Satzung über die Benutzung und Unterhaltung der städtischen Feldwege und baulichen Anlagen in den Gemarkungen (Feldwegesatzung)

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1 Satzung über die Benutzung und Unterhaltung der städtischen Feldwege und baulichen Anlagen in den Gemarkungen (Feldwegesatzung) Auf Grund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl. I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I 2000, S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüdesheim am Rhein am folgende beschlossen. Die Vorschriften dieser Satzung gelten für Satzung 1 Geltungsbereich a) die im Eigentum der Stadt Rüdesheim am Rhein stehenden - landwirtschaftlichen Wege mit allen Schutzeinrichtungen (Mauern, Leitplanken, Geländern, Bankette u.ä.). - wasserwirtschaftliche Anlagen (Vorfluter, Geröllfänge, Rohrleitungen, Einlaufbauwerke u.ä.) insbesondere unter Einbeziehung der in den Flurbereinigungsverfahren geschaffenen Anlagen. - Windschutzanlagen sowie die daran angrenzenden Grundstücke mit Ausnahme - der sonstigen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze - der Waldwege, soweit hierfür keine Festsetzungen in den Flurbereinigungsplänen getroffen wurden. b) Anlagen im Privateigentum, wie z.b. talseitige Grundstücksstützmauern, Flügelmauern, Treppen, Rampen, Geländern nach näherer Bezeichnung in 2 Abs. 2 d). c) Der Fahrweg in der Gemarkung Assmannshausen, beginnend an der Wegeparzelle oberhalb Ehrenfels und endend im Frankenthal, lehnt sich in weiten Teilen an die Parzellen der Fußpfade an, ist aber katastermäßig nicht erfasst und eingemessen. Der Fahrweg ist unabhängig vom Eigentum in seinem gesamten Verlauf ein öffentlicher Weg, der dem landwirtschaftlichen Verkehr bis zu einer Gesamtlast von 3 t gewidmet ist.

2 2 2 Bereitstellung und Zweckbestimmung 1. Die Benutzung der landwirtschaftlichen Wege und Fußpfade ist gestattet: a) für alle mit der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Anliegergrundstücke in Zusammenhang stehenden Fahrten. b) für alle, die über Wege des Geltungsbereiches dieser Satzung fahren müssen, um auf ihr Grundstück zu gelangen. c) für den allgemeinen Fußgänger- und Fahrradverkehr sowie Krankenfahrstühle, soweit sich aus den sonstigen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen keine Beschränkungen ergeben. Der Bürgermeister als Örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen zulassen; er kann vorher die Kommission gemäß 7 Abs. 2 hören. Die Gestattung der Ausnahme ist entgeltlich. Das Entgelt bemisst sich nach dem Grad der Inanspruchnahme oder dem wirtschaftlichen Vorteil für den Benutzer. 2. Zweckbestimmung der Einrichtungen a) Landwirtschaftliche Wege Die landwirtschaftlichen Wege dienen der Aufnahme des fließenden und ruhenden Verkehrs, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke erforderlich ist. Eine weitergehende Nutzung ist nur insoweit möglich, als dies diese Satzung zulässt. b) Gewässer und wasserwirtschaftliche Anlagen Die Gewässer in Verbindung mit allen anderen wasserwirtschaftlichen Anlagen dienen der schadlosen Ableitung des Oberflächenwassers. Dies ist erforderlich, um Erosionsschäden in den Grundstücken, Wasserschäden an den Mauern, Häusern und Bahnanlagen sowie Überschwemmungen in der Ortslage und auf klassifizierten Straßen zu vermeiden. Der schadlosen Abführung des Oberflächenwassers dienen auch die Wasserführungen (Betonkeile, Bordsteine usw.) entlang der befestigten Wege in Verbindung mit den Einlaufbauwerken, den Vorflutanlagen, den Geröllfängen und den Rohrleitungen. c) Zu den vorgenannten Einrichtungen gehören a) der Weg oder Anlagenkörper, das sind insbesondere Wegegrund, Wegeunterbau, Wegedecke, Stützmauern, Seitenstreifen, Brücken, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Geröllsperren oder Geröllfänge, Schlamm- und Wasserauffang- bzw. -rückhaltebecken. b) der Luftraum über dem Wege- oder Anlagenwerk. c) der Bewuchs. d) die Beschilderung. d) Anlagen im Privateigentum Hierzu zählen insbesondere die talseitigen Grundstücksmauern, alle Treppen und Rampen nebst zugehörigen Sicherungseinrichtungen (Geländer); außerdem Stützmauern und Flügelmauern, die auf oder an einer Grundstücksgrenze stehen. Die

3 3 Mauern haben die Aufgabe, den Oberlieger vor Erdabrutschungen sowie den Unterlieger vor Erdverschüttungen zu bewahren und dienen somit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung bzw. Nutzung. Treppen und Rampen dienen der Erschließung von in der Regel mehreren Grundstücken. Mauern innerhalb von Grundstücken, also nicht auf Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen, fallen nicht unter diese Bestimmung. 3 Vorübergehende Benutzungsbeschränkungen 1. Zur Verhütung von Schäden an den Wegen, insbesondere nach starken Regenfällen, bei Tauwetter und Frostschäden sowie bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Wege, kann der Bürgermeister die Benutzung von Wegen vorübergehend oder teilweise beschränken. 2. Dauer und Ausmaß der Sperrung sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Benutzungsbeschränkung ist ortsüblich bekanntzugeben und durch Aufstellung von Hinweisschildern an den Ausgangspunkten der Wege kenntlich zu machen. 3. Bei unmittelbarer Gefahr kann von der ortsüblichen Bekanntgabe abgesehen werden. 1. Es ist unzulässig: 4 Unzulässige Handlungen a) die Wege zu benutzen (z.b. durch Fahren und Reiten), wenn dies zu Beschädigungen führt oder führen kann, insbesondere aufgrund eines wettermäßig bedingten Zustandes (z.b. Tauwetter, Frostaufbrüche, Regenfälle). b) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen so zu benutzen oder zu transportieren, oder Materialien zu lagern, dass Wege beschädigt werden. c) bei der Benutzung von Geräten und Maschinen (insbesondere beim Wenden) die Wege einschließlich ihrer Befestigung, Bankette, Seitengräben, Querrinnen und sonstigem Zubehör zu beschädigen, deren Randstreifen abzugraben oder eine Bodenbearbeitung durchzuführen. d) Fahrzeuge und Geräte auf den Wegen von Erde und Pflanzen zu säubern und Erde sowie Pflanzen auf den Wegen liegen zu lassen. e) Fahrzeuge, Geräte und Maschinen auf den Wegen so abzustellen oder Dünger, Erde und Material dort zu lagern, dass andere Benutzer gefährdet oder mehr als zumutbar behindert werden, insbesondere z.b. während der Weinlese oder Ernte auf der Wegebefestigung so abzustellen, dass der fließende Verkehr auf die unbefestigten Bankette ausweichen muss. f) auf die Wege Flüssigkeiten oder Stoffe abzuleiten, durch die der Wegekörper beschädigt und die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann.

4 4 g) die Entwässerung zu beeinträchtigen, insbesondere z.b. durch: - Anschüttung von Dämmen - Ablagerung von Pflanzen und Rebenreisig in den Gräben und der Wegeentwässerung - Zupflügen der Gräben - Verunreinigung der Wegeentwässerung (Beton- und Bitumenkeile entlang der Befestigung). h) auf den Wegen Holz oder andere Gegenstände zu schleifen. i) auf bituminösen Wegen und Betonstraßen sowie im Bereich von Mauern, Geländern und Leitplanken Holz, Pflanzenreste, Rebenreisig oder Abfälle zu verbrennen; auf den übrigen Wegen ist das Verbrennen nur gestattet, wenn andere Wegebenutzer nicht mehr als zumutbar behindert werden; Verbrennungsrückstände sind unverzüglich zu entfernen. j) Wege mit Fahrzeugen über dem jeweils ausgeschilderten zulässigen Gesamtgewicht zu befahren. Lastkraftwagen dürfen nur ohne Anhänger fahren, Zugmaschinen dürfen nicht mehr als zwei Anhänger aufweisen. Die Benutzung mit schwereren Fahrzeugen ist nur dann gestattet, wenn die benutzten Wege dadurch nicht beschädigt werden; sie bedarf der vorherigen Genehmigung des Magistrates, er kann vorher die Kommission gemäß 7 Abs. 2 hören; das gilt auch für Bauvorhaben und Kultivierungsmaßnahmen. Der Magistrat kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen und von Sicherheitsleistungen abhängig machen. Die Genehmigung kann grundsätzlich nur dem Fahrzeughalter erteilt werden. Er ist auf seine Schadenersatzpflicht ausdrücklich hinzuweisen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig nach der Gebührenordnung zur Straßenverkehrsordnung (GeboStVO). k) Handlungen vorzunehmen, die den geordneten Abfluss des Oberflächenwassers stören oder sogar verhindern könnten, insbesondere ist unzulässig, Abfälle, Materialien oder Pflanzen aller Art in den baulichen Anlagen (Vorfluter, Rohrleitungen, Rinnsteine) oder in ihrer Nähe zu lagern. l) den Bewirtschaftungsweg unterhalb der Wegemauer durch Aufschüttungen oder Abtragungen zu verändern. m) auf den öffentlichen Wegeflächen, Banketten (außerhalb der privaten Grundstücksgrenzen) Herbizide auszubringen. n) die bergseitigen Stützmauern ohne Zustimmung des Wegeunterhaltspflichtigen zu beseitigen oder bauliche Änderungen vorzunehmen. Über die Zustimmung entscheidet der Magistrat nach vorheriger Anhörung der Kommission gemäß 7 (2). 2. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird generell auf 30 km/h festgesetzt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 3. Weitere sich aus anderen Vorschriften ergebende Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt. 5

5 5 Pflichten der Benutzer 1. Die Benutzer sollen Schäden an gemeinschaftlichen Anlagen unverzüglich melden. 2. Wer einen Weg verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt nach Anhörung des Beseitigungspflichtigen die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers ohne besondere Abmahnung beseitigen oder beseitigen lassen. Die Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer nach 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. 3. Wer einen Weg beschädigt, hat der Stadt die für die Beseitigung des Schadens entstehenden Kosten zu erstatten. Der Magistrat kann dem Schädiger unter Festsetzung einer Frist die ordnungsgemäße Beseitigung des Schadens überlassen. 4. Dünger, Erde und sonstige Materialien, die aufgrund der Geländebeschaffenheit vorübergehend auf dem Weg gelagert werden müssen, sind unverzüglich zu entfernen. 4 Abs.1 Buchstabe e) bleibt unberührt. 5. Die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu beachten. 6 Pflichten der Angrenzer 1. Eigentümer und Besitzer der an die Anlagen angrenzenden Grundstücke haben dafür zu sorgen, daß insbesondere wegen des Bewuchses die Funktionstüchtigkeit und der Bestand der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Ober- und Unterlieger zu einem Weg, auch jenseits eines Wegeseitengrabens, haben die allgemeine Straßenreinigungspflicht zu erfüllen. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Hälfte der Feldwegefläche, d.h. bis zur Straßenmitte. Bodenmaterial, Pflanzen und Pflanzenteile und sonstige Abfälle aus den Grundstücken haben die Eigentümer oder Besitzer derjenigen Grundstücke zu beseitigen, vor bzw. neben deren Parzellen sie sich befinden. 6 Abs. 3 bleibt unberührt. 2. Bankette sind höhengleich mit dem Weg herzustellen und zu unterhalten sowie von Bäumen, Sträuchern und hochwachsenden Wildkräutern freizuhalten. Das Bearbeiten und Umpflügen der Wegebankette ist verboten. 3. Das Abgrenzen der Grundstücke zu den gemeinschaftlichen Anlagen mit Draht ist nur unter Einhaltung eines 0,6 m breiten Abstandes gestattet. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Hess. Nachbarrechts und der Landschaftsschutzverordnung Taunus. 4. Wasserläufe und -gräben dürfen zur Herstellung von Zugängen und Überfahrten zu angrenzenden Grundstücken nur mit Erlaubnis des Magistrates überdeckt werden. Das gilt auch für nur vorübergehende Überdeckung. Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Winzer in der betreffenden Zeit stets anwesend ist. Bei Gefahr im Verzuge (z.b. Gewitter) sowie nach Arbeitsende oder Verlassen des Weinberges (auch wenn nur vorübergehend) hat er die Überfahrt zu entfernen. 5. Im Privateigentum stehende Böschungen vor Feldwegen und Wassergräben (Kadriche) sind wie die Anlagen ( 1) zu unterhalten ( 7) und soweit nötig, von Bäumen, Sträuchern und hoch wachsendem Wildkraut zu befreien. 6. Eigentümer und Besitzer haben Mauertreppen und Sicherungseinrichtungen (Geländer, Handläufe) in funktionsfähigem und sicheren Zustand zu halten.

6 6 7 Unterhaltung 1. Die Stadt ist zuständig für die Unterhaltung der landwirtschaftlichen Wege, Gewässer und wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie der Windschutzanlagen und ihrer Funktionsfähigkeit. Die Eigentümer sind zuständig für die Unterhaltung und Funktionsfähigkeit der baulichen Anlagen im Privateigentum. Grundstücksmauern in Privateigentum, soweit sie an oder auf Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Wegen, Straßen, Bahnanlagen, Gewässer oder wasserwirtschaftlichen Anlagen stehen, unterliegen in ihrer baulichen Unterhaltung der Stadt. 2. Zur Unterstützung in dieser Aufgabe kann der Magistrat eine Kommission gemäß 72 HGO einsetzen, die zumindest zur Hälfte aus hauptberuflichen Winzern oder Landwirten besteht. Die Ortslandwirte sowie die Vorsitzenden der Weinbauverbände bzw. deren Vertreter sind kraft Amtes Mitglieder der Kommission. Die Kommission hat jährlich mindestens eine Ortsbesichtigung zur Kontrolle des Zustandes der Anlagen durchzuführen und die angetroffenen Mängel den Betroffenen und dem Magistrat offenzulegen. Die Kommission legt möglichst am Jahresanfang die durchzuführenden Arbeiten mit Kostenrahmen fest. Dringend anfallende Arbeiten sind ausgenommen; die Kommission ist zu unterrichten. 3. Ausgenommen von den o.a. Bestimmungen sind die baulichen Anlagen, für die spezielle Gestattungsverträge abgeschlossen wurden. 1. Ordnungswidrig handelt, wer 8 Ordnungswidrigkeiten a) Wege entgegen der Zweckbestimmung des 2 benutzt. b) Benutzungsbeschränkungen nach 3 nicht beachtet. c) den Geboten und Verboten des 4 zuwiderhandelt. d) den Vorschriften des 5 Abs. 2 sowie des 6 zuwiderhandelt. 2. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung. 9 Zwangsmittel Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen aufgrund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. 10

7 Fortgelten von Festsetzungen in 7 Flurbereinigungsplänen Festsetzungen in Flurbereinigungsplänen, die Wege und Anlagen im Sinne dieser Satzung betreffen, gelten als Bestandteil dieser Satzung weiter. Sie können nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde durch Satzung geändert oder aufgehoben werden. - Vgl. 58 Flurbereinigungsgesetz vom (BGBl. I. S. 591) in der Fassung vom (BGBl. I. S. 546) - 11 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Rüdesheim am Rhein über die Unterhaltung der Feldwege vom außer Kraft. Rüdesheim am Rhein, den Der Magistrat Udo Grün Bürgermeister

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