Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe

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1 Luzerner Tagung zum Sozialhilferecht Ausländerinnen und Ausländer in der Sozialhilfe 24. Oktober 2013 PowerPoint Präsentation Ausgestaltung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer: Fragestellungen und Lösungsansätze aus der Praxis Dominik Wettstein, lic. iur. Ehemals Abteilungsleiter Sozialhilfe Kanton Luzern Die Unterlagen, sowie Links zu den Gesetzesartikel finden Sie auch unter:

2 Fragestellungen und Lösungsansätze aus der Praxis Inhalt Grundsätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe Zuständigkeit für Ausländer Spezialfragen EU Ausländer Spezielle Gruppen Asylsuchende Abgewiesene Asylsuchende Integration Praxisfragen im Zusammenhang mit Ausländern Liegenschaften im Ausland Bezug Vorsorgeguthaben bei Ausreise Ausländische Verwandte 2 1

3 Grundsätze der wirtschaftlichen Sozialhilfe In der Sozialhilfe gilt das Wohnortsprinzip und das Bedarfsprinzip BV 12 gilt für Alle! Gestützt auf BV 115 hat der Bund das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) erlassen Es gibt keine Bestimmung des Bundes zur Höhe der Sozialhilfeleistungen. Die meisten Kantone verwenden die SKOS Richtlinien ZUG behält die Bestimmungen des Asylgesetzes vor. ZUG gilt für Ausländer mit Bewilligung ähnlich wie für Schweizer 3 Fallbeispiel A.M. irakischer Staatsangehöriger reicht Asylgesuch ein. Zuweisung Kanton Luzern Asylgesuch wird abgelehnt. Wegweisung wird jedoch nicht umgesetzt, wegen Unzumutbarkeit. Es wird die vorläufige Aufnahme gewährt (Ausweis F) Heirat mit Schweizer Staatsbürgerin bis Neu: Aufenthaltsbewilligung B im Kanton Luzern Sept 2004-Mai 2005 Wirtschaftliche Sozialhilfe in der Gemeinde E Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren Scheidung Gesuch von A.M. aus Haft: 1. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung B und 2. Gesuch für Erteilung einer Niederlassungsbewilligung C. AMIGRA lehnt ab Rechtskräftige Wegweisung. Frist zum Verlassen der Schweiz: bis oder bei Haftentlassung. Die Wegweisung ist vorerst nicht möglich, da keine Zwangsrückführungen in den Irak vorgenommen werden konnten. A.M. weigert sich freiwillig auszureisen. 4 2

4 Fallbeispiel nach Von Strafvollzug in Ausschaffungshaft A.M. wird aus Ausschaffungshaft entlassen. Gesuch um Unterstützung in Luzern, wird an Gemeinde E verwiesen Gesuch um Unterstützung in Zürich, wird in den Kanton Luzern verwiesen Gesuch beim Migrationsamt Zürich um Kantonswechsel: abgelehnt Gesuch von A.M. beim Sozialdienst der Gemeinde E um wirtschaftliche Sozialhilfe SD Gemeinde E lehnt den Antrag ab. Begründung: 1. Nach eigenen Angaben hält sich A.M. mehrheitlich in Zürich und Winterthur auf. Folglich ist die Gemeinde E weder Unterstützungswohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt. 2. Personen ohne gültigen Aufenthalt haben Recht auf Nothilfe, doch aus der Verfügung des AMIGRA vom geht hervor, dass sich A.M. bei der Rückführung unkooperativ verhält und diese somit nicht möglich ist. Laut der Gemeinde E könnte bei einer freiwilligen und kooperativen Haltung von A.M. eine Ausreise ins Heimatland möglich sein. Die Notlage sei folglich selbstverschuldet. 5 Fallbeispiel Einspruch gegen Entscheid Gemeinde E Die Einsprache wurde vom Gemeinderat abgewiesen. Erstentscheid vom wurde geschützt Rechtsvertretung von A.M. reicht eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde E beim Departement ein. Verwaltungsbeschwerde: 1. Gemeinde E für Ausrichtung der Nothilfe zuständig. 2. Gemeinde E ist im Rahmen der kantonalen Nothilfe verpflichtet, A.M. zu unterstützen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege ist zu gewährleisten. 4. Gemeinde E muss für Kosten- und Entschädigungsfolgen aufkommen Antrag des Gemeinderates E, die Verwaltungsbeschwerde abzuweisen inkl. Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten A.M Entscheid: Die Verwaltungsbeschwerde wird abgewiesen. Gemeinde E ist nicht der Wohnsitz, dieser wurde aufgegeben, da er die eheliche Wohnung verlassen musste. Kein Aufenthalt in E nachgewiesen. Andere Zuständigkeit kann in diesem Verfahren nicht geprüft werden (weder im Kanton, schon gar nicht ausserkantonal). Da kein asylrechtlicher Status mehr vorhanden ist, spielt die Kantonszuteilung des BFM keine Rolle mehr. 6 3

5 Fragen Kantonsübergreifende Zuständigkeitsproblematik Schlechterstellung, da nicht nach Asylrecht behandelt? BV 12 Grundrechtsschutz? Rechtsverweigerung? An wen kann der Gesuchsteller gelangen um zu seinem verfassungsmässigen Recht zu kommen? 7 Zuständigkeit für Ausländer Wohnsitz Verhältnis des sozialhilferechtlichen Wohnsitzes zur fremdenpolizeilichen Bewilligung Der sozialhilferechtliche Wohnsitz bestimmt sich unabhängig Fremdenpolizeiliche Akte schaffen eine Vermutung für die Zuständigkeit. Spezialbestimmungen ZUG 20 bis

6 Zuständigkeit für Ausländer Aufenthalt Um eine Lücke zu vermeiden, knüpft die Sozialhilfegesetzgebung bei Fehlen eines Wohnsitzes an den Aufenthalt an. Es gilt die Vermutung, dass der Kanton, der die Bewilligung erteilt hat, zuständig ist. Vor Ort muss gegebenenfalls Notfallhilfe geleistet werden. 9 Heimschaffung Hilfe an Ausländer ohne Wohnsitz, kann in der Organisation der Heimreise bestehen. Es darf also auch eine Ausschaffung nach Ausländergesetz durch das Migrationsamt vorgenommen werden. Die im ZUG erwähnten Fürsorgeabkommen mit Deutschland und Frankreich haben praktisch keine Bedeutung mehr und werden in absehbarer Zeit wohl aufgehoben. 10 5

7 Kostenersatzpflicht Nur unter den Kantonen Nur zwischen dem Aufenthaltskanton und dem Wohnkanton 11 Aufenthaltsbewilligung Begründet eine Vermutung der Zuständigkeit Verhältnis zum sozialhilferechtlichen Wohnsitz Rückübersiedlung nach abgelehntem Kantonswechsel 12 6

8 Wirtschaftliche Sozialhilfe Ordentliche Sozialhilfe oder Nothilfe? Bei Wohnsitz und unbefristeter Aufenthaltsbewilligung ist es immer ordentliche Sozialhilfe Differenzierte Betrachtung bei befristeten Aufenthaltsbewilligungen Ist der bisherige Wohnsitz im Ausland aufgegeben? Kantonale Bestimmung? Hilfsmittel SKOS 13 Spezialfragen EU Ausländer SKOS hat drei Dokumente zum Thema herausgegeben: Bewilligungsübersicht EU/EFTA- Bürger/innen Erläuterungen zur Bewilligungsübersicht EU/EFTA- Bürger/innen Einschätzung und Fazit der SKOS Mai 2013 Kantonale Gesetzgebung gefordert 14 7

9 Andere Ausländer Bewilligungsvoraussetzungen Entzug bei Sozialhilfeabhängigkeit möglich Kurzaufenthaltsbewilligungen "L" Kantonale Gesetzgebung massgebend In einigen Kantonen bereits geregelt Auch ohne Bewilligung muss Nothilfe gewährt werden Aufenthaltsbewilligung "B" Niederlassungsbewilligung "C" In der Praxis kein Problem SKOS Arbeitspapier Sozialhilfe Nach Status differenzierte Sozialhilfeniveaus Anerkannte Flüchtlinge Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge SKOS 3 Kantone unterstützen nach SKOS Asyl Suchende Vorläufig Aufgenommene NEE Abgewiesene ab Nothilfe BV 12 Dominik Wettstein Folie 16 8

10 Asylsuchende Recht Rahmen Bund AsylG 82 (SR ) rechtlicher Rahmen: weniger als für die ansässige Bevölkerung mehr als Nothilfe > Kantonale Gesetzgebung massgebend > Ansätze meist in Departementsweisungen, z.t. auch in RRB geregelt 17 Asylsuchende Praxis > In der Praxis aus den pauschalen Abgeltungen des Bundes entwickelte Sozialhilfeansätze > Kein Kanton zahlt nach SKOS Ansätzen aus > Die meisten Kantone haben eine spürbare Differenz zwischen Nothilfe und Ansätzen für Asylsuchende > In den letzten Jahren haben nur wenige Kantone einen Teuerungsausgleich gemacht 18 9

11 Unterstützungsansätze Luzern Grundbedarf Zentrenbereich nur AS Personen Tag ohne Energieanteil Unterstützungs +/Person Einheit Pro Person Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) Unterstützungsansätze Luzern Grundbedarf Nachzentrenbereich nur AS Personen Kopfquote Haushalt Haushalt Kopfquote Tag Tag Monat Monat Letzte Erhöhung (LIK 09 bis 11: 0.9%) Dienststelle Soziales und Gesellschaft Kanton Luzern 20 10

12 Berechungssysteme Ansätzen für Erwachsene und Kinder 10 Kantone Degressive Familienansätze 7 Kantone Unterschiedliche Systeme für Zentren und 2. Phase 2 Kantone Bei den restlichen Kantonen genügen die Daten für eine Zuordnung nicht 10/24/ Vergleich Grundbedarf Asyl zu SKOS Personen SKOS Asyl Verhältnis in UE % % % % % % % % % 11

13 Vorläufig Aufgenommene In der Regel Ansätze für Asylsuchende Zum Teil Ansätze nach SKOS. Drei Kantone bereits unmittelbar nach Entscheid. Andere Kantone nach einer Frist von mehreren Jahren Begründung: Integration erleichtern Frage der Bedeutung der Änderung des Asylgesetzes > Dürfen keine SKOS Ansätze mehr verwendet werden? 23 Integration Integration ist ein Grundsatz der Sozialhilfe Integration wird im Ausländergesetz und in der VIntA geregelt und vom Bund finanziert Handelt es sich um das Gleiche? 12

14 Abgewiesene Asylsuchende Rahmen Bund BV 12 AsylG 82 (SR ) Nothilfe Sachleistungen bezeichnete Orte unter dem Ansatz für Asylsuchende Kantonale Gesetzgebung massgebend SODK Empfehlungen zu Nothilfe vom 29. Juni 2012 Praxis: Auszahlung zwischen CHF 7.50 und 11.50/Tag Besonderheiten des Grundrechts 25 Lösung Fall Gemäss ZUG ist jede Aufenthaltsgemeinde verpflichtet Nothilfe zu gewähren Eine Verpflichtung zur Sozialhilfe, seitens des Kantons der die Bewilligung entzogen hat, gibt es im aktuellen Recht nicht Anregungen für die Gesetzgebung: Zuständigkeitsregeln wie in Asylgesetz und Dublin- Vereinbarung schaffen ev. im AuG und auch im ZUG oder Rahmengesetz zur Sozialhilfe. Verpflichtung der Kantone, wenn sie zuständig sind, eine Anlaufstelle zu bezeichnen und den Vollzug zu überwachen 13

15 >Praxisfragen Ausländer Liegenschaftsbesitz Vorgehen wie bei Liegenschaften in der Schweiz Gegebenenfalls Amts- oder Treuhandabklärung Vorsicht bei Abklärungen bei Asylsuchenden und Flüchtlingen 27 >Praxisfragen Bezug Vorsorgeguthaben bei Ausreise Fälligkeit der Vorsorge-Guthaben bei Ausreise Rückerstattung von Sozialhilfe? Kantonale Gesetzgebung Der Altersvorsorge gewidmet Durch Erwerbsarbeit geäufnet Ausländer kehren in der Regel nicht mehr zurück - Schweizer schon

16 >Praxisfragen Verwandte im Ausland Verwandtenunterstützungspflicht gilt nach ZGB für Alle Hohe Hürde: günstige Verhältnisse Ausländische Verwandte müssten nach lokalem Recht belangt werden. In der Praxis kaum umsetzbar 29 Fall 2 Frau mit C-Bewilligung Trennt sich von Mann Zieht in Nachbarkanton (Verwandte) Wird unterstützt Gesuch um Kantonswechsel Migrationsamt heisst gut Sozialbehörde macht Beschwerde Beschwerde gutgeheissen, Frau muss nach Luzern zurück Nachbarkanton verlangt von Luzern Rückerstattung der Sozialhilfekosten 30 15

17 Fall 3 Frau mit B-Bewilligung (Flüchtling) Verliert Wohnung in Herkunftskanton Zieht in anderen Kanton (Verwandte) Kind eingeschult Gesuch um Kantonswechsel Migrationsamt lehnt ab wegen Sozialhilfeabhängigkeit Frau muss in Herkunftskanton zurück Zuständigkeit im Herkunftskanton? Wurde von Luzern nicht unterstützt Hätte auf ein Gesuch eingetreten werden müssen? 31 Literaturverzeichnis Thomet, Werner (1994): Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG). Zürich: Schulthess Polygraphischer Verlag. Wolffers, Felix (1993): Grundriss des Sozialhilferechts. eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kanton. Bern/ Stuttgart/ Wien: Haupt. Karin Anderer zu Verwandtenunterstützungspflicht bei Ausländern, in Häfeli, Christoph (Hg. 2008): Das Schweizerische Sozialhilferecht. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung. Luzern: Interact. SKOS, Kommission Rechtsfragen, Unterstützung ausländischer Personen aus Drittstaaten (ohne EG/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger und Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs) 25. April 2013/16. Juli 2013 Carlo Tschudi (Hrsg 2005 ): Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Haupt Verlag Ferner Coullery, Pascal (1993): Das Recht auf Sozialhilfe. Bern/ Stuttgart/ Wien: Haupt. Hänzi, Claudia (2011): Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen. In: Basler Studien zur Rechtswissenschaft. Reihe B Öffentliches Recht. Band 84. Basel: Helbing Lichtenhahn Verlag

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