

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND Fassung vom 15. Oktober 2016 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND 2 1 ALLGEMEINES (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach den Vorschriften der Gesetze,

Mehr

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren

Mehr

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013

Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;

Mehr

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein

Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Geschäftsordnung des Elternbeirates im Kinder(t)raum St. Nikolaus, Wendelstein Abschnitt I Wahl des Elternbeirats 1 Elternbeirat Kindertageseinrichtung (1) Nach Art.14 Abs. 3 des BayKiBiG ist in jeder

Mehr

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V.

S A T Z U N G. Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. S A T Z U N G Pohlitzer Maibaumsetzer e. V. Mit Beschluss vom 16.02.2001 Inhaltverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Vereinszweck... 1 3 Gemeinnützigkeit... 1 4 Mitglieder des Vereins... 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft...

Mehr

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G

Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G Verband der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg S A T Z U N G des Verbandes der Mitarbeiter an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg I. NAME, SITZ UND ZWECK DES VERBANDES 1 NAME, SITZ,

Mehr

Frau und Familie e. V.

Frau und Familie e. V. Frau und Familie e. V. Mauritiuskirchstr. 3 Frau und Familie e.v. ist Mitglied 10365 Berlin des Paritätischen Berlin SATZUNG des FRAU UND FAMILIE e.v. 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

Grundordnung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Grundordnung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland Grundordnung des Reformierten Bundes in der Evangelischen Kirche in Deutschland Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben

Mehr

Verein der Freunde und Förderer des Schlesischen Museums zu Görlitz - Landesmuseum Schlesien e. V. Satzung

Verein der Freunde und Förderer des Schlesischen Museums zu Görlitz - Landesmuseum Schlesien e. V. Satzung Verein der Freunde und Förderer des Schlesischen Museums zu Görlitz - Landesmuseum Schlesien e. V. Satzung Präambel Der im Jahre 1988 gegründete und im Jahre1992 erweiterte Verein Landesmuseum Schlesien

Mehr

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten des Clubs Nothveststein 1238 Statuten des Clubs Nothveststein 1238 I. Name, Zweck und Sitz Artikel 1: Name und Zweck Unter dem Namen Club Nothveststein nachfolgend Nothveststein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff.

Mehr

Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie

Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie Satzung der Westfälisch-Lippischen Sparkassenakademie 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Siegel (1) Die Sparkassenakademie ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung des Westfälisch- Lippischen Sparkassen-

Mehr