Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. August Stück
|
|
- August Junge
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 P. b. b. GZ 02Z M 333 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. August Stück 72. Gesetz vom 16. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 3693/1 AB EZ 3693/2] 73. Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010). [XV. GPStLT RV EZ 3625/1 AB EZ 3625/3] 74. Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinder - betreuungsförderungsgesetznovelle). [XV. GPStLT RV EZ 3691/1 AB EZ 3691/3] 75. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde St. Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz). 72. Gesetz vom 16. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, wird wie folgt geändert: Abs. 1 erster Satz lautet: (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. 2. Dem 71 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Änderung des 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrat Seitinger
2 334 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz StKBBG Abs. 2 zweiter Satz lautet: Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten Abs. 1 und 2 lauten: (1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach Abschnitt 2a (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht. (2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen Abs. 2 lit. b lautet: b) eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist; erhält folgende Überschrift: 33 Mitwirkung betriebsfremder Personen 6. Nach 33 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: Abschnitt 2a Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr 33a Besuchspflicht (1) Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2010/2011 sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2
3 9 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes ( 3) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden. (3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht 1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder 2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig. 33b Ausnahmen von der Besuchspflicht (1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind: 1. Kinder, die die Volksschule nach 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen; 2. Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorliegen, sofern gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde; 3. Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass aus medizinischen Gründen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde; 4. Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde; 5. Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird; 6. Kinder, bei denen gemäß Abs. 5 festgestellt wird, dass die Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt wird. (2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig. (3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen. (4) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 5 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig. (5) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 6 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.
4 336 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August 2010 (6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 und Abs. 5 ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig. 33c Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung und Fernbleiben (1) Die gemäß 33a verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht. (2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen. 33d Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende Daten zu übermitteln: 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten) 2. Geburtsdatum des Kindes 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten). In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden. 33e Pflichten der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während der Zeit nach 33c Abs. 1 zur Verfügung steht. (2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens im September vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. (3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß 33a Abs. 3 gestellt haben. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß 52 folgende Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln: 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten) 2. Geburtsdatum des Kindes 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).
5 9 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August Abs. 3 erster Satz lautet: Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen Abs. 1 lautet: (1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist lautet: 52 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, 2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß 41 Abs. 2 mit Bescheid verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des 33e zur Verfügung steht. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu Euro zu bestrafen. (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt lautet: 60 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2010 (1) Die Fristen des 33a Abs. 3, des 33b Abs. 2 bis 5 und des 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden. (2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 73/2010, wobei durch eine Antragstellung gemäß 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen. 11. Dem 65 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt: (6) Die Einfügung des Abschnittes 2a und die Änderung des 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit 1. Mai 2010 in Kraft. (7) Die Änderung des Gesetzestitels und die Änderung der 17 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2, 33, 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrätin Grossmann
6 338 LGBl., Stück 32, Nr. 74, ausgegeben am 31. August Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz StKBFG 2. 6b Abs. 2 lautet: (2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von e 1,16 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von e 0,69 an die Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres 2010 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig. 3. Nach 6b wird folgender 6c eingefügt: 6c Der Beitragsersatz ist zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen lautet: (1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmüttern/Tagesvätern werden Förderungsbeiträge aus diesem Baufonds nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400, gewährt werden. Die Bestimmungen der 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden. (3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind. 5. Dem 26a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: (6) Die Änderung des 6b Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (7) Die Einfügung des 6c und die Änderung des Titels sowie des 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrätin Grossmann
7 9 LGBl., Stück 32, Nr. 75, ausgegeben am 31. August Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde St. Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz) Auf Grund des 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, wird verordnet: 1 Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde St. Margarethen an der Raab wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 das Recht zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde verliehen. 2 Über diese Verleihung wird der Gemeinde St. Margarethen an der Raab eine Urkunde ausgefertigt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Voves
8 P. b. b. GZ. 02Z M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2010 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 400 Seiten E 68, E 105, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH Gedruckt nach der Richtlinie Druckerzeugnisse des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 Ident-Nr. A-10075
Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen:
Abmeldung vom verpflichtenden Kindergartenjahr gesetzliche Grundlagen: Salzburg: 13a (4) Kinder, bei denen durch die häusliche Erziehung oder die Tagesbetreuung durch Tageseltern sichergestellt ist, dass
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 12. Dezember Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 687 Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 12. Dezember 2013 36. Stück 156. Gesetz vom 15. Oktober 2013, mit dem das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 15. Jänner Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 5 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 15. Jänner 2010 2. Stück 2. Gesetz vom 20. Oktober 2009, mit dem das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz ge
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 17. Juli 2012 25. Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 249 Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 17. Juli 2012 25. Stück 61. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2012 über die Festsetzung
MehrVorblatt von Anlass und Zweck der Neuregelung:
1 von 6 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt 17.12.2013 An Standorten, an denen auf Grund zu geringer Kinderzahlen keine Förderung für die Führung einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 14. März 2012 9. Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 127 Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 14. März 2012 9. Stück 20. Gesetz vom 13. Dezember 2011, mit dem das Steiermärkische Landes-Forderungsverkaufs-Gesetz
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G der Gemeinde Telfes i. Stubai Der Gemeinderat der Gemeinde Telfes i. Stubai hat in seiner Sitzung vom 11.8.2014 gem. 23 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes,
Mehrkinder+jugendanwaltschaft An die Fachabteilung 6E- Elementare und musikalische Bildung Entenplatz 1b 8020 Graz per
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG kinder+jugendanwaltschaft An die Fachabteilung 6E- Elementare und musikalische Bildung Entenplatz 1b 8020 Graz per e-mail: fa6e@stmk.gv.at Bearbeiter: Mag. a Brigitte
MehrGesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz)
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen
MehrDer Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Landesgesetz vom... mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten geändert wird. Der Steiermärkische
MehrAMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten (0 27 42) 9005 Kennzeichen BearbeiterIn Durchwahl Datum K5-GV-1/168-2016 Mag. Yvonne 13246
MehrNÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG
NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung
MehrKindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009
Kindergartenordnung für den Kindergarten Waldburg geltend ab 01. September 2009 I. Betrieb eines Kindergartens Die Gemeinde Waldburg betreibt einen Kindergarten nach den Bestimmungen des Oö. KBG LGBl.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrVerlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70
P.b.b.Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Milch und Milchprodukte A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 31. Juli 2009 23. Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 343 Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 31. Juli 2009 23. Stück 71. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 12. Juli Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 207 Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 12. Juli 2011 21. Stück 59. Gesetz vom 27. April 2011, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung
Kindergarten- und Krabbelstubenordnung geltend ab dem Arbeitsjahr 2015/2016 I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die Gemeinde Lichtenberg betreibt einen Kindergarten und eine Krabbelstube
Mehr1.Erklärungen. 2. Angaben zum Antragsteller
Antrag auf eine Förderung der Personalkosten gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg. (Kindertageseinrichtungssatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Weidenberg (Kindertageseinrichtungssatzung) vom 10. August 2006 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 17.07.2009 in der Fassung der 2. Änderungssatzung
MehrAbschnitt I Allgemeiner Teil
Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird
MehrLandesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1998 Ausgegeben am 12. Februar 1998 10. Stück! Gesetz: Symbole der Bundeshauptstadt Wien. 57! Gesetz über die Symbole der Bundeshauptstadt Wien Der Wiener Landtag hat
MehrSatzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende
MehrBetriebsordnung. für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend ab 1. September 2015
GEMEINDEAMT KIRCHSCHLAG BEI LINZ 4202 Kirchschlag 44 www.kirchschlag.net 12. Mai 2015 Geschäftszahl: 240-0-2015 Betriebsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Kirchschlag bei Linz geltend
MehrLandesgesetzblatt für Wien
215 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2013 Ausgegeben am 22. August 2013 35. Stück 35. Gesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung 35. Gesetz, mit dem die Bauordnung
MehrZahl: Datum: Betriebsordnung
Pol. Bez. Urfahr-Umgebung, OÖ. Tel.: 07215/2285 Fax: 07215/2285-20 4202 Kirchschlag bei Linz Nr. 44 e-mail: Gemeinde@kirchschlag.ooe.gv.at homepage: www.kirchschlag.net Zahl: 240-0-2011 Datum: 04.10.2011
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Jachenau Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde folgende Satzung: ERSTER TEIL Allgemeines 1 Gegenstand
MehrKindergarten- und Krabbelstubenordnung für die Gemeinde Alkoven
Gemeindeamt Alkoven Alte Hauptstraße 40 4072 Alkoven Pol. Bezirk Eferding O.Ö. Alkoven, am 24.06.2009 Der Gemeinderat der Gemeinde Alkoven hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2009 nachstehende Kindergarten-
MehrGEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER
GEMEINDE KIRCHDORF A.D. AMPER Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper (Kindertageseinrichtungensatzung) Inhaltsübersicht Erster Teil: Allgemeines 1 Gegenstand der Satzung;
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. August 2002 Teil I 122. Bundesgesetz: EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz (NR:
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1
MehrK i n d e r g a r t e n o r d n u n g
STADTAMT RIED IM INNKREIS Hauptplatz 12, 4910 Ried im Innkreis Amtsleitung Zahl: 240-1/2014/MMag.Eckk/Hu 4910 Ried i.i., 07.04.2014 Tel.: 07752/901-205 Fax: 07752/71217-8205 E-mail: amtsleitung@ried.gv.at
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung)
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Essenbach (Kindertageseinrichtungensatzung) Vom 03.12.2009 Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.03.2010 2. Änderungssatzung vom 18.05.2010 und
MehrSatzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013
1-0280.2/5.1 Satzung für die Kindergärten der Gemeinde Westerheim (Kindergartensatzung) Vom 07. August 2013 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Westerheim
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen
SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.
MehrKindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf
Kindergarten- und die Krabbelstubenordnung der Marktgemeinde Kronstorf aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.2.2010 unter TOP 1. DA I. Betrieb eines Kindergartens und einer Krabbelstube Die
MehrFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
MehrKINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015
STADTGEMEINDE Kirchdorf Rathausplatz 1 4560 Kirchdorf an der Krems KINDERGARTENORDNUNG für den Kindergarten Hellerwiese geltend ab dem Kindergartenjahr 2014/2015 I. BETRIEB EINES KINDERGARTENS Die Stadtgemeinde
MehrKindergartenordnung für die Kindergärten der Marktgemeinde Ottensheim geltend ab
Kindergarten Linzer Straße Linzerstraße 25, Leiterin: Ingrid Peherstorfer Tel.: 07234/84065, kigaundhort.li@ottensheim.at Kindergarten Lerchenfeldstraße Lerchenfeldstraße 2, Leiterin: Ilse Hillinger Tel.:
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling
Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche
MehrKINDERGARTEN MERKBLATT
KINDERGARTEN MERKBLATT 1.) Aufnahmevoraussetzungen (Mindestalter) Gemäß den derzeit geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen in der Steiermark dürfen Kinder ab einem Alter von 3 Jahren den Kindergarten
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 1. Februar 2013 5. Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 53 Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 1. Februar 2013 5. Stück 8. Gesetz vom 11. Dezember 2012, mit dem das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz geändert
MehrSatzung. - Kindergartensatzung -
Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrKINDERGARTENORDNUNG. der Marktgemeinde Gramastetten. Gemeinderatsbeschluss vom 09. Juli 2009 I. BETRIEB EINES ÖFFENTLICHEN KINDERGARTENS
Marktgemeindeamt Gramastetten Marktstraße 17 Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung, OÖ 4201 Gramastetten Telefon: (07239) 8155-0 Telefax: (07239) 8155-12 E-Mail: gemeinde@gramastetten.ooe.gv.at Internet: www.gramastetten.ooe.gv.at
MehrSatzung. für die. Kindergärten des Marktes Tussenhausen. vom
Satzung für die Kindergärten des Marktes Tussenhausen vom 03.03.2004 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erläßt der Markt Tussenhausen folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung;
MehrDas Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem 2 Abs. 6 wird folgender Satz
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 2. Dezember 2015 Teil I
1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 2. Dezember 2015 Teil I 138. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung
MehrKinderbetreuungseinrichtungsordnung (KBEO) für den Kindergarten Oberkappel
Marktgemeindeamt Oberkappel 4144 Oberkappel; Marktstraße 4 Politischer Bezirk Rohrbach Oberösterreich Telefon: 07284/202-0 FAX: 07284/202-20 E-mail: marktgemeinde@oberkappel.ooe.gv.at B ank: Raiffeis enbank
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
Mehr-1- gemäß Art. 15a B-VG. Vereinbarung. über die Einführung. der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen Der Bund - vertreten durch den Bundesminister
MehrSatzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach
Satzung für den Kindergarten St. Leonhard der Gemeinde Arrach (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Arrach mit Gemeinderatsbeschluss
MehrVerlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70
P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrKinderbetreuung in Salzburg
Kinderbetreuung in Salzburg Kindergärten Alterserweiterte Kindergartengruppen Krabbelgruppen Alterserweiterte Gruppen Horte und Schulkindgruppen Tageseltern Kinderbetreuung Das Land Salzburg bekennt sich
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktfleckens Merenberg Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrBenutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung)
1 Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung mit Kleinkinderbetreuung (Kindertageseinrichtungs-Satzung) Die Gemeinde Röllbach erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Oberdolling (Kindergartensatzung) vom 23.10.2006 (Die 1. Änderungssatzung vom 27.06.2007 ist in dieser Satzung berücksichtigt) Aufgrund von Art. 23 und Art. 24
MehrSatzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen
Satzung für den Kindergarten St.Anna der Gemeinde Grafenwiesen (Kindergartensatzung) Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Grafenwiesen folgende Satzung:
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrSatzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg
Satzung zur Nutzung der städtischen Kindergärten Abensberg Die Stadt Abensberg erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 DVR: 0499625 Tel. 07724-8110-0 Fax: DW-4 Sachbearbeiter: Al. Peter Strasser/ DW 1 E-Mail: strasser@rossbach.ooe.gv.at
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 29. November 2012, Zahl: 240-00-12277/2012,
MehrSatzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom
Satzung für die Kindertageseinrichtungen des Marktes Pförring (Kindergartensatzung) vom 01.09.2014 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt
MehrKindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach
Kindergarten Hinzenbach Wagrein 2a, 4070 Hinzenbach Tel.: 07272/2460 DW 200 Email: kindergarten@hinzenbach.ooe.gv.at Kindergartenordnung Kindergarten Hinzenbach gültig ab 1. November 2014 laut Gemeinderatsbeschluss
MehrSATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN
SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DIE STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung... 2 2 Kindertageseinrichtungen... 2 3 Öffnungszeiten... 2 4 Ferien... 3 5 Gebühren...
MehrV e r o r d n u n g des Gemeinderates
V e r o r d n u n g des Gemeinderates Zahl: 2-2400-2402/2014 KINDERBETREUUNGSORDNUNG für die allgemeinen städtischen Kindergärten Gemäß Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal an der Drau
MehrUK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen
2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 25. Jahrgang Potsdam, den 29. April 2014 Nummer 19 Kindertagesstättenanpassungsgesetz Vom 28. April 2014 Der Landtag hat das folgende
MehrElternbeitragssatzung ab 1. April 2016 mit Anlage zu 4 und 5 der Satzung 4.2.2
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) bekannt gemacht im Amtsblatt
MehrGemeindeamt Scharten Scharten, am Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) Scharten Nr. 60 Telefax (07272) DVR.
Gemeindeamt Scharten Scharten, am 11.12.2014 Bezirk Eferding, OÖ. Telefon (07272) 52 55-10 4612 Scharten Nr. 60 Telefax (07272) 52 55-9 DVR. 0058467 e-mail: gemeinde@scharten.ooe.gv.at Bearbeiter: R. Bauer
MehrGemeinde Klettgau Landkreis Waldshut
Satzung der Gemeinde Klettgau über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (KiTa-Gebührensatzung) Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für
MehrGebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 12. April 1996 53. Stück!'" Verordnung: Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)
MehrENTWURF WIENER LANDTAG
Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen
MehrK I N D E R G A R T E N O R D N U N G. für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg
K I N D E R G A R T E N O R D N U N G für die Städtischen Kindergärten der Stadtgemeinde Wolfsberg Der Gemeinderat der Stadt Wolfsberg hat in seiner Sitzung am 12. 11. 2009, Zahl: 240-00- 11376/2009, auf
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 12. August 2011 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
Mehr1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5
1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
MehrVertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmediziner. (Betreuungsvertrag)
Vertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung durch externe Arbeitsmediziner (Betreuungsvertrag) Zwischen der Firma... in... und Herrn / Frau Dr....in... wird nachfolgender Betreuungsvertrag abgeschlossen:
MehrEntwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11
MehrSatzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
II/1-423 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde Fridolfing folgende Satzung für den Kindergarten der Gemeinde Fridolfing (Kindergartensatzung)
MehrKinderbetreuungsverordnung gültig ab Sept. 2012
Kur- und Nationalparkgemeinde Bad Gastein Karl-Heinrich-Waggerlstraße 29 5640 Bad Gastein Tel.: 06434-3744 Fax: 06434-3744-33 E-Mail: gemeinde@bad-gastein.at Homepage: www.bad-gastein.at Amtsleitung Sachbearbeiterin:
MehrSteiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG
Textgegenüberstellung Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz St.-MSchKG geltender Text vorgeschlagener Text Z 3 ( 25) Teilzeitbeschäftigung (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr
MehrTextgegenüberstellung. I. Teil I. Teil I. Abschnitt I. Abschnitt
Entwurf 1 von 5 Gestaltung der Ausbildung Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes Gestaltung der Ausbildung 6. (1) 6. (1) (unverändert) (2) Nach Absolvierung der Gerichtspraxis
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 13. Juli Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 253 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 13. Juli 2010 24. Stück 54. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2010 über die Ausbildungslehrgänge
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I 87. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung (NR: GP XXIV RV
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Marklkofen (Kindertagesstättengebührensatzung -KiTaGebS-) vom 01.01.2017 Die Gemeinde Marklkofen erlässt aufgrund
MehrElternbeitragssatzung Gemeinde Taura
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Taura (Elternbeitragssatzung) vom
MehrNiederösterreich:. 18,188 % Oberösterreich: 17,393 % Salzburg:.. 6,404 % Steiermark:.. 13,059 % Tirol:. 8,668 % Vorarlberg: 4,916 % Wien:...
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots Der Bund - vertreten durch die Bundesministerin
MehrSatzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf
Satzung der Gemeinde Heringsdorf für die Kindertagesstätte Zwergenburg in Heringsdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und den 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
MehrArtikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.
Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV
MehrElternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Stadt Kamenz
1 Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege Stadt Kamenz SR/BV/2011/2016 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Pflicht zur Zahlung Seite 2 3 Abgabenschuldner Seite
MehrLandesgesetzblatt Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 25. April 2007 9. Stück
P. b. b. GZ 02Z032441 M 85 Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Ausgegeben und versendet am 25. April 2007 9. Stück 27. Gesetz vom 13. Februar 2007, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird.
MehrGemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis
AZ: 460.602 Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Haus für Kinder Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
Mehrzur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen
Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter
MehrVorlage der Landesregierung
Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung
Mehr