Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. August Stück

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1 P. b. b. GZ 02Z M 333 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 31. August Stück 72. Gesetz vom 16. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird. [XV. GPStLT RV EZ 3693/1 AB EZ 3693/2] 73. Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010). [XV. GPStLT RV EZ 3625/1 AB EZ 3625/3] 74. Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinder - betreuungsförderungsgesetznovelle). [XV. GPStLT RV EZ 3691/1 AB EZ 3691/3] 75. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde St. Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz). 72. Gesetz vom 16. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 geändert wird Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 82/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2006, wird wie folgt geändert: Abs. 1 erster Satz lautet: (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. 2. Dem 71 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Änderung des 48 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2010 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrat Seitinger

2 334 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert wird (Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetznovelle 2010) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 105/2008, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz StKBBG Abs. 2 zweiter Satz lautet: Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, LGBl. Nr. 77/1985, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten Abs. 1 und 2 lauten: (1) Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtungen ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach Abschnitt 2a (Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr) besteht. (2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen allgemein zugänglich. Die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist zur Aufnahme eines Kindes verpflichtet, soweit die Aufnahme im Hinblick auf die festgesetzte Höchstzahl der Kinder in den einzelnen Gruppen möglich ist. In jenen Fällen, in denen die Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung vorwiegend in der Absicht erfolgt, die Kinder der eigenen Arbeitskräfte zu betreuen, kann die Erhalterin/der Erhalter diese Kinder bevorzugt berücksichtigen. Können in einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, können in erster Linie jene Kinder berücksichtigt werden, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung betrieben wird, ihren Hauptwohnsitz haben. Von jenen Kindern, die demnach für die Aufnahme in Betracht kommen, müssen die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten stehenden vorrangig einen Betreuungsplatz erhalten. Im Übrigen ist bei der Aufnahme, ausgehend vom Wohl des Kindes, auf die familiären und sozialen Verhältnisse, insbesondere auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, die Anzahl der Geschwister, die Wohnungsverhältnisse sowie auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen Bedacht zu nehmen Abs. 2 lit. b lautet: b) eine nachhaltige, schwerwiegende Störung des Betriebes einer Kinderbetreuungseinrichtung zu befürchten und eine Verbesserung der Situation nicht zu erwarten ist; erhält folgende Überschrift: 33 Mitwirkung betriebsfremder Personen 6. Nach 33 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: Abschnitt 2a Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr 33a Besuchspflicht (1) Ab dem Kinderbetreuungsjahr 2010/2011 sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind, das seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, im Kinderbetreuungsjahr, das vor dem Eintritt der Schulpflicht liegt, eine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 2

3 9 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August besucht. Die Verpflichtung zum Besuch dieser Kinderbetreuungseinrichtung gilt während des Betriebsjahres gemäß 10, ausgenommen sind die Ferien sowie die schulfreien Tage gemäß 2 Abs. 3 und Abs. 6 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Besuchspflicht kann in öffentlichen und privaten Kindergärten einschließlich Heilpädagogischen Kindergärten, alterserweiterten oder altersübergreifenden Gruppen im Sinne dieses Gesetzes ( 3) sowie in Übungskindergärten an Bildungsanstalten erfüllt werden. (3) Es liegt im freien Ermessen der Eltern (Erziehungsberechtigten), welche gemäß Abs. 2 in Betracht kommende Kinderbetreuungseinrichtung ihr Kind besucht. Sie sind verpflichtet, bis spätestens 30. April vor Beginn der Besuchspflicht 1. der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes bekanntzugeben, welche Kinderbetreuungseinrichtung das Kind besuchen wird, oder 2. bei der Hauptwohnsitzgemeinde einen Antrag auf Zuweisung eines Platzes zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Antragstellung zulässig. 33b Ausnahmen von der Besuchspflicht (1) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung sind: 1. Kinder, die die Volksschule nach 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, vorzeitig besuchen; 2. Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, vorliegen, sofern gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind führen würde; 3. Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass aus medizinischen Gründen der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde; 4. Kinder, bei welchen gemäß Abs. 3 festgestellt wird, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund der Entfernung der Einrichtung von ihrem Wohnort oder aufgrund der Wegverhältnisse zu einer unzumutbaren Belastung führen würde; 5. Kinder, bei denen die Verpflichtung durch die Betreuung bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden erfüllt wird; 6. Kinder, bei denen gemäß Abs. 5 festgestellt wird, dass die Verpflichtung durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt wird. (2) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 1 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig. (3) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 4 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob eine der Ausnahmevoraussetzungen vorliegt. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen. (4) Das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 5 ist von den Eltern (Erziehungsberechtigten) bis spätestens 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes anzuzeigen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Anzeige zulässig. (5) Bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z. 6 haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag an die für den Hauptwohnsitz des Kindes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen und glaubhaft zu machen, dass die Bildungsaufgaben entsprechend den 4ff wahrgenommen werden. Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres bei der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes einzubringen und von dieser unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine spätere Einbringung des Antrages zulässig. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen drei Monaten ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Von der Entscheidung ist auch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu verständigen.

4 336 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August 2010 (6) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 und Abs. 5 ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig. 33c Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung und Fernbleiben (1) Die gemäß 33a verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht. (2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbetreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal drei Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen. 33d Pflichten der Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen Die Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind verpflichtet, denjenigen Gemeinden, in denen Kinder, für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht, ihren Hauptwohnsitz haben, zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung bis 30. April vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres folgende Daten zu übermitteln: 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten) 2. Geburtsdatum des Kindes 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten). In begründeten Ausnahmefällen ist eine spätere Meldung zulässig. Auch jede Änderung, die geeignet ist, die Erfüllung der Verpflichtung nach 33a zu beeinträchtigen, ist von der Erhalterin/vom Erhalter unverzüglich zu melden. 33e Pflichten der Gemeinden (1) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass für jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und für dessen Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung während der Zeit nach 33c Abs. 1 zur Verfügung steht. (2) Die Gemeinden haben ein Verzeichnis derjenigen Kinder zu führen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und für deren Eltern (Erziehungsberechtigten) die Verpflichtung nach 33a besteht. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) dieser Kinder nach Möglichkeit spätestens im September vor Beginn des verpflichtenden Kinderbetreuungsjahres über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. (3) Falls die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihrer Verpflichtung nach 33a Abs. 3 nicht fristgerecht nachkommen, keine Meldung der Erhalterin/des Erhalters gemäß 33d erfolgt und kein Ausnahmegrund gemäß 33b vorliegt, hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich unter Setzung einer Frist aufzufordern, ihrer Meldepflicht nachzukommen. Kommen diese ihrer Verpflichtung neuerlich nicht fristgerecht nach, ist dem betreffenden Kind ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung für den Fall zuzuweisen, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten) noch keinen Betreuungsplatz für ihr Kind gefunden haben. Eine Zuweisung eines Kinderbetreuungsplatzes hat auch dann zu erfolgen, wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen Antrag gemäß 33a Abs. 3 gestellt haben. (4) Die Gemeinden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens gemäß 52 folgende Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und entgegen der Verpflichtung der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß 33a keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, zu übermitteln: 1. Name des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten) 2. Geburtsdatum des Kindes 3. Wohnadresse des Kindes und der Eltern (Erziehungsberechtigten).

5 9 LGBl., Stück 32, Nr. 73, ausgegeben am 31. August Abs. 3 erster Satz lautet: Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus oder einer Alterserweiterten Gruppe wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des 3 Abs. 1 lit. f für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter/Tagesväter für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen Abs. 1 lautet: (1) Das Recht zum Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen ist mit Bescheid der Landesregierung zu untersagen, sofern eine der im 49 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr vorliegt oder das Wohl oder die Sicherheit der in dieser Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder gefährdet ist lautet: 52 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. Kinderbetreuungseinrichtungen ohne Errichtungs- bzw. ohne Betreuungsbewilligung errichtet oder betreibt oder nach der Auflassung oder nach der Untersagung des Rechtes zum Betrieb weiterführt, 2. die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Anzeigen unterlässt oder eine der ihm nach 40 Abs. 3 obliegenden Verpflichtungen oder die gemäß 41 Abs. 2 mit Bescheid verfügte Behebung eines festgestellten Mangels nicht erfüllt. (2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer als Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter entgegen 33a nicht für die Erfüllung der Besuchspflicht Sorge trägt, obwohl ein zumindest halbtägig kostenloser Kinderbetreuungsplatz im Sinne des 33e zur Verfügung steht. (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu Euro zu bestrafen. (4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 220 Euro zu bestrafen; Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt lautet: 60 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2010 (1) Die Fristen des 33a Abs. 3, des 33b Abs. 2 bis 5 und des 33d gelten erstmals in Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2011/2012 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden. (2) In Bezug auf Kinder, die sich im Betriebsjahr 2010/2011 im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr befinden, enden die im 33b Abs. 2 bis 5 für die Eltern (Erziehungsberechtigten) vorgesehenen Fristen acht Wochen nach Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 73/2010, wobei durch eine Antragstellung gemäß 33b Abs. 3 und Abs. 5 die Besuchspflicht gemäß 33a bis zur rechtskräftigen Entscheidung aufgeschoben wird. Bei Anträgen für das Betriebsjahr 2010/2011 beginnt die Entscheidungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß 33b Abs. 3 und Abs. 5 frühestens mit dem der Kundmachung folgenden Tag zu laufen. 11. Dem 65 werden folgende Abs. 6 und Abs. 7 angefügt: (6) Die Einfügung des Abschnittes 2a und die Änderung des 60 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit 1. Mai 2010 in Kraft. (7) Die Änderung des Gesetzestitels und die Änderung der 17 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 2, 33, 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 52 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrätin Grossmann

6 338 LGBl., Stück 32, Nr. 74, ausgegeben am 31. August Gesetz vom 15. Juni 2010, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz geändert wird (5. Kinderbetreuungsförderungsgesetznovelle) Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz StKBFG 2. 6b Abs. 2 lautet: (2) Pro voller Betreuungsstunde je Kind ist vom Land ein Beitragsersatz in der Höhe von e 1,16 bzw. von der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes ein Beitragsersatz in der Höhe von e 0,69 an die Arbeitgeberinnen/ Arbeitgeber von Tagesmüttern/Tagesvätern zu leisten. Diese Stundensätze sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kalenderjahres 2010 zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist. Es sind pro Kinderbetreuungsjahr zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen. Akontierungen sind zulässig. 3. Nach 6b wird folgender 6c eingefügt: 6c Der Beitragsersatz ist zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für seine Gewährung oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters mittels Bescheid geltend machen lautet: (1) Zur Unterstützung der Gemeinden als Erhalter öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und der Erhalter von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen wird als Sondervermögen des Landes ein Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen errichtet. Tagesmüttern/Tagesvätern werden Förderungsbeiträge aus diesem Baufonds nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400, gewährt werden. Die Bestimmungen der 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden. (3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind. 5. Dem 26a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt: (6) Die Änderung des 6b Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (7) Die Einfügung des 6c und die Änderung des Titels sowie des 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2010, in Kraft. Landeshauptmann Voves Landesrätin Grossmann

7 9 LGBl., Stück 32, Nr. 75, ausgegeben am 31. August Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde St. Margarethen an der Raab (politischer Bezirk Weiz) Auf Grund des 3 Abs. 2 und 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, wird verordnet: 1 Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde St. Margarethen an der Raab wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 das Recht zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde verliehen. 2 Über diese Verleihung wird der Gemeinde St. Margarethen an der Raab eine Urkunde ausgefertigt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Voves

8 P. b. b. GZ. 02Z M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2010 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 400 Seiten E 68, E 105, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH Gedruckt nach der Richtlinie Druckerzeugnisse des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 Ident-Nr. A-10075

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