Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am ).

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1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl W Spruch W /7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab zwei Treffer zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am ). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, über Italien, wo er acht Tage aufhältig gewesen sei, über die Schweiz nach Österreich gelangt zu sein. Er habe unbekannte türkische Staatsangehörige auf der Straße in Mailand angesprochen, wo er in der Folge zuerst auf der Starße und dann in von ihm unbekannten türkischen Aufenthaltslagern gelebt habe. Sein Zielland sei immer Österreich gewesen, er habe in Italien keine Verwandte und wolle in Österreich leben. In Österreich würden zwei Onkel und ein Großvater leben. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am ein auf Art 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom stimmten die italienischen Dublin-Behörden der Überstellung des Beschwerdeführers zu. 2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mittels Auslieferungshaftbeschluss vom wegen Fluchtgefahr Auslieferungshaft in Österreich verhängt, in dieser befand sich der Beschwerdeführer bis zu deren Aufhebung am aufgrund des Erlages einer Kaution und Ablegung der Gelöbnisse gemäß 173 Abs. 5 Z. 1 und 2 StPO. Seite 1 von 12

2 Mit Schreiben vom wurde Italien mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Österreich inhaftiert ist und die Überstellungsfrist deshalb gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf ein Jahr zu verlängern ist. Am erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Rechtsberaters und des gewillkürten Vertreters, wobei der Beschwerdeführer ausführte, er könne die Korrektheit des Protokolls über die Erstbefragung nicht bestätigen, da er nicht deutsch verstehe. Es sei ein Großvater von ihm sowie zwei Onkeln in Österreich aufhältig. Der Großvater und ein Onkel seien Österreicher, der zweite Onkel sei türkischer Staatsbürger. Er sei rund zwei Wochen in Italien gewesen. Er würde gerne bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben. In Italien würde niemand für ihn sorgen. In Italien sei dem Beschwerdeführer ein polizeilicher Bescheid ausgehändigt worden, in diesen sei gestanden, dass er innerhalb von 14 oder 15 Tagen das Land zu verlassen habe, andernfalls würde eine sehr hohe Geldstrafe verhängt werden. Der Bescheid über den Landesverweis sei nicht übersetzt worden, es sei kein Dolmetsch anwesend gewesen und man habe ihn gezwungen diesen zu unterzeichnen. Befragt ob er über Unterlagen darüber verfüge, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Unterlagen im Zuge seiner Asylantragsstellung in Österreich vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab an, eine Zyste in der Leber und eine im Gehirn zu haben und er müsse sich zum Arzt begeben. Da er im Zuge seiner Reise fünf Tage lang auf engsten Raum eingesperrt gewesen sei, habe er etliche gesundheitliche Probleme bekommen. Er erhalte derzeit in Österreich schmerzstillende Medikamente. In Österreich lebe er bei seinem Großvater und alle Verwandten hätten ihn versorgt. Er habe die geschilderten Krankheiten seit Er sei Obmann einer Zeitung sowie kurdischer Abstammung, weshalb er in der Türkei Opfer einer politisch motivierten Verurteilung gewesen sei. In der Türkei seien 12,5 Jahre Gefängnisstrafe gegen ihn verhängt worden. Nachdem er von der Türkei geflüchtet sei, sei die Strafe rechtskräftig geworden. Er habe gegen die Strafe Rekurs erhoben. Nachdem er im Ausland aus aufhältig gewesen sei, habe keine Verhandlung stattgefunden und hätten seine Familienangehörigen erfahren, dass die Strafe bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführervertreter legte eine schriftliche Stellungnahme und fremdsprachige Schreiben (türkische und italienische) vor. 4. Mit Bescheid des BFA vom wurde das gegenständliche Asylverfahren gem. 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des LG XXXX im Auslieferungsverfahren eine Vorfrage zum gegenständlichen Asylverfahren darstelle, das Auslieferungsverfahren sei jedoch noch nicht entschieden. Erst danach könne das BFA über die Frage entscheiden, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien im gegenständlichen Fall überhaupt möglich sei. 4. Mit Schreiben vom teilte das LG XXXX dem BFA mit, dass mit Beschluss vom die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei für nicht zulässig erklärt worden sei. Der Beschluss sei jedoch noch nicht rechtskräftig. 5. Mit Beschluss des OLG Innsbruck wurde der Beschwerde der Staatsanwaltschaft XXXX mit dem Antrag, die Auslieferung für nicht unzulässig zu erklären bzw. den angefochtenen Beschluss vom aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung an das Erstgericht zurückzuverweisen, Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss des LG XXXX vom wurde aufgehoben und die Auslieferungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht XXXX zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zu einer weiteren Einvernahme beim BFA am geladen. Hinsichtlich dieser Ladung übermittelte der gewillkürte Vertreter ein Schreiben vom , in welchem darauf verwiesen wurde, dass das Asylverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt werde. Es wurde darum ersucht, den vom BFA anberaumten Termin am abzuberaumen. Am übermittelte der gewillkürte Vertreter ein weiteres Schreiben ans BFA, mit welchem um kurze Bestätigung ersucht wurde, dass die Einvernahme am nicht stattfindet. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Seite 2 von 12

3 5 AsylG 2005 idgf ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß 61 Abs. 1 FPG idgf angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Festgehalten wurde begründend im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er habe in der Erstbefragung vor der Polizei angegeben, dieser Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Erforderliche Medikamente behaupte er ebenfalls nicht. In der Einvernahme vom habe er sich wiederum für einvernahmefähig erklärt, er gab jedoch an, eine Zyste in der Leber und eine im Gehirn zu haben. Befunde oder dergleichen habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Zu den gesundheitlichen Problemen wurde vom BFA auf die amtlichen unbedenklichen Länderfeststellungen zum Mitgliedstaat Italien verwiesen. Eine erforderlichenfalls weitere Behandlung sei daher jedenfalls gewährleistet. Vor der Überstellung würde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Transporttauglichkeit seitens der Behörde medizinisch untersucht werden. Es stehe ihm auch ausreichend Zeit zur Verfügung, sich nach seiner Ankunft in Italien einer weiteren ärztlichen Untersuchung/Behandlung zu unterziehen. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe er weder behauptet noch sei dies laut BFA aus der Aktenlage ersichtlich. Die Zuständigkeit Italiens stehe seit zweifelsfrei fest. Italien sei zur Rückübernahme und Prüfung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers verpflichtet. Italien habe auch schriftlich zugestimmt, den Beschwerdeführer gemäß Art. 13. Abs. 1 Dublin III-VO zu übernehmen. Er gab an, in Österreich über Familienmitglieder (Großvater und Onkeln) zu verfügen, jedoch sei klar zu sehen, dass all diese Verbindungen innerhalb Österreichs erst durch seine illegale Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich ermöglicht worden sei. Ein besonderer Bezug zu seinen Verwandten könne vom BFA nicht festgestellt werden. Konkret zu Italien befragt habe der Beschwerdeführer angegeben, alles verstanden zu haben, Probleme oder Vorfälle in Italien habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Er habe somit nicht vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta beziehungsweise von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art 17 Abs. 1 VO 604/2013 ergeben. Aufgrund der unionsrechtlich gegebenen Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei somit spruchgemäß zu entscheiden. 7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das gegenständliche Asylverfahren bis zur Klärung des Auslieferungsverfahrens gemäß 38 AVG ausgesetzt worden sei. Nachdem das Auslieferungsverfahren vor dem LG XXXX nach wie vor anhängig sei und somit noch nicht rechtskräftig entschieden sei, hätte das BFA den bekämpften Bescheid überhaupt nicht erlassen dürfen. Trotz des ergangenen Aussetzungsbescheides samt Begründung, dass das Auslieferungsverfahren präjudizielle Wirkung entfalte, habe das BFA nun völlig überraschend und ohne Mitteilung, dass das Verfahren fortgesetzt werden, in rechtswidriger Weise den angefochtenen Bescheid erlassen. Die Tatsachen und Beweismittel im Auslieferungsverfahren hätten nach rechtskräftiger Entscheidung in gegenständlichem Ermittlungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Insbesondere sei der Antragsteller vom BFA vor Fällung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht verständigt worden, dass das BFA das ausgesetzte Verfahren wieder fortsetze. Bei einer Verständigung hätte der Beschwerdeführer zumindest alle Tatsachen und Beweismittel, welche im Auslieferungsverfahren zweckdienlich gewesen seien, vorbringen können. Durch diese rechtswidrige und für den Beschwerdeführer völlig überraschende Vorgehensweise sei dem Beschwerdeführer das Recht auf rechtliches Gehör genommen worden. Es sei weder eine förmliche Mitteilung noch eine einfache Verständigung über die Fortsetzung des Verfahrens ergangen. Die Entscheidung des LG binde die Behörde und hätte dem BFA nach der Entscheidung im Auslieferungsverfahren entweder keine oder gegebenenfalls die Anordnung zur Außerlandesbringung im Grunde erst ermöglicht. Moniert wurde, dass die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien bereits abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei zudem vom BFA nicht in der Sache selbst einvernommen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht zu seinen Lebensumständen, welche sich wesentlich verändert hätten, einvernommen worden. Zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK hätte das BFA von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwingend Gebrauch machen müssen. Das BFA habe hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unzureichend bzw. überhaupt nicht ermittelt. Im Auslieferungsverfahren seien alle Beweismittel vorgelegt worden und hätte das BFA diese anhand des Auslieferungsaktes prüfen können. Den Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei das BFA in keiner Weise nachgegangen worden. Der Beschwerdeführer sei ab bis zum (nach Aussetzung des Asylverfahrens) in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum gewesen. Diagnostiziert wurde eine große Echinokokkuszyste am linken Unterlappen. Die Zyste sei aufgrund ihrer Größe abpunktiert worden und der gesamte Lappen, der fast zur Seite 3 von 12

4 Gänze von der Zyste erfüllt gewesen sei, sei reseziert worden. Seit der Operation im Juli 2016 sei der Beschwerdeführer geschwächt und nicht schmerzfrei. Er benötige aufgrund anhaltender Schmerzen und Atemnot ärztliche Behandlung. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer nicht überstellbar. Er benötige ständig medizinische Betreuung und sei psychisch schwer angeschlagen, weshalb er ständig Medikamente einnehmen müsse. Obwohl der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA angegeben habe, dass er eine Zyste in der Leber und im Gehirn habe, seiim nunmehr angefochtenen Bescheid angeführt worden, dass eine schwere, lebensbedrohende Krankheit vom Beschwerdeführer weder behauptet worden sei noch sich eine solche aus der Aktenlage ergäbe. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Angaben zu seinem Gesundheitszustand tätigen können, da das Verfahren ausgesetzt worden sei. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Behörde sei dem Beschwerdeführer dieses Recht genommen worden und er habe zudem auch keinen Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachbefundes stellen können. Dieser Umstand sei vom BFA in der Beweiswürdigung überhaupt nicht beachtet worden. Zudem lebe der Beschwerdeführer in Österreich bei seinen Großeltern im gemeinsamen Haushalt und habe eine sehr gute und enge Beziehung zu diesen. Sein Onkel und seine Tante würden auch in der Nähe seines Wohnortes leben. Das Vorliegen eines isd Art. 8 EMRK relevanten, tatsächlichen und hinreichenden intensiven Familienlebens bzw. eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses sei von der belangten Behörde auch nicht geprüft worden. Beantragt wurde die Einholung des Aktes des LG XXXX und die Einholung eines medizinischen Sachbefundes. 8. Mit Beschluss des BVwG vom wurde der Beschwerde gemäß 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 9. Am wurde dem BVwG der Beschluss des LG XXXX vom übermittelt, wonach die von der Republik Türkei aufgrund des Haftbefehls der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom begehrte Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei zur Vollstreckung der mit Urteil des näher bezeichneten türkischen Gerichts über den Betroffenen verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten nicht zulässig sei. Im Beschluss war insbesondere ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer in Österreich ab bis zu seiner Festnahme und seit der Aufhebung der Auslieferungshaft bei seinen Verwandten in Österreich aufhältig gewesen sei. Es wurde im Beschluss weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seinem stationären Aufenthalt ab bis im August 2016 erneut in ein Landeskrankenhaus überstellt hätte werden müssen. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer von der Operation deutlich geschwächt sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei anhand der im Gerichtsakt erliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer deutlich geschwächt sei, gründe auf den eigenen Wahrnehmungen durch das Landesgericht, dass der Beschwerdeführer bei Ablegung der Gelöbnisse im August 2016 und der anschließenden Enthaftung nicht länger als wenige Minuten ohne Unterstützung habe aufrecht stehen können. Die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Türkei sei nicht zulässig, insbesondere sei mangels gegenteiliger Informationen seitens der türkischen Behörden davon auszugehen, dass der Betroffene die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im namentlich genannten türkischen Gefängnis verbüßen müsse, da er dort bereits in Untersuchungshaft gewesen sei und in dieser Provinz seinen letzten Wohnsitz gehabt hätte. In dieser Haftanstalt und nicht nur dort wäre er aufgrund der kurdischen Herkunft und seiner bisher gegenüber der Regierung kritischen öffentlichen Haltung als Journalist der konkreten Gefahr von Folter und Misshandlungen sowie mangelnder medizinischer Versorgung ausgesetzt. 10. Am langte der vom BVwG angeforderte Gerichtsakt des LG XXXX zum Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers beim BVwG ein. Im vorzitierten Gerichtsakt sind insbesondere zahlreiche medizinische Befunde betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthalten. In den Befunden wurde im Wesentlichen festgestellt, dass beim Beschwerdeführer laut Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom eine bronchogene Zyste im Bereich des linken Lungenunterlappens, aktuelle mit entzündlichen Veränderungen einhergehend, bestand. Mit Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom war dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer ab bis zum in stationärer Behandlung in einem österreichischen Universitätsklinikum befunden hat. Die Zyste war aufgrund der Größe abpunktiert worden und der gesamte Unterlappen, welcher fast zur Gänze von der Zyste erfüllt war, sei reseziert worden. Der Beschwerdeführer sei seit der Operation nicht schmerzfrei und sei auch immer wieder aufgrund anhaltender Schmerzen und Atemnot ärztlich behandelt worden. Er benötige derzeit ständige medizinische Betreuung und sei psychisch schwer angeschlagen, eine Überprüfung der Haftuntauglichkeit sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurden vom Beschwerdeführervertreter beantragt. Verwiesen wurde auf die bestehende massive Rückkehrgefährdung in der Türkei aufgrund der Gefahr der politischen Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen und nach erfolgter Operation auf medizinische Versorgung dringend angewiesen. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer bei seinen Großeltern in Österreich einen festen Wohnsitz habe und von diesen finanziell unterstützt werde. Es bestehe aufrechter Kontakt zu seinem Großvater und Onkel. Weiters enthält der Gerichtsakt des LG XXXX insbesondere eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom bis zum in einer Abteilung für Allgemein- und Thoraxchirurgie sowie zahlreiche weitere ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer. Seite 4 von 12

5 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, der Beschwerde und den Eingaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens. Im Speziellen ergeben sich die Feststellungen aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage (Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie Eingaben im Beschwerdeverfahren und Einsicht in den angeforderten Gerichtsakt des LG XXXX zum Auslieferungsverfahren, dessen für das gegenständliche Verfahren wesentliche Aktenteile betreffend den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers in Kopie zum Akt genommen wurden). 1. Feststellungen: Das gegenständliche Asylverfahren war mit Bescheid vom bis zur Klärung des Auslieferungsverfahrens gemäß 38 AVG ausgesetzt worden. Obwohl das BFA das gegenständliche Asylverfahren gemäß 38 AVG ausgesetzt hatte, um auf die Entscheidung des LG XXXX im Auslieferungsverfahren zu warten, hatte das BFA den bekämpften Bescheid vor rechtskräftiger Entscheidung im Auslieferungsvorfahren und ohne ausdrückliche Information über die Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens erlassen. Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide durch die belangte Behörde keine Entscheidungsreife vorlag. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. Die belangte Behörde hat insbesondere keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit dem Ziel vorgenommen, eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund allfällig gegebener gesundheitlicher Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den im angeforderten Gerichtsakt des LG XXXX zum Auslieferungsverfahren einliegenden ärztlichen Bestätigungen, welche in Kopie zum Akt genommen wurden. Mit der im Verfahrensgang wiedergegebenen Argumentation des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht nachvollziehbar, warum es von der Regelvermutung des 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen ist. Insbesondere liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und keine ausreichende Ermittlungen betreffend die familiären Beziehungen des Beschwerdeführer zu seinen in Österreich lebenden Verwandten vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geschützten Rechtsposition des Beschwerdeführers ausschließen zu können. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: " 5 (1) Ein nicht gemäß 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn Seite 5 von 12

6 im Rahmen einer Prüfung des 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. (2) [ ] (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten: 21 Abs. 3 BFA-VG: "Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu 21 Abs. 3 BFA-VG (vgl. jüngst Ra2016/19/ vom 5. Oktober 2016 mwn) hat eine Entscheidung nach 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gemäß 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen Im vorliegenden Fall ist Dublin III-VO anzuwenden: "Art. 3 - Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsange-höriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. [ ] Art. 7 - Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antrag-steller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. (3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Auf-ahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art Einreise und/oder Aufenthalt (1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. (2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen Seite 6 von 12

7 festgestellt, dass der Antragsteller der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IV ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 - Abhängige Personen (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitglied-staat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. (2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen. (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen. (4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 Ermessensklauseln (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Seite 7 von 12

8 Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zu-ständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat ver-fügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitglied-staat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Ver-ordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen" Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt Gemäß 21 Abs Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem fest-gestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Diesbezüglich ist auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die sechsmonatige Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers abgelaufen sei, entgegenzuhalten, dass mit Schreiben vom Italien mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich inhaftiert ist und die Überstellungsfrist deshalb gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf ein Jahr zu verlängern ist. Weiters wurde vom BVwG mit Beschluss des BVwG vom der Beschwerde gemäß 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens für gegenständliches Asylverfahren nach wie vor besteht. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen ist, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach 21 Abs Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: Gemäß 38 AVG ist die Behörde berechtigt, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Seite 8 von 12

9 Gemäß 13 ARHG (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz) ist es unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, wenn wie im gegenständlichen Fall betreffend den Beschwerdeführer - ein Auslieferungsverfahren gegen ihn anhängig ist oder hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen. Das zur Prüfung des Auslieferungsersuchens zuständige Gericht ist gemäß 33 Abs. 3 ARHG verpflichtet, bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung alle sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechts, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen (daher keine Aussetzung des Auslieferungsverfahrens bis zum Vorliegen einer Entscheidung im Asylverfahren; vgl. etwa VfGH vom und U1789/09 und VwGH vom , Zl 2008/06/0019). Mit Bescheid des BFA vom wurde das gegenständliche Asylverfahren gem. 38 AVG ausgesetzt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Entscheidung des LG XXXX im Auslieferungsverfahren eine Vorfrage zum gegenständlichen Asylverfahren darstelle, das Auslieferungsverfahren sei jedoch noch nicht entschieden. Erst danach könne das BFA über die Frage entscheiden, ob eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien im gegenständlichen Fall überhaupt möglich sei. Obwohl das BFA mit Bescheid vom das gegenständliche Asylverfahren gemäß 38 AVG ausgesetzt hatte, um auf die Entscheidung des LG XXXX im Auslieferungsverfahren zu warten, hatte das BFA den bekämpften Bescheid vor rechtskräftiger Entscheidung im Auslieferungsvorfahren und ohne ausdrückliche Information über die Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens erlassen. Trotz des ergangenen Aussetzungsbescheides samt Begründung, dass das Auslieferungsverfahren präjudizielle Wirkung entfalte, hatte das BFA wie in der Beschwerde ausgeführt - völlig überraschend und ohne Mitteilung, dass das Verfahren fortgesetzt werde, den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. In der Beschwerde wurde zu Recht moniert, der Beschwerdeführer sei vom BFA vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht darüber verständigt worden, dass das BFA das ausgesetzte Verfahren wieder fortsetze. Bei einer Verständigung hätte der Beschwerdeführer zumindest alle Tatsachen und Beweismittel, welche im Auslieferungsverfahren zweckdienlich gewesen seien, im gegenständlichen Verfahren vorbringen können. Durch diese rechtswidrige und für den Beschwerdeführer völlig überraschende Vorgehensweise des BFA war dessen Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Moniert wurde in der Beschwerde zudem zu Recht, dass der Beschwerdeführer zuletzt am vom BFA einvernommen worden war. Nach Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom seien keinerlei Ermittlungen des BFA zu den laut Beschwerdeführervertreter wesentlich veränderten Lebensumständen des Beschwerdeführers erfolgt. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zu einer weiteren Einvernahme beim BFA am geladen worden war. Hinsichtlich dieser Ladung übermittelte der gewillkürte Vertreter ein Schreiben vom , in welchem auf den Bescheid des BFA verwiesen worden war, wonach das Asylverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Auslieferungsverfahrens ausgesetzt wurde. Es wurde darum ersucht, den vom BFA anberaumten Termin am abzuberaumen. Am übermittelte der gewillkürte Vertreter ein weiteres Schreiben ans BFA, mit welchem um kurze Bestätigung ersucht wurde, dass die Einvernahme am nicht stattfindet. Trotz der Eingaben des Beschwerdeführervertreters und ohne Feststellung des Umstandes, dass das Auslieferungsverfahren nach wie vor anhängig gewesen sei, wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom BFA lediglich festgestellt, dass am ein weiterer Einvernahmetermin für den Beschwerdeführer festgelegt worden sei, welchem er jedoch ferngeblieben sei. Im Bescheid wird schließlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Probleme oder Vorfälle in Italien nicht vorgebracht habe. Dieser Feststellung ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, ihm sei in Italien ein polizeilicher Bescheid ausgehändigt worden, in diesem sei gestanden, dass er innerhalb von 14 oder 15 Tagen das Land zu verlassen habe, andernfalls würde eine sehr hohe Geldstrafe verhängt werden. Laut Beschwerdeführer sei der Bescheid über den behaupteten Landesverweis nicht übersetzt worden, es sei kein Dolmetsch anwesend gewesen und man habe ihn gezwungen diesen zu unterzeichnen. Im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden sich nunmehr zahlreiche Aktenteile in türkischer und in italienischer Sprache (auf den Aktenseiten eins bis 99 verteilt), welche nicht übersetzt wurden. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort begründete, warum diese Dokumente zur Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung sein könnten, ist - insbesondere unter Verweis auf die vorzitierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu Italien - in der unterlassenen Übersetzung insbesondere der Dokumente in italienischer Sprache ein weiterer schwerwiegender Ermittlungsmangel zu erblicken. Dadurch ist das Verwaltungshandeln, insbesondere in Hinblick auf Art. 3 EMRK, einer nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle auf dessen Rechtmäßigkeit entzogen. Seite 9 von 12

10 Weiters liegt im vorliegenden Fall keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand, ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR , 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, , 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR , 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; , 4701/05, Ayegh; , 24171/05, Karim; , 14492/03, Paramsothy; VfGH , U 591/09; , B 2400/07; VwGH , 2008/01/0312; , 2007/01/0515). In seiner rezenten Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, , 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191). Gerade zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Italien widersprechen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Beweiserhebungen zur Feststellungen des Sachverhalts getroffen, sondern beim Beschwerdeführer die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes unterlassen. Somit bedarf es aktueller Feststellungen zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Italien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu wenig mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht abschließend abgeklärt, ob beim Beschwerdeführer die Überstellungsfähigkeit nach Italien gegeben ist bzw. aufgrund einer abschließenden Seite 10 von 12

11 Beurteilung seines Gesundheitszustandes eine aktuelle Gefährdung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgeschlossen werden kann. Obwohl der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA angegeben hatte, dass er eine Zyste in der Leber und im Gehirn habe, war im nunmehr angefochtenen Bescheid vom BFA angeführt worden, dass eine schwere, lebensbedrohende Krankheit vom Beschwerdeführer weder behauptet worden sei noch sich eine solche aus der Aktenlage ergäbe. Das BFA hat hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unzureichende Ermittlungen durchgeführt. Den Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war das BFA in keiner Weise nachgegangen. Der Beschwerdeführer war ab bis zum (nach Aussetzung des Asylverfahrens) in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum gewesen. Diagnostiziert wurde eine große Echinokokkuszyste am linken Unterlappen. Die Zyste war aufgrund ihrer Größe abpunktiert worden und der gesamte Lappen, der fast zur Gänze von der Zyste erfüllt gewesen, war reseziert worden. Der Beschwerdeführervertreter führte aus, dass der Beschwerdeführer seit der Operation im Juli 2016 geschwächt und nicht schmerzfrei gewesen sei, er benötige aufgrund anhaltender Schmerzen und Atemnot ärztliche Behandlung. Aufgrund des instabilen Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer nicht überstellbar. Er benötige ständig medizinische Betreuung und sei psychisch schwer angeschlagen, weshalb er ständig Medikamente einnehmen müsse. Moniert wurde vom Beschwerdeführervertreter zu Recht, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Angaben zu seinem Gesundheitszustand tätigen hätte können, da das Verfahren ausgesetzt worden war und in der Folge überraschend der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen war, obwohl keine rechtskräftige Entscheidung im Auslieferungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer ergangen war. Auch im Beschluss des LG vom März 2017 wurde zuletzt auf den überaus schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verwiesen Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren beim Beschwerdeführer durch die Veranlassung der Einholung entsprechender medizinischer Gutachten abzuklären haben, ob bei ihm tatsächlich ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen vorliegen, die im Falle seiner Überstellung nach Italien auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder zu einer erhebliche Verringerung der Lebenserwartung führen würde. Im Besonderen werden diese Gutachten auch den jeweiligen erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarf festzustellen und darüber hinaus allfällige erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen und ob beim Beschwerdeführer eine dauernde oder bloß vorübergehende Reiseunfähigkeit vorhanden ist, zu behandeln haben Der Beschwerdeführer brachte zudem im behördlichen Verfahren vor, dass sein Großvater und zwei Onkeln von ihm in Österreich leben. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei seinen Großeltern im gemeinsamen Haushalt und wurde eine sehr gute und enge Beziehung zu diesen behauptet. Auch sein Onkel und seine Tante leben in der Nähe seines Wohnortes in Österreich. Was diesen Familienbezug des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern betrifft, so ist auszuführen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR , 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH , B 1277/04; VwGH , 2007/20/0720 bis 0723). Im Bescheid wurde vom BFA diesbezüglich im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch habe er in Österreich laut BFA keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Vorliegen eines isd Art. 8 EMRK relevanten, tatsächlichen und hinreichenden intensiven Familienlebens bzw. eines relevanten Abhängigkeitsverhältnisses wurde von der belangten Behörde nicht hinreichend geprüft. Im vorliegenden Beschwerdefall ist eine Gesamtbetrachtung aller oben angeführten Umstände erforderlich, um die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers und damit verbunden der Verpflichtung zu einem Selbsteintritt zutreffend zu beurteilen. So wird der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie bereits ausgeführt - festzustellen sein und in weiterer Folge die Intensität und gegebenenfalls Abhängigkeit in der familiären Beziehung, insbesondere zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Großeltern, zu ermitteln sein. Allenfalls werden auch die in Österreich aufhältigen Verwandten, insbesondere die Großeltern, konkret zur Beziehung zum im gemeinsamen Haushalt lebenden Beschwerdeführer zu befragen sein. Die Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Verwandten wird auch vor den Seite 11 von 12

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