Grundordnung der HafenCity Universität Hamburg Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) Präambel. 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

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1 Grundordnung der HafenCity Universität Hamburg Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) Der Gründungssenat der HCU hat am 09. Juli 2008 gemäß 9 Abs. 3 des Gesetzes über die HafenCity Universität Hamburg (HCUG) vom 14. Dezember 2005 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt (HmbGVBl.) 2005, Seite 491) in Verbindung mit 85 Absatz 1 Nr. 1 des Hamburgisches Hochschulgesetzes (HmbHG) nachfolgende Grundordnung genehmigt. Die Grundordnung wurde mit Beschluss vom 04. September 2008 durch den Hochschulrat der HCU genehmigt. Präambel Die HCU versteht sich als Gemeinschaft zur Pflege der Wissenschaft in humanistischer Tradition. Sie fördert die Freiheit von Forschung, Lehre, Studium und Kunst in Verantwortung für deren Folgen. Die Universität setzt sich ein für Frieden, internationale Verständigung, Gleichstellung und eine nachhaltige Entwicklung. Sie versteht sich als interkulturelle Gemeinschaft, in der Studierende, Lehrende und Forschende aus allen Ländern und Kulturen willkommen sind. 1. Teil Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsstellung Die HCU ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie nimmt staatliche Auftragsangelegenheiten als Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg wahr. 2 Freiheit von Forschung und Lehre Die HCU, ihre Mitglieder und Angehörigen sind gehalten, die durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgte Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. 1

2 2. Teil Mitglieder und Angehörige der Hochschule 3 Mitglieder der Hochschule Mitglieder der Hochschule sind die mit wenigstens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit an der HCU Beschäftigten und die immatrikulierten Studierenden sowie die Doktorandinnen und Doktoranden. Die Rechte und Pflichten von Mitgliedern haben auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Satz 1 zu sein, an der HCU mit Zustimmung des Hochschulsenats mit wenigstens der Hälfte der üblichen Arbeitszeit tätig sind. (1) Angehörige der HCU sind: 4 Angehörige der Hochschule 1. die an der HCU mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit Beschäftigten, 2. die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten der HCU im Sinne des 17 HmbHG, 3. Personen, denen von der HCU die Würde einer Doktorin beziehungsweise eines Doktors ehrenhalber oder die Würde einer Ehrensenatorin beziehungsweise eines Ehrensenators verliehen worden ist, 4. auf Antrag die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, soweit sie sich weiterhin den Zielen der HCU verpflichten, 5. auf Antrag die von den abgebenden Hochschulen HAW, HfbK und TUHH entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten und als Angehörige dieser Hochschulen geltenden Professorinnen und Professoren soweit sie ursprünglich den in die HCU eingehenden Studienbereichen angehörten (ein doppelter Angehörigenstatus ist möglich) und sich den Zielen der HCU weiterhin verpflichten, 6. Personen, die, ohne Angehörige nach Nummer 1 zu sein, mit Zustimmung des Hochschulsenats an der HCU mit weniger als der Hälfte der üblichen Arbeitszeit tätig sind, 7. die Lehrbeauftragten, 8. die Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, soweit sie nicht Mitglied sind. (2) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet das Präsidium. Der Präsident, beziehungsweise die Präsidentin kann, soweit die Voraussetzungen des Angehörigen-Status entfallen sind, diesen widerrufen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen der HCU (1) Im Rahmen der verfügbaren Ressourcen haben alle Mitglieder und Angehörigen das Recht, die Einrichtungen der HCU nach Maßgabe der Benutzungsordnungen zu nutzen. (2) Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder der HCU. Die Mitglieder der HCU nehmen nach näherer Bestimmung durch die Wahlordnung aktiv und passiv an den Wahlen zum Hochschulsenat teil. Die Übernahme von Ämtern kann nur in besonders begründeten Fällen abgelehnt werden. (3) Aufgrund ihrer besonderen Stellung ruht das passive Wahlrecht der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und der Kanzlerin beziehungsweise des Kanzlers. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen wird hiervon nicht berührt. 2

3 6 Statusgruppen Für die Vertretung im Hochschulsenat bilden gemäß 12 die Mitglieder der Hochschule je eine Statusgruppe: 1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer) 2. die Studierenden 3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe des akademischen Personal) 4. Personal des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungsbereichs (TVP) 3. Teil Zentrale Organe 7 Präsidium Das Präsidium der HCU leitet die Universität. Es besteht aus der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten und der Kanzlerin beziehungsweise dem Kanzler. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums ergeben sich aus 79 HmbHG. 8 Präsidentin oder Präsident (1) Gemäß 80 Abs. 1 und 3 HmbHG wird die Präsidentin beziehungsweise der Präsident vom Hochschulrat gewählt, vom Hochschulsenat bestätigt und vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestellt, ihre beziehungsweise seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. (2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident leitet das Präsidium, sie oder er vertritt die HCU gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufgaben der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten ergeben sich aus 81 HmbHG. 9 Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten (1) Die bis zu drei Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten werden gemäß 82 Abs. 1 HmbHG von der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten für drei Jahre ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt. Wiederauswahl ist möglich und bedarf einer erneuten Bestätigung durch den Hochschulsenat. (2) Mindestens je eine Vizepräsidentin beziehungsweise ein Vizepräsident wird jeweils den Bereichen Forschung und Lehre zugeordnet. Befugnisse und Aufgaben der Vizepräsidentinnen beziehungsweise der Vizepräsidenten regelt 82 HmbHG. 3

4 10 Kanzlerin oder Kanzler (1) Gemäß 83 Abs. 2 HmbHG wird die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde bestellt. Die Amtszeit der Kanzlerin beziehungsweise des Kanzlers beträgt sechs Jahre, Wiederwahl ist möglich. (2) Die Kanzlerin beziehungsweise der Kanzler leitet die Verwaltung der HCU nach Maßgabe von 83 Abs. 1 HmbHG und ist Beauftragte beziehungsweise Beauftragter für den Haushalt. 11 Hochschulrat (1) Gemäß 84 Abs. 3 HmbHG besteht der Hochschulrat aus fünf Mitgliedern. Davon werden zwei Mitglieder vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und zwei Mitglieder vom Hochschulsenat bestimmt. Das fünfte Mitglied wird von den vier in Satz 1 bestimmten Mitgliedern gewählt. Eines der vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder des Hochschulrates kann Mitglied oder Angehöriger der HCU sein. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Der Hochschulrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Hochschulrat nimmt seine Aufgaben gemäß 84 HmbHG in Zusammenarbeit mit den sonstigen Organen der HCU wahr. (1) Dem Hochschulsenat gehören an: 12 Hochschulsenat 1. sechs Professorinnen, beziehungsweise Professoren 2. zwei Mitglieder des akademischen Personals 3. zwei Studierende 4. ein Mitglied des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP). Die Mitglieder des Präsidiums sind beratende Mitglieder im Hochschulsenat ohne Stimmrecht. (2) Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident hat im Hochschulsenat den Vorsitz. (3) Die Hochschulsenatsmitglieder werden gemäß der nach 99 HmbHG erforderlichen Wahlordnung von den jeweiligen Statusgruppen der HCU in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aller Statusgruppen im Hochschulsenat beträgt zwei Jahre, mit Ausnahme der Gruppe der Studierenden, für die sie ein Jahr beträgt. (4) Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse regelt 85 HmbHG. Der Hochschulsenat gibt sich eine Geschäftsordnung. 4

5 4. Teil Hochschulstruktur 13 Organisation (1) Die HCU wird sowohl nach funktionalen Gesichtspunkten von Studium und Lehre sowie Forschung und Entwicklung (FuE) als auch nach Wissenschaftsgebieten gegliedert. (2) Studium und Lehre werden in der Bachelor- und der Master School organisiert ( 14). FuE werden über die Master- und die Research- School organisiert ( 16). (3) Für jeden Studiengang wird eine Studiendekanin beziehungsweise ein Studiendekan eingesetzt. (4) Den Studiendekaninnen beziehungsweise den Studiendekanen können Studiengangsausschüsse zur Begleitung und Beratung zur Seite gestellt werden ( 15). (5) Gemäß 93 HmbHG entscheidet das Präsidium über die Organisation von Betriebseinheiten ( 18). (6) Unter Berücksichtigung des 95 HmbHG kann die Hochschule wissenschaftliche Einrichtungen bilden ( 19). (7) Alle die Organisationsstruktur begleitenden Ausschüsse und Gremien können sich Geschäftsordnungen geben. Sie berichten regelmäßig dem Hochschulsenat über ihre Arbeit. 14 Bachelor- School, Master- School und Studiengänge (1) Die Studiengänge der HCU werden in Schools, die sich nach dem Niveau der Abschlüsse unterscheiden, organisiert. (2) Die Leitung der Bachelor-School obliegt einer Vizepräsidentin beziehungsweise einem Vizepräsidenten für Lehre. Die Leitung der Master-School obliegt gemeinsam den Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsidenten für Lehre und Forschung. Alle Entscheidungen über den Einsatz von Lehrpersonen werden durch die Leitungen der Schools in Zusammenarbeit mit den Studiendekaninnen beziehungsweise den Studiendekanen getroffen. (3) Die erweiterten Leitungen der Schools bestehen aus den Leitungen als Vorsitzende/Vorsitzender, den Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekanen sowie je einem Studierenden und einem Mitglied des akademischen Personals, die durch den Hochschulsenat entsandt werden. Die weiteren Mitglieder der Studiengangsausschüsse einer School können an den Sitzungen der erweiterten Leitungen teilnehmen. Die erweiterten Leitungen befassen sich mit grundsätzlichen Fragen der Lehrorganisation, der studiengangsübergreifenden Studienreform und der Einrichtung neuer Studiengänge. (4) Die Studiendekanin beziehungsweise der Studiendekan sowie die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter werden vom Hochschulsenat auf Vorschlag des Präsidiums für drei Jahre gewählt. Sie müssen der Statusgruppe der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer angehören. (5) Die Studiendekaninnen beziehungsweise die Studiendekane haben die Aufgabe, die Studiengänge nach außen zu repräsentieren, die Qualität der Lehre zu sichern, den Bezug der Studiengänge zur Forschung herzustellen und die lehrbezogenen Ressourcen so zu planen, dass ein ordnungsgemäßes Studium gesichert ist. Sie arbeiten in enger Abstimmung mit den Vizepräsidentinnen beziehungsweise 5

6 Vizepräsidenten für Lehre und Forschung und haben eine semesterweise Berichtspflicht an den Hochschulsenat. 15 Studiengangsausschüsse (1) Der Hochschulsenat setzt auf Antrag der Gruppe der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer, des akademischen Personals oder der Studierenden Hochschulsenatsausschüsse (Studiengangsausschüsse) zur Beratung und Unterstützung einer oder mehrerer Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane ein. (2) Den Studiengangsausschüssen gehören die jeweiligen Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane als Vorsitzende sowie mindestens je eine durch den Hochschulsenat entsandte Vertreterin beziehungsweise einen Vertreter der Statusgruppen der Hochschullehrerinnen beziehungsweise der Hochschullehrer, des akademischen Personals und der Studierenden an. (3) Die Studiengangsausschüsse sind durch die Studiendekaninnen beziehungsweise Studiendekane in regelmäßig abzuhaltenden Sitzungen über alle Fragen des Studiengangs zu informieren. Ihnen ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Zu den zentralen Aufgaben der Studiengangsausschüsse gehört auch die studiengangsbezogene Studienreform. (4) Auf Beschluss der Mehrheit eines Studiengangsausschusses ist der Hochschulsenat mit einer Angelegenheit zu befassen. 16 Research School (1) Die Forschungsgruppen und das Promotionskolleg bilden die Research School. Die Leitung der Research- School obliegt der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten für Forschung. (2) Die erweiterte Leitung der School besteht aus der Leitung als Vorsitzende beziehungsweise Vorsitzender, den von den Forschungsgruppen gewählten Sprecherinnen beziehungsweise Sprechern, der Leitung des Promotionsausschusses und der Vertretung der Promovenden im Vorstand des Promotionskollegs nach 17 (6). 17 Forschungsgruppen und Promotionskolleg (1) Für ausgewählte Forschungsfelder können auf Antrag von Professorinnen beziehungsweise Professoren der HCU oder auf Initiative des Präsidiums Forschungsgruppen eingerichtet werden. Über die Einrichtung, Zusammensetzung und Bezeichnung von Forschungsgruppen entscheidet das Präsidium unter Berücksichtigung des Struktur- und Entwicklungsplans der HCU. (2) Forschungsgruppen bilden Kompetenzen der HCU ab oder erschließen zukunftsweisende Forschungsfelder. Sie sind interdisziplinär zusammengesetzt. Sie setzen sich aus mindestens drei Professorinnen beziehungsweise Professoren der HCU zusammen und können Kooperationspartner außerhalb der HCU einschließen. (3) Die Forschungsgruppen schließen mit dem Präsidium Ziel- und Leistungsvereinbarungen ab, die eine Laufzeit von drei Jahren umfassen. (4) Jede Forschungsgruppe wählt eine Sprecherin beziehungsweise einen Sprecher sowie eine Vertretung. Die Forschungsgruppen sind für die internen Arbeitsabläufe und ihre Organisation verantwortlich, sie legen diese in einer Geschäftsordnung fest. 6

7 Im Rahmen der Ziel- und Leistungsvereinbarung sind Grundsätze für die interne Organisation mit dem Präsidium zu vereinbaren. (5) Im Rahmen der Research School organisiert das Promotionskolleg die Doktorandenausbildung an der HCU. (6) Für die Leitung des Promotionskollegs wird ein Vorstand gebildet, der sich aus der Vizepräsidentin beziehungsweise dem Vizepräsidenten für Forschung als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzendem, der Leiterin beziehungsweise dem Leiter des Promotionsausschusses sowie einer Vertreterin beziehungsweise einem Vertreter der vom Promotionsausschuss zur Promotion Zugelassenen zusammensetzt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung. 18 Zentrale Betriebseinheiten Werkstätten, Labore, IT- und Medieneinrichtungen sowie Verwaltungsdienste können durch das Präsidium zu zentralen Betriebseinheiten im Sinne von 93 HmbHG zusammengefasst werden. Die Leiterinnen beziehungsweise Leiter werden durch das Präsidium bestellt. 19 Wissenschaftliche Einrichtungen (1) Die HCU kann wissenschaftliche Einrichtungen bilden. (2) Wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der HCU (sog. An-Institute), an denen die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist, kann gemäß 95 HmbHG die Befugnis erteilt werden, die Bezeichnung Wissenschaftliche Einrichtung an der HafenCity Universität Hamburg zu führen. (3) Die Anerkennung als wissenschaftliche Einrichtung verleiht das Präsidium im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat. Die Verleihung kann widerrufen werden. 5. Teil Ausschüsse und Beauftragte 20 Prüfungsausschuss Es wird ein Prüfungsausschuss gebildet entsprechend 63 (1) HmbHG und den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung der HCU. 21 Widerspruchausschuss Über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten entscheidet ein Widerspruchsausschuss. Für jeden Studiengang wird gemäß 66 Abs. 1 HmbHG ein eigener Widerspruchsausschuss gewählt. Das Mitglied des TVP mit Befähigung zum Richteramt kann durch das Präsidium einheitlich für alle Studiengänge bestellt werden. Für jeden Studiengang wählt der Hochschulsenat eine Professorin beziehungsweise einen Professor sowie eine Studierende beeziehungsweise einen Studierenden aus dem jeweiligen Studiengang zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses. 22 Ombudsfrau, Ombudsmann Die Ombudsfrau beziehungsweise der Ombudsmann für Prüfungsangelegenheiten wird nach 66 Abs. 3 HmbHG vom Senat gewählt. Unbeschadet der Zuständigkeit des Widerspuchsausschusses, nimmt eine Ombudsfrau oder ein Ombudsmann gemeinsam mit einem Mitglied der Studierendenschaft der HCU die Aufgabe einer Beschwerdestelle in 7

8 Prüfungsangelegenheiten wahr. Das Mitglied der Studierendenschaft wird jeweils für ein Jahr vom Allgemeinen Studierendenausschuss benannt; wiederholte Benennung ist zulässig. 23 Beauftragte (1) Der Hochschulsenat wählt die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine Vertreterin gemäß 87 HmbHG. Wählbar sind Hochschullehrerinnen, weibliche Mitglieder des akademischen Personals sowie andere Frauen, die einen Hochschulabschluss und geeignete berufliche Erfahrungen nachweisen können. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (2) Der Hochschulsenat wählt eine Beauftragte beziehungsweise einen Beauftragten für die Belange der behinderten Studierenden sowie eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter gemäß 88 HmbHG. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. (3) Der Hochschulsenat trägt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeiten für eine Neu- oder Wiederwahl Sorge. 6.Teil In-Kraft-Treten 24 In-Kraft-Treten (1) Diese Grundordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. (2) Die bestehenden Ausschüsse und Beauftragten des Gründungssenats können vom Hochschulsenat ersucht werden, bis zur Konstituierung der Nachfolgeorgane weiter tätig zu bleiben. 25 Erlass und Änderung der Grundordnung Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Grundordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens jedoch von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder des Hochschulsenats. Antragsberechtigt sind Mitglieder des Hochschulsenats oder des Präsidiums. Hamburg, den 11. September 2008 HafenCity Universität Hamburg - Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung (HCU) 8

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