Richtlinie. über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg

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1 Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg Richtlinie Richtlinie Jagdnutzung Hinweis: Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Richtlinie handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz- Bote veröffentlichte Richtlinie. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (Kommunalverfassung) vom in der Fassung vom in Verbindung mit dem Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Quedlinburg am folgende Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle städtischen Liegenschaften im unbebauten Bereich, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha aufweisen. 2 Jagdausübung (1) Ziel der Jagdausübung ist es, einen gesunden, zahlenmäßig für den Naturhaushalt vertretbaren Wildbestand zu erhalten. (2) Der Wildschaden ist so gering wie möglich zu halten. (3) Die Jagdausübung wird durch die Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie organisiert. (4) Bei der Ausübung der Jagd sind die Bestimmungen des Landesjagdgesetzes LSA in Verbindung mit dem Bundesjagdgesetz einzuhalten. Naturschutzrechtlichen Vorschriften ist Folge zu leisten. 3 Jagdausübungsberechtigte Die Jagd wird durch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sowie durch bevollmächtigte Angestellte der Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie ausgeübt. 4 Jagderlaubnisscheine

2 (1) Jagderlaubnisscheine werden auf schriftlichen Antrag entsprechend der Kapazität durch die Stadt Quedlinburg vorrangig an einheimische Jäger vergeben. (2) Jagderlaubnisscheine sind entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. (3) Die Vergabe der Jagderlaubnisscheine erfolgt entgeltlich. Sie können als ständiger Jagderlaubnisschein (gesamte Jagdzeit einer Wildart, maximal ein Jahr) oder als nicht ständiger Jagderlaubnisschein vergeben werden. Weiterhin ist die Vergabe von Tagesjagderlaubnisschein möglich. (4) Bei der Übergabe der Jagderlaubnisscheine ist der Jäger über die Verhaltensregeln zur Vermeidung von Jagdunfällen sowie die sich aus dieser Richtlinie ergebenen Pflichten durch die Stadt Quedlinburg zu belehren. Darüber hat die Stadt ein vom Jagderlaubnisscheininhaber zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. 5 Pirschbezirke (1) Die Eigenjagdbezirke werden in Pirschenbezirke mit einer Mindestgröße von 75 ha untergliedert. (2) Die Jagdausübungsberechtigten werden durch die Stadt Quedlinburg in den jeweiligen Pirschenbezirk eingewiesen. (3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Jagdnutzungsrichtlinie zu befolgen. (4) Jäger mit nicht dauerhaften Jagderlaubnisscheinen können Jägern mit dauerhaften Jagderlaubnisscheinen zugeordnet werden. (5) Die Stadt Quedlinburg kann Wild zum Einzelabschuß freigeben und dazu Jäger zusätzlich in einen Pirschbezirk einweisen. 6 Jagdgrenzen und Wildfolge (1) Die Jagdgrenzen sind die Eigentumsgrenzen. Die Grenzen sind mit allen Beteiligten (Stadt Quedlinburg, Jagderlaubnisscheininhaber, Reviernachbar) zu besichtigen und zu kennzeichnen. Darüber sind ein Schriftstück und eine Karte anzufertigen, welche von den Beteiligten zu unterzeichnen und an diese auszuhändigen ist. (2) Zwischen der Stadt Quedlinburg und den Reviernachbarn ist eine Wildfolgevereinbarung anzustreben. (3) Es gilt die gesetzliche Wildfolge, wenn nicht eine gesonderte Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde. 7 Jagdschutz

3 Die Stadt Quedlinburg übt den Jagdschutz aus. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind im Sinne des 25 Bundesjagdgesetz jagdschutzberechtigt. 8 Jagdbares Wild (1) Jeder Jagdausübungsberechtigte kann Wild entsprechend der genehmigten Abschußpläne und nach Freigabe durch die Stadt Quedlinburg strecken. (2) Der Jäger kann folgendes Wild für sich behalten: Kaninchen Tauben (3) Der Jäger kann folgendes Wild unentgeltlich strecken: Raubwild Schwarzwild/ Einzelabschüsse können verkauft werden Rotwild weiblich Damwild weiblich Muffelwild weiblich Niederwild (außer Rehwild) männlich (4) Der Jäger kann folgendes Wild entgeltlich strecken: Rotwild männlich Damwild männlich Muffelwild männlich Rehwild männlich (5) Der Abschuss des Schalenwildes erfolgt gemäß Hegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Der Abschuss des Niederwildes beschränkt sich auf Kaninchen Tauben Hasen Fasane. (6) Raubenzeug und Füchse sind mit Nachdruck zu bejagen. 9 Unterhaltung jagdliche Einrichtungen (1) Die vorhandenen Ansitzleitern, Kanzeln und Fütterungen sind durch den Inhaber eines ständigen Jagderlaubnisscheines instandzusetzen bzw. zuhalten. (2) Im Frühjahr ist der bauliche Zustand der jagdlichen Einrichtungen durch die Stadt Quedlinburg zu kontrollieren. (3) Sind in einem Jagdbezirk unzureichend Ansitzmöglichkeiten bzw. Fütterungen vorhanden, werden diese durch den Inhaber des Jagdlaubnisscheines für dieses Gebiet in Abstimmung mit der Stadt Quedlinburg errichtet. (4) Baumaterial und Futter werden in begrenztem Umfang durch die Stadt Quedlinburg zur Verfügung gestellt.

4 10 Fütterungen, Schütten, Kirrungen und Salzlecken (1) Für das Beschicken der Fütterungen und Schütten ist der Jagderlaubnisscheininhaber verantwortlich. (2) Das Anlegen von Kirrungen und das Aufstellen von Fütterungen und Salzlecken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Quedlinburg. (3) Das Aufstellen von Fütterungen, Kirrungen, Schütten und Salzlecken in Naturschutzgebieten erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. 11 Vermarktung des Wildes (1) Das gestreckte Wild ist, versorgt durch den Schützen, in die städtische Wildkammer zu bringen und dort bis zum Verkauf zu lagern. Der Schütze hat das Wild gegebenenfalls aus der Decke bzw. Schwarte zu schlagen. (2) Der Schütze ist verpflichtet, die Stadt Quedlinburg unverzüglich über den Abschuss zu informieren. (3) Der Schütze ist verpflichtet, bei erlegtem Schwarzwild eine Trichinenschau durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden durch die Stadt Quedlinburg erstattet. (4) Das erlegte und gewogene Wild ist zum Tageshöchstpreis durch die Stadt Quedlinburg zu vermarkten. 12 Abschußplan / Abschußmeldung (1) Der Abschussplan ist auf Grundlage der Wildzählung durch die Stadt Quedlinburg bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. (2) Der Jagderlaubnisscheininhaber hat der Stadt Quedlinburg monatlich eine Abschussmeldung vorzulegen. (3) Die Stadt Quedlinburg führt die Streckenliste und meldet den Abschuss entsprechend der Vorschrift an die Untere Jagdbehörde. 13 Kostenloser Abschuss von Trophäenträgern (1) Zur Erfüllung der Abschusspläne kann die Stadt Quedlinburg im Einzelfall auf die Erhebung einer Abschussgebühr für Trophäenträger verzichten. (2) Besondere Einsatzbereitschaft bei der Unterhaltung des Pirschbezirkes kann im Einzelfall mit der Freigabe eines gebührenfreien Trophäenträgerbaschusses an den Inhaber eines Jagderlaubnisscheines gewürdigt werden. (3) Über die Freigabe gemäß Absatz 1 und 2 entscheidet die Stadt Quedlinburg.

5 14 Hege und Naturschutz (1) Das Wild ist in der Notzeit durch Fütterungen vor den Tod zu schützen. (2) Bei der Bestellung sowie der Mahd des Wildackers ist durch die Jagderlaubnisscheininhaber Hilfe zu leisten. (3) Die im Pirschbezirk befindlichen Nistkästen sind durch den Jagderlaubnisscheininhaber im Februar zu säubern und gegebenenfalls zu reparieren. (4) Sind dem Jagderlaubnisscheininhaber Verstöße gegen das Naturschutz-, Abfall, - Wasserhaushalts- und Jagdgesetz bekannt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. (5) Die Stadt Quedlinburg kann den Jagderlaubnisscheininhaber nach Bedarf verpflichten, bei biotopverbessernden Maßnahme in den Eigenjagdbezirk Hilfe zu leisten. (6) Um einen genauen Überblick über die Höhe des Waldbestandes zu bekommen, ist das beobachtete Wild zu zählen. 15 Außerordentliches Kündigungsrecht Die Stadt Quedlinburg behält sich ein außerordentliches, frist- und entschädigungsloses Kündigungsrecht bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie vor. 16 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Quedlinburg, den Der Oberbürgermeister Röhricht

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