Erhebung von Abwassergebühren 7.4

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1 Erhebung von Abwassergebühren 7.4 Satzung der Stadt Greven über die Erhebung von Abwassergebühren vom in der Fassung der I. Änderung vom und der Fassung der II. Änderung vom Der Rat der Stadt Greven hat in seiner Sitzung am die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren beschlossen. Am hat der Rat der Stadt Greven die I. Änderung sowie am die II. Änderung dieser Satzung beschlossen. Rechtsgrundlagen sind: 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), 53 c, 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), in den jeweils geltenden Fassungen. Inhalt: 1 Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage Abwassergebühren Gebührenmaßstäbe Schmutzwassergebühren Niederschlagswassergebühr Beginn und Ende der Gebührenpflicht Gebührenpflichtige Fälligkeit der Gebühr Vorausleistungen/Abschlagszahlungen Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer Allgemeine Mitwirkungspflichten Billigkeits- und Härtefallregelung Zwangsmittel Rechtsmittel Inkrafttreten... 9 Bekanntmachungsanordnung Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage (1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Greven Kanalanschlussbeiträge und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Abwassergebühren. Sammlung des Ortsrechts der Stadt Greven 1

2 (2) Entsprechend 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Greven vom stellt die Stadt Greven zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu gehören der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich sind (z. B. das Kanalnetz, Kläranlagen, Klärwerker, Transportfahrzeuge für Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und Inhaltsstoffen von abflusslosen Gruben, das bei der Abwasserbeseitigung eingesetzte Verwaltungspersonal, Regenwasser-Versickerungsanlagen). (3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit, die bei der Bemessung der Abwassergebühren zugrunde gelegt wird. 2 Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Greven nach 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und 53 c LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.s.d. 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühr wird nach 65 LWG NW eingerechnet die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt Greven ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW), die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW), die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt Greven umgelegt wird ( 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). (3) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück ( 6 Abs. 5 KAG NRW). 3 Gebührenmaßstäbe (1) Die Stadt Greven erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser u.a. für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers. (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab ( 4). (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann ( 5). 2

3 Erhebung von Abwassergebühren Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (cbm) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge ( 4 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge ( 4 Abs. 4) abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden ( 4 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt Greven unter Zugrundelegung des Verbrauchs von Vorjahren geschätzt. (4) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss geeignet und geeicht sein und ist in der Regel von den Stadtwerken Greven GmbH, Saerbecker Straße 77-81, Greven, zu beziehen. Andernfalls obliegt dem Gebührenpflichtigen der Nachweis über einen ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines Wasserzählers nicht zumutbar oder lässt der Gebührenpflichtige keinen Wasserzähler einbauen, so ist die Stadt Greven berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, nicht oder nicht richtig angezeigt hat. (5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen bzw. wird bei Nutzung eines Wasserzählers der Stadtwerke Greven GmbH, Saerbecker Straße 77-81, Greven, durch die Stadtwerke Greven GmbH, Saerbecker Straße 77-81, Greven, erbracht. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen, sofern er nicht einen Wasserzähler der Stadtwerke Greven GmbH nutzt. Nutzt er den Wasserzähler der Stadtwerke Greven GmbH nicht gilt: Nr. 1 Abwasser-Messeinrichtung Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt Greven nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser- Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Nr. 2 Wasserzähler Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenzahler nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Was- Sammlung des Ortsrechts der Stadt Greven 3

4 serzähler muss alle 6 Jahre gemäß den 12 bis 14 i.v.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes- Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird der Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmenge nicht statt. Nr. 3 Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt Greven eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt Greven abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Greven geltend zu machen. (6) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,37 / Jahr. 1 (7) Für Schmutzwasser, das und soweit es sich in der Zusammensetzung deutlich vom häuslichen Abwasser unterscheidet (regelmäßiger CSB-Gehalt von mehr als 1000 mg/l) kann die Stadt Greven für den erhöhten Reinigungsaufwand eine Starkverschmutzerzulage zusätzlich zum Gebührensatz erheben. Sie beträgt für die über die im häuslichen Abwasser enthaltene Schmutzfracht 0,79 EURO pro kg CSB. 2 Regelmäßig ist der CSB-Gehalt dann überschritten, wenn der Durchschnitt der qualifizierten, homogenisierten, photometrisch analysierten Stichproben 1000 mg/l überschreitet. Die zusätzlich zu berechnende Schmutzfracht wird nach folgender Formel ermittelt: (Mittelwert der CSB-Proben in mg/l mg/l) x Jahresschmutzwassermenge. Grundlage für die Erhebung der Starkverschmutzerzulage ist die CSB-Analyse von mindestens sechs qualifizierten Stichproben im Jahr, die von der Stadt Greven oder in ihrem Auftrag entnommen und untersucht werden. Ob die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden, entscheidet die Stadt Greven nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Für angelieferte Abwässer sonstiger Herkunft oder für Abwässer mit einer Schmutzkonzentration oberhalb der Grenzwerte der Anlage 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung- der Stadt Greven in der jeweils geltenden Fassung werden nachstehende Gebührensätze erhoben: 1. Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser bis mgcsb/l beträgt 1,04 / m³ 2. Der Gebührensatz für die Behandlung 1 Der Betrag in 4 Abs. 6 dieser Satzung wurde durch die I. und II. Satzungsänderung verändert. Bitte beachten Sie die Änderungsverfolgung am Ende dieser Datei. 2 Der Betrag in 4 Abs. 7 Satz 2 dieser Satzung wurde durch die I. und II. Satzungsänderung verändert. Bitte beachten Sie die Änderungsverfolgung am Ende dieser Datei. 4

5 Erhebung von Abwassergebühren 7.4 von angeliefertem Abwasser über bis mgcsb/l beträgt 4,99 /m³ 3 3. Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser über mgcsb/l beträgt 4,99 /m³ zuzüglich einer Starkverschmutzerzulage nach Absatz 7 Satz Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Mobiltoiletteninhalt beträgt 30,00 /m³ 5. Der Gebührensatz für eigene Laboranalysen beträgt je zu ermittelnden Parameter (CSB, N, P etc. ) 15,00 /Stck. Für Abwassermengen < 1 m³ wird die Mindestgebühr von 1 m³ erhoben. 5 Niederschlagswassergebühr (1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Besteht für das angeschlossene Grundstück eine Grundwasserabsenkung mittels Drainage o.ä. und wird das Grundwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, wird die Niederschlagswassergebühr nach der gesamten befestigten Fläche des Grundstücks bemessen. (2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt Greven auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Die Stadt Greven erstellt durch eine Überfliegung des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese abflusswirksamen Flächen durch die Stadt Greven zutreffend ermittelt wurden. Soweit erforderlich, kann die Stadt Greven die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Stadt Greven geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (z.b. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat 3 Der Betrag in 4 Absatz 8 Ziffer 2 ist durch die II. Satzungsänderung geändert. Bitte beachten Sie die Änderungsverfolgung am Ende dieser Datei. 4 Der Betrag in 4 Abs. 8 Ziffer 3 ist durch die II Satzungsänderung geändert s. Änderungsverfolgung Sammlung des Ortsrechts der Stadt Greven 5

6 der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden. (3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten abflusswirksamen Fläche verändert, so hat die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer dies der Stadt Greven innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt 5 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Fläche wird mit dem ersten Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch die Gebührenpflichtige oder den Gebührenpflichtigen der Stadt Greven zugegangen ist. (4) Der Gebührensatz beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche i.s.d. Abs. 1 0,77 EURO/Jahr 5. Die Niederschlagswassergebühr nach Anschlussvolumen beträgt 1,02 /m³. 6 (5) Besteht für das angeschlossene Grundstück nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Vollanschlusses für Niederschlagswasser, weil aus öffentlichem Interesse auf dem Grundstück eine Vorbehandlung durch Versickerung, Rückhaltung und Behandlung mit einem Überlauf an das öffentliche Abwassersystem von der Stadt angeordnet und tatsächlich vom Anschlussnehmer erstellt und in Betrieb genommen wurde, wird die Niederschlagswassergebühr in Absatz 4 Satz 1 für die an dieser Vorbehandlung angeschlossenen bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten abflusswirksamen Grundstücksflächen halbiert. Der halbierte Wert wird bis auf die dritte Nachkommastelle bestimmt. 6 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung bei deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. 7 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind a) die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte, b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung der Grundstücke dinglich berechtigt ist, 5 Der Betrag in 5 Absatz 4 Satz 1 ist durch die II. Satzungsänderung geändert. Bitte beachten Sie die Änderungsverfolgung am Ende dieser Datei. 6 Der Betrag in 5 Absatz 4 Satz 2 ist durch die II. Satzungsänderung verändert s. Änderungsverfolgung 6

7 Erhebung von Abwassergebühren 7.4 c) im Hinblick auf die Schmutzwassergebühr die unter a) und b) genannten Personen und jede Person, die mit dem zuständigen Wasserversorger einen Vertrag zum Bezug von Frischwasser geschlossen hat, d) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Grundstückseigentümerin oder der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentumsbzw. Nutzungswechsel hat die oder der bisherige Gebührenpflichtige der Stadt Greven innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. (3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt Greven die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Greven das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. 8 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren für das Schmutzwasser und für das Niederschlagswasser können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. (2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der Zähleinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Stadt Greven hierbei der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen. 9 Vorausleistungen/Abschlagszahlungen (1) Die Stadt Greven erhebt in den Monaten von Februar bis Dezember jeden Kalenderjahres nach 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen für die Jahres-Schmutzwassergebühr in Abschlägen gleichbleibender Höhe, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe. Die Stadt Greven erhebt im Februar, Mai, August und November jeden Kalenderjahres Abschlagszahlungen in gleichbleibender Höhe auf die Jahres-Niederschlagswassergebühr der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen. Die Jahres- Abwassergebühr für Niederschlagswasser wird mit dem Gebührenbescheid festgelegt. Die Gebühr entspricht der des jeweiligen Kalenderjahres und entsteht am des jeweiligen Kalenderjahres. (2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr. (3) Die Jahres-Schmutzwassergebühr entsteht erst am des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid. Sammlung des Ortsrechts der Stadt Greven 7

8 (4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 10 Verwaltungshelferinnen oder Verwaltungshelfer Die Stadt Greven ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen. 11 Allgemeine Mitwirkungspflichten (1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Greven das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt Greven die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch eine anerkannte Sachverständige oder einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der gebührenpflichtigen Person schätzen lassen. 12 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. 13 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. 14 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. 8

9 Erhebung von Abwassergebühren Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt zum in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Greven über die Erhebung von Abwassergebühren vom mit den dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft. Die I. Satzungsänderung tritt zum in Kraft. Die II. Satzungsänderung tritt zum in Kraft Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzungsänderung der Stadt Greven wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechtsfolgen des 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW wird hingewiesen. 7 Abs. 6 Satz 1 GO NRW lautet wie folgt: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Greven, den Peter Vennemeyer Bürgermeister Sammlung des Ortsrechts der Stadt Greven 9

10 Änderungsverfolgung: Durch die I. Satzungsänderung vom erhält diese Satzung folgenden Wortlaut: 4 Abs. 6 Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,37 / Jahr. 4 Abs. 7 Satz 2: Sie beträgt für die über die im häuslichen Abwasser enthaltene Schmutzfracht 0,75 EURO pro kg CSB. 4 Abs. 8 Ziffer 2 Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser über bis mgcsb/l beträgt 4,89 /m³ 4 Abs. 8 Ziffer 3 Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser über mgcsb/l beträgt 4,89 /m³ 5 Absatz 4 Satz 1 Der Gebührensatz beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche i.s.d. Abs. 1 0,75 EURO/Jahr 5 Absatz 4 Satz 2 Die Niederschlagswassergebühr nach Anschlussvolumen beträgt 1,00 /m³. Durch die II. Satzungsänderung vom erhält diese Satzung folgenden Wortlaut: 4 Abs. 6 Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 2,41 / Jahr. 4 Abs. 7 Satz 2 Sie beträgt für die über die im häuslichen Abwasser enthaltene Schmutzfracht 0,79 EURO pro kg CSB. 4 Abs. 8 Ziffer 2 Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser über bis mgcsb/l beträgt 4,99 /m³ 4 Abs. 8 Ziffer 3 Der Gebührensatz für die Behandlung von angeliefertem Abwasser über mgcsb/l beträgt 4,99 /m³ 5 Absatz 4 Satz 1 Der Gebührensatz beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche i.s.d. Abs. 1 0,77 EURO/Jahr 5 Absatz 4 Satz 2 Die Niederschlagswassergebühr nach Anschlussvolumen beträgt 1,02 /m³. 10

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