Grundordnung der HafenCity Universität Hamburg Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) Präambel. 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
|
|
- Kora Blau
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Grundordnung der HafenCity Universität Hamburg Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) Der Gründungssenat der HCU hat am 09. Juli 2008 gemäß 9 Abs. 3 des Gesetzes über die HafenCity Universität Hamburg (HCUG) vom 14. Dezember 2005 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt (HmbGVBl.) 2005, Seite 491) in Verbindung mit 85 Absatz 1 Nr. 1 des Hamburgisches Hochschulgesetzes (HmbHG) nachfolgende Grundordnung genehmigt. Die Grundordnung wurde mit Beschluss vom 04. September 2008 durch den Hochschulrat der HCU genehmigt. Präambel Die HCU versteht sich als Gemeinschaft zur Pflege der Wissenschaft in humanistischer Tradition. Sie fördert die Freiheit von Forschung, Lehre, Studium und Kunst in Verantwortung für deren Folgen. Die Universität setzt sich ein für Frieden, internationale Verständigung, Gleichstellung und eine nachhaltige Entwicklung. Sie versteht sich als interkulturelle Gemeinschaft, in der Studierende, Lehrende und Forschende aus allen Ländern und Kulturen willkommen sind. 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsstellung Die HCU ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie nimmt staatliche Auftragsangelegenheiten als Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg wahr. 2 Freiheit von Forschung und Lehre Die HCU, ihre Mitglieder und Angehörigen sind gehalten, die durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgte Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. 1
2 2. Teil Mitglieder und Angehörige der Hochschule 3 Mitglieder der Hochschule Mitglieder der Hochschule sind die mit wenigstens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit an der HCU Beschäftigten und die immatrikulierten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, an der HCU mit Zustimmung des Hochschulsenats mit wenigstens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit tätig sind. (1) Angehörige der HCU sind: 4 Angehörige der Hochschule 1. die an der HCU mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit Beschäftigten, 2. die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten der HCU im Sinne des 17 HmbHG, 3. Personen, denen von der HCU die Würde einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors ehrenhalber oder die Würde einer Ehrensenatorin beziehungsweise eines Ehrensenators verliehen worden ist, 4. auf Antrag die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, soweit sie sich weiterhin den Zielen der HCU verpflichten, 5. auf Antrag die von den abgebenden Hochschulen HAW, HfbK und TUHH entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten und als Angehörige dieser Hochschulen geltenden Professorinnen und Professoren soweit sie ursprünglich den in die HCU eingehenden Studienbereichen angehörten (ein doppelter Angehörigenstatus ist möglich) und sich den Zielen der HCU weiterhin verpflichten, 6. Personen, die, ohne Angehörige nach Nummer 1 zu sein, mit Zustimmung des Hochschulsenats an der HCU mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit tätig sind, 7. die Lehrbeauftragten, 8. die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, soweit sie nicht Mitglied sind. (2) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet das Präsidium. Der Präsident, beziehungsweise die Präsidentin kann, soweit die Voraussetzungen des Angehörigen-Status entfallen sind, diesen widerrufen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der HCU (1) Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen haben alle Mitglieder und Angehörigen das Recht, die Einrichtungen der HCU nach Maßgabe der Benutzungsordnungen zu nutzen. (2) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der HCU. Die Mitglieder der HCU nehmen nach näherer Bestimmung durch die Wahlordnung aktiv und passiv an den Wahlen zum Hochschulsenat teil. Die Übernahme von Ämtern kann nur in besonders begründeten Fällen abgelehnt werden. (3) Aufgrund ihrer besonderen Stellung ruht das passive Wahlrecht der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und der Kanzlerin beziehungsweise des Kanzlers. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird hiervon nicht berührt. 2
3 6 Statusgruppen Für die Vertretung im Hochschulsenat bilden gemäß 12 die Mitglieder der Hochschule je eine Statusgruppe: 1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) 2. die Studierenden 3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe des akademischen Personal) 4. Personal des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungsbereichs (TVP) 3. Teil Zentrale Organe 7 Präsidium Das Präsidium der HCU leitet die Universität. Es besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und der Kanzlerin beziehungsweise dem Kanzler. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums ergeben sich aus 79 HmbHG. 8 Präsidentin oder Präsident (1) Gemäß 80 Abs. 1 und 3 HmbHG wird die Präsidentin beziehungsweise der Präsident vom Hochschulrat gewählt, vom Hochschulsenat bestätigt und vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, ihre beziehungsweise seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. (2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident leitet das Präsidium, sie oder er vertritt die HCU gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten ergeben sich aus 81 HmbHG. 9 Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten (1) Die bis zu drei Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten werden gemäß 82 Abs. 1 HmbHG von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten für drei Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Wiederauswahl ist möglich und bedarf einer erneuten Bestätigung durch den Hochschulsenat. (2) Mindestens je eine Vizepräsidentin beziehungsweise ein Vizepräsident wird jeweils den Bereichen Forschung und Lehre zugeordnet. Befugnisse und Aufgaben der Vizepräsidentinnen beziehungsweise der Vizepräsidenten regelt 82 HmbHG. 3
4 10 Kanzlerin oder Kanzler (1) Gemäß 83 Abs. 2 HmbHG wird die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit der Kanzlerin beziehungsweise des Kanzlers beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist möglich. (2) Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler leitet die Verwaltung der HCU nach Maßgabe von 83 Abs. 1 HmbHG und ist Beauftragte beziehungsweise Beauftragter für den Haushalt. 11 Hochschulrat (1) Gemäß 84 Abs. 3 HmbHG besteht der Hochschulrat aus fünf Mitgliedern. Davon werden zwei Mitglieder vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und zwei Mitglieder vom Hochschulsenat bestimmt. Das fünfte Mitglied wird von den vier in Satz 1 bestimmten Mitgliedern gewählt. Eines der vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder des Hochschulrates kann Mitglied oder Angehöriger der HCU sein. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Hochschulrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Hochschulrat nimmt seine Aufgaben gemäß 84 HmbHG in Zusammenarbeit mit den sonstigen Organen der HCU wahr. (1) Dem Hochschulsenat gehören an: 12 Hochschulsenat 1. sechs Professorinnen, beziehungsweise Professoren 2. zwei Mitglieder des akademischen Personals 3. zwei Studierende 4. ein Mitglied des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP). Die Mitglieder des Präsidiums sind beratende Mitglieder im Hochschulsenat ohne Stimmrecht. (2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat im Hochschulsenat den Vorsitz. (3) Die Hochschulsenatsmitglieder werden gemäß der nach 99 HmbHG erforderlichen Wahlordnung von den jeweiligen Statusgruppen der HCU in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aller Statusgruppen im Hochschulsenat beträgt zwei Jahre, mit Ausnahme der Gruppe der Studierenden, für die sie ein Jahr beträgt. (4) Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt 85 HmbHG. Der Hochschulsenat gibt sich eine Geschäftsordnung. 4
5 4. Teil Hochschulstruktur 13 Organisation (1) Die HCU wird sowohl nach funktionalen Gesichtspunkten von Studium und Lehre sowie Forschung und Entwicklung (FuE) als auch nach Wissenschaftsgebieten gegliedert. (2) Studium und Lehre werden in der Bachelor- und der Master School organisiert ( 14). FuE werden über die Master- und die Research- School organisiert ( 16). (3) Für jeden Studiengang wird eine Studiendekanin beziehungsweise ein Studiendekan eingesetzt. (4) Den Studiendekaninnen beziehungsweise den Studiendekanen können Studiengangsausschüsse zur Begleitung und Beratung zur Seite gestellt werden ( 15). (5) Gemäß 93 HmbHG entscheidet das Präsidium über die Organisation von Betriebseinheiten ( 18). (6) Unter Berücksichtigung des 95 HmbHG kann die Hochschule wissenschaftliche Einrichtungen bilden ( 19). (7) Alle die Organisationsstruktur begleitenden Ausschüsse und Gremien können sich Geschäftsordnungen geben. Sie berichten regelmäßig dem Hochschulsenat über ihre Arbeit. 14 Bachelor- School, Master- School und Studiengänge (1) Die Studiengänge der HCU werden in Schools, die sich nach dem Niveau der Abschlüsse unterscheiden, organisiert. (2) Die Leitung der Bachelor-School obliegt einer Vizepräsidentin beziehungsweise einem Vizepräsidenten für Lehre. Die Leitung der Master-School obliegt gemeinsam den Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten für Lehre und Forschung. Alle Entscheidungen über den Einsatz von Lehrpersonen werden durch die Leitungen der Schools in Zusammenarbeit mit den Studiendekaninnen beziehungsweise den Studiendekanen getroffen. (3) Die erweiterten Leitungen der Schools bestehen aus den Leitungen als Vorsitzende/Vorsitzender, den Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekanen sowie je einem Studierenden und einem Mitglied des akademischen Personals, die durch den Hochschulsenat entsandt werden. Die weiteren Mitglieder der Studiengangsausschüsse einer School können an den Sitzungen der erweiterten Leitungen teilnehmen. Die erweiterten Leitungen befassen sich mit grundsätzlichen Fragen der Lehrorganisation, der studiengangsübergreifenden Studienreform und der Einrichtung neuer Studiengänge. (4) Die Studiendekanin beziehungsweise der Studiendekan sowie die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter werden vom Hochschulsenat auf Vorschlag des Präsidiums für drei Jahre gewählt. Sie müssen der Statusgruppe der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer angehören. (5) Die Studiendekaninnen beziehungsweise die Studiendekane haben die Aufgabe, die Studiengänge nach außen zu repräsentieren, die Qualität der Lehre zu sichern, den Bezug der Studiengänge zur Forschung herzustellen und die lehrbezogenen Ressourcen so zu planen, dass ein ordnungsgemäßes Studium gesichert ist. Sie arbeiten in enger Abstimmung mit den Vizepräsidentinnen beziehungsweise 5
6 Vizepräsidenten für Lehre und Forschung und haben eine semesterweise Berichtspflicht an den Hochschulsenat. 15 Studiengangsausschüsse (1) Der Hochschulsenat setzt auf Antrag der Gruppe der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer, des akademischen Personals oder der Studierenden Hochschulsenatsausschüsse (Studiengangsausschüsse) zur Beratung und Unterstützung einer oder mehrerer Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane ein. (2) Den Studiengangsausschüssen gehören die jeweiligen Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane als Vorsitzende sowie mindestens je eine durch den Hochschulsenat entsandte Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter der Statusgruppen der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer, des akademischen Personals und der Studierenden an. (3) Die Studiengangsausschüsse sind durch die Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane in regelmäßig abzuhaltenden Sitzungen über alle Fragen des Studiengangs zu informieren. Ihnen ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Zu den zentralen Aufgaben der Studiengangsausschüsse gehört auch die studiengangsbezogene Studienreform. (4) Auf Beschluss der Mehrheit eines Studiengangsausschusses ist der Hochschulsenat mit einer Angelegenheit zu befassen. 16 Research School (1) Die Forschungsgruppen und das Promotionskolleg bilden die Research School. Die Leitung der Research- School obliegt der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten für Forschung. (2) Die erweiterte Leitung der School besteht aus der Leitung als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender, den von den Forschungsgruppen gewählten Sprecherinnen beziehungsweise Sprechern, der Leitung des Promotionsausschusses und der Vertretung der Promovenden im Vorstand des Promotionskollegs nach 17 (6). 17 Forschungsgruppen und Promotionskolleg (1) Für ausgewählte Forschungsfelder können auf Antrag von Professorinnen beziehungsweise Professoren der HCU oder auf Initiative des Präsidiums Forschungsgruppen eingerichtet werden. Über die Einrichtung, Zusammensetzung und Bezeichnung von Forschungsgruppen entscheidet das Präsidium unter Berücksichtigung des Struktur- und Entwicklungsplans der HCU. (2) Forschungsgruppen bilden Kompetenzen der HCU ab oder erschließen zukunftsweisende Forschungsfelder. Sie sind interdisziplinär zusammengesetzt. Sie setzen sich aus mindestens drei Professorinnen beziehungsweise Professoren der HCU zusammen und können Kooperationspartner außerhalb der HCU einschließen. (3) Die Forschungsgruppen schließen mit dem Präsidium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die eine Laufzeit von drei Jahren umfassen. (4) Jede Forschungsgruppe wählt eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher sowie eine Vertretung. Die Forschungsgruppen sind für die internen Arbeitsabläufe und ihre Organisation verantwortlich, sie legen diese in einer Geschäftsordnung fest. 6
7 Im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind Grundsätze für die interne Organisation mit dem Präsidium zu vereinbaren. (5) Im Rahmen der Research School organisiert das Promotionskolleg die Doktorandenausbildung an der HCU. (6) Für die Leitung des Promotionskollegs wird ein Vorstand gebildet, der sich aus der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten für Forschung als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzendem, der Leiterin beziehungsweise dem Leiter des Promotionsausschusses sowie einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der vom Promotionsausschuss zur Promotion Zugelassenen zusammensetzt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. 18 Zentrale Betriebseinheiten Werkstätten, Labore, IT- und Medieneinrichtungen sowie Verwaltungsdienste können durch das Präsidium zu zentralen Betriebseinheiten im Sinne von 93 HmbHG zusammengefasst werden. Die Leiterinnen beziehungsweise Leiter werden durch das Präsidium bestellt. 19 Wissenschaftliche Einrichtungen (1) Die HCU kann wissenschaftliche Einrichtungen bilden. (2) Wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der HCU (sog. An-Institute), an denen die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, kann gemäß 95 HmbHG die Befugnis erteilt werden, die Bezeichnung Wissenschaftliche Einrichtung an der HafenCity Universität Hamburg zu führen. (3) Die Anerkennung als wissenschaftliche Einrichtung verleiht das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat. Die Verleihung kann widerrufen werden. 5. Teil Ausschüsse und Beauftragte 20 Prüfungsausschuss Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet entsprechend 63 (1) HmbHG und den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung der HCU. 21 Widerspruchausschuss Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Für jeden Studiengang wird gemäß 66 Abs. 1 HmbHG ein eigener Widerspruchsausschuss gewählt. Das Mitglied des TVP mit Befähigung zum Richteramt kann durch das Präsidium einheitlich für alle Studiengänge bestellt werden. Für jeden Studiengang wählt der Hochschulsenat eine Professorin beziehungsweise einen Professor sowie eine Studierende beeziehungsweise einen Studierenden aus dem jeweiligen Studiengang zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses. 22 Ombudsfrau, Ombudsmann Die Ombudsfrau beziehungsweise der Ombudsmann für Prüfungsangelegenheiten wird nach 66 Abs. 3 HmbHG vom Senat gewählt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Widerspuchsausschusses, nimmt eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann gemeinsam mit einem Mitglied der Studierendenschaft der HCU die Aufgabe einer Beschwerdestelle in 7
8 Prüfungsangelegenheiten wahr. Das Mitglied der Studierendenschaft wird jeweils für ein Jahr vom Allgemeinen Studierendenausschuss benannt; wiederholte Benennung ist zulässig. 23 Beauftragte (1) Der Hochschulsenat wählt die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Vertreterin gemäß 87 HmbHG. Wählbar sind Hochschullehrerinnen, weibliche Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Frauen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (2) Der Hochschulsenat wählt eine Beauftragte beziehungsweise einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden sowie eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter gemäß 88 HmbHG. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (3) Der Hochschulsenat trägt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeiten für eine Neu- oder Wiederwahl Sorge. 6.Teil In-Kraft-Treten 24 In-Kraft-Treten (1) Diese Grundordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. (2) Die bestehenden Ausschüsse und Beauftragten des Gründungssenats können vom Hochschulsenat ersucht werden, bis zur Konstituierung der Nachfolgeorgane weiter tätig zu bleiben. 25 Erlass und Änderung der Grundordnung Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Grundordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulsenats. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Hochschulsenats oder des Präsidiums. Hamburg, den 11. September 2008 HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) 8
Grundordnung der Technischen Universität Hamburg- Harburg
Grundordnung der Technischen Universität Hamburg- Harburg Vom 26. Juli 2006 Stand: Dritte Änderung vom 27. Juli 2011. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsstellung und Aufgaben der Technischen Universität
MehrGrundordnung der Hochschule für bildende Künste Hamburg vom 12. Dezember 2006
Grundordnung der Hochschule für bildende Künste Hamburg vom 12. Dezember 2006 rechtsbereinigt mit Stand vom 8. Juni 2015 Der Hochschulrat hat die vom Hochschulsenat der Hochschule für bildende Künste Hamburg
MehrFakultätssatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg. vom 14. Dezember Präambel
Fakultätssatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg vom 14. Dezember 2016 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 15.05.2017 gemäß 108 Absatz 1 Satz 3 des Hamburgischen
MehrFakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom in der Fassung vom
Fakultätsordnung der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen vom 05.04.2006 in der Fassung vom 09.04.2008 Aufgrund des 25 Absatz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
MehrFachhochschule Westliches Ruhrgebiet
Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet Amtliche Bekanntmachung Mülheim an der Ruhr, 27.07.2009 Laufende Nummer: 01/2009 Grundordnung Herausgegeben vom Präsidenten Brunshofstr. 12, 45470 Mülheim an der Ruhr
Mehrbo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN
bo nr. 898 26.10.2016 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Ordnung des Fachbereichs Mechatronik und Maschinenbau der Hochschule Bochum vom 7. Juni 2016 Seiten 3-12 ªº Hochschule Bochum 07.06.2016 Fachbereich
MehrDepartmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit
Departmentordnung des Departments für Angewandte Gesundheitswissenschaften der Hochschule für Gesundheit - NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG - Aufgrund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 26 Abs. 3 und 28 Abs. 1 des
MehrSatzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG)
Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) 1 Leitung der Hochschule (1) Der Leitung der Hochschule für Wirtschaft und
MehrGrundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom
Grundordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit vom 30.01.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99,
MehrGrundordnung. Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd. vom 1. Juli 2015
Grundordnung Pädagogische Hochschule 1 1.0 Seite 1 Grundordnung der Pädagogischen Hochschule vom 1. Juli 2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom 1. April 2014
MehrMitteilungsblatt. der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014
Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 53/2014 vom 5. September 2014 Satzung zur gemeinsamen Durchführung der Studiengänge Public und Nonprofit-Management und Nonprofit-Management
MehrGrundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Grundordnung der Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 15.03.2007 Vorwort Die Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg ist eine vom Land getragene, rechtsfähige
MehrSatzung des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Fakultät des UKE. 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung
UNIVERSITÄT HAMBURG FAKULTÄT FÜR MEDIZIN Satzung des Fachbereichs Medizin der Medizinischen Fakultät des UKE 1 Geltungsbereich der Fakultätssatzung Diese Fakultätssatzung gilt für die Medizinische Fakultät
MehrGrundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei
Grundordnung der Deutschen Hochschule der Polizei Inhalt 1 Amtliche Bekanntmachungen 2 Rechte und Pflichten der Angehörigen 3 Zusammenarbeit mit Bund und Ländern bei der Durchführung von Studienangeboten
MehrSonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln Grundordnung Vom 10. Juli 2015
Sonderreihe der Kunsthochschule für Medien Köln 14 Grundordnung Vom 10. Juli 2015 Kunsthochschule für Medien Köln Academy of Media Arts Cologne 1 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kunsthochschulen
MehrOrdnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation
Institutsordnung des Instituts für Translation u. Mehrsprachige Kommunikation 1 Ordnung des Instituts für Translation und Mehrsprachige Kommunikation 0302 der Fakultät für Informations- und Kommunikationswissenschaften
MehrGrundordnung der Universität zu Köln vom
Grundordnung der Universität zu Köln vom 20.06.2007 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 und 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der
Mehr- 3/1 - ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig
- 3/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Sportwissenschaftliche Fakultät ORDNUNG der Sportwissenschaftlichen Fakultät der Universität Leipzig Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrOrdnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1
- 1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Physik und Geowissenschaften Ordnung der Fakultät für Physik und Geowissenschaften 1 Auf der Grundlage des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen vom
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64055 26.01.2016 Nr. 10/2016 Seite 80-89 Ordnung des Fachbereichs Elektrotechnik
MehrGrundordnung der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen
Grundordnung der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen Lesefassung und Entwurf der Neubekanntmachung der Grundordnung Inhaltsverzeichnis 1 GrundO Name der Hochschule... 2 GrundO
MehrKirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G)
Ev Hochschule FR EH-G 360.200 Kirchliches Gesetz über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) Vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111); am 19. April 2013 (GVBl. S. 126) zuletzt
MehrLeitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen
Dezernat 3 11.09.2002 Leitsätze für die Gründung von Instituten und die Verabschiedung von Institutsordnungen Institute werden unter der Verantwortung der jeweiligen Fakultät nach Maßgabe des Fakultätsund
MehrOrdnung für die Qualitätsbewertung an der Hochschule für bildende Künste Hamburg. Vom 6. Dezember rechtsbereinigt mit Stand vom 4.
Ordnung für die Qualitätsbewertung an der Hochschule für bildende Künste Hamburg Vom 6. Dezember 2010 rechtsbereinigt mit Stand vom 4. Dezember 2015 Aufgrund des 3 Abs. 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
MehrVerwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Mathematik- und Technikdidaktik der Hochschule Bochum
HOCHSCHULE BOCHUM Bochum, den 14.11.2012 - DER PRÄSIDENT - Az.: 5 - Spr Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Mathematik- und Technikdidaktik der Hochschule Bochum vom 14. November 2012
MehrDie innere Organisation der Hochschulmedizin. Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln
Die innere Organisation der Hochschulmedizin Akad. Rätin Dr. Silvia Pernice-Warnke, LL.M. Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Kooperationsmodell Leitung Med. Fakultät Kooperationsvereinbarung
MehrGrundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
Grundordnung der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in der Fassung des Beschlusses des Senats vom 16.09.2015 Inhalt 1 Name, Aufgaben und Ziele der Hochschule 2 Rechtsstellung, Sitz und Vertretung
MehrGrundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock
Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 13. November 2003 geändert durch Artikel 1 der 1. Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hochschule für Musik und Theater Rostock vom 19.
MehrGrundordnung. der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences. Vom. 18. Juli 2013
Grundordnung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden University of Applied Sciences Vom 18. Juli 2013 Aufgrund von 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen
MehrSatzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC)
Satzung Informationstechnik und Medien Centrum (ITMC) Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsstellung 2 Aufgaben 3 Gremien des ITMC 4 Leiterin/ Leiter des ITMC 5 Beirat 6 Nutzung von IT und Medien-Diensten 7 Inkrafttreten
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 9.2.2015 Laufende Nummer: 1/2015 Fakultätsordnung der Fakultät Life Sciences Herausgegeben von der Präsidentin Marie-Curie-Straße 1, 47533 Kleve Fakultätsordnung der Fakultät
MehrAmtsblatt der Westfälischen Hochschule
Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 8 14. Jahrgang Gelsenkirchen, 06.05.2014 Inhalt: Satzung für die zentrale wissenschaftliche Einrichtung Institut Arbeit und Technik (IAT) der Westfälischen
Mehr^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=
fåü~äíw p~íòìåö eçåüëåüìäòéåíêìãñωêtéáíéêäáäçìåöeewtf ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ îçãoskgìäáomnm ÜáÉêW_Éâ~ååíã~ÅÜìåÖ ^ãíäáåüéëjáííéáäìåöëää~íí ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ NKg~ÜêÖ~åÖ kêknnlomnm
MehrV E R F A S S U N G. der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. vom 21. Dezember 2007
V E R F A S S U N G der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 21. Dezember 2007 Aufgrund des 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG)
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 1043 12. MAI 2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung des Instituts für Friedenssicherungsrecht und Humanitäres Völkerrecht der Ruhr-Universität Bochum vom 11.05.2015 Satzung des Instituts für Friedenssicherungsrecht
MehrGrundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom
Grundordnung der Staatlichen Hochschule für Gestaltung Karlsruhe vom 22.06.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetztes (LHG) in der Fassung vom 01.04.2014 (GBl. S. 99) und von 3 Qualitätssicherungsgesetz
MehrSatzung der Fachhochschule Lübeck über ihre Verfassung Vom 9. Oktober 2017
Satzung der Fachhochschule Lübeck über ihre Verfassung Vom 9. Oktober 2017 Aufgrund des 7 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt
MehrNachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich!
Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 352. Sitzung des Senats am 20. Januar 2016 verabschiedet. Nur diese Satzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Rainald Kasprik Prorektor für Studium und Lehre
MehrOrdnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste
NR. 199 03.06.2014 AMTLICHE MITTEILUNGEN Ordnung für das Institut für Computermusik und elektronische Medien (ICEM) der Folkwang Universität der Künste vom 07.05.2014 Seite 1 von 7 Aufgrund 20 Abs. 4 und
MehrErste Satzung zur Änderung der. Verfassung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg
Erste Satzung zur Änderung der Verfassung (Satzung) der Europa-Universität Flensburg Vom 24. April 2017 Amtliche Bekanntmachung im NBl. HS MSGWG Schl.-H. 2017, S. 35 Amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite
MehrRichtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten. Präambel
Richtlinie für die Errichtung und die Ausstattung von Instituten Präambel Die Hochschule kann Institute als Untereinheiten von Fakultäten oder fakultätsübergreifend errichten, wenn dies der Wahrnehmung
MehrGrundordnung der FernUniversität in Hagen vom 28.03.2007 in der Fassung vom 31.03.2008
Veröffentlich in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 4/2008 der FernUniversität in Hagen vom 18.04.2008 Grundordnung der FernUniversität in Hagen vom 28.03.2007 in der Fassung vom 31.03.2008 Aufgrund des 2
MehrVerwaltungs-und Benutzungsordnung. für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016
1412 Verwaltungs-und Benutzungsordnung für das Zentrum für Didaktik der Biologie der WWU (ZDB-Satzung) vom 27. Juni 2016 Aufgrund des 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrSatzung der Graduiertenschule der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften
Satzung der Graduiertenschule der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Vom Fakultätsrat der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am 10. Oktober 2012 beschlossen
MehrZentrale Organe der Hochschule Zusammensetzung:
Zusammensetzung: a) Hauptberuflich: Rektor als Vorsitzender Kanzler (zuständig für Wirtschafts- und Personalverwaltung) Grundordnung kann weitere hauptberufliche Prorektoren vorsehen. b) Nichthauptberuflich:
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 ( ) - Seite 10 -
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 52 - Nr. 7 / 2010 (16.12.2010) - Seite 10 - Neufassung der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren und zur Bestellung
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 41. Jahrgang 25. Oktober 2013 Nr. 44 Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung (GO) der Hochschule Ostwestfalen-Lippe vom 25. Oktober 2013 Herausgeber:
MehrHAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen 1 Grundordnung vom 08. Oktober 2014.
HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen 1 Grundordnung der HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim/Holzminden/Göttingen Seite 1 Name
MehrII. Grundordnung der Universität Hamburg
II. Grundordnung der Universität Hamburg Vom 17. August 2006 Der Hochschulrat hat am 4. Oktober 2006 die am 17. August 2006 vom Akademischen Senat der Universität Hamburg auf Grund des 85 Absatz 1 Nummer
MehrOrganisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik
1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik Der Satzungsausschuß des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie
Organisationsregelung für das Institut für Allgemeine Botanik im Fachbereich Biologie Der Satzungsausschuss des Senats der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Biologie
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident 11.08.2011 2.20.00 Verfassungs- und Organisationsangelegenheiten Grundordnung der Justus-Liebig-Universität Gießen Fassungsinformationen
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Satzung des Instituts für Katholische Theologie der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Paderborn Universität Paderborn Paderborn, 2004 urn:nbn:de:hbz:466:1-22327
MehrZentrum Seniorenstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München (ZS)
Zentrum Seniorenstudium an der Ludwig-Maximilians-Universität München (ZS) STATUT in der Fassung vom 13.01.2010 1 Organisationsform und Sitz (1) Das Zentrum Seniorenstudium ist Träger des Seniorenstudiums
MehrFakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig
21/1 Universität Leipzig Medizinische Fakultät Fakultätsordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Vom 16. Februar 2015 Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat
MehrGrundordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg. Nichtamtliche Lesefassung der Grundordnung vom 19. Mai 2005 unter Berücksichtigung
Stand: 3. April 2012 (Datum des Inkrafttretens der 5. Änderungssatzung) Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Nichtamtliche Lesefassung der Grundordnung vom 19. Mai 2005 unter Berücksichtigung
MehrDER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,
CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Verwaltungsordnung für das Institut für Orientalistik in der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 5. Juli 2012 2 1 Organisatorische
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 01.10.2009 NR. 216 Ordnung des»fmdauto Institut für Produktentwicklung und Innovation«der Fachhochschule
MehrGrundordnung. der Pädagogischen Hochschule Weingarten. Grundordnung der Pädagogischen. Hochschule Weingarten am 24. Oktober
Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten Az. 7323.2 24. Oktober 2014 Grundordnung der Pädagogischen Hochschule Weingarten vom 24. Oktober 2014 Aufgrund von 8 Abs. 4 in Verbindung mit 19 Abs.
MehrDie nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.
981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer
MehrGRUNDORDNUNG der Hochschule für Gesundheit/University of Applied Sciences
GRUNDORDNUNG der Hochschule für Gesundheit/University of Applied Sciences NICHTAMTLICHE LESEFASSUNG Aufgrund der 2 Abs. 4 S. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Verwaltungsordnung für das Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie in der Fakultät Geistes- und Kulturwissenschaften der Otto-Friedrich-Universität
MehrI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR QUALITÄTSSICHERUNG UND -ENTWICKLUNG
Teilgrundordnung Qualitätssicherung und -entwicklung an der Hochschule Ludwigshafen am Rhein Aufgrund des 7 Abs. 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG)
MehrHochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007
Hochschulanzeiger Nr. 06 / 2007 vom 4. April 2007 Herausgeber: Präsidium der HAW Hamburg Redaktion: Justitiariat (A. Horstmann) Tel.: 040/42875-9042 Bekanntmachung gemäß 108 Absatz 5 Satz 2 des Hamburgischen
MehrSatzung der Heidelberg School of Education (HSE) der Universität Heidelberg und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg
1009 Satzung der Heidelberg School of Education (HSE) der und der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Zur Verbesserung ihrer Zusammenarbeit und zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Rektorate
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
485 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 42 DIENSTAG, DEN 20. DEZEMBER 2005 Tag Inhalt Seite 14. 12. 2005 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern
MehrGeschäftsordnung des Hochschulrats der Technischen Hochschule Köln
Amtliche Mitteilung 25/2015 der Technischen Hochschule Köln vom 8. Juni 2015 Herausgegeben am 11. Juni 2015 Technology Arts Sciences TH Köln 3 Inhaltsübersicht 1 Zusammensetzung und Leitung des Gremiums;
MehrOrganisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften
1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Institut für Physikalische Chemie im Fachbereich Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften Der Satzungsausschuss des Senates der Johannes Gutenberg-Universität
MehrS A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung
S A T Z U N G des Bundesinstitutes für Risikobewertung Gemäß 7 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung - BfRG vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) in der jeweils geltenden
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 1221 31.07.2017 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Ordnung der Professional School of Education (PSE) vom 28.07.2017 Ordnung der Professional School of Education (PSE) vom 28. Juli 2017 Aufgrund des 2 Abs. 4
MehrSatzung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wissenschaften)
Satzung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (vormals Preußische Akademie der Wissenschaften) Die Versammlung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften hat am 29. Juni
MehrAmtliche Bekanntmachungen. Änderung der Promotionsordnung. Änderung der Grundordnung. Nr.: 2017/
Amtliche Bekanntmachungen Nr.: 2017/2 20.06.2017 Änderung der Promotionsordnung Änderung der Grundordnung Änderung der Promotionsordnung Der Senat billigte in der Sitzung vom 24.5.2017 die Änderung der
MehrAmtliche Mitteilungen Nr. 37/
Amtliche Mitteilungen Nr. 37/2010 22.12.2010 Satzung zur Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Aufgrund 53 i. V. m. 62 Abs. 2 des Gesetzes
MehrWIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN. Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1
WIE FUNKTIONIERT DIE UNIVERSITÄT HEIDELBERG? LEITUNGSSTRUKTUREN UND GREMIEN Universitätsverwaltung, Dezernat Recht und Gremien, Cornelia Stöcklein 1 Rechtsstatus von Hochschulen Grundlage: Landeshochschulgesetz
MehrAmtliche Bekanntmachung
Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft Amtliche Bekanntmachung 2015 Ausgegeben Karlsruhe, den 09. April 2015 Nr. 23 I n h a l t Seite Satzung
MehrGrundordnung der Universität Hamburg. Vom 03. September 2015 (Amtlicher Anzeiger 2015, S. 1630)
Grundordnung der Universität Hamburg Vom 03. September 2015 (Amtlicher Anzeiger 2015, S. 1630) Zuletzt geändert am 12. November 2015 (Amtlicher Anzeiger 2015, S. 2114) Präambel Erster Abschnitt Allgemeine
MehrSatzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung. der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.
Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der EKHN 332 Satzung der Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 14. Dezember 2006 (ABl.
MehrWissenschaftliche Zentren
26. Jahrgang, Nr. 7 vom 30. August 2016, S. 18 Wissenschaftliche Zentren Ordnung der Interdisziplinären Wissenschaftlichen Einrichtung Interdisziplinäres Zentrum für Transferorientierte Forschung der Martin-Luther-Universität
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 06. März 2015 Nr. 45/2015 I n h a l t : Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Sprachwissenschaft: Deutsch, Englisch, Romanische Sprachen (Voll-
MehrFakultätsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn vom 4. Juni 2014
1 Fakultätsordnung der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der Universität Paderborn vom 4. Juni 2014 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrGrundordnung der Hochschule Rhein-Waal
Nichtamtliche Gesamtfassung Grundordnung der Hochschule Rhein-Waal vom 12.10.2015 1 Hochschulname, Wappen und Siegel (1) Die Hochschule führt den Namen Hochschule Rhein-Waal und den Zusatz University of
MehrGesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug
Berliner Hochschulgesetz BerlHG 835 Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) Auszug In der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. Berlin S. 378), 124 geändert durch Artikel
MehrVerkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 22 - Nr. 2 / 2005 ( ) - Seite 3 -
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 22 - Nr. 2 / 2005 (02.03.2005) - Seite 3 - Grundordnung der Universität Hildesheim Die folgende Grundordnung ist nach den 41 Abs. 1 Satz 2 und 62 Abs.
MehrHinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Nachrichtenblatt MSGWG hat die Satzung Entwurfscharakter
Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der URL im Nachrichtenblatt MSGWG hat die Satzung Entwurfscharakter Satzung zur Änderung der Grundordnung der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Vom 26. Januar 2017
MehrBremen, den 18. Dezember Der Senator für Inneres, Kultur und Sport. 1 Einrichtung
Satzung Institut für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPOS) im Fachbereich Polizeivollzugsdienst der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen nach 47 Abs. 2 HFÖVG i.v. mit 92 Abs. 1, S. 1 BremHG
MehrVerkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover. Hannover, den Nr. 1/2016
Verkündungsblatt der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Hannover, den 14.01.2016 Nr. 1/2016 Grundordnung der Hochschule für Musik, Theater und Medien Hannover Gemäß 41 Abs. 1 Satz 3 NHG
MehrSatzung der Ärztekammer Hamburg vom i.d.f. vom
Satzung der Ärztekammer Hamburg vom 29.11.1993 i.d.f. vom 27.03.2000 Präambel Auf Grund von 15 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Ärztegesetzes vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt
MehrGrundordnung der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik vom 01.09.2015
Grundordnung der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik vom 01.09.2015 Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, im Folgenden: LHG)
MehrZweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg vom
Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften Coburg vom 2.08.2017 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23.Mai
MehrSatzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg vom 16. Juni 2014
Satzung der Fakultät für Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg vom 16. Juni 2014 Das Präsidium der Universität Hamburg hat am 16.Juni 2014 gemäß 108 Abs. 1 Satz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
Mehrbo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN
bo nr. 912 28.02.2017 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Verwaltungs- und Benutzungsordnung für das Institut für Studienerfolg und Didaktik (ISD) vom 21. Februar 2017 Seiten 3-10 ªº Hochschule Bochum
MehrRheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Außenlabore Agrar, Geodäsie, Ernährung. der. Landwirtschaftlichen Fakultät
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Außenlabore Agrar, Geodäsie, Ernährung der Landwirtschaftlichen Fakultät G e s c h ä f t s o r d n u n g Neuvariante mit Streichung Campus Poppelsdorf (AGE-Beschluss
MehrBund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE. Geschäftsordnung. der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung)
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft ARGE LANDENTWICKLUNG Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Nachhaltige Landentwicklung (ArgeLandentwicklung) vom 8. September 1999 geändert am 3. November 2004 in Maikammer
MehrOrganisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Organisationsregelung für das Institut für Mathematik im Fachbereich Physik, Mathematik und Informatik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Auf Vorschlag des Fachbereichs Physik, Mathematik und Informatik
MehrSatzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen
Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS) in der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen Vom 16. Mai 2013 Satzung des Instituts für Polizei- und Sicherheitsforschung (IPoS)
MehrUniversitätsbibliothek Paderborn
Universitätsbibliothek Paderborn Satzung zur Änderung der Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen Eignung in den Bachelorstudiengängen "Lehramt an Grundschulen mit dem Fach Kunst, Lehramt an
MehrGrundordnung der Universität Bremen vom Akademischer Senat 3 Zentrale Kommission für Frauenfragen / Zentrale Frauenbeauftragte
< Der Akademische Senat der Universität Bremen hat gemäß 3 Abs. 1 des Bremisches Hochschulgesetzes (BremHG) in der Neufassung vom 9.5.2007 (BremGBl. 339) auf seiner Sitzung am 28.5.2008 die folgende Grundordnung
Mehr