Schiedsrichterordnung

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1 Schiedsrichterordnung Stand: (3) Seite Schiedsrichterordnung 1 Allgemeines 1. Das Schiedsrichterwesen ist unverzichtbarer Teil des Spielverkehrs im Bereich des Deutschen Handball-Bundes (DHB) und seiner Verbände. Die Durchführung der Aufgaben und die Organisation im Schiedsrichterwesen obliegt dem DHB und den Verbänden im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Zu diesem Zweck können Ordnungen erlassen und zuständige Sportinstanzen bestimmt werden. 2. Die Durchführung eines regelgerechten Spielverkehrs erfordert, dass geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist jeder Verein verpflichtet, seinem Landesverband die gem. 21 bis 23 SchO geforderte Zahl an Schiedsrichtern zu melden. 3. Schiedsrichter i.s. dieser Ordnung und der Spielordnung (SpO) des DHB ist, wer über einen gültigen Schiedsrichterausweis verfügt. Schiedsrichterausweise werden befristet ausgestellt. Nach Ablauf der Gültigkeit ist der Schiedsrichterausweis über den Bezirksschiedsrichterwart zur Verlängerung an den Verbandsschiedsrichterwart einzureichen oder zurückzugeben. 4. Bei erstmaligem Erwerb ist die Gültigkeit des Ausweises auf sechs Monate befristet. Die HHV - Geschäftsstelle teilt den Bezirksschiedsrichterwarten jeweils zum eines Jahres mit, welche Schiedsrichterausweise abgelaufen sind. Schiedsrichterausweise, die danach nicht bis zum des folgenden Jahres zur Verlängerung eingereicht worden sind, verlieren zum ihre Gültigkeit und sind als verfallen zu veröffentlichen. Die Bestimmungen der 11 und 14 (3) SchO gelten entsprechend. 5. Voraussetzung für die Anerkennung und den Einsatz als Schiedsrichter ist a) die Mitgliedschaft in einem dem Landesverband angehörigen Verein, b) der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung, c) die charakterliche und körperliche Eignung, d) die Vollendung des 18. Lebensjahres für aktive Mannschaften, e) die Vollendung des 16. Lebensjahres für Jugendmannschaften. 6. Die AK Schiedsrichter Bezirk können das Mindestalter für Schiedsrichter im Jugendspielbetrieb der Bezirke im Rahmen der Spielordnung festlegen. Für Minderjährige ist immer das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2 Sekretär, Zeitnehmer und Schiedsrichterbeobachter 1. Als Sekretär bzw. Zeitnehmer wird anerkannt, wer entweder Schiedsrichter i.s. des 1 ist oder über einen gültigen Sekretär-/Zeitnehmerausweis verfügt und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Ausweis wird grundsätzlich für zwei Jahre befristet ausgestellt. 2. Sekretäre und Zeitnehmer, die im Bereich der Oberligen, Regionalligen oder Bundesligen eingesetzt werden sollen, bedürfen der Bestätigung durch den AK Schiedsrichter (Verband). 3. Schiedsrichterbeobachter werden durch die Arbeitskreise Schiedsrichter der jeweiligen Ebene benannt. 3 Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung, Leistungsgrundsatz 1. Ausbildung und Prüfung sowie Weiterbildung mit etwaigen Prüfungen der Schiedsrichter obliegt den Landesverbänden und/oder deren Gliederungen. Einzelheiten regeln die Verbände. Die vom Schiedsrichterausschuss des DHB bekanntgegebenen Richtlinien sowie die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift für Schiedsrichteranwärter des HHV müssen beachtet werden. 2. Die Weiterbildung der Schiedsrichter, die einem DHB- bzw. Regionalkader angehören, obliegt ausschließlich dem DHB bzw. den Regionalverbänden. 3. Die Schiedsrichter werden Leistungsklassen zugeordnet. In der Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in die unterste Klasse eingestuft. Der Auf- und Abstieg in eine höhere oder niedrigere Klasse ist von seinen Leistungen und seiner Einsatzbereitschaft abhängig. Wesentliche Merkmale für die leistungsgerechte Einstufung sind die Beurteilungen aufgrund von Beobachtungen im Spiel und die Ergebnisse der Regelund Konditionstests.

2 Schiedsrichterordnung Stand: (4) 7 Seite Den Auf- und Abstieg regeln die Arbeitskreise Schiedsrichter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Für den Einsatz in bestimmten Spielklassen können Altersgrenzen festgesetzt werden. 4 Bezirksschiedsrichtervereinigung 1. In jedem Bezirk kann nur eine Bezirksschiedsrichtervereinigung bestehen, der die Schiedsrichter aller Vereine des Bezirkes angehören. 2. Die Bezirksschiedsrichtervereinigung ist die Interessenvertretung der Schiedsrichter. 3. Jeder Schiedsrichter ist grundsätzlich verpflichtet, die Lehrveranstaltungen seiner Bezirksschiedsrichtervereinigung zu besuchen. 4. Schiedsrichter, die einer Leistungsklasse oberhalb des Bezirkes angehören, sind verpflichtet, die Lehrveranstaltungen ihrer Leistungsklasse zu besuchen. Vom Besuch der Lehrveranstaltungen auf Bezirksebene zum gleichen Thema sind sie freigestellt. Der Bezirksschiedsrichterwart kann in Absprache mit dem Verbandsschiedsrichterwart eine abweichende Regelung treffen. 5. Die Bezirksschiedsrichtervereinigung wird vom Bezirksschiedsrichterwart geleitet. Er ist für die Einhaltung der Schiedsrichterordnung verantwortlich. Schiedsrichterzusammenkünfte und Lehrveranstaltungen sollen alle vier bis sechs Wochen stattfinden, eine Zusammenkunft aller Schiedsrichter eines Bezirkes mindestens einmal jährlich. 6. Der Arbeitskreis Schiedsrichter legt gegenüber den Schiedsrichtern des Bezirkes Rechenschaft ab und gibt ihnen Gelegenheit, ihre Rechte wahrnehmen zu können. 5 Arbeitskreis Schiedsrichter (Bezirksebene) Der Arbeitskreis Schiedsrichter bearbeitet die Schiedsrichterangelegenheiten auf Bezirksebene, insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter, Sekretäre und Zeitnehmer, die Meldung der geforderten Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter, Sekretäre und Zeitnehmer an den Verband, die Feststellung der Eignung von Schiedsrichteranwärtern und die Mitwirkung bei der Streichung von Schiedsrichtern. 6 Bezirksschiedsrichterwart Dem Bezirksschiedsrichterwart obliegt für die Ansetzung der Schiedsrichter, Sekretäre- und Zeitnehmer sowie für alle Auswahl- und Freundschaftsspiele im Bezirksgebiet, mit Ausnahme, solcher Spiele, für die eine übergeordnete Instanz (Arbeitskreis Spieltechnik HHV) im Einzelfall oder 12 generell eine abweichende Regelung getroffen hat. 7 Arbeitskreis Schiedsrichter (Verbandsebene) 1. Der Arbeitskreis Schiedsrichter bearbeitet die Schiedsrichterangelegenheiten im Verbandsgebiet, insbesondere die Durchführung von Lehrabenden und Lehrgängen für Schiedsrichter und Schiedsrichterbeobachter der Ober- und Landesligakader bzw. für Sekretäre und Zeitnehmer für Spiele im Bereich des Deutschen Handball-Bundes und des Regionalverbandes, die Meldung der geforderten Schiedsrichter, Sekretäre, Zeitnehmer und Schiedsrichterbeobachter an den Regionalverband bzw. den Deutschen Handball-Bund sowie die Schaffung der Grundsätze für das Schiedsrichterwesen in Hessen. 2. Er erlässt die Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift, die Anweisung für Sekretäre/ Zeitnehmer und die Richtlinien für die Schiedsrichterbeobachtung und kann auf die Bezirke delegieren: - Die Ansetzung von Schiedsrichtern bei Spielen der Jugend auf Verbandsebene (Oberligen, Landesligen, Spiele um die Hessenmeisterschaft, Qualifikationsspiele). Der AK Jugend hat bei der Delegation ein Vorschlagsrecht. - Die Ansetzung von Sekretären/Zeitnehmern bei Spielen der Landes- und Oberligen; - Die Ansetzung von Sekretären/Zeitnehmern für Spiele des SWHV und des DHB im Bereich des Hessischen Handball-Verbandes.

3 Schiedsrichterordnung Stand: Seite Verbandsschiedsrichterwart Dem Verbandsschiedsrichterwart obliegt die Ansetzung der Schiedsrichter, Sekretäre und Zeitnehmer sowie gegebenenfalls auch Schiedsrichterbeobachter zu den Meisterschaftsspielen der Ober- und Landesligen, den Pokalmeisterschaftsspielen auf Verbandsebene, den Spielen den Spielen mit Auswahlmannschaften des Verbandes und Freundschaftsspielen im Rahmen von Beauftragte für besondere Aufgaben 1. Die Arbeitskreise Schiedsrichter können den zuständigen Verwaltungsgremien die Berufung von Beauftragten für besondere Aufgaben vorschlagen. Der Vorschlag muss eine abschließende Aufgabenbeschreibung enthalten. 2. Berufene Beauftragte für besondere Aufgaben unterstützen ihren Arbeitskreis Schiedsrichter im jeweiligen Aufgabengebiet. 10 Pflichten der Schiedsrichter, Sekretäre/Zeitnehmer und Schiedsrichterbeobachter 1. Jeder Schiedsrichter muss sich bewusst sein, dass von seinem Gesamtverhalten und seiner Leistung der Verlauf des Spiels abhängen kann. Er trägt wesentlich dazu bei, Ansehen und Entwicklung des Handballsports positiv zu beeinflussen. 2. Gründliche Kenntnisse der Spielregeln und deren Anwendung sowie eine gute körperliche Verfassung sind neben objektiver Beurteilung der Spielvorgänge Voraussetzung für eine gute Schiedsrichterleistung. Seine Entscheidungen darf der Schiedsrichter nur aufgrund seiner Feststellungen treffen. Er darf sich dabei nicht beeinflussen lassen. 3. Schiedsrichter haben Spiele, zu denen sie angesetzt sind, zu leiten. Ist ein Schiedsrichter begründet verhindert oder hält er sich für befangen, ein Spiel zu leiten, ist nach den Bestimmungen der ansetzenden Ebene zu verfahren. Die Leitung von Spielen ohne Auftrag ist unzulässig; Ausnahmen ergeben sich aus 77 SpO 4. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, an den geforderten Lehrveranstaltungen und Leistungsüberprüfungen teilzunehmen und sich körperlich leistungsfähig zu halten. 5. Für Sekretäre/Zeitnehmer und Schiedsrichterbeobachter gelten diese Pflichten sinngemäß. 11 Schiedsrichterausweis, Rückgabepflicht von Ausweisen 1. Der gültige Schiedsrichterausweis berechtigt nach Maßgabe des DHB und der Verbände zum freien Eintritt zu allen Handballspielen in ihrem Zuständigkeitsbereich, die HHV-Ausweise nur im Bereich des HHV. Das Präsidium kann Ausnahmeregelungen beschließen, die an der Kasse auszulegen sind. 2. Schiedsrichterausweise sowie Sekretär- und Zeitnehmerausweise bleiben Eigentum des Ausstellers und sind diesem bei Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben. 12 Freundschaftsspiele und Auswahlspiele 1. Die Schiedsrichteransetzung zu Freundschaftsspielen gem. 73 SpO und zu besonderen Spielformen gem. 75 SpO erfolgt. a) durch den Bezirksschiedsrichterwart, in dessen Bezirk das Freundschaftsspiel oder die besondere Spielform durchgeführt wird, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Buchstaben b) oder c) gegeben ist; b) durch den Verbandsschiedsrichterwart, wenn Verbandsauswahlmannschaften oder internationale Mannschaften beteiligt sind, ohne daß eine Zuständigkeit nach Buchstabe c) gegeben ist. Der HHV Schiedsrichterwart kann die Aufgaben an die Bezirke delegieren; c) durch den DHB- Schiedsrichterwart, sofern eine Bundesligamannschaft beteiligt ist. Der DHB- Schiedsrichterwart kann die Ansetzung an den Landesverband delegieren. 2. Die Spiele sind von den Vereinen so rechtzeitig bei der Spielleitenden Stelle ( 76 SpO) anzuzeigen, daß dem zuständigen Schiedsrichterwart eine ordnungsgemäße Schiedsrichteransetzung möglich ist. 3. Für die Leitung von Freundschaftsspielen und besonderen Spielformen sind möglichst Schiedsrichter der entsprechenden Leistungsklasse anzusetzen.

4 Schiedsrichterordnung Stand: Seite Ahndung von Vergehen der Schiedsrichter 1. Schiedsrichter unterliegen den Satzungs- und Ordnungsbestimmungen und der Rechtsprechung der Rechtsinstanzen des DHB und seiner Verbände. 2. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können gegen Schiedsrichter, die den ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen oder gegen die Grundregeln sportlichen Verhaltens verstoßen, Maßnahmen getroffen werden bei a) wiederholtem schuldhaften Nichtantreten zur Spielleitung, b) wiederholten unbegründeten Absagen von Spielleitungen, c) Spielleitung ohne Auftrag, d) wiederholtem schuldhaften Fernbleiben von Lehrveranstaltungen, e) Verstößen gegen Anordnungen der Sportinstanz, f) Missbrauch des Schiedsrichterausweises. 3. Zur Ahndung derartiger und anderer Verstöße können die Verbände oder deren Sportinstanzen Ordnungsmaßnahmen verhängen, wie z.b. a) Verweis, b) befristete Nichtansetzung zu Spielen, c) Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse, d) Geldbuße, e) Streichung von der Schiedsrichterliste. 4. Vor Durchführung einer Maßnahme nach Ziffer 3 ist dem Betroffenen und seinem Verein grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern es sich nicht um eine Regelfallmaßnahme gem. 15 Ziffer 1 oder 17 Ziffer 2 SchO handelt. 14 Beendigung der Schiedsrichtertätigkeit 1. Die Tätigkeit des Schiedsrichters endet durch Rücktritt, Streichung oder bei Vereinsaustritt. 2. Der Rücktritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Bezirksschiedsrichterwart erfolgen. Dieser teilt dem Verein den Rücktritt schriftlich mit. 3. Die Vereine sind verpflichtet, den Austritt eines Schiedsrichters aus dem Verein dem Bezirksschiedsrichterwart mitzuteilen. 4. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Rücktritt oder Vereinsaustritt kann der Schiedsrichter ohne erneute Prüfung wieder als Schiedsrichter zugelassen werden. 15 Regelfälle der Streichung, Streichung wegen mangelnder Eignung, Vereinsaustritt 1. Ein Schiedsrichter ist zu streichen, wenn er innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten a) wegen Nichtausführung von Spielaufträgen dreimal rechtskräftig bestraft worden ist; b) fünfmal einen Spielauftrag ohne stichhaltigen Grund abgesagt hat; c) ohne Freistellung an mehr als der Hälfte der Schiedsrichterlehrabende nicht teilgenommen hat und deshalb rechtskräftig bestraft wurde. 2. Zuständig für den Antrag auf Streichung nach Ziffer 1 ist der zuständige Arbeitskreis Schiedsrichter auf Bezirksebene. Auf dessen Antrag erfolgt die Streichung durch den Bezirksvorsitzenden mit Bescheid der Sportinstanz. Die Streichung ist in den amtlichen Mitteilungen des Verbandes zu veröffentlichen. 3. Ein Schiedsrichter kann gestrichen werden, wenn er sich für sein Amt als ungeeignet erwiesen hat, ohne dass ein Regelfall nach Ziffer 1 vorliegt. 4. Die Streichung nach Ziffer 3 erfolgt auf Antrag des Arbeitskreises Schiedsrichter (Bezirk) durch den Arbeitskreis Schiedsrichter (Verband) im schriftlichen Verfahren. Vor der Antragstellung ist durch den antragstellenden Bezirk dem Verein des betroffenen Schiedsrichters rechtliches Gehör zu geben. Die Stellungnahme des Vereines, nimmt der Verein nicht Stellung, das Schreiben an den Verein, ist dem Antrag beizufügen. 5. Die Streichung gemäß Ziffer 3 ist in den amtlichen Mitteilungen des Verbandes mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. 6. Ein Schiedsrichter ist ferner zu streichen, wenn sein bisheriger Verein mitteilt, dass er nicht mehr Vereinsmitglied ist und der Schiedsrichter trotz Aufforderung durch den Bezirksschiedsrichterwart nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neuen Vereinsmitgliedschaft nachweist.

5 Schiedsrichterordnung Stand: (2)c Seite Freistellung von Schiedsrichterpflichten 1. Schiedsrichter können vom Besuch der Lehrveranstaltungen ( 4) auf schriftlichen Antrag für die Dauer von bis zu zwei Jahren freigestellt werden. 2. Schiedsrichter können auf schriftlichen Antrag von der Übernahme von Spielaufträgen ( 10) für die Dauer von bis zu drei Monaten freigestellt werden, wenn dies aus Gründen der Ausbildung erforderlich ist und vor der Antragstellung eine ununterbrochene Schiedsrichtertätigkeit von mehr als einem Jahr nachgewiesen werden kann. 3. Über die Anträge nach Ziffer 1 und 2 entscheidet der zuständige Arbeitskreis Schiedsrichter (Bezirk). Der Verein des antragstellenden Schiedsrichters ist über die Entscheidung zu informieren. 17 Zuständigkeit als Sportinstanz 1. Die Schiedsrichterwarte sind für das Verhalten der Schiedsrichter, Schiedsrichterbeobachter, Sekretäre und Zeitnehmer ihrer Ebene Sportinstanz und können die in 13 Ziffer 3 festgelegten Ordnungsmaßnahmen verhängen. 2. Unbeschadet der Zuständigkeit aus 14 RO kann der Schiedsrichterwart mit Bescheid der Sportinstanz ahnden: a) Nichtausführung von Spielaufträgen mit 5,-- bis 100,-- b) Leitung eines Spiels ohne Auftrag mit 10,-- bis 50,-- c) Nichtteilnahme an Lehrgängen/Lehrabenden mit 5,-- bis 100,-- d) Verstoß gegen Anordnungen der Sportinstanz mit 25,-- bis 250,-- e) Missbrauch des Schiedsrichterausweises mit 25,-- bis 250,-- f) fehlende Anforderung von Schiedsrichtern zu Freundschaftsspielen 25,-- gem. 12 Ziffer 1 a) SchO g) fehlende Anforderung von Schiedsrichtern zu Freundschaftsspielen gem. 12 Ziffer 1 b) SchO 50,00 h) fehlende Bestätigung von Spielaufträgen 5,-- bis 30,-- i) fehlende Rücksendungen von Beobachtungsbogen 25,-- 3. Verweis, befristete Nichtansetzung zu Spielen und Rückstufung in eine niedrigere Leistungsklasse bedürfen der Beschlußfassung durch den jeweiligen Arbeitskreis oder das Präsidium bzw. Bezirksspielausschuss. 18 Ehrenschiedsrichter 1. Auf Antrag des Arbeitskreises Schiedsrichter (Bezirk) kann der Arbeitskreis Schiedsrichter (Verband) Schiedsrichter, die sich um das Schiedsrichterwesen verdient gemacht haben und aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr aktiv zur Verfügung stehen können, zu Ehrenschiedsrichtern ernennen. 2. Ehrenschiedsrichter erhalten einen Schiedsrichterausweis, sind aber keine Schiedsrichter im Sinne von 1 SchO und werden auch nicht im Rahmen der 21 bis 23 SchO angerechnet. 3. Die Ernennung zum Ehrenschiedsrichter kann auf Antrag des Bezirksvorsitzenden beim AK Schiedsrichter (Verband) widerrufen werden. 19 Feststellung der Schiedsrichteranzahl, Vereinswechsel von Schiedsrichtern 1. Der Schiedsrichterbestand eines Vereins wird als Grundlage für die Meldung für die folgende Hallenrunde zum 1.4. durch den AK Schiedsrichter HHV aufgrund der aktuellen Daten der HHV- Schiedsrichterdatei festgestellt 2. Angerechnet für einen Verein werden die Schiedsrichter, die in der abgelaufenen Hallenrunde bis zum für die Leitung von Spielaufträgen im Rahmen von 10 zur Verfügung gestanden haben und a) dem Verein am des Vorjahres angehört haben oder b) seit dem des Vorjahres bis zum für den Verein an einem Schiedsrichterneulingslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder c) seit dem des Vorjahres von einem anderen Landesverband zum Verein gewechselt sind oder

6 Schiedsrichterordnung Stand: (2)d - 22 Seite d) seit dem des Vorjahres gem. 14 Ziffer 4 reaktiviert worden sind, sofern. am des Vorjahres nicht als SR für einen Verein im HHV gemeldet waren oder e) nach Auflösung einer Handballabteilung während der Hallenrunde seit dem des Vorjahres zum Verein gewechselt sind. 3. Ferner werden im Rahmen von 24 für den Verein als nicht geprüfte Schiedsrichter zum festgestellt a) Sekretäre und Zeitnehmer gem. 24 a), sofern sie seit dem des Vorjahres bis zum für die Wahrnehmung von Spielaufträgen im Rahmen von 10 zur Verfügung gestanden haben; b) Funktionsträger gem. 24 Buchstaben b) - e), soweit die Tätigkeit seit dem des Vorjahres bis zum ausgeübt worden ist. 4 Die Liste mit den Meldungen der Vereine zur folgenden Hallenrunde wird durch den AK Schiedsrichter Bezirk zum e. J. (Hallenrunde) mit dem Schiedsrichterbestand gem. Ziffer 1 verglichen und dem Bezirksspielausschuss zur Ahndung gemeldet. Dabei sind für Spielgemeinschaften die Schiedsrichter eindeutig zu benennen Eine mehrfache Benennung eines Sportfreundes für mehrere Spielgemeinschaften ist nicht zulässig. Die Ziffer 4 findet für einen Wechsel innerhalb der Spielgemeinschaft keine, Ziffer 5 analoge Anwendung. 5. Wechselt ein Schiedsrichter seinen Verein, beginnt - unbeschadet Ziffer 2 - die Vereinshaftung des neuen Vereins mit dem Datum der Umschreibung des Schiedsrichterausweises. Als Datum der Umschreibung gilt: - bei Postversand das Datum des Poststempels - bei sonstigem Versand der Tag des Eingangs beim Bezirksschiedsrichterwart 20 Werbung auf Schiedsrichterkleidung Werbung auf Schiedsrichterkleidung bedarf der Genehmigung des Präsidiums. Der Antrag ist über den Verbandsschiedsrichterwart zu stellen. 21 Schiedsrichtermeldung für Mannschaften im Bereich des DHB und des SWHV sowie auf Verbandsebene im HHV Entsprechend der Meldung zur Hallenrunde sind für jede aktive Mannschaft drei Schiedsrichter zu melden, die zum Zeitpunkt der Feststellung (1. 4.) das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. 22 Schiedsrichtermeldung für Mannschaften auf Bezirksebene im HHV 1. Jede eigenständig am Spielbetrieb teilnehmende Handballabteilung oder Spielgemeinschaft ist verpflichtet, zur Sicherung des Spielbetriebs der Jugend auf Bezirksebene zwei Schiedsrichter zu melden, deren Mindestalter vom jeweiligen Bezirksspielausschuss vor dem Meldetermin für die folgende Hallenrunde festgelegt wird; diese Schiedsrichter werden im Rahmen von 23 SchO angerechnet, sofern sie die dort geforderten Altersvoraussetzungen erfüllen. 2. Entsprechend der Meldung zur Hallenrunde sind für jede Erwachsenenmannschaft zwei Schiedsrichter zu melden, die zum Zeitpunkt der Feststellung (1. 4.) das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen. 3. Meldet ein Verein ausschließlich eine Mannschaft im Aktivenbereich, so ist er verpflichtet, einen Schiedsrichter für diese Mannschaft und einen weiteren Schiedsrichter zur Sicherung des Spielbetriebs der Jugend auf Bezirksebene zu melden. Das jeweilige Mindestalter ergibt sich aus den Absätzen 1 und Meldet ein Verein ausschließlich Jugendmannschaften, so kann er durch den Bezirksspielausschuss von der Schiedsrichtermeldung auf Bezirksebene ganz oder teilweise freigestellt werden. 5 Die Bezirksspielausschüsse können für Vereine, die mit allen Erwachsenenmannnschaften in Spielklassen unterhalb der Bezirksoberliga spielen, Ausnahmeregelungen zu Ziffer 2 beschließen. Diese sind bis zum für die folgende Hallenrunde dem Präsidium vorzulegen. Für die Hallenrunde 2005/2006 hat das Erweiterte Präsidium des HHV die Vorlagefrist auf den festgelegt.

7 Schiedsrichterordnung Stand: Seite Schiedsrichtermeldung für Jugendmannschaften auf Verbandsebene im HHV oder SWHV Entsprechend der Meldung zur Hallenrunde ist für jede Jugendmannschaft ein Schiedsrichter zu melden, der zum Zeitpunkt der Feststellung (1. 4.) das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. 24 Anrechnung nicht geprüfter Schiedsrichter für die Anforderung gem Auf das Schiedsrichtersoll werden angerechnet: a) Sekretäre und Zeitnehmer, die mindestens dem Oberligakader des HHV angehören und vom AK Schiedsrichter (Verbandsebene) bestätigt sind; b) Mitglieder des Präsidiums gem. 17 Satzung, der Verbandsjugenwart, der Verbandsmädelwart, der Verbandsschiedsrichterwart, die Vorsitzenden der Verbandsgerichte, die vom Verbandshandballtag gewählten Beisitzer des Verbandssportgerichtes und die vom Präsidium gem. 31 Satzung berufenen Klassenleiter und Beauftragten; c) Mitglieder der Bezirksspielausschüsse, die gem. 51 Satzung beim Bezirkshandballtag gewählt worden sind, der Bezirksjungenwart, der Bezirksmädelwart, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bezirkssportgerichts; d) bis zu 15 Mitarbeiter in den Bezirken ab 500 Mannschaften (ohne F-Jugend und Minimannschaften) bis zu 20 Mitarbeiter, die auf Grund von 51 Satzung durch den Bezirksspielausschuss berufen werden, zum Zeitpunkt der Feststellung der Schiedsrichteranzahl ( 19 SchO) mehr als 9 Monate mindestens eine Funktion auf Bezirksebene ausgeübt haben und nicht auf Honorarbasis abrechnen. e) Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Feststellung der Schiedsrichteranzahl ( 19 SchO) mindestens 9 Monate eine ehrenamtliche Funktion auf einer übergeordneten Ebene (Landes- oder Regionalverband, DHB, EHF oder IHF) ausgeübt haben. 2. Die in Ziffer 1 d) bis Ziffer 1 e) aufgeführten Personen werden für die folgende Hallenrunde nur dann anerkannt, wenn sie unter Angabe ihrer Vereinszugehörigkeit und des Zeitpunktes, zu dem sie ihre Funktion erstmals ausgeübt hatten, zum e. J. der Verbandsgeschäftsstelle gemeldet worden sind. 3. Sofern in a) bis d) aufgeführte Personen mehrere Funktionen innehaben oder zugleich auch geprüfte Schiedsrichter sind, gilt grundsätzlich, daß die Anrechnung als Schiedsrichter vorgeht. Bei sonstigen Funktionen gilt die Reihenfolge gem. Buchstaben a) bis d). Soll hiervon abgewichen werden, bedarf es einer persönlichen Erklärung, für welchen Verein die Anrechnung erfolgen soll. Bei der Erklärung gelten die Vorschriften zum Vereinswechsel von Schiedsrichtern analog. 4 Eine mehrfache Anrechnung ist nicht zulässig. 25 Sonderregelung bei Neugründung von Handballabteilungen, Bildung und Auflösung von Handballspielgemeinschaften 1. In den beiden ersten Spieljahren nach der Neugründung von Handballabteilungen sind diese von der Erfüllung des Schiedsrichtersolls entbunden. 2. Bei Bildung einer Handballspielgemeinschaften übernimmt diese die Folgen einer möglichen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls durch die bisherigen Vereine. 3. Bei Auflösung einer Handballspielgemeinschaft werden die Folgen einer möglichen Nichterfüllung des Schiedsrichtersoll durch die jeweiligen Vereine übernommen. 26 Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls im ersten Jahr Wird das Schiedsrichtersoll ( 21 bis 23 SchO) von einem Verein nicht erfüllt, so muß der Bezirksvorsitzende eine Geldstrafe in Höhe von 200,00 je fehlendem Schiedsrichter im Verein aussprechen.

8 Schiedsrichterordnung Stand: Seite Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls im zweiten Jahr 1. Wird das Schiedsrichtersoll ( 21 bis 23 SchO) von einem Verein nach einer Bestrafung gemäß 26 auch in den folgenden Hallenrunden nicht erfüllt, so wird a) für jeden im Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 400,-- ausgesprochen. Daneben ist für jeden im Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft ein Punkt abzuziehen. b) für jeden erstmals zum Schiedsrichtersoll fehlenden Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro ausgesprochen 2. Spielen Männer- und Frauenmannschaft auf der gleichen Ebene, kann der Verein vor Beginn der Hallenrunde entscheiden, wie der Punktabzug vorgenommen werden soll: a) bei der Männermannschaft b) bei der Frauenmannschaft c) auf Männer- und Frauenmannschaft aufgeteilt ( nur bei mehr als einem Punkt Abzug zulässig. 3. Der Punktabzug ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter mit Bescheid der Sportinstanz bis zum festzustellen und den betroffenen Spielleitenden Stellen mitzuteilen. Die Veröffentlichung ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter nach Eintreten der Rechtskraft gem. 94 Satzung zu veranlassen 4. Pro Verein dürfen nicht mehr als acht Punkte abgezogen werden. 28 Folgen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls ab dem dritten Jahr 1. Wird das Schiedsrichtersoll ( 21 bis 23 SchO) von einem Verein nach einer Bestrafung gemäß 27 Ziffer 1a oder gemäß 28 Ziffer 1 oder 3 auch in der unmittelbar darauf folgenden Hallenrunde nicht erfüllt, so wird je wiederholt fehlendem Schiedsrichter eine Geldstrafe in Höhe von 800,00 ausgesprochen. Daneben ist für jeden im erneuten Wiederholungsfall fehlenden Schiedsrichter bei der obersten im Bereich des HHV spielenden aktiven Mannschaft ein Punkt abzuziehen. 27 Ziffer 2 und 4 ist zu beachten 2. Wird das Schiedsrichtersoll ( 21 bis 23 SchO) von einem Verein nach einer Bestrafung gem. 27 Ziffer 1 b) auch in der unmittelbar darauf folgenden Hallenrunde nicht erfüllt, so wird der Verein für jeden ersten Wiederholungsfall gem. 27 Ziffer 1 a) bestraft. 27 Ziffern 2 bis 4 gelten entsprechend. 3. Wird das Schiedrichtersoll ( 21 bis 23 SchO) von einem Verein über den Strafrahmen der Ziffern 1 und 2 hinaus erstmals wieder unterschritten, so wird pro fehlendem Schiedsrichter eine Geldstrafe von 200,00 ausgesprochen. 4, Der jeweilige Punktabzug gemäß Ziffer 2 ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter mit Bescheid der Sportinstanz bis zum festzustellen und den betroffenen Spielleitenden Stellen mitzuteilen. Die Veröffentlichung ist durch den Bezirksvorsitzenden oder seinen Vertreter nach Eintreten der Rechtskraft gem. 94 Satzung zu veranlassen 29 Schiedsrichtermeldung der Bezirke an den Verband zur Durchführung des Spielbetriebs oberhalb der Bezirksebene 1. Die Bezirke sind verpflichtet, die vom AK Schiedsrichter (Verband) zum des Vorjahres für die folgende Hallenrunde geforderte Anzahl Schiedsrichtergespanne für die Leitung der Spiele auf Verbandsebene zu melden. In dieser Anzahl sind die Schiedsrichtergespanne enthalten, die vom Hessischen Handballverband an den Regionalverband und zum DHB zu melden sind. 2. Die Anzahl orientiert sich an der Zahl der aktiven Mannschaften der Bezirke zum Stichtag des Vorjahres für die folgende Hallenrunde. 3. Wird von einem Bezirk die Anzahl der zu meldenden Schiedsrichtergespanne nicht erfüllt, so sind pro fehlendem Schiedsrichtergespann 1.000,-- zur Förderung des SR-Wesens auf Verbandsebene einzuzahlen. (Anmerkung: 29 wird erst mit Wirkung vom eingeführt)

9 Schiedsrichterordnung Stand: Seite Abfolge der Anwendung der 26 bis Für Mannschaften, die bis zum Beginn der Hallenrunde (Zeitpunkt des ersten Meisterschaftsspiel in ihrer Spielklasse) zurückgezogen werden, entfällt die Pflicht aus den 21 25, Schiedsrichter an den Verband zu melden. Die Folgen aus Spiel- und Rechtsordnung bleiben unberührt. 2. Wird das Schiedsrichtersoll durch einen Verein in der Hallenrunde erfüllt, wird die Abfolge der Bestrafungen der 26 und 28 beendet. Im Falle einer erneuten Nichterfüllung beginnt die Bestrafung wieder gemäß 26 SchO. 3. Reduziert sich die Anzahl der fehlenden Schiedsrichter, ohne jedoch das Schiedsrichtersoll zu erfüllen, wo wird die Abfolge bei der härtesten Bestrafung um die entsprechende Anzahl unterbrochen. 31 Kontrollpflicht und Strafbefugnis des Präsidiums, Fristen 1. Die Bezirke sind verpflichtet alle Bescheide, die aufgrund der SchO erlassen worden sind, bis zum dem Präsidium vorzulegen. 2. Werden keine Bescheide vorgelegt oder stellt das Präsidium Fehler in der Anwendung der Schiedsrichterordnung fest, so müssen bis fehlerhafte Bescheide korrigiert und fehlende Bescheide neu ausgestellt werden. Dabei sind die gem. 22 Ziffer 5 SchO vorgelegten Bezirksregelungen zu berücksichtigen. 3. Erforderlich werdende Fälle von Punktabzug sind durch das Präsidium an die betroffenen Bezirke und die Klassenleiter des Verbandes mitzuteilen und nach Eintreten der Rechtskraft gem. 94 Satzung zu veröffentlichen. 4. Die Einnahmen aus Bescheiden gem. Ziffer 2 fallen der Verbandskasse zu.

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