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1 AMTSBLATT des Landkreises Landshut Nr.: 13 Donnerstag, 17. April 2014 Seite: 128 Inhaltsverzeichnis: Mitteilungen des samtes:... Seite Satzung über die Verleihung eines Ehrenringes und von Verdienstmedaillen für Verdienste um den Landkreis Landshut i.d.f. der Änderungssatzung vom Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des samtes Landshut vom betreffend das Naturdenkmal Lindengruppe in Eugenbach 130 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des samtes Landshut vom betreffend das Naturdenkmal Birkenhain bei Laber Wasserrecht; Ergebnis der Vorprüfung über die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Plangenehmigungs-verfahrens zur Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2054 innerorts durch die Gemeinde Buch am Erlbach Nachruf für Herrn Albert Gentner Herausgabe, Druck und Vertrieb: Veldener Str Landshut Tel. 0871/408-0 Fax 0871/ Internet: Das Amtsblatt erscheint in der Regel wöchentlich am Donnerstag. Laufender Bezug des Amtsblattes direkt durch den Landkreis Landshut. Bezugspreis: Jährlich 78,00, Einzelexemplar 2,00

2 Seite 129 Der Kreistag des Landkreises Landshut erläßt aufgrund der Art. 17 und 30 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern i.d.f. der Bekanntmachung vom (GVBl S. 827) folgende Satzung über die Verleihung eines Ehrenringes und von Verdienstmedaillen für Verdienste um den Landkreis Landshut. i.d.f. der Änderungssatzung vom (1) Der Landkreis Landshut zeichnet a) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut hervorragende Verdienste erworben haben, mit einem Ehrenring in Gold b) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut besondere Verdienste erworben haben, mit einer Verdienstmedaille in Gold und c) Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut Verdienste erworben haben mit der Verdienstmedaille in Silber aus. (2) Der Ehrenring in Gold trägt das Wappen des Landkreises Landshut. In die Innenseite werden der Name des Ausgezeichneten und der Tag der Verleihung eingraviert. (3) Die Verdienstmedaillen haben einen Durchmesser von 3,5 cm und bestehen aus 14-karätigem Gold bzw. aus 925er Silber. Sie tragen auf der Vorderseite das Wappen des Landkreises Landshut mit der Umschrift Landkreis Landshut und auf der Rückseite die Aufschrift a) Goldmedaille: Für besondere Verdienste um den Landkreis Landshut b) Silbermedaille: Für Verdienste um den Landkreis Landshut. (1) Träger des Ehrenringes dürfen gleichzeitig höchstens zwölf lebende Personen sein. Der Ehrenring ist kein Orden und Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Absatz 5 Bayerische Verfassung. Der Ehrenring geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Das Eigentum an dem Ehrenring ist vererblich. Der Ring darf aber nur von dem persönlich getragen werden, dem er vom Landkreis Landshut verliehen worden ist. (2) Die Verdienstmedaille ist nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. Sie ist kein Orden und Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Absatz 5 Bayerische Verfassung. Die Medaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Das Eigentum an der Medaille ist vererblich. (3) Zur Verdienstmedaille erhält der Ausgezeichnete eine Anstecknadel, die der Verdienstmedaille in verkleinerter Form entspricht; die Anstecknadel ist zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt. 3 (1) Das Vorschlagsrecht obliegt dem Kreisausschuss. Er kann dem Kreistag Persönlichkeiten, die sich um den Landkreis Landshut a) hervorragende Verdienste erworben haben und allgemeines Ansehen genießen, für den Ehrenring des Landkreises Landshut in Gold, b) besondere Verdienste erworben haben, für die Verdienstmedaille des Landkreises Landshut in Gold, c) Verdienste erworben haben, für die Verdienstmedaille des Landkreises Landshut in Silber vorschlagen. (2) Zur Auszeichnung kann grundsätzlich nur vorgeschlagen werden, wer nicht mehr Träger eines politischen Amtes beim Landkreis Landshut ist. (3) Die Vorschläge sind an den Kreistag zu richten und schriftlich zu begründen. Die Entscheidung über die Verleihung der Auszeichnung trifft der Kreistag des Landkreises Landshut in nichtöffentlicher Sitzung. Der Verleihungsbeschluss erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages. 4 Die Verleihung der Auszeichnung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Kreistages in feierlicher Form. Sie ist im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekanntzumachen. Der Auszuzeichnende erhält über die Verleihung eine Urkunde.

3 Seite Hat der Ausgezeichnete die bürgerlichen Ehrenrechte verloren oder erweist er sich der Ehrung als unwürdig oder richtet sich sein Verhalten gröblich gegen die Interessen des Landkreises Landshut, so kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl die Auszeichnung mit dem Ehrenring oder der Verdienstmedaille aberkennen. Ring oder Medaille (einschließlich Anstecknadel) sind zusammen mit der ausgefertigten Verleihungsurkunde wieder einzuziehen. Der Kreistag entscheidet im Einzelfall darüber, ob die Aberkennung der Auszeichnung im Amtsblatt des Landkreises Landshut bekanntgemacht werden soll. Diese Satzung tritt am in Kraft. Landshut, den Josef Eppeneder (Nr vom ) 6 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des samtes Landshut vom betreffend das Naturdenkmal Lindengruppe in Eugenbach Vom 15. April 2014 Aufgrund 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl., S. 3154) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 82) zuletzt geändert durch Abs. 19 des Gesetzes vom 08. April 2013 (GVBl. 2013, S. 174), erlässt das folgende Verordnung: Aufhebung einer Verordnung Die Verordnung des samtes Landshut vom über die Unterschutzstellung des Naturdenkmals Lindengruppe in Eugenbach wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Landshut, 15. April 2014 Poesze ORR (Nr vom )

4 Seite 131 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung des samtes Landshut vom betreffend das Naturdenkmal Birkenhain bei Laber vom 15. April 2014 Aufgrund 8 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl.000, S. 3154) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und der Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 82) zuletzt geändert durch Abs. 19 des Gesetzes vom 08. April 2013 (GVBl. 2013, S. 174), erlässt das folgende Verordnung: Aufhebung einer Verordnung Die Verordnung des samtes Landshut vom über die Unterschutzstellung des Naturdenkmals Birkenhain bei Laber wird aufgehoben. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Landshut, 15. April 2014 Poesze ORR (Nr vom ) Wasserrecht; Ergebnis der Vorprüfung über die Frage der Notwendigkeit zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des wasserrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens zur Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße 2054 innerorts durch die Gemeinde Buch am Erlbach Bekanntmachung Die Gemeinde Buch am Erlbach beantragte beim die wasserrechtliche Plangenehmigung für die Gewässerrenaturierung bzw. -sanierung des Erlbaches im Ortsteil Buch am Erlbach im Zuge des angrenzenden Neubaus eines Geh- und Radweges entlang der Staatsstraße Die vorhandene Bachsohle ist im Ausbaubereich bisher mit einer Betonsohle und seitlicher Aufkantung gestaltet. Die Planung sieht die Sanierung des Bachbettes durch Austausch des Betongerinnes durch eine naturnahe Bachsohle mit Sand und Kies bzw. Natursteinen vor. Zur Sicherung vor Auskolkung und Unterspülung wird wegen der begrenzten Raumsituation innerorts das Ufer mittels einer Steinschüttung gesichert. Wegen einer Überbauung durch den Geh- und

5 Seite 132 Radweg im Bereich der Bau-km und wird in diesem Abschnitt der Erlbach zudem verlegt. Gemäß 3 a Satz 1, 3 c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - in Verbindung mit der Ziffer der Anlage 1 Liste UVP-pflichtige Vorhaben war für die Arbeiten als naturnaher Ausbau von Bächen mit kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen in der bebauten Ortslage eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Vorprüfung ergab, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Die Entscheidung hierüber ist während der allgemeinen Dienststunden im, Zimmer 305, einzusehen; dies wird hiermit nach 3 a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Das informiert über dieses Verfahren auf der Internetseite über den Umwelt-Objekt-Katalog (UOK) bei Gewässerausbauten. Landshut, Sachgebiet 23 gez. Reiter (Nr vom ) N A C H R U F Der Landkreis Landshut trauert um Herrn Albert Gentner Verwaltungsangestellter i. R. Herr Gentner war trat am als Verwaltungsangestellter in den Dienst des Landkreises Landshut ein. Nach 40-jähriger gewissenhafter und pflichtbewusster Tätigkeit schied Herr Gentner am wegen Rentengewährung aus den Diensten des Landkreises aus. Dank seines hilfsbereiten und freundlichen Wesens war er bei Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt. Wir werden ihm ein ehrendes Gedenken bewahren. Landshut, den Eppeneder Müller Personalratsvorsitzender (Nr. 12 vom ) Landshut, den samt gez. Eppeneder

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