Donnerstag, dem 18. Mai 2017 um 16 Uhr in die Aula der SBBS Eichsfeld

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1 SBBS Eichsfeld - Ausbildungsschule - SBBS Eichsfeld, Haus I, Goethestr. 18, Leinefelde Ansprechpartner: Frau Stubenitzky Telefon: Telefax: sekretariat@sbbs-eichsfeld.de Einladung zur Gründungsversammlung des Fördervereins der SBBS Eichsfeld Sehr geehrte Damen und Herren, nach einer intensiven Vorbereitungsphase freuen wir uns, Sie zur Gründungsversammlung des gemeinnützigen Schulfördervereins am einladen zu können. Donnerstag, dem 18. Mai 2017 um 16 Uhr in die Aula der SBBS Eichsfeld Für die Veranstaltung ist folgende Tagesordnung geplant: Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Anwesenden 3. Genehmigung der Tagesordnung 4. Wahl des Versammlungsleiters 5. Wahl des Protokollführers 6. Vorstellung des Konzepts, der Ziele und Aufgaben des Vereins 7. Beratung und Beschluss über Ziele und Aufgaben 8. Erläuterung und Beratung des Satzungsentwurfs und der Beitragsordnung 9. Beschluss über Gründung des Vereins und Annahme der Satzung sowie der Beitragsordnung 10. Bestimmung der Wahlleitung für die Wahl des Vorstands 11. Wahl des Vorstands 12. Wahl der/des Kassenprüfers 13. Informationen zu den Jahresvorhaben 14. Beauftragung des Vorstands zur Eintragung in das Vereinsregister und der Anmeldung beim Finanzamt (Gemeinnützigkeit) 15. Verschiedenes 16. Unterzeichnung der Satzung und des Gründungsprotokolls Den Satzungsentwurf können Sie vorab im Anhang der PDF einsehen. Wir bitten alle Gründungsmitglieder, einen Personalausweis mitzuführen. Mit freundlichen Grüßen Klinge Schulleiter Stubenitzky Initiativgruppe

2 Förderverein der Staatlichen Berufsbildenden Schulen Eichsfeld e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Staatlichen Berufsbildenden Schulen Eichsfeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Leinefelde-Worbis. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in den Staatlichen Berufsbildenden Schulen Eichsfeld (im Folgenden SBBS Eichsfeld genannt) in Leinefelde-Worbis. 2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: a. Beschaffung oder Mithilfe bei der Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln für den Landkreis Eichsfeld zur Förderung der Bildung und Erziehung an den SBBS Eichsfeld; b. Förderung der pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Arbeit an den SBBS Eichsfeld; c. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit; d. Unterstützung von Klassenfahrten sowie Besuchsprogrammen des nationalen und internationalen Schüleraustausches; 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 51 bis Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Alle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins, niedergelegt in 2, anerkennen. Seite 1 von 4

3 2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. 3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Zustimmung des Vorstandes. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt bei a) Tod, b) Auflösung, c) Austritt, d) Ausschluss. 2. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Eine Kündigung wird erst zum Ablauf des Kalenderjahres wirksam. 3. Der Ausschluss kann erfolgen a) falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen ein Jahr nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist, b) aus wichtigem Grund. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe unterrichtet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Beiträge und Spenden 1. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages durch eine Beitragsordnung. 2. Die Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuwendungen, öffentliche Zuschüsse aufgebracht werden. 3. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach einem vom Vorstand für das Kalenderjahr aufzustellenden Haushaltsplans. 6 Organe Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 7 Mitgliederversammlung Seite 2 von 4

4 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zwischen Versanddatum und Versammlungstermin. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von 10% der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. 3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten: a. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr, b. Genehmigung der Jahresrechnung, c. Entlastung des Vorstandes, d. Wahlen zum Vorstand e. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, f. Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und Aufteilung des Vereinsvermögens gemäß 10 und Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. 6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a. dem/der Vorsitzenden b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden c. dem/der Schatzmeister/in d. dem/der Schriftführer/in e. und bis zu drei Beisitzer/innen. Seite 3 von 4

5 2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. 4. Neben den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereines. Er kann den Vorsitzenden oder Mitglieder des Vorstandes widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. 5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder eines Beisitzers kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. 9 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfer des Vereins haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. 10 Satzungsänderung 1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und durchführen. 2. Sonstige Änderungen der Satzung und des Zwecks des Verbandes bedürfen eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der anwesenden Mitglieder. 11 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Staatlichen Beruflichen Schulen Eichsfeld, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden haben. errichtet: Leinefelde-Worbis, Seite 4 von 4

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