Richtlinie. über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg
|
|
- Marie Fuhrmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg Richtlinie Richtlinie Jagdnutzung Hinweis: Beschlussfassung im Stadtrat Unterzeichnung durch den Oberbürgermeister/Bürgermeister Veröffentlichung in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harzbote Inkraftsetzung Anzeige bei der Kommunalaufsicht Bei der hier abgedruckten Fassung der oben genannten Richtlinie handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Rechtsverbindlich ist die jeweils in der Mitteldeutschen Zeitung, Quedlinburger Harz- Bote veröffentlichte Richtlinie. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (Kommunalverfassung) vom in der Fassung vom in Verbindung mit dem Landesjagdgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung vom hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Quedlinburg am folgende Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle städtischen Liegenschaften im unbebauten Bereich, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha aufweisen. 2 Jagdausübung (1) Ziel der Jagdausübung ist es, einen gesunden, zahlenmäßig für den Naturhaushalt vertretbaren Wildbestand zu erhalten. (2) Der Wildschaden ist so gering wie möglich zu halten. (3) Die Jagdausübung wird durch die Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie organisiert. (4) Bei der Ausübung der Jagd sind die Bestimmungen des Landesjagdgesetzes LSA in Verbindung mit dem Bundesjagdgesetz einzuhalten. Naturschutzrechtlichen Vorschriften ist Folge zu leisten. 3 Jagdausübungsberechtigte Die Jagd wird durch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sowie durch bevollmächtigte Angestellte der Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie ausgeübt. 4 Jagderlaubnisscheine
2 (1) Jagderlaubnisscheine werden auf schriftlichen Antrag entsprechend der Kapazität durch die Stadt Quedlinburg vorrangig an einheimische Jäger vergeben. (2) Jagderlaubnisscheine sind entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. (3) Die Vergabe der Jagderlaubnisscheine erfolgt entgeltlich. Sie können als ständiger Jagderlaubnisschein (gesamte Jagdzeit einer Wildart, maximal ein Jahr) oder als nicht ständiger Jagderlaubnisschein vergeben werden. Weiterhin ist die Vergabe von Tagesjagderlaubnisschein möglich. (4) Bei der Übergabe der Jagderlaubnisscheine ist der Jäger über die Verhaltensregeln zur Vermeidung von Jagdunfällen sowie die sich aus dieser Richtlinie ergebenen Pflichten durch die Stadt Quedlinburg zu belehren. Darüber hat die Stadt ein vom Jagderlaubnisscheininhaber zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. 5 Pirschbezirke (1) Die Eigenjagdbezirke werden in Pirschenbezirke mit einer Mindestgröße von 75 ha untergliedert. (2) Die Jagdausübungsberechtigten werden durch die Stadt Quedlinburg in den jeweiligen Pirschenbezirk eingewiesen. (3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Jagdnutzungsrichtlinie zu befolgen. (4) Jäger mit nicht dauerhaften Jagderlaubnisscheinen können Jägern mit dauerhaften Jagderlaubnisscheinen zugeordnet werden. (5) Die Stadt Quedlinburg kann Wild zum Einzelabschuß freigeben und dazu Jäger zusätzlich in einen Pirschbezirk einweisen. 6 Jagdgrenzen und Wildfolge (1) Die Jagdgrenzen sind die Eigentumsgrenzen. Die Grenzen sind mit allen Beteiligten (Stadt Quedlinburg, Jagderlaubnisscheininhaber, Reviernachbar) zu besichtigen und zu kennzeichnen. Darüber sind ein Schriftstück und eine Karte anzufertigen, welche von den Beteiligten zu unterzeichnen und an diese auszuhändigen ist. (2) Zwischen der Stadt Quedlinburg und den Reviernachbarn ist eine Wildfolgevereinbarung anzustreben. (3) Es gilt die gesetzliche Wildfolge, wenn nicht eine gesonderte Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde. 7 Jagdschutz
3 Die Stadt Quedlinburg übt den Jagdschutz aus. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind im Sinne des 25 Bundesjagdgesetz jagdschutzberechtigt. 8 Jagdbares Wild (1) Jeder Jagdausübungsberechtigte kann Wild entsprechend der genehmigten Abschußpläne und nach Freigabe durch die Stadt Quedlinburg strecken. (2) Der Jäger kann folgendes Wild für sich behalten: Kaninchen Tauben (3) Der Jäger kann folgendes Wild unentgeltlich strecken: Raubwild Schwarzwild/ Einzelabschüsse können verkauft werden Rotwild weiblich Damwild weiblich Muffelwild weiblich Niederwild (außer Rehwild) männlich (4) Der Jäger kann folgendes Wild entgeltlich strecken: Rotwild männlich Damwild männlich Muffelwild männlich Rehwild männlich (5) Der Abschuss des Schalenwildes erfolgt gemäß Hegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Der Abschuss des Niederwildes beschränkt sich auf Kaninchen Tauben Hasen Fasane. (6) Raubenzeug und Füchse sind mit Nachdruck zu bejagen. 9 Unterhaltung jagdliche Einrichtungen (1) Die vorhandenen Ansitzleitern, Kanzeln und Fütterungen sind durch den Inhaber eines ständigen Jagderlaubnisscheines instandzusetzen bzw. zuhalten. (2) Im Frühjahr ist der bauliche Zustand der jagdlichen Einrichtungen durch die Stadt Quedlinburg zu kontrollieren. (3) Sind in einem Jagdbezirk unzureichend Ansitzmöglichkeiten bzw. Fütterungen vorhanden, werden diese durch den Inhaber des Jagdlaubnisscheines für dieses Gebiet in Abstimmung mit der Stadt Quedlinburg errichtet. (4) Baumaterial und Futter werden in begrenztem Umfang durch die Stadt Quedlinburg zur Verfügung gestellt.
4 10 Fütterungen, Schütten, Kirrungen und Salzlecken (1) Für das Beschicken der Fütterungen und Schütten ist der Jagderlaubnisscheininhaber verantwortlich. (2) Das Anlegen von Kirrungen und das Aufstellen von Fütterungen und Salzlecken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Quedlinburg. (3) Das Aufstellen von Fütterungen, Kirrungen, Schütten und Salzlecken in Naturschutzgebieten erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. 11 Vermarktung des Wildes (1) Das gestreckte Wild ist, versorgt durch den Schützen, in die städtische Wildkammer zu bringen und dort bis zum Verkauf zu lagern. Der Schütze hat das Wild gegebenenfalls aus der Decke bzw. Schwarte zu schlagen. (2) Der Schütze ist verpflichtet, die Stadt Quedlinburg unverzüglich über den Abschuss zu informieren. (3) Der Schütze ist verpflichtet, bei erlegtem Schwarzwild eine Trichinenschau durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden durch die Stadt Quedlinburg erstattet. (4) Das erlegte und gewogene Wild ist zum Tageshöchstpreis durch die Stadt Quedlinburg zu vermarkten. 12 Abschußplan / Abschußmeldung (1) Der Abschussplan ist auf Grundlage der Wildzählung durch die Stadt Quedlinburg bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. (2) Der Jagderlaubnisscheininhaber hat der Stadt Quedlinburg monatlich eine Abschussmeldung vorzulegen. (3) Die Stadt Quedlinburg führt die Streckenliste und meldet den Abschuss entsprechend der Vorschrift an die Untere Jagdbehörde. 13 Kostenloser Abschuss von Trophäenträgern (1) Zur Erfüllung der Abschusspläne kann die Stadt Quedlinburg im Einzelfall auf die Erhebung einer Abschussgebühr für Trophäenträger verzichten. (2) Besondere Einsatzbereitschaft bei der Unterhaltung des Pirschbezirkes kann im Einzelfall mit der Freigabe eines gebührenfreien Trophäenträgerbaschusses an den Inhaber eines Jagderlaubnisscheines gewürdigt werden. (3) Über die Freigabe gemäß Absatz 1 und 2 entscheidet die Stadt Quedlinburg.
5 14 Hege und Naturschutz (1) Das Wild ist in der Notzeit durch Fütterungen vor den Tod zu schützen. (2) Bei der Bestellung sowie der Mahd des Wildackers ist durch die Jagderlaubnisscheininhaber Hilfe zu leisten. (3) Die im Pirschbezirk befindlichen Nistkästen sind durch den Jagderlaubnisscheininhaber im Februar zu säubern und gegebenenfalls zu reparieren. (4) Sind dem Jagderlaubnisscheininhaber Verstöße gegen das Naturschutz-, Abfall, - Wasserhaushalts- und Jagdgesetz bekannt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. (5) Die Stadt Quedlinburg kann den Jagderlaubnisscheininhaber nach Bedarf verpflichten, bei biotopverbessernden Maßnahme in den Eigenjagdbezirk Hilfe zu leisten. (6) Um einen genauen Überblick über die Höhe des Waldbestandes zu bekommen, ist das beobachtete Wild zu zählen. 15 Außerordentliches Kündigungsrecht Die Stadt Quedlinburg behält sich ein außerordentliches, frist- und entschädigungsloses Kündigungsrecht bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie vor. 16 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Quedlinburg, den Der Oberbürgermeister Röhricht
Abschussvereinbarung im verpachteten Jagdbezirk für Schalenwild im Jagdjahr /
für Schalenwild im Jagdjahr / (bei der zuständigen Jagdbehörde vorzulegen bis zum 15. März) Angaben zum Jagdbezirk: Name: Größe: insgesamt: ha davon bejagbar: ha davon Wald: ha Der Jagdbezirk ist verpachtet
MehrJagen im Eigenjagdbezirk Alter Kopf der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Jagdjahr 2016/2017
Jagen im Eigenjagdbezirk Alter Kopf der Stadt Heilbad Heiligenstadt im Jagdjahr 2016/2017 Liebe Jägerinnen, liebe Jäger, für das Jagdjahr 2016/2017 bietet die Stadt Heilbad Heiligenstadt die Gelegenheit,
MehrJagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2014)
Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz (Stand Oktober 2014) INHALTSÜBERSICHT 1 Jagdnutzung im (Teil)Jagdbezirk... 2 2 Beauftragung des Jägers... 2 3 Beginn und Dauer des Vertrages...
MehrAusbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern
Ausbilderhandbuch - Beamervortrag Rechtskunde Bayern In Zusammenarbeit mit: Frau Charlotte Pirner, 91257 Pegnitz Herrn Winckelmann, 90480 Nürnberg 1 Inhaltsverzeichnis Kapitel: Inhalt: Folien: Manuskriptseite:
MehrAbschlusserklärung UNd Forderungen UNd Empfehlungen der Deutschen Wildtier Stiftung zur Weiterentwicklung von Hegegemeinschaften
Abschlusserklärung UNd Forderungen UNd Empfehlungen der Deutschen Wildtier Stiftung zur Weiterentwicklung von Hegegemeinschaften Abschlusserklärung des 6. Rotwildsymposiums Die Hegegemeinschaft von morgen
MehrGemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie)
Gemeinsame Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft,
MehrVerordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V)
Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V) Vom 8. Dezember 2010 Aufgrund des 20 Absatz 2 und 4 des Landesjagdgesetzes
MehrNiedersächsisches Forstamt Lauterberg. Revierbeschreibung und. Pachtbedingungen für die. Verpachtung. des Eigenjagdbezirks
Niedersächsisches Forstamt Lauterberg Revierbeschreibung und Pachtbedingungen für die Verpachtung des Eigenjagdbezirks " Braunlage Süd " D.Pape D.Pape Niedersächsisches Forstamt Lauterberg Bad Lauterberg,
MehrAbschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte. 58 Jagdbehörden
- 74 - Abschnitt 8 Verwaltungsbehörden, Beiräte 58 Jagdbehörden (1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und Wildtiermanagement nach den gesetzlichen
MehrVerordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Abschußplan und die Abschußliste
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Abschußplan und die Abschußliste Fundstellen der Rechtsvorschrift Datum Publ.Blatt Fundstelle 21.12.1982 LGBl 1983/03 Auf Grund der 75 und 79 des Wiener
MehrJagen in POLEN GEBIET km² km² (28%) km² (60%) 91,5% des Gesamtgebietes JÄGER/BEVÖLKERUNG
Page 1 of 5 Jagen in POLEN GEBIET Gesamtfläche Wald Landwirtschaftliche Fläche Jagdfläche 313.000 km² 87.204 km² (28%) 186.417 km² (60%) 91,5% des Gesamtgebietes JÄGER/BEVÖLKERUNG Einwohner Anzahl der
MehrMUSTER. Jagdpachtvertrag. Die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Löwenwall 16, Braunschweig (Verpächter) 1 Pachtgegenstand
MUSTER Jagdpachtvertrag Seite 1 von 6 Ausfertigung für: Pächter/SBK/Siftungsförsterei Die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz, Löwenwall 16, 38100 Braunschweig (Verpächter) und Frau/Herr wohnhaft
MehrJäger im Spannungsfeld von Hege und angepassten Wildbeständen
Jäger im Spannungsfeld von Hege und angepassten Wildbeständen Die Hege 1 BJagdG: Inhalt des Jagdrechts Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die
MehrBJV. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Notzeitfütterung von Rehwild. Rudolf Fritze 1. Vorsitzender Kreisjagdverband Lindau e.v. Kreisjagdverband Lindau
BJV Kreisjagdverband Lindau Rechtliche Rahmenbedingungen zur Notzeitfütterung von Rehwild Rudolf Fritze 1. Vorsitzender Kreisjagdverband Lindau e.v. Rudolf Fritze 17. November 2011 Rechtliche Grundlagen
MehrAntwort. Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode. Drucksache 9/767. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 9. Wahlperiode Drucksache 9/767 27.08.81 Sachgebiet 792 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen), Kiechle, Paintner und Genossen und
MehrEigenjagdreviere der Stadt Bischofsheim
1 Stadt Bischofsheim an der Rhön Eigenjagdreviere der Stadt Bischofsheim Beschreibung: Bischofsheim liegt im bayerischen Teil der in Hessen, Bayern und Thüringen liegenden Rhön. Von Osten über die A 71
MehrWie darf die Jagd in den Naturschutzgebieten der Lippeaue ausgeübt werden?
Wie darf die Jagd in den Naturschutzgebieten der Lippeaue ausgeübt werden? Ausgangslage: Die Lippeaue fällt in drei Landschaftsplangebiete (Nr. 1 Lünen, Rechtskraft - Dez. 1985, Nr. 2 Werne-Bergkamen Rechtskraft
MehrAbsender/Lieferanschrift/ (bitte für Rückfragen angeben):
Bestellübersicht Verlag für die öffentliche Verwaltung Deutscher Gemeindeverlag GmbH Heßbrühlstraße 69 70565 Stuttgart Für eilige Bestellungen Telefon: 0711 7863-7355 Fax: 0711 7863-8400 E-Mail dgv@kohlhammer.de
MehrJagen im Forstbezirk Eibenstock
Jagen im Forstbezirk Eibenstock Revierstruktur Bitte erfragen Sie unsere aktuellen Preise und Konditionen bei unserem Ansprechpartner. Ihr Ansprechpartner vor Ort: Staatsbetrieb Sachsenforst Forstbezirk
MehrRichtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Sachsen-Anhalt (Hegerichtlinie) RdErl. des MLU vom 07.04.
Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Sachsen-Anhalt (Hegerichtlinie) RdErl. des MLU vom 07.04.2011 41-65001/4 Als Grundlage für die Aufstellung der Abschusspläne und für die Abschusskontrolle
MehrMitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden. Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Mitwirkungsrechte der Jagdgenossenschaften zur Vermeidung / Begrenzung von Wildschäden Erläuterung der rechtlichen Rahmenbedingungen 1 Schäden Bei der Jagd sind verschiedene Arten von Schäden zu unterscheiden:
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrJAGDSCHEIN BLEI WILD. Hund HEGE DEUTSCHLAND JÄGER JAGD WOLF. Rehwild EMOTION. JAGDRECHT BJagdG WALD GRÜNES ABITUR VERBISS
JWMG BLEI Hase WILD DEUTSCHLAND WILDBRET JAGDSCHEIN WOLF EMOTION Rehwild Hund JÄGER JAGD JAGDRECHT BJagdG HEGE WISSEN WALD GRÜNES ABITUR VERBISS Erkenntnisbasierte Jagdrechtsreformen am Beispiel des Jagd-
MehrStadt Dessau-Roßlau. Satzung des Jugendamtes. 12. Dezember Dezember Dezember /09, S
Stadt Dessau-Roßlau Satzung des Jugendamtes Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt - Inkraftsetzung 12. Dezember 2008 10. Dezember
MehrDas Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom und seine Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in Deutschland
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 26.06.2012 und seine Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in Deutschland 1 Rechtsgrundsatz:
MehrIm Rahmen des Monitorings der Landesforstverwaltung Brandenburg
Fragebogen zum Einsatz bleifreier Büchsenmunition auf Schalenwild Im Rahmen des Monitorings der Landesforstverwaltung Brandenburg Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Jägerinnen und Jäger, wir freuen uns
MehrHegerichtlinie Seite
Hegerichtlinie Seite 1 22.04.2005 Hegerichtlinie Seite 2 22.04.2005 Zielsetzung Ziel der Rehwildhege ist es, das Rehwild in allen geeigneten Lebensräumen als gesundes Glied der freilebenden Tierwelt zu
MehrEin liberales Jagdgesetz
Ein liberales Jagdgesetz Ist weniger wirklich mehr? 28.08.2014 Wald-Wild-Weiterbildung 2014 1 Inhalt des Referates Jagd im Kanton Solothurn Das Solothurner Jagdgesetz Das ungeschriebene Jagdgesetz Jagd-
MehrSatzung des Kreises Segeberg über die Erhebung einer Jagdsteuer
Satzung des Kreises Segeberg über die Erhebung einer Jagdsteuer Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 94) zuletzt geändert
MehrRotwildgebiet Riedforst
Abschuss 214-15 Abschussplanung 215-16 Vortrag vom Rotwildsachkundigen Jürgen Goldmann anlässlich des Rotwildtages am 21.3.215 Abschuss im Jagdjahr 214-15 Landkreise Männlich Weiblich Sa. Kl. I Kl. II
Mehr1.Vorbemerkungen 2.Situation am Beispiel Brandenburgs 3.Jagdrechtliche Folgerungen
Gliederung: 1.Vorbemerkungen 2.Situation am Beispiel Brandenburgs 3.Jagdrechtliche Folgerungen 2 Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Brandenburg e.v. Es geht (uns) um die, die wollen! (von denen
MehrVerordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V)
Verordnung über die Mustersatzung für Jagdgenossenschaften (Jagdgenossenschaftssatzungsverordnung - JagdgenVO M-V) Vom 2001 Auf Grund des 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000
MehrMerkblatt für Jagdgäste in den Verwaltungsjagden des Landesbetriebes Wald und Holz NRW
Merkblatt für Jagdgäste in den Verwaltungsjagden des Landesbetriebes Wald und Holz NRW 1. Allgemeines Dieses Merkblatt ist gültig ab 01.04.2005 Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW bewirtschaftet nur rd.
MehrBejagungsrichtlinie für Rotwild der Hegegemeinschaft der Rotwildjäger im Riedforst
Bejagungsrichtlinie für Rotwild der Hegegemeinschaft der Rotwildjäger im Riedforst Ergänzend zur Richtlinie über die Bejagung des Schalenwildes in Hessen gilt folgendes 1 Klasseneinteilung der Hirsche
MehrJagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* ... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*
Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*.... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*.., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildjagd (Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild)
MehrLandesjagdgesetz für Sachsen- Anhalt (LJagdG) Vom 23. Juli 1991
791 Landesjagdgesetz für Sachsen- Anhalt (LJagdG) Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 186 Vom 23. Juli 1991 Änderungen 3. 4. 5. 6. 7. mehrfach geändert durch 19 des Gesetzes vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S.
MehrJagdpachtvertrag. über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*..., Jagdbezirk-Nr.
Jagdpachtvertrag über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk*..... der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*..., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildjagd (Schalenwild außer Reh- und Schwarzwild)
MehrSTELLUNGNAHME 16/2514 A17. Stellungnahme des ÖJV NRW zur Änderung des Landesjagdgesetzes NRW, Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/7383
ÖJV - Ökologischer Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.v. Prof. Dr. Hartmut Weigelt Haarstrang 15 44289 Dortmund 1. Vorsitzender 16 STELLUNGNAHME 16/2514 A17 Elisabeth Emmert Alte Poststr. 20 57537 Wissen
MehrJagd Erlebnis Jagd in der Rostocker Heide Ausschreibung freier Pirschbezirke
Jagd 2014 Erlebnis Jagd in der Rostocker Heide Ausschreibung freier Pirschbezirke Titelbild: Hubatsch Seite 2 Jagen in der Rostocker Heide im Jagdjahr 2014 / 2015 Liebe Jägerin, lieber Jäger, für das Jagdjahr
MehrMustersatzung für Angliederungsgenossenschaften
Mustersatzung für Angliederungsgenossenschaften (Quelle: Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 23.02.2011, Anlage
MehrSatzung. der Jagdgenossenschaft Beilstein. 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
Satzung der Jagdgenossenschaft Beilstein 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde (1) Die Genossenschaft führt den Namen Jagdgenossenschaft (Anglied.) Beilstein. Sie hat ihren Sitz in Beilstein und ist eine Körperschaft
MehrBejagungsrichtlinien für Schalenwild im Landkreis Celle
Landkreis Celle Stand: September 2007 - Der Landrat - Bejagungsrichtlinien für Schalenwild im Landkreis Celle Hegeziel: Das Hegeziel ist die Erhaltung und nachhaltige Nutzung eines gesunden und sozial
MehrI. Grundsätze 1 Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen 2 Staatliche Aufsicht und Förderung
Thüringer Jagdgesetz (ThJG) Inhaltsübersicht I. Grundsätze 1 Grundsätze von Hege, Jagd und Jagdausübung in Thüringen 2 Staatliche Aufsicht und Förderung II. Jagdbezirke und Hegegemeinschaften 3 Festlegung
MehrDer Jagdpachtvertrag aus Sicht des Jägers. Taktische Hinweise
Der Jagdpachtvertrag aus Sicht des Jägers - Taktische Hinweise Poggendorf/Damm/Linstow Rechtsanwalt in Rostock Interessenschwerpunkte: Jagd- und Wildschadensrecht Gliederung: I. Vorbereitung für den Zuschlag
MehrGEMEINDE HARDHEIM NECKAR-ODENWALD-KREIS
GEMEINDE HARDHEIM NECKAR-ODENWALD-KREIS Jagdgenossenschaftssatzung der Jagdgenossenschaft Hardheim vom 4. Juli 2002 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz... 3 2 Mitgliedschaft... 3 3 Aufgaben... 3
MehrDer. Wieviel Wild verträgt. Der Wald-Wild-Konflikt
Der Wieviel Wild verträgt Der Wald-Wild-Konflikt MR Walter Schmitz Wieviel Wild verträgt der Wald? 17.02.2016 Ökologisches Jagdgesetz NRW (ÖJG) - artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder erzielen
Mehr792 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)
792 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen(LJG-NRW) Vom 7. Dezember 1994 (Fn 1) Aufgrund des Artikel III des Gesetzes zur
MehrSTADT PFULLINGEN A N T R A G. auf Erteilung eines Begehungsscheines für die Periode Name, Vorname: Anschrift: Telefon/Handy:
STADT PFULLINGEN A N T R A G auf Erteilung eines Begehungsscheines für die Periode 01.04.2015 31.03.2016 Name, Vorname: Anschrift: Telefon/Handy: E-Mail: Jagdschein seit: bisherige Jagden/ha: Fortbildung
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrJagdpachtvertragsmuster. des. Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zur Verwendung bei der Anpachtung eines Jagdbezirkes
1 Jagdpachtvertragsmuster des Landesjagdverbandes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zur Verwendung bei der Anpachtung eines Jagdbezirkes Hinweise: 1. Das Muster ist in jedem Fall in Bezug auf die offenen Stellen
MehrLandesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen. 1 LJG-NRW Ziele des Gesetzes (Ergänzend zu 1 BJG )
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) Normgeber: Nordrhein-Westfalen Amtliche Abkürzung: LJG-NRW Gliederungs-Nr.:
MehrSatzung der Jagdgenossenschaft
Satzung der Jagdgenossenschaft 787-15/2 Aufgrund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher
MehrReh- und Rotwild ungefüttert? Rechtsgrundlagen für die Fütterung von Reh- und Rotwild in Bayern 11. Juni 2016 Alfons Leitenbacher
Reh- und Rotwild ungefüttert? Rechtsgrundlagen für die Fütterung von Reh- und Rotwild in Bayern 11. Juni 2016 Alfons Leitenbacher 23 BJagdG (Inhalt des Jagdschutzes): Der Jagdschutz umfasst nach näherer
Mehr792 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom
1 von 31 29.05.2015 11:28 792 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.5.2015 Bekanntmachung der Neufassung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) Vom 7. Dezember 1994
MehrWichtige Regelungen im Jagd-und Wildtiermanagementgesetz und der DVO für die Jagdpraxis
Wichtige Regelungen im Jagd-und Wildtiermanagementgesetz und der DVO für die Jagdpraxis Grundsätzliches: In Baden-Württemberg gelten grundsätzlich nur noch das Jagd-und Wildtiermanagementgesetz samt Durchführungsverordnung
MehrAnlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach
Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung
MehrMusterfragenvorschlag des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zum Prüfungsfach Jagdrecht
Musterfragenvorschlag des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zum Prüfungsfach Jagdrecht 1. Wie formuliert das BJG den Begriff Jagdrecht? A.: Befugnis, Wild zu bejagen und sich anzueignen, verbunden
MehrEntwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes. Artikel 1
Entwurf (zur Verbandsbeteiligung freigegeben) Stand: 30.03.2015 G e s e t z zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes Artikel 1 26 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl.
MehrAbschussplan für die Jahre 20.., 20.., und 20.. für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes,
Mantelbogen Verwaltungsbezirk:...... bschussplan für die 20.., 20.., und 20.. für Schalenwild mit usnahme des Schwarzwildes, Eigen*)-, Genossenschafts*)-Jagdgebiet:... Name und nschrift des Jagdausübungsberechtigten
MehrFragenkatalog für die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Fragenkatalog für die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern Fach 5: Tierschutz-, Jagd- und Forstrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, ergänzt durch Sicherheits- und andere in Bezug auf
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)
Zum Inhalt - Gesetze NRW und Erlasse NRW Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2015 Nr. 24 vom 27.5.2015 Seite 447 bis 466 Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
MehrStadt Dessau-Roßlau. 17. November November Dezember /15 S Juli 2014
Stadt Dessau-Roßlau Satzung über die Entschädigung der Mitglieder des Stadtrates, der Ortschaftsräte und der ehrenamtlich Tätigen der Stadt Dessau- Roßlau (Entschädigungssatzung) Unterzeichnung durch OB
MehrErläuterungen zum BN Positionspapier zur Jagd
Erläuterungen zum BN Positionspapier zur Jagd!. Anzahl der bejagbaren Tierarten Die Zahl der dem Jagdrecht unterliegenden Arten soll deutlich von rund 100 auf 14 reduziert werden. Arten wie z.b. Großtrappe,
MehrPreisliste für Einzelabschüsse und Teilnahme an Gesellschaftsjagden Seite 1
für Einzelabschüsse und Teilnahme an Gesellschaftsjagden Seite 1 1. Grundsätze Für die Zulassung von Jagdgästen zur Jagdausübung in den Jagdbezirken des Forstbetriebes Bertikow ist ein Grundbetrag und
MehrJagen Lernen JL. Aktuelle. Fragensammlung. für die Jägerprüfung im Saarland
Jagen Lernen JL Aktuelle Fragensammlung für die Jägerprüfung im Saarland Jagen Lernen JL GmbH Jagdschule Herschberg Rathausstr. 1 66919 Herschberg Tel. 0 68 36-68 51 83 Fax 0 68 36-80 73 01 info@jagen-lernen.de
MehrJ A G D P A C H T V E R T R A G
J A G D P A C H T V E R T R A G über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Endingen zwischen der Jagdgenossenschaft Endingen, vertreten durch den Jagdvorstand Gemeinderat der Stadt Endingen, dieser wiederum
MehrJagdnutzungsvorschrift der Stadt Rathenow ( JNV-RN )
1 Jagdnutzungsvorschrift der Stadt Rathenow ( JNV-RN ) 1. Grundsätze und allgemeine Regelungen 1.1. Das Jagdrecht auf den, im Eigentum der Stadt befindlichen jagdbaren Grundflächen obliegt dem Grundeigentümer.
MehrGemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis. Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost
Gemeinde: Schutterwald Landkreis: Ortenaukreis Satzung der Jagdgenossenschaft Schutterwald Ost Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 01. Juni 1996 (GBl. S. 369), und 1 der
MehrJagd. Standortbestimmung. Friedrichstraße 185/ Berlin Telefon Telefax
Friedrichstraße 185/186 10117 Berlin Telefon 030 209 13 94-0 Telefax 030 209 13 94-30 www.jagdverband.de www.wild-auf-wild.de www.facebook.com/jagdverband Standortbestimmung Jagd Präambel Jagd ist für
MehrJ a g d p a c h t v e r t r a g
J a g d p a c h t v e r t r a g über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*, Jagdbezirk-Nr., als Hochwildrevier (Schalenwild außer Reh-
MehrEigenbewirtschaftung der Jagd. Muster-Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes
Eigenbewirtschaftung der Jagd Muster-Jagddienstvertrag des Gemeinde- und Städtebundes Rechtlicher Hintergrund 12 Abs. 1 LJG: Die Jagdgenossenschaft nimmt das Jagdrecht durch Verpachtung oder für eigene
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrStreckenliste für das Jagdjahr 20
Untere Jagdbehörde Streckenliste für das Jagdhr 20 / Name des Jagdausübungsberechtigten ggf. Namen der Mitpächter Straße, Hausnummer PLZ, Ort Eigengdbezirk Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Bezeichnung des
MehrNordrhein-Westfälisches Landesjagdgesetz. (LJagdG NW) In der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NW S. 2 / SGV. NW.
Nordrhein-Westfälisches Landesjagdgesetz (LJagdG NW) In der Fassung der Bekanntmachung vom 7. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 2 / SGV. NW. 792) 1 Ablieferungspflicht von Kennzeichen 2 Tierarten 3 Abrundung der
MehrS a t z u n g der Jagdgenossenschaft Pleidelsheim. 1 Name und Sitz
Auf Grund 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1.Juni 1996 (GBl.1996, 369) und 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
MehrVorgesehene Änderungen der Jagdverordnung im Zusammenhang mit der Jagdgesetzrevision 2014, Vernehmlassungsentwurf August 2014
Jagdgesetzrevision 14, Vernehmlassungsentwurf August 14 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I. Die Verordnung vom 3. Oktober 7 1 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere
MehrStreckenliste für das Jagdjahr
Untere Jagdbehörde Ludwigsburg Streckenliste für das Jagdhr 20 / Name des Jagdausübungsberechtigten ggf. Namen der Mitpächter Straße, Hausnummer PLZ, Ort Datum, Unterschrift Eigengdbezirk Gemeinschaftlicher
MehrJagdrechtsnovelle Nordrhein-Westfalen
Jagdrechtsnovelle Nordrhein-Westfalen I. Allgemein Die Umweltkonferenz von Rio de Janeiro 1992 hat das Prinzip der Nachhaltigkeit als Handlungsmaxime festgeschrieben. Dieser Begriff wird heute auf sämtliche
MehrStreckenliste für das Jagdjahr 20
Untere Jagdbehörde Streckenliste für das Jagdhr 20 / Name des Jagdausübungsberechtigten ggf. Namen der Mitpächter Straße, Hausnummer PLZ, Ort Eigengdbezirk Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Bezeichnung des
MehrZweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7383 24.11.2014 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer
MehrJagdreisen Fabrig -- http://www.jagdreisen--fabrig.de jagdreisen-fabrig@gmx.de
PREISLISTE Ungarn 2014 Rehbockjagd in Ostungarn, z. B. Szolnok Die besten Rehbockreviere Ungarns liegen in Ostungarn, zum Beispiel im Komitat Szolnok. Die kapitalen Rehböcke von Szolnok sind gut geperlte
Mehr- ENTWURF - 1 Allgemeines
Anlage 1 zur BV-StRQ/022/16 - ENTWURF - Orientierungssatzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes Selke/Obere Bode der Welterbestadt Quedlinburg mit den Ortschaften Bad Suderode und
MehrSchwarzwild. Jagdstrategien Regelungen im Jagdpachtvertrag Unterstützende landwirtschaftliche Maßnahmen Maßnahmen der Jagdgenossenschaft
Schwarzwild Jagdstrategien Regelungen im Jagdpachtvertrag Unterstützende landwirtschaftliche Maßnahmen Maßnahmen der Jagdgenossenschaft 2 Das Schwarzwild hat sich in den letzten Jahren auch im Landkreis
MehrJagd Erlebnis Jagd in der Rostocker Heide Ausschreibung freier Pirschbezirke
Jagd 2015 Erlebnis Jagd in der Rostocker Heide Ausschreibung freier Pirschbezirke Titelbild: Hubatsch Seite 2 Jagen in der Rostocker Heide im Jagdjahr 2015 / 2016 Liebe Jägerin, lieber Jäger, für das Jagdjahr
MehrAlle Preise verstehen sich als Bruttopreise in EURO!
MPM - Jagdbüro Preisliste 2009 / 2010 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2010 Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise in EURO! ROTWILD Hirsch Trophäe: Geweih und Grandeln Jagdzeit: 21 August - 28 Februar
MehrE n t w u r f. Artikel 1. b) Schmaltiere, Schmalspießer 1. Mai bis 31. Mai und. c) Hirsche 1. August bis 15. Januar, 2. Damwild
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz E n t w u r f Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes (DVO-NJagdG) vom
MehrGeltungsbereich. Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Saarland haben.
Saarländisches Stiftungsgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004 (Amtsblatt S. 1825), zuletzt geändert mit Gesetz vom 15. Februar 2006 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige
MehrJagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Vom 22. März 2000
792-2 Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V) Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S. 126 Vom 22. März 2000 Änderungen 1. geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November
MehrRichtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen
Richtlinien über die Zulassung und Anbringung von Werbeflächen a. auf gemeindeeigenen Sportflächen b. in gemeindeeigenen Sporthallen Allgemeines Die Gemeinde Edewecht fördert den Breiten- und Leistungssport
MehrBerliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)
MehrAusgabe. Dezember 2013. Inhalt: JAGD & HUND 2014 JAGDREISEKATALOG 2014/15. BOCKJAGDEN im FRÜHJAHR 2014. BÄRENJAGD im FRÜHJAHR 2014
Inhalt: JAGD & HUND 2014 JAGDREISEKATALOG 2014/15 BOCKJAGDEN im FRÜHJAHR 2014 BÄRENJAGD im FRÜHJAHR 2014 AUERHAHN im FRÜHJAHR 2014 Vorschau & Kurzmeldungen Liebe Jäger von Schrum Jagdreisen, viele von
MehrJ a g d p a c h t v e r t r a g
J a g d p a c h t v e r t r a g über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk / Eigenjagdbezirk / Teilbezirk* der Gemeinde / des Eigenjagdbesitzers*., Jagdbezirk-Nr., als Hochwildrevier (Schalenwild außer Reh-
MehrAbschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung. 29 Wegerecht
- 46 - Abschnitt 5 Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung 29 Wegerecht Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf
MehrGesetz zur Neuregelung des Jagdrechts im Freistaat Sachsen Vom. Artikel 1 Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz SächsJagdG)
Gesetz zur Neuregelung des Jagdrechts im Freistaat Sachsen Vom Artikel 1 Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz SächsJagdG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1
MehrJagdrecht und verwandtes Recht
Jägerprüfungsfragen Niedersachsen Fachgebiet 5 Jagdrecht und verwandtes Recht 1. In einem Niedersächsischen Forstamt schießt ein Jagdgast einen Rehbock und verstaut ihn im Kofferraum seines Pkw. Wer ist
MehrDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2015 folgendes Gesetz beschlossen:
.16/145 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2015 folgendes Gesetz beschlossen: Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften
MehrGebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sowie des Kindertagesförderungsgesetzes
MehrAbschluss des Diskussions- prozesses zum Thüringer Jagdgesetz
Abschluss des Diskussions- prozesses zum Thüringer Jagdgesetz Thüringer Landtag, 2. März 2017 1 Koalitionsvereinbarung der Landesregierung Die Jagd soll sich an ökologischen und wildbiologischen Grundsätzen
MehrHege- und Bejagungsrichtlinien der Hochwildgemeinschaft Elm
1 Hege- und Bejagungsrichtlinien der Hochwildgemeinschaft Elm (Stand : April 2010) Ziel der Hegegemeinschaft ist die gemeinschaftliche Hege und Bejagung des Hochwildes im Elm. Dies soll durch folgende
MehrSatzung der Jagdgenossenschaft. S a t z u n g
Satzung der Jagdgenossenschaft Auf Grund von 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01. Juni 1996 (GBl. 1996, S. 369), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober
Mehr