AMTLICHE MITTEILUNGEN

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1 REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN Nr Datum: Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Impressum gem. 8 Landespressegesetz: Amtliche Mitteilungen Nr. 1025/15 I Herausgeber: Der Rektor der Universität Hohenheim I Redaktion: Universitätsverwaltung, Abteilung für Studienangelegenheiten I Druck: Hausdruckerei der Universität Hohenheim

2 Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Vom 13. Februar 2015 Auf Grund von 38 Abs. 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 1. April 2014 (GBl. S. 99), hat der Senat der Universität Hohenheim am 4. Februar 2015 die nachstehende Promotionsordnung beschlossen. Der Rektor hat gemäß 38 Abs. 4 S. 1 LHG am 13. Februar 2015 seine Zustimmung zu der Promotionsordnung erteilt. Anmerkung Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der vorliegenden Promotionsordnung nur die männliche Sprachform gewählt. Alle personenbezogenen Aussagen gelten jedoch stets für Frauen und Männer gleichermaßen. Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Promotion; Arten der Promotion; Sprache der Promotionsleistungen Zuständigkeit, Promotionsausschuss Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion Antrag auf Annahme als Doktorand Entscheidung über die Annahme als Doktorand; Dauer der Promotion Betreuung der Dissertation Die Dissertation Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Die Gutachter Begutachtung der Dissertation Fortsetzung des Verfahrens Mündliche Promotionsleistung (Disputation) Bestellung der Prüfungskommission Wiederholung der mündlichen Prüfung Benotung Promotionsergebnis Änderung des Titels der Dissertation Veröffentlichung der Dissertation Urkunde und Führung des Doktorgrades Ehrenpromotion Ungültigkeit der Promotionsleistung und Entziehung des Doktorgrades

3 22 Akteneinsicht Inkrafttreten und Übergangsregelung Anlage Anlage Anlage Anlage

4 1 Zweck der Promotion; Arten der Promotion; Sprache der Promotionsleistungen (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. Auf Grund der Promotionsleistungen verleiht die Universität Hohenheim in der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften den akademischen Grad eines Doktors der Sozialwissenschaften doctor rerum socialium (Dr. rer. soc.) oder eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften doctor oeconomiae (Dr. oec.). Die Promotionsleistungen bestehen aus einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und aus einer mündlichen Prüfung (Disputation). Das Thema der Dissertation muss einem an der Universität Hohenheim durch einen Hochschullehrer nach 44 Absatz 1 Nr. 1 LHG vertretenen Gebiet der Sozialwissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften entnommen sein. (2) Erfolgt die Promotion gemäß 4 Absatz 5 zum Dr. oec. im Rahmen des Promotionsstudiengangs Wirtschaftswissenschaften, kann auf Antrag an den Promotionsausschuss der akademische Grad Doctor of Philosophy (Ph. D.) verliehen werden. (3) Mit Beschluss der Fakultät kann die Universität gemäß 20 auch die Promotion ehrenhalber verleihen. (4) Die Promotionsleistungen werden grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache erbracht. Auf Antrag des Bewerbers und mit Einverständnis der betreuenden Person kann der Promotionsausschuss gestatten, die Promotionsleistungen ganz oder zum Teil in einer anderen Sprache zu erbringen. Der Antrag ist in der Regel mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand zu stellen. Werden sämtliche Promotionsleistungen in einer anderen Sprache erbracht, so ist dies in der Promotionsurkunde kenntlich zu machen. 2 Zuständigkeit, Promotionsausschuss (1) Entscheidungen im Promotionsverfahren werden, soweit keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist, vom Promotionsausschuss getroffen. In Regelfällen kann der Vorsitzende des Promotionsausschusses über die Annahme als Doktorand und die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheiden. (2) Der Promotionsausschuss besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern aus den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Den Vorsitz übernimmt der Dekan. Das Dekanat kann den Vorsitz des Promotionsausschusses an einen der Prodekane delegieren. Die übrigen vier Mitglieder werden vom Fakultätsrat bestellt. Drei der weiteren Mitglieder müssen Hochschullehrer im Sinne des 44 Absatz 1 Nr. 1 LHG aus der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sein. Ein weiteres Mitglied muss promoviert sein und der Wahlgruppe des wissenschaftlichen Dienstes angehören. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die wissenschaftlichen Schwerpunkte der Fakultät angemessen vertreten sind. Der Fakultätsrat bestimmt zudem zwei stellvertretende Mitglieder, darunter einen Hochschullehrer der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ein promoviertes Mitglied aus der Wahlgruppe des wissenschaftlichen Dienstes. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsausschusses beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (4) Der Promotionsausschuss tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Semester. Entscheidungen können auch im schriftlichen bzw. elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden, sofern die zu treffende Entscheidung nicht aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder der Komplexität der Angelegenheit eine Aussprache erfordert und kein Mitglied widerspricht. Ein Beschluss im Umlaufverfahren bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Promotionsausschusses. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses berichtet regelmäßig an den Fakultätsvorstand und ist einmal pro Semester von diesem zu entlasten. (5) Der Promotionsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern beschlussfähig. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der jeweilige Betreuer der Promotion ist vor Entscheidungen über entsprechende Anträge im Ausschuss zu hören. In den von der Promotionsordnung ausdrücklich benannten Fällen entscheidet der Vorsitzende alleine. 3

5 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist die überdurchschnittliche Qualifikation des Bewerbers. Diese wird in der Regel nachgewiesen durch einen überdurchschnittlichen Abschluss a) eines Masterstudiengangs an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, b) eines mindestens vierjährigen Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Kunsthochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes (Diplom, Staatsexamen, Magister), c) eines auf einem grundständigen Studiengang aufbauenden Studiengangs an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder einer anderen Hochschule mit Promotionsrecht, soweit die in Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Die Regelzulassung als Doktorand setzt einen sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss gemäß Absatz 1 mit der Gesamtnote 2,5 oder besser voraus. Eine Annahme als Doktorand kann erfolgen, wenn die Note 3,0 oder besser erzielt wurde, der Erstbetreuer dies schriftlich befürwortet und der Promotionsausschuss zustimmt. (3) Direkt zur Promotion können auch Absolventen anderer als sozial- oder wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zugelassen werden, die zwar die genannten Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllen, aber eine vergleichbare Qualifikation in anderer Weise erbringen. Die Zulassung wird in der Regel an zusätzliche Auflagen geknüpft sein (Erbringung von Leistungen im Master- und/oder Doktorandenstudium). Über die Auflagen und ihre Erfüllung entscheidet im Einzelfall der Promotionsausschuss nach der Maßgabe des Absatzes 8. (4) Der Promotionsausschuss kann außerdem besonders qualifizierte Bachelor-Absolventen sozialoder wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens 6 Semestern zur Promotion zulassen. Voraussetzung dafür ist eine Gesamtnote 1,5 oder besser. Um die Voraussetzungen für eine Promotion zu schaffen, durchlaufen diese Doktoranden eine einjährige Orientierungsphase, in der durch den Promotionsausschuss festgelegte Leistungen (mindestens 2 und maximal 6 Leistungen mit je 6 ECTS) zu erbringen sind. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob die Orientierungsphase erfolgreich abgeschlossen wurde und erteilt eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Wird die Orientierungsphase nicht fristgerecht erfolgreich abgeschlossen, wird die Zulassung als Doktorand widerrufen, es sei denn, der Doktorand hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Abweichend von Satz 2 und Satz 3 kann der Promotionsausschuss im Fall von mit überdurchschnittlichem Erfolg (Gesamtnote 2,0 oder besser) abgeschlossener achtsemestriger Bachelorstudiengänge von der einjährigen Orientierungsphase absehen und den Bewerber direkt zur Promotion zulassen. Für Absolventen anderer als sozial- oder wirtschaftswissenschaftlicher Bachelorstudiengänge gelten Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend. (5) Der Promotionsausschuss kann ferner besonders qualifizierte Absolventen eines Staatsexamensstudiengangs mit einer Regelstudienzeit unter vier Jahren sowie eines Diplomstudiengangs einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie zulassen soweit sie ihr Studium mindestens mit der Gesamtnote 1,5 abgeschlossen haben und ihre Qualifikation in einem besonderen Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich nachgewiesen haben. Das Eignungsfeststellungsverfahren muss vor dem Antrag auf Zulassung als Doktorand bereits erfolgreich abgeschlossen sein. Über die Dauer und die im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erbringenden Leistungen entscheidet der Promotionsausschuss. Der Promotionsausschuss stellt fest, ob das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde und erteilt eine entsprechende schriftliche Bestätigung. (6) Die Bewerber, die ein nicht als gleichwertig anerkanntes Abschlussexamen einer ausländischen Hochschule abgelegt haben, können zugelassen werden, wenn sie die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) empfohlenen Befähigungsnachweise erbringen oder wenn der Promotionsausschuss ihre Befähigung feststellt. (7) Die Bewerber müssen gute Sprachkenntnisse in der Sprache der Dissertation nachweisen. Die Form des Nachweises wird vom Promotionsausschuss festgelegt. (8) Der Promotionsausschuss stellt die Promotionsfähigkeit im Einzelfall fest und hat zur Wahrung der wissenschaftlichen Qualität insbesondere das Recht, an die Zulassung von Bewerbern verbindliche zusätzliche Auflagen (Erbringung von Leistungen im Master- und/oder Doktorandenstudium) zu knüpfen. Wird die Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann die Annahme als Doktorand widerrufen werden. 4

6 4 Antrag auf Annahme als Doktorand (1) Bewerber, die die Voraussetzungen nach 3 erfüllen, können unter Angabe des in Aussicht genommenen Themas bei der Fakultät die Annahme als Doktorand beantragen. Hierdurch entsteht noch kein Rechtsanspruch auf Eröffnung des Promotionsverfahrens. (2) Dem schriftlichen Antrag sind beizufügen: a) urkundliche Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach 3, b) das Thema der beabsichtigen Dissertation, Arbeitstitel, der Name des Betreuers und ggf. des Mitbetreuers gemäß 6 Absatz 2, c) verbindliche Bestätigung des Betreuers, dass er die Betreuung übernimmt sowie bei Anwendung des 6 Absatz 2 eine zusätzliche verbindliche Bestätigung des Mitbetreuers der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hohenheim, d) Promotionsvereinbarung gemäß Anlage 1, e) Nennung etwaiger vorausgegangener und laufender Promotionsversuche, f) aktuelles Führungszeugnis gemäß dem Bundeszentralregistergesetz, g) tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des beruflichen Werdegangs, h) ggf. Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Eignungsfeststellungsverfahren, i) eine Erklärung, ob die Promotionsleistungen in Deutsch oder Englisch erbracht werden sollen, bzw. ein Antrag, falls Promotionsleistungen in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erbracht werden sollen. (3) Mit dem Antrag gibt der Doktorand eine Erklärung ab, die Satzung zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Hohenheim in der jeweils geltenden Fassung zu kennen und diese zu berücksichtigen. (4) Mit der Annahme als Doktorand ist die Fakultät verpflichtet, den Bewerber bei seiner wissenschaftlichen Arbeit zu unterstützen und seine Dissertation als wissenschaftliche Arbeit zu bewerten. (5) Die Promotion zum Dr. oec. kann auf Antrag des Doktoranden im Rahmen des Promotionsstudiengangs Wirtschaftswissenschaften erfolgen. Über die Teilnahme am Promotionsstudiengang entscheidet der Promotionsausschuss gemäß 3 Absatz 2 der Studien- und Prüfungsordnung des Promotionsstudiengangs Wirtschaftswissenschaften. Die Teilnahme am Promotionsstudiengang verpflichtet zur Absolvierung der vorgeschriebenen Module gemäß 5 Absatz 4 der Studien- und Prüfungsordnung des Promotionsstudiengangs Wirtschaftswissenschaften. 5 Entscheidung über die Annahme als Doktorand; Dauer der Promotion (1) Sind die Voraussetzungen in Regelfällen gemäß 3 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfüllt und hat der Bewerber die erforderlichen Unterlagen gemäß 4 Absätze 2 und 3 eingereicht, so spricht der Vorsitzende des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorand aus. (2) In folgenden Fällen muss der Promotionsausschuss in Absprache mit dem Betreuer über die Annahme als Doktorand beschließen: a) wenn der Bewerber ein Abschlusszeugnis vorlegt, das nicht von einer sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes ausgestellt ist, b) wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 bis 5 nachweist, c) wenn der Nachweis gemäß 3 Absatz 6 nicht durch das Zeugnis einer staatlich anerkannten Einrichtung erbracht wird, d) wenn sich der Bewerber bereits in einem Promotionsverfahren befindet oder früher einen Promotionsversuch unternommen hat, e) wenn Zweifel bestehen, ob das in Aussicht genommene Dissertationsthema in die Zuständigkeit der Fakultät fällt, 5

7 f) wenn Zweifel bestehen, ob das Thema bearbeitungswürdig oder der Vorbildung des Bewerbers angemessen ist. (3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung schriftlich mit. (4) Die Promotion soll in einem Zeitraum von sechs Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb dieses Zeitraums kann in begründeten Einzelfällen einmalig ein Antrag auf Verlängerung um ein halbes Jahr an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt werden. Ist die Promotion ohne Antrag auf Verlängerung nach sechs Jahren nicht abgeschlossen, endet die Annahme als Doktorand. Der Doktorand kann erneut einen Antrag gemäß 4 Absatz 2 stellen. Für die Zulassung zur Promotion hat er die Voraussetzungen gemäß der zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung geltenden Fassung der Promotionsordnung zu erfüllen. (5) Personen, die als Doktoranden angenommen worden sind, können für die Höchstdauer von sechs Jahren immatrikuliert werden. Eingeschriebene Doktoranden haben die Rechte und Pflichten Studierender. 6 Betreuung der Dissertation (1) Die Arbeit kann von jedem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Hohenheim betreut werden. Im Ruhestand befindliche oder emeritierte Professoren können vom Promotionsausschuss als Betreuer bestellt werden. (2) Soll eine Arbeit von einem Professor, Hochschul- oder Privatdozenten außerhalb der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hohenheim betreut werden, so bestellt der Promotionsausschuss einen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät als Mitbetreuer. Diese Regelung gilt auch für Professoren von Hochschulen angewandter Wissenschaften und der DHBW. (3) Kann der Betreuer aus wichtigen Gründen seine Aufgabe nicht mehr wahrnehmen, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung des Doktoranden nach Möglichkeit einen anderen fachkompetenten Professor, Hochschul- oder Privatdozenten. (4) Den Doktoranden steht gemäß Anlage 1 für Konfliktfälle im Rahmen der Promotion und für die Selbstkontrolle in der Wissenschaft die zuständige Ombudsperson zur Seite. (5) Die Beteiligung von externen Doktoranden an Doktorandenseminaren bzw. -kolloquien zum wissenschaftlichen Austausch mit den Betreuern und zur Einbindung in den Hochschulbetrieb ist erwünscht und wird aktiv gefördert. Darüber hinaus haben sie die Möglichkeit, Veranstaltungen des Promotionsstudiengangs Wirtschaftswissenschaften zu besuchen. 7 Die Dissertation (1) Die Dissertation muss einem Gebiet der Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften entnommen sein, das durch einen an der Universität Hohenheim hauptberuflich tätigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten vertreten ist. Sie soll in der Regel an einer Einrichtung der Universität angefertigt werden. Wissenschaftliche Abhandlungen, die an einer Einrichtung außerhalb der Universität angefertigt werden, sollen von einem fachlich zuständigen Professor, Hochschul- oder Privatdozenten der Universität Hohenheim gemäß 6 Absatz 2 mitbetreut werden. (2) Die Dissertation muss einen Beitrag zum Fortschritt der Wissenschaft liefern. Sie muss eine selbständige Leistung des Bewerbers sein. Liegen einer Dissertation Untersuchungen zugrunde, die im Rahmen einer Gemeinschaftsarbeit durchgeführt wurden, so muss der Bewerber seinen Beitrag in eigener Verantwortung selbständig verfasst haben. Die individuelle Leistung des Bewerbers muss deutlich abgrenzbar und ihrem Gehalt nach einer üblichen Dissertation gleichwertig sein. (3) Eine kumulative Dissertation ist möglich, d.h. Ergebnisse einer Dissertation können ganz oder teilweise vorab veröffentlicht worden sein, zur Veröffentlichung angenommen oder vorgesehen sein. Auch in diesem Falle ist eine auf das Dissertationsthema ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption mit Einleitung und zusammenfassender Diskussion vorzulegen. Näheres zur Abfassung einer kumulativen Dissertation regeln die Richtlinien der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 6

8 die vom Fakultätsrat im Benehmen mit einem Vertreter des Promovierendenkonvents zu beschließen sind. 8 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens (1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu stellen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: a) die Dissertation, gedruckt in vier Exemplaren, eine elektronischen Fassung der Dissertation (CD-ROM, DVD oder USB-Stick) und etwaige Vorveröffentlichungen, b) eine schriftliche eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 2 sowie ein vom Antragsteller unterzeichnetes Exemplar der von der Fakultät zur Verfügung gestellten Belehrung über die Bedeutung und die strafrechtlichen Folgen der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage 3 dieser Promotionsordnung. Ist die Dissertation im Rahmen eines größeren Vorhabens unter Beteiligung mehrerer Promovierender entstanden, so ist die individuelle Leistung abzugrenzen, c) eine Erklärung zur Übereinstimmung der digitalen Version der Dissertation und zum Einverständnis mit der Überprüfung durch eine Plagiatssoftware gemäß Anlage 4, d) ein tabellarischer Lebenslauf in 4-facher Ausfertigung, e) eine von dem Betreuer genehmigte Zusammenfassung der Problemstellung und Ergebnisse der Dissertation von ca. zwei DIN-A4-Seiten (Kurzauszug) in 4-facher Ausfertigung, in deutscher oder englischer Sprache, f) die Dokumentation der nach Annahme als Doktorand erstellten Betreuungsvereinbarung und ihre modifizierten Versionen, g) ein Vorschlag für die Prüfungskommission, h) die Versicherung, dass nicht bereits früher oder gleichzeitig ein Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens unter Vorlage der hier eingereichten Dissertation gestellt wurde, i) ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz neueren Datums. (3) Mit dem Antrag gibt der Doktorand eine Erklärung ab, die Satzung zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Hohenheim in der jeweils geltenden Fassung eingehalten zu haben. (4) Erfüllt ein Antrag nicht die Voraussetzungen gemäß den Absätzen 2 und 3, wird er nicht angenommen. 9 Die Gutachter (1) Die Dissertation wird von mindestens zwei Gutachtern beurteilt. Der Erstgutachter ist in der Regel der Betreuer. Mindestens einer der Gutachter muss Hochschullehrer gemäß 44 Absatz 1 Nr. 1 LHG an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hohenheim sein. Die Einbeziehung von Professor, Hochschul- oder Privatdozenten außerhalb der Fakultät Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universität Hohenheim als Gutachter wird begrüßt. Sie werden mit den gleichen Rechten und Pflichten am Promotionsverfahren beteiligt. (2) Die Gutachter sind spätestens in der auf die Einreichung der Dissertation folgenden Sitzung des Promotionsausschusses zu bestellen. (3) Kann der Gutachter seine Aufgaben nicht wahrnehmen, so bestellt der Promotionsausschuss nach Anhörung des Doktoranden und soweit möglich im Einvernehmen mit dem Betreuer einen anderen fachkompetenten Professor, Hochschul- oder Privatdozenten. (4) Zweitgutachter und ggf. weitere Gutachter werden in der Regel auf Vorschlag des Betreuers aus dem Kreis der Professoren, Hochschul- und Privatdozenten vom Promotionsausschuss bestellt. Die Mehrzahl der an der Promotion beteiligten Gutachter und Prüfer muss der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften angehören. (5) Die Namen der Gutachter sind dem Doktoranden mitzuteilen. 7

9 10 Begutachtung der Dissertation (1) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses leitet die Dissertation unverzüglich den Gutachtern zu. (2) Die Gutachter sind verpflichtet, innerhalb von maximal drei Monaten nach Erhalt der Dissertation ein Gutachten vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Promotionsausschusses möglich. Bei unzumutbarer Überschreitung der Frist kann der Promotionsausschuss einen anderen Gutachter beauftragen. (3) Jeder Gutachter reicht dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Gutachten in vierfacher Ausfertigung ein, beantragt die Arbeit anzunehmen, mit bestimmten Änderungen anzunehmen oder abzulehnen und schlägt eine der in 15 aufgeführten Noten vor. (4) Jeder Gutachter prüft darüber hinaus die Druckreife der Dissertationsschrift. Die Gutachter setzten sich über die Druckreife ins Benehmen. (5) Beantragen alle Gutachter die Annahme der Arbeit, so wird das Verfahren fortgesetzt. Beantragen alle Gutachter die Arbeit abzulehnen, so ist das Verfahren beendet. (6) Beantragt einer der Gutachter die Arbeit abzulehnen, so bestellt der Promotionsausschuss in der Regel einen weiteren Gutachter, dem die Arbeit unverzüglich zuzuleiten ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Er macht einen abschließenden Vorschlag über die Bewertung der Arbeit. (7) Besteht zwischen den Bewertungen der Gutachter eine Abweichung von mehr als einer Notenstufe, so kann der Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten anfordern. Für die Auswahl des weiteren Mitgutachters gilt 9 Absatz 4 entsprechend, für die Begutachtungsfrist 10 Absatz Fortsetzung des Verfahrens (1) Wird das Verfahren fortgesetzt, so liegt die Dissertation zwei Wochen im Career Center zur Einsichtnahme durch die hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätigen Professoren, Hochschulund Privatdozenten der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aus. In der vorlesungsfreien Zeit verlängert sich diese Frist auf vier Wochen. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt umgehend alle hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät unter Beifügung der Zusammenfassung und der Gutachten über die Fortsetzung des Verfahrens. Er gibt ihnen Gelegenheit zum Widerspruch in Form eines Sondergutachtens zur Arbeit innerhalb der in Satz 1 bzw. Satz 2 festgelegten Frist. Die Frist kann im Einzelfall verkürzt werden, wenn dies der Vorsitzende des Promotionsausschusses als erforderlich erachtet und alle Beteiligten des Verfahrens einer Verkürzung zustimmen. (2) Unverzüglich nach Ablauf der Frist stellt der Promotionsausschuss fest, ob die Arbeit angenommen ist. Liegen keine Sondergutachten vor, so ergibt sich die Note für die Dissertation aus dem arithmetischen Mittel der Gutachtervorschläge. Bei Vorliegen von Sondergutachten entscheidet der Promotionsausschuss über das weitere Vorgehen. (3) Nach Ablauf der Umlauffrist bestimmt der Vorsitzende des Promotionsausschusses den Termin der mündlichen Promotionsleistung, teilt diesen dem Kandidaten unverzüglich mit und macht ihn universitätsöffentlich bekannt. Zwischen dem Abschluss des Umlaufverfahrens und dem Termin der mündlichen Promotionsleistung sollen nicht mehr als sechs Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit nicht mehr als acht Wochen liegen. 12 Mündliche Promotionsleistung (Disputation) (1) In der Disputation, die hochschulöffentlich ist, verteidigt der Doktorand Thesen aus der Dissertation vor der Prüfungskommission gemäß 13. Die Diskussion kann sich darüber hinaus auch auf andere Fragen erstrecken, sofern diese sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen. (2) Die Disputation dauert mindestens eine, höchstens zwei Stunden. Zur Disputation hat ferner jeder Hochschullehrer einer wissenschaftlichen Hochschule Zutritt. (3) Im Falle berechtigter, schutzwürdiger Interessen Dritter, kann der Promotionsausschuss Ausnahmen von den Regelungen der 12 Absatz 1 (hochschulöffentliche Disputation) und 12 Absatz 2 (Zutritt weiterer Hochschullehrer) gestatten. 8

10 (4) Die Disputation wird zwischen dem Kandidaten und den Mitgliedern der Prüfungskommission gemäß 13 geführt. (5) Der Termin der Disputation ist hochschulöffentlich rechtzeitig bekanntzumachen. (6) Die Prüfungskommission bewertet die Disputation mit einer gemeinsamen Note gemäß 15 Absatz 1. Die Disputation ist bestanden, wenn sie mit der Note 3,0 oder besser bewertet wurde. 13 Bestellung der Prüfungskommission (1) Für jedes Promotionsverfahren wird eine Prüfungskommission gebildet. Sie bewertet die mündliche Promotionsleistung. (2) Die Prüfungskommission wird durch den Promotionsausschuss bei der Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt. Grundlage hierfür bildet der gemäß 8 Absatz 2 Buchstabe g) gemachte Vorschlag des Kandidaten. (3) Der Prüfungskommission gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: a) mindestens zwei Gutachter gemäß 9; ist ein Gutachter verhindert, so wird eine Vertreterin o- der ein Vertreter bestellt. b) mindestens ein weiterer Professor, Hochschul- oder Privatdozent der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Dieses Mitglied kann vom Kandidaten vorgeschlagen werden. Den Vorsitz der Prüfungskommission führt die unter 13 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Person. Höchstens zwei der Prüfer dürfen demselben Institut der Universität Hohenheim angehören. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfer. 14 Wiederholung der mündlichen Prüfung (1) Scheitert der Kandidat bei der mündlichen Promotionsleistung, so hat er sich frühestens nach zwei, spätestens nach zwölf Monaten, zur Wiederholung zu melden. Das gesamte Promotionsverfahren ist erfolglos beendet, wenn innerhalb von zwölf Monaten ein Antrag auf wiederholte mündliche Prüfung nicht gestellt ist, es sei denn, der Doktorand hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. (2) Ist die mündliche Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden, ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet. Eine zweite Wiederholung der mündlichen Prüfung ist nicht möglich. 15 Benotung (1) Folgende Einzelnoten für die Bewertung der Dissertation und der mündlichen Promotionsleistung sind möglich: 1,0 = sehr gut 2,0 = gut 3,0 = befriedigend 4,0 = nicht bestanden Die Zwischennoten 1,5, und 2,5 sind zulässig. (2) Die Note für die Dissertation ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten aller Gutachter. Hierbei ist die Note auf eine Stelle nach dem Komma abzuschneiden. (3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem gewichteten Mittel der Note für die Dissertation und der Note für die mündliche Promotionsleistung, wobei die Note für die Dissertation doppelt, die Note für die mündliche Promotionsleistung einfach gewertet wird. Hierbei ist die Note auf eine Stelle nach dem Komma abzuschneiden. Die Gesamtnote wird mit einem Prädikat gemäß der folgenden Liste festgelegt: 1,01 bis 1,5 = magna cum laude (= sehr gut) 9

11 1,51 bis 2,5 = cum laude (= gut) 2,51 bis 3,0 = rite (= genügend) (4) Wurde die Dissertation von allen Gutachtern mit sehr gut (= 1,0) beurteilt und ist die mündliche Promotionsleistung sehr gut (= 1,0), wird das Prädikat summa cum laude vergeben. 16 Promotionsergebnis (1) Unverzüglich nach Abschluss der mündlichen Promotionsleistung ermittelt die Prüfungskommission das für die Promotion erzielte Gesamtergebnis. (2) Der Kandidat kann nicht promoviert werden, wenn die mündliche Promotionsleistung gemäß 12 Absatz 6 Satz 2 nicht bestanden wurde. (3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Kandidaten das Gesamtergebnis unverzüglich mit und stellt ihm eine vorläufige Bescheinigung über das abgeschlossene Promotionsverfahren aus. 17 Änderung des Titels der Dissertation (1) Der Titel der Dissertation kann in begründeten Fällen jederzeit bis zur Veröffentlichung gemäß 18 geändert werden. (2) Dazu ist ein formloser Antrag durch den Doktoranden, in dem die Gründe für eine Titeländerung genau darzulegen sind, zu stellen. Der Betreuer muss die beantragte Titeländerung schriftlich befürworten. Über den Antrag entscheidet der Promotionsausschuss. (3) Wird einer Titeländerung nach Abschluss der Disputation gemäß 12 zugestimmt, so ist der neue geänderte Titel in der Promotionsurkunde gemäß 19 zu verwenden. 18 Veröffentlichung der Dissertation (1) Der Doktorand hat für die Veröffentlichung der Dissertation zu sorgen. Dies kann nach Vorliegen der Druckreifeerklärung des Erstgutachters geschehen durch a) die Verbreitung über den Verlagsbuchhandel mit Siegel "D 100" und ISBN durch einen gewerblichen Verleger oder im Selbstverlag mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren und die Ablieferung von vier Pflichtexemplaren beim KIM der Universität Hohenheim oder b) die Ablieferung von 40 Pflichtexemplaren beim KIM der Universität Hohenheim oder c) die Ablieferung einer elektronischen Version sowie von sechs Pflichtexemplaren beim KIM der Universität Hohenheim; diese legt das Datenformat, den Datenträger sowie die abzuliefernde Stückzahl der elektronischen Version fest; vor dem Textblock sind das Datum der mündlichen Prüfung und die Namen des Dekans und der Gutachter anzugeben. (2) Von den jeweils abzuliefernden Pflichtexemplaren müssen mindestens drei auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft gebunden sein. Auf der Rückseite des Titelblattes sind das Datum der mündlichen Prüfung und die Namen des Dekans und der Gutachter anzugeben. (3) In den in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Fällen überträgt der Doktorand der Universität das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Universitätsbibliothek weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Dies kann auch über Datennetze geschehen. (4) Die Veröffentlichung hat innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der mündlichen Prüfung zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist sind auch die in Absatz 1 genannten Pflichtexemplare, Sonderdrucke und Datenträger unentgeltlich beim KIM der Universität Hohenheim abzuliefern. Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Antrag die Frist verlängern. Bei Überschreitung der Frist erlöschen alle durch das Promotionsverfahren erworbenen Rechte, es sei denn, der Doktorand hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. 10

12 (5) Bei der Veröffentlichung der kumulativen Dissertation gemäß 7 Absatz 3 sind die Urheberrechte der Verlage zu beachten, gegebenenfalls sind Verlagsgenehmigungen zur Zweitveröffentlichung jedes einzelnen Artikels einzuholen. Zu beachten sind unterschiedliche Regelungen insbesondere im Hinblick auf verschiedene Artikel-Versionen (pre-print, post-print, Verlags-PDF). Eine Klärung der urheberrechtlichen Situation hat vor Abgabe der Pflichtexemplare beim KIM der Universität Hohenheim zu erfolgen, die Einverständniserklärungen der Verlage sind vorzulegen. Wenn keine Verlagserlaubnis zur Sekundärveröffentlichung der/des Artikel/s vorliegt, akzeptiert die Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, dass anstelle der/des betreffendes Artikel/s ein Abstract mit den vollständigen bibliographischen Angaben (Titel der Zeitschrift, Band, Jahr, Heftnummer, Seitenzahl, Verweis auf die Homepage des Verlags) veröffentlicht wird. Der in der Dissertation veröffentlichte Abstract darf in diesem Fall nicht mit dem in der Originalveröffentlichung verwendeten Verlagsabstract wortgleich sein. Die wissenschaftliche Öffentlichkeit ist damit hinreichend über Art und Umfang der Promotion informiert. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: a) Bei Verbreitung über den Verlagsbuchhandel mit Siegel "D 100" und ISBN durch einen gewerblichen Verleger sind neun Exemplare beim KIM der Universität Hohenheim abzuliefern. Die Einverständniserklärungen der/des Verlage/s zur Zweitveröffentlichung jedes einzelnen Artikels sowie die vollständigen bibliographischen Angaben (Titel der Zeitschrift, Band, Jahr, Heftnummer, Seitenzahl, Verweis auf die Homepage des Verlags) sind in die Dissertation einzudrucken. b) Ablieferung von 40 Pflichtexemplaren in Papierform als Buch- oder Fotodruck beim KIM der Universität Hohenheim. Die Einverständniserklärungen der/des Verlage/s zur Zweitveröffentlichung jedes einzelnen Artikels sowie die vollständigen bibliographischen Angaben (Titel der Zeitschrift, Band, Jahr, Heftnummer, Seitenzahl, Verweis auf die Homepage des Verlags) sind in die Dissertation einzudrucken. c) Im Fall einer elektronische Veröffentlichung auf dem OPUS-Server der Universität Hohenheim (selfarchiving) sind sechs Exemplare der veröffentlichen elektronischen Version in Papierform in Buch- oder Fotodruck beim KIM der Universität Hohenheim abzuliefern (zu 100% identisch mit der elektronischen Version). Die auf OPUS veröffentlichte Version ist als eine Gesamtdatei in digitaler Form (pdf.-datei) zur Verfügung zu stellen. Die elektronische Zweitveröffentlichung der einzelnen Artikel ist ebenfalls von einer Verlagsgenehmigung abhängig. 19 Urkunde und Führung des Doktorgrades Nach Nachweis der Veröffentlichung stellt die Fakultät eine Urkunde aus. Diese enthält das Gesamtergebnis, den Titel der Dissertation und, soweit gemäß 1 Absatz 4 Satz 4 erforderlich, einen Hinweis auf die Sprache, in der die Promotionsleistungen erbracht wurden. Die Urkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt; eine englische Übersetzung wird beigefügt. Auf Antrag kann die Urkunde auch in englischer Sprache ausgestellt werden; in diesem Fall wird eine deutsche Übersetzung beigefügt. Als Datum der Promotion ist der Tag der letzten Leistung (Disputation) zu nennen. Die Urkunde wird von dem Rektor der Universität Hohenheim und dem zuständigen Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Hohenheim versehen. Erst mit Aushändigung der Urkunde ist der Doktorand berechtigt, den Doktortitel zu führen. 20 Ehrenpromotion (1) In Anerkennung besonderer wissenschaftlicher Leistungen in den an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vertretenen Lehr- und Forschungsgebieten kann die Universität Hohenheim in der Fakultät den Grad Doktor der Sozialwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. soc. honoris causa) oder Doktor der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber (Dr. oec. honoris causa) verleihen. (2) Ein entsprechender Antrag ist von mindestens fünf Professoren bei dem Dekan einzubringen. Er ist allen hauptberuflich an der Universität Hohenheim tätigen Professoren, Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät mit Begründung im Umlaufverfahren zuzustellen. Die Professoren, Hochschul- und Privatdozenten des Fakultätsrats entscheiden im Einvernehmen mit dem Senat. (3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch d e n Dekan durch Überreichen der hierfür ausgefertigten Urkunde. Die Urkunde ist von dem Rektor der Universität Hohenheim und von dem Dekan zu unterzeichnen. 11

13 21 Ungültigkeit der Promotionsleistung und Entziehung des Doktorgrades (1) Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich der Bewerber beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung, insbesondere eines Plagiats oder wissenschaftlichen Fehlverhaltes gemäß 3 der Satzung zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Hohenheim schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrigerweise als gegeben angenommen wurden, so kann der Fakultätsrat die Promotionsleistungen für nicht bestanden und die Promotion für ungültig erklären und entscheiden, ob ein nochmaliger Promotionsversuch möglich ist. (2) Der Doktorgrad kann durch den Promotionsausschuss wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erlangt wurde. Im Übrigen wird auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. (3) Vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit der Promotion und über die Entziehung des Doktorgrades ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. (4) Die Entscheidung des Promotionsausschusses über die Ungültigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 ist zu begründen und der oder dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. 22 Akteneinsicht Für das Recht auf Akteneinsicht gilt 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). 23 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Promotionsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Hohenheim in Kraft. Gleichzeitig treten die Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. rer. soc. vom in der Fassung vom und die Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. vom außer Kraft, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung als Doktorand angenommen wurden, können auf Antrag das Promotionsverfahren nach den Bestimmungen dieser Neuregelung abschließen, andernfalls setzten sie es nach den bislang geltenden Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen der Promotionsordnungen fort. Stuttgart, den 13. Februar 2015 gez. Professor Dr. Stephan Dabbert -Rektor- 12

14 Anlage 1 Promotionsvereinbarung gemäß 4 Absatz 2 Buchstabe d) der Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. zwischen (Promovierender)...(Betreuer).(ggf. Mitbetreuer). Ziel und Zweck Die Promotionsvereinbarung soll das Verhältnis zwischen Promovierenden und Betreuenden inhaltlich und zeitlich transparent gestalten. Die Planung und Durchführung des Promotionsvorhabens sollen durch die Vereinbarung zwischen Betreuenden und Promovierenden eigenverantwortlich so gestaltet werden, dass das Vorhaben mit hoher Qualität innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann. Der Zeitplan soll dem Dissertationsprojekt und der Lebenssituation des Promovierenden angepasst werden und jeweils fortgeschrieben werden. Die Betreuungszusage ersetzt nicht den Antrag auf Annahme als Doktorand bei der Fakultät und verleiht keinen Rechtsanspruch auf eine Promotion und auf ein Beschäftigungsverhältnis an der Universität Hohenheim. Beschreibung des Promotionsvorhabens (1) Arbeitstitel des Promotionsvorhabens (2) Grundlage für die Promotionsvereinbarung sind folgende, von den Unterzeichnern der Promotionsvereinbarung unterschriebene Anlagen: a) Skizzierung der Arbeitsziele bzw. Exposé des Promotionsvorhabens b) Zeitplanung des Promotionsvorhabens (3) Bei Vorliegen triftiger Gründe kann in der Zeitplanung vereinbarte Dauer der Bearbeitung des Promotionsvorhabens verlängert werden. Davon unbeschadet gilt 5 Absatz 4 der Promotionsordnung, nach dem die Promotion in einem Zeitraum von sechs Jahren abgeschlossen werden soll. (4) Die Vereinbarung mit ihren Anlagen wird mindestens zweimal jährlich durch die Beteiligten überprüft und kann bei wesentlichen Abweichungen angepasst werden. Diese Unterlagen sind beim Antrag auf Eröffnung des Promotionsvorhabens beizufügen. Betreuungsbedingungen (5) Der Betreuer und der Promovierende besprechen individuell auf der Grundlage der Anlagen der Promotionsvereinbarung mindestens zweimal jährlich den Fortgang des Promotionsvorhabens. Der Betreuer gibt Rückmeldung zum aktuellen Arbeitsfortschritt und berät den Doktoranden. Der Promovierende kann ein Kurzprotokoll über das Gespräch erstellen, das vom Betreuer abgezeichnet wird. (6) Der Doktorand berichtet dem Betreuer darüber hinaus selbstständig regelmäßig über die Fortschritte des Promotionsvorhabens. Insbesondere geplante Veränderungen gegenüber ursprünglichen Vereinbarungen sind anzuzeigen, in den Gesprächen zu besprechen und anschließend schriftlich zu vereinbaren. 13

15 (7) Der Betreuer muss die Teilnahme an forschungsbezogenen Veranstaltungen wie Doktorandenseminare bzw. -kolloquien ermöglichen, um angemessene Betreuungsbedingungen zu gewährleisten. Auf weitere Angebote wie fach- und hochschulübergreifende Veranstaltungen, Forschungstagungen, interne und externe Angebote zur wissenschaftlichen Qualifizierung ist der Doktorand hinzuweisen. (8) Der Betreuer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Dauer zwischen der Abgabe der Dissertation und der mündlichen Promotionsleistung sechs Monate nicht überschreitet. Im Übrigen gelten die in 10 Absatz 2 und 11 Absätze 1 und 3 der Promotionsordnung festgelegten Fristen. (9) Wird das Promotionsvorhaben nicht weiter verfolgt, verpflichtet sich der Promovierende, dem Dekan den Abbruch schriftlich mitzuteilen. Wissenschaftliches Arbeiten und individuelles Ausbildungsprogramm (10) Der Promovierende verpflichtet sich zur Teilnahme an forschungsbezogenen Veranstaltungen sowie fach- und hochschulübergreifender Angebote im Forschungskontext, soweit die Finanzierung sichergestellt ist. Dazu gehören Doktorandenseminare bzw. -kolloquien und weitere Angebote wie Forschungstagungen, interne und externe Angebote zur wissenschaftlichen Qualifizierung. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit zur Teilnahme am Promotionsstudiengang Wirtschaftswissenschaften oder einzelne Veranstaltungen des Promotionsstudiengangs zu besuchen. Falls von den Beteiligten gewünscht, kann ein individuelles Ausbildungsprogramm schriftlich vereinbart werden, das der Promotionsvereinbarung beizufügen ist. Einhalten der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (11) Der Promovierende und der Betreuer verpflichten sich zur Einhaltung der Regeln entsprechend der Satzung zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Hohenheim in der jeweils geltenden Fassung. Vorgehen bei Konfliktfällen (12) In Konfliktfällen wenden sich die Parteien an die zuständige Ombudsperson. Bei einem Abbruch der Promotion aufgrund eines Konfliktfalles werden schriftliche Begründungen von beiden Beteiligten an die Ombudsperson weitergeleitet. Davon unbeschadet gilt die Satzung zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit und guter wissenschaftlicher Praxis an der Universität Hohenheim in der jeweils geltenden Fassung. Ort, Datum Unterschrift des Promovierenden Ort, Datum Unterschrift des Betreuers gegebenenfalls zusätzlich Ort, Datum Unterschrift des Mitbetreuers 14

16 Anlage 2 Eidesstattliche Versicherung gemäß 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. 1. Bei der eingereichten Dissertation zum Thema..... handelt es sich um meine eigenständig erbrachte Leistung. 2. Ich habe nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und mich keiner unzulässigen Hilfe Dritter bedient. Insbesondere habe ich wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommene Inhalte als solche kenntlich gemacht. 3. Ich habe nicht die Hilfe einer kommerziellen Promotionsvermittlung oder -beratung in Anspruch genommen. 4. Die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und der strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung sind mir bekannt. Die Richtigkeit der vorstehenden Erklärung bestätige ich. Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit erklärt und nichts verschwiegen habe. Ort, Datum Unterschrift 15

17 Anlage 3 Eidesstattliche Versicherung gemäß 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. Belehrung Die Universität Hohenheim verlangt eine Eidesstattliche Versicherung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen, um sich glaubhaft zu versichern, dass der Promovierende die wissenschaftlichen Leistungen eigenständig erbracht hat. Weil der Gesetzgeber der Eidesstattlichen Versicherung eine besondere Bedeutung beimisst und sie erhebliche Folgen haben kann, hat der Gesetzgeber die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung unter Strafe gestellt. Bei vorsätzlicher (also wissentlicher) Abgabe einer falschen Erklärung droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Eine fahrlässige Abgabe (also Abgabe, obwohl Sie hätten erkennen müssen, dass die Erklärung nicht den Tatsachen entspricht) kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die entsprechenden Strafvorschriften sind in 156 StGB (falsche Versicherung an Eides Statt) und in 161 StGB (Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt) wiedergegeben. 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 161 StGB: Fahrlässiger Falscheid, fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt: Absatz 1: Wenn eine der in den 154 und 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein. Absatz 2: Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des 158 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Ich habe die Belehrung zur Eidesstattlichen Versicherung zur Kenntnis genommen. Ort, Datum Unterschrift 16

18 Anlage 4 Erklärung zur Übereinstimmung der digitalen Version der Dissertation gemäß 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Promotionsordnung der Universität Hohenheim zum Dr. oec. und Dr. rer. soc. Name ggf. Geburtsname Vorname Adresse Tel.-Nr. Hiermit bestätige ich, dass die eingereichte digitale Version der Dissertation mit dem Titel: mit der Papierform übereinstimmt. Ich bin mit der Überprüfung durch eine Plagiatssoftware einverstanden. Ort, Datum Unterschrift 17

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