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1 Repetitorium Schuldrecht AT Univ.-Ass. Mag. Sebastian Reiter Mit Dank an Univ.-Ass. Mag. Teresa Maier für die Grundlage zu diesen Folien

2 Programm 1. Einheit O Grundbegriffe O Leistungsstörungen I (Verzug) 2. Einheit O Leistungsstörungen II (Unmöglichkeit, GWL) 3. Einheit O Erlöschen der Schuld O Änderungen des Schuldverhältnisses I 4. Einheit O Änderungen des Schuldverhältnisses II O Mehrheit von Berechtigten und Verpflichteten

3 Programm 1. Einheit Grundbegriffe O Einleitung O Entstehung eines Schuldverhältnisses O Schuldinhalt Leistungsstörungen I O Verzug

4 Allgemeines O Relativität der Schuldrechte O Außenwirkung von Forderungsrechten: Rechtszuständigkeit Wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch hrsp/teil der Lehre: durch Besitz erkennbare/offenkundige Forderungsrechte O Synallagmatische Verträge: zweiseitig verbindlich, entgeltlich

5 Bestandteile des Schuldverhältnisses iws O Hauptleistungspflichten O Nebenleistungspflichten selbstständige/äquivalente unselbstständige/inäquivalente O Schutz- und Sorgfaltspflichten O Primär-/Sekundärpflichten O Gestaltungsrechte O Obliegenheiten

6 Nebenpflichten O Abgrenzung äquivalente/inäquivalente Nebenpflichten: Interesse Entgelt Gegenstand eines eigenen Vertrags Vorbereitung/Erleichterung der Abwicklung

7 Schutz- und Sorgfaltspflichten O Gesetzlich angeordnet, zb 1157, 1169 O sonst ergänzende Vertragsauslegung ( 914) O Inäquivalente Nebenpflichten O positive Vertragsverletzung O ha: Intensivierung allg Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern O aa Reischauer

8 Beispiel Schutz- und Sorgfaltspflichten O Der Maler A soll für B seine Wohnung ausmalen. Der Malergehilfe C zerstört beim Verlassen der Wohnung mit der Leiter eine wertvolle Vase des B.

9 Ziel- und Dauerschuldverhältnisse Zielschuldverhältnis O einmalige Leistung O beendet mit Erfüllung Dauerschuldverhältnis O länger dauerndes Verhalten O Gesamtumfang der Leistung je nach Dauer des Schuldverhältnisses Sukzessivlieferungsverträge O ies/iws O Abgrenzung?

10 Energieliefervertrag O Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung von elektrischer Energie durch Wien Energie Vertrieb an den Kunden zur Deckung seines Eigenbedarfs.

11 Ziel- und Dauerschuldverhältnisse O Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen: Beendigung Außerordentliche Kündigung Verbraucher: 15 KSchG Regulierungsrechtliche Sonderregeln? 25 TKG, 76 ElWOG 2010, 123 GWG 2011 Rsp: Auflösung nur noch ex nunc?

12 859 ABGB: Entstehung eines Schuldverhältnisses O Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse O Gesetzliche Schuldverhältnisse O Vorvertragliches Schuldverhältnis

13 Das vorvertragliche Schuldverhältnis O Kontaktaufnahme zu rechtsgeschäftlichen Zwecken O Rechtsanalogie O Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten O Haftung aus culpa in contrahendo O Ersatz des Vertrauensschadens

14 O Vertrag: Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Vertragsfreiheit kein Typenzwang gemischte Verträge: Kombinationstheorie (Handyvertrag?), Absorptionstheorie (zb 1055 ABGB) O Einseitige Rechtsgeschäfte: zb Auslobung ( 860 ff ABGB)

15 Nebenabreden O Angeld ( 908 ABGB) O Reugeld ( ABGB) O Verbraucher: richterliches Mäßigungsrecht 7 KSchG O Konventionalstrafe ( 1336 ABGB) O Verwirkungsabrede: zb Terminsverlust 14 Abs 3 VKrG

16 Schuldinhalt O Art der Leistung O Leistungszeit O Leistungsort O Zug-um-Zug-Prinzip ( 1052 ABGB)

17 Art der Leistung O Tun Unterlassen O Erfolgsverbindlichkeiten O Sorgfaltsverbindlichkeiten O 869 ABGB: Leistung ausreichend bestimmt/eindeutig bestimmbar O essentialia negotii

18 Gattungs- und Stückschuld O Gattungsschuld (Genusschuld): generelle Merkmale O Stückschuld (Speziesschuld): individuelle Merkmale O vertretbare/unvertretbare Sachen: nach Verkehrsauffassung Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht

19

20 Vincent van Gogh, Sternennacht, Öl auf Leinwand 1889.

21 Gattungsschuld O Beschränkte Gattungsschuld: Leistung aus Vorrat O 905a ABGB: Sachen in mittlerer Art und Güte O Relevant bei Leistungsstörungen O Konzentration: Behandlung der Genusschuld wie Speziesschuld!

22 Wahlschuld ( 906 f ABGB) O Mehrere Leistungen alternativ O 906 Abs 1 ABGB: izw Schuldner O Gestaltungsrecht O Spezifikationskauf ( 1063b ABGB) O 1436 ABGB bei irrtümlicher Erbringung beider Leistungen

23 Wahlschuld ( 906 f ABGB) O Verzögerung der Wahl des Schuldners O Verzögerung der Wahl des Gläubigers O 906 Abs 2 ABGB O Untergang eines Leistungsgegenstandes: Reine Auswahlschuld 907 ABGB Unbedingte Wahlschuld

24 Ersetzungsbefugnis O Alternativermächtigung, facultas alternativa O Beispiele: Reugeld ( ABGB) laesio enormis ( 934 S 2 ABGB) Fremdwährungsschuld ( 907b Abs 1 ABGB) O Verbraucher: 6 Abs 2 Z 3 KSchG

25 Geldschuld O Geld ies: staatlich anerkanntes Zahlungsmittel mit Annahmezwang O Geld iws: im Verkehr als allgemeines Zahlungsmittel anerkannt O Annahme zum Nennwert O Besondere Gattungsschuld O Bitcoins?

26 Buchgeld O Forderung gegenüber einem Kreditinstitut O Banküberweisung: Sonderform der Anweisung O Leistung an Zahlungs Statt ( 1414 ABGB) O Zustimmung des Gläubigers erforderlich zb Bekanntgabe einer Bankverbindung vgl 907a idf ZVG 2013

27 Währung O Zahlung in Währung des Erfüllungsortes O Zahlung einer Fremdwährungsschuld in Inlandswährung: 907b Abs 1 ABGB (facultas alternativa) O Umrechnung: 907b Abs 2 ABGB

28 Wertsicherung O Rsp: Wertänderung nur in wenigen Fällen relevant, zb Unterhalt (Teil der Judikatur, strittig) O SE für Wert einer Sache: Bewertung im Urteilszeitpunkt O Wertsicherungsklauseln in Verträgen: beachte 6 Abs 1 Z 5 KSchG, 16 Abs 9 MRG

29 Zinsen O Allg. gesetzlicher Zinssatz: 4% ( 1000 ABGB) O Wechsel- und Scheckrecht: 6% O Verbot des ultra alterum tantum ( 1335 ABGB, Unternehmer siehe 353 UGB) O Zinseszinsen: ausdrückliche Vereinbarung, Zinssatz 4% ( 1000 Abs 2 ABGB) O Verjährung: 3 Jahre ( 1480)

30 Wertsicherung und Zinsen O 6 Abs 1 Z 5 KSchG OGH 4 Ob 73/03v O Die B***** ist berechtigt, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geld- oder Kapitalmarkt verändert, bzw. kredit- oder währungspolitische Maßnahmen Änderungen auf dem Kreditmarkt bewirken. Eine Änderung der Kreditkonditionen kann zu einer Änderung der Anzahl und/oder der Höhe der Rückzahlungsbeträge führen.

31 Verzugszinsen O Bei objektivem Verzug ( 1333 ABGB) O Gesetzlicher Zinssatz 4% O Verbraucher: 6 Abs 1 Z 13 KSchG O zweiseitige Unternehmergeschäfte: 9,2% über Basiszinssatz 456 UGB idf ZVG 2013 derzeit - 0,12 %, von EZB festgelegt

32 Leistungszeit - Fälligkeit O Bestimmung primär nach Vereinbarung, Gesetz, Natur, Zweck (vgl 1418) O 1417f, 904: sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub Nach Mahnung O 904 S 2, 3 ABGB O 7a KSchG: Verbrauchergeschäfte über Waren O Fälligkeit ab Beginn des Tages ( 903 ABGB) O Verzugsfolgen mit dessen Ablauf

33 Fälligkeit O 1413 ABGB: keine Forderung bzw Annahme der Leistung vor Fälligkeit O Ausnahme: 16 VKrG (vorzeitige Rückzahlung von Kreditverbindlichkeiten) O Gegenseitige Verträge: 1334 Satz 2 ABGB bei Vorleistung eines Vertragspartners

34 Exkurs: Zahlungsverzugsgesetz 2013 O Neuregelung der Geldschuld O In Kraft seit O Umsetzung der RL 2011/7/EU O EuGH C-306/06: Rechtzeitigkeit einer Zahlung durch Banküberweisung O Widerspruch zur bisher hm in Österreich

35 ZVG 2013: Rechtzeitigkeit von O 907a neu Banküberweisungen O Grundregel zur Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen: 907a Abs 2 S 1 O Tag der Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers O Fehler der Empfängerbank fallen dem Schuldner nicht zur Last ( 907a Abs 2 S 3)

36 ZVG 2013: Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen O Auslösung der Fälligkeit häufig durch Eintritt bestimmter Umstände O 907a Abs 2 S 2 O Unverzüglichkeitsgebot: einige wenige Tage, je nach Einzelfall

37 ZVG 2013: Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen O 38, 42 ZaDiG: Wertstellung spätestens am dritten Geschäftstag nach Auftragserteilung O Gefahrtragung: Gefahr für Verzögerung/Unterbleiben der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto beim Schuldner O Ausnahme: Fehler der Empfängerbank O 1420: 907a gilt auch für gesetzliche Schuldverhältnisse

38 ZVG 2013: Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen O 6a KSchG: Erteilung des Überweisungsauftrags am Fälligkeitstag genügt O entspricht bisheriger hm in Österreich O Zwingendes Recht O 15 Abs 3 MRG, 1100 ABGB: Mietzins am Fünften jedes Monats fällig

39 Stundung O Nachträgliches Hinausschieben der Fälligkeit durch Vereinbarung O reine Stundung : nicht Fälligkeit, sondern nur Geltendmachung aufgeschoben O Verjährung bei reiner Stundung unterbrochen ( 1497) O nach aa gehemmt

40 Leistung Zug um Zug O 1052 S 1, 1062 ABGB O Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages O Recht, die eigene Leistung zurückzuhalten O Nur bzgl Pflichten im Austauschverhältnis O Einrede gegen gerichtliches Leistungsbegehren Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung

41 Frage Kann ein Käufer (Werkbesteller), der eine mangelhafte Sache angenommen hat und Verbesserung fordert, den gesamten Kaufpreis (Werklohn) zurückhalten oder nur den Teil, der der Mangelhaftigkeit entspricht? Rsp: Zurückbehaltung der gesamten Gegenleistung auch bei kleineren Mängeln bis zur Grenze der schikanösen Rechtsausübung

42 Leistung Zug um Zug O Fälligkeit beider Leistungen zum gleichen Zeitpunkt O Unabhängig von Annahme der Gegenleistung (hl, Rsp) O Anwendbar auch bei mangelhafter Erfüllung O Voraussetzung: Geltendmachung des Verbesserungsanspruchs

43 Leistung Zug um Zug O Unsicherheitseinrede ( 1052 S 2 ABGB) O Schutz des zur Vorausleistung Verpflichteten gegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners O Schwebezustand bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung

44 Andere Zurückbehaltungsrechte O 471 ABGB ( 6 Abs 1 Z 6,7 KSchG: gesetzliche ZbR zwingend) O Gutgläubiger Erwerb (Rsp) umstritten O 1440 S 2 ABGB: bestimmte Sachen von Zurückbehaltung ausgenommen O 369 ff UGB

45 Leistungsort O 905 ABGB O izw Holschuld: Erfüllungsort = Sitz des Schuldners O Bringschuld: Erfüllungsort = Sitz des Gläubigers O Schickschuld: Erfüllungsort = Sitz des Schuldners, aber Pflicht zur Versendung auf Gefahr des Gläubigers, zb Versendungskauf ( 1063a ABGB)

46 Leistungsort bei Geldschulden O früher qualifizierte Schickschuld ( 905 Abs 2 ABGB af) O Seit ZVG 2013 Bringschuld!!! O 907a ABGB neu O Erfüllungsort = Sitz des Gläubigers O Schuldner trägt Gefahr und Kosten für Verlust und Verzögerung O Ausnahme: 907a Abs 1 S 2 ABGB

47 Exkurs: Erfüllungsmodalitäten bei Geldschulden O 907a Abs 1 ABGB: Barzahlung oder Banküberweisung O Pflicht zur Bekanntgabe eines Kontos im Miet- und Verbraucherrecht: O 15 Abs 3 MRG, 6a KSchG O Vereinbarung alternativer Zahlungsmodalitäten möglich

48 Exkurs: Versendungskauf nach VRUG O VRUG: in Kraft seit O Umsetzung der RL 2011/83/EU (Verbraucherrechte-RL) O Änderungen des ABGB, KSchG O Neues Gesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte: FAGG

49 Exkurs: Versendungskauf nach VRUG O Neuregelung des Gefahrenübergangs beim Versendungskauf O Gefahrenübergang bisher aus 429 af abgeleitet (Eigentumsübergang bei Übersendung einer Sache) O Grundregel von früherer Rsp/Lehre umgedreht Eigentums- und Gefahrenübergang bereits mit Übergabe an den Transporteur

50 Exkurs: Versendungskauf nach VRUG O 429 af In der Regel werden überschickte Sachen erst dann für übergeben gehalten, wenn sie der Uebernehmer erhält; es wäre denn, daß dieser die Ueberschickungsart selbst bestimmt oder genehmiget hätte. Davon abweichend die ha: Eigentumsübergang bei Übersendung! O 429 nf Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.

51 Exkurs: Versendungskauf nach VRUG O 429 nf: Gegenteil des alten Wortlauts O Übereinstimmung mit bisheriger hm O Schickschuld, nicht Bringschuld! O 905 Abs 3 nf: Gefahrenübergang mit Aushändigung der Sache an den Transporteur O Gefahr für Verlust und Beschädigung der Sache

52 Exkurs: Versendungskauf nach O 7b KSchG neu VRUG O Übergang der Gefahr auf den Verbraucher erst mit Ablieferung der Ware O Ende der Reise O Ausnahme: 7b S 2 KSchG O Gleichzeitiger Übergang von Gefahr und Eigentum ( 7b S 3 KSchG)

53 Exkurs: Versendungskauf nach VRUG Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware 7b KSchG Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

54 Programm 1. Einheit Grundbegriffe O Einleitung O Entstehung eines Schuldverhältnisses O Schuldinhalt Leistungsstörungen I O Verzug

55 Leistungsstörungen O Nichterfüllung, Schlechterfüllung O Arten: Verzug nachträgliche Unmöglichkeit mangelhafte Leistung O Abgrenzung: Annahme der Leistung als Erfüllung (hm) O entgeltliche Verträge, insb Zielschuldverhältnisse

56 Verzug O Abgrenzung zur Unmöglichkeit O Objektiver subjektiver Verzug O Voraussetzung: Vertragstreue des Gläubigers O Ende des Verzugs bei aufrechtem Vertrag: mit vertragsgemäßem Angebot der Leistung oder Stundung

57 Rechtsfolgen des objektiven Verzugs O Wahlrecht des Gläubigers ( 918 Abs 1 ABGB): Bestehen auf Erfüllung Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist O Gefahrtragung des Schuldners O Bei Geldschuld: Verzugszinsen

58 Rechtsfolgen des objektiven Verzugs O Rücktritt: auch konkludent O 2. Chance O Dauer der Nachfrist? O tatsächliches Gewähren genügt nach Rsp O Wirksamer Rücktritt: kein Erfüllungsanspruch mehr

59 Rechtsfolgen des subjektiven Verzugs O Rechtsfolgen des objektiven Verzugs O Zusätzlich Anspruch des Gläubigers auf Ersatz des vom Schuldner verschuldeten Schadens: Anspruch auf Verspätungsschaden bei Festhalten am Erfüllungsanspruch Anspruch auf Erfüllungsinteresse nach Rücktritt ( 921) O 1333 Abs 2

60 Teilverzug O Unteilbare Leistung : Gesamtrücktritt O Teilbare Leistung : Teilrücktritt O 918 Abs 2 ABGB: Sukzessivlieferungsverträge ies und iws O Leistung nur für eine Seite teilbar: Teiloder Gesamtrücktritt?

61 Verzug mit Nebenleistungen O Äquivalente Nebenleistungspflichten: wie Teilleistungen O Inäquivalente Nebenleistungspflichten: grundsätzlich kein Rücktritt O Gesamtrücktritt nur, wenn Hauptleistung für den Gläubiger sonst ohne Interesse O Sonstige Nebenpflichten: kein Rücktritt

62 Verzug beim Fixgeschäft O 919 ABGB O Rücktrittserklärung für Fall der Verspätung schon bei Vertragsabschluss O Automatische Auflösung des Vertrags O Subjektiver Verzug: Erfüllungsinteresse

63 Verzug beim Fixgeschäft O relatives Fixgeschäft: Leistung noch nachholbar O Erfüllungsanspruch aufrecht bei unverzüglicher Mitteilung des Gläubigers O absolutes Fixgeschäft: verspätete Leistung ausgeschlossen

64 Wirkung des Rücktritts O Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht O 921 letzter Satz ABGB, 1435 ABGB (condictio causa finita) O Schuldrechtliche ex-tunc-wirkung O Sachenrechtliche ex-nunc-wirkung O Rückstellung im Synallagma Zug um Zug

65 Annahmeverzug = Gläubigerverzug O Reales Angebot, verbales Angebot O Unterbliebene Mitwirkung des Gläubigers O Keine Pflicht zur Annahme O Verzug idr nur Obliegenheitsverletzung O uu gleichzeitig Schuldnerverzug (Synallagma, ausnahmsweise Abnahmepflicht)

66 O 1419 ABGB Rechtsfolgen des Annahmeverzugs O Widrige Folgen von Lehre und Rsp erarbeitet O Gefahrtragung: Übergang der (Preis-)Gefahr auf den Gläubiger O Gattungsschulden: Konzentration O Minderung der Sorgfaltspflicht des Schuldners, Haftung nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit strittig!

67 Rechtsfolgen des Annahmeverzugs O Hinterlegung der Leistung bei Gericht zulässig ( 1425 ABGB) O Ansprüche des Schuldners uu nach GoA O Kein Schadenersatz mangels Rechtswidrigkeit des Annahmeverzugs

68 Annahmeverzug O Schuldverhältnis noch aufrecht O Schwebezustand während des Annahmeverzugs O Auflösung nicht gesetzlich geregelt O Ende des Annahmeverzugs: Ende des Schuldverhältnisses Stundung mit Verschiebung der Fälligkeit Annahme der Leistung durch den Gläubiger

69 Fall A kauft beim Händler B eine Waschmaschine und vereinbart, dass diese am geliefert und angeschlossen werden soll. Die Mitarbeiter tragen die Waschmaschine an diesem Tag auch in die Wohnung, stellen sie ab und gehen wieder. Als A entrüstet bei B anruft und fragt, wann die Waschmaschine angeschlossen werde, antwortet B, dass ihm leider gerade die Kapazitäten fehlten und er daher nicht bereit sei, seine Mitarbeiter noch einmal in As Wohnung zu schicken.

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