Schiedsrichterordnung
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- Wilfried Brinkerhoff
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1 Schiedsrichterordnung
2 Inhaltsübersicht Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 3 2 Schiedsrichterorgane 3 3 Aufgaben des Schiedsrichterausschusses 3 4 Meldung, Ausbildung, Anerkennung 4 5 Weiterbildung 5 6 Leistungsgrundsatz 5 7 Einteilung in Leistungsklassen 5 8 Pflichten in Bezug auf das Spiel 5 9 Schiedsrichtertätigkeit im Ausland 6 10 Rechtssprechung 6 11 Ahndungsbefugnisse und Streichung von der Schiedsrichterliste 6 12 Jung-Schiedsrichter 7 13 Schiedsrichter für Freundschaftsspiele 7 14 Aufwandsentschädigung 7 15 Altersbegrenzung 7 16 Schlussbestimmungen 7 2
3 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Das Schiedsrichterwesen untersteht der Aufsicht des Schiedsrichterausschusses des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt. 2. Die Organisation des Schiedsrichterwesens obliegt den jeweiligen Schiedsrichterausschüssen. 3. Die Aus- und Weiterbildung der Schiedsrichter erfolgt auf Landesebene, vorrangig jedoch in den Kreisen. 4. Die Vereine sind verantwortlich, dass sie gemäß der Spielordnung die entsprechende Anzahl einsatzfähiger Schiedsrichter zur Verfügung stellen. Die Vereine sollen ferner Schiedsrichter-Beauftragte benennen, die im Verein für die Betreuung und Gewinnung von Schiedsrichtern verantwortlich sind. 5. Schiedsrichter müssen Mitglieder von Vereinen des Landesfußballverbandes Sachsen-Anhalt sein. 6. Ein Austausch von Schiedsrichtern ist auch mit den benachbarten Landesverbänden möglich. 7. Dieses Amt ist Frauen und Männern zugänglich. Die Schiedsrichter-Ordnung des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. 2 Schiedsrichterorgane 1. Die Organe für das Schiedsrichterwesen sind: a) der Schiedsrichterausschuss des Verbandes, b) der Schiedsrichterausschuss des Kreisfachverbandes. 2. Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden geleitet. 3. Die Ausschüsse bestehen aus den Vorsitzenden und weiteren vom jeweiligen Vorstand berufenen Mitgliedern. In den Ausschüssen sollten überwiegend ehemalige bzw. anerkannte aktive Schiedsrichter berufen werden. 3 Aufgaben des Schiedsrichterausschusses 1. Der Schiedsrichterausschuss des Verbandes besteht aus dem vom Verbandstag gewählten Vorsitzenden sowie aus den vom Vorstand des Fußballverbandes bestätigten Mitgliedern. Der Schiedsrichterausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2. Dem Schiedsrichterausschuss obliegt insbesondere: a) Die Benennung der Schiedsrichter für den Regionalverband und den Leistungsklassen im Landesverband, 3
4 b) die Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Leistungsverbesserung der Schiedsrichter, c) die Besetzung der zu seinem Verantwortungsbereich gehörenden Spiele mit Schiedsrichtern und Schiedsrichterassistenten, d) die Disziplinargewalt über Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten, soweit nicht Rechtsorgane des Verbandes zuständig sind, e) der Einsatz der Schiedsrichterbeobachter, f) die Sicherstellung einer einheitlichen Regelauslegung, g) die Qualifizierung von Schiedsrichterlehrkräften und Beobachtern, h) die Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterwesens im Verband. Die Ausschüsse der Kreisfachverbände übernehmen die festgelegten Aufgaben sinngemäß für ihre Schiedsrichter und Spielklassen. 3. Die Schiedsrichter sind zu beobachten. Die Richtlinien dazu erlässt der Schiedsrichterausschuss. 4. Zur Beobachtung von Schiedsrichtern der jeweiligen Leistungsklassen sollten vorrangig ehemalige Schiedsrichter und solche aktiven Schiedsrichter herangezogen werden, die aufgrund ihrer aktiven Tätigkeit über die notwendige Qualifizierung verfügen. 5. Jeder Beobachter, sofern er nicht aktiver Schiedsrichter ist, hat sich einmal im Jahr einer theoretischen Prüfung zu unterziehen und an den Lehrabenden in seiner Schiedsrichtergruppe teilzunehmen. 6. Jeder Schiedsrichter und Beobachter des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt soll die DFB-Schiedsrichter-Zeitung beziehen. 4 Meldung, Ausbildung, Anerkennung 1. Die Voraussetzungen zur Meldung als Schiedsrichter, die Ausbildung und Prüfungen obliegen den Kreisfachverbänden. 2. Die Anerkennung als Schiedsrichter wird durch die Aushändigung des Schiedsrichterausweises ausgesprochen. Die Aushändigung des Schiedsrichterausweises hat unmittelbar nach bestandener Prüfung zu erfolgen. Der Ausweis ist Eigentum des Landesverbandes und ist nach dem Ausscheiden des Schiedsrichters an diesen zurückzugeben. 3. Der Schiedsrichterausweis berechtigt zum freien Eintritt zu den Fußballspielen des FSA-Bereiches, sofern nicht andere Regelungen getroffen sind. 4. Für die Anerkennung als Schiedsrichter ist die Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich. 5. Bei Nichtwahrnehmung seiner Pflichten kann ein Schiedsrichter auf Antrag des Kreisschiedsrichterausschusses eine Rückstufung dieses Schiedsrichters beim Verbandsschiedsrichterausschuss beantragen. 4
5 5 Weiterbildung Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, an den in seinem Territorium stattfindenden Lehrabenden teilzunehmen und sich durch sportliches Training leistungsfähig zu halten. 6 Leistungsgrundsatz Ansetzungen der Schiedsrichter zu Pflichtspielen erfolgen nach ihren Leistungen durch die zuständigen Schiedsrichterausschüsse. Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Spielleitungen in der Spielklasse, in die der Schiedsrichter eingestuft ist, besteht nicht. Voraussetzung dafür ist, dass die vom zuständigen Schiedsrichterausschuss vor Beginn des Spieljahres festgelegten und den Schiedsrichtern bekannten Leistungsnormen erfüllt werden, sofern nicht Eigenverschulden vorliegt. Die Regelungen im 13, Ziffer 2 der Spielordnung bleiben davon unberührt. 7 Einteilung in Leistungsklassen 1. Die Schiedsrichter werden durch die Schiedsrichterausschüsse in Leistungsklassen eingeteilt. In der Regel wird ein Schiedsrichter zunächst in die unterste Klasse eingestuft. 2. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an Leistungsprüfungen die für ihre Leistungsklasse vorgesehen sind, zu unterziehen. 3. Der Auf- und Abstieg eines Schiedsrichters in eine höhere oder tiefere Klasse ist von seinen Leistungen abhängig. Ein Anspruch des Aufstiegs eines Schiedsrichters in eine höhere Klasse besteht nicht. Den Auf- und Abstieg regeln die Schiedsrichterausschüsse im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. 4. Vor Beginn jeder Spielzeit führen die Schiedsrichterausschüsse Prüfungen über de Leistungsstand der Schiedsrichter durch. Diese bestehen aus einem theoretischen Teil und einer Überprüfung der körperlichen Eignung für die Schiedsrichtertätigkeit. 5. Die Zugehörigkeit zu einer höheren Leistungsklasse entbindet nicht von der Pflicht, auch Spiele von Nachwuchs- und Mannschaften unterer Spielklassen zu leiten. 8 Pflichten in Bezug auf das Spiel 1. Schiedsrichter haben bei ihrer Tätigkeit die nach Regel 5 des Regellehrbuches vorgeschriebene Spielkleidung zu tragen. 2. Die Schiedsrichter sollen so rechtzeitig vor dem Spiel anwesend sein, dass das Spiel zur festgesetzten Spielzeit beginnen kann. Die Schiedsrichter haben vor dem Spiel zu prüfen: a) die Bespielbarkeit des Platzes, b) den Aufbau des Spielfeldes, c) die Ordnungsmäßigkeit der Ausrüstung der Spieler, gemäß Regel 4 der amtlichen Fußballregeln und den Bestimmungen der Spielordnung, d) das Spielmaterial. 5
6 Desweiteren haben sie die Kontrolle der Spielerpässe zu überwachen. 3. Nach dem Spiel hat der Schiedsrichter den ihm übergebenen Spielberichtsbogen ordnungsgemäß auszufüllen und unverzüglich dem Staffelleiter zuzusenden. 9 Schiedsrichtertätigkeit im Ausland Eine Betätigung als Schiedsrichter im Ausland ist nur mit Zustimmung des DFB gestattet. Die Genehmigung ist über den Fußballverband Sachsen-Anhalt formlos beim DFB zu beantragen. 34, Abs. 3 der DFB-Satzung ist zu beachten. 10 Rechtssprechung 1. Die Schiedsrichter unterstehen der Rechtssprechung des Landesverbandes. 2. Nach einem rechtskräftigen Urteil einer Rechtsinstanz, das eine Empfehlung zur Streichung von der Schiedsrichterliste enthält, hat der Betroffene kein Recht auf erneute Anhörung durch die Schiedsrichterinstanzen. 11 Ahndungsbefugnisse und Streichung von der Schiedsrichterliste 1. Unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 10 können Verstöße der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichterordnung und Handlungen gegen das Ansehen des Schiedsrichterwesens von den Schiedsrichterausschüssen geahndet werden. Hierzu gehören insbesondere: a) wiederholtes unbegründetes Absagen von Spielleitungen, b) verspätetes Absagen ohne ausreichenden Grund, c) Missachtung der Anordnungen der Schiedsrichterausschüsse, d) Missbrauch des Schiedsrichterausweises, e) wiederholtes, unentschuldigtes Fernbleiben von den Lehrveranstaltungen, f) Verstöße gegen die Kameradschaft und den sportlichen Wettbewerb, g) Verstöße gegen 1, Abs Die Schiedsrichterausschüsse sind berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen: a) Verweis, b) befristete Nichtansetzung, c) Rückversetzung in untere Leistungsklassen, d) Streichung von der Schiedsrichterliste. Bei Anwendung der Punkte c) und d) ist dem betroffenen Schiedsrichter eine zweite Instanz zu gewähren. Dieses ist der Vorstand des Verbandes bzw. sein Präsidium. 3. Dem Betroffenen ist vor jeder Ahndungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 6
7 12 Jung-Schiedsrichter 1. Für Jung-Schiedsrichter gelten die Bestimmungen dieser Ordnung entsprechend, sofern nachstehend nichts anderes festgelegt ist. 2. Jung-Schiedsrichter ist, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige Bewerber bedürfen des Einverständnisses ihres gesetzlichen Vertreters. 3. Jung-Schiedsrichter sind von erfahrenen Schiedsrichtern (Paten) zu betreuen und bei ihren ersten Spielen zu begleiten. 4. Jung-Schiedsrichter sollten nach Möglichkeit zur Fortbildung in besonderen Gruppen zusammengefasst werden, die durch Beauftragte des zuständigen Schiedsrichterausschusses geleitet werden. Die Teilnahme an einer Belehrung, die in jedem Monat stattfinden soll, ist für Jung-Schiedsrichter Pflicht. 5. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres werden die Jung-Schiedsrichter ohne besondere Prüfung von den zuständigen Schiedsrichterausschüssen als Schiedsrichter übernommen. 13 Schiedsrichter für Freundschaftsspiele 1. Für alle Freundschaftsspiele müssen Schiedsrichter beim zuständigen Schiedsrichterausschuss angefordert werden. 2. Es ist den Schiedsrichtern verboten, ohne Auftrag oder Genehmigung der zuständigen Organe derartige Spiele zu leiten. 14 Aufwandsentschädigung Die Erstattung von Aufwandsentschädigungen erfolgt nach den Festlegungen der Finanz- und Wirtschaftsordnung. 15 Altersbegrenzung Die Altersbegrenzung für Schiedsrichter im Landesmaßstab in den einzelnen Klassen des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt legt der Schiedsrichterausschuss in Abstimmung mit dem Vorstand des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt fest. 16 Schlussbestimmung Die Schiedsrichterordnung tritt am in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Schiedsrichterordnung vom außer Kraft. 7
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